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Allgemeine Finanzverwaltung,

zeit bei der Infanterie verwandt werden, ‘die aus den Anleihen von
1854 und 1855 (Prämienanleihe) entnonımen wurden. Für ausserordentliche
 Militärlasten wurden aber Anleihen nöthig: 1850
54 Mill. M. für die Mobilmachung gegen Oesterreich und für die
ausserordentlichen militärischen Aufwendungen der Jahre 1850 und
1851, 42,6 Mill. M. aus den Anleihen von 1854 und 1855 für die ausserordentlichen
 Militärausgaben in den Jahren 1854/56, 90 Mill. M. im
Jahre 1859 zur Deckung der Kosten der im Sommer desselben Jahres
stattfindenden Mobilmachung gegen Frankreich aus Anlass des Italienischen
 Krieges, wogegen die Kosten des Dänischen Krieges (1864) mit
51 Mill. M. wieder aus den Ueberschüssen der Jahre 1863. 1864, 1865
gedeckt werden konnten.')
$ 206, In der letzten Periode, von 1869 ab, kommt die Zahl der
Defizitjahre bei weitem häufiger vor, als in den früheren Jahren, und
dies, obgleich die Militärlasten auf das Reich übergegangen sind. Wir
verzeichnen als Defizitjahre — nach Anl. XIV Sp. 25/26 die Jahre
1869, 1874, 1875, 1877/78, 1878/79, 1879/80, 1880/81, 1881/82, 1883/84,
1884/85, 1885/86, 1891/92, 1892/93, 1893/94, 1894/95, endlich 1901. Insgesammt
 betrugen diese Fehlbeträge von 15 Jahren 303,9 Mill. M.,,
im Durchschnitt pro Jahr 20,3 Mill. MN. Ihnen standen nun aber auch
aine ganze Reihe von Ueberschussjahren gegenüber, nämlich die Jahre
1870—73, 1876 und 1877 (1 Vierteljahr), 1882/83, 1886/87—1890/91,
1895/96 —1899, 1900 und 1902, Die Gesammtüberschüsse in diesen
18'/, Jahren betrugen 916,6 Mill. M., pro Jahr im Durchschnitt 50,2 Mill.
Mark. Die Ueberschussjahre sind also nicht nur zahlreicher als die
Defizitjahre, sondern die Ueberschüsse übertreffen auch die Fehlbeträge
im Durchschnitt um das 1'Z,fache. Dabei darf allerdings nicht ausser
Acht gelassen werden, dass die Ueberschüsse zum Theil auf Ausnahmeverhältnisse
 zurückzuführen sind, insbesondere auf Einstellung
 von Beträgen aus der Kriegskontribution in die Etats während
der 70er Jahre, sowie — besonders in der Zeit von 1866/67 — 1890/91 —
auf die Ueberweisung grosser Summen aus Reichsmitteln auf Grund
der Clausula Franckenstein. Aber wenn man diese Beträge auch in
Abzug brächte, würde das Gesammtergebniss doch noch zu Gunsten
der Ueberschussjahre abschliessen, ein Umstand, der der Preussischen
Finanzverwaltung nur zur Ehre gereichen kann, und welcher zugleich
„eigt, dass selbst eine Reihe von Defizitjahren, wenn sie lediglich auf
lie durch die Ungunst der wirthschaftlichen Verhältnisse geschmälerten
Reineinnahmen der UVeberschussverwaltungen zurückzuführen ist, an
sich noch keinen Grund zu Besorgnissen bietet, indem nach Besserung
der wirthschaftlichen Verhältnisse mit ziemlicher Sicherheit wieder
Ueberschussjahre zu erwarten sind.

1) während 16 Mill. M. aus den Beständen des Staatsschatzes entnommen wurden,
5. Richter S. 59