1. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. $ 212. 995

JIL Rechnungslegung und Kontrolle ($$ 39—56).
$ 39, Der Abschluss der Kassenbücher für jedes Etatsjahr erfolgt bei der Generalstantskasse
 spätestens im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsjahres, bei den übrigen
Kassen zu entsprechend früheren, von dem zuständigen Minister und dem Finanzminister
festzusetzenden Terminen.
$ 40. Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Jahresabschluss ($ 39) noch HEinnahmen
 oder Ausgaben für Rechnung des abgelaufenen Etatsjahres gebucht werden.
Ausgenommen hiervon sind die Buchungen zur Ausführung der Bestimmungen über
die Verwendung von Ueberschüssen des Staatshaushalts.?)
$ 41. Vorschüsse, welche bis zum Jahresabschluss ($ 39) nicht haben abgewickelt
werden können, sind in einem Anhange zu der Kassenrechnung nachzuweisen.
$ 42, Haben Einnahmebeträge, welche nach Massgabe der Bestimmungen im $ 14
dem abgelaufenen oder einem früheren Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabschluss
nicht eingezogen werden können, so sind dieselben für das abgelaufene Etatsjahr als Einnahmereste
 nachzuweisen und für das folgende Etatsjahr in Solleinnahme zu stellen.
Ihre Vereinnahmung erfolgt demnächst für Rechnung desjenigen Ktatsjahres, in
welchem sie eingehen.
$ 43. Haben Ausgaben, welche nach Massgabe der Bestimmungen im $ 14 dem abgelaufenen
 Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabschluss nicht geleistet werden können,
so werden die zur Bestreitung derselben erforderlichen Beträge, auch wenn dieselben unter
Zusammenrechnung mit den wirklich geleisteten Ausgaben eine Etatsüherschreitung?) erveben,
 reservirt und in das folgende Etatsjahr übertragen.
Bestände, welche nach Reservirung der zu Restausgaben erforderlichen Beträge beim
Jahresabschluss verbleiben, sind in der Rechnung als erspart nachzuweisen.
$ 44. Die Bestimmung im $ 43 Absatz 2 findet keine Anwendung und es können die
am Jahresschlusse verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
 werden:
' bei denjenigen Ausgabefonds, bei welchen dies durch eine entsprechende Bestimmung
 in dem Spezialetat zugelassen ist.3)
2. bei allen Baufonds
$ 45. Die auf Grund der Bestimmungen in den $$ 43 und 44 in das folgende Etatsjahr
 zu übernehmenden Beträge sind für das abgeschlossene Etatsjahr als zu Restausgaben
bestimmt, beziehungsweise als in das folgende Ktatsjahr übergehender Bestand nachzuweisen
 und für das folgende Etatsjahr in Sollausgabe zu stellen.
$ 46. Bei den übertragbaren Ausgabefonds ($ 44) können die aus dem Vorjahre übernommenen
 Mittel (&amp; 43 Absatz 1 und $ 44) auch zu den Ausgaben des laufenden Etatsjahres
 und ebenso die Fonds des laufenden KEtatsjahres auch zur Bestreitung solcher Ausgaben
 verwendet werden, welche nach Massgabe der Bestimmungen im $ 14 früheren Etatsjahren
 angehören.
Bei den nicht übertragbaren Fonds dürfen die zu Restausgaben reservirten Beträge
nur zur Bestreitung der Restausgaben, für welche sie bestimmt sind, und nur bis zum
Jahresabschluss für das folgende Etatsjahr verwendet werden, Insoweit sie bis dahin nicht
zur Verwendung gelangt sind, sind sie in der Rechnung als erspart nachzuweisen; die etwa
später noch erforderlich werdenden Zahlungen sind aus den Mitteln für das laufende Etatsjahr
 zu leisten. Letzteres gilt auch bezüglich solcher Ausgaben, welche nach Massgabe der
Bestimmungen im $14 früheren Etatsjahren angehören, zu deren Deckung aber Mittel nicht
oder nicht in ausreichendem Masse reservirt worden sind.
$ 47. Eine Uebersicht von den Staats-Einnahmen und -Ausgaben eines jeden Etatsjahres
 ist dem Landtage im folgenden Etatsjahre vorzulegen.*)
1) vgl. Ba. III Buch I $ 66, 67.
2) Ueber den Begriff der Etatsüberschreitung s. Bd. II Buch VII $ 309 Anm. 1.
3) einen solchen Fall s, Bd. II Buch 1 $ 243 u. A. m.
‘) s. zu $ 47 Bd. II Buch VII $$ 208 u. 209.
Schwarz u. Strutz. Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens, II.