I. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. $ 212,

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4. die wirklich eingegangenen Einnahmen (Isteinnahm6);
5. die verbliebenen Einnahmereste;
6. die nach No. 4 und 5 sich ergebende Summe;
7 das Mehr oder Weniger der Summe zu No. 6 gegen die Summe zu No. 3.

II. bei den Ausgaben:
L. die auf Grund der Bestimmungen in den $$ 43 bis 45 aus dem Vorjahre übernommenen
 Beträge (Soll nach der vorigen Rechnung); Ü
2, der Ausgabeansatz des Etats (Soll nach dem Etat);
3. die nach No. 1 und 2 sich ergebende gesammte Sollausgabe;
4. die wirklich geleisteten Ausgaben (Istausgabe);
5. die auf Grund der Bestimmungen in den $$ 438 bis 45 in das folgende Etatsjahr
zu übertragenden Beträge;
5. die nach No. 4 und 5 sich ergebende Summe;
7. das Mehr oder Weniger der Summe zu No. 6 gegen die Summe zu No. 3.
$ 54. Die allgemeine Rechnung hat ferner nachzuweisen:
i den nach der vorigen Rechnung übernommenen und den in die folgende Rechnung
übergehenden Kassenbestand:
2. die Betriebsfonds.
$ 55. Die Bestimmungen im $ 2 unter No. 4 und 5 und in den $8 3 und 4 dieses
Gesetzes sind spätestens durch den Staatshaushaltsetat, bezw. die Spezialetats für das Jahr
v. 1. April 1900/1901 zur Ausführung zu bringen. Im VUebrigen tritt dieses Gesetz mit dem
1. April 1899 in Kraft.
$ 56. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen früherer Gesetze und
Verordnungen treten ausser Kraft.

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