Formelle Ordnung des Staatshaushaltes.

S$ 208, Die formelle Ordnung des Staatshaushaltes ist, soweit
die einzelnen Spezialetats in Frage kommen, bereits bei Erörterung
derselben mit behandelt worden.
Hier mögen daher nur noch einige Bemerkungen allgemeiner Art
Platz finden.
Staatshaushaltsetats kannte man in Preussen bereits in der Zeit
des absoluten Regiments, doch wurden sie als geheim zu haltende
Wirthschaftspläne der Regierung behandelt.
Erst im Jahre 1820, als nach den Freiheitskriegen das gesammte
Staatsfinanzwesen einer gründlichen Neuregulirung unterworfen, das
Staatsschuldenwesen neu und einheitlich geregelt, zur ordnungsmässigen
 Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden und Deckung
der sonstigen Ausgaben neue, gleichmässig fliessende Steuern nach
einheitlichem Plane durchgeführt wurden, erachtete man es für nothwendig,
 das so stark mit Zwangsabgaben zu belastende Volk auch
über den jeweiligen Zustand des Staatshaushaltsetats zu informiren.
Die Kab.-O. v. 17. Jan. 1820 bestimmte deshalb:
„Damit Jedermann von dem wahren Zustande der Finanzen
des Staats vollständig unterrichtet werde und sich überzeuge,
dass nicht mehr an Abgaben gefordert werde, als das dringende
Bedürfniss für die innere und äussere Sicherheit sowie zur Erfülung
 der zum wahren Vorteile und zur Erhaltung des Staats
eingegangenen Verpflichtungen unumgänglich nöthig macht, so
soll der Hauptfinanzetat nach erfolgter Prüfung und Feststellung
zur öffentlichen Kenntniss kommen und auch mit dieser Kundzebung
 von 3 zu 3 Jahren fortgefahren werden.“
Demgemäss wurde zunächst der Etat für 1821 veröffentlicht, der
ın Einnahmen und Ausgaben mit 50 Mill. Thalern = 150 Mill. M. abı)

 Ueber die Prüfung der Rechnung durch die Oberrechnungskammer (und Landtag)
3 Bd. II Buch VII S 308,