Anhang

Grundsätze für die Art der Etatsaufstellung und die
Etatsausführung.

S 212, Die Grundsätze, welche von den Ministerien bei der Aufstellung
 der Etats im Einzelnen zu beobachten sind, waren bis zum
Jahre 1898 nur zum kleineren Theile in der Instruktion für die Obervechnungskammer
 von 1824 und dem Gesetz v. 27. April 1872 enthalten,
während sie in der Hauptsache sich als Usance der Ministerien in
ausdrücklicher oder stillschweigender Uebereinstimmung mit den
Kammern herausgebildet hatten.
Durch das (Gesetz v. 11. Mai 1898 (G.-S. S. 77) betreffend den
Staatshaushalt (das sog. Komptabilitätsgesetz) sind nunmehr die
wichtigsten Grundsätze für die Etatsaufstellung und -Ausführung festgestellt
 und es ist damit eine sichere Grundlage für die formelle
Ordnung des Staatshaushalts geschaffen worden.
Im Folgenden gelangt daher dieses Gesetz im genauen Wortlaute
zum Abdruck. Auch ist an zahlreichen Stellen auf frühere Ausführungen
 zu den einzelnen Gesetzesparagraphen und auf praktische
Beispiele von deren Anwendung verwiesen worden.
Bei dem Abdrucke ist der Uebersichtlichkeit halber die Eintheilung
des Stoffes nach Hauptgruppen erfolgt, wie sie bei der Redaktion zu
(irunde lag, aber in dem Wortlaut ‘des Gesetzes aus Zweckmässigkeitsgründen
 allerdings nicht aufgenommen ist.') Die Bestimmungen
les Gesetzes sind folgende:
1. Voranschlag (Aufstellung des Etats). ($$ 1—12.)
$ 1. Der ‚Staatshaushaltsetat (Art. 99 der Verfassungs-Urkunde) enthält den Voranschlag
 für alle im Laufe jedes Etatsjahres voraussichtlich eingehenden Kinnahmen und
ırforderlich werdenden Ausgaben des Staates.
$ 2. Zu den in den Staatshaushaltsetats aufzunehmenden Einnahmen und Ausgaben
zehören auch:
” Erlöse aus der Veräusserung von beweglichem oder unbeweglichem Kigenthum
des Staates.?)
Einnahmen, welche dem Staate durch Beiträge Dritter zu im Staatshaushaltsstat
 vorgesehenen Ausgaben zufliessen.?)
Sinnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen, wenn und soweit
in den letzteren die Aufnahme in den Staatshaushaltsetat vorgesehen ist.%}

!) Die Regierungsvertreter führten als Gründe in der Kommission aus: dass andernfalls
 leicht Unsicherheit und Zweifel darüber entstehen könnten, welche Bedeutung z. B.
der Stellung einer Vorschrift in einem bestimmten Abschnitte beizumessen sei, die auch in
das Verhältniss der Vorschriften anderer Abschnitte eingreife, ohne einen eigentlichen geaerellen
 Charakter. zu besitzen, ohne also in einen allgemeinen Theil zu gehören, dass das
3esetz nur für Kenner, nicht für das grosse Publikum bestimmt sei u. 8. W.
?) vgl. dazu Bd. II Buch III $ 138a.
)s. u. A, Bd. II Buch VI $ 94, Buch V 8 155 u. A. m.
) Ein Beispiel s. Bd, IE Buch I $ 664.