I. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. &amp; 212. 9293

bezügen an Beamte darf nur gegen Entgelt stattfinden, sofern nicht in den Spezialetats
etwas Anderes bestimmt ist.
Die für Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütungen sind, soweit sie nicht gemäss
der Bestimmung im $4 Abs. 2 des Ges. v. 12. Mai 1873, betreffend die Gewährung von
Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (G.-S. S. 209), gegen den
Wohnungsgeldzuschuss aufgerechnet werden, als Einnahmen nachzuweisen.
8 30. Der Ausführung von Neubauten sowie von Reparaturbauten auf Kosten des
Staates sind Bauanschläge zu Grunde zu legen, Inwieweit hiervon abgesehen werden darf,
bestimmt der Minister der öffentlichen Arbeiten und soweit es sich um Bauten handelt,
welche ohne dessen Mitwirkung auszuführen sind, der zuständige Minister.
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Höhe der Bausumme, die
Bauanschläge der technischen Revision und Feststellung durch die höchste Baubehörde oder
durch die nachgeordneten Behörden unterliegen, ist Gegenstand Königlicher Anordnung.')
Mit den über die einzelnen Bauausführungen zu legenden Rechnungen sind der Ober-Rechnungskammer
 die erforderlichen bautechnischen Beläge vorzulegen,
$ 81. Alle für Rechnung des Staates angekauften beweglichen Gegenstände müssen bei
der Rechnungslegung über die dafür verausgabten Geldbeträge entweder als vollständig verwendet
 oder in einer besonderen Naturalrechnung ($ 10 des Ges. v. 27. März 1872, betr.
die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer, G.-S. 8. 278) in Einnahme
oder, insofern sie aus Utensilien oder Geräthschaften bestehen oder zu Sammlungen gehören,
 als inventarisirt nachgewiesen werden.
Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen Etatsfonds als desjenigen,
 aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Werth dieser Gegenstände,
wenn er im einzelnen Falle insgesammt mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren
Fonds zu vergüten, sofern nicht in den Spezialetats etwas Anderes bestimmt ist.
Diese Vergütung findet nicht statt, wenn der Fonds, aus welchem die Beschaffung erfolgt
 ist, zur Beschaffung von Gegenständen der betreffenden Art "auch für die Zwecke
desjenigen Fonds bestimmt ist, welchem die Werthe der abgegebenen Gegenstände zu Gute
gekommen sind.
Auch dürfen Sammlungsstücke von einer staatlichen Sammlung an eine andere ohne
Vergütung des Werthes abgegeben werden.
8 32. Auf solche Fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als Dispositionsfonds,
 Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonstigen allgemeinen, die
Ausgabezwecke nicht bestimmt angebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt
 sind, dürfen, sofern nicht in den Spezialetats etwas Anderes bestimmt ist,2) keine
Ausgaben angewiesen werden, welche unter einen anderen Etatstitel fallen,
8 33, Ausgabebeträge, über welche seitens der Verwaltung beim Eintritt bestimmter
Voraussetzungen oder eines bestimmten Zeitpunktes nicht weiter verfügt werden darf, sind,
sofern sich diese Beschränkung nicht schon aus der Bezeichnung der Ausgabezwecke in den
Etats ergiebt,?) in den letzteren als künftig wegfallend zu bezeichnen.‘)
$ 34. Ausgabebeträge der im $ 38 bezeichneten Art sind von dem Zeitpunkte ab, mit
welchem die Befugniss der Verwaltung zur Verfügung über dieselben aufhört. in den
Rechnungen als Minderausgahe nachzuweisen,

1) vgl. Bd. II Buch V $ 206,
2) einen solchen Fall s. Bd. JI Buch 1 8 359. Auf den Allerhöchsten Dispositionsfonds
 (Kap. 63 Tit. 1 des Etats des Finanz-Ministeriums) findet $ 32 überhaupt keine Anwendung,
 da er nicht zur Verfügung der Verwaltung steht.
3) Das ist der Fall z. B. bei Kap. 43 Tit. 9 u. 11, Kap. 60, 62 Tit, 4 u. 9
Kap. 63 Tit. 3.
4) 2. B. Bd. III Buch III 8 162.