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Anhang.

Miethsräume für eine Jahresmiethe von 59000 M. beschafft sind. Die
Tit. 20, 21 und 27 sind nach Massgabe der Istausgabe der 3 Vorjahre
um 200 000, 83900 und 182 M. höher, Tit. 24 aus demselben Grunde
um 17700 M. niedriger bemessen, während bei Tit. 22 wegen Aufhnebung
 von 3 Kreiskassen 1700, bei Tit. 25 wegen Uebergang des
vorerwähnten Dienstgebäudes auf das Finanzministerium 2800 M. abyesetzt
 sind.
&amp; 229, Indirekte Steuern, In der Gesetzgebung des Deutschen Reiches über die
Zölle und Verbrauchssteuern haben sich seit dem Abschluss des I. Bandes dieses Werkes
wichtige Aenderungen vollzogen. Der in $ 8 des IX. Buches des I. Bandes erwähnte Entxurf
 eines neuen Zolltarifs und Zolltarifgesetzes ist schliesslich, nachdem von den ihm
feindlichen und in deren Abwehr auch von den ihm freundlichen Parteien im Reichstaye
zum Theil recht bedenkliche Mittel zur Anwendung gebracht waren, in vielfach veränderter
Gestalt zur Annahme gelangt und am 26. Dez. 1902 vom Kaiser vollzogen worden (R.-G.-Bl.
1902 8. 303). Sein Inkrafttreten bleibt Kaiserlicher Verordnung vorbehalten, und die Tarifsütze
 erlangen praktische Bedeutung alsdann nur, soweit sie nicht durch die demnächst
abzuschliessenden neuen Handelsverträge abgeändert werden. Es erübrigt sich daher für
le Aufgaben dieses Werkes, auf den neuen Tarif schon einzugehen.
Die in der vorangegangenen Session nicht erledigte Aufgabe einer Aenderung des
Branntweinsteuergesetzes — vgl. Bd. 1 Buch IX $ 9 — ist durch die Novelle v
7. Juli 1902 (R.-G.-Bl. 8. 243) gelöst. Durch dieselbe ist vom 1. Okt. 1902 bis 30. Sept. 1912
lig Brennsteuer wieder in Hebung gesetzt, und zwar mit weit höheren Sätzen als früher:
je nachdem die Erzeugung beträgt 200-300, 300—400, 400-- 600, 600— 800, S00-—1000,
1900—1200, 1200—1400, 1400 — 1600, 1600—1800 oder mehr als 1800 hl, 2, 21/,, 3, 81h, 4,
4'/, 5, 55V, 6 oder 6, M. für 1 hl; ausschliesslich Getreide verarbeitende Brennereien
‚ahlen für die Erzeugung bis zu 300 hl überhaupt keine, für diejenige von 300 - 600 hl nur
lic halbe Brennsteuer, landwirthschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche am
ı. April 1895 bestanden haben, nur ?/,; landwirthschaftliche Brennereien, die Kartoffeln und
Mais verarbeiten, zahlen ausserdem für jedes in der Zeit vom 16. Juni bis 15. Sept. herzestellte
 Hektoliter eine Brennsteuer von 3 M., wenn sie aber der Maischbottigsteuer unterliegen,
 bei einer Tagesbemaischung von nicht mehr als 1050 l1 Bottichraum, nichts, bei
1050—1500 1 1 M., bei 1500-—3000 1 2 M. Der Zuschlag zur Brennsteuer für gewerbliche
Melasse- und Rübenbrennereien wird für die am Kontingent betheiligten, mindestens seit
‘. Juli 1895 bestehenden auf 6 M. herabgesetzt. Die Steuervergütung von 6 M. wird für den
jur Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht mehr gewährt, wohl aber wird für
lenaturirten Spiritus die Brennsteuer vergütet, Ausserdem ist neben einigen anderen
Aenderungen der von auf ihren Antrag von der Maischbottig- oder Branntweinantriebsteuer
jefreiten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien zu erhebende Zuschlag zur Ver-‚rauchsabgabe
 herabgesetzt und seine Skala weiter ansgebildet.
Der Brüsseler Vertrag über die Behandlung des Zuckers v. 5. März 1902
- vgl. $ 13 des IX, Buchs des I. Bandes — ist am 1. Sept. 1903 in Kraft getreten
R.-G.-B). 1903 8, 7). Derselbe enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Aufhebung
ıller direkten und indirekten Ausfuhrprämien, der Unterwerfung der Fabriken unter
las Niederlageverfahren und ihrer unausgesetzten Bewachung, ferner der Belegung des
Auckers aus Prämien bewilligenden Ländern mit einem besonderen Zolle in mindestens den
7rämien gleicher Höhe, endlich der Zulassung des Zuckers aus Vertragsstaaten zum niedrigsten
 Satze des Einfuhrtarifs und der gleichmässigen Behandlung von Rohr- und Rühenzucker.
 Behufs Ueberwachung der Ausführung des Vertrages setzen die Vertragsstaaten
ine ständige Kommission in Brüssel ein, An dem Vertrag sind ausser Deutschland be-;heiligt
 Oesterreich-Ungarn, Grossbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Holland, Belgien,
Schweden und Norwegen. Gleichzeitig mit‘ diesem ‚Vertrage ist das die Konsequenzen
ziehende Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuerresetzes v. 6. Jan. 1908