1. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. $ 212. 991

$ 15. Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrage in der Rechnung
nachzuweisen und es dürfen weder von Einnahmen vorweg Ausgaben in Abzug gebracht,
noch auf Ausgaben vorweg Einnahmen in Anrechnung gebracht werden.
Tantiemen und sonstige Gebühren für die Erhebung von Einnahmen sind unter den
Ausgaben nachzuweisen.

b) Vorschriften für die Einnahmen. ($$ 16—19.)
$ 16, Alle Einnahmen des Staates werden für Rechnung der Staatsfinanzverwaltung
als Deckungsmittel für den gesammten Ausgabebedarf des Staates erhoben, sofern nicht
für einzelne Einnahmen durch die Spezialetats oder durch besondere Gesetze etwas Anderes
bestimmt ist.’)
Die Einnahmen der im $ 2 unter Nr. 4 bezeichneten Fonds sind nur für Zwecke der
letzteren zu verwenden.
$ 17. Stundungen für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegen den Staat
dürfen nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen bewilligt werden.
Stundungen über den Jahresabschlusstermin ($ 39) derjenigen Kasse hinaus, welcher
der rechnungsmässige Nachweis der betreffenden Einnahmen obliegt, dürfen von den Behörden
 nur auf Grund einer seitens des zuständigen Ministers ertheilten Ermächtigung und
unter Angabe der Gründe bewilligt werden,
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche Zahlungsverpflichtungen, bei
welchen Kreditgewährungen für bestimmte Fristen durch allgemeine Vorschriften der zuständigen
 Behörden zugelassen oder im Geschäftsverkehr gebräuchlich sind.
Auch bleiben die für einzelne Verwaltungszweige bestehenden besonderen gesetzlichen
Bestimmungen über die Stundung von Zahlungsverpflichtungen unberührt.
$ 18. Von der Einziehung dem Staate zustehender Einnahmen darf nur im einzelnen
Falle und, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf Grund einer durch
gesetzliche oder durch Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung abgesehen werden,
Nur unter gleicher Voraussetzung dürfen auch zur Staatskasse vereinnahmte Beträge zurückerstattet
 werden.
Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Beträge sind in der dem
Landtage gemäss $ 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den Staats-Einnahmen
und -Ausgaben bei den betreffenden Etatstiteln summarisch mitzutheilen. Solauge und
soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von dieser Mittheilung bezüglicher
einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter oder zurückerstatteter Beträge abgesehen
werden,
$ 19. Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet werden müssen,
sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch offen sind,
von der Einnahme bei den letzteren wieder abzusetzen, hei späterer Zurückerstattung aber
als Ausgabe zu verrechnen.
Zurückerstattete Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte Steuern können immer
von der Einnahme abgesetzt werden.
Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Einnahmen aus dem Personen-,
Gepäck- und Güterverkehr, welche in der Rechnung des Vorjahres auf Grund der zum
Jahresabschlusse stattgefundenen vorläufigen Feststellung zu viel verrechnet sind, von den
Finnahmen des folgenden Etatsiahres abgesetzt werden.

© Vorschriften für die Ausgaben. ($$ 20—36.)
$ 20. Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeschadet der Bestimmung im
$ 36 dieses Gesetzes nur auf Grund hesonderer Ermächtigung durch den Etat zugeführt
werden.2)

ı) Bd. III Buch IIT $ 170. S. auch die Ausgabefonds des Etats Kap. 45 "it. 10,
Kap. 68 Tit. 14, Kap. 102 Tit. 11, Kap. 122 Tit. 4, 6u. 8. W.
2) vgl. einen solchen Fall in Bd. IT Buch VI $ 154a.