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Anhang.

schloss. Die nächste Veröffentlichung erfolgte erst 1829, sodann 18329,
1835, 18838, 1840; seitdem fand die Veröffentlichung alljährlich statt.
Die veröffentlichten Etats entsprachen indessen, worauf schon
Frhr. v. Reden in seiner vergleichenden Finanzstatistik (Darmstadt
1856, Bd. II 2. Abth. S. 100) hinwies, ihrem Zwecke, „Jedermann von
lem wahren Zustande der Finanzen zu unterrichten.“ nur sehr unrollkommen.

Sie waren äusserst summarisch gehalten, enthielten nur die Reineinnahmen
 (Nettoetats), wiesen also weder die Roherträge, noch die
Gewinnungskosten nach; auch die eigenen Einnahmen der einzelnen
Zuschussverwaltungen, die zur Zeit bei der Justizverwaltung und den
Auseinandersetzungsbehörden nicht unerheblich waren, kamen nicht
zum Ausdruck. Der Umstand, dass der Etat zum Theil aus den Etats
der Regierungshauptkassen, zum Theil aus dem der Generalstaatskasse
zusammengestellt war, in welche letztere die Ueberschüsse verschiedener
Spezialkassen flossen, hatte auf der einen Seite Lücken, auf der anderen
Wiederholungen zur Folge u. A. m.
Seit 1844 wurden in dem Etat neben den Reinerträgen die Roharträge,
 sowie die Betriebs- und Verwaltungskosten der Betriebsverwaltungen
 angegeben, indem dieselben vor der Linie geführt wurden.
Nur bei Post, Lotterie, indirekten Steuern erscheinen lediglich die
Ueberschüsse der einzelnen Verwaltungen bezw. Abgaben. Bei der
Justizverwaltung wurden die eigenen Einnahmen mit angeführt.
Ferner wurden dem Etat zum ersten Male „Erläuterungen“ beigegeben.
Der Etat 1847 schritt noch weiter in dieser näheren Detaillirung des
Rtats fort.

$ 209, Das Geburtsjahr des preussischen Staatshaushaltsetats im
sigentlichen Sinne und in der heutigen Form datirt aber erst vom
Jahre 1849. Der Etat für dieses Jahr wurde am 27. Dez. 1848 durch
die Preussische Gesetzsammlung veröffentlicht. Er entsprach im Allzemeinen
 den Anforderungen, welche man in einem konstitutionellen
Staate an die Offenheit der Finanzverwaltung machen muss und verwirklichte
 im Grossen und Ganzen die Zusicherung in dem Berichte
des Finanzministers, „dass über das Aufkommen und über die Veränderung
 der Staatseinnahmen keinerlei Geheimniss bleiben solle
zwischen der Regierung und den gesetzlichen Vertretern des Volkes“.
Der Etat ging „soviel als thunlich“ von der Bruttoeinnahme
‚Art. 99 der Vert.-Urk.) aus und wies auch die Betriebs- und Verwaltungskosten
 in Ausgabe nach. Um einen Vergleich mit den
irüheren Jahren zu ermöglichen, wurde für 1849 noch eine nach der
Form und Ordnung der älteren Etats aufgestellte ganz summarische
Nachweisung der Nettoeinnahmen und der eigentlichen Verwaltungsausgaben
 beigefügt. Im Ganzen umfasste der Etat nebst Erläuterungen.
Vergleichungen und Beilagen 2 Foliobände mit fast 1000 Seiten.