[. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes, $ 211.

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Gang der Aufstellung des Etats.

8 211. Die Aufstellung des Etats beginnt zunächst mit der
Fertigstellung der Spezialetats, welche gemäss der Kab.-O. v. 29. Mai
1826!) von den einzelnen Ressortministern und obersten Verwaltungs-;hefs
 unter eigener Verantwortlichkeit aufgestellt, sodann aber vom
Finanzminister (Etats- und Kassenabtheilung) auf die Nothwendigkeit
der Ansätze, formelle Behandlung u. s. w. nachgeprüft werden. Auf
Grund der nach Einigung der betreffenden Ministerien festgestellten
Spezialetats stellt der Finanzminister den Hauptetat und den Entwurf
des zugehörigen Etatsgesetzes?) auf. Beide werden sodann im Staatsministerium
 festgesetzt und nach Königlicher Sanktion dem Landtag
vorgelegt und mit einer einleitenden Rede vom Finanzminister begleitet,
 an welche sich die Generaldıskussion (erste Lesung) anschliesst.
Die Hauptdiskussion über die einzelnen Etatsposten erfolgt bei der
zweiten Lesung, welche auch den bei weitem grössten Zeitraum in
Anspruch nimmt. Bei der dritten Lesung wird noch eine kleine Nach-'ese
 gehalten, werden unerledigte Punkte aufgeklärt u. s. W.
Am Schlusse der ersten Lesung beschliesst das Haus, ob die
Budgetkommission den Entwurf zunächst vor der zweiten Lesung vorberathen
 und an das Haus darüber berichten soll; es können aber
auch im späteren Stadium einzelne Posten an diese Kommission zur
Vorberathung verwiesen werden.
Hat der Entwurf des Staatshaushaltsetats und seiner Anlagen die
Genehmigung des Abgeordnetenhauses erhalten, so wird er nebst den
Anlagen an das Herrenhaus weitergereicht; dieses kann nach Art. 62
Abs. 3 der Verf.-Urk. keine Aenderungen vornehmen, sondern den
Etat nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses nur im Ganzen
annehmen oder ablehnen, durch Ablehnung im Ganzen das Abgeordnetenhaus
 aber indirekt zu Aenderungen einzelner Posten veranlassen.?)
 Ist eine Einigung erzielt und die Sanktion durch die Krone
erfolgt, so findet die Veröffentlichung in der Gesetzsammlung statt.
Ueber die Vorlage der Allgemeinen Rechnung an den Landtag
sowie über Etatsüberschreitungen vergl. Näheres bei dem Abschnitt
ÖOberrechnungskammer in Band II Buch VII

1) Ueber die dieser Ordre vorangegangenen Verfügungen s. Dr. E. Schwartz, Preuss,
Verf.-Urk., Breslau 1898, S. 290 f££ Vgl. übrigens auch Bd. II Buch VII $ 1.
2) Ueber die Form dieses Gesetzes s. ebenfalls a. a. O0. S. 293 Näheres.
3) Da Aenderungen seitens des Herrenhauses sehr selten vorkommen, so entspricht der
n den Drucksachen des Herrenhauses zum Abdruck gelangende Ktatsentwurf, wie er sich
aach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses gestaltet, in der Regel dem vom König
;anktionirten Etat, was für die Benutzung der von der Regierung festgestellten, im Druck
srscheinenden Etatsentwürfe von Bedeutung ist.