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Anhang,

gerichtlichen Medizin die Anforderungen erhöht worden. In den
neuesten Staatshaushaltsetats sind für den Unterricht in der letzten
Branche an mehreren Universitäten neue ausserordentliche Professuren
für gerichtliche Medizin geschaffen (Königsberg, Halle. Breslau.
Bonn ete.).
Indirekt liegt eine Verschärfung der Vorbedingungen für die Kreisphysikatskarriere
 darin, dass auch die Gewährung der Approbation
als Arzt durch die seit dem 1. Oktober 1901 in Kraft getretenen‘)
neuen Prüfungsbestimmungen von der Erfüllung weiter gehender Bedingungen,
 unter denen vor Allem die eines praktischen Jahres genannt
 zu werden verdient, abhängig gemacht ist, indem die Anstellung
als Kreisarzt jetzt regelmässige fünfjährige Ausübung der Praxis als
approbirter Arzt voraussetzt.
Die in Bd. II Buch I $ 606 und 656 erwähnten Fortbildungskurse sind weiter bestehen
 geblieben und noch durch Kurse für Staatsarzneikunde, Hygiene, Gerichtl. Medizin
arweitert worden (vgl. Extraordinarium 1902 Kap. 14 Tit. 227).
Für die Ausführung einfacher mikroskopischer, bakteriologischer, chemischer Untersuchungen
 bei Ausübung ihres Berufs sind den Kreisärzten Boihülfen zur Beschaffung von
Instrumenten und Apparaten ebenfalls durch das Extraordinarium (1901 und 1902, Kap. 14
Tit. 257 und 227, zus, 75000 M.) bereit gestellt worden.
2. Der Erlass einer Dienstanweisung für Kreisärzte v. 23. März 1901
‚:M.-BL. f. d. Med.-A. S. 2) welche unter fortlaufenden Paragraphen in
4 Hauptabtheilungen und 34 Abschnitten die amtliche Stellung und
Personalangelegenheiten des Kreisarztes (Abtheilung I), die Art und
den Umfang der Obliegenheiten des Kreisarztes und zwar im Allgemeinen
 (Abtheilung Ila) und im Besonderen (Abtheilung IIb), die
Geschäftsführung und die Schluss- und Uebergangsbestimmungen behandelt
 (Abtheilung III und IV).
Besondere Schwierigkeiten machte ;
3. die Neuregelung der Besoldungs- und Pensionsverhältnisse, der
Medizinalgebühren, der Amtsunkosten-Entschädigung.
Nach dem Kreisarztgesetz sind hierbei zu unterscheiden:
a) die vollbesoldeten Kreisärzte,
b) die nicht vollbesoldeten Kreisärzte,
s) die durch $ 5 des Gesetzes geschaffenen Kreisassistenzärzte, und
d) die mit kreisärztlichen Oblıegenheiten betrauten Stadtärzte.
Zu a: Die ersteren, deren es bisher erst 22 giebt (19038), erhalten
ein Diensteinkommen von 3600—5700 (Stufen von 3 Jahren: 4200,
4700, 5200) M. und den tarifmässigen Wohnungsgeldzuschuss (M.-BL.
(f. d. Med.-A. 1901 S. 88, Besoldungsdienstalter ebenda 8. 89), Gebühren
 für Amtsverrichtungen beziehen sie nicht; diese fliessen in
die Staatskasse (Kap. 54 Tit. 9 der Kinnahmen, 1901: 30000 M.).
Die Amtsunkosten-Entschädigung der vollbesoldeten Kreisärzte
 beträgt im Durchschnitt 750 M., höchstens 1000 M. (zahlbar aus
') An Stelle der in Bd. II Buch I $ 620. gedachten Vorschriften.