{T. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $$ 236—287. 985

zur Regulirung und Befestigung des Bauplatzes zur Errichtung einer
Technischen Hochschule in Breslau 100 U00 M.; zum Bau des Elektrotechnischen
 Instituts daselbst. erste Rate 150.000 M.

Höheres Schulwesen (Band II Buch I $$S 215).

8 237. Auf dem Gebiete des höheren Schulwesens sind die
Reformen, deren Bevorstehen bereits in Band II Buch I angedeutet
wurde, inzwischen zu einem gewissen Abschlusse gelangt.
Die in 8 221 a. E. erwähnte Schulkonferenz aus dem Jahre 1900
stellte den allgemeinen Grundsatz auf, dass, wer die Reifeprüfung an
einer neunklassigen höheren Schule (Vollanstalt) bestanden hat,
damit die Berechtigung zum Studium an den Hochschulen und zu den
entsprechenden Berufszweigen für sämmtliche Fächer erworben hat.
Der hierauf bezügliche Beschluss hatte wesentliche Aenderungen des
Berechtigungswesens zur Folge. Die leitenden Gesichtspunkte, die
hierbei beobachtet werden sollten, sind seitdem in dem Allerh.
Erl. v. 26. Nov. 1900 näher ausgeführt. Das Gymnasium, das
Realgymnasium und die Oberrealschule sollen hiernach in der Erziehung
 zur allgemeinen Geistesbildung als gleichwerthig anzusehen
sein, und nur insofern soll eine Ergänzung erforderlich bleiben, als es
für manche Studien- und Berufszweige noch besonderer Vorkenntnisse
bedarf, deren Vermittelung nicht oder doch nicht in gleichem Umfange
zu den Aufgaben der drei Anstaltsarten gehört. Dementsprechend soll
auf eine Ausdehnung der Berechtigungen der realistischen
Anstalten Bedacht genommen werden.
Durch diese grundsätzliche Anerkennung der Gleichwerthtigkeit
der drei Vollanstalten soll zugleich gerade die Möglichkeit geboten
werden, die Eigenart jeder einzelnen Art kräftiger zu betonen.
Eine Ausdehnung der Berechtigungen erfolgte zunächst für ein Gebiet,
das ausschliesslich dem Verwaltungsbereiche des Unterrichtsministers
angehört, nämlich für das des höheren Lehramts. Durch Erlass
v. 96. Febr. 1901 wurde angeordnet, dass alle Abiturienten nicht nur
der deutschen Gymnasien, sondern auch der deutschen Realgymnasien
und der preussischen oder der als völlig gleichstehend anerkannten
ausserpreussischen deutschen Oberrealschulen gleichmässig zur Prüfung
für das Lehramt an höheren Schulen ohne Einschränkung auf bestimmte
 Fächer zuzulassen sind.
Bald darauf fanden Berechtigungserweiterungen auch hinsichtlich
der Zulassung zum Studium der Heilkunde und zu den äx
lichen Prüfungen statt. Nach $ 6 der vom Bundesra Fo LE, .
achlossenen neuen ärztlichen Prüfungsordnung v. 23. März 19 A der 3 \
Meldung zur ärztlichen Vorprüfung das Zeugniss der Reife 3 eine” &amp;
deutschen humanistischen Gymnasium oder von einem d ES %
Realgymnasium beizubringen. Hiermit ist den Abiturl S
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