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Anhang.

licher Bedürfnisse der zugehörigen Kirchengemeinden ') getreten und
in diesem Gesetz zugleich auch für andere grössere Ortschaften die
Gründung ähnlicher Gesammtverbände innerhalb der evangelischen
Landeskirche der älteren Provinzen vorgesehen worden, so wurden
gleichartige Gesetze nunmehr auch in den neuen Provinzen erlassen.
so für die evangelisch-lutherische Kirche in Schleswig-Holstein (K.-Ges.
v. 25. Juni 1898/St.-Ges., v. 25. Juni 1898 (G.-S. 8. 133 und 135), in
Hannover v. 7. Juni 1900/8. Juni 1900 (G.-8. S. 271 und 273).
Da sich ein gleiches Bedürfniss auch für die katholische Kirche
herausstellte, wurde auch für diese ein den bewährten Vorschriften der
‚r die evangelische Landeskirche erlassenen Gesetze nachgebildetes
tesetz erlassen, Ges. v. 29. Mai 1903 (G.-S. 8. 179).2)
Auch in einem weiteren Punkte ist neuerdings für die katholische
Kirche eine der für die evangelische Kirche bereits bestehenden Einrichtungen
 nachgebildete Gesetzesbestimmung getroffen worden, nämlich
hinsichtlich der Bildung kirchlicher Hülfsfonds für neu zu errichtende
 katholische Pfarrgemeinden. Ueber diese Fonds in
der evangelischen Kirche s. die Anm. 1 zu $&amp; 51b in Band II Buch D.
Durch Ges. v. 29. Mai 1908 (G.-S. S. 182) wurde auch für die katholische
 Kirche die Möglichkeit der Gründung besonderer Diözesanhülfsfonds
 geschaffen. für welche alljährlich eine Umlage bis zu
1 Proz. der Staatseinkommensteuer von der bischöflichen Behörde erhoben
 werden darf.
Auf dem Gebiete der evangelischen Landeskirche ist schliesslich
mit Bezug auf Bd. II Buch I 8 62 noch hervorzuheben, dass sich die
evangelische Kirche des Konsistorialbezirks Frankfurt inzwischen an
den Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds angeschlossen hat. Auch ist
ain soeben (12. Okt. 1903) an die evangelische Landeskirche ergangener
Königlicher Erlass zu erwähnen, worin bestimmt wird, dass in den
Entwurf des nächstjährigen Staatshaushaltsetats behufs Aufhebung
der gesetzlichen Pfarrbeiträge an den Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds
 eine an diesen zu zahlende Staatsrente von jährlich 850000 M.,
sowie ferner die erforderlichen Mittel zur Erhöhung der Dienstaufwandentschädigung
 der Generalsuperintendenten auf den durchschnittlichen
 Jahresbetrag von 2000 M. eingestellt werden sollen.
$233. Aus dem Extraordinarium der kirchlichen Verwaltung ist
hervorzuheben, dass im Interesse der Festigung und Beförderung des
Deutschthums in Posen in den Jahren 1901, 1902 und 1903 je 500 000
Mark zur Verstärkung des Patronatsbaufonds bezw. zur Gewährung
von Beihülfen an deutsche evangelische und Katholische Kirchenzemeinden
 in den ehemals polnischen Laudestheilen bei Kirchen- und
Pfarrhausbauten bereitgestellt worden sind.
') S. Abgeordnetenhaus 1895, Aktenst, Nr. 52.
') Begründung vgl. in Abgeordnetenhaus 1903. Drucks Nr 198