386

Anhang‘

deutschen Realgymnasien auch der Zutritt zu den medizinischen
Fakultäten der Landesuniversitäten gesichert.
Die Verhandlungen über die Zulassung der Abiturienten der Realanstalten
 zum Studium der Rechte sind durch die Bekanntmachung
des Justizministers und des Unterrichtsministers v. 1. Febr. 1502 zum
Abschluss gekommen. In dieser wird erklärt, dass zwar für die Vorbildung
 für den juristischen Beruf das humanistische Gymnasium die
gyeeignetste Anstalt sei, dass aber zu jenem Studium fortan auch solche
Studirende zugelassen werden sollen, die das Zeugniss der Reife von
einem deutschen Realgymnasium oder einer preussischen Oberrealschule
 erworben haben. Diese Zusage ist durch den unter dem 5. April
desselben Jahres an die Universitätsverwaltungen gerichteten Erlass
des Unterrichtsministers erfüllt worden.
Schliesslich sind durch Königl. Erl. v. 6. Febr, 1902 die Berechtigungen der
Öberrealschulen auch auf militärischem Gebiete erweitert worden. Nach diesem
Erlasse sind die Reifezeugnisse der deutschen Gymnasien und Realgymnasien, der preussischen
)berrealschulen sowie der als gleichberechtigt anerkannten höheren Lehranstalten für den
Offiziersberuf als Nachweis des erforderlichen wissenschaftlichen Bildungsgrades gleichwerthig.
 Die Primanerzeugnisse dieser Anstalten berechtigen zur Ablegung der Fähnrichs-„rüfung.
 Oberrealschulen haben in der Fähnrichsprüfung die fehlende Kenntniss des
Lateinischen durch Mehrleistungen in anderen vorgeschriebenen Prüfungsfächern auszugleichen.

$ 238, Endlich wurden auf Grund der Beschlüsse der Schulkonferenz
 von 1900 die 1892 eingeführten Abschlussprüfungen,
welche nach dem sechsten Jahrgange Ystufiger höherer Schulen abzuhalten
 waren, wieder beseitigt durch Erl. v. 20. Dez. 1900 (C.-Bl.
d. U.-V. 8, 191).
In Folge der gedachten Neuerungen sind die in Bd. II Buch 1 zusammengestellten
Vorschriften über das Berechtigungswesen mehrfach geändert worden. Hierunter werden die
Aenderungen, welche gegenwärtig gegenüber den a, a. O0. $ 220 aufgeführten Berechtigungen
vestehen, im Anschluss an die dort beobachtete Folge namhaft gemacht:
Zu 2. Studium des Rechts und der Staatswissenschaften, Zulassung zu den juristischen
Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt. (Deutsches Gymnasium, deutsches Realgymnasium,
 preussische Überrealschule.)
Diejenigen Studirenden, die aus realistischen Lehranstalten hervorgegangen sind, oder
nach ihrem gymnasialen. Reifezeugniss nicht die volle Zielleistung im Lateinischen erreicht
haben, müssen sich noch die für ein gründliches Verständniss der Quellen des römischen
Rechts erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisse aneignen.
Zu 3. Studium der Medizin, Aufnahme in die Kaiser Wilhelms-Akademie und Zulassung
 zur medizinischen Staatsprüfung,
Erforderniss; Reifezeugniss eines deutschen Gymnasiums oder deutschen Realzymnasiums.

Zu 4. Studium der Philosophie und Zulassung zu den Prüfungen für das Lehramt an
höheren Schulen.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt. (Deutsches Gymnasium, deutsches
Realgymnasium, preussische oder als völlig gleichstehend anerkannte ausserpreussische deutsche
Yberrealschule.)
Zu 12. Mittlere Laufbahn des Reichspost- und Telegraphendienstes. Zulassung zur
Assistentenprüfung.