i. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. . $$ 209—210. ; 215

In den folgenden Jahren beschäftigte sich Regierung und Abzeordnetenhaus
 sehr eingehend mit der Durchprüfung des Etats nach
ler formellen wie materiellen Seite hin. Die Etatsentwürfe enthielten
ımfangreiche Anlagen (4 Foliobände Beläge). Die Kammerkommissionen
 gaben eingehende Berichte und Gutachten ab (vgl. Protokolle
 der Centralkommission der 2. Kammer von 1850, Bericht derselben
 Kommission v. 10. Febr. 1851, dem eine Uebersicht über die
damalige gesammte Finanzlage vorangeschickt ist, Berathung V.
3. Febr. 1852 — 18. Sitzung der II. Kammer — u. s. W.)')
$ 209a. Die äussere Form des Staatshaushaltsetats hat natürlich
im KEinzelnen seit jener Zeit immerhin noch mannigfache Veränderungen
 erlitten, die zum Theil mit Organisationsveränderungen
der verschiedenen Staatsbehörden im Zusammenhang stehen und bereits
 bei den in Betracht kommenden einzelnen Verwaltungszweigen
erörtert worden sind.
Die erste Eintheilung nach Kapiteln fand im Etat für 1851 statt.
Sodann hatte schon die Centralkommission zur Prüfung des Etats den
Antrag gestellt, dass gewisse allgemeine Grundsätze?) bei der Berathung
jes Etats für 1852 u. s. w. massgebend sein sollten. Ausdrücklich
wurden von den beiden Kammern sodann allgemeine Grundsätze für
alle Etats als massgebend anerkannt in den Sitzungen der 1. Kammer
v. 13. Mai und der II. Kammer v. 14. Mai 1854.°)
Im Jahre 1878, wo die formelle Anordnung des Eitats überhaupt
einer wesentlichen Umänderung unterworfen worden ist,*) wurde diejenige
Kapitel- uud Titelbezeichnung eingeführt, wie sie auch heute noch im
Wesentlichen die Grundlage für die Stoffgliederung des Etats bildet.
Der Grundsatz des Art. 99 der Verfassungsurkunde, wonach alle
‘Brutto-) Einnahmen und -Ausgaben des Staats im Etat erscheinen
müssen, ist in seiner vollen Schärfe erst im Laufe der Zeit überall
zur Durchführung gekommen, worauf ebenfalls an mehreren Stellen
bereits hingewiesen worden ist (vgl. z. B. Band II Buch I 88 1 ff.. 329,
Buch II.$ 296 u. A. m.).
Die Aenderungen, welche in der Etatsaufstellung und in dem Inhalte
 der Etatsbeilagen erforderlich wurden, ‘haben nicht immer zur
Erleichterung des Etatsverständnisses für den Leser beigetragen (vgl.
z. B. das in Band II Buch I 8 329 Gesagte).

Beilagen des Etats.
$ 210. Teste Grundsätze für den Inhalt der den Spezialetats beivegebenen
 Beilagen und deren Form giebt es im Allgemeinen nicht.

') s. auch v Reden a. a. O0. 8. 116.
z) abgedruckt bei v. Reden S. 115/116, 3) ebenda S. 333 ff.
4) wozu u. A. das im Jahre 1872 erlassene Gesetz über die Oberrechnungskammer mit
Anlass gegeben hatte. Siehe übrigens auch Bd. II Buch VII $$ 1