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Anhang.

5. bei den sonstigen technischen Lehrern, den Elementar- und Vorschullehrern a} in
Berlin ($ 1 Nr. 5a) mit je 200 M. nach 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27 Dienstjahren, b) in
Orten der Servisklassen A. und I. ($1 Nr 5b) mit je 250 M, nach 3, 6 und mit je 200 M.
aach 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27 Dienstjahren, c) in den übrigen Orten ($1 Nr. 5c) mit je
200 M. nach 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21 und mit je 150 M. nach 24, 27 Dienstjahren.
6. Die in $ 1 Nr, 6 bezeichnete Remuneration der wissenschaftlichen Hülfslehrer beginnt
 mit 1800 M. und steigt nach 2 Jahren auf 2 100 M., nach einem ferneren Jahr auf
2400 M.
3 3. Das Dienstalter wird für den vorliegenden Zweck berechnet:
.. bei den Anstaltsleitern ($ 1 Nr. 1 und 2) vom Amtsantritt als Leiter einer höheren
Unterrichtsanstalt ab;
2, bei den wissenschaftlichen Lehrern ($ 1 Nr. 3) von der definitiven Anstellung als
solcher ab. Wird ein Lehrer von einer nichtstaatlichen Anstalt an eine staatliche oder
unter Staatsverwaltung stehende Anstalt mit seiner Einwilligung übernommen, so kann der
Interrichtsminister eine Verkürzung der ihm anzurechnenden Dienstzeit insoweit anordnen,
dass dadurch eine Bevorzugung dieses Lehrers vor den bereits an Staatsanstalten angestellten
 Lehrern vermieden wird;
3. bei den Zeichenlehrern vom Tage der definitiven Anstellung als Zeichenlehrer
8 1 Nr. 4) an einer öffentlichen höheren Unterrichtsanstalt ab. Ist ein Zeichenlehrer vor
ler definitiven Anstellung als solcher mindestens vier Jahre im öffentlichen Schuldienste
beschäftigt gewesen, so wird sein Dienstalter vom Ablauf des vierten Jahres dieser Beschäftigung
 ab gerechnet;
4. bei den technischen ete. Lehrern ($ 1 Nr. 5) von der Vollendung einer vierjährigen
Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste ab;
5. bei den wissenschaftlichen Hülfslehrern ($ 1 Nr. 6) vom Tage der ersten Einweisung
in eine etatsmässige oder zur Aufnahme in den Etat geeignete Remuneration eines vollveschäftigten
 Hülfslehrers ab.
Die im Universitäts-, Schulaufsichts- oder Kirchendienst im Inlande oder Auslande
zugebrachte Zeit und derjenige ausländische Dienst, welcher, wenn er im Inlande geleistet
wäre, zur Anrechnung gelangen würde, sowie die über vier Jahre hinausgehende Beschäftigung
 als Hülfslehrer kann von dem Unterrichtsminister im Einverständniss mit dem
Finanzminister ganz oder zum Theil eingerechnet werden.
In gleicher Weise kann von der früheren Dienstzeit des Leiters einer Anstalt als
vissenschaftlicher Lehrer ein solcher Theil als anrechenbar erklärt werden, dass ihm in
zeiner Stellung als Leiter ein gleich hohes Gehalt gewährt wird, wie es ihm zustehen
würde, wenn er in der Stellung eines wissenschaftlichen Lehrers geblieben wäre,
$ 4. Neben den Gehältern wird der Wohnungsgeldzuschuss den Anstaltsleitern und
len wissenschaftlichen Lehrern nach Tarifklasse III des Ges. v. 12, Mai 1873 (G.-S, S, 209),
len technischen, Elementar- und Vorschullehrern nach Tarifklasse IV daselbst gewährt,
sofern dieselben nicht Dienstwohnung oder die im $ 5 erwähnte Miethsentschädigung
ırhalten,
Diejenigen Anstaltsleiter, welche keine Dienstwohnung inne haben, erhalten an Stelle
les Wohnungsgeldzuschusses eine Miethsentschädigung, und zwar:
in Berlin in Höhe von ,... 1500 M.,
in Orten der 1. Servisklasse 1000 ,,
„ » ” IL, ” 900 ”
" ”„ ” IN. ” 800 ”„
. = = WW. * 700
Auf diese Miethsentschädigung findet das Ges, v. 12. Mai 1873, betr. die Gewährung
‚on Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (G.-S. S. 209), ins-&gt;esondere
 die in den $$ 3, 4, 6 enthaltenen Bestimmungen, entsprechende Anwendung.
$ 6. Die Besoldungen, Alterszulagen, sowie die festen Zulagen ($ 1 Nr. 3 zweiter
Absatz) werden innerhalb der vorstehend angegebenen Sätze und Abstufungen vom Minister