II. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $ 9257, 305

Kap. 125 Tit. 5), Dienstreisen werden (einstweilen) nach allgemeinen
 Grundsätzen liquidirt (M.-Bl. f. d. Med.-A. 1901 S. 98).
Zu b: nicht vollbesoldete Kreisärzte (19083: 487 einschl. 14 nicht
vollbesoldete Gerichtsärzte)., Diesen ist die Ausübung ärztlicher
Praxis im Gegensatz zu den zu a) genannten gestattet.
Das Gehalt beträgt 2250—2700 M. Bei dieser Kategorie ist aber
aus Zweckmässigkeitsgründen (s. Denkschrift) nicht das reine Dienstalterssystem,
 sondern ein mit dem Stellenindividualsystem kombinirtes
System zur Durchführung gebracht. Für eine gewisse Anzahl Stellen
werden pensionsfähige Zulagen von 600, 900 und 1200 M. gewährt
(M.-Bl. f. d. Med.-A, 1901 8. 227).
Der nicht vollbesoldete Kreisarzt erhält keinen Wohnungsgeldzuschuss,
 dagegen: 1. Gebühren, wovon ein gewisser Theil pensionsfähig
 ist; 2. Amtsunkosten 250 M. bis zu 750 M. (Kap. 125 Tit. 5);
3. Reisekosten und Tagegelder nach den allgemeinen Vorschriften
(Etat des Fin.-Min.).
Zu 6: Kreisarzt-Assistenten (1908: 83).
Die Stellungen sind nicht als dauernde Lebensstellungen gedacht,
sondern als Durchgangsstellungen, in denen die künftigen Kreisärzte
sich vorbilden und bewähren sollen.
Die Anstellung erfordert das Bestehen der kreisärztlichen Prüfung,
dagegen wird eine fünfjährige praktische Thätigkeit, wie sie zur Anstellung
 als Kreisarzt vorgeschrieben ist, nicht verlangt.
Die Kreisarzt-Assistenten sind theils Untergebene des Kreisarztes,
theils dessen Hülfsbeamte mit selbstständigem Wirkungskreise (M.-Bl.
f. d. Med.-A. 1901 8. 187).
Die Diätensätze für die Kreisarzt-Assistenten betragen mindestens
900 M. höchstens 1800 M., im Durchschnitt 1200 M. jährlich und
werden gezahlt aus Kap. 125 Tit. 4.
Zu d: Stadtärzte (vgl. $ 3 Abs. 5 des Kreisarztges., Denkschr. 8. 13).
Auf Grund eingehender Verhandlungen ist von der Befugniss,
Stadtärzten kreisärztliche Obliegenheiten zu übertragen, einstweilen
nur 4 Städten gegenüber Gebrauch gemacht worden, nämlich Altona,
Düsseldorf, Osnabrück und Dortmund.
Die Remunerationen sind in allen Städten bisher von Fall zu Fall
festgesetzt werden. Sie werden ebenfalls aus Kap. 125 Tit. 4 bezahlt.
Dem Grundsatze der Vereinigung stadt- und kreisärztlicher Obliegenheiten
 wird in einigen Städten in der Weise Rechnung getragen,
dass die Königlichen Kreisärzte die Stadtarztgeschäfte nebenamtlich
wahrnehmen. so in Hildesheim, Barmen, Elberfeld und Hannover.

$ 257. Die vorstehenden Neuorganisationen machten die Zurdispositionsstellung
 einer grösseren Anzahl von Kreisphysikern und
Kreiswundärzten (1901 86 bezw. 94, zus. 180) erforderlich ($ 15 Kreis-Schwarz
 u. Strutz, Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens. MI. 90