N. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen, $ 227.

Ist somit weder nach dem wirklichen Ergebniss des Rechnungsjahres
 1901 noch nach den veranschlagten Ergebnissen der Jahre 1902
und 19083 für den ausseretatsmässigen Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung
 etwas übrig geblieben, so ist ihm doch jetzt durch
das Gesetz, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung, v. 3. Mai 19083 (G.-8S. 8. 155) eine Speisung
gesichert. Dieses Gesetz bezweckt a) den Mangel zu beseitigen.
dass der ausseretatsmässige Dispositionsfonds nur aus den Rechnungsüberschüssen
 des jeweiligen Vorjahres gespeist und daher
erst nach eingetretener Verkehrssteigerung, also bei aufsteigender
Konjunktur verwendet werden konnte, aber gerade in mageren Jahren
fehlte, wo es nötig ist, bauliche ete. Vorkehrungen für einen zu erwartenden
 Verkehrsaufschwung zu treffen, und die Preise und Löhne,
mithin die Kosten solcher Vorkehrungen niedriger sind; b) die Eisenbahnverwaltung
 vor den Unzuträglichkeiten der in Jahren eines Defizits
im Staatshaushalt unumgänglichen Beschneidung des Extraordinariums
zu sichern; c) einen Fonds zu schaffen, aus dem in solchen Jahren ein
durch Anleihe zu deckendes Defizit vermieden oder herabgemindert
werden kann. Das Gesetz will diese Zwecke dadurch erreichen, dass
es anstatt des $ 3 des Ges. v. 8. März 1897, betr. die Tilgung der
Staatsschulden, über die Verwendung von Ueberschüssen dahin Bestimmung
 trifft, dass, wenn sich nach der Jahresrechnung ein Ueberschuss
 des Staatshaushalts ergiebt, derselbe zunächst zur Bildung oder
Ergänzung eines Ausgleichfonds bis zur Höhe von 200 Mill. M. und
nur der darüber hinausgehende Betrag zu einer weiteren Tilgung von
Staatsschulden bezw. Verrechnung auf bewilligte Anleihen zu verwenden
 ist. Der Ausgleichsfonds ist in nachstehender Reihenfolge zu
verwenden: 1. zur Bildung oder Ergänzung eines ausseretatsmässigen
Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe von 80 Mill. M.
zur Vermehrung der Betriebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der
Bahnanlagen sowie zu Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger
 Erweiterungen im Falle eines nicht vorherzusehenden Bedürfnisses
 der Staatsbahnen bei zu erwartender Verkehrssteigerung;
2, zur Ausgleichung eines rechnungsmässigen Minderüberschusses der
Eisenbahnverwaltung, insoweit derselbe nicht durch einen etwaigen
Ueberschuss im gesammten übrigen Staatshaushalt gedeckt wird;
3. zur Verstärkung der Deckungsmittel im Staatshaushaltsetat behufs
angemessener Ausgestaltung des Extraordinariums der KEisenbahnverwaltung
 nach näherer Bestimmung des jeweiligen Staatshaushaltsetats.
 Der Fonds ist nur vom Finanz-Minister zu verwalten; über
seine Verwendung, über die dem Landtage natürlich Rechenschaft zu
geben ist, disponiren dieser und der Arbeitsminister gemeinsam, Da
nun 1901 keinen Ueberschuss im Staatshaushalt ergab, auch für 1902
keiner zu erwarten war, hätten jene Bestimmungen allein zunächst nur
auf dem Papier gestanden. Das Gesetz hat daher weiter bestimmt.