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Anhang. ;

$ 9.1) Nach gesetzlicher Feststellung des Staatshaushaltsetat ist derselbe nebst den
zugehörigen Spezialetats durch die Staatsregierung der Oberrechnungskammer mitzutheilen.
$ 10. In den Kassenetats, welche für die ausführenden Behörden und Kassen auf
Grund des Staatshaushaltsetat und der mit demselben festgestellten Spezialetats auszufertigen
 sind, sind die Einnahmen und Ausgaben in dem Rahmen der durch diese Etats festgestellten
 Kapitel und Titel in Ansatz zu bringen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Kassenetats und Theile von
Kassenetats für die Hauptkassen und die Generalstaatskasse, in welchen die in anderen
Kassenetats nach Kapiteln und Titeln ausgebrachten Einnahmen und Ausgaben nur summarisch
 nach Verwaltungsbezirken oder Verwaltungszweigen aufgeführt werden.
S 11. Die Kassenetats können für einen mehrjährigen Zeitraum festgestellt werden.
Werden in den Ansätzen eines für mehrere Jahre festgestellten Kassenetats durch den
Staatshaushaltsetat für eines der folgenden Jahre Aenderungen herbeigeführt, so sind darüber,
 sofern die Uebereinstimmung der Kassenetats mit dem Staatshaushaltsetat nicht durch
einen jährlich festzustellenden Gesammtkassenetat für den betreffenden Verwaltungszweig
herbeigeführt wird, besondere, diese Uebereinstimmung herstellende Deklarationen auszu-‚ertigen,?)

$ 12. Die Kassenetats sind, insoweit die über ihre Ausführung zu legenden Rechnungen
 nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichsung
 und die Befugnisse der Oberrechnungskammer (G.-5. S. 278), der Revision durch die
Überrechnungskammer unterliegen, alsbald nach ihrer Ausfertigung mit einer Uebersicht der
Zu- und Abgänge gegen den vorhergehenden Etat in beglaubigter Abschrift der Ober-Rechaungskammer
 mitzutheilen
Kine gleiche Mittheilung hat hinsichtlich der nach $ 11 zu erlassenden Deklarationen
;tattzufinden
1X, Führung des Staatshaushalts. (SS 13 —38.)
a) Gemeinsame Vorschriften für Einnahmen und Ausgaben. ($$ 13—15.)
$ 13. Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung unter denjenigen Kapiteln
und "Fiteln, unter welchen sie im Etat vorgesehen sind, oder wenn nur ein entsprechendes
Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu übertragen war ($$ 42 und 45), an der betreffenden
Stelle der folgenden Rechnung nachzuweisen.
Mehreinnahmen und Mehrausgaben sind an den vorbezeichneten Stellen der Rechnung
als Zugang nachzuweisen, Ist jedoch nur eine Sollausgabe aus der vorhergehenden Rechnung
 übertragen, so ist eine etwaige Mehrausgabe gegen dieselbe in der Rechnung, getrennt
7on den etatsmässigen Ausgaben, als ausseretatsmässige Ausgabe nachzuweisen.
In gleicher Weise sind Einnahmen und Ausgaben, welche weder unter einen Etats-„itel
 fallen noch bei einem Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu verrechnen sind, in
ler Rechnung, getrennt von den etatsmässigen Einnahmen und Ausgaben, als ausseretats-‚nässige
 Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen
$ 14. Alle Einnahmen und Ausgaben sind, vorbehaltlich der in den $$ 42 bis 46 dieses
Gesetzes hinsichtlich der Einnahme- und Ausgabereste getroffenen Bestimmungen, in der
Rechnung desjenigen Etatsjahres nachzuweisen, in welchem sie fällig geworden sind.
Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen und Ausgaben, sowie diejenigen
innahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälligkeitstermin, deren Rechts- und Entstehungsgrund
 in dem vorhergehenden Etatsjahre liegt und deren Fälligkeit noch in der
Jarauf folgenden Zeit bis zum Jahresabschlusse für das letztere ($ 39) herbeiznführen ist.
sind in der Rechnung des vorhergehenden Jahres nachzuweisen
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verrechnung der Einnahmen
»der Ausgaben kann in den Spezialetats fostgesetzt werden.)
') zu $ 9ff. auch Band II Buch VII $$ 308, 509.
') z. B. Bd. II Buch I $ 329,
’) vgl Bd. II Buch IV $ 188, ferner Bd. I Buch 11 $ 38. Auch in der Berg-, Eisenyahnverwaltung
 und in der J ustizverwaltung finden derartige Abweichungen statt.