[. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. &amp; 212, 219

Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu ‚besonderen Zwecken bestimmten
Fonds, über welche dem Staate allein die Verfügung zusteht, sofern diese
Tonds nicht juristische Persönlichkeit besitzen.!)
Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen Unterrichts-, wissenschaftlichen,
Kunst- und ähnlichen Anstalten, welche vom Staate allein oder mit Hülfe von
Zuschüssen Dritter zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten nicht juristische
D&gt;ersönlichkeit besitzen.!)
Vertragsmässige Rechte und Stiftungsbestimmungen werden durch die Vorschriften unter
4 und 5 nicht berührt.
$&amp; 3.2) Mit den Spezialetats der betreffenden Staatsverwaltungen sind dem Landtage
Nachweisungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben derjenigen der alleinigen
Verfügung des Staates unterliegenden besonderen Fonds mitzutheilen, welche juristische Per-;önlichkeit
 besitzen und welche ganz oder zum Theil zu solchen Zwecken bestimmt sind,
für welche auch allgemeine Staatsmittel verwendet werden. In den Nachweisungen sind die
Einnahmen der einzelnen Fonds nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den
hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben.
Dasselbe gilt bezüglich der Einnahmen und Ausgaben derjenigen Uanterrichts-, wissenzchaftlichen,
 Kunst- und ähnlichen Anstalten,
;. welche vom Staate allein oder mit Hülfe von Zuschüssen Dritter zu unterhalten
sind, aber juristische Persönlichkeit besitzen,
2. welche vom Staate und von Dritten gemeinschaftlich zu unterhalten sind,
3 welche von Dritten zu unterhalten sind, aber vom Staate mit Zuschüssen, die
nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, unterstützt werden.
Diese Bestimmungen finden keine: Anwendung auf die ausschliesslich für den Elemen-;ar-
 oder Fortbildungs-Unterricht bestimmten Anstalten, sowie auf solche Anstalten, welche
mit Zuschüssen aus den dazu im Etat bereitgestellten Dispositionsfonds unterstützt werden.
8 4.2) Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unterliegenden besonderen
Fonds, welche nicht unter die Bestimmungen im $2 Nr. 4 oder im $3 Abs. ] dieses Gesetzes
 fallen, sind dem Landtage mit den Spezialetats der betreffenden Staatsverwaltungen
Nachweisungen unter Angabe der Jahresbeträge der einzelnen Fonds mitzutheilen,
$ 5. Solange und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von der Mit-$heilung
 der in den $$ 3 und 4 bezeichneten Nachweisungen bezüglich einzelner Fonds oder
Anstalten oder bezüglich gewisser Kategorien derselben abgesehen werden.
&amp; 6. Bei dem Seehandlungsinstitut sind sowohl in dem Spezialetat als in dem Staatshaushaltsetat
 der Geschäftsgewinn und die Verwaltungseinnahmen ‚des Instituts, in dem
Spezialetat auch die Verwaltungsausgaben desselben zu veranschlagen.
Mit dem Spezialetat des Soehandlungsinstitut ist dem Landtage der Verwaltungsbericht
 und der Hauptabschluss des Instituts für das letzte abgelaufene Etatsjahr mitzu-Sheilen.3)

8&amp; 7. Bei solchen Verwaltungen, welche nicht ausschliesslich für Rechnung des Staates
zeführt werden, ist sowohl in den Spezialetat der betreffenden Staatsverwaltung als in den
Stantshaushaltsetat der Antheil des Staates an dem für die Gemeinschaft veranschlagten
Ueberschusse oder Zuschusse einzustellen,
Die Einnahmen und Ausgaben solcher gemeinschaftlichen Verwaltungen sind in einer
lem Spezialetat der betreffenden Staatsverwaltung beizufügenden Nachweisung dem Landtare
mitzutheilen.
$ 8. Durch die Etats werden Privatrechte oder Privatpflichten weder begründet noch
aufgehoben.

ı) s. Ba. I Buch 1 $ 1
2) zu 88 3 u: 4 vgl. ausser der in der vorigen Anmerkung citirten Stelle auch Bd. II
Buch VI $ 2778.
3) vgl. auch Bd, I Buch IYS 10.