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Anhang,

Zu 28, Mittlere Staatseisenbahnbeamte.
Erforderniss; Für bau- und maschinentechnische Eiseubahnsekretäre und Eisenbahn-Betriebsingenieure
 Berechtigung für den einjährig-freiwilligen Dienst und Reifezeugniss einer
vechnischen Fachschule, für Civilsupernumerare Versetzung nach Obersekunda an einer Vollanstalt
 oder Schlussprüfung einer Nichtvollanstalt. Das Zeugniss über die bestandene Land-‚nesserprüfung
 ersetzt den besonderen Nachweis der für technische Eisenbahnsekretäre vorgeschriebenen
 Schulbildung.
Zu 34. Aufnahme in die landwirthschaftliche Akademie in Poppelsdorf,
Erforderniss: Wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst.
Zu 35. Prüfung als Zeichenlehrer,
Erforderniss: Schlussprüfuug an einer Nichtvollanstalt oder Versetzung nach Obersekunda
 einer Vollanstalt,
Ausserdem sind noch folgende Berechtigungen hier hervorzuheben:
36. Zulassung zur Prüfung als Nahrungsmittel-Chemiker.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt,
37, Aufnahme als Studirender in die technischen Hochschulen und Zulassung zu den
iplom-Prüfungen.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt,
Ausnahmsweise: Reifezeugniss für die Prima einer Vollanstalt.
38. Zulassung zur Promotion als Doktor-Ingenieur.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt,
39. Aufnahme als Studirender in die Bergakademie in Berlin.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt.
10. Aufnahme in die Königl. Akademische Hochschule für bildende Künstler.
ürforderniss: Wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst.
41. Dolmetscher Zum Dolmetscher kann nur ernannt werden, wer als Gerichtsschreiber
 angestellt ist und die Dolmetscherprüfung bestanden hat

$ 239. Die Schulkonferenz hat sich u. A. auch mit der Reformirung
 der Lehrpläne und Unterrichtsgegenstände beschäftigt.


In dem Allerh. Erl. v. 26. Nov. 1900 (C.-Bl. d. U.-V. 8. 854) war
besonders hervorgehoben, dass im Lehrplan der Gymnasien und
Realgymnasien das Lateinische eine entsprechende Verstärkung erfahren
 solle. Bei der grossen Bedeutung, welche die Kenntniss des
Englischen gewonnen habe, müsse diese Sprache auf den Gymnasien
eingehender berücksichtigt werden. Deshalb sei überall neben dem
Griechischen englischer Ersatzunterricht bis Untersekunda zu gestatten,
 und ausserdem in den drei oberen Klassen der Gymnasien,
wo die örtlichen Verhältnisse dafür sprechen, das Englische an Stelle
des Französischen unter Beibehaltung des letzteren als fakultativen
Unterrichtsgegenstands obligatorisch zu machen. Im Lehrplan der
ÖOberrealschulen, welcher nach der Stundenzahl noch Raum dazu bietet,
sollte endlich die Erdkunde eine ausgiebigere Fürsorge finden.
In weiterer Ausführung dieser Direktiven sind sodann neue Lehrpläne
 in den höheren Schulen durchgeführt worden (a. a. O0. S. 392ff.,
471), und neue Reife- und Schlussprüfungen sind erlassen worden
(a. a. O. 1901 8. 988 u. 950).