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Anhang.

Dieser Uebersicht ist die gemäss $ 19 Absatz 3 des Gesetzes v. 27. März 1872, betreffend
 die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer (G.-S. S. 278) dem
Landtage vorzulegende Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der ausseretatsmässigen
Ausgaben beizufügen.
Innerhalb derselben Frist sind dem Landtage vorzulegen:
Nachweisungen über die Verwendung derjenigen Centralfonds, welche im Etat
ganz oder zu einem Theil als Dispositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben
 oder unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt
angebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt sind.!) Ausgenommen
 hiervon sind solche Fonds, deren Rechnungen der Revision durch die
Jberrechnungskammer nicht unterliegen. Solange und soweit beide Häuser des
Landtags zustimmen, kann auch bezüglich anderer Fonds von der Vorlegung der
vorbezeichneten Nachweisungen abgesehen werden.
Zine Nachweisung von den als endgültig erspart zu löschenden Beträgen der
durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Kredite.
Eine nachträgliche Verwendung der nach der Nachweisung zu ? zu löschenden Beträge
larf nicht erfolgen.
$ 48. In den von den Kassen zu legenden Rechnungen sind die Einnahmen und
Ausgaben in derselben Anordnung nachzuweisen, in welcher sie in den Kassenetats ($ 10)
aufgeführt sind.
$ 40. Die Kassenrechnungen ($ 48) haben sowohl in ihren einzelnen Ansätzen
als im Ganzen das bei dem Jahresabschluss festgestellte Ergebniss der Kassenbücher wieder-„ugeben.

$ 50. Die Kassenrechnungen werden der Regel nach für ein volles Etatsjahr gelegt.
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Öberrechnungskammer zulässig.
$ 51. Die Kassenrechnungen sind vor der Einsendung an die Oberrechnungskammer
Jurch die zuständigen Behörden einer Vorprüfung (Abnahme) zu unterziehen,
Bei der Abnahme sind die Rechnungen und, soweit dies noch nicht geschehen ist,
auch die Beläge rechnerisch zu prüfen und zu bescheinigen, sowie in formeller und materialler
 Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, sowie den
»twa noch fehlenden Bescheinigungen zu versehen.
Das über die Abnahme der Rechnung aufzunehmende Protokoll ist mit der Rechnung
an die Oberrechnungskammer einzusenden.
$ 52. Mit der gemäss der Bestimmung im Art, 104 der Verfassungsurkunde dem
Landtage vorzulegenden allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt eines jeden Jahres
st für Jeden Verwaltungszweig, für welchen mit dem Staatshaushaltsetats ein Spezialetat
jestgestollt ist, eine Spezialrechnung vorzulegen.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in diesen Rechnungen nach den Kapiteln und
Titeln des Etats nachzuweisen, und zwar in der allgemeinen Rechnung in derselben Weise,
wie sie im Staatshaushaltsetat, in den Spezialrechnungen in derselhen Weise, wie sie in
Jen Spezialotats zum Ansatz gebracht sind.
Ausseretatsmässige Einnahmen und Ausgaben ($ 13 Absatz 2 und 3) sind unter zu-;ätzlichen
 Abschnitten nachzuweisen.
$ 53. Sowohl in der allgemeinen Rechnung als in den Spezialrechnungen ($ 52) sind
Jei den einzelnen Kapiteln und Titeln und bei den Schlusssummen je in einer hesonderen
Spalte nachzuweisen :

I. bei den Einnahmen:
|, die aus dem Voriahre übernommenen KEinnahmereste (Soll nach der vorigen
Rechnung):
2. der Einnahmeansatz des Etats (Soll nach dem Etat);
3. die nach No. I und 2 sich ergebende gesammte Solleinnahme;

') auf den Allerhöchsten Dispositionsfonds Kap. 63 Tit. 1 findet die Bestimmung
keine Anwendunsg.