Fünfter Abschnitt, Rückblick und Gesammtergebniss, $$ 204, 205. 907

8 205, Mit dem Aufhören des absolutistischen Regiments und Einführung
 des konstitutionellen Systems (1848) bekam nun auch das Eitatswesen
 einen anderen Charakter. Bis dahin war man bei der Etatsaufstellung
 mehr von privatwirthschaftlichen Gesichtspunkten ausgegangen.
 Man vertheilte die vermuthliche Reineinnahme unter die
ainzelnen Ressortchefs (wenn auch natürlich auf Grund von Bedürfnissanmeldungen)
 und verpflichtete sie, mit den überwiesenen Summen
Haus zu halten.
Der nunmehr stärker!) zur Geltung kommende staatswirthschaftliche
 Standpunkt liess zwar eine Anpassung der Ausgaben an
die Einnahmen ebenfalls nicht entbehrlich erscheinen, räumte jenen
aber insofern eine Gleichberechtigung mit den Einnahmen ein, als er
bei als nothwendig erkanntem Ausgabebedarf die Deckung vorübergehender
 Fehlbeträge durch Anleihen, dauernder durch Vermehrung
oder Erhöhung der Einnahmequellen nicht nur zulässt, sondern fordert.
Waren hiernach für die Zeit seit 1849 die Voraussetzungen zu
statsmässigen und rechnungsmässigen Fehlbeträgen in stärkerem Masse
wie bisher gegeben, so finden wir im Laufe der 50er und 60er J ahre
doch immer noch nur verhältnissmässig wenige Defizitjahre. Freilich lag
dies zum Theil daran, dass in diesem Zeitraum für eigentliche Kulturaufgaben
 verhältnissmässig wenig Mittel ausgegeben wurden, wWOgegen
 sich bei den Einnahmen, wie aus Anl, X1II ersichtlich — abgesehen
 von den Domänen — fast überall nicht unerhebliche Steigerungen
ergaben. Vor allem kamen dabei die Ueberschüsse der neuen staatlichen
 Eisenbahnen und die Steigerungen bei den direkten Steuern (Einführung
 der klassifizirten Einkommensteuer 1851, Reformen der Grundund
 Gebäude- und Gewerbesteuer 1861) sowie den indirekten Steuern
in Betracht. Fast alles Mehr an Einnahmen verschlangen aber die
Militärkosten und die durch zahlreiche Anleihen zu Eisenbahn-*) und
Militärzwecken stark angeschwollenen Staatsschuldverpflichtungen.
Denn der Ankauf bezw. die Neuerrichtung von Eisenbahnen konnte
natürlich nur im Anleihewege erfolgen. Was die Militärausgaben anbetrifft,
 so finden zwar die laufenden Kosten der Militärverwaltung
in den ordentlichen Staatseinnahmen zumeist ihre Deckung. Nur aus
Anlass der Theuerung in den Jahren 1854 und 1855 mussten 15,8 Mill. M.
zur Deckung der Mehrkosten der ordentlichen Militärverwaltung (sowie
3,8 Mill. M. aus gleichem Anlass bei der Strafanstaltsverwaltung),
andlich 3,5 Mill. M. (1856 und 1857) zur Deckung der Mehrkosten
der Militärverwaltung in Folge Beibehaltung der dreijährigen Dienst-1)

 Ausgesprochen war der Grundsatz, dass sich beim Staate die Einnahmen nach den
Ausgaben richten müssten, allerdings schon in der Hardenberg’schen Denkschrift von 1807
(sog. Rigaer Denkschrift), aber erst allmählich kam er praktisch zur Durchführung,
2) Von 1848—1864 zusammen einschl. der übernommenen Eisenbahnprioritäten und
Aktien rund 315 Mill. M., ohne letztere 248,9 Mill, M. E. Richter 8. 58.