II _Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $8 258—261. 307

Zu $$ 620. (Aerzte ete.):
Ueber die Approbation als Arzt und die Prüfung als Arzt siehe
die neuen Vorschriften des Bundesraths v. 28. Mai 1901 (M.-Bl. d.
Med.-V. S. 189ff.).
Zu 8 630 (Hebammenbezirke) ist auf M.-Bl. d. i. V. 1888
S. 211 aufmerksam zu machen.
Zu 88 640ff. (Apothekenwesen):
Durch Allerh. Verordn. v. 2. Febr. 1901 sind Apothekerkammern
(für jede Provinz eine) als Standesvertretung der Apotheker geschaffen
worden (M.-Bl. d. Med.-A. 1901 S. 128.) ;
Zu 88 649ff. (Heilanstalten):
Veueste Statistik der Heilanstalten s. in der Preuss. Statistik Nr. 178
(1902), ebenso über Irrenanstalten ($ 653 a. a. O.) in Nr. 175 der
Statistik (1902).

IX. Landwirthschaftliche Verwaltung (Band II Buch ID.
$ 261. Der die landwirthschaftliche Verwaltung behandelnde
Band (Buch II des II, Bandes) schliesst bereits mit dem Jahre 1901
ab; schon aus diesem Grunde ist hier nicht soviel nachzutragen, wie
hinsichtlich der geistllichen, Unterrichts- und Medizinalyerwaltung.
Aber der Etat und seine Einnahme- und Ausgabeziffern können
auch an sich an Umfang und Höhe nicht entfernt mit denen der
letztgenannten Verwaltung konkurriren. Während hier die laufenden
Ausgaben von 1901 bis 1908 von 145,3 auf 153,9 Mill. stiegen, wies
der landwirthschaftliche Etat nur eine Steigerung von 18,1 auf 20,2 Mill.
auf, wovon noch 1,2 Mill. lediglich durchlaufender Natur sind (s. u.).
Betrachten wir zunächst kurz die Einnahmeentwickelung seit
1901, so entfällt von der Steigerung in diesem Zeitraum (von 1,8 auf
3.0 Mill. M.) der Haupttheil, nämlich 1200000 M., auf einen seit 1908
zum ersten Mal eingestellten Etatstitel (4a), nämlich die Einnahmen
an Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches.
Der Fonds hat ähnlich wie der in Bd. II Buch II $ 387 erwähnte
nur einen durchlaufenden Charakter, indem ihm in Kap. 108
Tit. 16 b der Ausgabe 1200000 M. an Vergütungen für die mit der
Untersuchung betrauten Beamten ete. gegenüberstehen.
Der Posten ist eine unmittelbare Folge des am 1. April 1908 in
Kraft getretenen Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau,
v. 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547).') Nach $ 13 das. unterliegt nämlich
das in das Zollinland eingehende Fleisch bei der Einfuhr einer amtlichen
 Untersuchung. Der Bundesrath hat nach Abs.2 a. a. O, die in

1) Fleischbeschauges. v. 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) und Preuss, Ausf.-Ges, v.
28, Juni 1902 (G.-S. S. 229), Ausführungsbestimmungen v. 14. Juni 1902 (M.-Bl. d. M.-V. 1902
S. 217) und 20. März 1908 (a. a. O. 8. 167).