II. Nachträge, — Zuschussverwaltungen. SS 230—232, OT9

Ausgaben.
8 281. Die gesammten Ausgaben im Ordinarium der geistlichen
Unterrichts- ete. Verwaltungen stiegen nach Anl. XVI von 1899 bis
1903 von 187,7 Mill. auf 153.9 Mill M., also pro Jahr durchschnittlich
um 45 Mill. M.
An extraordinären Ausgaben wurden bereitgestellt 1900:
13752 876 M.. 1901: 30 656 121 M., 1902: 15 556 214 M., 1908: 17 867 199
Mark, insgesammt in diesen vier Jahren 77 832 410 M.
Die Betheiligung der einzelnen Verwaltungszweige ergiebt sich aus
folzenden Ausführungen:

Kirche (Band II Buch I 88 25ff. und 470 ff.)
—_ 8282, Die kirchlichen Ausgaben in Kap. 111—116a des Etats haben
sich von 1899 bis 1903 nicht wesentlich gesteigert, von 5,9 auf 6,0 Mill, M.
(s. Anl. XVD. Auch bei den in der Rubrik „Kultus und Unterricht
gemeinsam“ enthaltenen kirchlichen Ausgabetiteln (vgl. Ba. II Buch I
8 470). findet sich eine erhebliche Steigerung nur bei dem sog. Patronatsbaufonds,
 der von 1899 bis 1903 von 2479 000 auf 2 629 000. M. stieg,
(vgl. hierzu auch a. a. 0. $ 476).
Hat sich hiernach der staatliche Ausgabeetat für kirchliche Zwecke
in den letzten Jahren nicht wesentlich vermehrt, so ist doch die kirchliche
 und staatliche Gesetzgebung im Hinblick auf den: weiteren
Ausbau der Kirchengemeinde- und Synodalverfassung namentlich für
die grösseren Stadtzentren und vor Allem nach der vermögensrechtlichen
Seite hin mehrfach thätig gewesen.
So wurde entsprechend den in den älteren Provinzen und in
Kassel, Schleswig-Holstein sowie Wiesbaden bereits bestehenden Vorschriften,
 -— K.-Ges. v. 16. Juli 1895/St.-Ges. v. 18. Juni 1895 (G.-8.
S. 979 u. 271) K.- und St.-Ges, v. 14. Juli 1895 (G.-8. 8. 287 u. 286)
K.-Ges. v. 8. Juni 1898/St.-Ges. v. 9. Juni 1898 (G.-S. S. 117—120) —
durch K.-Ges. v. 24 Juni u. 7. Juli 1900/St.-G. v. 25. Juni u. 8, Juli 1900
auch für die evangelisch-lutherische Kirche in Hannover die Vertretung
dieser Kirche in vermögensrechtlicher Beziehung auf eine feste gesetzliche
Grundlage gestellt. Die Hannöversche Kirche wurde als Rechtspersönlichkeit
 anerkannt und soll in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
 durch das Landeskonsistorium vertreten werden.
Die Bezirks-Synodalverbände, welchen die Rechte juristischer
Persönlichkeiten beigelegt werden (Erwerbung und Veräusserung
von Grundeigenthum ete.) werden durch den Bezirkssynodalausschuss
vertreten.
War ferner im Jahre 1895 unterm 17. Mai/ 18. Mai (G.-8. 8. 177
und 175) für die Stadt Berlin an Stelle der schwerfälligen Einrichtung
der vereinigten vier Kreissynoden ein Stadtsynodalverband mit
den Rechten juristischer Persönlichkeit und ‚erweiterten Rechten und
Pflichten. vor allem hinsichtlich der Befriedigung dringender kirch-