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Anhang,

Bei Bauausführungen dürfen jedoch die Erlöse aus der Wiederveräusserung von Grundstücken
 und beweglichen Gegenständen, welche über den dauernden Bedarf hinaus aus den
betreffenden Baufonds erworben sind, den letzteren, solange dieselben noch offen sind,
wieder zugeführt werden.
Bei Bauten, welche auf Grund eines dem Landtage vorgelegten Bauanschlags ausgeführt
 werden, dürfen auch sonstige bei der Bauausführung sich ergebende Einnahmen zu
den Kosten des Baues mitverwendet werden, wenn diese Einnahmen in dem Bauanschlage
veranschlagt und von dem gesammten Kostenbedarf in Abzug gebracht sind.!)
$ 21. Besoldungen und andere bei der Pensionirung in Anrechnung zu bringende
Diensteinkünfte dürfen nur auf Grund einer durch die Spezialetats oder durch besondere
jesetze ertheilten Ermächtigung verliehen werden.?)
$ 22. Die Gnadenbezüge von den Diensteinkünften verstorbener Beamten sind bei
Jenselben Fonds zu verausgaben. aus welchen die betreffenden Diensteinkünfte zu zahlen
waren.
Diese Bestimmung kommt auch bei den Fonds zu Pensionen und zu Unterstützungen
antsprechend zur Anwendung.
$ 23. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Dienstainkünften
 etatsmässiger Beamten dadurch entstehen, dass Stellen zeitweise nicht besetzt
3ind. oder von ihren Inhabern nicht versehen werden, können bis auf Höhe der für die
oinzelne Stelle verfügbaren Beträge, wenn und soweit sie nicht zur Bestreitung der Kosten
siner kommissarischen Verwaltung der Stelle erforderlich sind, zur Gewährung von ausserordentlichen
 Remunerationen für die unmittelbare oder mittelbare Betheiligung an der
Wahrnehmung der Geschäfte der betreffenden Stelle verwendet werden.
Bleibt eine neu errichtete Stelle länger als ein Jahr unbesetzt, so ist hierüber in der
lem Landtage gemäss $ 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht bei dem betreffenden
ütatstitel Mittheilung zu machen.
Aus Ersparnissen, welche dadurch entstehen, dass die Besoldungsfonds nicht vollstän-Jig
 unter die Stelleninhaber vertheilt worden sind, sowie aus Ersparnissen bei den Fonds
zu Wohnungsgeldzuschüssen dürfen Remunerationen nicht gewährt werden.
‘Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verwendung von Ersparnissen
kann in den Spezialetats festgesetzt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch bei Ersparnissen an den Fonds zur Remunerirung
 von Hülfsarbeitern entsprechend zur Anwendung.
$ 24. Im Uebrigen dürfen ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen
für Beamte nur aus denjenigen Fonds gewährt werden, welche in den Etats ‘dazu bestimmt
 sind.)
$ 25. Aus den Fonds einer Behörde zur Remunerirung von Hülfsarbeitern dürfen, sofern
 nicht in den Spezialetats etwas Anderes bestimmt ist, Bewilligungen an etatsmässig
ıngestellte Beamte derselben Behörde nicht erfolgen.
$ 26. In den dem Landtage vorzulegenden Spezialetats sind bei den betreffenden Be-;oldungsfonds
 oder Fonds zur Remunerirung von Hülfsarbeitern die Finnahmen der Beamten
aus Nebenämtern nachrichtlich mitzutheilen.
$ 27. Gebühren für die Erhebung von Staatseinnahmen und für die Leistung von
Staatsausgaben sind nur von denjenigen Beträgen zu berechnen, welche für das betreffende
Etatsjahr als wirklich eingegangen beziehungsweise verausgabt nachgewiesen werden.
$ 28. Die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Beamte erfolgt nach Massgabe
les Etats.
$ 29. Die Ueberlassung von Wohnungen und von anderen Nutzungen an den zur Verügung
 des Staates stehenden Gebäuden und Grundstücken, sowie von sonstigen Natural-')

 vgl. Bd. II Buch V $ 154.
) hierzu Bd. II Buch VI $ 163 a. E. Buch VII $ 1.
‘) vgl. Bd. I Buch I 8 49.