216

Anhang.

Doch sind gewisse Beilagen gesetzlich vorgeschrieben. Siehe z. B. unten
bes. v. 11. Mai 1898 88 3, 4, 6, 7.
Bei einigen Etats, z. B. dem des Innern, haben sich die Beilagen nach
Form und Inhalt gegen früher fast vollständig verändert. In dem einen
Spezialetat werden Erläuterungen zu jedem einzelnen Etatstitel gegeben,
in dem anderen nicht. Eine Durchprüfung des ganzen Etats nach der
formellen Seite zum Zwecke der grösseren Verständlichkeitmachung
‘ur den Leser würde gewiss keine undankbare Aufgabe sein.
Zur Zeit (1908) besteht der dem Landtag vorgelegte Etatsentwurf,
welcher an Umfang im Laufe der Zeit ganz ausserordentlich zuzenommen
 hat, aus 3 Theilen, nämlich 1. dem Hauptetat, welcher die
einzelnen Etatskapitel nachweist, und dem ein Vorbericht, seit
neuerer Zeit auch ein besonderer Nettoetat beigegeben ist. Daran
schliesst sich der Etat der seit 1895 bestehenden Centralgenossenschaftskasse
 (s. Bd. II Buch II 88 4385 ff.) nebst Erläuterungen an. Dieser
Theil umfasst!) 86 Seiten;
2. dem ersten Band der Anlagen, welcher die Spezialzuschussverwaltungen,
 Domänenverwaltung, Forstverwaltung, Verwaltung der
direkten Steuern, Verwaltung der indirekten Steuern, Lotterieverwaltung,
 Seehandlungsinstitut, Münzverwaltung, Berg-, Hüttenund
 Salinenverwaltung, Eisenbahnverwaltung, nach Etatskapiteln und
Titeln geordnet umfasst und zugleich die Beilagen und Erläuterungen
dazu enthält. Dieser Theil umfasst 308 Seiten;
3. dem zweiten Band der Anlagen, welcher die Dotationen und
Allgemeine Finanzverwaltung sowie die Spezialzus ch ussverwaltungen:
Staatschuldenverwaltung, das Herrenhaus, das Haus der Abgeordneten,
allgemeine Finanzverwaltung, das Bureau des Staatsministeriums,
Staatsarchive, Generalordenskommission, das Geheime Civilkabinet,
Oberrechnungskammer, Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte,
 des Disziplinarhofes und des Gerichtshofes zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte, das Gesetzsammlungsamt in Berlin, Deutscher
Reichs- und Preussischen Staatsanzeiger, Ansiedelungskommission für
Westpreussen und Posen, das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
 das Finanzministerium, Bauverwaltung einschliesslich der
Centralverwaltung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, Handelsund
 Gewerbeverwaltung einschliesslich der Centralverwaltung des
Ministeriums für Handel und Gewerbe, Justizverwaltung, das
Ministerium des Innern, landwirtschaftliche Verwaltung einschliesslich
der Centralverwaltung des Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen
 und Forsten, Gestütverwaltung, das Ministerium der geistlichen,
 Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, Kriegsministerium,
nach Kapiteln und Titeln nebst Erläuterungen und Beilagen umfasst
und noch eine beträchtlich grössere Seitenzahl als Bd. I enthält.
1) Im Jahre 1902.