II. Nachträge,. — Zuschussverwaltungen, $ 242. 9293

der geistlichen etc. Angelegenheiten bezw. von den damit beauftragten Provinzial-Schulkollegien
 bewilligt. Den Lehrern steht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines bestimmten
 Diensteinkommens, insbesondere auf Feststellung eines bestimmten Dienstalters
oder Aufrücken im Gehalt nicht zu.
&amp; 7. Gegenwärtig zahlbare Besoldungen, welche über die nach $ 1 und 2 zu berechnenden
 Beträge hinausgehen, werden bis zum Einrücken des betreffenden Lehrers in
3ine höhere Gehaltsstufe fortgewährt.
$ 8, Emolumente, sowie unfixirte Gebührentheile sind, sofern nicht stiftungsmässige Bestimmungen
 oder andere besondere Rechtsverhältnisse entgegenstehen, bei Neuanstellungen,
Ascensionen, Bewilligung von Gehaltszulagen etc. zu den Austaltskassen einzuziehen. Den
Lehrern steht ein Anspruch auf Befreiung vom Schulgelde für ihre Söhne nicht zu.
Naturalemolumente, deren Einziehung zu den Anstaltskassen unthunlich ist, werden zu
ihrem wirklichen Werth statt Geld als Theile der Besoldung überwiesen.
B, Die sonstigen höheren Lehranstalten, welche aus unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsfonds Unterhaltungszuschüsse beziehen.
$&amp; 9. Die Bestimmungen der $$ 1 bis 8 finden auf die bezeichneten höheren Schulen
mit nachstehenden Massnahmen Anwendung:
1. In Bezug auf die feste pensionsfähige Zulage von 300 bis 900M. ($ 1 Nr. 3 zweiter
Absatz) gelten folgende Grundsätze: a) die Schulunterhaltungspflichtigen haben vorab bei
den einzelnen Anstalten auf je 2 etatsmässige Stellen für wissenschaftliche Lehrer eine
feste Zulage und zwar zu ihrem Höchstbetrage von 900 M. bereitzustellen; b) die feste
Zulage wird den hierfür in Betracht kommenden Lehrern ($ 1 Nr. 3 zweiter Absatz) nach
Erreichung des in $ 2 Nr. 3 zweiter Absatz bezeichneten Dienstalters, und zu dem dort
festgesetzten Betrage gewährt, sofern innerhalb der vorstehend unter a) bestimmten Zahl
eine solche Zulage frei geworden ist; c) denjenigen Lehrern, welche die feste Zulage,
obwohl sie den im $1 Nr. 3 zweiter Absatz aufgestellten Voraussetzungen entsprechen, mit
dem vollendeten zwölften Dienstjahr noch nicht erhalten haben, wird bis zu dem Zeitpunkte,
 mit welchem eine der nach a) bereit gestellten Zulagen für sie frei wird, über die
unter a) bestimmte Zahl hinaus eine feste pensionsfähige Zulage gewährt, welche 300 M.
beträgt und nach 15 und 18 Dienstjahren um je den gleichen Betrag steigt, Soweit diese
Zulagen nicht in den Ersparnissen Deckung finden, welche dadurch entstehen, dass die
nach a) . bereit zu stellenden Beträge zeitweilig überhaupt nicht oder nicht in ihrer ganzen
Höhe zur Verwendung gelangen, sind dieselben ebenfalls von den Schulunterhaltungspflichtigen
 bereit zu stellen; d) den Patronaten bleibt unbenommen, mit Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde zu beschliessen, dass allen oder einzelnen Lehrern der von ihnen zu
unterhaltenden Anstalten die feste Zulage zu dem gleichen Zeitpunkte zu gewähren ist, wie
den Lehrern an den Staatsanstalten, wenn sie zugleich die Verpflichtung übernehmen, die
auf Grund solchen Beschlusses den Lehrern zu zahlenden Mehrbeträge an Besoldung ausser
den unter a) bestimmten Zulagen vorab bereit zu stellen; e) bei den vom Staate und von
Anderen gemeinschaftlich zu unterhaltenden Anstalten kommen, im Falle die betheiligten
Kompatrone zustimmen, die $$ 1 Nr. 8 und 2 Nr. 3 zur Anwendung.
2. Die Anrechnung der im $ 3 zweiter und letzter Absatz erwähnten Dienstzeiten
erfolgt nach Massgabe des durch den Schulunterhaltungspflichtigen mit dem betheiligten
Lehrer zu treffenden Abkommens.
3. Das Diensteinkommen der nicht unter die Vorschriften des $ 1 Nr. 4 fallenden
vollbeschäftigten technischen, Elementar- und Vorschullehrer ist innerhalb der in $ 1
Nr. 5a bis c bestimmten Grenzen dergestalt festzustellen, dass dasselbe hinter demjenigen
der Volksschullehrer in dem betreffenden Orte nicht zurückbleiben darf und ihnen ausserdem
eine nichtpensionsfähige Zulage von 150 M. jährlich gewährt wird, Bei der Versetzung des
Lehrers an eine andere Schule, welche nicht zu den eingangs bezeichneten höheren Unter-Tichtsanstalten
 gehört, fällt diese Zulage weg. Die hierdurch eintretende Verminderung des
Diensteinkommens wird als eine Verkürzung des Diensteinkommens im Sinne des &amp; 87 des
Gesetzes, betr. die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten v. 21. Juli 1852 (G.-S