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Anhang,

Dasselbe hat. stattzufinden:
«bei Diensteinkünften überzähliger Beamten mit dem Eintritt des Beamten in eine
andere Stelle des Staatsdienstes bis auf Höhe der mit derselben verbundenen Besolduny
 oder sonstigen der Besoldung gleichstehenden Diensteinkünfte,
bei persönlichen Zulagen und sonstigen lediglich an die Person geknüpften
Diensteinkünften in dem Masse, als der Beamte, welcher dieselben bezieht, eraöhte
 normalmässige Diensteinkünfte erhält, sofern nicht in den Spezialetats etwas
Anderes bestimmt ist.
In beiden Fällen bleibt der Mehrbetrag an Wohnungsgeldzuschuss, welcher einem Beamten
 in Folge der Versetzung an einen Ort einer höheren Servisklasse zu gewähren ist,
jei der Einziehung oder Kürzung als künftig wegfallend bezeichneter Diensteinkünfte
ausser Betracht.
$ 35. Sollen von einer Mehrzahl von Stellen einer Kategorie eine oder mehrere
Stellen nach dem Abgange der zeitigen Inhaber oder bei den nächsten innerhalb dieser
Kategorie eintretenden Erledigungsfällen eingezogen werden. so ist für jede der einzuziehenden
 Stellen,
wenn in den Etats die Besoldungen für diese Kategorie nach einem Durchschnittssatze
 für jede Stelle ausgebracht sind, der Betrag dieses Durchschnittssatzes,

wenn die Besoldungen nach Dienstaltersstufen geregelt sind, der Betrag der
Mindestbesoldung dieser Kategorie
in den Etats als künftig wegfallend zu bezeichnen.
‘Bleibt in dem Falle zu 1 bei einer Stellenerledigung die dadurch frei werdende Besoldung
 hinter dem Durchschnittssatze zurück, so ist der an dem letzteren fehlende Betrag
ainzuziehen, sobald und insoweit später über die Mindestbesoldung hinausgehende Beträye
zur Erledigung kommen.
In dem Falle zu 2 ist bei einer Stellenerledigung der Betrag der thatsächlich frei
werdenden Besoldung einzuziehen.
$ 36. Verausgabte Beträge, welche der Staatskasse zurückerstattet werden, sind, wenn
die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch offen sind, von der Auszabe
 bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Znrückerstattung aber als Einıaahmen
 zu verrechnen,
N Besondere Bestimmungen über Verträge bezw. über Defekte. ($$ 37 u. 388.)
$ 37. Alle Verträge für Rechnung des Staates müssen auf voraufgegangene öffentliche
 Ausbietung gegründet sein, sofern nicht Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts
gerechtfertigt oder durch den zuständigen Minister für den einzelnen Fall oder für bestimmte
 Arten von Verträgen zugelassen werden,
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen, oder an derselben betheiligt sind,
Jürfen in Bezug auf diese Verwaltung Verträge nicht abgeschlossen werden. Ausnahmen
lürfen nur durch den zuständigen Minister zugelassen werden.
Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Verträge dürfen zum Nachtheil
les Staates nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden. Ausnahmen sind mit
Königlicher Genehmigung zulässig und bedürfen, wenn der abgeschlossene Vertrag der Geıehmigung
 des Landtages unterlegen hat, auch der Zustimmung des letzteren.
$ 38. Defekte dürfen, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf
Grund einer durch Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung niedergeschlagen
werden. (Vergl. $ 17 des Gesetzes v. 77. März 1872, betreffend die Einrichtung und die
Befugnisse der Oberrechnungskammer, G.-S. S, 278.)
Die nicht zur Einziehung gelangten Beträge sind in der dem Landtage gemäss $ 47
dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den Staats-Einnahmen und -Ausgaben bei den
betreffenden Etatstiteln summarisch mitzutheilen. Solange und soweit beide Häuser des
Landtags zustimmen, kann von dieser Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung
 gelangter Beträrve abgesehen werden.