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        <title>Dotationen und allgemeine Finanzverwaltung etc.: 1. Buch: Oeffentliche Schuld, 2. Buch: Die beiden Häuser des Landtags, 3. Buch: Allgemeine Finanzverwaltung, Anhang: formelle Ordnung des Staatshaushalts, Nachträge, Sachregister / von O. Schwarz</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Otto</forname>
            <surname>Schwarz</surname>
          </persName>
        </author>
        <author>
          <persName>
            <forname>Georg</forname>
            <surname>Strutz</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1917604580</idno>
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        Der Staatshaushalt

nd

die Finanzen Preussens.

Unter Benutzung amtlicher Quellen

bearbeitet von

Dr. jur. G. Strutz,
Geheimer Ober-Finanzrath Geheimer Ober-Finanzrath
u, Vortragender Rath im Finanzministerium, u. vortragender Rath im Finanzministerium.

O. Schwarz, und

Band HL

Dotutionen und Allgemeine Finanzverwaltung.
Formelle Ordnung des Staatshaushalts.

Nachträge und Sachregister.

Berlin, 1904.
J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,
GG. m. b.H.
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        P En a wie
Der Staatshaushält.....
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die Finanzen Preussens.

Band III.

Ton

O0. Schwarz,

Geheimer Ober-Finanzrath und vortragender Rath im Finanzministerfum

Dotationen und Allgemeine Finanzverwaltung etc.:

IL Buch: Oeffentliche Schuld.
IN. Buch: Die beiden Häuser des Landtags,
UL Buch: Allgemeine Finanzverwaltung.
Anhang: Formelle Ordnung des Staatshaushalts..
Nachträge. — Sachregister.

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Berlin, 1904.
J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,
G.m. bb. E.
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Vorwort.

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Mit dem vorliegenden von mir bearbeiteten dritten Bande findet
das von Herrn Geheimrath Dr. Strutz und mir herausgegebene Werk
über den Staatshaushalt und die Finanzen Preussens seinen Abschluss.
In diesem Bande sind die Staatsschuldenverwaltung — Buch I —,
die beiden Häuser des Landtags — Buch II — und die Allgemeine
Finanzverwaltung — Buch IIT — einschliesslich eines Schlussabschnittes,
enthaltend Gesammtergebniss und Rückblick, behandelt. Anhang I
giebt ferner ausser einigen Ausführungen über die formelle Ordnung
des Staatshaushalts vor Allem den Wortlaut des Gesetzes über den
Staatshaushalt (sog. Komptabilitätsgesetz) vom 11. Mai 1898 wieder,
auf welches vielfach in den früheren Bänden Bezug genommen ist.
Anhang II enthält Nachträge zu früheren Büchern, sodass das Werk
nunmehr in allen wichtigeren Punkten bis auf die neueste Zeit
ergänzt ist. Soweit dabei Ueberschussverwaltungen in Betracht kommen,
stammen diese Nachträge aus der Feder von Herrn Geheimrath
Dr. Strutz.
Endlich ist dem vorliegenden dritten Bande ein von uns gemeinsam
bearbeitetes ausführliches Sachregister beigegeben worden, welches
im Verein mit dem jedem Buche vorgedruckten Inhaltsregister eine
schnelle Orientirung des Lesers gestattet und damit die praktische
Brauchbarkeit des Werkes erheblich erhöhen wird.
Es ist mir Bedürfniss, in gleicher Weise, wie dies schon von
meinem Herrn Kollegen in dem Schlussbuche der Ueberschussverwaltung
 geschehen ist, allen Herren Chefs, Räthen und Bureaubeamten
 der Ministerial- und Centralbehörden, welche von mir während
der Bearbeitung des Werkes in Anspruch genommen sind. meinen ver-1



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        Y!

Vorwort.

bindlichsten Dank für ihr grosses Entgegenkommen und Verständniss
auszusprechen, durch welches ich bei der oft ausserordentlich mühsamen
 und zeitraubenden Beschaffung des erforderlichen Materials
wirksame Unterstützung und Erleichterung gefunden habe.
Besonderen Dank schulde ich auch dem Direktor der Bibliothek
des Abgeordnetenhauses, Herrn Professor Dr. Wolffstieg, und den
Herren Bureaudirektoren der beiden Häuser des Landtages für die
stets liebenswürdige und bereitwillige Zuführung der benöthigten
Druckschriften und Akten dieser Häuser. Endlich statte ich meinem
Vater, Herrn Oberforstmeister a. D. H. Schwarz, auch an dieser Stelle
meinen herzlichen Dank für die Unterstützung ab, welche er mir bei
dem Lesen der Korrekturen der letzten Bücher hat zu Theil werden
lassen.
Möge der anliegende Schlussband unseres Werkes gleich viel
Freunde und eine gleich günstige Kritik finden, wie seine Vorgänger!
Möge aber unser Unternehmen auch dahin führen, dass ähnliche
Bearbeitungen ausländischer Etats von berufener Seite folgen
mögen! Dann erst wird für den Fachmann, vor Allem für den
Finanzpraktiker, die vergleichende Finanzwissenschaft nicht
nur im Hinblick auf die Einnahmeseite, die ja neuerdings durch
Werke, wie A. Wagners Finanzwissenschaft, sehr erheblich gefördert
worden ist, sondern auch nach der nicht minder wichtigen Ausgabeseite
 hin wirklichen Werth gewinnen. Die blosse Vergleichung verschiedener
 Etatszahlen ohne gleichzeitige Kenntniss der Natur,
Organisation und Geschichte der zu Grunde liegenden Anstalten und
der formellen Etatsgestaltung führt leicht zu grossen Irrthümern.
Sich diese Kenntniss für den gegebenen Fall ohne übergrossen Zeitverlust
 zu verschaffen, wird aber dem Fachmann, vor Allem dem
Praktiker, erst durch Werke wie das vorliegende ermöglicht.

Berlin, im Januar 1904.

Otto Schwarz.
        <pb n="7" />
        Inhaltsverzeichniss zu Band II.

Erstes Buch.

Oeffentliche Schuld.

f. Hauptabschnitt.

Seite

1—27
A. Zeitraum vor 1820. $$ 2—6 . . .. 1—11
B. Zeitraum von 1820 bis 1869. $$ 7—16 . ... 12—18
C. Zeitraum nach 1869 bis zur Gegenwart. S$$ 17—24 . 18—27
a) Gesetz vom 29, Dezember 1869, S$8&amp;amp; 17—20 , WR 185—20
b) Durchführung der Consolidirung auf Grund dieses Gesetzes. $ 21 . 21—25
c) Fortschreitende Unifikation der Staatsschuld. &amp;amp; 22 . 2... 2... 24—25
d) Antheil der Eisenbahnschulden an der Gesammtschuld, $ 23 . . . . 25—26
8) Weitere charakteristische Merkmale der Periode von 1869 an. S 24 . . 26—97

Entwickelung und Geschichte der Preussischen Staatsschuld,
88 1—24 .

II. Haupntabschnitt.

Der gegenwärtige Stand der auf dem Etat der Staatsschuldenverwaltung
 stehenden Staatsschuld im Einzelnen und ihre
Verwaltung. 88 2584

28.57

Allgemeines, $ 25

28

Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung, $8 26 67a 29—71
1. Kapitel. Die gegenwärtige Staatsschuld, $ 26.
A. Allgemeine Uebersicht. $ 26, ,
B. Die einzelnen Bestandtheile der Schuld. S$$ 27-—37

29
29—30
30—45
        <pb n="8" />
        Zu

[nhaltsverzeichniss,

Seite
1l. Kapitel. Einnahmen unter A des Einnahmeetats der Staatsschulden. $$ 38-—40 45—48
Il. Kapitel. Die Ausgaben zur Verzinsung, Tilgung etc. der Staatsschulden. $$ 41 bis
67a 2
Verzinsung der Staatsschulden. $$ 41—50. .
1. Allgemeines und Geschichtliches. $$ 41—4/
2, Emission von Staatsanleihen. $$ 45——45%b
3. Convertirungen, $46 . ..
4. Zinstermine. $47. . .
5. Zinscoupons und Zinstalons. $ 48
6. Gesammtbetrag der Zinslast. $ 49
(I. Schuldentilgung, $$ 50—67a .

49—71
49—59
49—50
51—56
56—58
58
58—59
59
60-—71

Zweiter Abschnitt. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden, $$ 68—84 . 72—87
{. Kapitel, Geschichte, Organisation und Umfang. $$ 68—74 . . 2.0.0.0. + T2—79
1. Entstehung und Geschichte der Hauptverwaltung der Staatsschulden
 bis zum Erlass der Verfassungsurkunde. $ 68 . .
2. Gegenwärtige Organisation (seit 1850). $ 69
3. Nachgeordnete Behörden, $$ 70—72 . .
A, Die Kontrolle der Staatspapiere, $ 70
B. Die Staatsschuldentilgungskasse. $ 71
C. Das Staatsschuldbuchbureau. $ 72 .
4. Staatsschuldenkommission. $$ 78, 74

72—78
73—75
T—07
75—76
76
76
77—79
79—84
82—83
83—834

IT. Kapitel, Einnahmen, $$ 75—80a
A. Depositalfonds. $ 79
B, Betriebsfonds. $ 80 .
LI. Kapitel, Ordentliche Ausgaben der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
$$ 81—83 . .
[V. Kapitel, Extraordinarium, $ 84

85—87
nr

{II. Hauptabschnitt.

Staatsschulden, die nicht auf dem Etat der Staatsschuldenverwaltung
 stehen. SS 85—-90
Schlussergebniss. 88 91—93

87—90

YO-—92

Zweites Buch.

Die beiden Häuser des Landtags,

Allgemeines, $8 94—96 . ..
I. Haus der Abgeordneten. $$ 97-—108
I. Herrenhaus. $$ 109—120 .

95— 96
97—105
105—111
        <pb n="9" />
        Inhaltsverzeichniss.

EX

Drittes Buch.

Allgemeine. Finanzverwaltung.
Einleitung, $$ 121-122 . . .

Seite
115— 116

Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen dem Preussischen
Staat und dem Deutschen Reiche, $$ 123—131 . ,.. -116—13%
I. Matrikularbeiträge und Ueberweisungen, $$ 123—130 . ; . . + 116—132
Darunter: Zur Reichsfinanzreform. $ 180. .. .. „2 125—182
IL. Zoll- und Verbrauchssteuer-Aversum für die Insel Helgoland, $ 131‘ 132
Zweiter Abschnitt. Einnahmen des Staats aus eigenem Vermögen und aus
einzelnen selbstständigen Bankinstituten. $$ 132—137 133—139
1. Einnahmen des vormaligen Staatsschatzes, $&amp;amp; 132—134a ... 133—136
2, Zinsen von Staatsaktivkapitalien. $ 185 . . 0. 0. 0: + +... 187—188
3. Rente von der Reichsbank. $ 136 . . „4. 1838—139
4. Zinsen von der Preussischen Centralgenossenschaftskasse; $ 137 139
Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten der Allgemeinen
 Finanzverwaltung. $$ 188—168 20000. 140—168
|. Staatliche Dotationen an Communalverbände, $$ 1838—151 . 140—152
3. Bedürfnisszuschuss zu den Verwaltungsausgaben der Fürsten-+hümer
 Waldeck-Pyrmont. $$ 152-—155 . . 01 0.040404 152—157
3. Apanagen und Renten an Fürsten und Standesherren. $$ 156 —157 157— 160
4. Sonstige Renten und Entschädigungen, 8158, . . . . . 160—161
5. Militärwaisenhaus zu Potsdam-Pretsch und Soldatenkinderhaus
zu Stralsund. $$ 159—161. . 0.0.0404 4
6. Zuschuss zur Tilgung der ständischen Schulden der Nieder-Jausitz.
 $ 162. . 0.000400
7 Zuschuss für das Theater in Kassel. $ 168 .

161—162

162— 168
163

Vierter Abschnitt. Durechlaufende Posten des Etats der Allgemeinen
Finanzverwaltung, $$ 164—170b .
ı. Hinterlegungswesen $$ 164—168 . „.
2, Zur Schuldentilgung zu verwendende Beträge, nämlich Nothstands-Darlehne
 und Darlehne zu Kleinbahnen und Arbeiterwohnungen.
 $$ 169—170b , . 2.0.0008 8 HH HR 166—169
Extraordinarium in Einnahmen und Ausgaben. $$ 171—172 169

Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss, $$ 173—207 169—210
        <pb n="10" />
        inhaltsverseichniss,

Anhang

Saite

i. Formelle Ordnung des Staatshaushalts, 588 208—212 . . . 214—227
Insbesondere:
tesetz, betr. den Stantshaushalt (Komptabilitätsgesetz). $ 212

[X. Nachträge.
I. Ueberschussverwaltungen. $$ 214-229
Domänenverwaltung. $$ 214—215 .
Forstverwaltung. $$ 216-—217 . .
Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung, $$ 218—21%
Bernsteinverwaltung. $ 220. .
Seehandlung, $221, . .
Lotterieverwaltung, $ 222
Münzverwaltung, &amp;amp; 223 . .
Eisenbahnverwaltung. $$ 224-—227
Direkte Steuern, $228 .
Indirekte Steuern, $ 229. .

IE, Zuschussverwaltungen, &amp;amp; 230—286 . ;
1. Verwaltung der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten,
 $$ 230—260
Einnahmen, $ 230
Ausgaben. $ 231
Im Einzelnen:
Kirche, $ 2832 .
Universitäten. $8$ 234—235 ‚,
Technische Hochschulen. $$ 236—236:
Höheres Schulwesen. $$ 237—243
Elementarschulwesen, $$ 244—9249
Schulaufsicht, $ 250... ..
Mittleres Schulwesen. $$ 251—9252
Kunst- und Wissenschaft. $$ 253—925«
Medizinalwesen. $$ 255—260 , , .
Landwirtschaftliche Verwaltung, $$ 261—26£
Insbesondere:
vandwirtschaftliches Unterrichtswesen. $ 264
Versuchsstationen. $ 265 +
Viehzucht. $ 266 , . ..
Landesmeliorationen. $ 267
Extraordinarium, $ 268 ,

%

228—278
228—283
233 —238
238—251
251—252
252-—254
254—257
257
257—272
272-276
276—278
278—330
278—307
278
279

279—280
281—284
284—285
285—294
294 —300
300
300 —301
301—303
503— 307
307—318

309—316
316
316—317
317
317-—318
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichniss.

Ansiedelungskommission, $$ 269—270
Centralgenossenschaftskasse. $ 271
3. Gestütverwaltung. $$ 272—273 . . .
4. Handels- und Gewerbeverwaltung. $$ 274—28%
Insbesondere :
Fortbildungsschulwesen. $$ 277—278
Fachschulwesen. $$ 279—280a
Extraordinarium, $$ 281—282
3. Bauverwaltung. $ 283—286 ,

Anlagen . . .
Sachregister

XI

Seite
3183—320
320-321
321—322
322398

323—329
325—3827
327—328
328—- 330

1— 68

59— 90
        <pb n="12" />
        YIT

Berichtigungen und Zusätze

Berichtigungen und Zusätze,

Zum I, Buch (öffentliche Schuld).
Auf Seite 20 Zeile 12 muss statt der Zahl 411 gelesen werden: 511,
Auf Seite 16 Zeile 9 (von unten) muss gelesen werden: „des Jahres 1846 475,5 Mill. M,
ww.“
Auch ist zu $ 35 (Seite 40) nachzutragen, dass seit 1900 an Stelle von verzinslichen
aur noch unverzinsliche Schatzanweisungen ausgegeben werden, wie dies schon. bisher im
Reiche üblich war. Die seitdem bei Kap. 35 Tit. 6 eingestellten Summen stellen daher
seitdem nicht mehr die Zinsen, sondern den Diskont bei der Begebung und die Spesen dar.
Zum 111. Buch (Allgemeine Finanzverwaltung)
wird bemerkt, dass die Ausführungen „zur Reichsfinanzreform“ bei Erscheinen der neuen
Reichsfinanzvorlage bereits im Druck fertiggestellt waren, sodass eine Berücksichtigung der
‘etzteren nicht mehr erfolgen konnte.

1. Ss

Zusätze zu $ 214 der Nachträge (Domänenverwaltung).
Zu 8.228. Auf Erwägungen, die in einem andern Gebiet als dem der eigentlichen
Domänenpolitik liegen, beruht die Bereitstellung des im $ 270 der Nachträge erwähnten
Fonds von 100 Mill. M. für Domänenankäufe in Westpreussen und Posen. .
Zu 8.229. Im Etatsjahr 1902 wurden angekauft S 080,259 ha für 6416471 M., hiervon
5 835,419 ha in Westpreussen und Posen, 1 094,190 ha in Ostpreussen; verkauft 2 443,725 ha
für 4359464 M.; durch Tausch erworben 46,559 ha, durch Tausch oder Ablösung abgetreten
36,704 ha.

Zusatz zu $ 216 der Nachträge (Forstverwaltung).
Im Etatsjahr 1902 wurden angekauft 12 063,679 ha für 3 715 342 M., hiervon 3 661,388 ha
in Östpreussen, 4817,434 ha in Westpreussen und Posen; verkauft sind nur 75,884 ha für
273833 M. Durch Tausch sind hinzugetreten 901,603 ha, abgegangen 419,5 ha, durch
Separation etc. hinzugetreten 244.321, abgegangen 476,932 ha.

Berichtigung zu $ 227 der Nachträge (Eisenbahnverwaltung).
In der Tabelle auf S, 270 ist zu lesen im Kopf „Rechnung“ 1900 und 1901 und in
Zeile 1 Spalte 3 „1 355 504 806.27 M“
        <pb n="13" />
        Einleitung.

Während in den Bänden I und II die Zuschuss- und Ueberschussverwaltungen
 des preussischen Etats behandelt worden sind, deren
Einnahmen und Ausgaben unter A und C des jedesmaligen Staatshaushaltsetats
 stehen, werden in diesem Schlussband (Bd. III) die im
Etat unter B der Einnahmen wie der Ausgaben namhaft gemachten
Posten — Dotationen und Allgemeine Finanzverwaltung — ihre Erörterung
 finden, die ihrer Natur nach zwar (wenigstens zum Theil)
unter den Begriff „Zuschussverwaltungen“ fallen könnten, aber im
preussischen Etat von jeher eine Sonderstellung erfahren haben,')
welcher zweckmässiger Weise auch bei der Anlage dieses Buches
Rechnung zu tragen war.
An Dotationen (Kap. 22—24 der Einnahme und Kap. 34—43 der
Ausgabe des Staatshaushaltsetats) kommen in Betracht — abgesehen
von den schon bei dem Etat der Domänenverwaltung behandelten Zuschuss
 zur Rente des Kronfideikommissfonds (Kap. 34 der Ausgabe) —
1. die „Oeffentliche Schuld“ (Buch I) und 2. die beiden Häuser des
Landtags (Buch II). Daran schliesst sich sodann der Etat der Allgemeinen
 Finanzverwaltung (Buch III) an.
Ferner enthält der Band III einen Anhang I, betreffend Weiteres
über die formelle Ordnung des Staatshaushaltes und einen Anhang I]
enthaltend Nachträge zu früheren Bänden, schliesslich ein Sachregister.

1) Dies gilt wenigstens für die Dotationen. Die Allgemeine Finanzverwaltung war bis
1879/80 mit dem Etat des Finanzministeriums vereinigt und ist erst von da ab als gesonderter
 Spezialetat bei B aufgenommen,

Schwarz u. Strutz, Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens, HL
        <pb n="14" />
        Erstes Buch.

Oeffentliche Schuld.
        <pb n="15" />
        Il. Hauptabschnitt.

Entwicklung und Geschichte der preussischen
Staatsschuld.

$ 1. Die Geschichte der preussischen Staatsschuld lässt sich in drei
grosse Zeiträume zerlegen: erstens in die Zeit vor 1820, wo die Verwaltung
 weder der öffentlichen Abgaben und Gefälle noch der Schulden
konzentrirt, sondern vielfältig und ohne Uebersicht nach Verschiedenheit
 der Verpflichtung, der einzelnen Fonds und der Zwecke getheilt,
die Formen der Rechnungsführung unvollständig waren und die Geheimhaltung
 der Staatschuldenverhältnisse als politischer Grundsatz
galt. Die zweite Periode beginnt mit der Verordnung vom 17. Jan.
1820, durch welche zum ersten Mal die gesammte Staatsschuld zusammengerechnet,
 zur öffentlichen Kenntniss gebracht‘ und durch Ausgabe
 eines allgemeinen Schuldpapiers, der Staatsschuldscheine, vereinheitlicht
 wurde und zugleich auch wegen Sicherstellung sowie wegen
regelmässiger Verzinsung und Tilgung feste und gleichmässige Bestimmungen
 getroffen wurden. Der dritte Zeitraum datirt von dem
Erlasse des Gesetzes betr. die Consolidation preussischer Staatsanleihen
 vom 19. Dez. 1869 ab, durch welches die seit 1820 noch nicht
getilgten, die inzwischen neu aufgenommenen und durch die Annexionen
 der neuen Provinzen hinzugekommenen zahlreichen Schuldtitel
 (115) zum grossen Theil in eine einheitliche consolidirte
Staatsschuld umgewandelt wurden, für welche zugleich der Charakter
als Rentenschuld festgestellt d. h. die Verpflichtung zur Rückzahlung
den Gläubigern gegenüber aufgehoben wurde.

A, Der Zeitraum vor 1820.

$ 2. Ueber die Staatsschuldverhältnisse in dieser Zeit sind die
Nachrichten — wenigstens bis Ende des 18. Jahrhunderts — nur unvollkommene
 und lückenhafte.!) Gewiss ist, dass schon vom 13. und

1) Eingehender bei Riedel, Ueber brandenburg-preussischen Staatshaushalt, Berlin 1866,
bei Ernst u. Korn, und vor Allem bei E, Richter, Das preussische Staatsschuldenwesen,
Breslau 1869, S. auch v. Hoffmann, Die preussische Hauptverwaltung der Staatsschulden,
Berlin 1895, wo sieh besonders Auszüge aus Staatsdokumenten finden.
        <pb n="16" />
        3 I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

14. Jahrhundert an die Markgrafen und späterhin die Kurfürsten von
Brandenburg vielfach in finanzielle Nöthe geriethen und, soweit sie
sich nicht mit Verpfändungen und Veräusserungen von domanialen
Gütern und Rechten oder durch besondere von den Ständen bewilligte
Steuern (sogen. Beden) helfen konnten, durch Vermittlung der Landstände
 Schulden in den verschiedensten Formen aufnahmen, zu deren
Verzinsung und Tilgung dann wieder vielfach steuerliche und zollartige,
 häufig von den Ständen selbst verwaltete Abgaben bestimmt
wurden.

So übernahmen z. B. 1470 bei Antritt der Regierung von Albrecht
Achilles die Stände von der vorgefundenen Schuldenlast von 124 000
Gulden 80000, um sie „in 4 Jahren durch Landbede, Ungeld und
Kopfsteuer je nach ihrem Gutdünken“ aufzubringen. Der Kurfürst
Joachim II. (1535—1571) bekannte, „dass die Stände binnen 12 Jahren
24 Tonnen Goldes allein an herrschaftlichen Schulden hätten bezahlen
müssen“. Unter Joachim II. Nachfolger, Johann (1572—1598) wurde die
Summe der von den Landständen zu übernehmenden Schulden auf 3,6 Mill.
Thaler festgesetzt, wovon die Städte 1,5 Mill. Thaler übernahmen,
während 2,1 Mill. Thaler besonderen Biergeldsteuern zur Verzinsung
und Tilgung überwiesen wurden. Unter den Nachfolgern wurden
neue Bewilligungen nothwendig, das Biergeld musste erhöht werden,
die Staatsdomänen waren schliesslich so belastet, dass sie vielfach gar
keinen Ueberschuss ergeben konnten. Der Grosse Kurfürst, welcher
durch die vielfachen Kriege, die er führte, besonders grosse Ausgaben
zu militärischen Zwecken machen musste,') wozu nicht einmal die
Kontributions- und ausserordentlichen Kopfsteuern hinreichten, half
sich damit, dass er den Staatsgläubigern Zwangsakkorde aufdrängte,
durch welche in gutem Gelde belegtes Kapital nur zu ?/ bezw. !/, neu
verbrieft wurde, und enthielt anderen Gläubigern die Zinsen der Schuld
einfach vor, um sie zu Kapitalnachlässen zu bestimmen. Erst
der sparsame König Friedrich Wilhelm I. fand in der Erhöhung
der regelmässigen Kriegsgefälle und der Domäneneinkünfte die
Mittel, das bedeutend vergrösserte Heer ohne Anleihen und
Subsidien zu erhalten und dazu noch einen Staatsschatz von
26 Mill. Mark seinem Nachfolger zu hinterlassen, aus dem dieser in
der Hauptsache die beiden ersten schlesischen Kriege führen konnte.
Obgleich Friedrich der Grosse nach diesen Kriegen bis zum Jahre 1756
wieder etwa 43 Millionen als Staatsschatz angesammelt hatte, musste
ar doch zur Fortführung des Krieges zu finanziell sehr bedenklichen
Massnahmen (Münzverschlechterungen, Einbehaltung von
Beamtenbesoldungen und -Pensionen) schreiten. Doch vervesserten.
 sich nach Beendigung des 7]ährigen Krieges die finanziellen

') In den Jahren 1677—1688 wurden allein über 20 Mill. M. zur Bestreitung von
Militärausgaben nothwendie.
        <pb n="17" />
        A. Der Zeitraum von 1820. $ 3.

Verhältnisse des Landes unter des Königs sparsamer Regierung bald.
Eine beträchtliche Erhöhung der Steuern, die Einführung des Tabakmonopols,
 neue Acecisen und Zölle u. s. W. ermöglichten es dem grossen
König, bei seinem Tode (1786) seinem Nachfolger einen Staatsschatz
von cirea 165 Mill. Mark zu hinterlassen. Daneben bestanden allerdings
 noch Staatsschulden, deren Höhe sich nicht mehr ermitteln
lässt, von denen aber nach dem Berichte der Hauptverwaltungen der
Staatsschulden über ihre Geschäftsführung von 1820-1882 (Drucksachen
 der 2. Kammer 1850 Nr. 513), im Jahre 1827 noch 837,5 Millionen
unberichtigt waren. Unter König Friedrich Wilhelm II. erreichten die
ausserordentlichen Bedürfnisse des Staats in Folge der mit der französischen
 Revolution ausbrechenden Kriegsstürme bald ein so hohes
Mass, dass nicht nur die Schätze Friedrichs des Grossen davon verschlungen
 wurden, sondern auch noch mehrfache neue Anleihen zum
Theil im Auslande aufgenommen werden mussten (Holländische Anleihe
 von 8 Mill. holländische Gulden 1793—1794). Nach wiederhergestelltem
 Frieden liess der König zum ersten Male einen Etat der
Staatsschulden aufstellen, welcher indessen nur einen Theil derselben
mit rund 79 Mill. M. umfasste, zu deren Verzinsung und Tilgung
3 Mill. M. aus den Ueberschüssen der Generalaccise- und Zollkasse,
ausserdem die Ueberschüsse aus dem Salzeinkommen und dem wiedereingeführten
 Tabakmonopol, sowie aus dem Geschäftsbetrieb der Seehandlung
 (damals etwa 1'%, Mill. M.) angewiesen wurden. Beim
Tode des Königs (1797) belief sich die Staatsschuld auf rund 144 Mill. M.')
Auf den Kopf der damaligen Bevölkerung stellte die Schuldenlast
16.5 Mark dar. Unter Friedrich Wilhelm IM. wurden zunächst
vor Allen die ausländischen Anleihen unter Vermittlung der Seehandlung
 mittels Aufnahme inländischer Kapitalien zum grössten
Theile getilgt. Auch sonst wurden die richtige und pünktliche Verwendung
 der etatsmässig ausgesetzten Tilgungsfonds sichergestellt.?)

8 3. Die Hoffnung, auf diese Weise die Staatsschuld baldmöglichst
 tilgen zu können, erfüllte sich nicht. Die kriegerische
Stellung, zu welcher ganz Europa Anfangs des 19. Jahrhunderts durch
Napoleon gezwungen wurde, machte auch für Preussen einen. bedeutenden
 aussergewöhnlichen Aufwand an Kosten nothwendig, und indem
 auf der einen Seite die Verpflichtungen gegen die älteren Gläubiger
 gewissenhaft erfüllt wurden, musste man auf der anderen neue
Anleihen (u. A. eine solche vou 6 Mill. M. zu Kassel, Münster,
Fürth und Danzig) aufnehmen. Im Februar 1806 wurden ferner zum
ersten Male unverzinsliche Tresorscheine ausgegeben, welche

1) Davon waren 28,5 Mill. im Auslande aufgenommen.
2) Bereits im Jahre 1797 war bei der erstmaligen Aufstellung eines Staatsschuldenetats
sin besonderer Amortisationsfonds bei dem Seehandlungsinstitute der Seehandlung gestiftet
 worden.
        <pb n="18" />
        3

I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

Zwangskurs hatten, aber an bestimmten Stellen gegen Silber eingewechselt
 werden konnten. Immerhin betrug die Staatsschuld am
1. Jan, 1807, also unmittelbar nach Ausbruch des Krieges mit Frankreich
 nur rund 160 Mill. M., davon 10 Mill. ausländische Anleihen
und 15 Mill. Tresorscheine: pro Kopf der Bevölkerung waren das
15 Mark.
Das unglückliche Ende des Krieges (1807) stürzte Preussen in tiefe
Verschuldung. Die Kriegskontribution wurde auf 120 Mill. Franes
festgesetzt, erhöhte also die Schuldenlast des Staates mit einem Schlage
um das Zweidrittelfache; dazu kam, dass Frankreich nicht nur die
Uebertragung eines verhältnissmässigen Theils der Gesammtschuld auf
die von der Monarchie getrennten Zweifünftel ihres früheren Länderbestandes
 und ihrer Einnahmequellen verweigerte, sondern ‚selbst das
30 geschmälerte Staatseinkommen fast zwei Jahre lang mit der
schonungslosesten Strenge für eigene Rechnung eintrieb, einzelne Provinzen
 mit unerschwinglichen Summen brandschatzte, „alles, was auch
nur den Anschein von Staatseigenthum hatte, ja selbst Forderungen
der Privatpersonen und vom Staate ganz unabhängige Institute mit
Konfiskationen belegte und zugleich, den Handel vernichtend und die
Gewerbethätigkeit lähmend, ein von der rücksichtslosesten Militärdespotie
 unterstütztes, die Gesammtheit wie den Einzelnen durch die
drückendsten Requisitionen gleich entkräftendes Aussaugungssystem
organisirte“. Es darf angenommen werden, dass bis 1812, ungerechnet
ca. 700 Mill. M., welche allein die diesseits der Elbe gelegenen Provinzen,
mit Ausschluss des ehemaligen Südpreussen, durch Brandschatzung
verloren und an Einquartirung, Naturalienlieferungen, Transporten und
Handarbeiten aller Art u. s. w. zu leisten hatten, jener Zustand der
Unterdrückung den preussischen Staatskassen an Ausrüstungsaufwand,
Revenuenverlusten und baaren Abzahlungen auf die allgemeine Kriegskontribution
 von 120 Mill. Frances, eine Summe von ungefähr
133 Mill. M. kostete (s. auch $ 5).
In dieser Nothlage sah sich die Regierung zunächst genöthigt, die
Verzinsung der Staatsschulden gänzlich einzustellen, wie auch
Gehalts- und Pensionszahlungen an die Beamten zu
sistiren. Ebenso unterblieb die Einlösung der Tresorscheine. Die
Kriegskontribution sollte zum Betrage von 70 Mill. Franes in Domänenpfandbriefen
 und von 50 Mill. Franes in Wechseln gezahlt werden.
Um die erforderlichen Mittel aufzubringen, wandte man die mannigfachsten
 Aushilfemittel an, Zwangsanleihen u.s.w. Unter anderem wurde
z. B. durch die Kab.-O. v. 12. Feb. 1809 die Einlieferung aller Goldund
 Silbergeräthe gegen Ausstellung von Münzscheinen vorgeschrieben,
von welcher Verpflichtung man sich durch Zahlung einer Steuer im
Werthe von ein Drittel des Werthes loskaufen konnte. Bis 1812
wurden aber nur 4,4 Mill. M. Edelmetalle eingeliefert und die Steuer
orachte nur 2,8 Mill. M. ein. Bis Mai 1810 waren denn auch von den
        <pb n="19" />
        A. Der Zeitraum vor 1820. $ 3.

C

50 in Wechseln verbrieften Millionen Kontribution nur 41,3 Millionen
abgezahlt. Vom 2. Nov. 1809 ab waren zudem die monatlichen
Raten der Zahlung des in Domänenpfandbriefen hinterlegten Theiles
der Schuld fällig. Weitere ausserordentliche Massnahmen waren hiernach
 unvermeidlich. Die Regierung arbeitete nunmehr einen vollständigen
 Plan zur Regelung der Finanzen aus, welcher in dem Edikt v.
27. Okt. 1810 Gesetzeskraft erhielt. Die geistlichen Güter wurden
eingezogen, die Veräusserung von Staatsdomänen, die
schon 1808 eingeleitet worden war, wurde in weiterem Umfange
 vorgesehen. Bei Entrichtung des Kaufgeldes für Domänen
wurden bis zu zwei Drittel des Preises die fundirten Staatsschulden
nach dem Nennwerth angenommen, wodurch die Baareinnahmen bei
den Domänenverkäufen allerdings kaum ein Zehntel des Kaufpreises
darboten. Wichtiger waren nachfolgende Massnahmen: Rückständige
Einkünfte der Staatskasse durften in Lieferungen von Roggen und
Hafer bezahlt werden; an neuen Steuern wurden eingeführt unterm
28. Okt. 1810 eine neue Konsumtions- und Luxussteuer nebst Patent-Klassensteuer
 und am 2. Nov. 1810 eine neue Gewerbesteuer, auf dem
platten Lande und in kleineren Städten eine Kopfsteuer von 12 Sgr.
jährlich (7. Sept. 1811) u.s. w. Ende Mai 1811 betrug die ungedeckte
Kontributionsschuld aber immer noch rund 59 Mill. Franes.
An eine Nachzahlung der von 1807—1811 entstandenen Zinsen-,
Gehalts- und Pensionsrückstände, sowie der Rückstände aus Lieferungen
für fremde Heere (russische Armee) war unter diesen Umständen einstweilen
 nicht zu denken, doch wurden die Forderungen der davon Betroffenen
 zum wenigsten jetzt klargestellt und verbrieft. Die
Zinsrückstände der ausländischen Anleihen zahlte man dagegen
nunmehr aus.

Zur Hebung der Tresorscheine, die seit 1807 und zum jedesmaligen
Kurse von den Staatskassen zur Zahlung angenommen zu werden
brauchten, wurde bestimmt, dass diese Scheine seit 1809 wenigstens
für den vierten Theil der Zahlung zum vollen Nennwerth eingelöst
werden mussten. Bei den fundirten Staatsschulden wurde dagegen
eine Zwangsconvertirung auf 4 Proz. Zinsen angenommen.
AI’ diese Massnahmen zur Besserung der Finanzen wurden von
Neuem unterbrochen durch das Jahr 1812, welches den russischfranzösischen
 Krieg brachte. Bis zum Juni 1812 hatte Preussen an
Lieferungen für die durchmarschirende französische Armee und ihre
Verbündeten vertragsmässig bereits 35 Mill. Frances aufwenden
müssen. Frankreich gab nunmehr allerdings die zur Sicherheit des
Restes der Kontribution noch deponirten Domänenpfandbriefe zurück.
Aber die Regierung musste für die Deckung der inländischen Ausgaben
 zu immer neuen Massregeln schreiten. Am 21. Mai 1812 wurde
eine Vermögens- und Einkommensteuer von 3 Proz. des gesammten
        <pb n="20" />
        10 I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

Privatvermögens und von 5 Proz. Steuer auf nicht fundirtes Einkommen
 eingeführt, während die Verordnung von 1809 wegen Ankauf
des Gold- und Silbergeräths als wenig wirksam aufgehoben wurde.
Durch Verordn. v. 24, Mai 1812 wurde die Regierung zur Ausgabe von
3 Mill. M. Tresorscheine und v. 20. Juni 1812 von 10'%A Mill. M.
unverzinslichen Anweisungen au porteur ermächtigt. Zur Erleichterung
der Staatsangehörigen, welche Armeelieferungen ınachen mussten,
wurde bestimmt, dass Rückstände an Pächten, Steuern und anderen
Zahlungsverbindlichkeiten an die Staatskasse durch Lieferung an
Weizen, Roggen und Hafer in natura erfolgen konnten. Soweit dies
nicht möglich war, wurden für die Liefernden sogen. Compensationsanerkenntnisse
 vom Staate ausgestellt.
Am 15, Jan. 1813 musste auch wieder die Zinsenzahlung .der
Staatsschulden eingestellt werden. Am 19. Jan. wurden neue Tresorscheine
 bis zum Betrage von 380 Mill. M. angeordnet, — ausgegeben
wurden nur etwa 24 Mill. — welche Zwangskurs enthielten, was bei
dem niedrigen Kursstande (Juli 1813: 25 Proz.) eine starke Benachtheiligung
 der Staatsgläubiger war. Durch Verordn. v. 5. März 1813
wurde der Verkauf von Domänen weiter erleichtert, wobei Tresorscheine
 zum vollen Nennwerth auf den Kaufpreis aufgerechnet wurden.
Durch Zwangsanleihen wurden 12 Mill. M. aufgebracht.

$ 4. Alle diese Mittel reichten aber nur hin, um die Kosten der
ersten Heeresausrüstung zu bestreiten, für die weitere Unterhaltung
 war man lediglich auf Requisitionen von Naturallieferungen
angewiesen. Die erneute Kürzung der Beamtengehälter war beveits
 beschlossene Sache, als endlich in Folge des Friedens vom
30. Mai 1814 wieder allmälig geregeltere Verhältnisse eintraten. Bereits
 mit dem 1. Juli 1814 fing man an, die rückständigen Zinsen der
Staatsschulden zu zahlen. Ueber die Armeelieferungen aus 1813 und
1814 wurden Lieferungsscheine ausgestellt, die in Staatsschuldscheine
umgetauscht werden konnten. Auch die Kompensationsanerkenntnisse
(s. 0.) konnten in Lieferscheine und damit in Staatsschuldscheine
umgetauscht werden. Man löste nunmehr auch die Tresorscheine
durch Ausloosung wieder ein und liess sie als Zahlungsmittel zum
vollen Nennwerth bei den Staatskassen zu. Als man im Jahre 1818
die Mittel immer noch nicht hatte auftreiben können, um die Liefe-"ungsscheine,
 die insgesammt 1812 eine Höhe von rund 107 Mill. M.
erreicht hatten, auszuloosen, zwang man die Besitzer, sie gegen 4proz.
Staatsschuldscheine umzutauschen, was bei dem damaligen Kursstande
der letzteren von 66—68 einer zwangsweisen Kapitalsverminderung um
ain Drittel gleichkam.
Im Jahre 1817 sah man sich schliesslich sogar genöthigt, wieder
zu ausländischen Anleihen zu schreiten und nahm 1817 bei dem
Rothschildschen Hause in Frankfurt eine Anleihe von 5 Mill. Gulden
        <pb n="21" />
        A. Der Zeitraum vor 1820. $$ 4—6. 11
oder etwa 8,6 Mill. M. und 1818/19 bei dem Londoner Hause 5 Mill.
Pfd. Sterling oder 101 Mill. M. (incl. Agio) zum Begebungskurse von
71,86 gegen 5 Proz. Zinsen, Rückzahlung in jährlichen Quoten innerhalb
 28 Jahren und hypothekarische Verpfändung einer entsprechenden
 Anzahl von Domänen auf.

8 5. In dem ersten Berichte der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 1. Juni
1833 wurde die Aufnahme jener ausländischen Anleihen wie folgt gerechtfertigt:
Der Bericht berechnete den ausserordentlichen Bedarf der Staatskassen — abgesehen
von den Opfern, welchen die ostelbischen Provinzen an Einquartirungs-Naturalienlieferungen,
Vorspann und Handarbeiten, an feindlicher Brandschatzung u. s. w.!) — für Ausrüstungsaufwand,
 Revenuenverluste und baare Abzahlungen einschl. der Kriegskontribution, Unterhaltsbedarf
 fremder Armeen u. s. w. für die Zeit von 1806 —1812 auf rund 433 Mill. M, und
von da bis 1815 auf weitere 185, zusammen auf 618 Mill. M., den nach dem Frieden erforderlichen
 Bedarf zum allgemeinen Retablissement des Staates im Innern und nach Aussen
hin von 1815—1819 auf rund 244,8 Mill. M., zusammen auf 862,8 Mill M. Hiervon wurden
gedeckt durch ausserordentliche Auflagen (s. 0.) 70,6 Mill. M., durch Zwangsanleihen, soweit
 die Darleiher bei der Rückzahlung auf baare Befriedigung verzichtet und Staatsschuldscheine
 angenommen hatten,?) 2,7 Mill. MW. Nach dem Frieden kamen hinzu 150,8 Mill, M.
aus Abrechnungen mit befreundeten Mächten für Truppenverpflegung u. s. w., 196,5 Mill. M.
für Kriegskontribution (145 Mill. M.) und Truppenverpflegung in feindlichen Ländern, aus
Verkäufen von Domänen und säkularisirten Gütern 75,9 Mill*‘M., das sind zusammen
496,5 Mill. M. Es blieben also anderweitig noch 366,3 Mill. M. zu decken.
„Diese Deckung aus den eigenen Mitteln des Landes zu beschaffen‘, fährt der Bericht
fort, „konnte bei dem damaligen Zustande nicht für möglich gehalten werden, Sie war
von einer Bevölkerung nicht zu erschwingen, die in einem Zeitraum von acht Jahren
aussergewöhnliche Lasten von ungefähr 990 Mill. M. und wenn davon auch etwa
390 Mill. M. abgerechnet werden, welche als Vergütigung auf ihre Leistungen in das
Privatvermögen, wiewohl grösstentheils erst späterhin zurückgeflossen sein mögen — doch
noch wenigstens 600 Mill. M. auf aussergewöhnliche Weise dargebracht, aufgewendet und
verloren hattet

8 6. Trotz dieser neuen Anleihen blieb aber immer noch ein
erheblicher Theil des ausserordentlichen Ausgabebedarfs ungedeckt.
Das Jahr 1819 schloss mit einem Fehlbetrage von rund 40,5 Mill. M.
ab, für 1820/22 wurde mit einem Defizit von 81 Mill. M. gerechnet.
Bei dieser Finanznoth und dem daraus folgenden niedrigen Stande
des Staatskredits (s. 0.) war es eine weise, aber auch durchaus nothwendige
 Massregel, dass der König unterm 17. Jan. 1820 eine Allerhöchste
 Verordnung erliess, welche eine vollständige Neuregelung
des gesammten Schuldenwesens und eine grössere Sicherstellung
 der Staatsgläubiger, wie bisher, zur Durchführung
brachte und den Schuldenetat ein für allemal für abgeschlossen erklärte.


1) Die der Berichte für 1806—1812 auf rund 690 Mill. M. und für 1813/14 auf weitere
300 Mill. M., also insgesammt auf rund 1 Milliarde veranschlagt.
2) Aufgenommen waren durch Zwangsanleihen von 1809—1815 52,8 Mill. M., welche
abzüglich jener 2,7 Mill, M, in Baar zurückgezahlt worden waren.
        <pb n="22" />
        2 * Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

B. Der Zeitraum von 1820 —1869.')
a) 1820 — 1848,
$ 7. Die Verordnung vom 17. Jan. 1820 wollte auf einem vierflachen
 Wege eine Neuordnung des Schuldenwesens herbeiführen:
L. durch genaue Feststellung und Veröffentlichung des gesammten
vorhandenen Schuldenbestandes;
2. durch Fundirung der Schulden, feste Verzinsungs- und
Tilgungsgrundsätze:
3. durch Unterordnung des Schuldenwesens unter die verhiessenen
 Reichsstände; endlich
4. durch Einrichtung einer besonderen Behörde zur Verwaltung
der Staatsschuld.
$ 8. ad 7. Auf Grund vieler Mühe und Arbeit war der Schuldenetat
 für 1820 in folgender Weise festgestellt worden, wobei aber für
gewisse Gruppen von Ansprüchen aus der Vergangenheit, die noch
nicht liquidirt und anerkannt waren, nur schätzungsweise Summen
angegeben waren.
Als Gesammtschuldsumme wurde ein Betrag angenommen von
217 248 762 Thalern = rund 652 Mill. M.
Von dem gesammten Schuldenbetrage (1820) entfiel der bei weitem
grösste Theil auf die sogenannten Staatsschuldscheine, von denen
358,5 Mill. M. in den Etat aufgenommen waren.?) Im Umlaufe waren
damals allerdings nur für 169,8 Mill. M., die hauptsächlich in der
Zeit von 1810 an zum grössten Theile zu Zwangsconvertirungszwecken
von Seehandlungsobligationen, älteren sonstigen Anleihen, Lieferungs-,
Zinsscheinen u. s. w. ausgegeben worden waren. Der überschiessende
Betrag von 188,7 Mill. M. war bestimmt, um für folgende voraussichtliche
 Ausgaben zu dienen: Defizite von 1819—1822: 121,5 Mill. M.,
Begründung eines Staatsschatzes: 12 Mill. M., 45 Mill. M. für aufgehobene
 Gewerbebannrechte, 24 Mill. M. zur vollständigen Convertirung
 noch umlaufender Lieferscheine und 27 Mill. M. zur Convertirung
 und Einlösung anderer Sechuldvosten.

*) Auch für diesen Zeitraum s. hauptsächlich E. Richter a. a. O., dem wir im Wesentlichen
 gefolgt sind.
?) Die sogen. Staatsschuldscheine waren schon durch das Finanzedikt von 1810
&amp;gt;ingeführt, worin es hiess:
„Alle übrigen Staatsschulden — abgesehen von ausländischen Anleihen — sind zu
;onsolidiren, auf einerlei Zinsfuss zu 4 Proz. zu setzen und die bisherigen Verschreibungen
gegen neue einzuwechseln. Abseiten der Gläubiger darf keine Aufkündigung stattfinden;
sie müssen die Zahlung, wenn sie derselben bedürfen, auf dem Markte durch Verkauf
suchen; aber es wird eine Summe unveränderlich bestimmt, die .,.... . jährlich auf die
Weise abbezahlt wird, dass von den numerirten Obligationen eine den Abtragssummen
zleichkommende Anzahl durch das Loos ausgewählt und öffentlich gezogen werde.“
        <pb n="23" />
        B. Der Zeitraum von 1820—1869, $$ 7—11. 13

Der zweitgrössere Theil der Schuld umfasste die ausländischen
Anleihen mit rund 108 Mill. M., dann folgten zunächst 46 Mill. M. in
Liquidation begriffene noch nicht anerkannte Schulden, sodann 4proz.
Domänenpfandbriefe mit 16,6 Mill. M., alte kurmärkische landschaftliche
 Obligationen aus der Zeit vor 1807 mit 9,7 Mill. M., 1,8 Mill. M.
Passiva auf besondere Verschreibungen, endlich rund 77,7 Mill. M.
provinzielle, vom Staate übernommene Staatsschulden, die vor der
Linie des Etats vermerkt waren und schliesslich 34,7 Mill. M. unverzinsliche
 Schuld, davon 17,7 Mill. M. Tresorscheine.
$ 8a. Zu dieser Schuldsumme von 217 248 762 Thaler = rund 652 Mill. M, rechnet
E. Richter S. 37 noch an nicht auf dem Etat stehenden Schuldposten hinzu: 84,6 Mill M.
Passiva der Staatsbank, einschl. 76 Mill. M. Depositengelder und 60 Mill. M, Leibrentenschulden,
 welche 1825 nach der Ausscheidung aus den gewöhnlichen Pensionen zu dem
sogen. Pensionsaussterbefonds zusammengestellt wurden, sodass darnach die Gesammtschuld
in Wirklichkeit 796,6 Mill. M. betragen haben würde.
$ 9, ad 2. Behufs Fundirung, Verzinsung und Tilgung
der Schuld wurde folgendes angeordnet:
Zur Sicherheit aller in den Etat aufgenommenen Staatsschulden
wurde als Garantie das gesammte Vermögen und Kigenthum des
Staates bestellt, insbesondere die sämmtlichen Domänen, Forsten und
säkularisirten Güter (abzüglich der zur Aufbringung der Kronfideikommisrente
 von 7,5 Mill. M. bestimmten). Zur regelmässigen Verzinsung
 und Tilgung wurden sämmtliche Domänen- und Forstrevenuen,
 sowie der Erlös aus dem Verkauf von Staatsgütern und Ablösungen,
 endlich die Salzrevenuen bestimmt, die Tilgung sollte —
soweit nicht besondere Verträge wie bei den ausländischen Anleihen
entgegenstanden — mit 1 Proz. Jährlich unter Hinzutreten der entstehenden
 Zinsersparnisse, jedoch nur in Zeitabschnitten von 10 zu
10 Jahren, um den Zinsenbedarf von Zeit zu Zeit zu vermindern, erfolgen.')
 Die Tilgungsquote sollte jährlich durch Ankauf von Obligationen
 zur Verwendung gelangen, eine Verloosung erst dann eingeleitet
 werden, wenn die Schulddokumente an der Börse oder sonst
nicht mehr unter dem Nennwerth aufgekauft werden konnten.
$ 10, ad 3. Mitwirkung der Reichsstände. In Artikel IL
der Verordnung wurde der Staatsschuldenetat „für immer“ geschlossen
erklärt und hinzugefügt, dass über die darin angegebene Summe hinaus
kein Staatsschuldschein mehr ausgestellt werden dürfe, falls nicht die
„künftige reichsständische Versammlung“ dem zustimme. Dieser Versammlung
 wurde auch die Rechnungsdecharge, Präsentation der Mitglieder
 der Hauptverwaltung der Staatsschulden (s. unter 4) und die Mitverschlussnahme
 der eingelösten Staatsschulddokumente zugewiesen.
$ 11. ad 4 Verwaltung der Staatsschuld. Zur Ausführung
der in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen wurde ein von den
übrigen Staats- und Finanzverwaltungen gänzlich abgesondertes,
ı) Nur bei einzelnen Schulden fand ein fortwährender Zinsenzuwachs statt. Näheres
88 15 u. 51.
        <pb n="24" />
        14 I. Hauptabschnitt, Geschichte und Entwicklung der preussischen Staatsschuld,

direkt dem König unterstehendes, besonders vereidigtes Kollegium
als „Hauptverwaltung der Staatsschulden“ eingesetzt und dafür verantwortlich
 erklärt, „dass weder ein Staatsschuldschein mehr, noch
andere Staatsschulddokumente irgend einer Art ausgestellt würden,
als der Etat zur Verordnung besage“.
Durch eine weitere Kab.-O. v. 17. Jan. 1820 wurde zugleich, um
Jedermann „von dem wahren Zustande der Finanzen des Staats vollständig
 zu unterrichten“, um Jedem die Ueberzeugung zu geben, „dass
nicht mehr an Abgaben gefordert werde, als das dringende Bedürfniss
für die innere und äussere Sicherheit sowie zur Erfüllung der zum
wahren Vortheile und zur Erhaltung des Staats eingegangenen Verpflichtungen
 unumgänglich nöthig macht“, die Veröffentlichung
les Hauptfinanzetats von 3 zu 3 Jahren bestimmt.‘)
$ 12. Die guten Folgen dieser neuen einheitlichen Regelung des
gesammten Staatsschuldenwesens machten sich für die Hebung des
Staatskredits bald bemerkbar. Der Preis der 4 proz. Staatsschuldscheine,
 der im Jahre 1820 auf 70—71 Proz. stand und zunächst bei der
in jener Zeit nicht nur in Preussen, sondern auch in allen anderen
Staaten versuchten Aufnahme neuer Darlehne bis zum ult. März 1821
noch weiter auf 68 Proz. herabgefallen war,. hielt sich von da an
fast in stetigem, wenngleich zeitweise durch ein vorübergehendes
Schwanken und Zurückgehen aufgehaltenem Steigen, bis er Ende 1829
wieder über 98 Proz., im März 1830 sogar bis auf 1017/,2 Proz. hinaufstieg.
 Anfang der 30er Jahre trat wieder durch die unruhevollen
Zeiten des Jahres 1830 in ihrem Zusammentreffen mit dem Hereinbrechen
 der Cholera ein vorübergehender Rückgang bis auf einige
30 Proz. ein (ult. März 1831: 875 Proz.). Aber schon im Dezember 1834
erreichte das Papier sein Pari und ging von da ab in regelmässiger
Steigerung bis zu 105 Proz. (Ende Februar 1842), sodass es möglich
wurde, dass bereits unter dem 10. April 1842?) die alten 4proz. Staatsschuldscheine
 in 3'/,proz. convertirt werden konnten. Die Kosten der
Convertirung betrugen rund 6 Mill. M., convertirt wurden rund
207 Mill. M., die Zinsenersparniss betrug rund 1,5 Mill. M.‘ Der Kurs
blieb auch nach der Convertirung noch nahezu auf 104 stehen.?)
8 18. Neue verbriefte Anleihen waren in der ganzen Zeit von 1820
bis 1848 nicht gemacht worden, was bei dem Nichtvorhandensein einer
reichsständischen Versammlung ohne Verletzung der Verordnung vom
17. Jan. 1820 auch nicht möglich gewesen wäre. Allerdings wurden

*) Dass daraus der „wahre“ Zustand der Finanzen aber nicht vollständig zu ersehen
war, geht daraus hervor, dass neben diesem öffentlichen Etat noch ein sogen. geheimer
Etat geführt wurde. Siehe v. Reden S. 98,
?) Nachdem die beiden Kriegsanleihen, welche der Staat mit der Kurmark und der
Neumark gemeinschaftlich tilgte und verzinste, schon im Jahre 1839 in 31/„proz. Schuldverschreibungen
 umgeschrieben worden waren.
3) Näheres über die Kursziffern siehe in Kahn S. 209.
        <pb n="25" />
        B. Der Zeitraum von 1820—1869. $8 12—14, 15

in anderer Weise dauernde Schuldverpflichtungen. für den Staat übernommen,
 die, wenn man sie auch nicht direkt für ungesetzlich erklären
 will, wie dies E. Richter thut (Seite 44 u. 48—51),') doch
mindestens als bedenkliche und kaum den Absichten der Verordnung
von 1820 gerecht werdende Massregeln angesehen werden können.
Dahin gehört die Aufnahme einer 5proz. Anleihe von 3,5 Mill. Pfund
Sterling im Jahre 1822 in London bei Rothschild zum Kurse von 84
und gegen Hinterlegung entsprechender von’ der Hauptverwaltung der
Staatsschulden ausgefertigter Schuldscheine durch die Seehandlung,
sodann die Aufnahme einer 5proz. inländischen Prämienanleihe von
37,8 Mill. M. durch das gleiche Institut, ferner die über den durch
die Verordnung von 1820 für die unverzinsliche Staatsschuld festgesetzten
 Maximalbetrag von 83,7 Mill. M. hinaus ausgegebene weitere
Summe von 28,8 Mill. M. Kassenanweisungen; endlich die Uebernahme
ainer Anzahl von dauernden Renten- und Beamtenkautionsschulden
in Höhe von jährlich einigen 20 Mill. M. Da in der Zeit vön 1820
bis 1848 in Ausführung der Bestimmungen von 1820 fortwährend
starke Tilgungen erfolgten, wozu die Erlöse aus Domänen- und Forstveräusserungsgeldern
 allein rund 134 Mill. M. lieferten, so stellte sich
die Staatsschuld am Ende der Periode im Jahre 1848 trotz jenes
Schuldenzuwachses auf einen kaum höheren Stand als im Jahre 1820,
nämlich (nach Richter) auf insgesammt 475,5 Mill. M. (davon 414 Mill.
auf dem Etat der Hauptverwaltung, 6 Mill. ungedeckte Kautionsschuld.
16 Mill. Prämienanleihe, 19,5 Mill. Entschädigungsrente, 20 Mill.
Pensionsaussterbefonds).

b) 1848—1869.

$ 14, Was die formelle Behandlung und Verwaltung des
Schuldenwesens dieser Zeit anbetrifft, so wurde zuerst durch die
octroyirte Verfassung vom 15. Dez. 1848, sodann durch die vereinbarte
Verfassung vom 81. Jan. 1850 in den Kammern eine Volksvertretung
geschaffen, deren Befugnisse, was die Bewilligung von Staatsanleihen
anbelangte, zweifellos den Verheissungen in der Verordnung von 1820
(„reichsständische Versammlung“ s. 8 10) entsprach. Zur beständigen
Kontrolle des Staatsschuldenwesens, insbesondere zur Prüfung der
Rechnungen, trat an Stelle der vom vereinigten Landtage gewählten
ständischen Deputation eine aus Mitgliedern beider Kammern von
diesen gewählte Staatsschuldenkommission. Die Befugnisse derselben,
sowie auch der Hauptverwaltung der Staatsschulden wurden durch
ein besonderes Gesetz vom 24, Febr. 1850, entsprechend dem durch
die Verfassung geänderten Rechtszustande, neu geregelt (s. $ 75).
Während man ferner bisher von der gesetzlichen, d. i. von der
Hauptverwaltung ressortirenden, nach den Vorschriften der Verordnung
1) s, auch v. Hoffmann 8. 174.
        <pb n="26" />
        16 I. Hauptabschnitt, Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

von 1820 verwalteten sog. öffentlichen Schuld die in der Zwischenzeit
ohne Mitwirkung einer reichsständischen Versammlung aufgenommenen
Renten- und Schuldverpflichtungen des Staates unter einer besonderen
Rubrik „Passiva der Generalstaatskasse“ untergebracht hatte, wurden
bei der ersten Budgetberathung 1850 vom Etat der letzteren der Rest
der Prämienanleihe von 1832 (s, &amp;amp; 13) — die ausländische Anleihe
von 1822 (s. 8 13) war schon 1834 getilgt worden — und die Kautionsschulden
 auf den Etat der öffentlichen Schuld übertragen. Einige
andere Titel (Entschädigungsrenten für aufgehobene Rechte u. s. w.)
blieben aber auf jenem Nebenetat (Passiva der Generalstaatskasse)
stehen.
$ 15. Für die Entwicklung des preussischen Staatsschuldenwesens
in materieller Hinsicht in der Zeit von 1848-- 1866 ist es bezeichnend,
dass gleichzeitig alte Schuldposten durch Tilgung vermindert und
neue Schulden eingegangen wurden. Die neuen Schulden entstanden
durch Ahleihen, deren nicht weniger als 13 aufgenommen wurden und
zwar in Abweichung von den auf Unifikation gerichteten Absichten
der Verordnung von 1820 zu verschiedenem Zinsfuss und mit
besonderem Tilgungsfonds. Die Anleihen datiren von 1848,
1850, 1852, 1853, 1854, 1855, 1856, 1851, 1859, 1862 und 1864. In die
Jahre 1855 und 1859 fielen je 2 Anleihen. 7 dieser Anleihen (diejenigen
 von 1852, 1853, 1855a, 1857, 1859a, 1862 und 1864 im Betrage
von zusammen rund 230 Mill. M.) wurden lediglich zum Bau von
Staatseisenbahnen aufgenommen. Ausserdem wurden den Kriegsanleihen
 von 1854 und 1855 noch 18,9 Mill. M. zu gleichem Zwecke
entnommen. Die nicht zu Eisenbahnzwecken aufgenommenen Anleihen
dienten zumeist zu militärischen Ausgaben, sowie zur Deckung von
Etatsdefizits und ausserordentlichen Ausgaben. Was die unverzinsliche
 Schuld angeht, so wurde die durch die Verordnung von 1820
festgesetzte Summe der Kassenscheine von 33,7 Mill. M. durch Gesetz
vom 7. März 1850 auf 62,5 Mill. M. und durch Gesetz vom 30. April
1851 auf 92,5 Mill. M. erhöht. Erst die Veränderung der Ordnung
der Preussischen Bank und die vermehrte Ausgabe von Banknoten
im Jahre 1856 gab Anlass zu einer Verminderung des Staatspapiergeldes
 auf etwa 45 Mill. M., zu deren Durchführung die aus der Anleihe
 von 1856 gewonnenen Mittel dienten. Während die Schuldenlast
 am Schluss des Jahres 1748 417,5 Mill. M. betragen hatte (s. 8 13
a. E.), stellte sie sich Anfang 1866 nach dem Berichte der Hauptverwaltung
 der Staatsschulden auf 831,6 Mill. M. Die nicht von der
Hauptverwaltung ressortirenden Schuldposten stellten (nach Richter)
1866 einen Kapitalwerth von rund 837 Mill. M. dar, sodass die Gesammtsumme
 der Staatsschuldenlast im Jahre 1866 auf rund 868 Mill.
Mark zu berechnen war (auf den Kopf der Bevölkerung 53 M.).
$ 16, Um den Krieg von 1866 zu führen, wurden 60 Mill. M. dem
Staatsschatz entnommen, 18 Mill. M. Anerkenntnisse als Vergütung
        <pb n="27" />
        B. Der Zeitraum von 1820—1869, $$ 15, 16, ; 17
für Kriegsleistungen (Ges. v. 11. Mai 1851) ausgestellt, für 13 Mill. M.
an im Staatsbesitz befindliche Eisenbahneffekten veräussert, und der
Rest durch Vorauseinziehung von direkten und indirekten Steuern ete.
gedeckt. Nach dem Kriege wurde der Regierung ein Kredit von
180 Mill. M. bewilligt, wovon aber nur 135 Mill. M. erhoben wurden
(30 Mill. Schatzanweisungen, der Rest 4'/, proz. Schuldverschreibungen).
Aus Kriegsentschädigungsgeldern standen im Ganzen rund 185 Mill. M.
zur. Verfügung, von denen aber 82,5 Mill. M. zur Dotation des Staatsschatzes
 verwendet werden mussten.
Eine erhebliche Schuldvermehrung fand in Folge des Hinzutritts
 der neuen Provinzen Hannover, Hessen-Nassau (einschl. Frankfurt
 a. M.) und Schleswig-Holstein statt. In Betreff der künftigen Behandlung
 der auf diesen Landestheilen') lastenden Staatsschulden
erging ein besonderes Gesetz unter dem 29. Februar 1868 (G.-S.
S. 169). Dasselbe erklärte die in 17 Schuldtiteln vorhandenen
236 296 428 M. Schuldkapitalien dieser Länder förmlich für Staatsschulden
 Preussens, übertrug deren Verwaltung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden und traf Bestimmungen über die Sicherung der
bestehenden Rechte der Gläubiger. Ausserdem verfügte es die Einziehung
 der kurhessischen Kassenscheine (3 Mill. M.) und der Banknoten
 der Nassauischen Länderbank (3,2 Mill. M.) und dafür die Vermehrung
 der preussischen Kassenanweisungen um 7,2 Mill. M.
Das 1868 übernommene Schuldkapital der neuen Provinzen betrug
im Einzelnen (Mark)

Gesammtschuld

Hannover . . . ‚23 481 514
Kurfürstenthum Hesse::; 49 605 750
Herzogthum Nassau . 61 550 765
Hessen-Homburg . . . 483 428
Schleswig-Holstein . . 1174971
Frankfurt a. M... . . . 35898 044 11 048 625
Summe . . . 272189472 184 585 776.

Endlich wurden in den Jahren 1867 und 1868 noch einige weitere
Anleihen aufgenommen (9 Mill. M. für Entschädigung an Thurn und
Taxis für Aufgabe von Postgerechtsamen, 30 Mill. M. zur Entschädigung
 für aufgehobene Grundsteuerbefreiungen, 72 Mill. M. und
120 Mill. M. zu Eisenbahnbauten — in den Etat für 1869 kamen davon
 nur 60 Mill. M.).

1) Zunächst mit Ausnahme von Frankfurt a. M., deren Schulden bis zur vollständigen
Vermögensauseinandersetzung auf den Etatsabschnitt „Passiva der Generalstaatskasse“ mit
35,8 Mill. übernommen wurde. Die auf diesem Kapital stehenden Renten vermehrten sich
natürlich ebenfalls durch Hinzutritt der neuen Provinzen,
Schwarz u. Strutz, Staatehaushalt und Finanzen Preussens. IIL
        <pb n="28" />
        8 I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

Durch all diese Schuldvermchrungen, denen allerdings erhebliche
Tilgungen und Abschreibungen gegenüberstanden, erreichte die auf
dem Schuldenetat der Hauptverwaltung für 1869 stehende Kapitalschuld
die Höhe von 1803,5 Mill. M. Wurden die sonstigen Schuldposten
ainschliesslich kapitalisirte Renten eingerechnet, so ergab sich eine
Gesammtschuldenlast von 1438 Mill. M. (auf den Kopf der Bevölkerung
 60 M.), gegen 1866 ein Mehr von 471,9 bezw. 570 Mill. M.
Die 1303,5 Mil. M. Schulden auf dem Hauptetat hatten einen
Kurswerth von etwa 1200 Mill. M., die gesammte Schuld von
14838 Mill. M. einen Kurs- bezw. Kaufwerth von 1335 Mill. M. =92,7 Proz.
des Nominalwerthes.
Die Verzinsung der auf dem Hauptetat stehenden Schuld betrug
1869 50920911 M., die Verzinsung (einschl. Rentenzahlungen) der gesammten
 Schuld 566200835 M.

C. Der Zeitraum von 1869 an.
I. Gesetz vom I9. Dezember 1869,
$ 17, So günstig der Schuldenstand Preussens Anfang 1869 auch
im Allgemeinen (60 M. pro Kopf der Bevölkerung) war,') so war doch
das Systom, welches in dem Staatsschuldenwesen herrschte, in zwei
wesentlichen Punkten mangelhaft:
1. es fehlte der Staatsschuld an Einheit, .
2. für alle Anleihen bestanden von vornherein festgestellte unabänderliche
 Tilgungspläne, welche den Staat beengten und
und auch den Gläubigern unter Umständen mehr lästig als
erwünscht waren.
$ 18, ad 7. Nach Beendigung der Kriege im Anfange des 19. Jahrhunderts
 hatte man (vergl. die Verordn. v. 17. Jan. 1820) auf eine
Unifikation der Staatsschuld Bedacht geuommen, Die preussische
Staatsschuld bestand am Schlusse des Jahres 1847 — abgesehen von
ainigen wenigen aus jener Kriegszeit herrührenden provinziellen
Schuldtiteln von verhältnissmässig geringem Belang — in einer einheitlichen
 8'/, proz. Schuld, von welcher unter dem für die Verbriefung
dieser Schuld speziell gebräuchlich gewordenen Namen „Staatsschuldscheine“
 am Schlusse des Jahres 1869 noch etwas über
192 Mill. M. im Umlauf waren. Bei den neuen Anleihen, die vom
Jahre. 1848 ab aufgenommen wurden, liess man den Gesichtspunkt der
Einheit der Staatsschuld dagegen wieder aus dem Auge. Es wurde
jedesmal, wie schon in $ 15 angedeutet ist, je nach dem Bedürfniss
eine besondere, für sich bestehende Anleihe aufgenommen, die ihre be-')

 Nach E. Richter (S. 86) entfielen auf den Kopf der Bevölkerung in den Vereinigten
 Staaten 297 M., Frankreich 273 M., England 534 M, Italien 216 M, Oesterreich
 168 M., Russland 78 M., während auf Preussen nur 60 M. kamen.
        <pb n="29" />
        C. Der Zeitraum von 1869 an. $8 17, 18. 19

sonderen Modalitäten der Verzinsung!) und der Tilgung, im Geschäftsverkehr
 ihre besondere Bezeichnung nach dem Jahre der Emission
hatte, und die seitens des Staates besonders verwaltet werden musste.
Erst im Jahre 1868- wurde, als die Zahl der einzelnen Schuldtitel
immer mehr anwuchs, in dem Gesetz vom 17, Febr. 1868 (G.-S. 8. 71),
durch welches eine neue Anleihe im Betrage von 120 Mill. M. für
Kisenbahnzwecke bewilligt wurde, dem Staate das Recht vorbehalten,
Anleihen, welche im Laufe der nächstfolgenden Jahre bewilligt
wurden, mit dieser Anleihe zu vereinigen. Dasselbe System der Aufnahme
 von Einzelanleihen für die jeweilig hervortretenden einzelnen
Bedürfnisse war auch in den 1866 annektirten Ländern befolgt worden.
So kam es, dass sich die Summe der verzinslichen Staatsschuld im
Jahre 1869 aus nicht weniger als 115 verschiedenen zum Theil sehr
kleinen Anleihesummen zusammensetzte. Dadurch wurde einerseits
die Verwaltung, andererseits der Verkehr in den Schuldverschreibungen
sehr erschwert, zugleich fehlte es dadurch an Uebersichtlichkeit über
den gesammten Schuldenbestand des Staates, ein Uebelstand, der die
Beliebtheit der preussischen Schuldtitel beim Publikum schwächte
und ungünstig auf den Stand derselben und damit auf den Kredit des
Staates einwirkte.
ad 2, Auch die bestehenden Bestimmungen über die Tilgungspflicht
 erwiesen sich als nicht zweckmässig. Die Erleichterung,
welche die Verordn. v. 17. Jan. 1820 in der Tilgungspflicht dadurch
geschaffen hatte, dass die Zinsersparnisse dem allgemeinen Tilgungsfonds
 immer nur für 10 Jahre zugesetzt wurden (s. $ 9), war bei
den meisten späteren Anleihen aufgegeben, wogegen bei diesen die
Zinsersparnisse dem Tilgungsfonds ununterbrochen zuwuchsen.
Dadurch kam es, dass im Jahre 1869 die planmässig zur Tilgung bestimmten
 Summen die unverhältnissmässige Höhe von mehr als
2 Proz. der Staatsschuld betrugen.
Bei Kursen unter pari führte diese Tilgungspflicht, besonders
wenn die Tilgung durch Ausloosung zum Nennwerthe erfolgen
 musste und wenn der Staat gleichzeitig neue Anleihen zu
machen veranlasst war, erhebliche finanzielle Nachtheile herbei, In
der Lage, neue Anleihen aufnehmen zu müssen, befand sich aber der
Preussische Staat im Jahre 1869. Abgesehen von den noch offenen
Krediten aus schon bewilligten Anleihen hatte das Jahr 1868 mit
einem Fehlbetrage von mehr als 39 Mill. M. abgeschlossen; und auch
der Voranschlag für 1870 wies einen solchen von 16,2 Mill. M. auf
Der Finanzminister v. d. Heydt wollte letzteren durch einen Zuschlag
von 25 Proz. zu der Klassensteuer und klassifizirten Einkommensteuer
decken, musste aber nach Ablehnung dieses Vorschlags durch den
Landtag seine Entlassung nehmen.

1) Zu 4, 4'/, und 5 Proz., s. Anl. III u. LVa.
        <pb n="30" />
        20 I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

$ 19, Camphausen wurde zum Finanzminister ernannt. Er
suchte zunächst den veranschlagten Fehlbetrag im Etat unter Verzicht
auf jeden Steuerzuschlag zum wesentlichsten Theile (9,2 Mill. M.)
durch Einschränkung der gesetzlichen Tilgungspflicht, im Uebrigen
durch Veräusserung von Staatsgütern zu decken. In zweiter Linie
aber führte er in dem die gesetzliche Tiügungspflicht einzuschränkenden
 Gesetze vom 19. Dez, 1869 (G.-S. 8. 1197) die Unification des
grössten Theiles der Staatsschuld durch. Es wurde nämlich in dem
Gesetze bestimmt, dass 12 der vorhandenen 4'/, proz. Schuldverschreibungen
 (aus den Jahren 1848, 1854, 1855a, 1856, 1857, 1859, 1864,
1867 a, 1867 b, 1867 c, 1867d, 1868b (s. 8 15) mit einem noch vorhandenen
Schuldkapital von rund 411 Mill. M. und 5 4proz. Anleihen (1850,
1852, 1853, 1862, 1868a) mit einem noch vorhandenen Schuldkapital
von rund 159 Mill. M. zusammen mit einem Schuldkapital von genau
670221375 M. gegen 4'/, proz. Verschreibungen einer consolidirten
Preussischen Staatsanleihe (Consols) eingelöst werden sollten.
S$ 19a. Die Einlösung jener älteren Schuldverschreibungen sollte erfolgen bei den
41/„proz, durch Umtausch gegen Stücke der consolidirten Anleihe in gleichem Nennbetrage,
bei den 4proz, durch Umtausch von Consols im Nennbetrage von 2700 M. gegen solche der
sonsolidirten Anleihe im Nennwerthe von 2400 M. Zur Beförderung des Umtausches wurde
die Zahlung einer Prämie an die Inhaber der einzuzahlenden Verschreibungen bis zu einem
gewissen Präklusivtermine vorgesehen, welche für die verschiedenen Anleihen verschieden
vemessen werden konnte, im Ganzen aber die Summe von 1 Proz. der bis zu diesem Termine
auszugebenden Verschreibungen der consolidirten Anleihe nicht übersteigen durfte, Die so
erworbenen Verschreibungen der älteren Anleihen sollten zur planmässigen Tilgung derselben
 verwandt und die im Laufe des Jahres hierzu nicht gebrauchten Stücke für die
folgenden Jahre zu demselben Zwecke von der Hauptverwaltung der Staatsschulden als besonderes
 Depositum aufbewahrt werden. Soweit jedoch der volle Tilgungsbedarf für
jede einzelne Anleihe in dieser Weise nicht erlangt wurde, sollte das Fehlende nach den
yesetzlichen Bestimmungen durch freihändigen Ankauf unter dem Nennwerthe oder durch
Ausloosung und Kündigung behufs Einlösung zum Nennwerthe beschafft werden. Die zum
Ankaufe und zur Einlösung der Verschreibungen der älteren Anleihen sowie zur Prämienzahlung!)
 erforderlichen Mittel sollten durch Ausgabe von Consols beschafft werden.

$ 20. Die Verwaltung der neuen consolidirten Anleihe wurde
der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Die Tilgung
sollte erfolgen nach jedesmaliger Bestimmung des Staatshaushaltsetats
 aus den UÜeberschüssen desselben im Wege des
Ankaufs eines entsprechenden Betrages von Consols.?) Eine
Verpflichtung übernahm der Staat den Gläubigern gegenüber hiernach
gar nicht, sich selbst gegenüber nur in eventueller Weise. Gleichzeitig
 aber verpflichtete sich der Staat, von seinem Kündigungs- (und
damit Convertirungsrecht) gegenüber den Gläubigern — welche ihrerseits
 überhaupt nicht kündigen können — nicht vor dem 1. Jan. 1885
Gebrauch zu machen.

% Im Ganzen wurden an derartigen Prämien gezahlt: 2072 740 M.
’) „sobald und soweit etatsmässige Ueberschüsse der Staatseinnahmen über die Aus-
        <pb n="31" />
        C. Der Zeitraum von 1869 an. $$ 19—21.

2]

2. Die Durchführung der Consolidirung auf Grund des Gesetzes von 1869.')
8 21. Zur Ausführung des am 19. Dez. 1869 veröffentlichten
Gesetzes erschien zunächst ein Erlass vom 16. Febr. 1870, welcher
den Umtausch für diejenigen Anleihen regelte, deren Zinsen am
1. April und 1. Okt. fällig wurden. Der Finanzminister wurde durch
denselben ermächtigt, zu dem Zwecke Schuldverschreibungen der
consolidirten Anleihe über Beträge von 10000, 1000, 500, 200, 100 und
50 Thalern zu 4'/, Proz. auszugeben, und denjenigen Besitzern von
Verschreibungen der älteren Anleihen Prämien auszuzahlen, welche
dieselben während der Zeit vom 14. März bis zum 23. April zum Umtausch
 einliefern würden. Die Höhe der Prämien wurde festgestellt
für die Anleihen von 1867 und 1868B auf !/ Proz., für die Anleihe
von 1848 auf 3 Proz., für die übrigen auf % Proz., nur bei Beträgen
von mehr als 10000 Thalern auf 1 Proz. In gleicher Weise regelte
sodann ein weiterer Erlass vom 928. Mai 1870 den Umtausch der drei
Anleihen von 1856, 1867C und 1868A, deren Zinsen am 1. Juli und
2. Jan. fällig wurden, nur die Zeit, die Höhe der Prämienzahlungen
war hier abweichend. Prämien für den Umtausch der drei Anleihen
sollten gezahlt werden in der Zeit vom 9. bis 29. Juni und zwar in der
Höhe von !/ Proz. bei der Anleihe von 1867C, von */4 Proz. bei den
Anleihen von 1856 und 1868A, jedoch wurde der letztgenannte Satz
bei Beträgen von mehr als 10000 Thalern wieder auf 1 Proz. erhöht.
Die Ausführung der -Consolidirung dieser Schulden wurde beendet
erst im Jahre 1895/96, wo die letzte der zu consolidirenden Anleihen
(die 4proz. von 1868 A) vom Staatsschuldenetat verschwand.
Innerhalb der Zeit, in welcher Prämien (s. 8 19a) gewährt wurden,
gelangten zunächst rund 339,3 Mill. M. zum Umtausch gegen Consols
und blieben unconsolidirt rund 331 Mill. M.
Seitdem nahm der Umtausch anfänglich nur einen langsamen
Fortgang (vom 1. Sept. 1870 bis 80. Juni 1871 rund 7,5 Mill. M.). Als
aber in Folge des günstigen Abschlusses des deutsch-französischen
Krieges die 4'/,proz. alten Schuldverschreibungen über pari stiegen,
ihre Besitzer also mit einer Convertirung rechnen mussten, die bei den
4'/,proz. Consols bis 1885 ausgeschlossen war, stieg der Betrag der
zum Umtausch angebotenen Stücke erheblich (vom 1. Juli bis
31. Okt. 1871 16,7 Mill. M.).
Andererseits aber war es bei dieser Sachlage für den Staat
unvortheilhaft, die Zahl der noch 13 Jahre lang unkündbaren Consols
(&amp;amp; 20) zu vermehren, während er das Geld zur Tilgung der älteren
Anleihen sich auf anderem Wege billiger beschaffen konnte. Es wurde
daher unterm 20. Dez. 1871 ein Gesetz erlassen, durch welches der

gaben sich ergeben und soweit über dieselben im Staatshaushaltsgesetze nicht anderweitig
verfügt wird.“
1) Siehe hierüber bei Sattler das Nähere.
        <pb n="32" />
        29 I. Hauptabschnitt, Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld,

Umtausch der 12 älteren 4'/„proz. Anleihen gegen 4'/proz. Consols
mit dem 15. Jan. 1872 abgeschlossen wurde. Bis zu letzterem Termin
wurden daher nur noch rund 89 Millionen Mark consolidirt. Am
30. Juli 1872 betrug die consolidirte Schuld 450 645 300 M., während
der Betrag der noch nicht consolidirten älteren 17 Anleihen auf
216 897 480 M. gesunken war. Steigen konnte der Betrag der consolidirten
 Anleihe auf Grund des Consolidationsges. vom 17. Dez. 1869
— abgesehen von 8 7 a. a. O., sofern e&amp;amp; sich also um Neuaufnahme
von Anleihen handelte -- nunmehr nur noch insoweit, als Consols
zur Ergänzung des planmässigen Tilgungsbetrages (s. oben 8 19a)
der älteren Anleihen veräussert werden mussten.
Bei der Anleihe von 1856, welche besondere Tilgungsbedingungen hatte, war dies in
jedem Jahre erforderlich. Bei den übrigen Anleihen konnte sich dieses Bedürfniss erst
geltend machen nach allmählicher Aufzehrung der vor 1872 bereits eingetauschten, deponirten
ınd (s. oben $&amp;amp; 19a) zur Tilgung verwendeten Stücke.
Dieser Zustand trat ein 1876 bei der Anleihe von 1850, 1877 bei derjenigen von 1852,
1879/80 bei der von 1853, 1880/81 bei der von 1568A, 1888/89 bei derjenigen von 1862,
Die hier nicht mehr genannten Anleihen waren inzwischen, theils
aus den Geldmitteln der von Frankreich erhaltenen Kriegskontribution,
theils aus Verwaltungsüberschüssen im Anfang der 7üer Jahre vom
Staate gekündigt und eingelöst worden (Gesetze vom 18. März und
13. Mai 1873 und vom 5. Juni 18738).
In Folge dieser ausserordentlichen Tilgungen gelangten bis zum
Jahre 1874 (Ges. v. 16. Mai 1874) die 12 zur Consolidation bestimmten
1’'/,proz. älteren Anleihen sämmtlich zur Zurückzahlung, Die zu
consolidirende Summe sank auf 112647 000 M. und setzte sich nur
noch aus dem Reste der 5-zu 4 Proz. verzinslichen Anleihen zusammen.
Inzwischen hatte der Kurs der 4proz. preussischen Staatsanleihe
(s. Anl. III) den Nennwerth erreicht und überschritten (1883 102,10), während
 der Kurs der 4’'/,proz. consolidirten Anleihe nur ein Geringes höher
war (102,60), weil der Termin mit dem 1. J an. 1885 herannahte, an dem
die Unkündbarkeit der letztgenannten Anleihe ihr Ende erreichte. Es
war mithin für den Staat finanziell unvortheilhaft, 4'/„proz. Schulddokumente
 zu veräussern, um 4proz. dafür einzulösen. Um diesen
Nachtheil abzuwenden, wurde der Finanzminister durch Gesetz vom
&amp;gt;. April 1884 ermächtigt, den bisher gesetzlich festgesetzten Zinsfuss
der Consols in Zukunft seinerseits den Bedürfnissen des Geldmarktes
entsprechend festzustellen. Auf Grund eines Erlasses vom 10. Mai 1884
wurden sodann die zur Tilgung der 5 älteren 4proz. Anleihen erforderlichen
 Mittel nunmehr durch Veräusserung von Verschreibungen der
4proz. consolidirten Anleihe aufgebracht und bis zum 1. Jan. 1885
die Summe von 10482800 M. zu diesem Zwecke verausgabt. Nachdem
sodann der Staat mit dem 1. Jan. 1885 das Recht erhalten hatte, die
4'/,proz. consolidirte Anleihe zu kündigen, machte er durch Gesetz
vom 4, März 1885 davon zum 1. Okt. 1885 Gebrauch unter gleich-
        <pb n="33" />
        C. Der Zeitraum von 1869 an. $ 21. 93

zeitigem Anerbieten einer Conversion der gesammten Summe in 4proz,
consolidirte Anleihe. Von der zur Consolidation benutzten Summe
von 485174650 M. in 4'/,proz. Anleihe wurden nur 21500 M.
gekündigt und ausgezahlt, während 485153150 M. in 4proz. consolidirte
 Anleihe convertirt wurden. Zusammen mit der bereits angegebenen
 Summe von 10482800 M. an inzwischen zu Tilgungszwecken
 verwendeten Verschreibungen derselben Anleihe belief sich
mithin die zu Consolidationszwecken verwendete Summe der 4proz,
Consols nunmehr auf 495 635 950 M.
Die Summe blieb auch in Zukunft unverändert, da die weiterhin
zu Tilgungszwecken der 5 älteren 4proz. Anleihen erforderlichen Mitte]
in Folge des weiteren Sinkens des Zinsfusses durch Veräusserung von
Verschreibungen 3'/,proz. consolidirter Anleihe auf Grund eines
Erlasses vom 13. Juli 1885. beschafft wurden. Bis zum 1. Juli 1891
waren von dieser Anleihe zu genanntem Zwecke verausgabt worden
41 141 400 M. Der Betrag der noch zu consolidirenden Anleihen war
aber nicht nur durch die Verwendung dieser Summen, sondern auch
durch ausserordentliche Tilgungen der Reste der Anleihen von 1850
1852, 1853 und 1862 im Betrage von 709500 M., 2102700 M.,
2401200 M. und 8440200 M., insgesammt also in Höhe von
13 653 600 M. im Jahre 1889 verringert worden. Von den sämmtlichen
ursprünglich zur Consolidation bestimmten 17 Anleihen war in Folge
dessen am 1. Juli 1891 nur noch ein Rest der Anleihe von 1868 A im
Betrage von 12159150 M. uneconsolidirt. Auch diese Anleihe wurde
im Etatsjahre 1895/96 mit dem Reste getilgt. Mit diesem Jahre war
also die Durchführung der Consolidation bewirkt. Aus den Berichten
der Hauptverwaltung der Staatsschulden über die Durchführung der
Consolidation ergiebt sich folgendes Gesammtbild:
Ursprünglich zur Consolidation ausersehen waren 670 308 525 M.
Ausserordentlich getilgt wurden: .
1. in den Jahren 1873/74. . . 98057780 M.
und 10928400 „
103 986 180 M.
13.658 600

2..im Jahre 1889. .
In Summe . .
Mithin blieben zu consolidiren durch Ausgabe von
consolidirter Anleihe . . . . +. .
Zur Consolidation sind verwandt:
1. an 4proz. Consols . . ..
3. an 83!/,proz. Consols . . .

117 6239780
5592 668 745 M.

495 635 950 M
_53 036 000_,
548 671 950 M.

Diese Summe mit
abgezogen von der obigen giebt Gewinn von. .
in Folge der Consolidation.

548 671 950
3996795 M.
        <pb n="34" />
        24 I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

3. Fortschreitende Unification der Staatsschuld.

$ 22. Wenn dem Consolidationsgesetz von 1869 der zweifache
Zweck, die Unifieation der Staatsschuld und die Aufhebung der
Tilgungspflicht gegenüber den Gläubigern zu Grunde lag, so war dieser
Zweck zunächst doch nur für einen bes chränkten Theil der Staatsschuld
 in dem Gesetze zur Durchführung gebracht worden. Nach dem
Etat der Staatsschuldenverwältung für 1870 betrugen: das Schuld-Kapital
 der auf dem Etat der Hauptverwaltung der Staatsschulden
stehenden Staatsschulden insgesammt 1273 168 115 M.,') die gesetzlichen
 Tilgungsbeträge 25 998 423 M. Die zur Consolidirung bestimmten
Schuldkapitalien beliefen sich aber nur auf 670,2 Mill. M. oder 52,7 Proz.
Der Tilgungsbetrag verringerte sich für 1870 um 10%68567 M., also
ım zwei Fünftel des bisherigen Betrages. Die Absicht der Staatsregierung,
 allmählich für: einen immer grösseren Theil der Staatsschuld
 die neue Schuldform der rentenartigen, unkündbaren Consols
einzuführen, kam in $ 7 Abs. 2 des Gesetzes deutlich zum Ausdruck,
Wo gesagt war, dass dem Staate das Recht vorbehalten bleibe, „mit
der consolidirten Anleihe spätere Anleihen zu vereinigen, insofern dieselben
 mit 4'/, Proz. verzinst werden und wegen ihrer Tilgung die
nämlichen Bestimmungen wie zu $ 2 des Gesetzes gelten sollten“. Die
allmähliche Verdrängung der alten Schuldtitres und die immer stärkere
Ueberhandnahme der Consols in dem Etat der Staatsschulden wurde
nun besonders gefördert einmal dadurch, dass im Anfang der
(0er Jahre in Folge des günstig verlaufenen Krieges mit Frankreich
und den sich anschliessenden wirthschaftlichen Aufschwung eine grosse
Anzahl älterer tilgungspflichtiger Schulden ausserordentlich getilgt
werden konnten, sodann aber auch dadurch, dass bei der mit Ende
der 70er Jahre beginnenden Aera der Verstaatlichung der Eisenbahnen
 nach den Verstaatlichungsgesetzen überall der Umtausch der
übernommenen Aktien und Prioritätsobligationen, ebenso wie die Auforingung
 von Baarmitteln durch Ausgabe von Schuldscheinen immer
nur mittelst Aufnahme von Anleihen, welche mit der consolidirten
Anleihe von 1869 vereinigt wurden, zu erfolgen hatte. Auch die
Schuldentilgungen der späteren Jahre haben sich, soweit nicht Verrechnungen
 auf bewilligte Anleihen in Frage kamen, fast nur auf die
älteren Schuldtitel bezogen. An consolidirter Anleihe sind bis 1900
überhaupt nur rund 7,4 Mill. M. getilgt worden (8. 8 27a).
Dadurch kam es, dass nach dem Schuldenetat für 1880/81 die
consolidirten und die nach dem Gesetze von 1869 noch zu consolidirenden
 Anleihen mit zusamınen rund 1086 Mill. M. bereits
(0 Proz, der gesammten verzinslichen Schuld (1365,83 Mill. M. ausmachten,
 1890/91 97,5 Proz. (5085,8 Mill. M. zu 5204.7 Mill. M. ver-)

 Dazu kamen noch 54 750000 M. un verzinsliche Schuld und 1291 229 M. Renten.
        <pb n="35" />
        C. Der Zeitraum von 1869 an. $ 28.

25

zinslicher Gesammtschuld), 19001) 98 Proz. (6463,5 Mill. M. zu 6591,6
Mill. M. Gesammtschuld), 1902 98,2 Proz. (6602,2 Mill. M. zu 6720,7
Mill. M. Gesammtschuld), 1903 98,3 Proz. (6773,9 Mill. M. zu 6889,4
Mill. M.). Die Unifieation der preussischen Staatsschuld ist hiernach
in Bezug auf die Art der Schuldtitel (Consols) fast vollständig
durchgeführt.
Nach dem 54. Berichte der Staatsschuldenkommission über die
Verwaltung des Staatsschuldenwesens im Etatsjahre 1900 (Drucks. d.
Abg.-H. 1902 Nr. 70) setzte sich der Schuldenbetrag am 31. März 1902
wie folgt zusammen: ;
[. 3'/proz. vormals 4proz. consolidirte Anleihe .
3'/,proz. consolidirte Anleihe . .
3proz. consolidirte Anleihe . . . .
Aumme I

3585 219 900 M.
1914100650 „
1247 397400 „
6746 717 950 M.
II. Uebernommene Eisenbahnschulden . 119845259
{II. Alte Hannoversche Schulden ..... .. 3368083 „
Summe I bis IL . . 6865304546 M.
Der Grund, weshalb die Schulden zu IL bis IIl noch nicht in
zonsolidirte Anleihen umgewandelt sind, liegt zum Theil darin, dass
dieselben überhaupt nicht oder nicht ohne Zustimmung der Gläubiger
zurückgezahlt werden können.

4. Antheil der Eisenbahnschulden an der Gesammtschuld.
8 28. Schon in $ 22 ist angedeutet worden, dass die 6,7 Milliarden
Consols in der Hauptsache für Eisenbahnzwecke aufgenommen sind.
Das Nähere über die hauptsächlich in die 80er Jahre fallende Kisenbahnverstaatlichung
 und die Aufnahme der Eisenbahnschulden ist
bereits im ersten Bande Buch VII $$ 19ff. und $8$ 224 ff. gesagt
worden. Nach 8 283 a. a. O. und der zugehörigen Anl. LXVI — vgl.
auch die Berichtigung dazu in Bd.I Buch VIII S. XII — sind in der
Zeit vom 20. Dez. 1879 bis zum 31. März 1900 rund 4718,2 Mill. M.
Consols für Eisenbahnzwecke aufgenommen worden. In der Zeit vor
dem 20. Dez. 1879 waren seit Erlass des Consolidationsgesetzes von 1869
nach dem Inhalt der jährlichen Berichte der Staatsschuldenkommission
an Consols für Eisenbahnzwecke noch ausgegeben worden folgende
Beträge:

vom 11. Juni 1873
20. März 1874
17. Juni 1875
9. Juli 1875

“ -8. 8. 205) 9250250 267,12 M.
10 824 362,50
92 309 932,04
96 999 796.63

1) Noch zu consolidirende Schulden gab es nicht mehr, die letzten waren 1895/96
;onsolidirt (s. oben $ 21).
        <pb n="36" />
        26 I. Hauptabschnitt, Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

(G.-8. 8. 154) 21045 228,08 M.
„ 237) 1014 750 -
288) -
124) 4000000
139) 698 000
259) 2999173255 „
Summe . . 437057 063,92 M.
Hiernach von 1869 an bis 31. März 1900 zusammen rund 5155 Mill.
Mark, Vom 81. März 1900 bis 1901 kamen noch (gleichfalls nach den
Staatsschuldenberichten) hinzu 35681 771.60 M. 3proz. Consols auf
Grund des Ges. v. 8. Juni 1897 (G.-S. 8. 171), ferner 50341685 M.
8proz. Consols auf Grund des Ges. v. 25, Mai 1900 (G.-8. 8, 129),
54149615 M. 3proz. Consols auf Grund des Ges. v. 20. Mai 1898 (G.-8.,
S. 91), 25000000 M. 3proz. Consols auf Grund des Ges. v. 3. Juni 1896
(G.-S. 8. 100), 10000000 M. 8proz. Consols auf Grund des Ges, v.
3. April 1895 (G.-8S. S. 25); im Ganzen also 175 1738 071 M. 3proz. Consols
hinzu, sodass sich der Gesammtbetrag der für Eisenbahnzwecke von
1869 bis 1901 ausgegebenen Consols auf rund 58330,3 Müll. M. stellt.
Nach Anl. II des vorliegenden Bandes sind zu anderen als Eisenbahnzwecken
 seit dem Consolidationsgesetz in dem gleichen Zeitraum
(1869 bis 81. März 1901) im Ganzen an Consols ausgegeben worden
zund 618,8 Mill. M. Auf Grund des Consolidationsgesetzes wurden
zur Umwandlung älterer, zum grössten Theil zu Eisenbahnzwecken
aufgenommener Schuldtitres in Consols im Ganzen veräussert rund
548,6 Mill. M., sodass sich insgesammt bei dieser Berechnung am
31. März 1901 eine Consolsschuld ergeben würde von 5380,3 + 618,8
+ 545,6 = 6497,7 Mill. M. Davon sind (wenn berücksichtigt wird,
dass von den auf Grund des Gesetzes von 1869 zu consolidirenden
Schulden älterer Zeit ca. 54 Proz. zu Kisenbahnzwecken aufgenommen
waren), im Ganzen 6497,7 — (618,8 + 296,2) = 5582,7 Mill. M. für Eisenbahnzwecke
 und nur 915 Mill. M. für andere Zwecke aufgenommen.
Die preussische consolidirte Staatsschuld ist hiernach zu
36 Proz. Eisenbahnschuld. Die nicht consolidirten Schulden
1. März 1902 nur noch rund 123 Mill. M., s. 8 22 a. E.) sind zum
grössten Theil (119,8 Mill. M.) ebenfalls Eisenbahnschulden.
$ 23a. Bei vorgedachter Berechnung sind diejenigen Beträge der
Anleihen, welche in anderer Weise als durch Ausgabe von Consols,
z. B. durch Anrechnung u. 8. w. (s. Sp. 7—12 in Anl. IT) gedeckt wurden,
ausser Rücksicht gelassen. Rechnet man sie hinzu, so erhöht sich der
Betrag der für Eisenbahnzwecke verwendeten Summe annähernd
um 1 Milliarde, derjenige für andere Zwecke (nach Anl. II) um
408,5 Mill. MW. Das Antheilverhältniss beider Schuldengruppen ändert
sich also auch bei dieser Berechnung nicht wesentlich.

rom 7. Juni 1876
14. Juni 1876
7. Juli 1876
29. März 1877
17. März 1878
26. Juni 1878

se
        <pb n="37" />
        C. Der Zeitraum von 1869 an. $ 24.

07

5. Weitere charakteristische Merkmale der Periode von 1869 an.
S 3, Ist hiernach dem Zeitraum seit 1869 am charakteristischsten
ainerseits die Vereinheitlichung der Staatsschuldtitres, andererseits
das starke Anwachsen der Staatsschuld in Folge der Durchführung
der Verstaatlichung der Eisenbahnen, so fallen doch auch noch einige
andere für die Entwickelung der preussischen Staatsschuld wichtige
Thatsachen in diese Zeitperiode, Das sind vor Allem die schon
arwähnten erheblichen ausserordentlichen Schuldentilgungen
in den Jahren 1872 bis 1875, wozu hauptsächlich der preussische
Antheil an der französischen Kriegsentschädigung, die damaligen
hohen Verwaltungsüberschüsse und einige andere vom Reiche oder
durch dessen Massnahmen zur Verfügung gestellten Summen Verwendung
 fanden. Es wurden in der gedachten Zeit ausserordentlich
yetilgt von 1872 bis 1875 rund 254,6 Mill. M. verziuslicher Schulden
and 61.4 Mill, M. unverzinslicher Schulden, ausserdem wurden Renten
zu 25,3 Mill. M. Kapitalwerth abgelöst.
Dem preussischen Staat flossen damals zu aus der französischen Kriegskostenantschädigung
 361 911 650 M.,') in Folge der Aufhebung des Stantsschatzes 90000000 M.,
in Folge der Uebernahme der Zoll- und Steuerkredite auf das Reich 42 1905381 M, in Folge
ler Umwandlung der Preussischen Bank in die Reichsbank 29 720000 M., auf Grund des
Gesetzes über Ausgabe von Reichskassenscheinen 71 995 176 M., in Summe 595817 407 M.
Neben diesen ausserordentlichen Tilgungen gingen die planmässigen
 Tilgungen der älteren, nicht zur Konsolidirung auf Grund
des Gesetzes von 1869 vorgesehenen Staatsschuldscheine nach Massgabe
 der Vorschriften der Verordn. v. 17. Jan. 1820 her. Als Grundzumme
 war im Etat für 1869 ein Betrag von 501979319 M. angegeben.
Davon waren getilgt bis zum Jahre 18:9/80 373687 919 M., 1890/91
441 437819 M., 1899 4957338319 M. Der Rest war zum 1. Jan. 1900
zekündigt worden.
Eine weitere wichtige Massnahme in dieser Zeitperiode war der
Erlass des sog. Eisenbahngarantiegesetzes vom 27. März 1882
(G.-8S. 8. 214), welches den Zweck hatte, die schrankenlose Inanspruchnahme
 der Eisenbahnüberschüsse für allgemeine Staatszwecke etwas
sinzudämmen, und ihre Verwendung zu Schuldentilgungszwecken
sicher zu stellen. Hierüber handeln ausführlich die $$ 229ff. im
VII. Buche des ersten Bandes, s. aber auch unten unter Abschnitt:
Schuldentilgung.
Bedeutungsvoll in dem genannten Zeitraume waren ferner die
mehrfachen Convertirungen der preussischen Staatsschuldzerschreibungen‘
 in den Jahren 1884 und 1885 von 4'/, auf 4 Proz.
and 1897 von 4 Proz. auf 3'/,, worüber das Nähere in dem Abschnitt
über Verzinsung der Staatsschuld gesagt werden wird.

\ Ueber deren Verwendung im Einzelnen s. bei Sattler S. 37.
        <pb n="38" />
        28 I. Hauptabschnitt. Entwicklung und Geschichte der preussischen Staatsschuld.

Endlich fällt in die dritte Zeitperiode die Wiedereinführung einer
gesetzlichen Tilgungspflicht durch das Gesetz vom 8. März 1897,
welches zwar den Staatsgläubigern kein vertragsmässiges Recht auf
Tilgung zuspricht, wohl aber die Staatsregierung und den Landtag
gesetzlich bindet, alljährlich im Etat unter den laufenden Ausgaben
einen bestimmten Betrag für Schuldentilgung aufzunehmen. Hierauf
wird in dem Abschnitt über „Tilgung“ der Staatsschulden näher einyegangen
 werden.
        <pb n="39" />
        IL. Hauptabschnitt.

Der gegenwärtige Stand der auf dem Etat der
Staatsschuldenverwaltung stehenden Staatsschuld im
Einzelnen und ihre Verwaltung.

Allgemeines.

$ 25, Für die preussische Staatsschuld besteht ein besonderer
„Etat der Staatsschuldenverwaltung“. Dieser umfasst indessen nur
den Haupttheil der preussischen Staatsschuld d. h. denjenigen,
welcher von der „Hauptverwaltung der Staatsschulden“ (SS 68 ff.) verwaltet
 wird.
Dieser Staatsschuldenetat lässt sich unter Einnahme wie unter
Ausgabe in zwei Hauptgruppen eintheilen, einmal in solche Einnahmen
bezw. Ausgaben, welche die Staatsschuld selbst, ihre Verzinsung
und. Tilgung zum Gegenstande haben (A) und sodann solche, welche
lediglich die die Staatsschuld verwaltende Behörde betreffen (B).
Dem entsprechend werden unter „Einnahme“ unterschieden:
A. zur Deckung der Ausgaben des Etats durch gesetzliche Verordnungen
 bestimmte Einnahmen, wie zZ. B. Betriebsüberschüsse
der Eisenbahnen u. s. W.;
3. eigene Einnahmen der Staatsschuldenverwaltung (Kap. 22
Tit. 1—3) (z. B. Vergütung vom Reich für Verwaltung der
Reichsschuld u. s. w.).
Der Ausgabeetat zerfällt in:
A. die Kap. 35 (Verzinsung der Staatsschuld), 36 (Tilgung der Staatsschuld),
 37 (ausseretatsmässiger Eisenbahnbetriebs-Dispositionsfonds),
 38 (Renten);
B. das Kap. 839 betr. die Verwaltungskosten für die Hauptverwaltung
 der Staatsschulden.
Dieser Eintheilung folgend wird auch nachstehend in einem ersten
Abschnitte die Staatsschuld selbst, ihre Verzinsung und Tilgung und
in einem zweiten Abschnitt die die Staatsschulden verwaltende Behörde
zur Darstellung gelangen.
        <pb n="40" />
        ww N. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Erster Abschnitt.

Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung.
J], Kapitel),
Die gegenwärtige Staatsschuld.

A. Allgemeine Uebersicht,
$ 26. Während aus dem Etat selbst nur die zur jährlichen Verzinsung
 und Tilgung der Staatsschuld erforderlichan Beträge
arsichtlich sind, wird alljährlich in einer besonderen Etatsbeilage
(Beil. B) eine Uebersicht des Standes des Schuldkapitals «selbst. für
das in Rede stehende Etatsjahr gegeben, während eine weitere
Beilage (A) nähere Erläuterungen über die Abweichungen dieser
Jebersicht gegen diejenige des Vorjahres enthält.
Nach der Uebersicht für das Etatsjahr 1403 stellte sich die
preussische Staatsschuld im Einzelnen wie folgt dar:

ml
EN
&amp;gt;
—
a

Ba
Oo
S
ES
5
”

L.

Bezeichnung der Schulden

3'/-, vormals 4proz. consolidirte Anleihe
 (s, unten 8 27) KR
37% proz, consolidirte Anleihe ($ 28) ..
3proz. consolidirte Anleihe $ 29 ....
Zur Verzinsung der im Laufe des Ktatsjahres
 neu aufzunehmenden Anleihebeträge
 ($80) 0.0.0.0... . Em
Reservequantum für unbekannte Ansprüche aus
alten provinziellen Schulden 1403551 M. ($31)
Aktien und Obligationen der Nieder-Schlesisch-Märkischen,
 Magdeburg-Halberstädter,
 Cöln-Mindener, Homburger,
 Bergisch - Märkischen und
Westholsteinischen Eisenbahn sowie
ler Schleswig-Holsteinischen
Marschbahn ($ 32):
der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
4 proz. Stammaktien von 1848 ... %
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn.
a) 21 proz. Köthen - Bernburger Aktien
Rente).
5) 3 proz. Magdeburg - Wittenbergesche
Aktien (Rente) . 0.00.0000
Cöln-Mindener Eisenbahn.
41/2 proz, Prioritäts- Obligat. VI, Emission
Lit. A... 400 0 ER R mm kr
Tdomburger Eisenbahn.
41/, proz, Prioritäts-Obligat. v. 1, Aug, 1860

Schuldkapital'Ausgaben für das Etatsnach
 dem Etat jahr 1903
für das Etats- .
jahr 1903 | Verzinsung | Tilgung

KK

AM

3.385 080 450
1914 100 650.
1274 751 400

125 477 816
66 993 523
38 242 542

500 000

| 546 200

61848

994 945

705 000
10.867 200)

17625

15.000
67 200

325 008

43 801 u
16 629

1924 788

1.028 910
16 629

748
        <pb n="41" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschnld, ihre Verzinsung und Tilgung.‘ $$ 26, 27. 81

I
od

A
©
Ss
5 |
=
&amp;gt;

BL

&amp;gt;
Yx

2.
3.

&amp;gt;
de
;

dB:

Bezeichnung der Schulden

der Bergisch-Märkischen Eisenbahn.
a) 8'/ proz. Prioritäts- Obligat. III Serie
und 1IL Serie Lit. B..0.0.0.0.0.0000000 4
b) Sl proz. Prioritäts- Obligat. Ill. Serie
Lit. C 1. und 2. Emission .........-.
Westholsteinischen Eisenbahn.
Unverzinsliche Anleihe bei der Provinz
Schleswig-Holstein .......0.0100404 4
Schleswig-Holsteinischen Marschbahn.
Unverzinsliche Anleihe bei der Provinz
Schleswig-Holstein .... +...
Summe Tit.&amp;amp; .. 4
Schatzanweisungen ($ 33) ....0.0- +00
Vormals Hannoversche Schulden ($ 34)
A. Schulden der vormaligen General-Steuerkasse.
‘Unkündbar oder nur bedingungsweise kündbar.)
5 proz. Kalenberg-Grubenhagensche (von Münchhausensche
 Armengelder) 6 000 Thaler Gold
5 proz. von Grote-Stillhornsches Lehnskapital
5 proz. Lüneburgsche (Langenbecksche Stiftungsgelder)
 ....0000 4 HN
4 proz. Kalenberg-Grubenhagensche (von Marenholzsche
 Stiftungsgelder) . ..... «0. +
4 proz. Lüneburgsche (von Grote-Stillhornsches
Lehnskapital} ... 000 0
31/, proz. Öbligationen Lit. D (desgleichen) ..
Supplementarzinsen auf die 4- und 3'/ proz.
von Grote-Stillhornschen Lehnskapitalien. .

B. Schulden der vormaligen Generalkasse.
5 proz. Obligationen Lit. A ;
a) von Grote - Stillhornsches
Lehnskapital .. . ... 209625 M,,
b) Meinhelffsches Stiftungskapital.........0.0..
 59400
4proz. Obligationen Lit. S,...0.0..0+1 +4
Summe Tit. 7...
Gesammtsumme Tit. 1 bis 7...

Schuldkapital Ausgaben für das Etats-‚nach
 dem Etat jahr 1908
für das Etatsjahr
 1903 | Verzinsung | Tilgung

ML

M

39 615 9
15.519 300

1 386 535
543 175

773 464
186 628

31 600)

3 600

56 000}
112149224

„8000
4259798 | 3.094.377

300 000

19.945
40.050]

997
2.002

35 580|

1279

9136|

365

232 5556|
56 000

9 501
1 960

2 587°

269 025|
2.669 275
3.321 546
| 6889 403 269

13 293
106767 46 538
138553 46 588
235 012 162 ‚53.140015

B. Die einzelnen Bestandtheile.

8 27. Die einzelnen Bestandtheile der auf dem Etat der Staatsschuldenverwaltung
 stehenden Staatsschuld zerfallen hiernach einmal
(I) in fundirte, d.h. zum Zweck dauernder Aufnahme gemachten
Schulden (Tit. 1—5 u. 7), sodann (Il) in sog. schwebende Schulden

ı) Planmässige Tilgung. Die Gesammttilgung nach Massgabe des Gesetzes
;om 8. März 1897 (G.-8. S 43) orfordert (nach dem Etat 19083) einen Aufwand von
11 336 420 M.
        <pb n="42" />
        39 II. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

(Schatzanweisungen Tit. 6). Auf dem Staatsschuldenetat stehen ferner
(III) noch gewisse Rentenschulden. Endlich sind im Anschluss
an obige Schulden zu behandeln die sog. Staatsgarantieen (IV).
Il. Dauernde (fundirte) Schulden.
$ 27a. Zu I. Die 3'Lproz., früher 4proz. consolidirte Anleihe.
 Der erste Betrag einer 4 proz. consolidirten Anleihe wurde auf
Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1873 ausgegeben. Dieses Gesetz
 hatte zu Eisenbahnzwecken einen Gesammtkredit von 360 Mill. M.
eröffnet, wovon 250250267 M. durch Anleihen aufzubringen waren.
Davon wurden zunächst noch 50 Mill. M. durch Veräusserung 4'/,proz.
Schuldverschreibungen auf Grund des Erlasses vom 20. Dez. 1875
beschafft (mit einem Erlöse von 521928 818,75 M.).') Der Restbedarf
wurde dagegen in Folge der Allerhöchsten Erlasse vom 923. Juni 1876,
24. Febr. 1877, 26. Sept. 1877, 11. Dez. 1878, 16. Aug. 1882 durch Veräusserung
 4proz Schuldverschreibungen aufgebracht. Weitere 4 proz.
Consols wurden ausgegeben auf Grund der Gesetze vom 17. Juni 1874
(92,3 Mill. M.), 9. Juli 1875 (26,9 Mill M.).
Ferner kamen erhebliche Posten hinzu in Folge der Eisenbahn-Verstaatlichungsgesetze;
 allein auf Grund der ersten Gesetze vom
20. Dez. 1879, 14. Febr. 1880, 28. März 1882 je über eine halbe Milliarde,
durch Gesetz vom 24. Jan. 1884 fast eine halbe Milliarde (437,8 Mill.).
Für andere Eisenbahn- und sonstige Zwecke wurden geringere Summen
4proz. Consols ausgegeben. Nach den bei Sattler S. 103 ff. angezogenen
Erlassen vom 20. Dez. 1875 bis 26. Febr. 1885 kamen in dieser Zeit
insgesammt 3036 Mill. M. zur Ausgabe.) Nach $ 21 wurden zur Consolidation
 auf Grund des Consolidationsgesetzes im Ganzen 495,6 Mill.
Mark 4proz. Consols®) verwandt. Das ergab eine Gesammtsumme
von 3532 Mill. M.
Kurz vor der Convertirung der 4proz. Anleihe in 3'/proz. (1. Okt.
1897),*) am 31. März 1897, wurde der Bestand der 4proz. Anleihe (im
419. Berichte der Hauptverwaltung der Staatsschulden) auf genau
3588 6831550 M. angegeben, wovon 545760150 M. auf im Jahre 1885
umgewandelte 4'/, proz. Anleihe entfielen. Nach jener Convertirung
(am. 31. März 1898) erschienen (in dem 50. Berichte der Hauptverwaltung
 der Staatsschulden) an Stelle der vormals 4proz. Titres
3'/2proz. im Betrage von 3587 846 500 M.
Am 831. März 1902 stellte sich (nach dem 54. Berichte a. a. 0.)
der Gesammtbetrag der 8'/,proz., vormals 4proz. consolidirten Staats-)

 An 4'/,proz, Titres wurden nach 1869, abgesehen von den in Folge des Consolidationsgesetzes
 bis 1872 ausgegebenen 4'/,proz. Consols, nur noch im Ganzen 60 8357 700 M
aeu ausgegeben, die 1884 in 4proz. convertirt wurden.
2) Seitdem ging man zu 31/, proz. Titres über; s, unten Nr. 2 $ 28.
?) wovon 485 153 150 M. convertirte (1885) 41/,proz. Schuldtitel waren.
‘) Näheres in $ 46.
        <pb n="43" />
        Erster Abschnitt, Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung, $$ 27a—23. 33

anleihe auf 3 585 219 200 M., wovon 908 286 000 M. als Buchschulden
im Staatsschuldbuch eingetragen waren. Getilgt waren auf Grund der
Gesetze vom 14. Juli 1893 (6.-S. S. 119) 8 27 und vom 28. Dez. 1896
(G.-S. 8. 269) sowie der Bekanntmachung des Finanzministers vom
29, Dez. 1896 im Ganzen nur 7395 750 + 52 200 M. = 7447 950 M.
Die Schulddokumente der 8'/ proz., vormals 4proz. Anleihe sind
ausgegeben zu 5000, 3000, 2000, 1000, 600, 500, 300, 200 und 150 M.
Die Zinstermine sind theils 1. Januar und 1. Juli, theils 1. April und
L. Oktober. Die Jahrgänge sind 1876/79, 1880, 1881, 1882, 1883, 1884,
[885 und 1894. Gegen Tilgung durch Kündigung oder Verloosung ist
die Anleihe bis 1. April 1905 geschützt. Die Zinsscheinbogen (Talons)
‚auten auf 10 Jahre.
8 28. Zu 2. Die 8'/ pr0Z. consolidirte Anleihe. Die erste
Ausgabe dieser Schuldtitres erfolgte auf Grund der Gesetze vom
17. Mai 1884, 30. März und 8. April 1885 und des Erlasses vom
27. April 1885 in Höhe von 40 Mill. M. zu Eisenbahn- und anderen
Zwecken. Weitere 100 Millionen folgten unterm 10. Aug. 1885 hauptsächlich
 zu Eisenbahnzwecken. Bis zum 15. Mai 1890 wurden (nach
Sattler S. 111) sodann noch zusammen rund 1664 Mill. M. hauptsächlich
 zu Eisenbahnzwecken veräussert, im Ganzen von 1885 bis 1890
[804 Mill. M.. Am 31. März 1892 betrug die Gesammtschuld an 8'/, proz.
Consols 1891 354450 M., darunter befanden sich 2 852 700 M. in
Folge des Consolidationsgesetzes ausgefortigte Schuldverschreibungen.
Seitdem wurden nur noch wenige 3'/, proz. Consols ausgegeben, nämlich
 im Rechnungsjahre 1892/93 18502400 M., 1893/94 3622300 M.,
1894/95 3100300 M., 1895/96 500 M. (Im Uebrigen ging man zu
3proz. "Titres über, s. $ 29.)
Am 81. März 1902 betrug die Gesammtsumme der 8'/, proz. Consols
1914 100 650 M.. wovon 432205750 M. als Buchsechulden im Staatssehuldbuch
 eingetragen waren. 53086000 M. waren davon auf Grund
des Consolidationsgesetzes von 1869 ausgefertigt (8. $ 21).
Die Stücke lauten auf 5000, 2000, 1000, 500, 300, 200 und 150 M.
Zinstermine sind 1. April und 1. Oktober; zehnjährige Zinsscheine.
Der Staat ist jederzeit zur Kündigung berechtigt. Die Jahrgänge sind
[885. 1886, 1887/88, 1889, 1890 und 1892/93/95.
8 29, Zu 3. 3proz. consolidirte Anleihe. Die erste 3 proz.
Anleihe wurde auf Grund der Gesetze v. 11. Mai 1888 und 10. Mai 1890
sowie durch Erlass v. 26. Sept. 1890 angeordnet und in Höhe von
80 Mill M. zur theilweisen Deckung der durch die beiden genannten
Eisenbahngesetze eröffneten Kredite verwandt. Der Erlös brachte
51 750 820 M.
Es kamen weiter an 3proz. Consols hinzu zu verschiedenen, hauptsächlich
 wieder zu KEisenbahnzwecken im Rechnungsj]jahre 1890/91
noch: 5, 1891/92: 250, 1892/98: 180, 1893/94: 140, 1895/96: 148,162,
Schwarz u, Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens.: JH
        <pb n="44" />
        34 1I. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen,

1896/97: 51,8, 1898/99: 125, 1899: 2,5, 1900: 15, 1901: 270 Mill. M..
zusammen seit 1890 rund 1247,4 Mill. M.
Der genaue Betrag des Schuldkapitals an 3proz. Titres am 31. März
1902 betrug 1247397400 M., wovon 236881 900 M. im Staatsschuldbuch
 eingetragen waren.

3 29a, Die Stücke sind ausgegeben zu 5000, 2000, 1000, 500, 300,
200, 150 und 100 M. Seit 1895 sind auch solche zu 10000 M. geschaffen
 worden. Zinstermine: 1. April und 1. Oktober, Zehnjährige
Zinsscheinbogen. Jahrgänge: 1890, 1891, 1893, 1894, 1895, 1896, 1898,
1899, 1900.

$ 30. /u 4. Zur Verzinsung der im Laufe des Etatsjahres 1908
neu aufzunehmenden Anleihebeträge sind 500000 M. vorgesehen. Da
voraussichtlich wieder 3proz. Titres ausgegeben werden, so wird ein
Schuldenzuwachs von rund 17 Mill. M. für 1903 angenommen.
Das hier beobachtete Verfahren (seit 1873 üblich) ist darin begründet,
 dass seit jener Zeit die Festsetzung des Zinssatzes für
die vom Landtag bewilligten Anleihen dem Finanzminister
übertragen ist. Da bei Aufstellung des Etats sich die Höhe des festsustellenden
 Zinsfusses nicht vorher übersehen lässt, so wird nur eine
ungefähre Summe für die Verzinsung in den Etat eingestellt, die
wirklich benöthigte Summe wieder aber stets nur durch Mehrausgaben
bei der betreffenden consolidirten Anleihe (Tit. 1—3) verausgabt und
oine wirkliche Ausgabe unter Tit.4 also nie gebucht.
Erst durch die Uebersicht von den Staatseinnahmen und -Ausgaben wird dem Landtage
lie Mittheilung darüber gemacht, in welcher Form die während des Etatsjahres realisirten
Anleihebeträge aufgenommen sind. Die 'Fitel, welche die Verzinsung der consolidirten
Anleihen enthalten, und der Titel in Betreff der neu aufzunehmenden Anleihen übertragen
sich gegenseitig, sodass die Mehrausgabe bei den orsteren durch Minderausgabe bei den
‚etzteren ohne Mitwirkung des Landtags gedeckt wird.

$ 31. Zu 4a. Es folgt nun ein lediglich vor der Linie geführter
Posten, nämlich ein „Reservequantum für unbekannte Ansprüche aus
alten provinziellen Schulden in Höhe von 1408581,16 M.“ Dieser
Posten bildet keinen eigentlichen Bestandtheil der Staatsschuld.
Durch Verordnung v. 2. Nov. 1822 und Gesetz v. 24. Nov. 1850
ist die Hauptverwaltung der Staatsschulden berechtigt, noch nicht anerkannte
 oder noch illiquide Provinzialschulden sowohl in Betreff ihrer
Qualität als der Verbindlichkeit des Staates zur Zahlung des Betrages
und des Zinssatzes bis zu der angegebenen Höhe festzustellen. Dabei
ist sie weder an den Finanzminister noch an die Staatsschuldenkommission
 gebunden, auch kann gegen ihre Entscheidung der Rechtsweg
 nicht beschritten werden. Auf Grund dieser Befugniss sind aber
zum letzten Male im Jahre 1853 Forderungen als Staatssehulden anarkannt,
 so dass dieselbe keine grosse praktische Bedeutung mehr
hat (vgl. auch Abg.-H. Sten. Bericht 1896 8. 1326).
        <pb n="45" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung, $$ 29a- 32. 35

$ 32, Zu 5. Die auf dem Etat der Schuldenverwaltung
stehenden Eisenbahnschulden (s. auch $ 283). Nach den mit
den Privatbahnen bei Durchführung der Verstaatlichung geschlossenen
Verträgen und den dieselben bestätigenden Gesetzen war der Staat
berechtigt, die von den Privatbahngesellschaften bereits begebenen
Prioritätsanleihen zur Rückzahlung oder zum Umtausch gegen Consols
zu kündigen. Ebenso war bei den bedeutendsten Bahnen nicht der
sofortige Erwerb beschlossen, sondern zunächst nur die Uebernahme
des Betriebes mit der Ermächtigung, den KEigenthumserwerb durch
Zahlung des festgesetzten Kaufpreises später folgen lassen zu können.
Für die Zwischenzeit, d. h. bis der Umtausch der Aktien gegen Consols
erfolgt war, wurde den Aktionären eine feste jährliche Rente zugesichert.
 Bis zu diesem Zeitpunkte verwalteten auch die verschiedenen
Eisenbahndirektionen ihre Aktien und Prioritätsobligationen weiter.
Erst mit dem Umtausch der Aktien und Obligationen gegen Consols
oder deren Einlösung durch Verkauf von Consols, gingen die durch
die Verstaatlichung dem Staate erwachsenen Passiva auf den Eitat
der Hauptschuldenverwaltung über.
Aus derartigen Renten wurden nach dem Etat von 1880/81 noch
31,1 Mill. M. gezahlt. 1884/85 war der Betrag aber bereits auf
18,9 Mill. M. zurückgegangen. Seit 1885/86 brauchten solche Rentenzahlungen
 nicht mehr vorgesehen zu werden. Mit dem Jahre 1885/86
war die Umtauschung der Aktien, mit dem 1. April 1891 auch die
Umwandlung der Prioritätsobligationen in Consols im Wesentlichen
durchgeführt.
Nunmehr erschien es angezeigt, die wenigen bisher noch nicht
zur Kündigung gelangten Aktien und KEisenbahnprioritäten wegen der
Einheitlichkeit des. Scehuldenwesens mit an die Hauptverwaltung der
Staatsschulden zu übertragen. Dies geschah mit dem 1. April 1891.
Die Summe dieser Eisenbahnschulden betrug am genannten "Tage
168 073 409,32 M. 11796900 M. 4proz. Stammaktien der Niederschlesisch-
 Märkischen Eisenbahn von 1843 standen schon früher auf
dem Etat der Staatsschuldenverwaltung, sodass insgesammt an derartigen
 Eisenbahnschulden am 1. April 1891 179870 309,82 M. auf den
Etat kamen.
Im Laufe der Jahre hat sich dieser Schuldbetrag durch Rückzahlungen
 etwas verringert. Der Etat für 1903 weist nur noch einen
Gesammtbetrag von 112149 223.59 M. nach. Er setzt sich gegenwärtig
zusammen aus:
1. 4proz. Stammaktien der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn . . . 1546 200 M.
2. 2'/„proz. Köthen - Bernburger \ Aktien der Magdeburg - Halber- { 705 000,
3 proz. Magdeburg -Wittenbergschen städter Eisenbahn 10867200
3. 4‘, proz. Prioritätsobligat. VI. Emiss, Lit A der Cöln-Mindener Eisenbahn 48801995 ,,
' Al » von Se} der Homburger Eisenbahn . - 16.628
        <pb n="46" />
        36 II. Hauptabschnitt, Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Kinzelnen.

5. 31/, proz. Prioritätsobligat. IIL. Serie und III. Serie Lit. B. der Bergisch-Märkischen
 Eisenbahn . . 0.000000
31 proz. Prioritätsobligationen III. Serie Lit. C I. u, II. Emission der
Bergisch - Märkischen Eisenbahn , . . 0.020.000...
Unverzinsliche Anleihe der Westholsteinschen Eisenbahn . . . ..
s „ Schleswig-Holsteinschen Marschbahn . . .

39 615 300 M

15519300 ,,
21.600
56.000.

Im Einzelnen ist zu diesen Schuldposten zu bemerken:
i. Stammaktien dor Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn von 1843.
Ihre Ausgabe beruht auf dem Statute v. 27. Nov 1843, ihre Verzinsung und Tilgung wurde
bei Erwerb der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn durch den Vertrag v. 24./25. Jan. 1852
and das Ges, v. 31. März 1852 vom Staate übernommen. Die Aktien lauten auf den Inhaber
über 100 Thlr. und sind vom 2. Januar und 1. Juli mit 4 Proz. zu verzinsen. Die Tilgung
3rfolgt durch Ausloosung, die ersparten Zinsen wachsen unter Berechnung des ursprünglichen
vom Staate gewährleisteten Zinsfusses von 3'/, Proz. dem Tilgungsfonds zu. Weitere Künligung
 ist nicht vorgesehen.
Das ursprüngliche Aktienkapital belief sich auf 30 Mill. M., wovon am 31. März 1903
och 1546 200 M. zu tilgen waren.
2. Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn.
a) Die 2'/, proz. Aktien der Köthen-Bernburger Eisenbahn sind im Jahre 1846
in Höhe von 1500000 M. ausgegeben und zerfallen in Theilstücke zu 100 Thlr. Ihre Zinsen
nd fällig am 2. Januar, ihre Tilgung erfolgt durch jährliche Ausloosung von 1 Proz. der
ırsprünglichen Schuldsumme. Die ersparten Zinsen wachsen dem Tilgungsfonds nicht zu,
auch kann die Amortisation beliebig verstärkt werden. Die Tilgung wird erst im Jahre
1949/50 beendet sein. Am 31. März 1903 waren noch 705 000 M. ungetilgt.
b) Die 3proz. Aktien der Magdeburg-Wittenbergischen Eisenbahn beruhen
auf der Konzessionsurkunde v, 31. Jan. 1874, Ihre Zinsen sind am 2. Januar füllig, ihre
Tilgung erfolgt durch jährliche Ausloosung von 1/, Proz. der ursprünglichen Schuldsumme,
dem die ersparten Zinsen nicht zuwachsen, Die einzelne Aktie lautet über 200 "’hlr. auf
den Inhaber, Eine allgemeine Kündigung ist nicht statthaft.
Am 31. März waren von a und b zusammen noch 10867200 M. ungetilgt,
3. Die 4'/, proz. Prioritätsobligationen der Cöln-Mindener Eisenbahn
VL Emission beruhen auf dem Privileg v, 4 Sept. 1869. Die von dieser Anleihe begebenen
50 Mill. M. sind von der Diskontogesellschaft in Berlin durch Vertrag v. 2. Febr, 1871 übernommen,
 aber bereits durch Vertrag v. 3. Febr 1871 von dieser an die Norddeutsche Bank
in Hamburg abgetreten, Letztere hat sie zur Fundirung der sog, Cöln-Mindener Prämienscheine
 benutzt. Die Tilgung sollte mit '/, Proz, der ursprünglichen Schuldsumme unter
Zuschlag der Zinsersparnisse erfolgen, wird aber nach einem bestimmten Plane vorgenommen,
welcher dem Vertrage v. 2, Febr. 1871 hinzugefügt ist. Die Tilgungsbeträge sind am 1. April,
lie Zinsen am 1, April und 1, Oktober an die Norddeutsche Bank in Hamburg nebst einer
Provision von !/, Proz. zu zahlen und jedesmal bereits 10 Tage vorher zur Verfügung zu
stellen. Die Obligationen sind von beiden Seiten unkündbar. Von der ursprünglichen
Schuldsumme von 60 Mill, M. waren am 31. März 1903 noch 43 801 995 M. zu tilgen, deren
Vilgung erst im Jahre 1927 beendet sein wird.
4a. Die 4’4proz. Prioritätsobligationen der Homburger Eisenbahngesellschaft
 von 1860 sind am 1. August 1860 in Höhe von 1800000 M. in Theilstücken von
‚000, 500 und 100 fl. ausgegeben, welche auf den Inhaber lauten. Die Zinsen sind fällig
ım 2. Januar und 1. Juli. Die Tilgung erfolgt durch Ausloosung innerhalb 43 Jahren nach
oinem besonderen auf den Obligationen abgedruckten Plane, eine Kündigung ist daher von
beiden Seiten ausgeschlossen, Die Tilgung wird 1903 ihr Ende erreichen. Am 31. März 1903
varen noch 16 628,59 M. zu tilgen.
4b. Die 4',proz. Homburger Prioritätsobligationen der Homburger
Kisenbahngesellschaft von 1861 sind am 1. Jan 1861 in Höhe von 222 857,14 M. in
        <pb n="47" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 33, 54. 37

Theilstücken zu 500 fl. ausgegeben. Am 2. Januar und 1. Juli sind die Zinsen fällig. Die
Vilgung hat durch Ausloosung innerhalb 40 Jahren nach einem besonderen auf den Oblizationen
 abgedruckten Plan zu erfolgen, sodass die Kündbarkeit von beiden Seiten ausreschlossen
 ist und der letzte Rest im Jahre 1902 zur Rückzahlung gelangen wird. Die
Schuldsumme war am 31. März 1903 gänzlich abgetragen,
5a 3% proz. Prioritätsobligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn
UL Serie und III. Serie Lit. B. Die IIL Serie beruht auf dem Privileg v. 20. Okt. 1856
and zerfällt in Theilstücke zu 100 Thlr. Serie III B beruht auf dem Privileg v, 25. Aug, 1862
und zerfällt in 'Theilstücke zu 1000, 500, 200 und 100 Thlr. Im Uebrigen gelten dieselben
Bestimmungen für beide Arten und werden sie deshalb als eine Anleihe behandelt. Ihre
Zinsen sind füllig am 2. Januar und 1. Juli, ihre Tilgung erfolgt durch jährliche Ausloosung
von 1/, Proz. der ursprünglichen Schuldsumme unter Zuschlag der Zinsersparnisse in Folge
ler Amortisation. Eine allgemeine Kündigung ist unter Innehaltung einer sechsmonatlichen
Kündigungsfrist zulässig. Die Tilgung wird im Jahre 1932 ihr Ende erreichen, Am 31. März
1903 war die Schuld bis auf 39 615 300 M. getilgt.
5b. Die 3! proz. Prioritäfscbligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn.
 IM. Serie Lit. CI und IL Emission beruhen auf den Privilegien v. 14, Febr,
1870 und 19. Mai 1879 und zerfallen in Theilstücke zu 300 M, Die Zinstermine und Tilgungsverpflichtungen
 stimmen mit denen der vorigen Anleihe überein, jedoch ist bei diesen
Ybligationen eine allgemeine Kündigung nicht statthaft. Die Tilgung wird im Jahre
1942/43 beendet.
Die ursprüngliche Schuldsumme war am 31. März 19038 auf 15 519 300 M. vermindert.
6. Die unverzinsliche Anleihe der Westholsteinischen Eisenbahn bei der
Provinz Schleswig-Holstein wurde im Jahre 1883 zum Bau der Bahn von Wesselburen nach
Büsum im Betrage von 90000 M. aufgenommen, Sie ist unkündbar von Seiten der Provinz,
Ihre Tilgung erfolgt in der Weise, dass seit dem Jahre 1884 alljährlich 3 600 M. zurückyozahlt
 werden, sodass die Tilgung im Jahre 1008 ihr Ende erreichen wird. Am 81. März
(903 war noch ein Rest von 21 600 M. vorhanden.
7. Die unverzinsliche Anleihe der Schleswig-Holsteinischen Marschbahn
 wurde im Jahre 1884 im Betrage von 200000 M. zum Bau eines sog. Industriegeleises
von Marne nach Frederick VIL Koog aufgenommen. Sie ist unkündbar von Seiten der
Provinz. Ihre Tilgung erfolgt in der Weise, dass vom Jahre 1885 an jährlich 8000 M.
zurückgezahlt werden, sodass die ganze Schuld im Jahro 1909 abgetragen sein wird. Anı
31. März 1903 waren noch 56000 M. vorhanden,
Ss 83. Zu Ziffer 6 vergl. $ 35.
S 34, Zu 7. Vormals Hannoversche Schulden.

Allgemeines über die Schulden der neuen 1864 und 1866 hinzugekommenen
Landestheile überhaupt.
Für das Jahr 1868 wurde zum ersten Male der gemeinschaftliche
Ataatshaushaltsetat für die alten und neuen Landestheile aufgestellt.
Gleichzeitig fand auch die Vereinigung der Schuldenverwaltung statt.
In Betreff‘ der künftigen Behandlung der auf diesen Landestheilen
lastenden Staatsschulden erschien ein besonderes Gesetz am 29. Febr.
1868 (Ges.-Samml. 8. 169), welches die in einer Zusammenstellung
zum Betrage von 236 296 428 M. aufgeführten Schuldkapitalien dieser
Landestheile förmlich für Staatsschulden Preussens erklärte und ihre
Verwaltung der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertrug.
Nur die Schulden der Stadt Frankfurt a. M. wurden in diesem Gesetze noch unberücksichtiet
 gelassen, weil die Vermögensauseinandersetzung zwischen Staat und Stadt noch
        <pb n="48" />
        38 II. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

nicht beendigt war, Die voraussichtlich zu übernehmenden Schuldposten in Höhe von
35 893 044 M. wurden einstweilon als Passiva der Staatskasse gebucht, wie dies auch mit
den Entschädigungsrenten, die bisher auf den Etats der neuen Landestheile standen
(216 042 M.), geschah,
Das Gesetz von 1868 bestimmte, dass die Rechte der Staategläubiger
 ungeschmälert fortbestehen sollten. Dagegen führt.es für
die Zinsverjährung allgemein den vierjährigen Termin ein und bestimmt,
dass für die Verwaltung der übernommenen Schulden die in den älteren
Provinzen geltenden Grundsätze zur Anwendung zu bringen seien.
Ausserdem verfügte das Gesetz die Einziehung der Kurhessischen Kassenscheine und
die von der Nassauischen Landesbank ausgegebenen Banknoten unter gleichzeitiger Vernehrung
 der preussischen Kassenanweisungen um 7222 959 M.
Da die Zahl der einzelnen mit den neuen Landestheilen übernommenen
 Schuldtiteln eine ausserordentlich grosse war (zusammen
7/3, ohne die Frankfurter Schulden), zudem auch die meisten einen
ziemlich hohen Zinsfuss (4 bis 5 Proz.) und 21 verschiedene Zinstermine
 (zum Theil ganz-, zum Theil halbjährlich) hatten, so suchte
die Staatsregierung, soweit dies nach den bestehenden Vorschriften
zulässig war, möglichst bald diese Schulden der neuen Landestheile
abzustossen. Zunächst erwiesen sich die in Folge des glücklichen
Krieges von 1870/71 und des darauf folgenden wirthschaftlichen Aufschwungs
 dem Staate zur Schuldentilgung zur Verfügung stehenden
Mittel für diesen Zweck günstig. Es wurden in Folge dessen in der
arsten Hälfte der 70er Jahre getilgt mehrere nassauische Kisenbahnanleihen,
 ferner (Ges. v. 26. Mai 1874) 26 Anleiheposten der früheren
hannoverschen Generalstaatskasse, fünf mit 4 Proz. verzinsliche
hannoversche Kisenbahnschulden, zwei 4 proz. Hessen-Homburgische
Anleihen vom Jahre 1829, und einige weitere hannöversche, nassauische,
kurhessische Schuldposten.. Nach dem Etat für 1875 war die Zahl
der Schuldposten für die neuen Landestheile bereits von 73 auf 29
reduzirt, Wozu noch sieben mittlerweile auf den Etat der Staatsschulden
übernommene alte Frankfurter Anleihen hinzukamen. Der Schuldbetrag
 selbst hatte sich fast auf ein Drittel vermindert.

1869 1875
M. M.
Hannoversche . . 123 481 514 4 578 979,89
Kurhessische . . 49 605 750 42 975 866,74
Nassauische . 61 550 765 28 343 828,55
Hessen-Homburgische .. 483 428 188 571,43
Schleswig-Holsteinische . 1174 971 764 145,—
Frankfurter . . . . . 358938 044 20 708 400,—
Summe . . 272189472 97 559 791,61
In den folgenden Jahren verminderten sich die Schuldbeträge allmälich
 nach Massgabe der fortschreitenden Tilgung weiter. 1887/88
verschwand zuerst der letzte Rest der Hessen-Homburgischen Schuld

Schulden
        <pb n="49" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung, 8 34a. 39

vom Staatsschuldenetat, 1889/90 folgten die Schleswig-Holsteinischen
Schulden, 1892/93 wurde der Rest der Nassauischen Schulden gekündigt,
ebenso wurde der Rest der kurhessischen Anleihen zum 1. Jan. 1896
gekündigt; diese Schuld verschwand also 1896/97. Der Rest der Frankfurter
 Schulden (eine unverzinsliche Anleihe von 1857) ist am 2. Jan. 1902
durch Rückzahlung des von der Frankfurter Bank s. Zt. zur Entschädigung
 des Staats für das der Bank ertheilte Privileg zur Ausyabe
 unverzinslicher Noten entnommenen Darlehens getilgt worden.

Hannoversche Schulden,
8 34a. Sonach sind auf dem Etat für 1903 nur noch einige
hannoversche Schulden im Gesammtbetrage von 3321 546,71 M. verblieben.
 Von diesen wird der Hauptbetrag (4 proz. Obligationen Lit. S.)
mit 2669 275,16 M. nach dem gewöhnlichen Tilgungsplane erst 1961
beendet sein. Die meisten übrigen Schuldposten sind unkündbar oder
nur mit Einwilligung des Gläubigers kündbar.
Im Einzelnen ist zu diesen Schuldtitres zu bemerken (nach Sattler a. a. O.):
A. Schulden der vormaligen Generalsteuerkasse')‘
(unkündbar oder nur bedingungsweise kündbar) 1903: 383 245,56 M.
a) 5pr0z. Kalenberg-Grubenhagensche Schulden (v. Münchhausensche
Armengelder). Sie sind im Jahre 1758 durch Hergabe eines Kapitals von 6000 Thlr.
Gold seitens der Landdrosten v. Münchhausen entstanden. Das Kapital ist in Reichswährung
 auf 19 944,77 M. berechnet. Die Zinsen sind am 1. Mai fällig und sollen zum
Besten der Armen und ad pias causas im Bezirke der Kalenbergschen Landschaft verwandt
werden. Die Kündigung des Kapitals kann nur mit Bewilligung des Gläubigers geschehen.
b) 5proz. Yv. Grote-Stillhornsches Lehenskapital. Diese Schuld in Höhe von
40050 M. (ursprünglich 13 350 Thlr.), entstammt der im Jahre 1672 erfolgten Abtretung der
7. Grote-Stillhornschen Lehengüter an den Herzog Georg Wilhelm von Celle. Die den
Lehensnachfolgern des Freiherrn v. Grote schuldigen Zinsen sind am 26. Juni fällig. Gekün-Jigt
 kann die Schuld vom Schuldner und Gläubiger nur werden, wenn letzterer das Geld
in unbeweglichen Gütern anzulegen weiss, welche dem Lehensherrn anstehen und jenem
Jann zu Lehen aufgetragen werden,
c) 5pro0z. Lüneburgischen Schulden (Langenbecksche Stiftungsgelder). Dieselben
antstammen einer Stiftung des lüneburgischen Kanzlers Langenbeck für Prediger, Predigerwittwen
 und Künstler zu Celle im Jahre 1662. Die ursprüngliche Schuld von 8527 Thlrbeträgt,
 in Reichswährung gerechnet, 25 580,25 M. Die Zinsen sind am 1. Mai fällig. Die
Schuld soll, so lange lüneburgische Schulden bestehen, ungekündigt bleiben und die letzte sein,
d) 4proz. Kalenberg-Grubenhagensche Schulden (von Marenholzsche
Stiftungsgelder) entstammen einer Stiftung Gebhards v. Marenholz für Arme im Herzogthum
 Kalenberg. Die ursprünglich 4000 Kassengulden betragende Schuld macht in Reichswährung
 9135,80 M. aus. Die Zinsen sind am 1. Mai fällig. Die Schuld ist unablöslich belegt.
e) 4proz, Lüneburgische Schulden (von Grote-Stillhornsches Lehonsgapital).
 Ihre Entstehung und Kündigungsbedingungen sind dieselben wie bei Nr. 2. Ihr
Kapital berechnet sich auf 232 534,73 M. Die Zinsen sind am 1. Mai fällig und an die
Lehensnachfolger des Freiherrn von Grote-Stillhorn zu entrichten.
f) Die 31, proz, Obligationen Lit, D. gehören gleichfalls zu den v. Grote-Stillaornschen
 Lehenskapitalien. Ihr Betrag berechnet sich auf 56000 M. Die Zinsen sind am

1) Siehe über den Unterschied der Schulden zu A und B Lehzen, Hannovers Staatsnaushalt,
 1854.
        <pb n="50" />
        40 IL Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im FKinzelnen.

I. September fällig. Für die Entstohung, Kündigung und Berechtigung zum Zinsgenusse
gelten dieselben Bestimmungen wie für Nr. 2 und 5.
g) Supplementarzinsen auf die 4- und 3’ ,proz. von Grote-Stillhornschen
Lehenskapitalien, Die Supplementarzinsen für die mit 5 Proz. zu verzinsonden v. Grote-Stillhornschen
 Lehenskapitalien werden auf die unter den 4 proz, lüneburgischen Schulden
“Nr. 5) verbriefton 51000 Speziesthaler = 77 511 Thlr. 17 Sgr. 6 Pf. herkömmlich nur mit
1! Thlr. Kassenwert (9 Thlr. Kassenmünze == 10 Thlr. Konventionsmünzo und 36 "Thlr.
Konvontionsmünze == 37 'Thlr. Courant) vom Hundert, im Ganzen mit 582 'Uhlr. 12 Sgr. 3 Pf.
Courant bezahlt, Auf die unter Lit. D (Nr. 6) verbrieften 16000 Thlr. in neuen 2/,-Stücken
= 18666 Thlr. 20 Sgr. werden dagegen 1’, Proz. in neuen ?/, Stücken (1 'Thlr. in neuen
'/a Stücken == 1 Thlr. 5 Ser, Courant) im Ganzen 280 Thlr. Courant gezahlt. (Bemerkungen
zum Staatsschuldenetat für 1868.) Gesammtzinsenbetray: 2587,23 M.
B. Schulden der vormaligen Goeneralkasse.')
a) Die 5proz. Obligationen Lit. A, zerfallen in zwei Theile. Den Haupttheil macht
die zu den von Grote-Stillhornschen Lehenskapitalien gehörige Summe von 209625 M. aus,
welche von Seiten des Schuldners nicht gekündigt werden darf, oder auf welche, wenn sie
zurückgezahlt und zu einem geringeren Zinsfusse als 5 Proz, belegt wird, seitens der Landeslehensherrschaft
 das an 5 Proz, fehlende zugelegt werden muss, Die Zinsen sind am 1. Mai
lem Lehensnachfolger des Freiherrn v. Grote-Stillhorn zu zahlen.
Den zweiten Bestandtheil bildet eine Stiftung des Landrentmeisters Meinhelf zu Stade
vom Jahre 1722 zum Besten armer Soldaten- und Invalidenkinder in Höhe von 59400 M..
welche unkündbar ist. Auch ihre Zinsen sind am 1. Mai fällig.
Der Gesammtbetrag der 5 proz. Obligationen Lit. A, beläuft sich auf 269025 M. Für
die Schuld besteht kein Tilgungsfonds,
b) Die 4proz. Obligationen Lit. S, bilden ausser den bisher behandelten unkündbaren
 oder nur hbodingungsweise kündbaren Stiftungs- und Lehenskapitalien den einzigen
noch vorhandenen Ueberrest der früher hannoverschen Staatsschulden in Höhe von 2715812,69
Mark Diese Anleihe entstammt dem Jahre 1860 und ist zur Tilgung älterer Anleihen auszegeben.
 Ihre Verschreibungen lauten auf den Inhaber und über 500 und 1000 'hlr. in
Gold. Ihre Zinsen sind fällig am %. Januar und 1. Juli. Für die Schuld besteht die gesctzliche
 Verpflichtung, zur Tilgung alljährlich 1 Proz. der ursprünglichen Schuldsumme zu verwenden,
 Dieselbe betrug 1405 000 "Thlr Gold == 4670 100,50 M. in Reichswährung. Zur
l’ilgung werden jährlich 46 537,80 M. soit den Etat für 1875 oingestellt. Dieselbe weschicht
lurch Ausloosung und wird imuthmasslich im Jahre 1961 erst ihr Ende erreichen, Die An-(eihe
 ist unkündbar von Seiten der Gläuhicer

Il. Schwebende Schulden (Schatzanweisungen).
$ 35. Die Schatzanweisungen?) sind eine Art der schwebenden
Schuld und zwar eine solche, welche verzinst wird. im Gegensatze
zur unverzinslichen schwebenden Schuld.
Die ältere Form der schwebenden Schuld in Preussen waren die
anverzinslichen sogen. Tresorscheine und später die Kassenanweisungen.
 Krstere wurden zuerst 1806 durch das Tresorscheinedikt
 v. 4. Febr. 1806 ausgegeben zu 5, 50, 100 und 250 Thalern (etwa
27 000000 M.). Ursprünglich hatten sie Zwangskurs, später war der
Börsenkurs massgebend. Dieser sank abor 1808 bis auf 22%/4, 1809
yab man 6 Mill. M. kleinere Tresorscheine (sog. Uhalerscheine) aus.
') s. Anmerkung 1 auf S. 39.
 E. Richter. S. 942
        <pb n="51" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $ 35, 41

1816 wurden von Sachsen 5,2 Mill. M. sächsischer Kassenbillets zu je
° Thaler übernommen. Der Schuldenetat zur Verordn. v. 17. Jan. 1820
sah insgesammt eine unverzinsliche Schuld von 38,7 Mill. M. vor.
yovon 21,6 Mill. M. unverzinsliches Papiergeld waren.
Die Kab.-O. v. 21. Dez. 1824 (G.-8. S. 238) verfügte die Einziehung
4er alten Tresorscheine, Thalerscheine und sächsischen Kassenbillets
and die Ausgabe neuer Kassenanweisungen in Höhe von 33,7 Mill.
Mark. Diese mussten von allen Staatskassen in Zahlung genommen
werden (die Tresorscheine nur zu '/, des zu zahlenden Betrags), 1827
wurde der Betrag auf 51,7 Mill M. erhöht, 1836 um weitere 16,5 Mill.
Mark, 1837 um 9 Mill. M., sodass nunmehr 77,2 Mill. M. in Kassenınweisungen,
 gleich '/, der jährlichen Staatseinnahmen in Umlauf waren.
Im Anschluss an die Ausgabe von 63 Mill. M. Banknoten auf
Grund der Bankordn. v. 5. Okt. 1846 wurde durch Ges. v. 7. März 1850
'G.-8. 8. 163) der Betrag der Kassenanweisungen auf 62,55 Mill. M.
“estgesetzt. Auf Grund des Ges. v. 15. April 1848 (G.-S. 8. 105)
wurden für 80 Mill. M. Darlehnskassenscheine ausgestellt, nach Auflösung
 dieser Kassen wurden durch Ges, v. 19. Mai 1851 an Stelle
Jieser Scheine und der umlaufenden Kassenanweisungen neue Kassenanweisungen
 im Gesammtbetrage von 92,5 Mill. M. ausgegeben (zu 1,
3, 10, 50 und 100 Thalern).
Durch Ges. v. 7. Mai 1856 (G.-8. S. 334) wurde das für die Notenzusgabe
 der Bank bestehende Maximum von 68 Mill. M. aufgehoben,
dagegen der Betrag der Kassenanweisungen um die Hälfte (45 Mill. M.)
zekürzt.
Durch Ges. v. 29. Febr. 1868 (s. 8 34) wurde an Stelle der einzezogenen
 kurhessischen Kassenscheine und Noten der nassauischen
Landesbank neue Kassenscheine in Höhe von 7,2 Mill. M. ausgegeben.
1869 liefen also um 54,7 Mill. M. Kassenanweisungen, davon 31,2 Mill.
Mark &amp;amp; 5 Thaler und 23,5 Mill. M. ä 1 Thaler, dienten also vorzugsweise
 dem kleinen Verkehr. Mit Einführung der Goldwährung im
Reiche und der Ausgabe von Reichskassenscheinen verschwanden die
preussischen Kassenanweisungen ganz (Ges, v. 9. Juli 1873, RGBIL 5. 2833
and v. 30. April 1874, RGBL 8. 40).
Die Schatzanweisungen unterschieden sich von den Tresorseheinen
 und Kassenanweisungen ausser durch ihre Verzinslichkeit
auch durch ihre längere Verfallzeit.
In Preussen sind Schatzanweisungen zuerst auf Grund des Ges. v.
28. Sopt. 1866 mit neunmonatlicher Umlaufszeit im Betrage von 30 Müll.
Mark ausgegeben worden. Weitere Ausgaben erfolzten durch die Ges.
7. 24. Febr. 1868 und 3. März 1868, sowie v. 20. Jan. 1871. Seitdem ist
die schwebende Schuld in der Form verzinslicher Schatzanweisungen
mit kurzer Umlaufszeit (vor dem 1. Januar des folgenden Jahres fällig)
ain regelmässiges Institut der preussischen Finanzen geworden. Der
Zinefuss wird vom Finanzminister bestimmt.
        <pb n="52" />
        42 1. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Die Schatzanweisungen wurden in Nachahmung der Form der
englischen Exchequer bills und der französischen bars de tresor
arsprünglich eingeführt zur Deckung der ausserordentlichen
Kriegsausgaben von 1866. Sie sollten ursprünglich die aus den
Kriegskontributionen und dem Verkaufe von im Besitze des Staates
befindlichen Eisenbahnpapieren erwarteten Mittel für den Staat antieipiren
 und später aus diesen Mitteln wieder eingelöst werden. Die
im Jahre 1869 beabsichtigte Einlösung der damals umlaufenden
39 Mill, M. Schatzanweisungen unterblieb aber, weil die zur Einlösung
bestimmte Ausgabe von 4'/proz,. Schuldverschreibungen zu unrentabel
gewesen wäre. Die Einlösung erfolgte seitdem alljährlich durch Ausgabe
 neuer Anweisungen. Erst im Jahre 1886, durch Ges, v. 23. Juni 1886
wurden 30 Millionen Mark Schatzanweisungen als schwebende
Schuld durch Ausgabe 3'/, proz. Schuldscheine getilgt. Gleichzeitig
wurde aber durch Etatsgesetz der Finanzminister zur Ausgabe bis
30 Mill, M. Schatzanweisungen ermächtigt, die auch zur vorübergehenden
 Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse verwendet
 werden durften. Gegenwärtig dienen die Schatzanweisungen
allgemein zur Deckung der Verwaltungsschulden d.h. solcher Schulden,
welche für den Staat dadurch entstehen, dass Einnahmen und Ausgaben
 wie in jedem geschäftlichen Betriebe nicht immer zusammen-(allen.
 Sie bilden eine Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse.

Für Preussen ist die Ausgabe von Schatzanweisungen besonders
nothwendig, um die oft erheblich verschiedenen Ergebnisse des Staatshaushalts
 in den einzelnen Rechnungsjahren auszugleichen, welche
durch die zahlreichen staatlichen Betriebsverwaltungen, Domänen und
Forsten und vor Allem die Eisenbahnen entstehen.
Der Betrag der Schatzanweisungen, bis zu deren Höhe der Finanzminister
 alljährlich zur Ausgabe ermächtigt wird, wechselt in den
verschiedenen Jahren. Daher ist auch der in Kap. 35 Tit. 6: des
Etats der Schuldenverwaltung alljährlich eingestellte Zinsenbetrag für
die auszugebenden Schatzanweisungen nach Anl. I in den einzelnen
Jahren ein schwankender gewesen. Bis zum Jahre 1887/88 wurden
jährlich 600000 M. eingestellt, nachdem aber im Jahre 1886 die
schwebende Schuld von 30 Mill. M. in fundirte Anleihe verwandelt
war, erschienen 600000 M. genügend, obgleich der Finanzminister die
Ermächtigung zur Ausgabe von Schatzanweisungen bis zu 30 Mill. M.
erhalten hatte. Während der Jahre 1873 bis 1876 und 1884 bis 1889
war die Ausgabe von Schatzanweisungen thatsächlich nicht erforderlich
und wurde in Folge dessen die zu ihrer Verzinsung ausgesetzte
Summe erspart. Durch den Etat für 1892/93 wurde die Summe der
höchstens vom Finanzminister auszugebenden Schatzanweisungen auf
100 Mill. M., der dazu erforderliche Zinsbetrag auf 2 Mill. M. veranschlaet.
        <pb n="53" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $ 36. 43

Es wurde aber von der dadurch gegebenen Befugniss selten
Gebrauch gemacht, weil die preussische Finanzverwaltung es unbequem
 fand, dass sie dabei zu einem bestimmten Termine an die
Börse herantreten muss, um sich Geldmittel zur Einlösung der im
Umlauf befindlichen Schatzanweisungen zu verschaffen. Man hat sich
mehrfach mit der allerdings im Grunde nicht zulässigen vorzeitigen
Realisirung von bewilligten Krediten — d. h. vor Eintritt des thatsächlichen
 Bedürfnisses — geholfen.')
Im Jahre 1903 sind nur 300000 M. Zinsen bei Kap. 35 Tit. 6
veranschlagt, was zum Theil mit der Absicht, einen Ausgleichsfonds
für die Eisenbahnverwaltung zu schaffen, zusammenhängen mag (vgl.
Nr. 37 der Drucks. d. Abg.-H.).

II. Rentenschulden.
8 36, Zu 8. Renten.) Die an die Rentenbanken zu zahlenden
Renten beruhen auf der Bestimmung des Gesetzes über die Errichtung
‚on Rentenbanken vom 2. März 1850?) (G.-S. S. 112), wonach die Ab-‚ösungen
 bestimmter Renten von Seiten der Verpflichteten durch
Zahlung des 18fachen Betrags bewirkt werden kann, während die Be--echtigten
 den 20fachen fordern können. Nehmen die letzteren den
18 fachen Betrag nicht an, so zahlen die Verpflichteten denselben an die
Staatskasse ein, die Rentenbanken entrichten aber den Berechtigten den
fachen Betrag durch Ausstellung von Rentenbriefen im Nennwerthe
von !% der Ablösungssumme. Zur Verzinsung und Tilgung dieser
Rentenbriefe ist der Staat verpflichtet und zwar erfüllt er diese Verpflichjung,
 indem er 5 Proz. für die aus diesem Grunde ausgegebenen Rentenbriefe
 alljährlich an die Rentenbanken zahlt. Die in dieser Weise vom
Staate den Rentenbanken zu verzinsenden und zu tilgenden Kapitalien
sind in Folge der fortschreitenden Ablösung noch alljährlich im Steigen
begriffen. Für den 1. Okt. 1903 ist die Gesammtsumme der eingezahlten
 Kapitalien auf 29025000 M., für den 1. April 1908 auf
29.065000 M. veranschlagt.
Die Zinsen und Tilgungsbeträge zugleich enthaltende Summe
ist nachgewiesen in Kap. 38: „An die Rentenbanken 5 Proz. von den
nach Nr. 1 der Einnahme A bei der Staatsschuldentilgungskasse einzegangenen,
 sowie von.den nach $ 41 des Gesetzes V. 3. Jan. 1878
(G.-S. 8. 8), 820 zu 2 des Gesetzes v. 23. Juli 1876 (G.-8. 8. 357) und
86 zu 2 des Gesetzes v. 16. Juni 1876 (G.-S. S. 369) an die General-Staatskasse
 eingezahlten Privatrente-Ablösungskapitalien behufs Verzinsung
 und Tilgung der dagegen ausgegebenen Rentenbriefe mit
4'/, Proz. nach den 88 59—62 des Gesetzes v. 2. März 1850 (G.-8. 8. 112)
L 452 250 M.“

1) Vgl. Sattler im Abg.-H. 1895, Steu, Verhandl. S. 524; s. auch S. 534.
!) Sattler, S. 242 und 210. ,
) 88 11 und 62 des Gesetzes vom 3. April 1869 (G.-S. 8. 544).
        <pb n="54" />
        14 H. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Der Betrag von 1452250 M. ist wie folgt ermittelt. Die Renten
von den eingezahlten Privatrente- Ablösungskapitalien zu 5 Proz. beragen:

am 1. Okt. 1902 von 29025000 M. zu 2'/ Proz. 725650 M.
1. April 1903 „ 29065000 „ „ 2% „726695 ,
zusammen 1452250 M.
S. auch Tit. 6 des Etats der Allgemeinen Finanzverwaltung (füı
‚902 ist hier ein Betrag von 49198 M. veranschlagt).

IV. Staatsgarantien.
$ 87, Staatsgarantien.') Nach 8 103 der Verfassung bedarf es
zur Uebernahme einer Garantie von seiten des Staates eines Gesetzes,
auch muss dieselbe nach dem Gesetze über das Staatsschuldenwesen
vom 24, Febr. 1850 von der Hauptverwaltung der Staatsschulden einvegistrirt
 werden. Früher alljährlich, dann jedes dritte Jahr, und jetzt,
seit Verlängerung der Legislaturperioden auf 5 Jahre, jedes fünfte Jahr
wird dem Etat der Staatsschuldenverwaltung ein Verzeichniss der
Staatsgarantien beigegeben. Zuletzt ist dieses im Etat für 1904 geschehen
 (Stand der Staatsgarantien am 31. März 1908).
Durch die Verstaatlichung der HEisenbahnen ist die Zahl der
Garantien auf 5 zusammengeschmolzen. Es bestehen noch die
folgenden:

„. Für die Seehandlungsocietät. Der Staat leistet für die vom Institute
übernommenen Geschäfte und die daraus entspringenden Verbindlichkeiten volle Garantie,
»ezieht dafür aber auch den vollen Gewinn derselben. Der Umfang der vom Staate übernommenen
 Garantie kann nicht in Zahlen angegeben werden. Dem Landtage wird alljährlich
 ein Etat der Seehandlung zur Bewilligung vorgelegt nebst einem Verwaltungsbericht
ihrer Direktion für das abgelaufene Jahr. Die Rechnungen der Seehandlung werden von
der ÖÜberrechnungskammer revidirt. Der letzte Abschluss von Ende März 1903 wies an
Aktivis und Passivis je 454768 643,96 M. nach. Seehandlungsohligationen, d. h. Schuldverschreibungen
 der Sechandlungen werden über zeitweise bei der Seehandlung auf sechsmonatliche
 Kündigung gegen Verzinsung von 21 Proz. belogte Gelder ausgestellt. Ihr
Betrag belief sich nach dem letzten Abschlusse nur noch auf 258430 M. Der Reinwowinn
 betrug bei einem Kapital von 34,4 Mill, M. in 1900: 2.106 028,5 M., 1901:
2.594 609,6 M., 1902: 2645 118,4 M., was einer Verzinsung von 6,121 bezw. 7,541 bezw.
7,658 Proz. gleichkommt. Kine Inanspruchnahme der Staatsyarantie ist also gegenwärtig
ıicht zu besorgen.
2. Die Schuldverschreibungen der Eichsfeldschen Tilgungskasse
zur Erleichterung der Ablösungen in den Kreisen Mühlhausen, Heiligenstadt und Worbis.
Die in Gemässheit des $ 10 des Reglements v. 9. April 1845 (bestätigt am 18. April desselhen
 Jahres) G.-S. S. 410 im Betrage von 3 437 745 M. ausgegebenen Obligationen werden
nit 37/, resp. 4 Proz. verzinst und ınit 1 resp. ' Proz. jährlich amortisirt. Bis zum
31. März 1903 hatte der Staat 1013 325,66 M. getilgt?) und bis zur Uchernahme der Geschäfte
 der Tilgungskasse durch die Rentenbank in Magdeburg, Kunde Dezember 1855. einen

') Sattler, S. 203-207,
’) Das Institut selbst hatte getilgt 2125 469.34 M
        <pb n="55" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 37, 38. 45

Zuschuss von 47428,4 M. zu den Geschäftsunkosten gewährt, Die endlichen Ueberschüsse
Jer Kasse kommen dem Staate zu gute. Der zu tilgende Rest belief sich am 31, März 1903
noch auf 298 950 M.
3. Die durch das Gesetz vom 2. März 1850 den Rentenbanken aufarlegten
 Verpflichtungen. An Rentenbriefen sind im ganzen ausgegeben 564504285 M.,
zu 31% und 4 Proz, verzinslich. Davon hatte der Staat zur Kapitaltilgung übernommen
30.709 280 M., wofür die Ausgabe in den oben erörterten Renten an die Rentenbanken ontıalten
 ist. Für den Rest des Kapitals und seine Verzinsung hat der Staat die Garantie
ibernommen. Zu tilgen sind noch 802 531 100 M., jedoch haben die Rentenbanken Reservefonds
 von mehr als 11 Mill. M. Das obige Gesetz von 1850 findet sinngemässe Anwendung
auf die im Gesetz von 1891 über die Rentengüter den Rentenbanken zugewiesenen Ausgaben.
4. Die im Jahre 1808 aufgenommene Elbinger Kriegsschuld (Verordnung vom
30. Mai 1839, G.-S. S. 217) zerfiel in ein mit 3’ Proz. zu verzinsendes Kapital und einen
anverzinslichen, aus kapitalisirten Zinsen und unverzinslichen Zinsscheinen sich zusammen-‚etzenden
 Betrag von 822 741,53 M. Die Garantie des Staats erstreckte sich auf Kapital
ınd Zinsen. Am 31. März 1903 war das Kapital ganz getilgt und von den 8322 741,53 M.
waren noch 32 039,78 M. zu tilgen.
5. Für die Verpflichtungen der Hannoverschen Landeskreditanstalt
 hat der Staat eine unwiderrufliche Garantie bis zur Summe von 1500000 M.
übernommen. Die Anstalt ist auf den provinzialständischen Verband übergegangen, doch
»leibt der Staat nach dem Gesetz vom 7. März 1879 — G.-8. S. 125 — für die zur Zeit
les Ueberganges bestehenden Verbindlichkeiten bis zu der genannten Summe verhaftet.
[ndessen ist der provinzialständische Verband insofern an die Stelle des Staates getreten,
als der letztere befugt ist, alle aus diesem Grunde sich ergebenden Zahlungen ohne weiteres
ın der dem Provinzialverbande zustehenden Rente zu kürzen. Infolgedessen ist in den
letzten Zusammenstellungen auch keine Zahl mehr angegeben, auf welche die Garantie des
Staates sich bezieht.

Für die Frage der finanziellen Belastung des Staates durch die
ibernommenen Garantien scheidet die letztgenannte in Folge des Kin-‚yetens
 des Provinzialverbandes überhaupt aus. Abgesehen von der
Garantie für die Seehandlung und die Verpflichtungen der Rentenbanken
 sind auch die übrigen ohne erhebliche finanzielle Bedeutung.
Die Seehandlung liefert dem Staate alljährlich erhebliche Gewinnjeträge,
 so dass als eigentlicher Kernpunkt der staatlichen Garantien
ohne finanziellen Gewinn diejenige für die allerdings sehr bedeutende
Aumme der Rentenbriefe übrig bleibt.

IT. Kapitel.
Einnahmen.
(A. des Einnahmeetats der Staatsschulden.)

8 838. Als es sich im Jahre 1820 darum handelte, den stark gesunkenen
 Staatskredit zu heben, glaubte man ein Mittel hierzu unter
Anderem auch darin zu finden, dass man für die aufgenommenen
Staatsschulden nicht nur das allgemeine Stautsvermögen für verhaftet
arklärte, sondern den Gläubigern auch noch eine Spezialgarantie
auf das domaniale Eigenthum des Staates gewährte. $ ILL der Verordn.
 v. 17. Jan. 1820 bestimmte in Folge dessen:
        <pb n="56" />
        16 IL Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Rinzelnen.

„Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und in dem von Uns
vollzogenen Etat angegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit,
 insoweit letztere nicht schon durch Spezialhypotheken gewährt
 ist, garantiren Wir hierdurch für Uns und Unsere Nachfolger
 in der Krone mit dem gesammten Vermögen und Eigenthume
 des Staats, insbesondere mit den sämmtlichen Domänen,
Forsten und säkularisirten Gütern im ganzen Umfange der
Monarchie, mit Ausschluss derer, welche znr Aufbringung des
jährlichen Bedarfs von 2500000 Rihlr. für den Unterhalt Unserer
Königlichen Familie, Unsern Hofstaat und sämmtliche Prinzliche
Hofstaaten, sowie auch für alle dahin gehörige Institute ete, erforderlich
 sind.'“
Ferner hiess es in $ VII ebenda:
„VM. Zur regelmässigen Verzinsung und Tilgung überweisen wir
hiermit:
1. die sämmtlichen Domänen und Forstrevenüen mit Rücksicht
auf die Bestimmungen zu III,
2. den Erlös aus dem von jetzt ab nur gegen baares Geld zu
bewirkenden Verkaufe von Staatsgütern oder Ablösungen von
Dominialrenten, Erbpachtgeldern und anderen Grundabgahben.
Zinsen, Zehenten, Diensten ete. und
8. die Salzrevenüen, so viel davon zur ausreichenden Ergänzung
les Staatsschuldentilgungs-Kassenbedarfs erfordert wird.?)
Die Einzahlung dieser Fonds geschieht von den Provinzialkassen
 unter Verantwortlichkeit der denselben vorgesetzten Behörden
 ohne die geringste Verkürzung in monatlichen Raten
direkt an die Staatsschulden-Tilgungskasse.
Vom 1. Januar 1820 ab kann die Verausgabung vorstehender
Intraden seitens der Provinzialkassen nur durch Quittungen der
eben genannten Kasse rechnungsmässig justifizirt werden. Von
demselben Zeitpunkte ab können nur die bei den nach 2 für Veräusserungen
 von Staatsgütern, Ablösungen ete. zu leistenden
Zahlungen als gültig anerkannt werden, welche von der in den
folgenden Abschnitten näher zn bezeichnenden Staatsschulden-Verwaltungsbehörde
 bescheinigt werden.“
Später fand noch eine nähere Erläuterung dieser Bestimmungen durch die Kab.-O. v
17. Juni 1826 (G.-S. 8. 57) wie folgt statt:
L. Die den Staatsgläubigern im $. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1820, ausser der
allgemeinen Garantie durch das gesammte Staatsvermögen, zugesagte Spezialgarantie erstreckt
 sich auf sämmtliches Staatseigenthum, das unter der Benennung der landesherrlichen
 Domänen durch das Finanzministerium verwaltet wird, und diejenigen etatsmässigen

') S. die Gesetze, betr. die Erhöhung der Krondotation, v. 30. April 1859 (G.-S. 8. 204)
and v. 27, Jan, 1868 (das. 8. 61).
?) Die Salzrevenuen sind nach Uebergang der Salzbesteuerung auf den Norddeutschen
Bund (1867) hinfällig geworden.
        <pb n="57" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 39, 39a, 47

Nutzungen gewährt, die nach $ 7, Nr. 1 als Domänen- und Forstrevenüen der Hauptverwaltung
 der Staatsschulden, zur regelmässigen Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden
iberwiesen sind. Auch die dem Staats-Eigenthum als Domänen einverleibten Güter der
aufgehobenen Klöster und geistlichen Stiftungen gehören zu dieser Spezialgarantie, und die
Einkünfte derselben sind unter den zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden bestimmten
 Domänen- und Forstrevenüen begriffen, wenn sie gleich im $. 7, Nr. 1 nicht ausdrücklich
 genannt sind.
MN. Was aus dem Verkaufe oder der Erbverpachtung dieser unter der vorstehenden
Bestimmung begriffenen Domänen an Kauf- oder Erbstandsgeldern, oder aus Ablösungen
von Kanon, Zinsen ete,, welche zur Domänenverwaltung gehören, zur Staatskasse vereinnahmt
 wird, enthält den Erlös aus der Veräusserung von Staatsgütern, der nach $. 7 Nr. 2
zur regelmässigen Tilgung der Staatsschulden überwiesen ist.

$ 839. Um die Nothwendigkeit der Beachtung dieser Vorschriften,
für deren Erfüllung die Hauptverwaltung der Staatsschulden mit verantwortlich
 war, auch äusserlich im Etat zum Ausdruck zu bringen,
wurde alljährlich im Staatsschuldenetat unter A der Einnahmen eine
Bemerkung folgenden Inhalts aufgenommen:
Zur Deckung der Ausgaben dieses Etats sind durch gesetzliche
Verordnungen folgende Einnahmen bestimmt:
i. der gesammte Reinertrag an Domänen- und Forstrevenuen der
alten Landestheile der Monarchie mit Ausschluss derer, welche
nach Art. 59 der Verfassungs-Urkunde dem Kron-Fideikommissfonds
 zufliessen, nach 8. VIL Nr. 1 der Verordnung vom 17. Januar
 1820 (G.-S. 8. 9);
2, der gesammte Erlös aus den veräusserten Domänen- und Forstgrundstücken,
 Renten, Diensten, (Gjerechtsamen u. s. w. nach
S$. VII. Nr. 2 derselben Verordnung, soweit dessen Summe,
welche beim Rechnungsschlusse näher nachzuweisen ist, den
nach gegenwärtigem Etat zur Kapitalstilgung erforderlichen
Bedarf nicht übersteigt, wogegen das Mehraufgekommene in
der Rechnung des folgenden Jahres zu vereinnahmen bleibt.
Ein bestimmter Geldbetrag wurde dabei nicht in Ansatz gebracht,
da sich ja am Anfang des Jahres die zur Verfügung kommenden Kinnahmen
 nicht übersehen liessen.

8 39a. In späteren Gesetzen wurden dann noch mehrfach bestimmte
 Staatseinkünfte speziell zur Verzinsung und Tilgung von
Itaateschulden bestimmt und in Folge dessen ebenfalls unter A des
Einnahmeetats der Staatsschuldenverwaltung jährlich mit aufgenommen,
ınd zwar auch ohne Veranschlagungen bestimmte Einnahmebeträge.
Dahin gehörten:
3. diejenigen Rentenablösungskapitalien, welche nach den 8$ 9
und 62 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850 (G.-8S. 8. 112),
88 14 und 15 des Gesetzes vom 28. Mai 1860 (G.-8. S. 221) und
811 des Gesetzes vom 3. April 1869 (G.-5. S. 544) von anderen
als Domänenprästantiarien durch Baarzahlung des achtzehn-
        <pb n="58" />
        3

X. Hauptabschnitt, Der gegenwärtige Stand dor Staatsschuld im Einzelnen.

fachen Betrages der Rente entrichtet, von den Berechtigten
aber nicht angenommen sind.
Nach den verschiedenen Eisenbahngesetzen vom Jahre 1852 an
kamen hinzu:
diejenigen aus den Betriebsüberschüssen dor für Rechnung des
Staates verwalteten Eisenbahnen, welche zur Verzinsung und
Tilgung der zu Eisenbahnzwecken verwendeten Anleihen und
der Eisenbahnschulden erforderlich waren.
Ein früher noch in Betracht kommender Betrag, nämlich der von der Prenssischen
Bank nach $ 5 des mittelst Gesetzes vom 7. Mai 1856 (G.-S. S, 8334) genehmigten, zwischen
Jem Finanzministerium und der Preussischen Bank abgeschlossenen Vertrages vom 28. Jan.
1856 zur Verzinsung und Tilgung der Staatsanleihe vom Jahre 1856 zu zahlende Beitrag
von 621 910 Thlr., fiel in Folge Uebergangs der Preussischen Bank auf das Reich im Jahre
(875 fort.
Endlich kamen Anfang der 90er Jahre noch
5. die sämmtlichen Gelder, welche auf Grund der $$ 18 bis 27 des
Gesetzes vom 14. Juli 18983 (G.-S. 8. 119) behufs Rückerstattung
 gewährter Grundsteuerentschädigungen zur Staatskasse
gezahlt und zur Tilgung von Staatsschulden durch Rückkauf
von Staatsschulddokumenten zu verwenden sind, hinzu.
Sämmtliche unter Nr. 1—5 bezeichnete Einnahmen werden gemäss $ 8 des Gesetzes
7. 24. Fobr. 1850 (G.-8. 8. 57) durch Vermittelung der General-Staatskasse zur Staatsschulden-Tilgungskasse
 abgeführt und, sofern sie zur Deckung der Gosammtausgaben dieses
ftats nicht hinreichen, durch den dann erforderlichen Zuschuss aus der Genernl-Stantskasse
roänzt.

$ 40, Seit dem Etat für 1900 stehen nur noch die Posten 3-5
auf dem Staatsschuldenetat; 1—2 sind dagegen fortgefallen, nachdem
mit dem 1. Januar 1900 der Rest der alten, auf Grund der Verordnung
vom 17. Jan. 1820 ausgegebenen Staatsschuldscheine gekündigt worden
war.') Denn nur auf diese Staatsschuldscheine bezog sich die
Spezialgarantie nach $ III und VII der Verordn. v. 1820. Für die
consolidirten Anleihen (Consols) ist eine derartige Spezialgarantie des
Staatseigenthums nicht vorgesehen. Man geht seit 1869 mit Recht
von der Annahme aus, dass in der Gesammtheit der Staatsangehörigen.
die zur Verzinsung der Staatsschuld verpflichtet ist, und in den geördneten
 Staatsverhältnissen selbst eine grössere Sicherheitsgarantie
für die Staatsgläubiger gewährleistet wird, als durch Verpfändung einzelner
 Theile des Stantseiyenthums.

') Ueber dio Bedeutung dieser "Chatsache für die Domänenverwaltung 8. auch
3d. I Buch I $ 9 und unter „Nachträge“ im Anhang IT des vorlierenden Buches.
        <pb n="59" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 40, 41. 49

Il. Kapitel.

Ausgaben zur Verzinsung, Tilgung etc. der Staatsschulden.

„. Allgemeines und Geschichtliches.
8 41. Zinsfuss ist das Verhältniss des jährlichen Entgelts für die
Kapitalnutzung zu dem nominellen Kapitalwerthe der Schuld. Seine
Höhe pflegt in finanziell geordneten Staaten unter dem landesüblichen
Durchschnitts-Zinsfusse zu stehen.
Wie nun der landesübliche Kapitalzins, die Kapitalrente im Laufe
des 19, Jahrhunderts in Preussen und anderen Kulturländern überhaupt
 zurückgegangen ist, so war auch der Zinsfuss für die preussischen
 Staatsschulden zu Ende des 19. Jahrhunderts ein erheblich
niedriger als im Beginne desselben. Während seit 1896 die preussische
Staatsschuld grösstentheils aus 3'/ proz. Titres besteht und in den
letzten Jahrzehnt sogar nur noch 3 proz. Consols neu ausgegeben worden
sind, betrug bei den ersten Staatsanleihen aus der Regierungszeit
Friedrich Wilhelms III. u. IV. der Zinsfuss noch 4, 4'/, oder 5 Proz. Wenn
auch einmal, im Jahre 1804, der Zinsfuss der kündbaren Seehandlungsobligationen
 von 4 auf 3 Proz. herabgesetzt werden konnte,') so
war das doch nur ein vorübergehend günstiges Verhältniss. Nach
dem Tilsiter Frieden musste eine 1808 von Königsberg ausgeschriebene
preussische Anleihe von 3 Mill. M. sogar mit 6 Prozent verzinst werden.
Im Jahre 1810 wurde eine Zwangsanleihe in Scheidemünze ausgeschrieben
 gegen 5 Proz. Zinsen. Die an Frankreich 1809 zur Deckung
der Kriegskontribution gegebenen Domänenpfandbriefe trugen 4 und
5 Proz. Zinsen. Die Staatsschuldscheine, die von 1810 an ausgegeben
wurden, waren allerdings 4 proz. Titres. Die auswärtigen Anleihen von
1818 und 1820 mussten aber wieder mit 5 Proz. Zinsen aufgenommen
werden. In den Jahren 1820—1830 besserte sich mit dem wiederaufblühenden
 Erwerbsleben unter Neuregelung der Staatsfinanzen auch
der Staatskredit wieder. So konnte man seit Anfang der 40er Jahre
nach dem Vorgange anderer europäischer Staaten zu einer allgemeinen
Convertirung der Staatsschulden schreiten. 1839 convertirte man die
4proz. kurmärkische Kriegsschuld, 1840 die neumärkischen Schuldverschreibungen
 auf 3'/, Proz. Seit 1843 wurden auch die 4proz.
Staatsschuldscheine: im Betrage von rund 195 Mill. M. in 8'/proz.
zonvertirt. Die Ereignisse von 1848 brachten wieder eine allgemeine
Erschütterung des Staatskredits. Die Anleihe von 1848 konnte nur zu
3 Proz. untergebracht werden. In den folgenden Jahren ging man

j. Verzinsung der Staatsschuld.
(Kap. 35 des Staatsschuldenetats.)

1) E, Richter S. 265.
Schwarz uw Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. III.
        <pb n="60" />
        50 IL Hauptabschnitt, Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen,

wieder zu den 4'/, proz. Titres über und wandelte auch die 1848er
Anleihe in eine 4'/,proz. um. Ende der 50er Jahre musste man dagegen
 wieder stellenweise 5proz. Anleihen aufnehmen. Für diesen
hohen Zinsfuss waren nicht allein die unruhigen politischen Zeiten,
sondern vor allem auch der starke Kapitalbedarf massgebend, welcher
in jener Zeit durch die zahlreichen Eisenbahnbauten in ganz Deutschland
 verursacht wurde.!)
Nach Beendigung des orientalischen, sowie des österreichischitalienischen
 Krieges besserten sich Anfangs der 60 er Jahre die Verhältnisse
 wieder und ermöglichten die Convertirung der 4'/, proz. in 4proz.
Der Ausbruch des dänischen und österreichischen Krieges von 1864 und
1866 hatte eine Erhöhung des Zinsfusses auf 4’'/, Proz. zur Folge. Die
Consolidation auf Grund des Gesetzes von 1869 wandelte bekanntlich
noch einen Theil der 4proz. alten Staatsschuldscheine in 4'/,proz. um.
[Infolge des günstigen Ausganges des deutsch-französischen Krieges, der
hohen Kriegskostenentschädigung, des allgemeinen wirthschaftlichen Aufschwunges,
 der starken Schuldentilgung Anfang der 70er Jahre, wurde
aber der preussische Staatskredit derartig gestärkt, dass man seit Ende
der 70er Jahre bei der Neuausgabe von Consols allgemein zu dem
4proz. Verzinsungsmodus übergehen, und im Jahre 1885 auch die auf
Grund des Consolidationsgesetzes ausgegebenen (bis zu diesem Jahre
unkündbaren) 4'/,proz. Consols in 4proz. umwandeln konnte. Seit
1885 fing die Regierung sogar bereits an, neue 3'/,proz. Consols, seit
1890 auch 8proz. auszugeben. Im Jahre 1896 wurden sodann die vorhandenen
 4proz. Consols in 8'/,proz. convertirt. Seit 1891 sind neu
nur noch 3proz. Consols ausgegeben worden. (Vgl. Anl. IVa.)
$ 42, Diese Entwicklungsgeschichte des Zinsfusses der Staatsschuld
 giebt aber noch kein richtiges Bild darüber, was der preussische
Staat in den verschiedenen Perioden des 19. Jahrhunderts thatsächlich
 an Kapitalzins d.h. an Zinsprozenten an seine Gläubiger bezahlt
 hat. Da der Zinsfuss nur das Verhältniss zu dem nominellen
Kapitalwerth darstellt, so muss, um bei Anleihen mit niedrigerem
Kurse das wirkliche Entgelt für Kapitalnutzung zu erhalten, der
Zinsfuss im Verhältnisse des Begebungskurses zum XNennwerthe
entsprechend erhöht bezw. vermindert werden. "Thut man dies, so
ergiebt sich aus Anlage III, welche die Entwicklung des Kursstandes
der Staatsschuld seit 1816 darstellt, dass besonders in den schweren
Zeiten der ersten Jahrzehnte des vorigen Jahrhunderts der thatsächlich
 vom Staate gezahlte Zins vielfach 6—8 und noch mehr
Prozent des Begebungs(Kurs)werthes der Anleihen betrug. Gegenwärtig
(1908) stellt sich bei einem Kurswerthe der 3'/proz. Consols von 102,
und der 3proz. von etwa 90—91 der vom Staate für seine Schulden
thatsächlich zu entrichtende Zins bei den 3'/, proz. auf 3,43 und bei
den 3 proz. auf 3,33 bezw. 83,29 Proz.
1) Kahn, Geschichte des Zinsfasses in Deutschland seit 1815, Stuttgart 1884.
        <pb n="61" />
        Erster Abschuitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung, $$ 42, 43. 51

2. Emission von Staatsanleihen.
$ 43. Die Verhältnisse des nominellen Zinsfusses zu dem wirklich
 gezahlten Zinssatze sind besonders von Wichtigkeit bei der
Emission neuer Staatsanleihen. Ist der reelle Zinsfuss wesentlich
niedriger, als der nominelle, hat also das Staatspapier hohen Kurs —
über pariı — so können neue Anleihen auch mit nominell niedrigerem
Zinssatze oft annähernd zu pari ausgegeben werden. So konnten
(nach Anl. IIT Ziff, IL und Anl. IVa),') als im Anfang der 80er Jahre
die 4'/,proz. und 4proz. Consols bis zu 104, 105 und noch höher stiegen,
neue 3'/,proz. Consols zu 98—103 ausgegeben werden, während umyekehrt
 im Jahre 1870, wo die 4'/,proz. Consols nur 897/, standen,
neue Anleihen nur mit 5 Proz. annähernd zum Parisatze unterzubringen
 waren.
Findet die Emission wesentlich unter dem Parisatze statt, so
kann natürlich auch bei hohem reellen Zinssatze gleichwohl eine
nominell niedrig verzinsliche Anleihe gewählt werden. Bei der Neu-Begebung
 von Staatsanleihen ist es eine alte Streitfrage, ob das
System der (nominell) hoch verzinslichen Schulden, d. h. Begebung
zu dem Nominalzinsfuss, welcher dem jeweiligen reellen Zinsfusse
des Staates möglichst gleichkommt oder (nominell) niedrig verzinslicher
 Schulden, also eine Begebung der Anleihen möglichst niedrig
unter pari, befolgt werden soll.
Die Theorie befürwortet in ihren Hauptvertretern mehr das erstere
System, besonders deshalb, weil es eine spätere Convertirung, d. h.
Zinsreduktion, zulässt. Die Praxis bevorzugt dagegen vielfach den
zweiten Weg, weil die Regierungen davon ausgehen, dass an Zinsen
insofern gespart werde, als die Gläubiger geneigt sein werden, in der
Hoffnung auf künftige Kurssteigerungen zunächst mit einer geringeren
reellen Verzinsung vorlieb zu nehmen und beispielsweise für 3proz,
Renten relativ mehr zu geben, als für 3'/,- und 4prozentige.
{n Preussen ist in früheren Zeiten häufiger das System der hoch
verzinslichen Begebung benutzt worden, besonders in Zeiten stark erschütterten
 Staatskredits. Seit den 90er Jahren hat man dem zweiten
System den Vorzug gegeben,?) wobei natürlich ausser den obigen Kırwägungen
 auch noch andere Gründe mit in Betracht kamen, so z. B.
im Jahre 1890/91, als man zum 3proz. Typus der Consols überging,

1) In Anl. IVa sind einige Zahlen zu berichtigen. In Anm. 5 auf S. 16—17 muss os
heissen, „in England: 102 Mill, M,, in Anm. 6 das. 190 Mill“ Nach S. 18 Anm, 3 ist als
allgemeiner Bonifikationssatz für die Consortien !/, 00 angegeben. Seit 1890 betrug ersterer
aber meist 20 Pfg. für die Zeichnungsstellen, wovon 10 Pfg. weiter vergütet werden durften,
2) Nach Anlage IVa hat der Emissionskurs (Subseriptions- oder Verkaufskurs) -— abyesehen
 von der im August 1870 unter Ausnahmeverhältnissen aufgenommenen Anleihe (zu
39 Proz.) — von 1859—1890 nur einmal unter 94 Proz. (93,75 Proz.) betragen, während
seit Anfang der 90er Jahre die meisten Anleihen (3proz. Consols) unter 90 Proz. und bis
zu 83.60 Proz. herab emittirt wurden.
        <pb n="62" />
        59 1. Hauptabschnitt, Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

der Umstand, dass der Markt damals mit 83'/,proz. Consols stark
überfüllt war, eine weitere Ausgabe dieses Typus also einen starken
Rückgang des Kurses der 8'/,proz. Titres verursacht hätte. Auch
würde in jener Zeit, nachdem der Zinsfuss für Staatsanleihen in England
 auf 2%, bezw. 2'%, in Frankreich für alle Neubegebungen auf
3 Proz. herabgesetzt war, und Russland und Oesterreich-Ungarn sich
auf einen Zinssatz von 4—8'/ Proz. einrichteten, ein weiteres Beharren
bei dem 3'/,proz. Typus Preussen und das Reich auf dem internationalen
 Geldmarkt isolirt und in ihrer Kreditwürdigkeit herabgesetzt
 haben. Seit jener Zeit hat‘ Preussen höher als mit 3 Proz,
verzinsliche Consols nicht wieder ausgegeben. (Anders das Reich,
wo, wie aus Anl. IVa ersichtlich ist. noch einigemale 3'/, proz. Titres
ausgegeben sind.)
In der That dürfte bei günstiger Lage des Staatskredits das System
der Emission nominell niedrig verzinslicher Schulden im Allgemeinen
den Vorzug verdienen. Denn die spätere Convertirung höher verzinslicher
 Papiere, auch wenn sie noch so glatt verläuft, bringt für
viele Staatsangehörige erhebliche wirthschaftliche Nachtheile mit sich,
ınd vom moralischen Standpunkte ist es jedenfalls nicht zu billigen,
wenn höher verzinsliche Schuldscheine schon von vorneherein bei der
Begebung mit der Absicht baldiger Convertirung ausgegeben werden.')
Niedrige Verzinsung eignet ‚sich besonders für Consols, wo es
sich (Gegensatz: amortisable Papiere) um Schulden handelt, für die
eine Rückzahlung des Nominalbetrages zwar vorbehalten ist, die aber
thatsächlich doch vorwiegend den Charakter einer Rente tragen. Hier
muss mit Recht finanziell in erster Linie die Frage entscheidend sein,
welcher Zinsbetrag nach der zeitigen Lage des Marktes die geringste
Zinsenbelastung des Schuldners ergiebt. Die Einführung einer gesetzlichen
 Schuldentilgung, wie sie in Preussen seit 1897 besteht, ändert
ldaran nichts, da dieselbe keinen Verkauf von Consols fordert, sondern
Anrechnung auf bewilligte Kredite zulässt, also eine eigentliche Rüeckzahlung
 des Kapitals auch hierbei nicht stattfindet.
Allerdings ist zuzugeben, dass das rein finanzielle fiskalische
[nteresse nicht allein entscheidend sein kann. Niedrig verzinsliche
Anleihen sind Kursrückgängen im allgemeinen leichter ausgesetzt, als
höher verzinsliche Anleihen. Bei einer Staatsschuld von mehreren
Milliarden wirken Kursrückgänge der Staatsrente schon von mehreren
Prozent sehr empfindlich auf weite Kreise des Volkes ein. In kritischen
 Zeiten, Kriegen u. s. w., lassen sich solche Rückgänge allerdings
nie vermeiden. In friedlichen Zeiten muss aber die Staatsregierung
im allgemeinen und öffentlichen Interesse eine möglichste Stabilität
der Kurse bei all ihren finanziellen Massnahmen in erster Linie mit
ins Auge fassen. Schon deshalb hat die innere Berechtigung der

% Es wird daher mit Recht vielfach bei Neuemission die Convertirung bezw. Kündigung
His zu einem bestimmten Termine von vorneherein ausgeschlossen.
        <pb n="63" />
        Erster Abschnitt, Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $ 44, 45. 58

Ausgabe niedrig verzinslicher Papiere ihre Grenzen. Auch wird,
wenn dabei zu sehr auf spätere Kurssteigerungen spekulirt wird,
das Papier leicht zu einem Börsenspielpapier, was weder vom moralischen,
 noch vom wirthschaftlichen Gesichtspunkte erwünscht sein kann.
$ 44. Die Berechtigung des Vorhandenseins einer mit steigender Kulturentwickelung
ınd steigendem Nationalwohlstande steigenden National- oder Staatsschuld lässt sich nicht
allein damit begründen, dass in vermehrter Zahl grosse Ausgaben erforderlich werden
(Kanal-, Eisenbahnbauten u. 5. W.), deren Aufbringung aus Gerechtigkeitsgründen den künftigen
Henerationen mit aufzuerlegen sind; sie ist auch zu gründen auf das sich steigernde Be-Aürfniss
 in der Volkswirtschaft, grössere Kapitalien in sicheren Werthen festzulegen. Nicht
ıur für Vormundschaften, Stiftungen, Wohlthätigkeitsanstalten tritt dies Bedürfniss hervor,
ıuch der Grossgewerbetreibende und „Landwirth, der vom Geschäfts- und Berufsleben zurückxezogene
 Rentner streben mit gesteigerter Nachfrage darnach, einen bestimmten Theil ihrer
Kapitalien in festen, sicheren Werthen anzulegen, die gleichzeitig aber doch leicht realisirbar
sind, was besonders für den Gewerbe- und Handeltreibenden gilt.
Gründet man aber die Berechtigung der Staatsschulden zum Theil auf ein allgemein
rolkswirthschaftliches Bedürfniss in obengedachter Weise, so muss daraus auch die Folgerung
yezogen werden, dass bei den auf die Staatsschuld bezüglichen Manipulationen neben dem
"ein fiskalischen Interesse dieses volkswirthschaftliche Interesse die genügende
Berücksichtigung findet,
Nun sind erfahrungsmässig in nicht überreichen Staaten Staatspapiere mit niedrigerem
Zinsfusse in ihrem Kurswerthe empfindlichen und grösseren Schwankungen ausgesetzt, als
solche mit höherem Zinsfusse. Deshalb empfichlt es sich nicht, zu frühzeitig zu dem
niedrigeren Typ überzugehen, oder ihn doch wenigstens nur auf einen bestimmten, Theil
der Staatsschuld zu beschränken.
Die Frage, ob Preussen und das Reich zu frühzeitig zu der 3proz. Verzinsung überzegangen
 ist, wie heute vielfach behauptet wird, zu entscheiden, ist hier nicht der Ort.
Die Thatsache, dass diese in den 906er Jahren mit 83—87 begebenen Papiere seit 1901 mit
3792 emittirt werden konnten, spricht aber mehr für als gegen dies Vorgehen der Staatsınd
 Reichsregierung. Würde aber bei späteren Emissionen der Begebungskurs der 8 proz.
Sonsols wieder unter 90 Prz. sinken, so fragt sich doch. ob im Interesse der grösseren
Stabilität der Kurse nicht wieder auf den 31/, proz. Typ zurückzugreifen sein würde,
Selbst die Steigerung des Kurses der 3proz. Papiere um Mitte der 90er Jahre bis
fast auf Pari (Anl. III) hat man gegen das Vorgehen der Regierung angeführt. Man wird
‘ndessen eine Steigerung nach der Emission nicht etwa als Nachtheil anzuschen haben,
insofern mit Steigerung der Kurse die Schuldenlast des Staates wachse,!) sondern als günstiges
Moment, indem die Steigerung dem Besitzer die Möglichkeit vortheilhafter Weiterveräussezung,
 dem Staat bei fernerem Anleihebedarf einen geringeren Zinsenaufwand sichert,
Zur relativen Hochhaltung des Kurses der Staatsanleihen besitzen besonders Frankreich,
England und Amerika ein vorzügliches Mittel in der Einrichtung, dass in England und
Frankreich die Sparkasseneinlagen ausschliesslich oder hauptsächlich in Staatspapieren
angelegt werden müssen, und in Amerika sämtlichen Nationalbanken die Verpflichtung
auferlegt ist, einen der von ihnen ausgegebenen Banknotensumme entsprechenden Betrag in
Staatsfonds zu belegen. In Preussen giebt es leider eine gesetzliche Handhabe, die Sparzassen
 und die grossen Versicherungsanstalten anzuhalten, auch nur einen beschränkten
Theil ihres Vermögens in Staatspapieren anzulegen, nicht,

Form der Begebung und Begebungsstellen.
$ 45. Eine weitere wichtige Frage für die Begebung von Staatsanleihen
 betrifft die Form, in welcher, und die Mittelspersonen, durch
welche dieselbe zu erfolgen hat.
ı) Abe, Lieber, Sitzung des Abgeordnetenhauses v. 23. Jan, 1897.
        <pb n="64" />
        34 II. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Die Theorie unterscheidet (A. Wagner, „Oeffentlicher Kredit“ in
Schönbergs Handbuch der polit. Oekonomie, Tübingen 1897, 4. Aufl.,
3. Band, S. 824): 1. Verkauf auf eigene Rechnung an der Börse; 2. das
französische System beständiger Rentenverkäufe durch die Hauptsteuereinnehmer
 im Departement, die Schuldtitel ausstellen können
(Nationalschuld); 3. Oeffentliche Subseription; 4. Uebereinkunft mit
Zwischenhändlern gegen Provision und Kursgewinn (bei auswärtigen
Anleihen unvermeidlich).
In Preussen fand — abgesehen von den auswärtigen Anleihen zu
Anfang des 19. Jahrhunderts, s. $ 3 — bis zu den 80er Jahren die Begyebung
 der Preussischen Anleihen in folgender Weise statt:
1. Durch allmäligen Verkauf seitens der Seehandlung (zu deren
Aufgaben die Besorgung der staatlichen Geldgeschäfte gehört, vgl.
Bd. I Buch IV 8 3).
Allmälig freihändig verkauft wurden durch die Seehandlung z. B.'
55,2 Mill. M. 4'/,proz. Anleihe v. 3. Okt. 1859 bis 6. Juni 1864 zu 98%,—102%, Proz.
97 „ n4 oe ” » 18. März 1863 ‚, 1. Mai 1865 „ 9714— 99 8
LU A » »„ Januar 1875 ‚, Sept. 1877 „, 105,90—104 ”
2, Durch öffentliche Subseription bei Königl. Kassen. Oeffentlich
 subseribirt -— und überzeichnet — wurden in Preussen z. B. vom
6.—12. Juni 1859 90 Mil. M. 5proz. Anleihe zum Kurse von 95 Proz.
Der Börsenkurs der 4'/,proz. Anleihe betrug in diesen Tagen 88, die
dem Publikum gebotene Marge betrug mithin nicht weniger wie
23/, Proz.
3. Durch Ueberlassung an ein Consortium von Bankinstituten
unter Mitwirkung und Mitbetheiligung der Seehandlung (ausnahmsweise
 auch mit nur einem Partner, so 1864 18 Mill. M.. 1867 30 Mill. M.
1'/, Prz. Preuss. Staatsschuldscheine).
Das Consortium übernahm in diesem Falle die Anleihe zu einem
bestimmten Kurse und verkaufte dann die einzelnen Stücke entweder
freihändig oder eröffnete eine Subscription zu einem etwas höheren als
lem übernommenen Kurse.
Insbesondere wurden begeben durch
Preussen - Consortiums an 4proz. Consols:

Beginn der Unter ”"iWMignen
handlunsen

29. Nov. 1877
25. April 1878
24. Okt. 1878
3, Jan. 1879
12, Nov. 1879
28, Dez. 1879 .
19. März 1880

aM

UM

; 30
„2. 120
67

Uebernahme-


Proz.

Der Uebernahmekurs
stand unter dem
Kurse vom Tage vor
d. Unterhandlungen
m. d. Consortium um
93 1,70 Proz.
95 125
33,75 W93
34,25 145
95,90 10
95,90 1,30
98,30 120

') Den Subscriptionskurs dieser Anleihen siehe aus Anl. IVa.
        <pb n="65" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $ 45. 55

Seit Anfang der 80er Jahre ging die Seehandlung wieder dazu
über, ohne förmliche Bildung eines Consortiums die Anleihen
zum Theil selbst an den Markt zu bringen, zum Theil an einzelne
grosse Häuser wenig unter Tageskurs zu begeben.
Dieser Modus bewährte sich in den ersten Jahren sehr gut. Die
Bankiers übernahmen willig verhältnissmässig geringe Posten mit
xleinem Abschlage unter dem Tageskurse, in der Erwartung, sie unschwer
 demnächst mit Profit weiterveräussern Zu können. So konnten
auf diese Weise von 1880—1884 rund 400 Mill. M. 4 proz. Consols, mit
geringen Ausnahmen über pari unter Kurs an einzelne Bankfirmen
verkauft werden (0,02 bis höchstens 0,5 Proz. unter Tageskurs), in
Posten von !4L—830 Mill, ausnahmsweise ein Posten von 80 Mill.
(0,5 Proz. unter Kurs), Das war allerdings gegen die obengedachten
Begebungen ein nicht zu unterschätzender Vortheil.
Dieser Modus ist auch insofern durchaus einwandfrei, als er dem
dem Staate die Möglichkeit bietet, die ernsten Zeichner besser zu berücksichtigen
 und ihm zugleich den höchsten jeweiligen Verkaufskurs
sichert — ohne erheblichere Abzüge —, er hat aber den Nachtheil, dass
er sich nur langsam vollzieht und dem Staate nicht sogleich grössere
Kapitalien zur Verfügung stellt,falls er grössere Geldbedürfnisse in
bestimmten Terminen zu bestreiten hat. Auch bewährte er sich nur,
so lange die Marktlage günstig blieb. Sobald sich die Verhältnisse
des Geldmarktes verschlechterten, waren die einzelnen Firmen nur zu
arheblichem Abschlag unter dem Tageskurse zur Uebernahme bereit
und suchten Hintermänner, sodass sich die Seehandlung bald wieder
genöthigt sah, zu dem Consortialprinzip zurückzukehren.
Allerdings hat man in einigen Fällen auch späterhin noch freinändigen
 Verkauf vorgenommen, aber meist nur für kleinere Anleihebeträge.
 In der Hauptsache gelangte seitdem wieder das Consortialprinzip
 zu seinen Rechten.
Theoretisch lässt sich gegen das Consortialprinzip vielleicht einwenden,
 dass damit scheinbar einzelnen Firmen eine Bevorzugung
eingeräumt wird, praktisch ist dies kaum der Fall, da der Gewinn
meist nicht gross ist im Verhältniss zu dem immerhin vorhandenen
Risiko und überdies eine Gegenleistung darstellt für die Regulirung
des Marktes bei und nach Begebung der Anleihen.
Der Umfang der an dem Consortium betheiligten Firmen ist
nicht immer der gleiche gewesen. Jahrelang ist eine bestimmte
Gruppe, das sogen. Preussen-Consortium, thätig gewesen. Neuerdings
hat man den Kreis der betheiligten Banken mehrfach erweitert. Je
grösser der Anleihebetrag, um so mehr Betheiligung von Banken
wird im Allgemeinen förderlich sein.
Im Jahre 1899 hat der Staat (und das Reich) auch an eine
einzelne Bank (die Deutsche Bank) eine Anleihe begeben. Doch
ist der Fall bisher vereinzelt geblieben (s. Anl, 1Va),
        <pb n="66" />
        56 MH. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen,

Im Laufe der 90er Jahre ist man auch mehrfach wieder zu einer
öffentlichen Subscription durch Vermittelung der Königl. Kassen PPübergegangen.
 Der Erfolg war glänzend, indem der Betrag der
Preuss. Anleihe von 1891 nahezu 30fach der von 1892 und 1893
etwa 2', und 4fach gezeichnet wurden.
Ein allgemein gültiges Prinzip der vortheilhaftesten Begebungsart
wird sich nach den gemachten Erfahrungen kaum aufstellen lassen.
Die Auswahl kann nur von Fall zu Fall unter Würdigung der
zahlreichen in Betracht kommenden Umstände, wie die Lage des
Geldmarktes, das Anlagebedürfniss des Publikums, Willfährigkeit der
Banken, Höhe des Anleihebetrags, Eiligkeit der Anleihe u. s. w. getroffen
 werden.

8. Convertirungen.
$ 46, Die Verminderung des Zinsfusses erfolgt nicht nur durch
die Neuaufnahme von Anleihen gegen niedrigere als die bisherigen
Zinsen, sondern auch durch Kündigung der älteren höher verzinslichen
Schulden mit Umtauschrecht der Besitzer gegen neue niedriger verzinsliche
 Schulddokumente (Convertirungen).
Zwangsconvertirungen kommen, wie aus 88 9ff. ersichtlich, in
Preussen im 19. Jahrhundert, abgesehen von den Unglücksjahren nach
1807, nicht mehr vor, gehören vielmehr einer früheren Zeitperiode mit
weniger gefestigten politischen und weniger entwickelten wirthschaftlichen
 Verhältnissen an.
Die wichtigsten Zinsherabsetzungen (freie Convertirungen) des
19. Jahrhunderts in der Art, dass den Gläubigern gegenüber die
Schuld gekündigt wird und ihnen zugleich niedriger verzinsliche
Schuldpapiere — für die erste Zeit gegen Gewährung von Prämien —
zur freiwilligen Annahme angeboten werden, fallen in die Jahre
1842/43, 1885/86 und 1896/97.
Alle drei Convertirungen im grossen Stile sind im Wesentlichen
als gelungen, d. h. pekuniär vortheilhaft für den Staat zu bezeichnen.'!)
Im Jahre 1842, als die 4proz. Staatsschuldscheine bei einem Kursstande
 von 104 in 8'/proz. umgewandelt wurden — 1 bis 2 Proz.
Prämien — wurden zur Convertirung eingereicht 496 965 Stück über
rund 195 Mill. M., baar zurückgezahlt nur 60 Stück über 20500 M. und
garnicht vorgelegt, also stillschweigend der Convertirung unterworfen
5592 Stück über 1,7 Mill. M. Auch nach der Convertirung blieb der
Kurs bis Frühjahr 1844 auf über 100 Proz. .

') Eine Convertirung zweier 4'/,proz. Anleihen von 1850 und 1852 im Betrage von
‚usammen rund 87 Mill. M. in 4proz. im Jahre 1862 missglückte dagegen. E, Richter S. 268
Vgl. dabei zugleich Verhandl. d. Abg.-H. v, 11. Aug. 1862 über die Frage. ob die Staats-A
 ohne vorherige Genehmigung der Landesvertretung zu Convertirungen zu schreiten
0BEIUZt sel.
        <pb n="67" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. 8 46. 57

Vorgänger der grossen Convertirungsaktion von 1885 war die
Kündigung einiger hochverzinslicher bei Beginn der Kisenbahnverstaatlichung
 übernommener Eisenbahnobligationen, nämlich der
5proz. Prioritätsobligationen der Cöln-Mindener und. Rheinischen und
der 4!/,proz. der Berlin-Stettiner und Hannover-Altenbekener Kisenbahn
 im Jahre 1880.
Als Ende September 1884 der Kurs der 4proz. bis auf 108,40
vyestiegen war, während der der 4'/,proz. sogar niedriger war (102,90),
ying man, sobald die Kündigung der 4'/,proz. auf Grund des Consolidationsgesetzes
 von 1869 ausgegebenen Consols zulässig war, d. h.
1885 (s. 8 20) zur Convertirung derselben in 4proz. Consols über.
Von der 4!/,proz. konsolidirten Anleihe waren damals im Umlaufe
Verschreibungen über 545 784 350 M., wovon 485 174 650 M. auf Grund
des Gesetzes von 1869 zur Consolidation älterer Anleihen ausgegeben
waren. Von diesen 545 Mill. M. gelangten nur 22700 M. zur Rückzahlung
 in baar, 545760000 M. wurden umgetauscht und der Staat
ersparte dadurch 2729 889 M. Zinsen.
Hätte der Staat anstatt des Umtausches die ganze Anleihe einfach zur Rückzahlung
gekündigt, und die erforderlichen Mittel durch Verkauf 4proz. Consols an der Börse aufgebracht,
 so würde sich das Geschäft möglicherweise noch besser gestellt haben. Durchaus
zichtiger Weise geschah dies seitens der Regierung nicht, um nicht den Geldmarkt zu
beunruhigen und die Besitzer der 41/,proz. Consols zur Anlage ihrer Kapitalien in unsicheren
Papieren zu veranlassen.
Nach diesem günstigen Erfolge wurde durch Ges, v. 8. Mai 1885
ler Finanzminister ermächtigt, den Besitzern der 5- und 4'/,proz.
Eisenbahnprioritäten, welche im Verlaufe der Verstaatlichungsaktion
weiter vom Staate selbstschuldnerisch übernommen waren, und die
ebenfalls gekündigt werden sollten, vor der Kündigung die Belassung
der Papiere unter Herabsetzung des Zinsfusses auf 4 Proz. anzubieten.')
Diese Operation glückte ebenfalls vollständig und ersparte dem Staate
von 1880 bis 1890 Zinsen von zusammen 5282 361 M. jährlich. Diese
Manipulation hatte für den Staat zugleich den Vortheil, dass es im
Laufe der Jahre 1889 und 1890 auch noch möglich wurde, jene
Obligationen zu kündigen, in 3'/,proz. Consols zu verwandeln und
damit wiederum eine bedeutende Ersparung von Zinsen für den Staat
herbeizuführen. Rechnet man alle diese Zinsersparungen in den
Jahren 1880 bis 1890 zusammen, so ergab sich eine jährliche Gesammtersparniss
 an Zinsen von 17 930851 M. (Sattler S. 152).
Auf Grund des Gesetzes vom 28. Dez. 1896 endlich ist die 4proz.
sonsolidirte Staatsschuld in eine 3'/,proz. umgewandelt worden.
Die Massregel ist erst getroffen, nachdem mit Sicherheit eine
andauernde Senkung des allgemeinen Zinsfusses festgestellt werden

1) Die Ermächtigung zur Rückzahlung nach Kündigung oder zum Umtausch in Consols
hatte der Finanzminister allgemein durch die einzelnen Verstaatlichungsgesetze bereits
örhalten.
        <pb n="68" />
        58 MT. Hauptabschnitt., Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

konnte und nachdem seitens der meisten Kulturstaaten und einer
grossen Anzahl von Gemeinden, Korporationen und Kreditinstituten
innerhalb des Deutschen Reichs mit der Convertirung ihrer Schulden
vorgegangen war. Von dem Rechte, die haare Rückzahlung zu verlangen,
 haben 22 Staatsgläubiger mit einem Betrage von nur 52 200 M.
Gebrauch gemacht; alle übrigen haben sich der Herabsetzung des
Zinssatzes auf 3'/2 Proz. unterworfen.
Das Gesetz ist unter thunlichster Schonung der Interessen der
Gläubiger erlassen, indem denselben neben gewissen auf Eintragungen
in das Staatsschuldbuch bezüglichen Vergünstigungen die Verzinsung
zu 4 Proz. noch bis zum 30. Sept. 1897 und die Unkündbarkeit der in
eine 3'/,proz. umgewandelten 4proz. consolidirten Staatsschuld bis
zum 1. April 1905 zugesichert worden ist.
Die in Folge der Conversion eintretende jährliche Zinsersparniss
betrug rund 17.9 Mill. M.

4. Zinstermine.
$ 47. Die Zinstermine sind schon für die alten preussischen
Staatsschulden in der Regel '/„jährliche gewesen. Ganzjährige Zinstermine
 kommen dagegen bei einigen 1866 mit den neuen Landestheilen
 übernommenen Schulden vor. Die alten preussischen Staatsschuldscheine
 hatten ihre Zinstermine am 2. Januar und 1. Juli. Die
Zinstermine der neueren Anleihen lauteten mit wenigen Ausnahmen
ınd die der consolidirten Schuld lauten jetzt zum grösseren Theil auf
den 1. April und den 1. Oktober.
Es hatten 1902 April- und Oktobertermin von dem Schuldkapital
der consolidirten Anleihe: 3'/proz. (vormals 4proz.) 583700 350 M.,
3'/,proz. 1914100650 M., 3proz. 11028397 400 M. und 145000 000 M.,
in Summa 8745 198 400 M. Juli und Januar Termin hatten 8 002 006 450
Mark 3'/ (vormals 4 Prz.) Consols.
Die auf dem Etat der Hauptverwaltung stehenden Eisenbahnschulden
 haben ihre Zinstermine meist am 1. Januar und 1. Juli
(Näheres in $ 32). Neuerdings werden auch wieder Consols mit Zinsterminen
 vom 1. Januar und 1. Juli ausgegeben, um die 4 Zinstermine
im Jahre gleichmässie zu belasten.

5. Zinscoupons und Zinstalons.
$ 48, Die sämmtlichen Theilobligationen auf den Inhaber sind
mit Zinsanweisungen für die nächsten Zinstermine versehen; diese
Anweisungen heissen Zinscoupons und können von den Dokumenten
losgetrennt als selbständige Werthpapiere mit Anspruch auf Erhebung
der Zinsrate selbständig veräussert werden. Seit Ende der 60er Jahre
sind bei den preussischen Staatsschulden auch sogenannte Talons ausgefertigt
 worden. Der Talon ist eine Anweisung auf eine neue
Couponserie, Derselbe ist nach Ablauf der dem Kapitaldokument bei-
        <pb n="69" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 47-49. 59

zegebenen Coupons loszutrennen und behufs ihrer Realisirung, sowie
Ausreichung eines neuen Talons selbständig zu präsentiren. Es wird
dadurch die für die Staatsgläubiger und die Verwaltung gleich lästige
Einreichung der Schuldokumente erspart, welche früher, namentlich
für die im Auslande lebenden Gläubiger mit so erheblichen Weiterungen
verknüpft war, dass die Ausbreitung des Verkehrs mit diesen Papieren
über die Grenzen Preussens hinaus dadurch beeinträchtigt wurde. Die
Zinsscheine wurden früher für 4 J ahre den Schulddokumenten (Consols)
beigegeben, jetzt geschieht dies allgemein für 10 Jahre.

ß. Gesammtbetrag der Zinslast (Kap. 35 d. Etats).
&amp;amp; 49. Aus der Anlage I ist zu ersehen, wie sich der Gesammtbetrag
 der zur Verzinsung der Staatsschuld erforderlichen Summen
seit dem Beginne der Eisenbahnverstaatlichungsaera vermehrt hat.
1879/80 waren 54,7 Mill. M., 1903 235,9 Mill. M. erforderlich, was einer
Steigerung um 328 Proz. gleichkommt. Das Staatsschuldkapital stieg
von 1879 bis 1903 von 1246,8 auf 6889.4 Mill. M., also um 453 Proz,
1879 stellte die Verzinsung 4,3 Proz. des Schuldkapitals, 1903 nur
3,4 Proz. desselben dar.
Der Betrag der einzelnen Zinsposten ist ebenfalls aus Anl. I
(Kap. 85 Tit. 1—7) ersichtlich. Mit der Veränderung der Höhe und
Art der Schuldtitres hat sich natürlich auch die Bezeichnung der einzelnen
 Titel, sowie der bei ihnen aufgeführte Zinsbetrag wesentlich
geändert.
Die 235 912 162 M. für 1908 setzten sich im Einzelnen wie folgt
zusammen:

1. 31, (vormals 4 proz.) consolidirte Anleihe
2. 81/, proz. consolidirte Anleihe . . +
3. 3 proz. consolidirte Anleihe . 0.000000 8 He HN
4. Zur Verzinsung der im Laufe des Etatsjahres neu aufzunehmenden
 Anleihebeträge . + + +» +08 8
(Die Tit. 1, 2, 3 und 4 übertragen sich gegenseitig.)
5. Aktion und Obligationen der Niederschlesisch - Märkischen,
Magdeburg - Halberstädter, Cöln - Mindener, Homburger,
Bergisch - Märkischen und Westholsteinischen Eisenbahn
sowie der Schleswig-Holsteinischen Marschbahn . . 4259 728
3. Schatzanweisungen . + + + 04 10H N ee m 300 000
7. Vormals Hannoversche Schulden . . 0.0.0000 138 553
Summe Kap. 35 . 235912 162

Mark
25 477915
36 993 522
38 92492 542

300 000

Zu Kap. 35. .1. Die am Jahresschlusse verbleibenden Bestände können zur Verwenjung
 in die folgenden Jahre übertragen werden, 2. Die durch die Tilgung im Laufe
Jes Etatsjahres 1908 entstehenden Zinsenersparnisse bei denjenigen Schulden, deren Zinsenersparnisse
 durch Tilgung nach gesetzlichen Bestimmungen mit zur Tilgung zu verwenden
sind, wachsen den betreffenden Tilgungsfonds unter Kap. 36 zu.
Ueber Art und Zinsverpflichtung dieser einzelnen Titel ist das
Nähere schon in den früheren Paragraphen gesagt worden.
        <pb n="70" />
        30 II. Hauptabschnitt, Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Il. Schuldentilgung.
S$ 50. In Ländern, welche sich in politischer und wirthschaftlicher
Hinsicht noch in einem Entwicklungsstadium befinden, in denen die
staatlichen und kommerziellen Verhältnisse noch zu grosse Schwankungen
 und Unsicherheiten aufweisen, wo politische und wirthschaftliche
Krisen zu überwinden sind, können auch heutzutage noch Staatsschulden,
 vor Allem wenn sie im Ausland aufgenommen werden sollen,
in der Regel nur unter festen Tilgungsbedingungen gegenüber den
Gläubigern aufgenommen werden. Selbst ein so mächtiger Staat wie
Russland konnte erst im Jahre 1894 eine Rente ausgeben, in welcher
der Staat sich gar keiner Tilgungspflicht unterwarf.')
Es ist daher begreiflich, dass Preussen zu einer Zeit, wo England
und Frankreich bereits längst zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
ohne Tilgungspflicht gegenüber den Gläubigern übergegangen waren,
seinerseits Schulden nur unter genau vorgeschriebenen, den Gläubigern
garantirten Tilgungsbedingungen aufzunehmen wagte.
$ S51,. Die ältesten preussischen Anleihen aus dem 19. Jahrhundert
wurden überhaupt nur auf 3 bis 8 Jahre aufgenommen, hatten also
überaus scharfe Tilgungsbestimmungen. Das Edikt vom 7. Okt. 1810
stellte die Tilgung der in den unglücklichen Vorjahren aufgenommenen
Staatsschuldscheine „gleich nach Abtragung der Contribution an Frankreich
 und der noch rückständigen Schuldenzinsen“ in Aussicht und
hatte zur Folge, dass 1818 und 1819 je 3 Mill. M. zur Tilgung verwandt
 wurden. Bei der ersten englischen (Rothschildschen) Anleihe
wurden im ersten Jahre 3 Proz., dann 2'/%, 2, 1'/,, 1 Proz. des ursprünglichen
 Schuldkapitals unter Zurechnung der Zinsersparnisse zur Tilgung
bestimmt. Die Verordnung v. 17. Jan. 1820 sah einen Tilgungsfonds
von 1 Proz. des Schuldkapitals vor, liess aber die Zinsersparnisse
diesem Fonds immer. nur. für 10 Jahre hinzuwachsen, nach deren Ablauf
 der Fonds wieder auf 1 Proz. des ursprünglichen Schuldkapitals
armässigt wurde,
„um den Bedarf zur Verzinsung von Zeit zu Zeit zu vermindern und dadurch den
Unterthanen bei Entrichtung der Abgaben nach und nach Erleichterungen gewähren
zu können“.

Bei den nach 1848 aufgenommenen Anleihen wurde aber — die
Anleihe von 1856 ausgenommen — wieder das Prinzip eingeführt, den
— 1Proz. betragenden*) — '"Tilgungsfonds ununterbrochen mit den
„Zinsersparnissen“ zu dotiren.
S 52, Eine andere in Altpreussen vorkommende Form der tilgbaren
Schulden war diejenige der Prämienanleihen. Die erste Prämienanleihe
 war die von 1796 (9 Mill. M.. in Frankfurt aufgenommen), die

') 0. Schwarz, Schuldentilgung in den grösseren Europäischen und Deutschen Staaten.
Berlin 1897, 8, 11.
%) Abgesehen von der Grundsteueranleihe 1867 und der Dänischen 1868.
        <pb n="71" />
        firster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 50—54. 61

zweite von 1821 (ebenfalls 9 Mill. M.), die dritte von 1832 (48 Mill. M.,
von der Seehandlung zum Bau von Chausseen aufgenommen). An
die Beendigung der Tilgung der letzteren schloss sich dann die Aufnahme
 der 1869 noch nicht ganz getilgten Prämienanleihe von 1855
an. Zu dieser Anleihe, im Betrage von 45 Mill. M., aufgenommen
zur theilweisen Deckung der Rüstungskosten aus Anlass des Orientalischen
 Krieges kamen 1866 noch hinzu eine kurhessische Lotterieanleihe
 von 20,1 Mill. M. und eine Nassauische von 2,6 Mill, Gulden.
Bei allen drei Anleihen war die Ausloosung für die zur Tilgung bestimmten
 Obligationen obligatorisch und die ausgeloosten Obligationen
wurden nicht zum Nennwerth, sondern zu verschiedenen denselben
übersteigenden Beträgen (Prämien) eingelöst.
$ 53. Durch die Uebernahme der Schulden der neuen Landestheile
seit 1866, die ebenfalls meist tilgungspflichtige Anleihen aber unter
verschiedestem Tilgungsmodus besassen, gestalteten sich die für die
Gesammtschuld geltenden Tilgungsgrundsätze zu einer. „wahren Musterkarte
 von Finanzeinrichtungen“. Es gab Anleihen mit von vorneherein
 bestimmten Tilgungsplänen oder mit jährlich von dem Eintritt
gewisser, mit der Schuldenverwaltung nicht in Beziehung stehender
Verhältnisse abhängigen Tilgungssätzen, mit jährlich festen oder
variirenden Sätzen, mit zunehmenden und abnehmenden Tilgungsfonds
 u. s. W.')
$ 54, Im Ganzen hatte die dem Staate obliegende Tilgungsoflicht
 einen verhältnissmässig sehr hohen Betrag erreicht. Die obligatorische
 Tilgungssumme betrug für 1869 bei 1241 712 141 M. Staatsschuld
 24 965 106 M. oder 92,10 Proz. des Schuldkapitals, und wenn man
aur die auf dem Etat der öffentlichen Schuld stehenden Posten berechnete
 1,98Proz. (1218 7280243 M. Schuldkapital und 24168 827 M.
Tilgung), während der Prozentsatz (in letzterem Sinne) betragen hatte
1820: 1,38, 1833: 1,67, 1843: 1,56, 1863: 1,70.
Verglich man den Prozentsatz der Tilgungssumme zwischen alten und neuen Landestheilen,
 so zeigte sich, dass in letzteren die vertragsmässigen Tilgungsbeträge noch weit
;tärker waren als in Altpreussen, Es kamen (nach Richter S. 232) auf Altpreussen
1,8 Proz., auf hannoversche Schulden 4,7, kurhessische 1,4, nassauische 0,9, hessen-homurgische
 23, schleswig-holsteinische 2,2, Frankfurter 1,7, hohenzollernsche 10 Prozent,
Dieser hohe, lediglich zur Rückzahlung von Schulden zu verwendende
 Betrag machte sich für die Staatsregierung bei der damaligen,
besonders misslichen allgemeinen Finanzlage sehr drückend geltend,
so dass man beschloss, dem Vorgange von England und Frankreich zu
folgen und zum freien Tilgungssysteme, zunächst wenigstens für einen
grossen Theil der Staatsschulden überzugehen, (s. $ 19). Natürlich
kamen aber bei einer so wichtigen Massnahme nicht nur die augenbliekliche
 Finanzlage sondern auch Erwägungen allgemeiner Natur zur
Geltung.
7 Näheres bei E. Richter S. 224 ff.
        <pb n="72" />
        89 N. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Die verschiedenen Formen der bisherigen Zwangstilgungssysteme
hatten sich nämlich sämmtlich etwas überlebt und eine Anzahl
augenscheinlicher Nachtheile für Staat wie Gläubiger zur Folge
gehabt.
Das zuerst in England aufgekommene Tilgungsfondssystem (nach
dem Prinzip der Zinseszinsrechnung des Dr. Price, wie es später auch
in Frankreich, Oesterreich, Preussen (1820) ') und anderen Ländern zur
Anwendung kam) und welches darauf beruhte, dass die zum Zwecke
der Tilgung am offenen Markte zu kaufenden Schulddokumente nicht
vernichtet, sondern aufbewahrt und dem Fonds vom Staate weiter verzinst
 wurden, dass ferner diese Zinsen zum Ankauf weiterer Dokumente
 verwendet wurden, bis der Fonds auf diese Weise in den Besitz
der gesammten Dokumente gelangte, hatte auf die Dauer nicht allein
den Nachtheil, dass die Tilgungsbeträge allmälig eine zu drückende
Höhe erreichten, sondern hatten auch den weiteren effektiven Nachtheil
 für den Staat, dass in solchen Jahren, wo der Kurs der Schuldscheine
 über pari stand, der zwangsweise Ankauf derselben am freien
Markte dem Staate Verluste brachte, die um so schwerer wogen, wenn
derselbe zu gleicher Zeit genöthigt war, neue Schuldtitel auszugeben,
für welche er vielfach geringere Baarbeträge erhielt. So sollen in
England beim Einkaufe der 3proz. Stocks zu Schuldentilgungszwecken
von 1793—1817 14 Mill. Pfund Sterling, in Frankreich von 1816 bis
1834 bei dem Rückkaufe an Staatsrenten zu Tilgungszwecken 105 Mill.
Frances verloren worden sein. Dass sich das in Preussen seit 1820
bestehende Tilgungsfondssystem längere Zeit hindurch hier besser. bewährte,
 als in England und Frankreich, hatte seinen Grund einmal
darin, dass bei hohem Kurse der Staatspapiere an die Stelle des Rückkaufes
 die Kündigung nach einem Verloosungsplan trat und ferner,
dass, wenigstens für den älteren Theil der Schuld, die Verwendung
der Zinsen der eingelösten Schuldscheine zur weiteren Tilgung nur in
Zeiträumen von 10 Jahren stattfand. Seitdem man von letzterem
Prinzipe wieder abwich (s. $ 18), wuchsen bald die Klagen gegen das
Tilgungsfondssystem immer stärker an (vergl. u. A. die auf Verminderung
 der Schuldentilgung gerichteten Anträge des Herrenhauses vom
Jahre 1856). Noch weniger wie das Tilgungsfondssystem bewährte
sich die Form der Prämien- und Lotterieanleihen. Hier fallen nicht
nur die Schwierigkeiten der Verloosungsberechnungen, sondern vor
Allem die Unmöglichkeit, Zinsreduktionen vorzunehmen, für den
Staat nachtheilig ins Gewicht. Für die Gläubiger haben diese Anleihen
 die Unbequemlichkeit zur Folge, dass sie stets die Verloosungslisten
 studiren müssen, und dass ihnen die Kapitalrückzahlung häufig
zu einem Zeitpunkte aufgenöthigt wird, wo sie keine Gelegenheit
haben, ihr Geld gegen gleiche Sicherheit und gleich hohen Zinsgenuss

') in etwas modifizirter Form (s. 8 51.
        <pb n="73" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung, $$ 55, 56. 63

anderweitig unterzubringen. Dass sich diese Nachtheile bei einer Verschiedenheit
 der Tilgungssysteme der verschiedenen einzelnen Anleihen
 noch verdoppeln, liegt auf der Hand. Annuitäten, wie sie in
Frankreich und England!) vorkommen, gab es in Preussen leider
nicht.
S$ 55, Unter diesen Umständen fand die vom Finanzminister
Camphausen angestrebte Einführung des freien Tilgungssystems,
welches in England seit 1829 und in Frankreich seit 1859 bestand,
unter gleichzeitiger Einführung der Schuldform der unkündbaren Rente,
welche in England und Frankreich schon seit Ende des 18. Jahrhunderts?)
 bestand, wohlvorbereiteten Boden und gelangte in dem
sogen. Consolidationsgesetze vom 19. Dez. 1869 (G.-S. S. 1197) zugleich
mit der Unifikation der Staatsschuld zur Durchführung.
Dureh das Consolidationsgesetz vom 19. Dez. 1869 wurde die freie
Tilgung zunächst allerdings nur für einen bestimmten, nicht ganz die
Hälfte der Staatsschulden (223,4 Mill M. von 424,8 Mill. M.) ausmachenden
 Theil der Staatsschuld eingeführt.
Hinsichtlich dieses Theiles der tilgbaren, nunmehr in consolidirte
Staatsschulden umzuwandelnden älteren Schuld wurde in $ 2 des Gesetzes
 bestimmt,
„dass die Tilgung der neuen consolidirten Anleihe erfolgen solle, sobald und soweit
 etatsmässige Ueberschüsse der Staatseinnahmen über die Staatsausgaben
aich ergeben und soweit über dieselben im Staatshaushaltsetat nicht anderweit verügt
 wird“,
Da es nun aber möglich wurde, in Folge der Kriegskontribution
ınd der günstigen Rechnungsabschlüsse im Anfang der 70er Jahre
noch eine weitere Anzahl älterer, der Tilgungspflicht unterworfener
Schulden zu tilgen (s. $ 21), da ferner seit Beginn der Eisenbahnverstaatlichung
 der Betrag der consolidirten Staatsschuldverschreibungen
ganz enorm anschwoll und eine immer grösser6 Quote der Staatsschuld
ainnahm ($ 28), so beherrschte das ursprünglich nur etwa die Hälfte
4er Staatsschuld umfassende Prinzip der freien Tilgung allmälig fast
den ganzen Betrag der Preussischen Staatsschuld und im Jahre 1895/96
bestand daher nur noch für 4 Proz. der Staatsschuld eine vertragliche
Tilgungspflicht. Der jährliche Zwangstilgungsbetrag bezifferte sich
auf nur noch 14,2 Mill. M., was bei einem Schuldenbestande von
8,3 Milliarden etwa 0,2 Proz, ausmachte.
8&amp;amp; 86. Wären zur Zeit des Erlasses des Consolidationsgesetzes im
Jahre 1869 bereits die Verstaatlichungsaktion des Eisenbahnwesens,
die damit verbunden gewesen6 ausserordentliche Mehrbelastung des
Ataates mit Schulden, daneben aber auch die grossen Schwankungen

1) Schwarz a. 8. 0.8.4 u. 51.
2) Vor dem System der freien Tilgung bestand dort eine Tilgungspflicht zwar nicht
Jen Gläubigern gegenüber, wohl aber eine solche des Staates gegen sich selbst (kraft
Jesetzes) a. a. 0.
        <pb n="74" />
        34 II. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

und Risiken, welche mit einer derartigen Vergrösserung der staatlichen
Betriebsverwaltungen verbunden sind, Klar vorausgesehen worden, so
würde man sich damals wohl kaum so leicht zu dem Uebergange zur
freien Tilgung entschlossen haben.
Denn zunächst ist die Erwägung nicht von der Hand zu weisen,
dass Unternehmungen wie die Eisenbahnverwaltung im Laufe der
Zeiten der Nothwendigkeit gründlicher innerer Umgestaltung ausgesetzt
 sind, und dass sich auch die äusseren Bedingungen, unter
denen sie arbeitet, wesentlich ändern können.
Wie jedes private Erwerbsunternehmen gewerblicher Art sich aus
ähnlichen Erwägungen zu regelmässigen Abschreibungen vom Anlagekapital
 und Reservebildungen genötigt sieht, muss auch der Staat bei
Zeiten dafür sorgen, dass sich. die auf derartigen staatlichen Unternehmungen
 ruhende Zinslast allmälig vermindert. Das trifft für die
Staatseisenbahnen in besonders hervorragendem Masse zu, einmal
wegen des enorm hohen Betrages der Kapitalien, die in ihnen investirt
sind, der Abhängigkeit der gesammten Staatswirthschaft von ihren
Erträgen und endlich, weil sich gar nicht übersehen lässt, zu welchen
neuen Aufwendungen und entsprechenden Anspannungen des Staatskredits
 die fortschreitende Technik mit der Zeit, vielleicht plötzlich,
Anlass geben und in welchem Masse ferner Rücksichten auf die Entwickelung
 des gewerblichen Lebens im Lande Ermässigungen der
Tarifsätze, Herstellung unrentabler Linien u. s. w. und damit Schmälerungen
 der Erträge nothwendig machen werden.

$ 57. Die Ueberzeugung, dass eine Sicherung der fortlaufenden
Tilgung von Eisenbahnschulden unumgänglich nothwendig sein würde,
und dass der &amp;amp; 2 des Consolidationsgesetzes mit seinem freien
Tilgungsprinzip hierfür nicht die nöthigen Garantien gewähre, führte
bald nach Eintritt in die Verstaatlichungsära zunächst zu dem auf
Anregung aus Abgeordnetenkreisen ergangenen sogen. Eisenbahngarantiegesetze
 vom 27, März 1882 (G.-S. S, 214 ff.), welches die Gewähr
 dafür bieten sollte, dass die über die Verzinsung des Anlagekapitals
 der Eisenbahnen hinausgehenden Ueberschüsse aus der Kisenbahnverwaltung
 in erster Linie für die Tilgung der Eisenbahnschulden
verwendet werden sollten.
Dass dieses Gesetz das beabsichtigte Ziel aber nicht erreicht hat,
da es lediglich nur zu einer buchmässigen Abschreibung und nicht
zu einer wirklichen Tilgung der Eisenbahnschuld zwingt, vielmehr
nach wie vor die Festsetzung des jährlichen wirklichen Tilgungsbetrages
 in das Ermessen und Belieben der den jeweiligen Etat festsetzenden
 Faktoren stellt, wird heute von Niemandem mehr bestritten.!)


) Vgl. Näheres über das Gesetz in Bd. I Buch VII
        <pb n="75" />
        Erster Abschnitt.‘ Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 57—59. 65

$ 58, Ist hiernach das freie Tilgungssystem durch jenes Gesetz
nicht beseitigt worden, so hatte die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit
 angemessener alljährlicher Schuldentilgung glücklicherweise
 bereits im Jahre 1884 zu einer sehr anerkennenswerthen, Gesetzeskraft
 allerdings entbehrenden Vereinbarung zwischen Abgeordnetenhaus
 und Regierung geführt, wonach in den jährlichen Etat unter die
laufenden Ausgaben neben den immer geringer werdenden planmässigen
 Tilgungsbeträgen noch als „ausserordentliche Tilgung oder
zur Verrechnung auf Anleihen“ jährliche Summen in Höhe derjenigen
Amortisationsersparnisse eingestellt werden sollten, welche alljährlich
 in Folge der mit der Verstaatlichung der Eisenbahnen zusammenhängenden
 Umwandlung von tilgbaren Eisenbahnobligationen
in untilgbare Consols gemacht werden (Kap. 37 Tit. 1) — eine Verainbarung,
 die eine offensichtliche Abweichung von der. dem Consolidationsgesetze
 vom 19. Dez. 1869 zu Grunde liegenden Auffassung
bedeutete, nach der nur etwaige Ueberschüsse zur Schuldentilgung
verwendet werden sollten. Im weiteren hatte aber die Regierung aus
freien Stücken und in Uebereinstimmung mit dem Landtage die
Staatsvermögenslage auch durch eine einer Schuldentilgung im wirthschaftlichen
 Effekte gleichkommende, mehrfach stattfindende Anrechnung
 rechnungsmässig erzielter Jahresüberschüsse auf bereits gesetzlich
 bewilligte Anleihen zu verbessern gesucht.
Diese beiden weisen, der freiwilligen Entschliessung von Regiecung
 und Parlament entspringenden Massnahmen, hatten den Erfolg
gehabt, dass von 1882/83—1895/96 trotz der ungenügenden Vorschriften
des Gesetzes von 1882 eine wirkliche Verminderung der. Staatsschuld
(durch Tilgung oder Verrechnung auf bewilligte Anleihen) von
584 029 830,48 M. eingetreten war.') Davon entfielen nur 61 268 462,88 M.
auf Grund gesetzlicher oder sonst begründeter rechtlicher Verpflichsungen
 ausgeführte planmässige Tilgung.
8 59. Unter diesen Tilgungen kamen auch noch folgende zwei Massnahmen in
Betracht; Eine auf Vereinbarung zwischen Regierung und Landtag beruhende Massaahme
 zur Schuldentilgung, aber von geringerer finanzieller Bedeutung, war die Verwendung
 der Einnahmen an Rückzahlungen und Zinsen auf gewährte Nothstandsdarlehen
des Staates. Bis zum Jahre 1889/90 waren diese Einnahmen bei der allgemeinen Finanzverwaltung
 vereinnalımt und zu laufenden Staatsausgaben verwandt worden, obgleich der
Staat die Mittel zur Ertheilung der Darlehen aus Anleihen beschafft hatte. Nachdem aber
nehrere Jahre hindurch aus dem Abgeordnetenhause heraus auf die Unwirthschaftlichkeit
eines solchen Verfahrens hingewiesen worden war, erklärte sich der Finanzminister bereit,
Jiese Einnahmen zur Schuldentilgung oder Verrechnung auf offene Kredite zu verwenden
and als Tit. 3 in Kap. 35 alljährlich in den Schuldenetat einzustellen.
Aus ähnlichen Erwägungen werden seit 1897/98 auch die Rückzahlungen und Zinsen etc.
auf Ausgaben, welche auf Grund von, Anleihegesetzen zur Förderung des Baues von Kleinoahnen
 geleistet sind (Ges. v. 8. April 1895 und v, 3. Juni 1896 etc.) sowie auf Baudarlehne,

1) Von 1884—1900 wurden nach Anl, V aus Eisenbahnamortisations - Ersparnissen
zusammen. 339 092 815 M. getilgt bezw. auf Anleihen verrechnet (s. auch Bd. I Buch 7 $ 231).
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IM.
        <pb n="76" />
        66 II. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

welche auf Grund der verschiedenen Gesetze betr. Bewilligung von Staatsmitteln zur Besserung
 der Wohnungsverhältnisse der Arbeiter geleistet sind, zur Schuldentilgung verwandt.)
Nach Anl. XXI sind seit 1889/90—1900 auf diese Weise 3 644 066 M. derartige Einnahmen
zur Schuldentilgung verwendet worden.
Eine gesetzliche Schuldentilgung, aber ebenfalls finanziell von geringer Bedeutung,
beruht ferner auf den $$.18—24 des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom
{4. Juli 1893; hiernach sollen die 1861 ff. gewährten Grundsteuerfreiheit- Entschädigungen
in Folge Aufhebung der staatlichen Grundsteuer an den Staat zurückgezahlt und, weil die
Beträge früher meist aus Anleihen beschafft wurden, wieder zur Schuldentilgung verwandt
werden, (Näheres in Band I Buch VIlI) Auf Grund dieser Bestimmungen wurden von
1894—1900 im Ganzen 6970296 M, (s. Anl. V) zur Schuldentilgung durch Rückkauf eines
antsprechenden Betrages von Schulddokumenten der Staatsschuldentilgungskasse überwiesen.
Thatsächlich zurückgekauft waren nach dem 53. Bericht der Staatsschuldenkommission bis
Ende 1900 6764300 M. 3'/,proz. Consols.
$ 60, Nimmt man die gesammte Staatsschuld, soweit sie auf
dem Schuldenetat stand, zur Grundlage, so ergab sich für 1. April
1880 die Summe von 1498858 100 M., für 1896/97 die Summe von
6476 691 805,7 M. und wenn man noch die 1896/97 auf dem Etat der
Kisenbahnverwaltung verbliebenen Schuldkapitalien in Höhe von etwa
104 607 852 M. hinzurechnete, von rund 6581299657,17 M. Ohne
zwischenzeitliche Tilgungen und ohne Verrechnung der zur Tilgung
verfügbaren Bestände auf gewährte Anleihen würde diese Staatsschuld
bis auf 7478876000 M. gestiegen sein. Es waren also rd. 897 576 000 M.?)
getilgt bezw. verrechnet worden. Das machte rund 12 Proz. der Gesammtsumme.
 Vertheilte man diesen Betrag auf die einzelnen Jahre,
so ergab sich pro Jahr durchschnittlich ein Betrag von 0,75 Proz. der
Schlusssumme.

$ 61. Wenngleich hiernach die mit dem Grundsatze des sogen.
freien Tilgungssystems, d. h. einer Verweisung der Schuldentilgung im
Wesentlichen auf erzielte Ueberschüsse bezw. auf die freie Entschliessung
bei Feststellung des Jahresetats bis Ende der 90er Jahre in Preussen
gemachten Erfahrungen im Ganzen als ungünstige nicht bezeichnet
werden konnten,“) so zeigten doch sowohl das Beispiel anderer europäischer
 Länder, wie auch die Erfahrungen des letzten Jahrzehnts in
Preussen selbst, dass die Tendenz in der Höhe der Tilgungsbeträge
eine absteigende war. In England war man nach einer längeren
Periode des Nachlassens der Tilgungen auf Grund des Prinzips der
freien Tilgung daher zu regelmässigen erheblichen Tilgungen auf
Grund gesetzlicher Vorschrift bereits zurückgekehrt und hatte in kurzer
Zeit eine erhebliche Verminderung der Staatsschuld herbeigeführt.
In anderen Staaten zeigte sich eine ähnliche Neigung.)

ı) Vgl. auch Etat der Allgem, Finanzverwaltung Kap. 24 Tit. 8, 8a u. 8b der Einnahme.
?) Davon entfielen auf planmässige Tilgung 210 545 000 M., ausserordentliche Tilgung
ınd Verrechnung auf Anleihen 549 624 000 M. und Tilgung nach dem Etat der Eisenbahnzerwaltung
 137 407 000 M.
3) Siehe die Ziffern in Sp. 5 der Anl, V von 1890 ab.
1) Siehe Näheres in Schwarz, Schuldentilgung a. a. 0
        <pb n="77" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 60—63. 67

8 62, Unter diesen Umständen sah sich die Staatsregierung veranlasst,
 im Jahre 1897 einen Gesetzentwurf vorzulegen, in welchem
zu dem durch das Consolidationsgesetz verlassenen Grundsatze der
Verpflichtung zur regelmässigen Minimaltilgung der Staatsschulden
zurückgekehrt und dieselbe für eine dauernde, durch eine solide
Finanzwirthschaft des Staates gebotene Aufgabe des Letzteren erklärt
wurde. Das Gesetz erging unterm 8. März 1897 (G.-8. 8. 43).
Dabei liess man den in früherer Zeit bei der Aufnahme von
Staatsanleihen regelmässig gewählten Weg einer vertraglichen
Bindung des Staats gegenüber den Gläubigern zur Rückzahlung
in bestimmten Fristen und Formen wegen der mit ihr sowohl für den
schuldenden Staat, wie für die Gläubiger verbundenen vielfachen Unbequemlichkeiten
 und auch um nicht wieder eine Disparität in die
Schuldtitres zu bringen, fallen.
Es wurde vielmehr lediglich durch Gesetz die Verpflichtung des
Staates sich selbst gegenüber, d.h. gegenüber den wechselnden Anschauungen
 der Finanzverwaltung bezw. des Landtages, festgelegt,
alljährlich einen angemessenen Theil der Staatseinnahmen zur Abstossung
 von Schulden zu verwenden.
Für die Bemessung der Höhe des jährlichen Schuldentilgungsbetrages
 wurde dem System der (gleichmässigen) Prozentualtilgung
yegenüber dem alten Tilgungsfondssystem mit jährlich durch Zinsersparnisse
 wachsenden Tilgungsbeträgen der Vorzug gegeben. Dabei
wurde der in dem Regierungsentwurfe vorgeschlagene Satz von !h Proz.
der sich jeweils nach dem Staatshaushaltsetat ergebenden Staatskapitalschuld
 im Gesetze nur für das Jahr 1897/98 beibehalten und für die
spätere Zeit auf %/, Proz. erhöht. Ausserdem wurden aber nach $ 3
auch noch die etwaigen Jahresrechnung süberschüsse im vollen
Betrage zur Schuldentilgung bestimmt.
Der Tilgung gleichgestellt wurde zugleich in dem Gesetze eine
Verrechnung auf bewilligte Anleihen. Eine bestimmte Form
(ür die Art der Tilgung (z. B. Ankauf von der Börse, Kündigung ete.)
wurde im Uebrigen nicht vorgeschrieben.
Die regelmässigen Tilgungsbeträge sind nach $ 2 des Gesetzes
durch den Staatshaushaltsetat unter Einrechnung der für eine
planmässige oder durch bestehende Gesetze anderweit vorgeschriebene
Tilgung von Staatsschulden bestimmten Summe bereitzustellen,
d. h. die %/, Proz. der Staatsschuld ausmachenden Beträge sind auch,
soweit sie nicht kraft planmässiger oder schon bestehender gesetzlicher
Vorschrift bereits ins Ordinarium aufgenommen sind, ebenfalls als
ordentliche, aus laufenden Mitteln zu deckende Ausgaben auf das
Ordinarium zu übernehmen. Die Tilgung durch Aufnahme neuer
Anleihen ist hiernach wenigstens im Prinzipe ausgeschlossen.
8 63, So kurze Zeit das Gesetz in Kraft ist, hat es doch bereits
Anfechtung erfahren (s. Y. Kaufmann in Schanz Finanz-Archiv). Wenn
        <pb n="78" />
        38 IL Hauyptabschnitt, Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen,

sich in dieser Abhandlung auch verschiedene zutreffende Ausführungen
zu dem Kisenbahngarantiegesetz und zu den Motiven des Tilgungsgesetzes
 finden, so können wir dem schliesslichen Ergebniss der Erörterungen
 doch nicht zustimmen. Die Ausführungen v. Kaufmann’s
vipfeln darin, dass eine Verrechnung auf Anleihen, welche in dem
Gesetze der wirklichen Schuldentilgung gleichgestellt wird, thatsächlich
 als eine solche nicht gelten könne und dass das Schuldentilgungsyesetz
 in dem Zwange zur wirklichen Tilgung bereits gemachter
Schulden, vor Allem der Eisenbahnschulden, daher nicht weit genug
yehe. Wenn indessen die Verrechnung auf Anleihen auch im
formellen Sinne keine Schuldentilgung ist, stellt sie sich doch
wirthschaftlich ebenso wie letztere als eine jener gleichwerthige
Verbesserung des Staatsvermögens dar und wird in vielen Fällen eine
geeignetere und vortheilhaftere Form dieser Vermögensverbesserung
sein, als z. B. Ankauf von Schuldverschreibungen an der Börse und
Vernichtung der Schuldtitres. Ob Schulden auf bereits gemachte
Aufwendungen zurückgezahlt oder Aufwendungen, für welche sonst
ihrer wirthschaftlichen Natur nach. Anleihen aufgenommen werden
müssten,') aus laufenden Mitteln gedeckt werden, kommt eben wirthschaftlich
 genau auf dasselbe heraus. Im letzteren Falle trifft Aufnahme
 der Anleihe und Rückzahlung gewissermassen‘ in einem
Moment zusammen.
In Zeiten ungünstiger Finanzlage ist eine Schuldentilgung von
/, Proz., wie sie das Gesetz vorsieht, im Allgemeinen, auch selbst für
Kisenbahnschulden als eine genügende. anzusehen. Durch $&amp;amp; 3 des
Gesetzes ist aber andererseits die Sicherheit dafür gegeben, dass in
Zeiten günstiger Finanzlage etwaige nach der Rechnung sich ergebende
 Ueberschüsse nicht wie früher nur, wenn die den Etat aufstellenden
 Faktoren keine anderweitige Verwendung beschliessen,
sondern ein für allemal und im vollen Betrage zur Schuldentilgung
 zu verwenden sind. Damit ist auch nach dieser Richtung ein
gesetzlicher Zwang an Stelle der früheren Freiheit getreten. Thatsächlich
 hat gerade in Folge dieser Bestimmung die Tilgungsquote in
den Jahren von 1895—1900 sich auf fast 2 Proz. und mehrfach darüber
hinaus erhöht (s. Anlage V).
Das Zwangstilgungsgesetz vom 8. März 1897 bildet in der That
in der Reihe der Miquel’schen Reformen einen hervorragenden Schlussund
 Merkstein, dessen Bedeutung und Nutzen sich für das preussische
Staatsfinanzwesen hoffentlich noch lange geltend machen wird. Gerade
der Umstand, dass die Bestimmungen des Gesetzes sich in mass-')

 Man muss davon ausgehen, dass für gewisse, der Zukunft in hervorragendem
Masse zu gute kommende Anlagen, z.B. Kanäle, Eisenbahnen, eine Schuldaufnahme nicht
nur zulässig, sondern nothwendig ist, da es unbillig und unwirthschaftlich wäre,
Jie Privatwirthschaften der Gegenwart zu Gunsten der Zukunft zu stark um derartiger
Projekte willen zu schwächen,
        <pb n="79" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $ 64. 69

ü über den
volleren Grenzen halten, als die frühere Ne aske he
Tilgungsfonds, wird ihm einen- längeren Bestand in
sichern.

Aenderung der Etatstitel auf Grund des neuen Schuldentilgungsgesetzes.

8 64, Dem neuen Tilgungsgesetze entsprechend ist auch die
Eintheilung der die Tilgung betreffenden Etatstitel seit 1898/99 eine
gegen früher veränderte geworden.
Bis zu diesem Jahre waren in Kap. 36 die planmässig zu tilgenden
Schulden — (zugleich unter besonderer Hervorhebung der mit den
neuen Landestheilen übernommenen Schulden) — in Kap. 37 die „zur
ausserordentlichen Tilgung von Staatsschulden bezw. zur Verrechnung
auf bewilligte Anleihen“ bestimmten Beträge aufgeführt. Dabei wurden
in Tit. 1 dieses Kapitels die „Ersparnisse an Amortisationsausgaben
für Prioritätsanleihen verstaatlichter Eisenbahnen“ in Tit. 2 die „Einnahmen
 von Rückzahlungen und Zinsen auf gewährte Darlehne“
(s. 8 59) und in Tit. 3 (s. $ 59 Grundsteuerentschädigungsbeträge
88 18—927 des Ges. v. 14. Juli 1893) aufgeführt. Unter Kap. 378
folgte endlich noch seit 1892/93 eine Ausgabe auf Grund des $ 4
Abs. 3 Nr. 2 des Ges. v. 27. März 1882 (G.-S. 8. 214) zur Bildung
eines ausseretatsmässigen Betriebsfonds für die Eisenbahnverwaltung
(s. das Nähere hierüber in Bd. I Buch VII S. 1045 $ 285).
Seit 1898/99 ist der Abschnitt betreffend Tilgung von Staatsschulden
 derart in Kap. 36 u. 87 eingetheilt, dass das erstere die Tilgungsbeträge
 auf Grund der 88 1 u. 2 und Kap. 37 diejenigen auf Grund
des 8 3 (weitere Tilgungen aus Rechnungsüberschüssen) d. Ges, enthält,
Eine bestimmte Summe wird aber in letzterem Titel nicht eingestellt,
da der voraussichtliche Rechnungsüberschuss sich bei Beginn des Etatsjahres
 nicht übersehen lässt.
Kap. 36 ist wiederum eingetheilt in zwei Abschnitte, von denen
der eine (A) die planmässigen oder durch bestehende Gesetze anderweit
 vorgeschriebenen Tilgungsbeträge enthält. Die Schulden der
alten Landestheile und des Gesammtstaates seit 1866 und die Schulden
der neuen Landestheile werden aber seit 1902 nicht mehr getrennt in
besonderen Abschnitten behandelt.
Als derartige Beträge kommen — nachdem zum 1. Jan. 1900 der
Rest der alten Staatsschuldscheine getilgt worden ist (s. $ 40) — nur
noch (1908) 3 094 377,09 M. Tilgungsbeträge für die in &amp;amp; 26 genannten
Risenbahnaktien und Obligationen (Tit. 1), sowie 46 537,80 M. für alte
Hannoversche Schulden (Tit. 2) in Betracht, welchen Beträgen seit
1898/99 auch noch die bis dahin unter dem Abschnitt „ausserordentliche
 Tilgung“ aufgeführten Rückerstattungen aus Grundsteuer- Entschädigungen
 (mit 500 000 M. für 19083) hinzugetreten sind. Das er-
        <pb n="80" />
        70 II. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen,

giebt einen Gesammtbetrag des plan- und gesetzmässigen Tilgungsbetrags
 von nur noch 3640914,89 M. oder 0,05 Proz. der am 1. April
1908 vorhandenen Staatsschuld.

$ 65, Der Abschnitt B „zur weiteren Tilgung der Staatsschulden“
enthält in Kap. 36 Tit. 4 die Amortisationsersparnisse für Prioritätsanleihen
 verstaatlichter Eisenbahnen mit (für 1903) 28772720,93 M.,
n Tit. 5 Rückzahlungen und Zinsen auf gewährte Darlehne mit
1 386 625,24 M. und endlich als neuen, auf Grund des $ 2 des Gesetzes
v, 8. März 1897 aufgenommenen Tit. 6 „zur Ergänzung der Tilgungssumme“
 (se. auf °%, Proz. der Kapitalschuld) 7536 158,56 M., sodass
der Abschnitt B mit zusammen 37 695 504,78 M. denjenigen zu A bei
Weitem überwiegt.

S 66, Kap. 37 lautete bis 1908: Zur Bildung oder Ergänzung eines
ausseretatsmässigen Dispositionsfonds bis zu 30 Mill. M. zur Vermehrung
 der Betriebsmittel, sowie zur Erweiterung der Bahnanlagen
und zu Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen
 im Falle eines durch Verkehrssteigerung hervorgerufenen,
nicht vorherzusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen, event. zur
weiteren Tilgung von Staatsschulden gemäss 8 3 des Gesetzes v. 8. März
1897 (G.-S. S. 43). (Zu Kap. 36 u. 37. Die am Jahresschlusse verbleibenden
 Bestände können zur Verwendung in die folgenden Jahre
üjbertragen werden.)
Die Summe zur Bildung und Ergänzung des Dispositionsfonds ete.
erscheint zum ersten Male in dem Staatsschuldenetat für 1892/93 an
Stelle der früheren Position Kap. 36 Tit. 2, welcher lautete: Nach
Massgabe des $ 4 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 188?
(G.-S. S. 215), betreffend die Verwendung der Jahresüberschüsse der
Eisenbahnverwaltung.
Der bisherige Tit. 2 des Kap. 37 wurde damals als ein besonderes
Kapitel ausgebracht, um die an dieser Stelle zur Verrechnung
kommenden Beträge nach Massgabe des Vermerks am Schlusse des
Ordinariums des Etats der Eisenbahnverwaltung auch zur Bildung
oder Ergänzung eines ausseretatsmässigen Dispositionsfonds bis zur
Höhe von 20 Mill. M. behufs Vermehrung der Betriebsmittel, sowie
zur Erweiterung und Ergänzung der Bahnanlagen im Falle eines
durch Verkehrssteigerung hervorgerufenen, nicht vorherzusehenden
 Bedürfnisses der Staatsbahnen verwenden zu
können.
Dieser Vitel ist in den meisten Jahren ein stummer gewesen,
d. h. es wurde im Etat keine Summe zu dem angegebenen Zwecke
eingestellt, weil über die veranschlagten Eisenbahnüberschüsse
meist anderweitig verfügt war. Nur in dem Etat für 1889/90 wurde
lie Summe von 4986430 M. unter diesem Titel in den Ausgabeetat
        <pb n="81" />
        Erster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 65 —67, 71

eingestellt und in einigen Nachtragsetats, welche die Konsequenzen
der seit der Aufstellung des Hauptetats beschlossenen Verstaatlichungen
von Eisenbahnen zogen, finden sich hier‘ Summen eingefügt. In den
meisten anderen Jahren konnten erst nach Abschluss der Jahresrechnung
 die sich ergebenden Ueberschüsse bis zur Höhe des etatsmässigen
 Ueberschusses der Eisenbahnverwaltung über die zur Verzinsung
 der Eisenbahnschuld erforderliche Summe hinaus hier nachträglich
 in Ausgabe gestellt und auf offene Kredite verrechnet werden
(s. die Beträge im Einzelnen in Anl. V Sp. 4b unter %).
Der Zusatz „eventuell zur weiteren Tilgung“ u. s. w. wurde erst
1897/98 zum ersten Male gemacht. Seine N othwendigkeit ergiebt sich
aus der in 8 64 erwähnten Vorschrift des Gesetzes von 1897.

$ 67. Durch das neue Gesetz, betreffend die Bildung eines Auszleichsfonds
 für die Eisenbahnverwaltung vom 8. Mai 1908 (G.-S.
3. 155), dessen Bedeutung unter „Nachträge“ . zur Eisenbahnverwaltung
 (s. Anhang II dieses Buches) näher erörtert werden wird,
erhält Kap. 37 von 1904 ab eine etwas veränderte Fassung,') nämlich
Folgende: „Auf Grund des Artikel I des Gesetzes vom 38. Mai 1908
(G.-S, 8. 155) zur Bildung oder Ergänzung eines Ausgleichsfonds für
die Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe von 200 Millionen Mark,
eventuell zur weiteren Tilgung von Staatsschulden.“
An der Uebertragbarkeit der am Jahresschlusse verbleibenden
Bestände zur Verwendung in die folgenden J ahre wird nichts geändert.
Ebenso bewendet es bei dem mit der Landesvertretung vereinbarten
Grundsatze, dass der ausseretatsmässige Dispositionsfonds unabhängig
von den thatsächlich verrechneten Ausgaben jeweilig um den Betrag,
über den Verfügung getroffen wurde, wieder zu ergänzen ist (vergl.
die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten vom 15. März 1897
Sten. Ber. S. 1579/80).
8 67a. Wegen der Buchung der zur Schuldentilgung verwendeten
Ueberschüsse bei der Staatskasse auch nach dem Finalabschluss
vgl. 8 40 des Komptabilitätsgesetzes.

ı) Vgl. No. 57 der Drucks, d. Allg. H. 1903,
        <pb n="82" />
        79 IL. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen,

Zweiter Abschnitt.
Die Hauptverwaltung der Staatschulden.

I. Kapitel.

Geschichte, Organisation und Umfang.

I, Entstehung und Geschichte der Hauptverwaltung der Staatsschulden bis zum
Erlass der Verfassungsurkunde.
$ 68, Nach der Verordn. v. 27. Okt. 1810 (G.-S. 8. 3) betreffend
die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden hatte das
Finanzministerium in seiner zweiten Abtheilung (Kassenabtheilung)
das Staatsschuldenwesen mit zu verwalten. Durch Allerh. Kab.-O. v.
3. Nov. 1817 (G.-8S. S. 289) wurde aus dieser Abtheilung ein besonderes
Ministerium „des Schatzes und für das Staatskreditwesen“ gebildet.
Eine eigene Behörde zur lediglichen Verwaltung der Staatsschulden
wurde erst durch die Verordn. v. 17. Jan. 1820 (G.-S. 8. 9) 8 VIII errichtet,
welche eine von den übrigen Staats- und Finanzverwaltungen ganz abgesonderte
 Stellung erhielt, und unabhängig von allen, selbst der höchsten
Staatsbehörde, sie sei verwaltend oder kontrollirend, blos dem König
und den künftigen Reichsständen, bis zu deren Zusammenberufung aber
dem Staatsrathe verantwortlich sein sollte. Ferner sollte bis zum
Zusammentritt der reichsständischen Versammlung eine Deputation
des Magistrats der Stadt Berlin mit der Hauptverwaltung die eingelösten
 Schulddokumente in Verschluss nehmen und für ihre sichere
Deponirung beim Kammergericht Sorge tragen. Die Behörde selbst
sollte nicht nur dafür verantwortlich sein, dass kein Staatsschuldendokument
 über den genehmigten Etat hinaus ausgefertigt werde (8 X),
und dass die pünktliche Verzinsung und Tilgung der gesammten
Staatsschulden nach den gesetzlichen Vorschriften erfolge ($ XID,
sondern die Mitglieder wurden auch durch einen besonderen Eid (&amp;amp; XV
und Allerh. Kab.-O. v. 27, Jan. 1820, G.-S. 8. 37) überhaupt dafür verantwortlich
 gemacht, dass die Vorschriften der Verordnung von 1820
in ihrem ganzen Umfang erfüllt würden. Auch wurde die Behörde
verpflichtet, bei ihren Operationen den allgemeinen Staatskredit
möglichst zu berücksichtigen.
Die Verordn. v. 3. Febr. 1847 über die Bildung des Vereinigten
Landtags (G.-S. S. 34) liess im $ 8 die Rechte der reichsständischen
Versammlung (Vorschlagsrecht bei Besetzung erledigter Stellen und
Rechnungsabnahme) auf den Vereinigten Landtag übergehen. Zugleich
arging an demselben Tage eine besondere Verordnung über die Bildung
        <pb n="83" />
        Zweiter Abschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung. $$ 68, 69. 73

oiner ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen (G.-S. S. 48),
der unter Anderem auch die fortlaufende ständische Mitwirkung bei
der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden zustehen sollte.
2, Gegenwärtige Organisation (seit. 1850).

8 69, Die Verf.-Urk. v. 81. Jan. 1850 enthielt über die Organisation
der Staatsschuldenverwaltungsbehörde keine ausdrückliche Festsetzung.
Die Art und der Umfang der Mitwirkung der Kammern musste daher
im Wege besonderer Gesetzgebung (Ges. v. 94. Febr. 1850, G.-S. S. 57)
festgestellt werden. Dabei fand zugleich eine entsprechende Abänderung
der Organisation der Hauptverwaltung statt. Ihre bisherige völlig
unabhängige Stellung vertrug sich weder mit der neuen konstitutionellen
Regierungsform, noch entsprach sie den Anforderungen, welche an die
Finanzverwaltung eines so grossen Staates gestellt werden mussten
und welche eine grössere Einheit der Finanzverwaltung erforderten.
Ihre Isolirung von jeder amtlichen Einwirkung des Finanzministers
entsprach weder dem Prinzip der konstitutionellen Ministerverantwortlichkeit,
 noch den Aufgaben des Finanzministers als
Wächters des allgemeinen Staatskredits. Es wurde daher im Gesetze
bestimmt, dass die Thätigkeit der Hauptverwaltung, insofern letztere
zur unabhängigen Anwendung der bestehenden Finanz- und Staatsschuldengesetze
 auf die Feststellung der Provinzial-Staatsschulden und
auf die regelmässige Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden u. s. W.
berufen sei, eine der richterlichen Thätigkeit analoge sei und insofern
aine unabhängige bleiben solle, dass aber, insoweit die Hauptverwaltung
auch eine rein administrative zur zinsbaren Anlegung und Verwaltung
disponibler Fonds berufene Behörde sei, der unzertrennliche Einfluss
ihrer Wirksamkeit auf den allgemeinen Staatskredit die obere Leitung
des Finanzministers (nicht etwa bloss eine Oberaufsicht) im Interesse
der allgemeinen Finanzverwaltung erheische.
Die wichtigsten auf die Organisation und Befugnisse der Hauptverwaltung bezüglichen
Bestimmungen des Ges. v. 24. Febr. 1850 gelangen nachstehend zum Abdruck:
$ 1. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung
 abgesonderte selbständige Behörde, welche jedoch der oberen Leitung des Finanzministers
 insoweit unterliegt, als dies mit der ihr nach &amp;amp; 6 dieses Gesetzes beigelegten
Jnabhängigkeit vereinbar ist
Dieselbe ist unter die fortlaufende Aufsicht einer besonderen Staatsschuldenkommission
Zestellt ($ 10).
$ 2. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden soll fortan aus einem Direktor und drei
Mitgliedern!) bestehen. Dieselben werden vom Könige ernannt. Der Direktor darf nicht
Zugleich Minister sein.
$&amp;amp; 3. Dem Direktor liegt die Leitung des Ganzen, die Disziplin über die der Haupt-/erwaltung
 der Staatsschulden untergeordneten Beamten und deren Anstellung e
aber haben die Mitglieder mit ihm gleiche Befugnisse und gleiche Veranty S SRORS TE
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        <pb n="84" />
        74 N. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Direktors,
In Verhinderungsfällen wird der Direktor von dem ältesten Mitgliede vertreten.
$ 4. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden bleiben 1. die Staatsschuldentilgungszasse,
 2, die Kontrolle der Staatspapiere untergeordnet.
$ 5. Der Hauptverwaltung der Staatsschulden Hegt ob: ;
a) die Verwaltung der Passivkapitalien des Staats, welche als allgemeine oder provinzielle
Staatsschulden ihr durch die Verordn. v. 17. Jan. 1820 wegen der künftigen Behandlung
des gesammten Staatsschuldenwesens (G.-S. S. 9), durch die Ordre v. 2. Nov. 1822
wegen Regulirung des von der Hauptverwaltung der Staatsschulden übernommenen
Provinzialschuldenwesens (G.-S. S. 229) und durch den Erl. v. 25. April 1848 über die
verzinsliche Annahme freiwilliger Beiträge zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse
(G.-S, S. 117) zur Verzinsung und Tilgung überwiesen sind, oder durch künftig zu
arlassende Gesetze werden überwiesen werden;
die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs-, Tilgungs- und
Betriebsfonds und aller sonstigen, ihr bis jetzt überwiesenen oder künftig zu überweisenden
 Fonds;
die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der
Staatsschuldendokumente im Falle der Aufnahme von Staatsanleihen nach Massgabe
der dieselben anordnenden Gesetze; !)
die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinziehung der
Kassenanweisungen, sowie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, in Gemässheit
 der Ordres v. 21. Dez, 1824 (G.-S. S. 238), v. 14. Nov. 1835 (G.-S. 1836 S. 169),
v. 5. Dez. 1836 (G.-S. S. 318) und v. 9. Mai 1837 (G.-S. S. 75), sowie des $ 8 des
Statuts für die ritterschaftliche Privatbank in Pommern v, 24, Aug. 1849 (G.-S. S. 359);
») die Einregistrirung der Staatsgarantien;
°) die Ermittelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller als Geldzeichen
umlaufenden Papiere, welche gesetzlich in den öffentlichen Kassen statt baren Geldes
angenommen werden. müssen, insbesondere der Noten der preussischen Bank in
Gemässheit des $ 30 der Bankordnung v. 5. Okt. 1846 (G.-S. 8. 435).
$ 6. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden bleibt auch künftighin unbedingt verantwortlich:

a) in Bezug auf die An- und Ausfertigung und Ausreichung der verzinslichen und unverzinslichen
 Staatsschuldendokumente und der zu ersteren gehörigen Zinscoupons nach
Massgabe der Gesetze ($ 5 a, c und d);
für die Feststellung noch nicht anerkannter oder noch illiquider Provinzial-Staatsschulden
 in Gemässheit des $ 5 der Ordre v. 2. Nov. 1822 wegen Regulirung des
Provinzialschuldenwesens (G.-S. S. 229);
für die regelmässige Verzinsung der ihr überwiesenen Staatsschulden und für die
unverkürzte Verwendung der der Staatsschuldentilgungskasse zur Tilgung überwiesenen
Fonds nach ihrem durch die entweder für die Staatsschulden im Allgemeinen oder
für einzelne Klassen derselben besonders festgestellten Gesammtbetrage; insbesondere
für die unverkürzte Verwendung der Domänen-Veräusserungs- und Ablösungsgelder
zur Schuldentilgung;
») für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der eingelösten,. verzinslichen und
unverzinslichen Staatsschuldendokumente bis zur gänzlichen Vernichtung derselben.
{n allen übrigen Beziehungen hat dieselbe den Anordnungen und Anweisungen des
Finanzministers Folge zu leisten, welchem sodann die Verantwortlichkeit für deren Inhalt
obliegt.
$ 7. Das Bedürfniss der Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verzinsung und
Tilgung der Staatsschulden und zur Bestreitung der Verwaltungskosten wird für jedes
Finanzjahr durch den Staatshaushaltsetat bestimmt.
Insofern die durch die Verordn. v. 17. Jan, 1820 (G.-S, S. 9) oder durch künftig zu
orlassende Gesetze der Staatsschuldentilgungskasse überwiesenen besonderen Staatseinnahmen

+]
        <pb n="85" />
        Zweiter Abschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung. $ 70. 75

zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld nicht ausreichen, hat der Finanzminister die
zur vollen Deckung des Bedürfnisses erforderlichen Summen auf die breitesten Staatseinkünfte
 anzuweisen.

Den oben in 8 4 erwähnten der Hauptverwaltung untergeordneten Behörden, nämlich
ler Kontrolle der Staatspapiere und der Staatsschuldentilgungskasse ist seit 1883 noch das
Staatsschuldbuchbureau hinzugetreten.

3. Nachgeordnete Behörden. ;
A. Die Kontrolle der Staatspapiere.
8 70. Die Geschäfte der. der Hauptverwaltung untergeordneten
Kontrolle der Staatspapiere bestehen in der Anfertigung und
Ausreichung der Schulddokumente und der dazu gehörigen Zinscoupons,
 in der Löschung, Kassation und Aufbewahrung der eingelösten
 Staatspapiere bis zur Verschlussnahme durch die Hauptverwaltung
 und die Staatsschuldenkommission und in der Kontrolle
äber alle im Umlaufe befindlichen Staatspapiere. Bei Ausfertigung
neuer Schuldverscehreibungen empfängt sie die Formulare von der
Druckerei, fertigt sie durch Unterschrift eines Beamten aus und liefert
sie auf Anordnung der Hauptverwaltung an die Generalstaatskasse
aus. Ueber die ausgefertigten Verschreibungen führt sie Stammbücher,
 von denen ein zweites Exemplar im Geheimen Staatsarchive
niedergelegt ist. In denselben werden die Anzahl jeder nach ihrem
Nennwerthe verschiedenen Art von Schuldverschreibungen, sowie Bemerkungen
 über geschehene Einlösungen, Erneuerungen, Mortificationen
 u. s. w.. aller einzelnen Verschreibungen eingetragen. Ebenso
führt sie Register über die ausgegebenen und gelöschten Zinscoupons
ınd Notizbücher über die verlorenen, vernichteten und gestohlenen
Verschreibungen. Die eingelösten, umgetauschten, gefälschten und
mortifieirten Papiere werden in Mortificationsbücher eingetragen, aus
denen die Bemerkungen in die Stammbücher übertragen werden. Die
Mortifications- und Stammbücher für die Schulden der neuen Landestheile
 werden von den Behörden geführt, denen die Verwaltung derselben
 übertragen ist, auch von ihnen aber werden die eingelösten
ınd mortifieirten Papiere an die Kontrolle der Staatspapiere eingeliefert.
 Sämmtliche eingelöste, eingetauschte, mortificirte u. S. W. Verschreibungen
 werden hier kassirt und bis nach erfolgtem Rechnungsabschlusse
 aufbewahrt. Dann werden sie in dem Tresor der Hauptverwaltung
 niedergelegt, zu welchem ein Mitglied der Staatsschuldenkommission
 und zwei Mitglieder der Hauptverwaltung die Schlüssel
führen. Alljährlich ist von der Kontrolle der Staatspapiere Rechnung
zu legen über die eingelösten und gelöschten, sowie die neu ausgefertigten
 Verschreibungen, welche von der Oberrechnungskammer
tevidirt, von der Staatsschuldenkommission geprüft und vom Landtage
dechargirt wird. Die nöthigen Geldmittel werden ihr von der Staatsschuldentilgungskasse
 überwiesen.
        <pb n="86" />
        76 N. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Die Kontrolle der Staatspapiere bearbeitet hiernach unter Leitung
und nach den Anweisungen der Hauptverwaltung Alles, was sich auf
die Herstellung (Fabrikation des Papiers und Druck) und Ausfertigung
der Schuldurkunden des Staates (und des Reichs s. 8 75), sowohl der
Obligationen wie der Zinsscheine, ferner die Ausreichung derselben,
die Kontrollirung in ihrem Umlauf, die Aufbewahrung und demnächst
die Vernichtung eingelöster Schuldverschreibungen bezieht.

B. Die Staatschuldentilgungskasse.
S 71. Die der Hauptverwaltung ebenfalls unterstellte Staatsschuldentilgungskasse
 hat die Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden-Etat
 und gesetzlichen Bestimmungen zu besorgen und
Rechnung darüber, sowie über die Tilgungsfonds der einzelnen Anleihen,
über den Betriebsfonds, den Depositalfonds (s. u.) und die Verwaltungskosten
 zu führen. Die von ihr oder auf ihre Rechnung von anderen
Kassen eingelösten Verschreibungen liefert sie der Kontrolle der Papiere
zur Kassation und Aufbewahrung ein. Die Monats- und Jahresabschlüsse
der von ihr verwalteten Fonds legt sie der Staatsschuldenkommission
vor, Ihre Rechnungen werden gleichfalls von der Oberrechnungskammer
 revidirt, von der Staatsschuldenkommission geprüft und vom
Landtage dechargirt. Die zu ihren Ausgaben nöthigen Mittel erhält
die Staatsschuldentilgungskasse, soweit sie ihrer Natur oder Höhe nach
nicht aus den eigenen Einnahmen oder ihrer Verwaltung unterstehenden
 Fonds bestritten werden können, von der Generalstaatskasse.
Die Staatsschuldentilgungskasse hat. hiernach alle durch die Gesetze,
die Etats und besonderen Anweisungen zur Verzinsung und Tilgung
der Schulden des Staates (und Reiches) bestimmten Einnahmen einzuziehen
 und alle zur Verzinsung und Tilgung dieser Schulden nöthigen
Ausgaben zu leisten, insbesondere also alle Zinsscheine zu den
Fälligkeitsterminen einzulösen und bis zur Vernichtung aufzubewahren,
auch die Zinsen für die Schuldbuchforderungen nach den im Schuldbuchbureau
 aufgestellten Listen zu zahlen und gekündigte Obligationen
an den Auszahlungsterminen einzulösen.

C. Das Staatsschuldbuchbureau.
$ 72, Das der Hauptverwaltung seit 1883 unterstehende Staatsschuldbuchbureau
 besorgt die Eintragungen der Forderungen in das
betreffende, nach dem Zinsfusse bezeichnete Staatsschuldbuch, kassirt
lie zu diesem Zwecke eingelieferten Verschreibungen und führt sie zur
Aufbewahrung und Vernichtung an die Kontrolle der Staatspapiere
ab. Ebenso geschehen die Löschungen im Staatsschuldbuche durch
das Staatsschuldbuchbureau, während die dafür auszuhändigenden
Schuldverschreibungen von der Kontrolle der Staatspapiere an- und
ausgefertigt werden. Die Gebühren für die Kintragungen und
        <pb n="87" />
        Zweiter Abschnitt,‘ Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwahrung. $$ 71—78. 17

Löschungen werden zunächst an das Staatsschuldbuchbureau entächtet
 und von diesem an die Staatsschuldentilgungskasse eingezahlt.
Ausser der Leitung und Kontrollirung dieser drei Bureaus, sowie
der mit der Verwaltung der Schulden der neuen Landestheile betrauten
Behörden erwächst der Hauptverwaltung der Staatsschulden eine
bedeutende Arbeit durch die Bescheinigung der Quittungen über
Domänen- und Forstveräusserungs- und Ablösungsgelder. Auch
hat sie die von der Kontrolle der Staatspapiere in Verwahrung
renommenen, eingelösten, gelöschten u. 8. W. Verschreibungen nach
Abschluss der Rechnung in ihren Tresor zu übernehmen und in
Gemeinschaft mit der Staatsschuldenkommission unter Verschluss zu
halten. Die drei Schlüssel zu demselben sind von einem Mitgliede
der Staatsschuldenkommission und von zwei Mitgliedern der Hauptverwaltung
 zu führen und zwar müssen dieses nach einer authentischen
Interpretation des Landtags wirkliche Mitglieder der Hauptverwaltung
sein, welche den oben angegebenen besonderen Eid geleistet haben.')
Das Schuldbuchbureau besorgt hiernach alle Bureau- und Kassengeschäfte,
 welche bei der Verwaltung des Schuldbuches des Staates
{und des Reiches) vorkommen, mit Ausnahme der Ausfertigung und
Vernichtung, von Schuldverschreibungen und Zinsscheinbogen, welche
bei der Kontrolle der Staatspapiere erfolgt und der Zinsenzahlung,
Welche durch die Staatsschuldentilgungskasse geschieht. (Reichsscehuldbuch
 s. 8 75 u. 76.)

4. Staatsschuldenkommission.

&amp;amp; 73. Durch das Ges. v. 24. Febr. 1850, welches die Stellung der
Hauptverwaltung der Staatsschulden einer neuen Regelung unterzog,
wurde auch eine Staatsschuldenkommission Zur besonderen Kontrolle
der Verwaltung der Staatsschulden von Seiten des Landtags ins Leben
gerufen, deren Vorläuferinnen die nach 8 14 der Verordn. V. 17. Jan. 1820
an Stelle der reichsständischen Versammlung tretenden Deputation des
Magistrats der Stadt Berlin und die später durch Verordn. v. 3. Febr. 1847
gebildeten ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen gewesen
waren. Dieser Kommission wurde durch das Gesetz die Prüfung
sämmtlicher Rechnungen der Hauptverwaltung und deren Bureaus, die
Mitversehlussnahme der eingelösten Schuldpapiere und die fortlaufende
Kontrolle über alle der Hauptverwaltung der Staatsschulden unter
eigener Verantwortlichkeit überwiesenen Geschäfte übertragen. Sie
arhält die Monats- und Jahresabschlüsse der Staatsschuldentilgungskasse
 und der Kontrolle der Staatspapiere und kann Revisionen der
Kasse vornehmen, so oft es ihr beliebt, wenigstens aber einmal halb-.)

 8. Sattler S. 278,
        <pb n="88" />
        78 NH. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

jährlich. Nach Revision der Rechnungen durch die Oberrechnungskammer
 prüft sie die von der Staatsschuldentilgungskasse geführten
Bücher über Haupt- und Nebenfonds, sowie über die zur Verzinsung
und Tilgung einzelner Anleihen bestimmten Fonds, ferner die
Rechnungen der Kontrolle der Staatspapiere und der mit der Verwaltung
 der Schulden der neuen Landestheile betrauten Provinzialbehörden.')
 Nach Abschluss der Prüfung beantragt sie die Decharge
bei dem Landtage. Sie nimmt in Gemeinschaft mit der Hauptverwaltung
 die im Laufe des Jahres eingelösten Schuldpapiere nach
Abschluss der Rechnung unter Verschluss und wohnt nach ertheilter
Decharge durch den Landtag der Vernichtung derselben bei. Ihr ist
die Befugniss eingeräumt, über alles, was den Bestand, die Verzinsung
und Tilgung der Staatsschuld, sowie die Verwaltung der Fonds betrifft,
von der Hauptverwaltung Auskunft zu erfordern und derselben
Bemerkungen und. Ansichten zur Beschlussnahme mitzutheilen. Um
ihr die Kontrolle über die Thätigkeit der Hauptverwaltungen zu
ermöglichen, stehen ihren Mitgliedern alle 14 Tage die Journale derselben
 zur Einsicht offen, wonach sie nähere Einsicht in die von ihr
atwa ausgewählten Akten und Schriften verlangen kann.
Die Kommission besteht nach dem Gesetze aus sieben Mitgliedern,
von denen je drei von den beiden Häusern des Landtags gewählt
werden, während als siebentes, seiner : technischen Sachkenntniss
wegen, der Präsident der Oberrechnungskammer hinzugeordnet ist,
die Häuser des Landtags wählen die Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit
 auf drei Jahre. Hört ein gewähltes Mitglied innerhalb dieser
Frist auf, Mitglied des Landtags zu sein, so scheidet es aus, führt die
Geschäfte aber weiter bis zum Eintritt des Nachfolgers. Die gewählten
Mitglieder werden von dem Präsidenten des sie wählenden Hauses in
öffentlicher Sitzung unter Hinweis auf ihren Verfassungseid verpflichtet,
der Präsident der Oberrechnungskammer in öffentlicher Sitzung des
Oberverwaltungsgerichts unter Hinweis auf seinen Amtseid. Die
Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit von wenigstens
vier Mitgliedern mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie wählt sich selbst
ihren Vorsitzenden und dessen Vertreter. Dem Brauche nach wird
der Vorsitzende aus den Mitgliedern des einen, sein Vertreter aus
denen des anderen Hauses gewählt. Bei Neuwahl des Vorsitzenden
wird der neue aus den Mitgliedern desjenigen Hauses gewählt, dem
der bisherige nicht angehörte.

$ 74, Alljährlich erstattet die Staatsschuldenkommission dem
Landtage Bericht über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens in
dem abgelaufenen Etatsjahre. Dieser Bericht schliesst sich eng an
einen nach Abschluss jeden Rechnungsjahres von der Hauptverwaltung

Vgl. hierüber bei V. Hoffmann S, 218 Nr. 4.
        <pb n="89" />
        Zweiter Abschnitt, Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung. $$ 74, 75. 79

der Staatsschulden. an die Staatsschuldenkommission zu erstattenden
Bericht über deren Thätigkeit im abgelaufenen Jahre an. Er bildet
yewissermassen einen Begleitbericht zu letzterem Berichte, der dem
Landtag als Anlage ebenfalls mit vorgelegt wird. Bisher sind 53 derartige
 Berichte an den Landtag erstattet worden, deren letzter das
Rechnungsjahr 1900 behandelt. Dieselben sind sehr ausführlich, aber
etwas schematisch abgefasst und fordern zu ihrem richtigen Verständnisse
 ein sehr eingehendes Studium. An den Bericht der Hauptverwaltung
 schliesst sich noch ein besonderer Nachweis über die im
abgelaufenen Etatsjahr ausgegebenen und die bereits im Umlauf
befindlichen Consols, sowie über den Stand der noch offenen Kredite
am Schlusse des Rechnungsjahres, sowie eine Zusammenstellung der
in der Zeit vom Beginn des neuen Etatsjahres bis zum Ende des
Kalenderjahres erfolgten weiteren Verrechnungen aus Anleihen oder
anderen Quellen auf die einzelnen Kredite. Leider werden in diesen
Uebersichten die bereits durch die besonderen Nachweise zu den Uebersichten
 früherer Jahre als vollständig erledigt nachgewiesenen Kredite
weggelassen, wodurch die Uebersicht über die Kreditoperationen
der zurückliegenden Zeit sehr erschwert wird. Grössere Erörterungen
im Landtage an die Erstattung der Berichte sind in den letzten
Jahren selten vorgekommen. Ueber solche aus früheren Jahren siehe
bei Sattler S. 281 ff... V. Hoffmann S. 217 ff.

IL. Kapitel.

Einnahmen.
(Kap. 22 Tit. 1.)
8 75, Als eigene Einnahmen der Hauptverwaltung der Staatsschulden
 kommen drei Titel in Betracht:
Tit. 1. Vergütung vom Reiche für Wahrnehmung der Geschäfte
der Reichsschuld 1902: 217 300 M.
Durch Bundesgesetz vom 19. Juni 1868 (B.-G.-Bl. S. 339) wurde
der preussischen Hauptverwaltung auch die Verwaltung einer damals
aufzunehmenden Bundesanleihe übertragen, „bis zum Erlass eines
definitiven Gesetzes über die Bundesschulden- Verwaltung“. Nach 88
dieses Gesetzes mussten der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung
 zu Protokoll erklären, dass sie den von ihnen nach $&amp;amp;9
des Gesetzes v. 14. Febr. 1850 (s. $ 69) zu leistenden Eid auch für die
Reichsschuldenverwaltung als massgebend anerkennen. In allen
weiteren Reichsanleihegesetzen ist dann auf jenes Gesetz Bezug genommen
 worden. Das Gesetz v. 27. Jan. 1875 (R.-G.-Bl. 8. 18) traf
antsprechende Bestimmungen auch für Reichsschatzanweisungen.
Durch Reichsgesetz v. 30. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 40) wurde derselben
Behörde ferner noch die Ausfertigung der Reichskassenscheine
        <pb n="90" />
        80 IL Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

unter der Benennung „Reichsschuldenverwaltung“, durch Reichsgesetz
v. 81. Mai 1891 (R.-G.-Bl. 8. 321) auch die Verwaltung des neugegründeten
 Reichsschuldbuchs unter dem Titel „Reichsschuldenverwaltung“
 übertragen. Erst durch Reichsgesetz v. 19. März 1900 (R.-G.-Bl.
S. 129), die sogen. Reichsschuldenordnung ist nunmehr eine dem bestehenden
 Zustand entsprechende allgemeine Regelung erfolgt. Doch
ist auch hier in 8 9 bestimmt: Die Verwaltung der Reichsanleihe verbleibt
 bis auf Weiteres der preussischen Hauptverwaltung der
Staatsschulden.
Als Entschädigung für diese Mühewaltungen zahlte der Norddeutsche
 Bund und später das Reich zunächst 5100 M. (Etat von 1870).
1883/84 wurde zum ersten Mal ein besonderer Etatstitel mit 12 500 M.
für diese Einnahme eingestellt, welcher bis 1891/92 auf 18500 M.
wuchs, 1892/93 wurde die Summe mit Rücksicht auf das starke Anwachsen
 der Reichsschuld auf 126800 M. erhöht. Die Vergütung
wurde dabei durch Zugrundelegung des Verhältnisses der auf den Inhaber
 ausgefertigten Schulden Preussens zu denen des Reichs bestimmt.
 1902 ist auf derselben Grundlage eine neue Festsetzung der
Vergütung in Höhe von 217400 M. erfolgt. (Im Allgemeinen kann
man annehmen, dass der Einnahme entsprechende Ausgaben bei
Kap. 35 gegenüberstehen).
Daneben bestreitet das Reich die sächlichen Kosten der Herstellung der Schuldpapiere,
 namentlich auch der Reichskassenscheine, welche als Ersatz für beschädigte Stücke
auszugeben sind und damit zusammenhängende Ausgaben aus eigenen Mitteln. Der Reichsetat
 für 1903 wirft die Ausvaben dieser Art in Kap. 71 Tit, 2 und 3 aus.

S 76, Tit. 2. Gebühren für Eintragungen in das Staatsschuldbuch
 1903: 61 800 M.
Die jährlich hier eingestellte Summe wird nach dem Durchschnitt
der beiden letzten voraufgegangenen Rechnungsjahre, deren Ergebniss
vorliegt, festgestellt und war für 1885/86 erstmalig mit 30000 M. veranschlagt.
 ;
Die Einnahmen beruhen auf dem (Gesetze vom 20. Juli 1883 über
die Einrichtung eines Staatschuldbuchs (G.-S. S. 120) in welches,
nach dem Vorgang anderer Länder mit unkündbarer Rentenschuld,
auf Antrag gegen Einlieferung von Schuldverschreibungen der consolidirten
 Anleihe!) eine auf den Namen eines bestimmten Gläubigers
lautende Buchforderung von gleichem Nennbetrage in das Staatsschuldbuch
 eingetragen wird.
Nach der Eintragung werden die somit in eine Buchschuld umgewandelten Schuldverschreibungen
 vernichtet. Für Buchschulden werden Zinsscheine nicht ausgefertigt. Die
Zinsen werden in denselben halbjährlichen Terminen, zu welchen die Coupons der eingelieferten
 Schuldverschreibungen zahlbar waren, je nach Wunsch des Zinsempfängers durch
Vermittelung einer Staatskasse oder einer Bank oder durch Postsendung an die Person des

‘) Vergl. auch Ges, v. 12, April 1886 (G.-S. S, 124) und v. 8. Juni 1891 (G.-8S. 8. 105).
        <pb n="91" />
        Zweiter Abschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung. $$ 76-—78, 81

äläubigers oder an den, den er für den Zinsempfang bestimmt hat, gezahlt. Die Zahlung
erfolgt auf Grund von Zinsenlisten, die vor jedem Zinstermin angefertigt werden, Da die
Zinsscheine der Consols theils am 1. Jan. und 1. Juli, theils am 1. April und Okt, zahlbar
änd, so wiederholt sieh bei der Schuldenverwaltung das umfangreiche Geschäft der Zinszahlung
 vier Mal im Jahre.

$ 77. Nach den alljährlich erfolgenden Bekanntmachungen der
Hauptverwaltung — abgedruckt im Reichsanzeiger — stellte sich die
Zahl der im Staatsschuldbuch eingetragenen Conten Ende März

1900: 26 102 über 1385 316 900 M.
1901: 28909 „ 1466168250
1902: 80387 „ 1577323650
1903: 31383 über 1629 887 550 M.

Von diesen Conten entfallen 86 Proz. auf Kapitalien bis zu 50 000 M.
und 14 Proz. auf grössere Kapitalsanlagen.
Für physische Personen waren Ende März 19083: 18919 Conten
über 727556400 M., für juristische Personen 5769 Conten über
617 979 100 M. und für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit
 5974 Conten über 191837650 M. eingetragen. Die Zahl der
Conten für Bevormundete oder in Pflegschaft Stehende betrug 1834.
Von den Zinsen liessen sich die Empfangsberechtigten halbjährlich
 18324 Posten von der Staatsschulden - Tilgungskasse in
Berlin durch Werthbrief oder Postanweisung direkt zusenden,
53839 Posten wurden durch Gutschrift auf Reichsbank-Girokonto betichtigt
 und 13896 Posten wurden bei den mit der Auszahlung betrauten
 Königlichen Kassen und Reichsbankanstalten abgehoben.
Von den Conteninhabern wohnen 27011 in Preussen, 4020 in
anderen Staaten Deutschlands, 262 in den übrigen Staaten Europas,
15 in Asien, 18 in Afrika, 54 in Amerika und 3 in Australien,
Laufende Verwaltungskosten werden von den Conteninhabern nicht
erhoben. Für jede Einschrift ist ein einmaliger Betrag von 25 Pfg.,
für jede angefangenen 1000 M. des Kapitalbetrages, über den verfügt
Wird, für die Ausreichung von Schuldverschreibungen 50 Pfg. für je
1000 M. — Schuldbetrag — jedesmal mindestens 1 M. zu zahlen. An
Gebühren für die gerichtliche und notarielle Beglaubigung der Anträge
($ 10 Abs. 2 d. Ges.) werden bei Beträgen bis 2000 M. 1,50 M., darüber
3 M. erhoben (8 21 Ges. v. 1888).

S 78, Ti, 3. Sonstige Einnahmen 53 000 M.
Hier werden eingestellt Beiträge von Beamten für die Benutzung
von Wasserleitungen, Entnahme von Papier aus den staatlichen Papierbeständen,
 zu den Kosten der nach $ 2a des Krankenversicherungszesetzes
 erweiterten Krankenfürsorge u. S. W.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. IM,
        <pb n="92" />
        39 ML. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Vor allem aber wird hier gebucht der Ueberschuss des Depositums
 für den Gewinn aus der Verwaltung des sogen. Depositalfonds
der Hauptverwaltung (s. auch $ 80a).
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden verwaltet nämlich zwei
Nebenfonds: den Depositalfonds (A) und den Betriebsfonds (B).
A. Depositalfonds.

8 79, Der Depositalfonds ist nach dem Berichte der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 1. Juni 1883 zunächst dazu bestimmt, die von
einzelnen Gläubigern bei der Präklusion ganzer Schuldgattungen zwar
angemeldeten, aus Mangel an den nöthigen Beweismitteln jedoch nicht
sofort zahlungsfähigen und daher einstweilen nur reservirten Ansprüche
durch Niederlegung ihres Werthes in einem separaten Fonds zu sichern.
Doch ist seine Wirksamkeit späterhin auch auf die völlig abgesonderte
Verwaltung der zur Aufsicht und successiven Abwicklung der Hauptverwaltung
 übertragenen, nicht integrirenden Theile des öffentlichen
Schuldenwesens und überhaupt auf alle fremden Fonds ausgedehnt
worden, welche mit den eigentlichen Verwaltungsmitteln der Hauptverwaltung
 nur in verwandtschaftlicher Beziehung stehen. Indem der
Fonds auf diese Weise das Interesse der Privaten, betheiligten Kommunen
 und Staatsinstitute sichert, giebt er zugleich durch nutzbare
Anlegung der in ihm sich konzentrirenden Geldmittel zu vortheilhaften
Erwerbungen Gelegenheit.
In früherer Zeit war der Fonds beträchtlich höher wie heute,
z. B. 1853 28,8 Mil. M., darunter allein 14,6 Mill. M. Beamtenkautionen.
 Letztere sind im Laufe der Zeit immer geringer geworden
 und neuerdings bekanntlich durch Gesetz allgemein beseitigt
worden.
Gegenwärtig zerfällt der Fonds nur noch in drei Abteilungen, in
1. den Fonds zur Tilgung und Verzinsung provinzieller Staatsschulden.
 Er ist bestimmt zur Tilgung und Zinszahlung der auf ihn
1853 angewiesenen älteren provinziellen Schulden und zur Deckung
unbekannter Ansprüche einzelner Gläubiger von alten provinziellen
Schulden. Alle Einnahmen dienen zu seiner Vermehrung. Er
betrug 1868 mehr als 600000 Mark. Gegenwärtig (1. Okt. 1902)
405 450 M. Seit langen Jahren ist keine Ausgabe aus dem Fonds
geleistet worden.

2. Das Generaldepositum für Privatpersonen wird gebildet durch
Ueberweisung der Mittel zur Einlösung gekündigter aber nicht eingelöster
 Schuldverschreibungen, sowie der Mittel für die bei Einlösung
von Sechuldverschreibung fehlenden Coupons. Seine Einnahmen be-
        <pb n="93" />
        Zweiter Abschnitt Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung. $$ 79, 80. 83
stehen in den Zinsen seiner Bestände (1. Okt. 1900 rund 896,7 Mill. M.)
und in den Deckungsmitteln für verjährte Schuldverschreibungen. Am
Schlusse jeden Jahres werden die Werthe seiner Effekten berechnet
und der Ueberschuss über das Ausgabesoll fliesst in Abtheilung:
3. Gewinne aus der‘ Verwaltung des Depositalfonds.
Soweit die aus dem Gewinnüberschuss bei 2. fliessenden Einnahmen
 dieses Titels 30000 M. übersteigen, wurden sie (seit dem Etat
für 1870) unter die zufälligen Einnahmen der allgemeinen Kassenverwaltung
 aufgenommen. Seit dem Etat für 1883/84 wurde die jetzt
noch in Geltung befindliche Bestimmung getroffen, dass sie unter
Tit. 3 der Einnahmen der Staatsschuldenverwaltung den allgemeinen
Staatsfonds zufliessen soll. Der Betrag von 30000 M. bleibt auf dem
Gewinntitel stehen zur Deckung von Kursverlusten bei dem Generaldepositum
 für Privatpersonen.
Ueber den Gesammtbestand des Depositalfonds und dessen neuesten
Stand (1903: 1,3 Mill. M.) giebt alljährlich Beil. D. zum Etat der
Staatsschuldenverwaltung Aufschluss.

B. Betriebsfonds,

$ 80. Der zweite der Nebenfonds, dessen jährlicher Zustand in Beil. C
des Staatsschuldenetats dem Landtage mitgetheilt wird, bringt dem
Staate besondere Ueberschüsse nicht. Er ist eingerichtet worden, um
lie Hauptverwaltung in die Lage zu setzen, auch in finanziell unzyünstiger
 Zeit die zur Deckung ihrer Ausgaben für Verzinsung und
Tilgung erforderlichen Mittel zu sichern.
Er diente stets hauptsächlich zum Ankaufe der Effekten für die
verschiedenen Tilgungsfonds vor den Tilgungsterminen, um das Steigen
der Kurse in Folge dieser Ankäufe einzuschränken, daneben aber auch
noch zu anderen Zwecken. Im Jahre 1869 einigte sich die Regierung
mit dem Landtage über seine Verwendung dahin, dass dieselbe erfolgen
 solle 1. zur vorschussweisen Beschaffung des Tilgungsbedarfs
der Staatsanleihen, 2. zur Bestreitung der dadurch entstehenden Ausgaben
 besonders der Maklercourtage, 3. zur Bestreitung der Kosten
der Verwaltung des Provinzialstaatsschuldenwesens, 4. zur Gewährung
von Vorschüssen an die Kontrolle der Staatspapiere und an die Staatsdruckerei.
 Nach dem Etat 1879/80 fiel die Gewährung von Vorschüssen
an die Staatsdruckerei fort, da letztere ans Reich verkauft wurde, dagegen
 kam als 5. Punkt hinzu: „zur Gewährung von Vorschüssen an
die Reichspostverwaltung behufs KEinlösung von Zinsscheinen der
Preussischen Staatsanleihen bei der Oberpostkasse in Hamburg.
SL wurde bei 4 noch zugefügt „und an das Staatsschuldbuchureau“.
        <pb n="94" />
        34 XI. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Die Einnahmen der Betriebsfonds bestehen zunächst in den noch
vorhandenen Ausständen an Provinzial-Staatsaktienkapitalien, die aber
nur noch 1200 M. (bei der Regierungshauptkasse in Oppeln) betragen.
Die Haupteinnahme bilden die Zinsen seiner Effekten vom Tage
des Ankaufs bis zum Tage der Abgabe an die Tilgungsfonds und die
präkludirten Zinsen von Staatsanleihen, welche nicht zur Verstärkung
der Tilgungsfonds dienen, ferner die Kursgewinne bei Abgabe der
Effekten an die Tilgungsfonds und die Zinsen seiner Bestände. Seine
Ausgaben bestehen in den Kursverlusten bei Abgabe der Effekten an
die Tilgungsfonds, den Anschaffungskosten derselben und in der Verwaltung
 der provinziellen Staatsschulden. Einnahme und Ausgabe
werden im Etat nicht veranschlagt.
In Betreff der von der Hauptverwaltung geführten Verwaltung der
Betriebsfonds untersteht dieselbe dem Finanzminister, der aber nicht
berechtigt ist, den Fonds einzuziehen, oder zu anderen Zwecken zu
verwenden. Der Betriebsfonds betrug 18383 rund 18 Mill. M., am 1. Juli
1870 5,1 Mill. M., sank bis 1873 auf 3,2 Mill. M., stieg aber seitdem
allmälig bis rund 7,9 Mill. M. (1908). In Folge der fortschreitenden
Tilgung älterer tilgbarer Schulden verengert sich naturgemäss der
Kreis der Verwendungszwecke des Fonds, und er nimmt mehr und
mehr den Charakter eines durch seine Zinsen sich mehrenden Staatsaktivfonds
 an.

Entwickelung des Tit. 3.

$ 80a. Der Betrag des Kap. 22 Tit. 3 ist der Natur seiner Zusammensetzung
 nach ein schwankender (s. Anl. I). Im Jahre 1897/08 war er
noch mit 142 500 M. veranschlagt, ist aber seitdem hauptsächlich in
Folge von Minderung der Gewinnüberschüsse aus der Verwaltung des
Depositalfonds allmählich bis auf 53 500 M. zurückgegangen, 1891/92
und 1892/93 betrugen diese Ueberschüsse noch 167148 M. bezw.
146 219 M., also durchschnittlich 156 668 M. für 1895/96 minderte er sich
aber auf 71402 M., also um 85282 M. Die Ursache lag wesentlich
darin, dass die Bestände der Fonds, welche zum grössten Theile in
4proz. Consols angelegt waren, zur Deckung der Ausgaben für gekündigte
 Schulddokumente u. s. w. theilweise hatten flüssig gemacht
werden müssen. Die Effektenbestände betrugen beim Generaldepositum
für Privatpersonen bei Beginn des Rechnungsjahres 1890/91 noch
über 4 Mill. M., Ende 1894/95 dagegen nur noch etwas über
2 Mill. M. Die Zinseneinnahme aus den Effekten, welche 1890/91 bei
diesem Depositum noch 163800 M. betrug, belief sich 1894/95 nur
noch auf 112 169 M.
Die 53500 M. für 1902 — ermittelt nach dem Durchschnitt der
Reechnunegsiahre 1898/99 und 1899 — setzten sich wie folgt zusammen:
        <pb n="95" />
        Zweiter Abschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung. $$ 80a,82. 85

}

),

Jeberschüsse des Depositums etc. . . . 53100 M.
Zeiträge von Beamten etc. , . . .. 179 ,,
Xrankenversicherungs-Beiträge , . . . 50
Zrlös für verkaufte Akten etc... . . . 171 ,,
Summe , . . 53500 M.

Für 1903 ist der Fonds nach den muthmasslich zu verwendenden Einnahmen mit
21 500 M. höher, auf 75 000 M. in Ansatz gebracht.

III. Kapitel.

Ordentliche Ausgaben der Hauptverwaltung der Staatsschulden.

(Kap. 39 des Ausgabeetats.)

8 81. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden bestand nach der
Verordn. von 1820 aus 1 Präsidenten und 4 Mitgliedern, nach dem
Ges. v. 24. Febr. 1850 aus 1 Direktor und 8 Mitgliedern. Im Jahre 1884
trat das Bedürfniss hervor, mit Rücksicht auf die Uebernahme der
Verwaltung der Reichsschuld, der starken Steigerung der preussischen
Staatsschuld durch die Eisenbahnverstaatlichung und endlich die Kinführung
 des Staatsschuldbuchs (1883) das Personal der Behörde
erheblich zu vermehren. Es wurde das Ges. v. 18. Febr. 1884 (G.-S.
S. 64) erlassen, wonach bestimmt wurde, dass die Behörde aus 1 Direktor
und mindestens 3 Mitgliedern zu bestehen hat, die Erhöhung der
Stellenzahl erfolgt also nunmehr nach Bedürfniss, wie bei anderen
Behörden durch Einstellung neuer Stellen in den Etat. 1884 fand
bereits eine Erhöhung der Mitglieder auf 5 statt, Von diesen sind
3 vollbesoldet und gehören ausschliesslich der Hauptverwaltung an,
einer fungirt nebenamtlich und einer bekleidet seine Stelle als
unbesoldetes Ehrenamt.
Die Gehälter dieser Beamten betrugen vor der allgemeinen
Besoldungsaufbesserung von 1872: 10500 M. nebst Dienstwohnung für
den Direktor, 9000 M. für das erste Mitglied, 1500 M. für das zweite.
Das Amt der zweiten Stelle war nebenamtlich, ebenso das der dritten
Stelle, für welche überhaupt kein Gehalt (nur 900 M. Remuneration
aus Reichsmitteln) vorgesehen war.
Die späteren Besoldungsverbesserungen waren
nach 1872 1885/86 1897/98 1900
Direktor ..... . 13500 13 500 13 500 15 000
Mitglieder im Hauptamt!) 8700 7500—9900 7500—11000 7500—11000
Mitglieder im Nebenamt 1500 1500 1500 1500

1) früher 1, jetzt 3,
        <pb n="96" />
        36 II. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

$ 82, Erheblich stärker vermehrte sich natürlich die Zahl der
Bureau-, Kassen- und Unterbeamten im Laufe der Jahre. Es betrug
die Zahl

der Bureau- und der Unter-Kassenbeamten
 beamten

1851
1861
L871
1881
1385
1886
1891
1894
1908

5

3
79

J8
‚09
134
140
162

18
17
18
7
22
22
24
28
38

Von diesen Beamten des Jahres 1903 fungiren a) in der Kalkulatur,
Registratur, Kanzlei- und Hausverwaltung 11 Bureau- und Kassenbeamte
 und 14 Unterbeamte, b) in der Kontrolle der Staatspapiere 69
bezw. 9, c) in der Staatsschuldentilgungskasse 34 bezw. 8, d) im Schuldbuchbureau
 48 bezw. /, in Summe 162 Bureau- und Kassenbeamte und
38 Unterbeamte.
Wäre nicht die Staatsschuld immer mehr vereinheitlicht worden
($&amp;amp; 22), so würde die Zahl der Beamten gewiss noch erheblich stärker
gewachsen sein.

ok Die Entwickelung der Besoldungsverhältnisse ergiebt folgende
Skala: ©

Besoldungen (Mark)

Beamte.
(In Klammern die Zahl der Stellen 1903.)

(1) Rendant der Staatsschuldentilgungskasse
1) Dirigent der Kontrolle der Staatspapiere
:) Rendant des Schuldbuchbureaus . ....
1) Kalkulaturvorsteher .....
(3) Oberbuchhalter , .........00044
(66) Sekretäre, Buchhalter. Kassirer und
Kanzleivorsteher. ........0.0...00 4
(89) Kanzlei und Kassensckrotäre ......
(37) Unterbeamte ... 2

vor 1872

nach 1872

nach 1892

seit
1897/98

19400— 4800
und —
[3000 _4500l 5400 | 5400 1} 6000
3000— SEE —6000
1800 —3800 11800— 3800 1800-3800
1200— 1650 11200 1800120 -— 1800

6600
6600

6600
6600
A600

\ 7200

$ 83. Die Besoldungen der höheren Beamten sind in Kap. 89
Tit. 1, der mittleren in Tit. 2, der unteren in Tit. 3 ausgeworfen. Die
Entwickelung aller drei Titel gemeinsam bis 1879/80 zurück ergiebt
sich aus Anl. IL. Dort ist auch die Entwickelung der Tit. 4
(Wohnungsgeldzuschüsse), Tit. 5—6b andere persönliche Ausgaben
(Remunerationen u. s. w.) und Tit. 7-8 sächliche Ausgaben (Bureau-
        <pb n="97" />
        Zweiter Abschnitt. Die Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung, $$ 82—84. 87

bedürfnisse u. s. w.) seit dem genannten Jahre ersichtlich. Zu besonderen.
 Bemerkungen geben alle diese Titel keine Veranlassung.

Nur sei hervorgehoben:
l. dass die unter Kap. 89 Tit. 5 ausgeworfenen 37500 M. in der
Hauptsache zur Remunerirung von Hülfsarbeitern (Diätaren) im Bureau-,
Kanzlei- und Unterbeamtendienst bestimmt sind — die Kosten für das
Ausloosungspersonal (Notar u. s. w.) sind nicht erheblich;
3. dass für die Staatsschuldenkommission ausser den in Tit. 6
yenannten 750 M. nur noch geringe Kosten für Porto und Bücher u. s. W.,
welche bei dem Fonds Kap. 39 Tit. 7 verrechnet werden, entstehen.
Von 1879/80 bis 1902 stiegen die Verwaltungskosten (Kap. 39) von
439 690 M. auf 1100068 M., also um 660478 M. Davon sind aber
204900 M. in Abzug zu bringen, welche das Reich gegenwärtig mehr
zuschiesst als 1879/80, so dass sich für Preussen die eigentlichen Verwaltungskosten
 in dieser Zeit nur etwa verdoppelt haben, während. die
Staatsschuld auf über das fünffache in derselben Zeit gestiegen ist.

Extraordinarium.

[V. Kapitel.

884, Das Extraordinarium ist im Allgemeinen unbedeutend, wie
Anl. I des Näheren ergiebt. Es wurden im Extraordinarium aus-&amp;gt;eworfen
 seit 1879/80 51 553 992 M. im Ganzen, davon
zu Bauzwecken: 1887/88 182500 M., 1900 196000 M. (Neubau
nebst Dienstwohnung), 1902 18200 M. (Neubau für Staatsschuldentilgungskasse),
 in Summe 391 700 M.;
zur ausserordentlichen Schuldentilgung: 1886/87 8380 100 M.,
1888/89 8050000 M., 1889/90 35 962 94 M., 1800/91 4869198 M.,
in Summe 50262292 M.;
Convertirungskosten: 1897/98 L000000 M.
        <pb n="98" />
        IN. Hauptabschnitt.

Staatsschulden, die nicht auf dem Etat der Staatsschuldenverwaltung
 stehen.

$ 85, Den in 826 namhaft gemachten, auf dem Etat der Staatsschuldenverwaltung
 stehenden Schulden treten noch diejenigen
Verpflichtungen des Staates hinzu, welche auf anderen Etats geführt
und von anderen Behörden, als der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
verwaltet werden (Eisenbahn-, Domänen- und Forst- und Allgemeine
Finanzverwaltung).

$ 86. 1. Auf dem Etat der Eisenbahnverwaltung (Kap. 81 Tit. 1
und 2) kommen in Betracht:
a) Die 4'/„,proz. Anleihe des Braunschweigischen Eisenbahnunternehmens
 vom 16. Juli 1874, welche Ende 1901 noch eine Höhe von
6115200 M. hatte. Die Zinsen sind am 1. Juli und 2. Januar fällig.
Tilgung 1 Proz. unter Zuwachs der Zinsersparnisse. Ende der Tilgung
1918. Sie erfordert zur Verzinsung 263817 M. und zur Tilgung
264183 M. (s. 8 195 des 7, Buches im I. Bande).
b) Eine bis zum Jahre 19832 an die Braunschweigische Staatsregierung
 zu zahlende jährliche Rente von 2625 000 M., deren Kapitalwerth
 45 651 351.59 M. beträgt (s. a. a. 0. 8195 S. 979).

$ 87. 2. Auf dem Etat der Forstverwaltung ist unter Kap. 4
Tit. 2 ein Ausgabeposten von 561000 M. an Ablösungsrenten und
zeitweisen Vergütungen an Stelle der Naturalabgaben enthalten
(s. Bd. I Buch II $ 51 ff.). Der Betrag der gesammten Ablösungsrenten
betrug im Jahre 1900 298 935,38 M. Der Kapitalwerth liess sich nicht
genau berechnen, da die Amortisationsperioden sehr verschiedene sind.
Zum 20fachen Betrage ergiebt sich ein Kapital von rund 5978000 M.

$ 88, 3. Auf dem Etat der Domänenverwaltung stehen unter
Kap. 1 Tit. 16 für Zinsen von Passivkapitalien, Passivrenten, sonstige
Abgaben und Lasten zusammen 1320011 M. aufgeführt, wovon auf
        <pb n="99" />
        {II. Hauptabschnitt. Staatsschulden, die nicht auf dem Etat stehen. $$ 85—90. 89

Zinsen von Passivkapitalien und Passivrenten, welche den Ausgaben
für Staatsschulden gleichgestellt werden können, 108000 M. entfallen.
An Passivkapitalien kommen 463000 M. mit 20000 M. Zinsen,
an Passivrenten 1770000 M. Kapitalien mit 88 000 M. Passivrenten in
Betracht. Ausserdem werden noch 440000 M. Rentenbankrenten, die
sich im Laufe der Zeit selbst tilgen, aus Titel 16 bezahlt. Zum
20fachen Betrage kapitalisirt würden dieselben ein Kapital von
3800000 M. darstellen (s. hierzu auch Bd. I Buch I 88 61 u. 65).

$ 89. 4. Der Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung enthält
(1908) folgende Posten, welche den Staatsschulden und Renten ihrem
Charakter nach gleichgestellt werden können:
a) Kap. 43 Tit. 1: Apanagen in Höhe von 101 280 M. (Kapitalwerth
101280 X 10 = 1012800 M.);
b) Kap. 43 Tit. 2: Renten und Entschädigungen an Fürsten und
Standesherren 1699220,78 M. (Kapitalwerth 1699220,78 X 25 =
42 480 519,50 M.);
c) Kap. 43 Tit. 4: Renten an die Militärwaisenhäuser zu Potsdam
und Pretzsch und an das Soldatenkinderhaus zu Stralsund 400218 M.
(Kapitalwerth 400218 X 25 = 10005 450 M.);
d) Kap. 34 Tit. 5: Sonstige Renten und Entschädigungen für aufgehobene
 Zölle und andere Berechtigungen 214 928,87 M. (Kapitalwerth
214 928,87 X 25 = 5413 221,75 M.).
5. Endlich ist der Staat durch die Aufhebung des Hinterlegungsfonds
 Selbstschuldner für die hinterlegten Gelder geworden und hat
damit eine Schuld von etwa 28—29 Mill. M. übernommen, wozu noch
525000 M. Zinsengutschrift hinzukommen (s. $ 166). Die Verzinsung
beansprucht 2'/, Proz. und ist für 1903 mit 560000 M. bei Kap. 45
Tit. 14 des Etats der Allgemeinen Finanzverwaltung eingestellt.

&amp;amp; 90. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen muss der
Bestand der preussischen Staatsschulden (im wirthschaftlichen,
nicht formellen Sinne) für 1. April 1903 wie folgt berechnet werden:
l. auf dem Etat der Staatsschuldenverwaltung 6 889 403 269 M. Kapitalschuld
 und etwa 28 Mill. M. kapitalisirte Rentenschulden (Kap. 38 des
Etats); 2. auf dem Etat der Eisenbahnverwaltung 51 766 551 M.; 3. auf
dem der Forstverwaltung 5978000 M.: 4. auf dem der Domänenverwaltung
 110833000 M.; 5. auf dem der allgemeinen Finanzverwaltung
50611212 M.:; 6. an hinterlegten Geldern etwa 29 Mill. M, Das erxiebt
 eine Gesammtsumme von 70757920832 M., auf den Kopf der
Bevölkerung 205 M.
An Verzinsung (einschl. Renten) ergiebt sich folgender Betrag:
l. auf dem Etat der Staatsschuldenverwaltung 285912 162 M., an
Renten (Kap. 38) 1452250 M.; 2. auf dem Etat der Kisenbahnverwaltung
 2888817 M.:; 3. auf dem Etat der Forstverwaltung 298 9835 M.
        <pb n="100" />
        N

Schlussergebniss.

Ablösungsrenten; 4. auf dem der Domänenverwaltung 548000 M.;
5. auf dem der allgemeinen Finanzverwaltung 2415648 M.; 6. zur
Verzinsung hinterlegter Gelder 560 000 M.
Die Summe der Passivrenten beträgt mithin nach dem Etat 1908
244075812 M. oder auf den Kopf der Bevölkerung!) 7,79 M.
Zur Tilgung sind ausgesetzt: 1. auf dem Etat der Staatsschuldenverwaltung
 (Kap. 36) 413836420 M.; 2. auf dem der Eisenbahnverwaltung
 264183 M., d. i. zusammen 41 600 603 M. oder auf den Kopf
der Bevölkerung rund 1.20 M.

Schlussergebniss.

$ 91. Wenn nach 8 90 die Summe aller preussischen Staatsschulden
 rund 7 Milliarden beträgt, so ist dabei zu berücksichtigen,
dass alle Schulden für Reichszwecke, also für Aufgaben, die den
preussischen Staatsangehörigen ebenfalls mit zu Gute kommen, und
falls ein deutsches Reich nicht bestände, grossentheils aus preussischen
Staatsmitteln gedeckt werden müssten, in jener Summe nicht einbegriffen
 sind. Die Reichsschuld beträgt jetzt annähernd 3 Milliarden.
Rechnet man hiervon, der Bevölkerungsziffer entsprechend, %, auf
Preussen, so würden der Schuldsumme von 7 Milliarden noch
18 Milliarden hinzutreten, sodass sich‘ die Gesammtbelastung auf
annähernd 9 Milliarden Mark stellen würde.
Auch diese Summe kann bei dem sonstigen Stande der preussischen
 Staatsfinanzen nur eine mässige genannt werden. Zwar lässt
sich der Stand des gesammten diesem Schuldbetrag gegenüberstehenden
Aktivvermögens des preussischen Staates nicht ziffermässig genau berechnen,
 sondern nur annähernd schätzen. Aber es kann keinem
Zweifel unterliegen, dass sich auch bei vorsichtigster Schätzung der
Werth der Gesammtaktiva nicht unerheblich höher stellte, als der
der 7 Milliarden Passiven.
Das in den Eisenbahnen investirte Anlagekapital beträgt nach
dem letzten dem Landtage vorgelegten Verwaltungsbericht der Eisenbahnverwaltung
 (No. 7 der Drucksachen der A. H. für 1908) rund
8 Milliarden Mark. Die Domänen werden, gering veranschlagt, mit
etwa 402 Mill., der Forstbesitz mit 1243 Millionen bewerthet werden
können.?) Das Anlagekapital der der Gewerbesteuer unterliegenden

1% nach der letzten Zählung (1900) 34 472 509 M.
?) Bei Gelegenheit der Vorarbeiten zur Ergänzungssteuer im Anfang der 90er Jahre,
wurde, um Vergleichspunkte für die Schätzung des Gemeinen Werthes aller Liegenschaften
 zu finden. im Finanzministerium u. A. der Werth des überwiegenden Theiles des
        <pb n="101" />
        91
Staatsbetriebe wurde 1897/98 bei der Gewerbesteuerveranlagung auf
rund 1831 Mill. M. geschätzt.') Das ergiebt schon an werbendem
Staatsvermögen — niedrig geschätzt — 10,1 Milliarden. Dazu ist noch
an Kapitalvermögen zu rechnen in runden Zahlen:
Reservefonds der Rentenbanken 16,9, Betriebsfonds der Hauptverwaltung der Staatsschulden
 7,9, Staatsaktivkapitalienbestand 58,3, Grundkapital der Centralgenossenschaftskasse
 50, Ansiedelungskommission 120,5, Darlehnsforderungen 13,1 und für Kleinbahnen
20,8 Millionen Mark,
Der gesammte sonstige staatliche Grund- und Gebäudebesitz, vor
allem derjenige der staatlichen Unterrichts-, Kunst- und wissenschaftlichen
 ‘Anstalten, ferner der zu sonstigen Verwaltungszwecken bestimmten
 Gebäude (allgemeine Straf- und Justizverwaltung ete.) entzieht
 sich genauerer Schätzung. Doch zeigen schon die in Bd. IL Buch V
$ 213 gegebenen Zahlen der in den letzten 30 Jahren für Hochbauten
ausgegebenen Summen, dass auch hier viele hunderte Millionen Mark
in Frage kommen. Gleiches gilt von den staatlichen Wasserbau- und
wasserwirthschaftlichen Anlagen (s. a. a. O. $ 164). Diese Gebäude
sind allerdings bestimmten öffentlichen Verwaltungszwecken gewidmet,
also kein freies Staatseigenthum im Sinne des werbenden Vermögens.
 Indessen werden doch auch aus ihnen nicht unerhebliche
Einnahmen erzielt (val. z. B. 8 154a a. a. O., wonach allein aus
Miethen, Pachten und Nutzungen von fiskalischen Bauwerken jährlich
über !/, Million Mark Einnahmen erwachsen).
$ 92, Dem gegenüber berechnet sich nach demselben Etat die
Aktivrente: 1. Uebersehuss der Domänen- und Forstverwaltung über die
ordentlichen Ausgaben nach Abzug der Kosten der Centralverwaltung
(mit 600000 M. schätzungsweise berechnet) und der Rente an den
Kronfideikommissfonds (rd. 7,7 Mill. M.) 56129834 M. 2. Geschäftsgewinn
 der Seehandlung 2066600 M. 3. Ueberschuss der Lotterie
9147800 M. 4. Ueberschuss der Münze 126 690 M. 5. Aus der Centralgenossenschaftskasse
 überwiesene Einnahmen (Zinsen) 1 500 000 M.
8. Ueberschuss der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung über die
ordentlichen Ausgaben nach Abzug der Verwaltungskosten der
Ministerialabtheilung für Bergwesen und der Oberbergämter, berg-Schlussergebniss,

 $$ 91, 92.

staatlichen Domänen- und Forstbesitzes schätzungsweise ermittelt. Dabei ergaben sich als
Durchschnittswerth für 1 ha Domänenland (einschliesslich Grund und Boden sowie Gebäude,
aber ohne bewegliches Inventar) 1155,6 M. und für 1 ha Holzung 440 M. Dieser Durchschnittssatz
 auf den Gesammtbesitz angewandt, ergiebt für die sämmtlichen Domänen einen
Zesammtwerth von 3476683 X 1155,6 = 401,7 Mill. M, für die Forsten von 2825 945
X 440 — 1248,4 Mill. M Wollte man die letztjährigen Reinerträge der Domänen und
Forsten kapitalisiren (mit 3 Proz.), SO würde sich ohne Berücksichtigung der Extraordinarien
‘ür erstere ein Werth von 652 Mill, für letztere von 1243 Mill. M., bei Abzug der extraördinären
 Ausgaben vom Reinerträge 486 Mill, bezw. 1104 Mill. M. ergeben.
1) Im Einzelnen kamen auf die Gewerbebetriebe innerhalb der Handels- und Gewerbeverwaltung
 105 Mill, M., der Domänen- und Forstverwaltung 8,3 Mill, Seehandlung
17,11 Mill M., Staatsministerium 0,6 Mill. M.
        <pb n="102" />
        99

Schlussergebniss.

technischen Lehranstalten u. s. w. 26057911 M. 7. Ueberschuss der
Einnahmen der Eisenbahnverwaltung über die ordentlichen Ausgaben
484971549 M. 8. Zinsen der Staatsaktivkapitalienfonds 1862740 M.
9. Rente von der Reichsbank 1865 730 M. 10. Miethe und Pächte von
fiskalischen Grundstücken der Bauverwaltung 626 500 M. 11. Ueberschuss
 der Bernsteinwerke 1489280 M. Zusammen: 585844634 M.
Also pro. Kopf der Bevölkerung 16,9 M. Der Ueberschuss der Aktivrente
 über die Passivrente beträgt demnach 16,93—7,79 M. = 9,14 M.
pro Kopf der Bevölkerung. Rechnet man von der Zinsrente für die
Schulden des Reiches %/, für Preussen, so würde der Ueberschuss der
Aktivrente sich nur auf 7.42 M. stellen.

$ 93. Den Stand in den früheren Jahren ergeben folgende Ziffern:
Nach Richter S. 67 u. 81 ff. entfielen auf den Kopf der Bevölkerung
(in Mark und Pfennigen) von 1806—-1869

1806
1822
1833
1848
1866 10
1868 alte Landestheile ,
neue » .
1869 (Gesammtmonarchie) . . .
1891/92 (nach Sattler S. 289 u. 214)
1903 (nach $92 oben). .

an Schuld- %0 Passivj
 rente
kapital!) vrinsronte

. Ueberschuss der
AN Aktivrente
TONtE ber die Zinsrente

19
60
48
29
15
16
101
60
202
905

0,70 2,20
2,50 1,38
1,65 1,05
0,90 1,14
185 3,63
„77 3,38
4,12 6,76
2,35 3,87
7,70 14,64
7.79 16.93

1,50
0,92
— 0,60
1 0,24
L 1,78
+ 1,56
+ 2,64
+ 1,52
+ 6,942)
+. 9.143)

') Dabei sind auch die nicht auf dem Etat der Hauptverwaltung der Staatsschulden
stehenden Schulden in Ansatz gebracht. .Rentenschulden sind kapitalisirt.
2?) Nach Abrechnung des Antheils an der Reichsschuld 5,85 M.
3) Nach Abrechnung des Antheils an der Reichsschuld 7.42 M.
        <pb n="103" />
        Zweites Buch.

Die beiden Häuser des Landtags.
        <pb n="104" />
        Die beiden Häuser des Landtags.

Allgemeines.

$ 94, Preussen ist mit der Königl. Verordnung Y. 5. Dez. 1848,
deren Vorschriften durch die Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850 ersetzt
 wurden, in die Reihe der konstitutionellen Staaten eingetreten.
Das Wesen des konstitutionellen Staates besteht darin, dass einer
aus Wahlen hervorgegangenen Vertretung des Volkes verfassungsmässig
 eine aktive Theilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt
3aingeräumt ist.
Diese Volksrepräsentation setzt sich in Preussen nach englischem
Vorbilde aus zwei Körperschaften zusammen. In der Verfassungsurkunde
 v. 31. Jan. 1850 sind diese beiden Abtheilungen der Volksvertretung
 als erste und zweite Kammer bezeichnet. Das Gesetz v.
30. Mai 1855 (G.-S. 8. 316) betr. „die Abänderung der V.-U. in Ansehung
 der Benennung der Kammern“ legte der bisherigen ersten
Kammer den Namen des „Herrenhauses“, der zweiten Kammer den
Namen des „Hauses der Abgeordneten“ bei. Obgleich der von der
Staatsregierung gestellte Antrag „als gemeinschaftliche Bezeichnung
beider Häuser die des Allgemeinen Landtages“ festzusetzen, von der
zweiten Kammer abgelehnt wurde, so ist doch seitdem, unter Genehmigung
 beider Häuser, die bekannte Publikationsformel „mit Zustimmung
 der beiden Häuser des Landtages“ regelmässig angewendet
und damit die Kollektivbezeichnung „Landtag“ für beide Häuser gebräuchlich
 geworden.
Die beiden Abtheilungen der preussischen Volksvertretung bestehen.
 als zwei Kollegien nebeneinander, welche, nach ihrer eigenen
Kollegialverfassung, selbstständig berathen und beschliessen;
dennoch bilden sie eine unauflösliche Einheit und werden gleichzeitig
berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen. Die Auflösung des einen
Hauses zieht die Vertagung des andern Hauses nach sich (Verf.-Urk.
 Art. 77).
        <pb n="105" />
        CC

Die beiden Häuser des Landtags.

Eine wirkliche Vereinigung beider Häuser der Volksvertretung, um einen gemeinsamen
 Beschluss zu fassen, findet nur in zwei Fällen statt, nämlich wenn über die
Frage der Nothwendigkeit der Regentschaft zu entscheiden ist (Art. 56) und wenn der
Volksvertretung die Befugniss zusteht, einen Regenten zu wählen (Art. 57). In diesen
Jeiden Fällen treten die beiden Häuser ausnahmsweise wie ein Kollegium zu einer vereinigten
 Sitzung zusammen und der Beschluss wird bei Durchzählung der Stimmen durch
absolute Stimmenmehrheit gefasst.

$ 95, Die praktisch wichtigsten Rechte des Landtages sind die
Theilnahme an der gesetzgebenden Gewalt, an der Steuer- und Anleihebewilligung,
 der Feststellung des Staatshaushalts sowie der Rechnungsantlastung
 (Art. 62—64, 100 ff.). Das sehr wichtige Recht des Art. 61,
wonach die Minister durch Beschluss einer Kammer wegen des Verbrechens
 der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrathes
 angeklagt werden können, steht, da das dort verheissene Gesetz
noch nicht ergangen ist, einstweilen nur auf dem Papiere.
Mit obigen Befugnissen sind die Rechte der Kammern aber nicht erschöpft. Jedes
der beiden Häuser hat das Recht, Adressen an den König zu richten (Art. 81), behufs
ihrer Information Kömmissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen
(Art. 82), an sie gerichtete Schriften an die Minister zu überweisen und von denselben
Auskunft über eingehende Beschwerden zu verlangen (Art. 81).
Als ausserordentliche, unter besonderen Verhältnissen wirksam werdende Rechte
der Volksvertretung sind zu nennen: die Befugniss zur Entgegennahme des Verfassungseides
 beim Thronwechsel (Art. 54), das Mitwirkungsrecht bei Eintritt einer Regentschaft
(Art, 56—58), das Einwilligungsrecht bei Uebernahme der Herrschaft über fremde Reiche
(Art. 55), das Recht der Zustimmung zu jeder Veränderung der Grenzen des Staatsgebietes
(Art. 2), also sowohl im Falle der Abtretung oder Veräusserung eines Theiles des Staatsyebietes,
 als auch im Falle des Erwerbs und der Einverleibung neuer Länder und Gebiete.
Endlich haben beide Kammern das Recht, ihre inneren Angelegenheiten nach Analogie
 der juristischen Personen selbstständig -— ohne staatliche Genehmigung — zu regeln.
Sie prüfen und entscheiden über die Legitimation ihrer Mitglieder, wählen ihre Präsidenten,
Vizepräsidenten und Schriftführer — ohne Königliche Bestätigung —, regeln ihren Geschäftsgang
 und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung, und besitzen die Sitzungsjolizei
 im Hause, welche der Präsident handhabt.
Den Mitgliedern ist das Recht der freien Meinungsäusserung und Abstimmung verassungsmässig
 garantirt (Art. 83 u. 84).

S$ 96. Ein näheres Eingehen auf diese einzelnen Befugnisse,
ihren Umfang und ihre Bedeutung, würde den Rahmen dieses Werkes
überschreiten. Ueber die Theilnahme des Landtages bei der alljährlichen
 Etatsfeststellung und sonstigen finanziellen Angelegenheiten
 s. Näheres in Anhang I.
Das sogen. Steuerbewilligungs- richtiger -Zustimmungsrecht ist
lem Landtage verfassungsmässig zugesichert durch Art. 101, aber
durch Art. 109 dahin eingeschränkt, dass die bestehenden Steuern
so lange forterhoben werden, bis sie durch ein Gesetz abgeändert
werden. Auch Anleihen dürfen nicht aufgenommen und Garantien
zu Lasten des Staates nicht übernommen werden ohne Mitwirkung
des Landtags (Art. 103 der Verf.-Urk.).
        <pb n="106" />
        l. Haus der Abgeordneten. $$ 95—98.

U

Haus der Abgeordneten.

$ 97, Während in der Ersten Kammer (Herrenhaus) vor allem die
Vertreter der Elemente historisch-begründeten Ansehens, ausgebreiteter
Besitz- und Machtfülle, gewisser bedeutungsvoller kommunaler Institutionen,
 wissenschaftlich hervorragender Kreise u. s.w. sitzen, soll
in der Zweiten Kammer (Abgeordnetenhaus) mehr „der regelmässige
allgemeine Volkszustand, der Durchschnittsmassstab. der populären
Lebensverhältnisse“ (Herrmann Schulze) durch gewählte Vertreter zur
Darstellung und Wirksamkeit kommen.
In der letzteren Kammer findet daher keine Präsentation, keine
Ernennung von Mitgliedern statt. Die Kammer ist vielmehr eine reine,
auf Wahlen aller Volkskreise beruhende Vertretungskörperschaft.
Die Bestimmungen über Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Art
der Wahlen enthalten die Art. 70—72 der Verf.-Urkunde, doch wird
in Art. 72 auf ein das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmendes
 Wahlgesetz verwiesen, bis zu dessen Erlass nach Art. 115
die vor dem Erlass der Verfassung ergangene, ursprünglich als ein
Provisorium gedachte Verordnung vom 30. Mai 1849 in Kraft bleiben
sollte. Da das verheissene Wahlgesetz bis heute nicht ergangen
ist, gilt die Verordnung von 1849 auch jetzt noch. Bei Hinzutritt der
Hohenzollernschen Lande, sowie der 1866 neu erworbenen Provinzen
sind ebenfalls interimistische Wahlgesetze ergangen, welche im Wesentlichen
 die Verordnung von 1849 zur Grundlage haben (30. April 1851
und 11. März 1869). Auch im Herzogthum Lauenburg und in Helgoland
 ist die Verordnung vom 30. Mai 1849 eingeführt worden.

$ 98, Die neue Steuerreform-Gesetzgebung von 1891 und 1898
auf dem Gebiete des Staats- und Kommunalsteuerwesens machte einige
Aenderungen der geltenden Bestimmungen erforderlich. Durch Gesetz
vom 24. Juni 1891 (G.-8S. S. 231) und das — nur für Hohenzollern nicht
yeltende — Gesetz vom 29. Juni 1893 (G.-S. S. 103) wurden Art. 71 und
115 der Verf.-Urkunde, sowie 88 10—13 der Verordnung vom 30, Mai
1849 ausser Kraft gesetzt. Auch wurde in Folge dieser Gesetzgebung
ain neues Wahlreglement vom Staatsministerium erlassen (18. Sept.
1893). Das neueste Wahlreglement datirt vom 14. März 1908.
Die Zahl der Mitglieder der zweiten Kammer war in Art, 69 der
Verf.-Urk. v. 1850 auf 350 festgestellt. Dazu kamen 1851 2 Abgeordnete
für die Fürstenthümer Hohenzollern, 1867 80 für die neuen Provinzen,
1876 1 für das Herzogthum Lauenburg, sodass die Gesammtzahl jetzt
433 beträgt.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. ILL.
        <pb n="107" />
        "u
.

Die beiden Häuser des Landtags.

Wegen der Feststellung der Wahlbezirke verweist Art. 69 auf
in besonderes Gesetz. Diese Regelung ist nur für die alten Provinzen
andgültig erfolgt durch Gesetz v. 27. Juni 1860 (G.-S. S. 357). Für die
1euen Provinzen wurden die Wahlbezirke einstweilen durch Verordn.
7. 14, Sept. 1867 — noch vor Einführung der Preussischen Verfassungsırkunde
 — festgestellt; sodann wurde durch Gesetz v. 11. März 1869
‘G.-8. 8. 481) dieser Vertheilung Gesetzeskraft beigelegt, bis dahin,
Jass das in Art. 72 der Verf.-Urk. verheissene Wahlgesetz erlassen
sein würde.
$ 99. Aenderungen geringerer Art, die im Laufe der Zeit durch kleinere Gebietsvermehrungen,
 Einführungen von Kreisordnungen u. s. W. nothwendig wurden, siehe im Einzelnen
 bei Dr. E. Schwartz „Verf.-Urk, für den Preussischen Staat, Breslau 1898‘, welcher
nit Bezug auf die Mannigfaltigkeit und Unübersichtlichkeit der Bestimmungen klagt, dass
die vielen Wahlgesetze und Reglements „durch ihre systemlose Verworrenheit und Unübersichtlichkeit
 eines Grossstaates durchaus unwürdig seien“. Zum Theil ist indessen die
Buntscheckigkeit durch den Zwang der geschichtlichen Vorgänge zu erklären, Jetzt, wo
sich auf diesem Gebiete ein gewisser Abschluss vollzogen hat, wäre allerdings zu wünschen,
lass das im Jahre 1850 verheissene Wahlgesetz endlich zu Stande käme,
Die Wahlen zum Hause der Abgeordneten sind indirekte d.h. die
Abgeordneten werden von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner
 von den Urwählern in Urwahlbezirken gewählt. Auf jede
Yollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen. Gemeinden
on weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde gehörende
bewohnte Besitzungen werden mit einer oder mehreren benachbarten
Gemeinden zu einem Urwahlbezirke vereinigt. Gemeinden von 1750
oder mehr als 1750 Seelen werden von der Gemeindeverwaltungs-“ehöärde
 in mehrere Urwahlbezirke getheilt.

8 100. Wahlberechtigt als Urwähler ist nach den: gegenwärtig
zeltenden Bestimmungen jeder selbständige Preusse, welcher das
24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses verloren hat, in der Gemeinde,
 in der er seit 6 Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung
arhält.!)
Dieses Wahlrecht ist aber zum Unterschiede von dem allgemeinen
Stimmrecht, wie es im Reiche gilt, eingeschränkt durch das Dreixlassensystem,
 durch welches das Gewicht der einzelnen Stimmen ein
wesentlich verschiedenes wird. Die Urwähler werden nach Massgabe
der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-,
Bezirks- und Provinzialsteuern in drei Abtheilungen getheilt und zwar
in der Art, dass auf jede Abtheilung ein Dritttheil der Gesammtsumme
der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Die Bildung der Abtheilungsliste, d. h. die Berechnung der Gesammtsumme
 und ihre Drittelung, erfolgt für jeden Urwahlbezirk

!) für aktive Militärpersonen ruht das Wahlrecht.
        <pb n="108" />
        i. Haus der Abgeordneten $$ 99—102. 99

besonders, gleichviel, ob der Urwahlbezirk sich mit dem Gemeindebezirk
 deckt oder aus mehreren Gemeindebezirken zusammengesetzt
ist oder einen Theil eines Gemeindebezirks bildet ($ 4 Gesetz vom
29. Juni 1893).
Die erste Wahlabtheilung besteht aus denjenigen Urwählern,
auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Dritttheils
der Gesammtsteuer fallen. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen
 Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis
zur Grenze des zweiten Dritttheils fallen. Die dritte Abtheilung besteht
 aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das
dritte Dritttheil fällt. In diese Abtheilung gehören auch diejenigen
Urwähler, welche gar keine Steuer bezahlen.!) Jede Abtheilung
wählt ein Dritttheil der zu wählenden Wahlmänner. Ist die Zahl der
in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner nicht durch drei
theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, dieser von der
zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmänner übrig,. so
wählt die erste Abtheilung den einen, die dritte Abtheilung den andern.
Zum Wahlmann wählbar ist jeder stimmberechtigte Urwähler des
Urwahlbezirkes ohne Rücksicht auf die Abtheilung.
Zum Abgeordneten wählbar ist jeder Preusse, der das dreissigste
Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge
vrechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren hat und bereits
 ein Jahr lang dem preussischen Staatsverbande angehört hat.?)
Die Legislaturperiode betrug früher 3 Jahre (Art. 73 der
Verf.-Urk.), ist aber in Folge des (Jjesetzes v. 27. Mai 1888. (G.-S.
S. 137) auf 5 Jahre verlängert.
$ 101, Das Mandat eines einzelnen Abgeordneten erlischt a) durch
den Wegfall einer der Voraussetzungen der Wählbarkeit, b) durch
bedingungslose Niederlegung, ec) durch Annahme eines besoldeten
Staatsamts oder durch Beförderung in ein Staatsamt mit höherem
Rang oder höherem Gehalt. In den Fällen zu b) und c) ist die
Wiederwahl zulässig.
Für sämmtliche Mitglieder des Abgeordnetenhauses geht ihre
Eigenschaft verloren mit dem Tage des Ablaufes der fünfjährigen
Legislaturperiode, sowie mit der Auflösung des Hauses, doch sind in
beiden Fällen die bisherigen Mitglieder sogleich wieder wählbar.

Das Bureau.
‚ $ 102. Der Ausdruck „Bureau des Abgeordnetenhauses“ hat
ainen doppelten Sinn. Die Geschäftsordnung (zuletzt festgestellt am

i) oder zu keiner Staatssteuer veranlagt sind.
2) Der Präsident und die Mitglieder der Oberrechnungskammer sowie die Mitglieder
les Herrenhauses können nicht gewählt werden, wohl aber Beamte, die übrigens zum Ein-Sritt
 keines Urlaubs bedürfen.
        <pb n="109" />
        100 Die beiden Häuser des Landtags.

16. Mai 1876) versteht unter „Bureau“ den Präsidenten und die ihm
zur Seite stehenden vom Hause aus seiner Mitte gewählten, also ehrenamtlichen
 Schriftführer ($$ 8, 13; &amp;amp; 18 Abs. 4; 8 42 und $ 68).')
In dem vom Etat gebrauchten Sinne (Bureau-Direktor, Bureaukasse,
 Bureaubedürfnisse) ist aber unter „Bureau“ die Gesammtheit
les gegen Bezahlung angestellten oder vorübergehend angenommenen
Verwaltungs- und Dienstpersonals zu verstehen, dessen der Präsident
zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Die Annahme und Entlassung
dieses Personals steht nach $ 12 der Geschäftsordnung dem Präsidenten
zu;?) er hat ferner den Etat des Hauses festzustellen und die Rechnung
jer Bureaukasse an die Ober-Rechnungskammer einzureichen u. s. W.
Die Zahl der Beamten des Hauses hat sich im Laufe der Zeit
nicht unerheblich vermehrt. Nach der Tabelle in $ 106 ist die Zahl der
etatsmässigen Beamten seit 1851 wie folgt gestiegen: 1851: 5,
1870: 9, 1885/86: 15, 1903: 30. Zu den 380 etatsmässigen Beamten
kommen 169 nicht etatsmässige Personen, und zwar im mittleren Dienst
2 ständige Hülfsarbeiter gegen Jahresremuneration, sowie 30 nicht
ständige Hülfsarbeiter gegen Tagegeld und im unteren Dienst 1837 Personen
 gegen Vagegeld.
Das gesammte Bureau besteht aus folgenden Abtheilungen:
a) Haupt-Bureau nebst Kalkulatur, Kasse und Kanzlei mit sechs
etatsmässigen Bureau-, Kalkulatur-, Kassen- und Kanzleibeamten und
L ständigen Hülfsarbeiter, 11 diätarischen Bureau- und Kanzleihülfsarbeitern,
 1 etatsmässigen und 6 diätarischen Dienern. sowie 1 diätarischen
 Buchbinder.
b) Stenographen-Bureau, worin 2 Vorsteher und 10 Stenographen
 etatsmässig, sowie 4 Hülfsstenographen, 1 Journalist, 12 Stenoyraphenschreiber
 und 1 Diener gegen Tagegeld beschäftigt sind.
(Zur Vorbildung des bei dem Abgeordnetenhause, dem Herrenhause
und dem Reichstage erforderlichen Stenographenpersonals wird in den
Räumen des Abgeordnetenhauses das ganze Jahr hindurch eine von
dem Ersten Stenographenvorsteher geleitete stenographische Fachschule
 unterhalten, an der die etatsmässigen Stenographen des
Abgeordnetenhauses als Lehrer thätig sind.)
c) Bibliothek mit 1 etatsmässigen Bibliothekar, 1 ständıgen
Hülfsbibliothekar, 2 nicht ständigen Kanzleihülfsarbeitern, 1 etatsnässigen
 Diener und 1 diätarischen Buchbinder.
(Die Bibliothek enthielt 1870 rund 4500, 1885/86 rund 15000.
1908 rund 75000 Bände.)

1) ef. 817 Abs. 5 „Präsident mit Zuziehung der Schriftführer“. $ 59 a. E. „Präsident
ınd die dienstthuenden Schriftführer‘. $ 55 Abs. 2 „des Präsidenten oder eines der beiden
ungirenden Schriftführer‘‘.
2) Nach einer Anmerkung zu Tit. 1 des Etats steht die Anstellung aller Beamten und
Diätarien des Hauses in der Zeit zwischen zwei Sessionen dem Präsidenten der vorigen
Qeassion zu
        <pb n="110" />
        [{. Haus der Abgeordneten. $$ 103—104, 101

d) Botenmeisterei mit 1 etatsmässigen Kanzleisekretär als
Botenmeister, 2 etatsmässigen Pförtnern und 64 diätarischen Boten,
Dienern, Fahrstuhlführern und Pförtnern.
e) Heizungs-, Lüftungs- und elektrischer Betrieb mit
i etatsmässigen Ingenieur, 2 etatsmässigen Maschinenmeistern und
(4 diätarischen Maschinisten, Heizern, Fahrstuhl- und Lichtwarten.
f) Hausverwaltung mit 1 etatsmässigen Hausinspektor und
ınem aus 50 Köpfen bestehenden Hauspersonal gegen Tagelohn.
Eine sehr erhebliche Vermehrung des Personals zu d, e, f ist bei
der Uebernahme des neuen Geschäftsgebäudes zu Ende des Jahres 1898
aöthig geworden.
An der Spitze des Bureaus im Etatssinne stand von jeher ein
Bureauvorsteher, der aber schon seit den 50er Jahren die Amtsbezeichnung
 Direktor erhielt.
Während der Session wird von der Reichspostverwaltung im
Geschäftsgebäude ein eigenes Postamt eingerichtet, das mit 1 Vorsteher,
 3 Oberbeamten und 4 Unterbeamten besetzt ist.

Etatsmässige Behandlung.
8103, Ein Spezialetat für die beiden Kammern erscheint zum ersten
Male im Jahre 1851. Im Jahre 1849 standen auf dem Etat des Finanzministeriums
 300000 M. als vorläufiger Betrag „zu den Diäten für die
zweite Kammer der Volksvertretung und zu den anderen einschlagenden
 Ausgaben“. 1850 waren ohne nähere Spezialisirung in den Etat
aingestellt 99210 M. für die erste und 572016 M. für die zweite
Kammer, zusammen 671 226 M.
Einnahmen.
8 108a, Einnahmen kommen auf dem Etat des Abgeordnetenhauses
 nur in geringem Masse und erst seit dem Jahre 1883/84 vor,
wo 1840 M. gesetzliche Wittwen- und Waisengeldbeträge auf Grund des
‘3esetzes v. 20. Mai 1882 (G.-S. 8. 298) für die Beamten und 378 M.
an Entschädigung von Beamten für Dienstemolumente (Feuerung,
Gas- und Wasserverbrauch) sowie 1502 M. für verkaufte Gogenstände
von Kap. 27 Tit. 14 des Etats des Finanzministeriums hierher übernommen
 wurden. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge fielen, wie
bei allen sonstigen Verwaltungen, 1889 fort, sodass für 1903 nur noch
für die beiden letztgedachten und ähnliche Zwecke 2681 M. Einnahmen
im Etat erscheinen.
Ausgaben.
8 104, Die laufenden Ausgaben betrugen 1851 568290, 1870,
also nach Hinzutritt der neuen Provinzen, 729000 M. und haben sich
seitdem bis 1903 auf 1680995 M. gesteigert.
        <pb n="111" />
        02

Die beiden Häuser des Landtags.

Dabei ist am meisten betheiligt Kap. 41 Tit. 6 „Reisekosten und
Diäten für die Abgeordneten“, der von 1851-—19083 von 450000 M. auf
1121 150 M. stieg.
Hierzu ist zu bemerken:
Die Mitglieder des Hauses der Abgeordneten erhalten aus der
Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Massgabe des Gesetzes. Ein
Verzicht darauf ist unstatthaft (Verf.-Urk. Art. 85). Das vorbehaltene
Gesetz über die den Abgeordneten zu gewährenden Reisekosten und
Diäten wurde zunächst nicht erlassen, sondern die Zahlung derselben
‘and vorläufig, und zwar bis zum Beginn der I. Session der XIL Legyislaturperiode
 (1873—1874), unter Zugrundelegung von Sätzen statt,
welche mittelst einer Königl. Ordre x. 23. Febr. 1849, also vor dem Inkrafttreten
 der Verfassumgsurkunde v. 831. Jan. 1850, festgestellt worden
varen.
Die Höhe der Reisekosten und Diäten der Mitglieder des Abgeordnetenhauses
 war durch diese Ordre unter analoger Anwendung derjenigen
 Bestimmungen normirt worden, welche nach damaliger Lage
der Gesetzgebung bezüglich der Vergütung der Reisekosten und Diäten
für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegenheiten bestanden.
 Die Observanz hatte sich dahin gebildet, dass jedem Mitgliede
des Abgeordnetenhauses ohne Unterschied an Diäten täglich 8 Thlr. für
die Dauer der Sitzungsperiode und die erforderlichen Reisetage, und
die Reisekostenvergütung mit 1 Thlr. für die Meile, und auf Strecken,
die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können,
mit 10 Sgr. für die Meile, nebst einer Entschädigung an Nebenkosten
Jeim Zugehen zur Kisenbahn oder zum Dampfschiffe und beim Abgehen
 von denselben mit 20 Sgr. für jedes Zu- und Abgehen zusammen,
gezahlt worden sind.
Unterm 80. März 1878 (G.-S. 8. 175) erst erging nach mehreren
jehlgeschlagenen Versuchen (Näheres bei v. Rönne, Bd. I) das Gesetz
v. 30. März 1878, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder
des Abgeordnetenhauses, durch welches folgende Bestimmungen getroffen
 worden sind: 1. die den Mitgliedern des Hauses der Abgeardneten
 zustehenden Reisekosten und Diäten werden nach den folgenyen
 Sätzen gewährt: a) die Reisekosten, einschliesslich der Kosten
der Gepäckbeförderung, «) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder
Dampfschiffen gemacht werden können, für die Meile mit 10 Sgr. und
{ür jeden Zu- und Abgang mit 1 Thlir., 8) bei Reisen, welche nicht
auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden könflen, für
die Meile mit 1 Thlr. 15 Sgr.; b) die Diäten mit 5 Thlr. für den Tag
($1 des Ges.); hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden
lie bezüglich der Reisekosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften
 Anwendung ($ 2 des Ges.). Diese Bestimmungen sind
lemnächst durch das Gesetz v. 24. Juli 1876, betr. die Reisekosten
 und Diäten der Mitglieder des Ahvweordnetenhauses in
        <pb n="112" />
        ji. Haus der Abgeordneten, $$ 105, 106. 103

der Beziehung abgeändert worden, dass die durch das Gesetz v.
30. März 1873 bestimmten Sätze und die demselben zu Grunde liegenden
 Entfernungsmasse in die Reichsmarkrechnung, beziehungsweise in
das Metermass übertragen, und im Anschlusse an diejenigen Sätze,
welche für die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten auf
Grund des Art. II des Gesetzes v. 28. Juni 1875 durch die Königl.
Verordnung v. 15. April 1876 festgestellt sind, abgeändert worden sind.
Es betragen hiernach gegenwärtig die Tagegelder 15 M. für den
Tag, die Reisekosten 13 Pfennig für das Kilometer und 3 M. für jeden Zuund
 Abgang bei Reisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können, und 60 Pfg. für das Kilometer bei ‚andern Reisen.
Das Gesetz v. 1873 hatte natürlich eine erhebliche Steigerung des
Fonds, nämlich von 540000 auf 858000 M. also um 318 000 M. zur Folge.
Eine weitere erhebliche Steigerung fand statt im Jahre 1899,
nämlich um 811150 M. und zwar deshalb, weil in neuerer Zeit die
Durehschnittsdauer der Sessionen nicht, wie früher angenommen War,
nur 120 Tage beträgt, sondern auf 165 Tage angenommen werden
musste. Mehrfach fand übrigens auch eine Ermässigung des Fonds statt,
weil in Folge der Ausdehnung des Eisenbahnnetzes die Reisekosten
nach den Sätzen für Eisenbahnen statt für Landwege zu liquidiren
waren (z. B. 1879/80 um 8000 M., 1892/93 um 83 940 M.).
Gegenwärtig beträgt der Fonds nunmehr 1121150 M.
$ 105. Der nächsthöhere Ausgabetitel ist. Kap. 41 Tit. 7 für
Bureaubedarf und ähnliche sächliche Ausgaben. Er steigerte
sich in folgender Weise 1851: 69270 M., 1870: 108150 M., 1885/86:
214000 M., 1908: 8382670 M.
Die Hauptsteigerung fällt in das Jahr 1874, wo in Folge der
Initiative des Hauses (vergl. Sten. Verh. Abg.-H. 1874 8. 1029) eine
starke Ausgabevermehrung zugleich mit Gehaltsverbesserungen stattfand
und in das Jahr 1899, welches letztere eine Erhöhung allein von
295.000 M. auf 332 670 M., also um 107 670 M. brachte, in der Hauptsache
 wegen Mehraufwendungen für Heizung, Beleuchtung und Reinigung
 des neuen Amtsgebäudes (8. &amp;amp; 108), sowie wegen Beschaffung
von Dienstanzügen für Pförtner und Saaldiener.

8 106. Von den übrigen Ausgabetiteln kommt in erster Linie in
Betracht:
Tit. 1. Besoldungen (1908: 96 860 M.).
Besonders auffallend ist die Vermehrung der etatsmässigen Stenographenstellen.
 Bis 1897/98 waren, abgesehen von den beiden Vorstehern,
 nur 2 Stenographen etatsmässig, in diesem Jahre kamen
8 etatsmässige Stellen hinzu, als erforderlich wurden 10 bezeichnet.
Die allgemeinen Besoldungsverbesserungen in den 90er Jahren
sind auch den Bureaubeamten des Abgeordnetenhauses zu Gute gekommen,
 welche hierbei mit den Beamten der Ministerien rangirten.
        <pb n="113" />
        Die beiden Häuser des Landtags.

Die Vermehrung der Beamtenzahl und ihre Besoldungserhöhungen
sind aus nachfolgender Tabelle zu ersehen:
Zahl und Besoldung der etatsmässigen Beamten.

Beamte

Direktor (1851: Bureauvorsteher).
 ..........
HT Em ara
und Kalkulatoren. .....
Bibliothekar. ........
Beamte des stenographischen
 Bureaus ......
Ingenieur ..,.......
Kanzleisekretäre ......
Hausinspektor, .......
Pförtner ..........
Maschinenmeister. .....
Kanzleidiener ........
Zusammen ... |

1851

1870

1885/86

1003

Be- Be- ] Be- Be-Zahilekdangen
 (Zanı] soldungen [Zahl soldungen [zanıl soldungen
M

M

1

1) 4500
2 400
u. 3000

1) 4800
2400
3 600
4 800
1 500

1'9
8100

7 900

Lo

x

4

3 000
bis
5 400

J

8 000—6 000

2 400—4 200
3 000—6 000
L 800—3 800
92100

&amp;gt; nor
As

200—1 800

S$ 106a. Gleichzeitig mit dem Fonds für Besoldungen ist auch
Tit. 3 (Remunerirungsfonds für Hülfsarbeiter ete.) im Laufe der Zeit
nicht unerheblich gestiegen, wie aus Anl. VI ersichtlich.
Allein von 1898/99 auf 1899 stieg derselbe von 57 588 auf 95 920 M.
n Folge der längeren Dauer der Sitzungsperioden (s. $ 104).
Aus dem Fonds werden insbesondere auch die Stenographen, soweit
 sie nicht etatsmässig sind, die Hilfsbibliothekare ete. remunerirt.

$ 106b. Für die etatsmässigen Beamten des Abgeordnetenhauses
gelten im Uebrigen die für alle unmittelbaren Staatsbeamten geltenden
Vorschriften (Wohnungsgeldzuschüsse, Dienstwohnungen, Pensionen.
Reliktengelder ete.).
$ 107, Die sonstigen Etatstitel geben zu besonderen Bemerkungen
keinen Anlass. Tit. 8 (Unterhaltung der Gebäude) betrug bis 1885/86
9000 M. In diesem Jahre wurde er auf 12000 M. gesteigert, vor allem.
weil auch die Unterhaltungskosten für die Präsidialwohnung, die bisher
 auf Tit. 8 (jetzt 7) gestanden hatten, dorthin übernommen wurden.
Die neue Amtswohnung machte eine Steigerung des Fonds nicht
nöthig.

) und 900.4 Remuneration für Rendanturgeschäfte, -— ?) Botenmeister u, Kastellan, —-)
 Jährl. Remuneration, — *) davon 1 500 4 später wegfallend. — %) davon 450 4 künttig
wegfallend. — 6) davon 8300 M künftig wegfalleng.
        <pb n="114" />
        I. Das Herrenhaus. $8 106a-—109.,

105

Extraordinarium.

$&amp;amp; 108, Extraordinäre Ausgaben für das Abgeordnetenhaus sind
in den letzten Jahrzehnten nicht entstanden.
Die Kosten des im Anfang der 90er Jahre begonnenen Neubaues
sind aus dem Extraordinarium der Bauverwaltung bestritten worden.
Bisher sind nach den Etatserläuterungen an Gesammtkosten für die
beiden Häuser veranschlagt 12653 434 Mill., davon bis 1903 flüssig
gemacht 11154134 M. und für 1903 bei Kap. 5 Tit. 63 ausgeworfen
(als 12. Baurate) 1500000 M. (vergl. auch Band II Buch V 8214).

Das Herrenhaus.

8 109, Nach der oktroyirten Verf.-Urk. v. 5. Dez. 1848 (Art. 62
2. 63) sollte das Herrenhaus aus 180 Mitgliedern bestehen, welche
durch die Provinzial-, Bezirks- und Kreisvertretungen gewählt werden
sollten. Da solche Vertretungen aber noch nicht bestanden, so wurde
in einem interimistischen Wahlgesetz v. 6. Dez. 1848, welches Wahlen
für die erste Kammer ähnlich, wie für die zweite Kammer anordnete,
and nur das Stimmrecht an einen Census knüpfte, für die Wählbarkeit
Vollendung des 40. Lebensjahres und fünfjährige Angehörigkeit zum
preussischen Staatsverbande angeordnet.
Auf Grund dieses Wahlgesetzes wurde die erste Kammer gewählt,
welche mit der zweiten am 26. Feb. 1849 zur Revision der sogen.
5ktroyirten Verf.-Urk. v. 5. Dez. 1848 zusammentrat. Infolge einer
königlichen Proposition kamen die Art. 65—68 der Verf.-Urk, Mn
31. Jan. 1850 über die Zusammensetzung der ersten Kammer zu Stande.
Nach diesen Artikeln sollte die erste Kammer nicht mehr reine
Wahlkammer sein, vielmehr zum Theil auf Grund von Erbberechtizung
 und königlicher Ernennung und nur mindestens zur Hälfte (und
zwar 120 Mitglieder) auf Wahlen beruhen. Nach Art. 66 sollte die
Bildung der Kammer auf dieser Grundlage erst am 7. Aug. 1852 eintreten.
 Es wurde aber unter Vorbehalt der Zustimmung der Kammern
die Verordnung v. 4. Aug. 1852 „über die Bildung der ersten Kammer“
öktroyirt, welche die nach Art. 65 Lit. d und e der Verf.-Urk. hinsichtlich
 der Wahlen zu treffenden Bestimmungen provisorisch für die
Dauer eines Jahres vom 7. Aug. 1852 ab erliess. (G.-8. 1852, S. 549 ff.)
Diese Verordnung erhielt die nachträgliche Genehmigung der beiden
Kammern. In der Sitzungsperiode 1852—1853 wurde endlich das Gesetz
        <pb n="115" />
        ‚06

Die beiden Häuser des Landtags.

v. 7. Mai 1853 „betr. die Bildung der ersten Kammer“ zu Stande gearacht
 (G.-S. 1853, 8. 181). ;
Nach diesem Gesetze sollte die erste Kammer lediglich aus
Mitgliedern bestehen, welche der König mit erblicher Berechtigung
 oder auf Lebenszeit beruft. Die Bildung sollte erfolgen
lurch königliche Anordnung, welche nur durch ein mit Zustimmung
ler Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann.
$ 110. Am 123. Okt. 1854 ist die im Art. 1 des Gesetzes v. 7. Mai
[853 angekündigte königliche Verordnung wegen Bildung der ersten
Kammer erschienen (G.-S. 8. 541 ff.), auf welcher die Zusammensetzung
des preussischen Herrenhauses bis auf den heutigen Tag beruht.')
Dasselbe besteht nach dieser Verordnung:
a) aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, wenn der
König sie beruft, b) aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung
 und c) aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit vom Könige be&amp;gt;
rufen werden.
1. Erbliche Mitglieder sind: a) das Haupt des fürstlichen Hauses
Aohenzollern-Sigmaringen, b) die nach der Bundesakte v. 8. Juni 1815
zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen deutschen reichsständigen
 Häuser im preussischen Lande, e) die übrigen nach der Verardnung
 v. 3. Febr. 1847 für die Herrenkurie des vereinigten Landtages
berufenen Fürsten, Grafen und Herren; ausserdem gehören mit erblicher
 Berechtigung zum Herrenhause d) diejenigen Personen, welchen
das erbliche Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhause von dem
König durch besondere Verordnung verliehen wird. Das Recht hierzu
wird in der durch die Verleihungsurkunde festgesetzten Folgeordnung
rererbt.
2, Als Mitglieder auf Lebenszeit kann der König berufen: a) Personen,
 welche ihm in Gemässheit der $$ 4—6 der Verordnung präsenirt
 werden, b) die Inhaber der vier grossen Landesämter im Königveiche
 Preussen,”) c) einzelne Personen, welche der König aus besonlerem
 Vertrauen ausersieht; aus letzteren werden zur Begutachtung
wichtige Rechtsfragen sowie für rechtliche Angelegenheiten des Hauses
‚Kronsyndiei“ vom König bestellt.
$ 111. Das Präsentationsrecht steht zu: a) den nach der Verordn, v. 3, Febr. 1847
zur Herrenkurie des vereinigten Landtages berufenen evangelischen Stiftern Brandenburg,
Merseburg und Naumburg; b) dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin mit
Rittergütern angesessenen Grafen für je einen zu Präsentirenden;?) c) den Verbänden der
Jurch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten Geschlechter, welche der König mit
diesem Rechte begnadigt; d) den Verbänden des alten und befestigten Grundbesitzes. Die
Anordnungen über die Wahl der für den alten und befestigten Grundbesitz zu präsentiren-1!)

 und welche als integrirender Theil der Verfassung anzusehen ist (v. Rönne),
\. M. Arndt und Schwartz.
?) Oberburggraf, Obermarschall, Landhofmeister und Kanzler,
3) ÖOst- und Westpreussen bilden zusammen einen Verband.
        <pb n="116" />
        Il. Das Herrenhaus. $$ 110—112, 107

len Mitglioder, sowie von Vertretern der gräflichen Provinzialverbände, sind durch das vom
König vollzogene Reglement v. 12. Okt. 1854 ertheilt worden. Durch Allerh. Erl. v. 5. Nov,
1861 wurde dieses Reglement vom 12. Okt. 1854 in mehreren Punkten abgeändert. Schliessnich
 ist dann die Verordnung „betr. die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bil-Jung
 der Verbände des alten und befestigten Grundbesitzes, (Landschaftsbezirke) und wegen
Wahl der Seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentirenden
Mitglieder des Herrenhauses‘“ am 10. Nov. 1865 ergangen. Darnach werden die Landschaftsbezirke
 des alten und befestigten Grundbesitzes so gebildet, dass auf Preussen‘) 18, auf Brandenburg
 15, auf Pommern 13, auf Schlesien 18, auf Posen 7, auf Sachsen 10, auf West-“alen
 4, auf die Rheinprovinz 5 Mitglieder kommen (im ganzen 90).?) Zum alten Grundbesitze
 sind nur solche Rittergüter zu zählen, welche zur Zeit der Präsentation seit mindestens
 fünfzig Jahren im Besitze einer und derselben Familie sich befinden, Zum befestigten
Grundbesitze gehören solche Rittergüter, deren Vererbung in der männlichen Linie durch
ine besondere Erbordnung, Lehn, Majorat, Minorat, Seniorat; Fideikommiss, fideikom.
Substitution gesichert ist; e) einer jeden Landesuniversität, die von den Universitäten zu
Präsentirenden wählt der Senat aus der Reihe der ordentlichen Professoren; f) denjenigen
Städten, welchen der König dies Recht beigelegt hat. Die von den Städten zu präsentiren-Jen
 Vertreter werden von dem Magistrate oder in Ermangelung eines kollegialischen Vorstandes
 von den übrigen kommunalverfassungsmässigen Vertretern der Stadt aus der Zahl
ler Magistratsmitglieder erwählt.
Das Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhause kann nur von
Preussischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich im Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb Preussen
haben und nicht im aktiven Dienste eines ausserdeutschen Staates
stehen.?) Ferner ist dazu — ausser bei den Prinzen des Königlichen
Hauses — ein Alter von dreissig Jahren erforderlich.
Das Recht der Mitgliedschaft der ersten Kammer erlischt bei den
von den Landschaftsbezirken, den Universitäten oder den Städten
präsentirten Mitgliedern mit dem Verlust der Eigenschaft, in welcher
die Präsentation erfolgt war.
Ferner geht das Recht der Mitgliedschaft der I. Kammer ausser
4en Fällen, wo das Strafgesetzbuch Verlust der bürgerlichen Ehre oder
Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit vorschreibt, verloren,
 wenn das Haus durch einen vom König bestätigten Beschluss
sinem Mitgliede das Anerkenntniss unverletzter Ehrenhaftigkeit oder
sines der Würde des Hauses entsprechenden Lebenswandels oder Verhaltens
 versagt. Wenn das Haus mit Rücksicht auf eine gegen ein
Mitglied eingeleitete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen
Gründen der Ansicht ist, dass demselben die Ausübung des Rechts
auf Sitz und Stimme zeitweise zu untersagen sei, so ist zu einer solchen
Massregel ebenfalls die königliche Genehmigung einzuholen.
$ 112, Die Gesammtzahl der Herrenhausmitglieder ist an keine
Beschränkung gebunden. Ende 1903 gab es 995 berufene und ein-')

 Siehe Anm. 3 auf S. 1.
2?) Die Zahl und Vertfheilung dieser Landschaftsbezirke ist unverändert geblieben auch
jach der im Jahre 1866 erfolgten Gebietserweiterung Preussens, ebenso sind Grafenverbände
%r die neuen Provinzen nicht gebildet worden.
3) Anm. 2 auf 8. 99 gilt auch hier analog
        <pb n="117" />
        ‚D8

Die beiden Häuser des Landtags,

yetretene, 5 berufene und nicht eingetretene Mitglieder. Nur die Mitglieder
 gewisser Kategorien sind auf eine bestimmte Anzahl festgesetzt,
z. B. diejenigen, welche von den Verbänden des alten und befestigten
Grundbesitzes und von den Provinzialgrafenverbänden präsentirt
werden. Dagegen ist der König verfassungsmässig befugt, ohne Beschränkung
 der Zahl erbliche Mitglieder auf Grund Königl. Verordnung,
sowie lebenslängliche Mitglieder aus Allerhöchstem Vertrauen jeder
Zeit zu ernennen. Auch steht ihm das Recht zu, die Anzahl der zur
Präsentation berechtigten Familienverbände und Städte zu vermehren.
$ 183. Zur Zeit haben die nachstehend aufgeführten 15 Familienverbände
 und 48 Städte das Präsentationsrecht zum Herrenhause.
ınd zwar:
a) die Familien: v. Alvensleben, v. Arnim, v. Below, v. Bonin,
v. Borcke, v. Bredow, von der Groeben-Langheim, v. Kleist, Grafen
vr. Königsmarck, von der Osten, v. Puttkamer, von der Schulenbureg,
7. Schwerin, v. Wedel, v. Zitzewitz;
b) die Städte: Königsberg i, Pr., Danzig, Thorn, Elbing, Memel,
Berlin, Potsdam, Brandenburg a. Havel, Frankfurt a. O., Stettin,
Stralsund, Greifswald, Posen, Bromberg, Breslau, Görlitz, Glogau,
[iegnitz, Magdeburg, Halle a. S., Erfurt, Nordhausen, Mühlhaasen i. Th.,
Halberstadt, Altona, Flensburg, Kiel, Hannover, Hildesheim, Osnabrück,
Münster i. W., Dortmund, Minden, Bielefeld. Cassel, Frankfurt a. M.,
Wiesbaden, Coblenz, Düsseldorf, Crefeld, Barmen, Elberfeld. Essen
‘Ruhr). Duisburg, Cöln, Bonn, Trier, Aachen.
$ 113a. Die neueste Feststellung der Geschäftsordnung des
Herrenhauses datirt. vom 15. Juni 1892.

Das Rureau.

$ 114, Auch beim Herrenhause hat sich die Zahl der Bureaubeamten')
 im Laufe der Zeit vermehrt, wenn auch nicht in gleich
starker Weise wie beim Abgeordnetenhause, was in der Natur der
Sache liegt, da die Zahl der Sitzungen und Geschäfte des Herrenhauses
 eine sehr viel geringere ist, als bei jenem.
Zu den Bureaueinrichtungen gehören das stenographische Bureau
und die Bibliothek, Ersteres besteht aus 2 etatsmässigen Beamten
sowie aus 25 nur während der Session in einem Dienstverhältniss zum
Herrenhaus stehenden Diätarien (12 Stenographen, 12 Stenographenschreibern
 und 1 Journalist). Die jetzige Organisation dieses Bureaus
st im wesentlichen noch die gleiche wie zu Beginn der fünfziger
Jahre. Nur darin ist eine Aenderung eingetreten. dass die Zahl der

') Die Doppeldeutigkeit des Wortes „Bureau“ im Abgeordnetenhause kommt im Herrenhause
 nicht in Frave, da dieser Ausdruck in der Geschäftsordnung des Herrenhauses nicht
rorkommt.
        <pb n="118" />
        I, Das Herrenhaus. $$ 113—117. 109

Diätarien im Laufe der Jahre um 6 vermehrt und im Jahre 1861 eine
etatsmässige Stelle für den Vorsteher des stenographischen Bureaus
gveschaffen worden ist, während bis dahin diese Funktion im diätarischen
 Dienstverhältniss wahrgenommen wurde. Eine zweite etatsmässige
 Stelle für einen Stenographen kam durch den Etat von 1897/98
hinzu. Die Bibliothek ist bis zu dem Jahre 1875 von den übrigen
Beamten des Herrenhauses mitverwaltet worden. Erst in jenem Jahre
wurde dieses Amt einem besonderen Hülfsarbeiter übertragen, und
folgte darauf im Jahre 1882 die Umwandlung dieser Stelle in eine etatsmässige
 Bibliothekarstelle. Die jährlichen Aufwendungen für die
Bibliothek, seit den fünfziger Jahren von 600 M. bis 3000 M. steigend,
belaufen sich seit 1892 auf durchschnittlich 5000 M. Der Bücherbestand
umfasst etwa 48 400 Bände.
Die Art und Bezeichnung der Beamten und die Besoldungssätze
sind die gleichen, wie beim Abgeordnetenhause. Auch hier erfolgt die
Anstellung aller Beamten und Diätarien durch den Präsidenten des
Herrenhauses, auch hier übt in der Zeit zwischen zwei Sessionen der
Präsident der vorigen Session dieses Recht aus.
8&amp;amp; 115. Ueber die etatsmässige Behandlung siehe zunächst
$ 103 dieses Buches.

Einnahmen.

8 116, Einnahmen erscheinen zum ersten Male im Jahre 1883/84
‚uf dem Etat des Herrenhauses aus ähnlichen Gründen, wie sie in
S 10383a aufgeführt sind.
Gegenwärtig stehen nur 6830 M. auf dem HKEiat. Sie umfassen
Zahlungen von Beamten des Herrenhauses für Feuerungsmaterial,
Schornsteinreinigung, Beleuchtung sowie für Wasserverbrauch in ihren
Dienstwohnungen, Erlös aus dem Verkauf unbrauchbarer Inventarienstücke,
 alter Akten. Drucksachen ete.
Ausgaben.
8 117. Die laufenden Ausgaben haben gleichen Charakter und Bezeichnung
 wie beim Abgeordnetenhaus. Nur der Posten „Reisekosten
and Diäten“ fällt hier fort, da die Mitglieder des Herrenhauses solche
nicht beziehen. Doch erhalten sie seit der Session von 1882/83
während der Dauer der Landtagssession freie Eisenbahnfahrkarten
[. Klasse zwischen ihrem Wohnsitze und Berlin.
Die Gesammtausgaben betrugen (Anl. VII) nach den Etats von
1851: 99210 M., 1870 — also nach Hinzutritt der neuen Provinzen
— 102730 M. und haben sich seitdem bis 1903 auf 216470 M. gesteigert,
 hauptsächlich in Folge von Vermehrung von Beamtenstellen
ınd Besoldungserhöhungen, zum Theil aber auch aus den in den beiden
letzten Absätzen des 8 119 angegebenen Gründen.
        <pb n="119" />
        ar

Die beiden Häuser des Landtags.

$ 118, Die Zahl und Besoldungshöhe der Beamten ergiebt die
folgende Tabelle:

Beamte

Bureaudirektor. .
Kalkulatoren und
Registratoren ,
3ibliofkekar . . .
Beamte des stenograph.
Bureaus . . ..
Kanzleisekretäre . .
Hausinspektor , .
Portier . . ..
Maschinenmeister
Kanzleidiener . .
Zusammen

1851

1870 |

1885/86

1903

Be- | Be- Be- | Be-Zahl
 soldungen |Zahl'soldungen [zanı soldungen!Zahl| soldungen
M M

4500

SQ
a5 6.2
SS 558
=] +
18 SD
An m

) 4800
4 800
2. 3600

4 8 100

)}

7 800

13 13000 nis
71 54090

‚ 3.000 bis
6 000
1 800—3 800
2100
1200 bis
1300

? 400
An

2 2)

Hierzu kommt noch ein Ingenieur, der für die den beiden Häusern
des Landtages im neuen Landtagsgebäude gemeinsame Heizungs-,
Beleuchtungs- und Ventilationsanlage sowie für die sonstigen technischen
 Anlagen bestellt ist. Die Anstellung dieses Beamten erfolgt
vom Abgeordnetenhause aus und ist auch das Diensteinkommen desselben
 auf den dortigen Etat übernommen. Ein Viertel davon ist
seit 19083 in den Etat des Herrenhauses als antheiliger, an das
Abgeordnetenhaus abzuführen der Beitrag des Herrenhauses eingestellt.
Ausser jenen 14 Beamten sind während der Session bei dem
Herrenhause in sämmtlichen Dienstzweigen, einschliesslich des Hauslienstes,
 in nicht etatsmässiger Dienststellung gegen 100 Personen
beschäftigt. Bei dieser Zahlenangabe sind die räumlichen Verhältnisse
les nenen Herrenhausgebäudes berücksichtigt.

$ 119. Die Hauptsteigerungen bei den Ausgabetiteln traten naturzemäss
 bei Tit. 1, 3 und 6 ein.
Die Besoldungserhöhungen fanden zumeist im Anschluss an die
allgemeinen Besoldungserhöhungen statt (1872, 1890/91 — vergl. auch
Etatserläuterungen zu diesem Etat — 1897/98).

1) und 1200 M. Remuneration, ?) Botenmeister. 3) die etatsmässige Bibliothekenstelle
 wurde durch den Etat 1882/83 geschaffen (besondere Hülfsarbeiter seit 1875). 1) einschliesslich
 1500 M. künfiig wegfallend. %) einschl. 450 M. künftig wegfallend. ®%) einschl.
500 M. künftig wegfallend. *) davon einer zugleich Botenmeister, 8) und 385 M. künftig
wegfallende Zulage, %) einschl. 600 M. künftig wesfallenq.
        <pb n="120" />
        [I, Das Herrenhaus, $$ 118—120. 111

Die yerhältnissmässig häufigen Zulagen in früheren Jahren wurden
gewährt, weil die Etatsverhältnisse des Herrenhauses es nicht gestatteten,
 einzelnen Beamten desselben nach längerer Dienstzeit durch
Aufrücken eine Verbesserung ihres Diensteinkommens zu gewähren;
as konnte dies nur auf dem Wege persönlicher Zulagen erfolgen.
Nach Einführung der Dienstalterszulagen ist das anders geworden
womit auch die Zulagen entfielen.
Der Tit. 3 (sog. Diätenfonds) stieg zuerst allmälig an, erhob
sich aber besonders von 1898/99 auf 1899 von 44040 M. auf 63 440 M.,
also um 19400 M., weil bei dem Etatsansatz nach dem Durchschnitt
der letzten zehn Jahre eine 5'/, monatliche Sessionsdauer gegen, früher
4 monatliche zu Grunde gelegt werden musste.
Die Steigerung des Tit. 6 von 50880 M. in 1851 auf 81370 M. in
‚903 war eine naturgemässe Folge der allmäligen Geschäftsvermehrung
 (Bureaubedürfnissfonds).

Extraordinarium.
8 120, Die Kosten des Neubaues des Herrenhauses, der noch in
liesem Jahre bezogen wird, standen wie schon im 8 108 ausgeführt
ist. auf dem Etat der allgemeinen Bauverwaltung.
Auf dem Herrenhausetat waren dagegen in den Jahren 1873 u. 74
373650 M. für Reparaturen und Umbauten des alten Herrenhausyebäudes
 ausgeworfen worden.
        <pb n="121" />
        Drittes Buch.

Allgemeine Finanzverwaltung.

Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussehns, UAlı,
        <pb n="122" />
        Einleitung.

8121. Der Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung umfasste von
1873 bis zum Jahre 1879/80 einschliesslich auch die Einnahmen und
Ausgaben des Finanzministeriums.') Erst von 1880/81 ab erschien für
letzteres ein besonderer Etat, in welchem sich vor Allem die Ausgaben
 für das Ministerium selbst, die Allgemeinen Verwaltungsbehörden,
 Pensions- und Reliktenanstalten und -Fonds, sowie der Allgemeine
 Dispositionsfonds, ferner die Rentenbanken und die Verwaltung
 des Thiergartens vorfinden.
Diejenigen Einnahmen und Ausgaben dagegen, deren Verwaltung
zwar ebenfalls im Finanzministerium geführt wird, die aber sich nicht
als ein einzelner Zweig der allgemeinen Staatsverwaltung darstellen,
bei denen vielmehr vorwiegend finanzielle Zwecke in Frage
kommen, wurden auf dem Etat der sogen. „allgemeinen Finanzverwaltung“
 weitergeführt.

$ 122. 1. Den wesentlichsten Theil der. auf dem Etat der Allyemeinen
 Finanzverwaltung stehenden Posten machen die finanziellen
 Beziehungen zwischen dem Preussischen Staate und dem
Deutschen Reiche aus; sie ‚sind enthalten in Kap. 24 Tit. 1—3 der
Einnahmen (Antheil an Reichszöllen und Steuern) und Kap. 42 der
Ausgabe Tit. 1 (Matrikularbeiträge) sowie Tit. 2 (Zoll- und Verbrauchssteuer-Aversum
 für die Insel Helgoland).
2, Eine zweite Gruppe der auf dem Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung
 stehenden Posten sind lediglich Einnahmeposten, nämlich
 die Einnahmen des Staats aus eigenem Vermögen und aus
einzelnen selbstständigen Bankanstalten. Dahin gehören Kap. 24
Tit. 4 (Einnahmen des vormaligen Staatsschatzes), Tit. 5 (Zinsen von
Aktienkapitalien), Tit. 7 (Rente von der Reichsbank) und 9 (Zinsen
der in die Zentralgenossenschaftskasse investirten Kapitalien).

1) Vor 1873 gab es nur einen Etat des Finanzministeriums, der lediglich Ausgabeetat
war. Die Einnahmen der Allgemeinen Finanzverwaltung waren in verschiedenen anderen
Etats verstreut, die Ausgaben standen zum Theil früher unter der Rubrik: „Passiva der Generalstaatskasse*
 u, s. W.
        <pb n="123" />
        pP

Allgemeine Finanzverwaltung.

3. Sodann kommt eine Gruppe von Posten, welche lediglich Ausgabeposten
 sind. Hier kommen vor Allem in Betracht die Kap. 43
Tit. 6—7 (Dotationen von Provinzen und Kreisen, Aemtern u. s. w.),
und Tit. 8 (Bedürfnisszuschuss zu den Verwaltungsausgaben der
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont), ferner einige Renten,
Apanagen und Zuschüsse zu einzelnen Instituten.
4. Endlich findet sich eine grössere Zahl durch den Etat nur
durchlaufender Posten vor, vor Allem die Hinterlegungsgelder und
dafür vom Staate zu zahlende Zinsbeträge, vermischte Einnahmen und
Rechnungsvergütungen bei der Hinterlegungsverwaltung (Kap. 24
Tit. 13—16 der Einnahme und Kap. 43 Tit. 183—16 der Ausgabe),
sodann aber auch einige hier zu vereinnahmende und auf dem Etat
der Schuldenverwaltung als Tilgungsbeträge zu verausgabende
Summen (Kap. 24 Tit. 6, 6a, 8, 8a, 8b der Einnahme).
5. Im Extraordinarium werden in Einnahme oder Ausgabe
gegebenenfalls die Ueberschüsse oder Fehlbeträge aus den Vorjahren
yebucht.

Erster Abschnitt.

Finanzielle Beziehungen zwischen Preussischem Staat
und Deutschem Reich.
‘Kap. 24 Tit, 1—3 der Einnahme und Kap. 42 Tit.1 u. 2 der Ausgabe).

I. Matrikularbeiträge und Ueberweisungen.
$ 123. Als. es sich bei der Konstituirung des Norddeutschen
Bundes darum handelte, über die Finanzquellen und -Wirthschaft des
Bundes Verfassungsbestimmungen zu treffen, boten sich den Gesetzyebern
 verschiedene Vorbilder dar.') In den Vereinigten Staaten von
Nordamerika war die Finanzgewalt der Union eine ausschliessliche
 hinsichtlich aller Gebühren und Zölle auf die Einfuhr und Ausfuhr,
 während im Uebrigen Gesammtstaat und Einzelstaaten neben-3ainander
 ein ziemlich uneingeschränktes Besteuerungsrecht besassen.
In der schweizerischen Eidgenossenschaft waren dagegen die Einnahmequellen
 des Bundes fest begrenzt. Doch musste der Bund eine
Quote des Ertrages einzelner Einnahmequellen (Zölle, Posteinnahmen
 ete.) den Kantonen zuführen. Reichten die verbleibenden Einnahmen
 zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so mussten Matrikularbeiträge
 ausgeschrieben werden. Die deutsche Reichsverfassung von
1) Haenel, Deutsches Staatsrecht. Leipzig 1892.
        <pb n="124" />
        Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u, Reich, $ 123. 117

1849 stand auf ganz ähnlichem Boden und sah nur in „ausserordentlichen
 Fällen“ eine Befugniss des Reiches zur Einführung von neuen
Reichssteuern vor.
Die Deutsche Unionsverfassung von 1849 dagegen nahm der Union
jedes eigene Besteuerungsrecht und verwies sie in ihren Einnahmen
lediglich auf Matrikularbeiträge,
Bei der Ausarbeitung der als Grundlage der späteren Reichsverfassung
 dienenden Verfassung des Norddeutschen Bundes war die
finanzielle Seite von vornherein sehr vernachlässigt worden.') In
dem preussischen Entwurfe, der den Kommissarien der norddeutschen
Regierungen am 15. Dez. 1866 vorgelegt wurde, war von dem ganzen
späteren Abschnitt XII „Bundesfinanzen“ überhaupt nicht die Rede.
Wrst durch die Bundeskommissarien wurden drei Artikel eingeschoben,
welche einen Ausgabeetat vorsahen, dessen Deckung aus Zöllen,
den „gemeinsamen Steuern“ (d. i. Verbrauchsabgaben), Post- und
Telegraphenüberschüssen erfolgen und soweit diese nicht reichten, durch
Matrikularbeiträge der Einzelstaaten, durch Umlagen auf die Bundesstaaten
 näch Massgabe der Bevölkerung erfolgen sollte. Zugleich
wurde nach Art. 4 Nr. 2 die Kompetenz der Reichsgesetzgebung ausdrücklich
 auf indirekte Steuern beschränkt. In diesen Bestimmungen
 war also bereits eine klare Scheidung zwischen Reichs- und
Landesfinanzen beabsichtigt, jenen sollten die indirekten, diesen die
direkten Steuern zugewiesen werden. Das Bundesparlament stimmte
aber diesem Finanzprogramm nicht zu, Die Beschränkung der Reichskompetenz
 auf indirekte Steuern wurde abgelehnt. Dabei kam zum
Ausdruck, dass damit künftigen Beschlüssen über die definitive Abgrenzung
 der steuerlichen Kompetenzen zwischen Reich und Bundesstaaten
 nicht präjudizirt werden sollte. Man wollte nur nicht, dass
die von der Bundesregierung offenbar so wenig vor- und durchgearbeitete
 Frage gewissermassen aus dem Handgelenk bei der Feststellung
 der Verfassung mit entschieden werden sollte. Auch bei
demjenigen Artikel des Entwurfs. welcher von der Deckung der Ausgaben
 des Reiches handelte (Art. 66 der Bundes-, jetzt Art. 70 der
Reichsverfassung), brachte man zum Ausdruck, sowohl dass die Kompetenz
 des Reiches in Bezug auf die Ausschreibung von Steuern
durch die Verfassung nicht beschränkt werden solle, sowie, dass man
mit der augenblicklichen Regelung des Reichsfinanzbedarfs keine definitive
 Regelung der Frage beabsichtige. Es wurde nämlich bestimmt:
 Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den
Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Postund
 Telegraphenwesen fliessenden gemeinschaftlichen Einnahmen. In-‚

 1) vergl. Dr. Hugo Preuss, Reichs- und Landesfinanzen in „Volkswirthschaftliche Zeitragen“,
 Jahrgang XVI. Berlin, Leonhard Simion 1895.
        <pb n="125" />
        L8

Allgemeine Finanzverwaltung.

soweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind
sie, so lange Reichsteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge
 der einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung
aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmässigen Betrages durch
len Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Der Ausdruck „Reichssteuern“ umfasste direkte wie indirekte
Steuern. Der Ausdruck „so lange nicht eingeführt sind“ liess deutlich
arkennen,') dass die Matrikularbeiträge nur ein provisorischer Ersatz
 für das noch mangelnde Reichssteuersystem sein sollten.
Aber das Provisorium ist geblieben, die Reichs- und Landesfinanzen
 sind auch heute noch nicht fest gegen einander abgegrenzt.
$ 124, Bei der Berathung der Verfassung hatte man geglaubt,
lass die Matrikularbeiträge nur einen verhältnissmässig geringen Ergänzungstheil
 der prinzipalen Einnahmeerträge ausmachen würden, wie
dies im alten Bunde der Fall gewesen war. Doch stellte sich das Verhältniss
 in Wirklichkeit ganz anders, In den drei ersten Jahren von
1868—1870 stieg der Antheil der Matrikularbeiträge an den Gesammteinnahmen
 bereits von 26 auf 32 Prozent. Unter der Nachwirkung des
Milliardensegens und des wirthschaftlichen Aufschwungs kurz nach
dem Kriege trat zwar Anfang der 70er Jahre eine Minderung des
Prozentsatzes bis auf 13,39 Proz. (1875) ein. Dann aber fing der Satz
wieder zu steigen an und erhob sich bis 1878/79 auf 16.42 Proz. —
71 Mill. M.).
Preussen allein zahlte an Matrikularbeiträgen an das Reich 1871: 55,0, 1872 51,9,
1873 33,3, 1874 32,8, 1875 32,0, 1876 81,7, 1877—-77/78 44,3, 1878/79 41,6 Mill. M
$ 125. Diese unverhältnissmässige Höhe der Matrikularbeiträge
nachte sich für die Etats der Einzelstaaten in drückendster Weise fühlbar.
 Die Kopfsteuerqualität dieser Umlagen trat in ihrer Willkürlichkeit
ınd Ungerechtigkeit zu Tage. Die Theorie betonte, dass in einem
„Bundesstaat“ im Gegensatze zum „Staatenbund“ Matrikularumlagen
auf die Einzelstaaten überhaupt keine innere Berechtigung hätten und
auch nur als provisorischer Nothbehelf von den Verfassungsgesetzgebern
zedacht seien.
Zweimal sind daher nennenswerthe Anläufe von der Reichsregierung
 gemacht worden, eine Reichsfinanzreform durchzuführen, einmal
im Jahre 1879 und sodann später wieder in den Jahren 1893/95, beide
Male aber ohne Erfolg.
Dieser blieb versagt einmal, weil in jedem Falle mit dem Reformplan
 andere Zwecke verquickt wurden (1879 schutzzöllnerische und
1893/94 und 1894/95 spezielle Steuerzwecke — Erhöhung der Wein-,
Branntwein-, Bier- und Tabaksteuer —) sodann aber auch, weil die
Reformpläne der Sache nicht genügend auf den Grund gingen. nur

' Dies kam auch in den Debatten zum Ausdruck und ist später von dem Reichskanzler
 Fürsten Bismarck ausdrücklich bestätigt worden. Reichstag, Sten. Ber. 1879 S. 927.
        <pb n="126" />
        Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u. Reich. $$ 124, 125. 119
halbe Arbeit machten, und keine organisatorische, prinzipielle
Abgrenzung auf steuerlichem Gebiete hinsichtlich dessen, was des
Reiches und was der einzelnen Bundesstaaten sein soll, brachten.
Der erste Versuch war das sogen. Finanzreformprojekt des Fürsten
Bismarck vom Jahre 1879. Dieses wollte theoretisch eine Scheidung
der Kompetenzgrenze zwischen Reichs- und Landesfinanzen zwar nicht
aussprechen, auch die Matrikularbeiträge rechtlich nicht aufheben,
wollte vielmehr durch entsprechende Vermehrung der Zollerträge die
Matrikularumlagen thatsächlich entbehrlich machen und darüber
hinaus den Mehrertrag der neuen Zölle der Reichskasse zuweisen.
Gleichzeitig hatten die Zollerhöhungen aber auch einen schutzzöllnerischen
 Charakter und die Reichsregierung liess nicht klar durchblicken,
 ob sie bei dem Projekte mehr den finanziellen oder den schutzzöllnerischen
 Gesichtspunkt im Auge hatte. Jedenfalls opferte sie
schliesslich dem letzteren den Kern ihrer finanzreformatorischen Absichten.

Die schutzzöllnerische Mehrheit schuf unter Führung des Centrums
die sogen. Franckenstein’sche Klausel. Diese‘) bestimmte, dass derjenige
 Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, welcher die Summe von
130 000 000 Mark?) in einem Jahr übersteigt, den einzelnen Bundesstaaten
 nach Massgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen
 herangezogen werden, zu überweisen ist. Diese
Ueberweisung erfolgt vorbehaltlich der definitiven Abrechnung zwischen
der Reichskasse und den Einzelstaaten auf Grund der im Artikel 39
der Reichsverfassung erwähnten Quartalsextrakte und dJahresabschlüsse.

Der hierin ausgesprochene Gedanke wurde späterhin weitergeführt
durch 8 32 des Reichsstempelgesetzes v. 1. Juli 1881/38. Juni 1885 ($ 45
des Ges. v. 27. April 1894) und $ 39 des Branntweinsteuergesetzes V.
24. Juni 1887 (R.G.Bl. S. 253), durch welche der Ertrag der Verbrauchsabgabe
 von Branntwein, sowie die. sogen. Börsensteuer ganz den
Einzelstaaten zugewiesen wurde.
Durch diese Bestimmungen wurden die Matrikularbeiträge thatsächlieh
 zunächst aus der Welt geschafft, oder doch wenigstens
stark eingeschränkt, indem die vermehrten Zolleinnahmen pp. bis zur
Höhe der Matrikularbeiträge gegen diese aufgerechnet werden konnten;
das Mehr verblieb aber nicht dem Reiche, wie die Reichsregierung
 dies gewollt hatte, zur selbstständigen Verwendung, sondern
floss nach der Clausula Franckenstein den Einzelstaaten wioder zu,
Der erklärte Zweck jener vom Centrum und den Konservativen
durchgesetzten Klausel war einmal ein politischer, nämlich dem

1) 88 des Zolltarifgesetzes v. 15. Juli 1879, R.G.BL 8. 207.
?) Es wurde angenommen, dass die Höhe der bisherigen Zolleinnahmen 130 Mill. M.
ausmachte und diese wurden dem Reich von vornherein vorbehalten, der darüber hinauszehende
 Betrag wurde gegen die Matrikularumlagen aufgerechnet,
        <pb n="127" />
        120 Allgemeine Finanzverwaltung,

Reichstag das Einnahmebewilligungsrecht zu erhalten, welches darin
lag, dass er die fehlenden Einnahmen jeder Zeit auf die Bundesstaaten
umlegen konnte — daher der formelle Fortbestand der Matrikularbeiträge
 — andererseits ein finanzieller, die Einzelstaaten an den Mehreinnahmen
 des Reiches aus indirekten Steuern mit zu betheiligen, um
Erleichterungen in ihrem direkten Steuersystem eintreten zu lassen,
zugleich aber auch um eine zu grosse finanzielle Erstarkung der Reichskasse
 zu verhüten — daher die Ueberweisung der — 130 Mill. M. übersteigenden
 — Zoll- und Tabaksteuer-Einnahmen pp. an die Einzelstaaten. ')
Weniger rein finanzpolitische Erwägungen waren es, womit die
Ueberweisung dieser Einnahmen an die Einzelstaaten gerechtfertigt
wurde, als vielmehr allgemein politische, föderalistische. Man
wollte hauptsächlich unitarische Gelüste der Reichsregierung, die man
befürchtete, paralvsiren.

$ 126, Der finanzielle Erfolg dieser Finanzgesetzgebung stellte sich
ür die ersten 14 Jahre wie folgt. Es betrugen (nach Anl. IXa u. b):

Stats]ahr

879/80 .
‚880/81 ...
881/82 ...
882/83 .
883/84...
884/85...
885/86...
886/87 .
1887/88...
1888/89...
1889/90 .
1890/91...
891/92 . . |
1899/98

Die Matrikularbeiträge
einschliesslich der durch
Nachtrags-Etats festzestellten
 Beträge, aber
ausschliesslich der
4equivalente für Brausteuer
 ete.}

Mark

72.076 560
54 146 779
35 208 890
34 827 314
73 955 320
54 040 208
‚02 777 860
19 178 158
‚70 936 665
207 780 197
215267 087
301 102 200
316 499 252
316301 778

Die
Ueberweisungen aus
lem Ertrage der Zölle,
Tabak-, Branntwein-,
Wechselstemnpelsteuer

Mark

8022 650
38 243 072
68 023 580
83 456 110
85 508 271
105 027 318
115 792 301
137 056 661
176 323 997
277 801 194
355 033 901
378 914 522
383 377 288
358 925 091

Die
Ueberweisungen
mithin gegen
die Matrikularbeiträge

Mark

64 054 504
25 903 707
47 180 310
1371 204
11547951
40 937 110
13014 441
17 878 508
5387 332
70.020 997
139 766 814
77812 322
+ 66878 036
J 49769383 312

So lange dieses günstige Verhältniss für die Einzelstaaten bestand,”)
 gab man sich auf dieser Seite mit der Regelung der Sache

') Ein Antrag Bennigsen, der den Ueberschuss der Reichseinnahmen über die Auszaben
 ebenfalls den Einzelstaaten überweisen aber zugleich einen beweglichen Steuerfaktor
nführen wollte, um die Matrikularbeiträge zu beseitigen (beweglicher Zoll vom Kaffee und
yewegliche Salzahgabe) wurde von der Kommission abgelehnt.
?) Der Grund lag zum Theil in der Neueinführung von indirekten Reichssteuern, zum
Theil in dem hohen Masse, in welchem in Folge des wirthschaftlichen Aufschwungs die
        <pb n="128" />
        Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u, Reich, $$ 126—128. 121

durchaus zufrieden. Die Einzelstaaten gründeten ihre Finanzwirthschaft
 im Laufe der Jahre vielfach auf einen Mehrbetrag der Ueberweisungen
 über die Matrikularbeiträge als auf einen dauernden Bestandtheil
 ihres Budgets;!) sie haben auf die letzteren nicht nur neue
dauernde, ohne diese Mehrüberweisungen nicht gedeckte Ausgaben
übernommen, sondern auch eigene erhebliche Einnahmen daraufhin
preisgegeben, insbesondere durch Aufhebung beziehungsweise Erleichterungen
 direkter Steuern, Abgaben etc. zur Entlastung der unbemittelten
Volksklassen (Erleichterung der Schullasten, Landesmeliorationen ete.)
und die Dotirung von Verbänden. (Für Preussen kamen z. B. in Betracht
die Erleichterung der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer
"Gesetz v. 16. Juli 1880 und 26. März 1883], die lex Huene v. 14. Mai
{885 Erleichterung der Volksschullasten 1888 u. 1889.) -
Nach der Rede des Staatssekretärs Graf v. Posadowsky im Reichstag 1893/94 (Sten.
Ber. S. 910) waren von 1879—1893 in den HEinzelstaaten zusammen über 454 Millionen
Steuern erlassen worden und nur 95 Millionen dagegen neu eingeführt.
8127. Als nun aber seit 1890/91 der Ueberschuss der Ueberweisungen
 gegen die Matrikularumlagen zu sinken begann, von 1889/90
bis 1892/93 bereits von 139,7 Mill. M. auf 42,6 Mill. M. gefallen war
und sich für 1893/94 das Verhältniss nach dem Voranschlage -— bei
Uebernahme der durch die Heeresverstärkung entstehenden Mehrausgaben
 — in. einen Ueberschuss der Matrikularumlagen über die Ueberweisungen
 bis über 40 Mill. M. umzuwandeln drohte,”) machte sich in
den Einzelstaaten der Wunsch einer Neuregelung des Reichs-Finanzwesens
 so stark geltend, dass sich die Regierung zur Vorlage
 des Entwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung des Reichs-Änanzwesens
 entschloss. Diesmal war die Vorlage zwar nicht mit
schutzzöllnerischen Massnahmen verquickt, wie 1879, aber sie stand
im engen Zusammenhange mit der neuen HMeeresverstä rkung und
mit mehreren neuen Reichssteuer-Gesetzentwürfen, durch welche
gleichzeitig die Mittel für die Heeres- wie die Finanzreform beschafft
werden sollten (Tabak-, Wein-, Börsen- und Stempelsteuer). Auch
hier zeigte sich diese Verquickung als schädlich. Krst wurden die
ainzelnen Steuergesetzentwürfe abgelehnt und dann folgte ihnen das
Reichsfinanzreformprojekt nach.
8 128. Freilich fand das letztere auch sonst im Hause, abgesehen
von Konservativen und Nationalliberalen, keine Freunde und ist auch
in der Theorie von den Vertretern der Finanzwissenschaft vielfach abfällig
 beurtheilt worden.

Etatsansätze der Einnahmen und damit der Ueberweisungen durch die Rechnung sich erhöhten,
 Vergl. Anl. IXc Sp. 9 u. IXa u. b Sp. 8.
1) Nach der Begründung der Vorlage des Reichsfinanzreform-Gesetzentwurfs von 1893
hat die Franckenstein’sche Klausel von 1879/80—1892/93 den Einzelstaaten über 2'/, Milliarden
Mark und — nach Abzug der Matrikularumlagen — rund 287 Mill. M. eingebracht.
2) Thatsächlich gestaltete sich das Rechnungsergebniss günstiger. S. Anl. IXe.
        <pb n="129" />
        3

Allgemeine Finanzverwaltung.

In seinen Hauptzielen wollte dieser Entwurf (Nr. 51 der Drucksachen
 des Reichstags) — zunächst nur auf 5 Jahre — eine feste Relation
 zwischen Matrikularumlagen und Ueberweisungen herstellen,
also den Gedanken der clausula Franckenstein aufrecht erhalten und
gewissermassen noch ausbilden, indem den Einzelstaaten Jährlich ein
gewisser fester Mindestbetrag als Ueberschuss der Ueberweisungen
zegen die Matrikularumlagen zugesichert werden sollte (40 Mill. M.).
Ein Uebersteigen der Matrikularbeiträge über die Ueberweisungen
wurde damit ausgeschlossen, erstere also dadurch. rechtlich und formell
forterhalten, aber thatsächlich beseitigt. Um jene 40 Millionen auch
in schlechten Jahren zur Verfügung zu haben, sollte ein Ausgleichsoder
 Reservefonds (bis zum Betrage von 40 Mill. M.) aus den Ueberschüssen
 der Rechnung gegen den Etat gebildet werden, um die Fehlbeträge
 der mageren Jahre aus den fetten zu ergänzen. Weitere
Rechnungsüberschüsse sollten zur Schuldentilgung dienen. Fehlbeträge,
 soweit sie nicht aus dem Reservefonds Deckung fanden, sollten
durch (bewegliche) Zuschläge zu den Stempel- und Verbrauchssteuern
Deckung finden.
Nach der Erklärung des Abg. Lieber erkannte .die Centrumsfraktion
 zwar an, dass der Entwurf sich in der Richtung der Grundgedanken
 der Franckensteinschen Klausel bewege, stimmte aber gegen
denselben, weil sie die mit der Reform zusammenhängende Vermehrung
der indirekten Steuern vor Allem auf dem vorgeschlagenen Wege nicht
für sachlich und zeitlich opportun ansah. Die Regierung sah sich mit
Rücksicht auf diese Motivirung veranlasst, im folgenden Jahre einen
arneuten Entwurf auf im Uebrigen wesentlich unveränderter Grundlage,
doch mit der Aenderung vorzulegen, dass auf einen UÜeberschuss der
Ueberweisungen über die Matrikularumlagen verzichtet wurde, aber auch
dieser Entwurf fand im Reichstag keine Annahme, sodass nunmehr
der bestehende Zustand der Franckensteinschen Klausel fortdauerte.
$ 128, Eine gewisse Aenderung trat hierin erst ein durch das
auf Initiative der Centrumspartei ergangene (jesetz v. 16. April
1896 (R.G.Bl. S. 108), durch welches eine Erhöhung der dem Reich
verbleibenden Zoll- und Tabaksteuereinnahmen für 1895/96 von 180
auf 143 Mill. M. vorgesehen und zugleich bestimmt wurde, dass der
zurückbehaltene Mehrbetrag sowie die Hälfte des etwaigen Ueberschusses
 der Gesammtsumme aller Ueberweisungen an die Bundesstaaten
 über die Matrikularbeiträge in 1896/97 zur Tilgung der Reichsschuld
 zu verwenden seien. Aehnliche Bestimmungen trafen sodann
die Reichsgesetze v. 24. März 1897 (R.G.Bl. S. 95), 31. März 1898
(R.G.BlL. S. 138), 25. März 1899 (R.G.Bl. S. 189) und 30. März 1900
(R.G.Bl. S, 178).') Nur wurde nach diesen: Gesetzen nicht die Hälfte
') Das Gesetz v. 30. März 1900 hat noch seine besondere Vorgeschichte:
Die Einzelstaaten müssen nämlich ihre nach dem Etat festgestellten Matrikularveiträge
 monatlich pränumerando zahlen, da nach Art. 70 der Reichsverfassung der
        <pb n="130" />
        Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u, Reich. $$ 128, 1282. 123

der Ueberschüsse der Ueberweisungen über die] Matrikularumlagen,
sondern %/4 zur Schuldentilgung bestimmt und nur 1, den Einzelstaaten
 zugetheilt. Auch für 1896/97 wurde nachträglich der zur
Schuldentilgung zu verwendende Betrag auf 50 Mill. festgesetzt, was
etwa 3, des Ueberschusses ausmachte. Für 1897/98 waren 37'/ Mill.,
1898/99 42,4 Mill. M. zur Reichschuldentilgung verfügbar, sodass an
Stelle der nach der Franckensteinschen Clausel dem Reiche vorzubehaltenden
 130 Mill. Zoll- und Steuereinnahmen in 1896/97 180000 000,
in 1897/98 167500000, in 1898/99 172400000 M. dem Reiche verblieben.
81282, Auch ist seit 1897/98 ein weiterer Paragraph in die Gesetze mit aufgenommen,
wonach in dem Falle, wenn in dem zweiten auf das in Rede stehende Etatsjahr folgende Etatsjahr
‘also bei 1897/98 im Etatsjahr 1899/1900 u. s. w.) die Matrikularbeiträge das Etatesoll der Ucberweisungen
 um mehr als den Betrag der für das erstere Etatsjahr über die Matrikularbeiträge
 hinaus erfolgenden Ueberweisungen übersteigen, der Mehrbetrag insoweit unerhoben
bleibt, als in ersterem Jahre Ueberschüsse zur Reichsschuldentilgung verfügbar geworden sind.
Diese etwas schwer verständliche Bestimmung mag an folgendem Beispiel veranschaulicht
 werden: !)
Angenommen, es seien für das Jahr 500 Mill, M. Matrikularbeiträge im Etat ausgeschrieben,
 480 Mill. M, Ueberweisungen veranschlagt. Nach Abschluss der Rechnung stellt
sich heraus, dass an Ueberweisungsgeldern nicht 450, sondern 5832 Mill. M., also 52 Mill,
Reichskanzler berechtigt ist, dieselben bis zur Höhe des budgetmässigen Betrages
einzufordern. und die Abrechnungen zwischen Reichskasse und Landeshauptkassen allmonatlich
stattfinden.
Hinsichtlich der Ueberweisungen hält dagegen das Reich an der Fiktion fest: die
oewilligten Steuern. gehören zunächst dem Reich und können auf Grund der clausula Franckenstein
 und der entsprechenden späteren Gesetze an die Einzelstaaten erst herausgezahlt
werden, wenn die Abrechnung darüber vorliegt. Es wird deshalb von den Einzelstaaten
die Zahlung der Matrikularumlagen gewissermassen als Vorschuss vorab eingezogen und
arst, nachdem der im Art. 39 der Reichsverfassung vorgeschriebene Vierteljahresabschluss
fertig gestellt ist (was meist erst nach fünf Monaten eintritt), findet die Zurückzahlung des
%eldes in Form von Ueberschüssen aus den Erträgen der Steuern und Zölle statt.
Ein solches Verfahren belastet die Bundesstaaten thatsächlich mit der Hergabe von
Betriebsmitteln für die Reichsfinanzverwaltung in einem mit dem Anwachsen der Matrikularbeiträge
 zunehmenden Umfange. Besonders die kleineren Bundesstaaten leiden erheblich
unter diesem Verfahren.
Um die Nachtheile aus diesem Zustande zu beseitigen, hatte die Reichsregierung schon
im Jahre 1892 einen Gesetzentwurf wegen einer dauernden Verstärkung des Betriebsfonds
der Reichshauptkasse (gegenwärtig nur etwa 45 Mill. M.) um 67 Mill. M, unter Verwendung
jer überschüssigen Mittel des Reichsinvalidenfonds eingebracht (Verhandlungen des Reichsbages
 von 1892/93 Anl. Bd. 1 8. 3, Drucks. Nr. 10). Sowohl dieser wie ein im Jahre 1893
vorgelegter zweiter, inhaltlich gleicher Entwurf (Verhandlungen des Reichstags von 1893/94
Anl. Bd. 1 8. 26, Drucks. Nr. 10) waren indessen unerledigt geblieben.
Im Jahre 1900 legte nun die Reichsregierung einen neuen Entwurf vor, nach welchem
lie aus dem Rechnungsjahre 1900 verbleibenden Ueberschüsse der Ueberweisungen über die
Matrikularbeiträge für dieses eine Jahr nicht, wie bisher, zu 3/4 zur Schuldentilgung, sondern
in ganzer Höhe — man rechnete auf etwa 56 Mill. M. — zur Vermehrung des Betriebsfonds,
 der damit auf etwa 100 Mill. M. gestiegen wäre, verwendet werden sollten. Der
Entwurf wurde aber schon in der Kommission abgelehnt (Reichstag, Sten, Verhandl. 1900
8. 4892), statt dessen kam das Ges. v. 30. März 1900 (G.-S. S. 173) zu Stande.
1) Vgl. auch Rede des Staatssekretärs Grafen Posadowsky v. 23. Februar 1897 der
Reichstagsrerhandlungen S, 4877 ff,
        <pb n="131" />
        24

Allgemeine Finanzverwaltung.

mehr als veranschlagt, verfügbar sind in Folge vermehrter Zoll- und Steuereinnahmen.
Dann‘ werden zunächst 20 Mill, den Einzelstaaten überwiesen, damit die Spannung zwischen
Matrikularbeiträgen und Ueberweisungen zu gleicher Höhe ausgeglichen wird; von dem
Mehr von 32 Mill. M. werden /, = 8 Mill. M. den Einzelstaaten überwiesen, dagegen
ı = 24 Mill. M. zur Reichsschuldentilgung verwendet.
Angenommen sodann: der Etat für das zweitfolgende Jahr sähe 520 Mill. M Matrikularamlagen
 vor, während die Ueberweisungen nur auf 480 Mill. M. veranschlagt werden
konnten, dann würden in Höhe der obenerwähnten 24 Mill. M. an Matrikularumlagen
ınerhoben bleiben.
Die leges Lieber wollen also auf der einen Seite verhindern, dass die Einzelstaaten
zu Lasten der Reichsschuldvermehrung Mehrüberweisungen vom Reiche behalten, „bei
diesem zu Kost gehen“, andererseits sollen aber auch die Matrikularumlagen nicht indirekt
lazu verwendet werden, um Reichsschulden zu tilgen.
Der Tendenz jener Gesetze, neben einer vermehrten Schuldentilgung durch zweckmässige
Verwendung der rechnungsmässigen Veberschüsse und durch Inbeziehungsetzung
mehrerer Rechnungsjahre zu einander einen thunlichsten Ausgleich zwischen Ueberweisungen
ınd Matrikularumlagen zu schaffen, ist die Reichsregierung in Uebereinstimmung mit dem
Reichstag auch insofern entgegenzukommen bemüht gewesen, als sie in den letzten Jahren
schon bei der Etatsaufstellung auf eine thunlichste Einschränkung der „Spannung“
zwischen Ueberweisungen und Matrikularumlagen bedacht gewesen sind. Man hat bei
den Etatsfestsetzungen daran festgehalten, dass der durch Ueberweisungen ungedeckte
Matrikularumlagebetrag die Grenze von 24 Mill. M. nicht überschreitet.
Für das Jahr 1908 hat die Durchführung dieses Prinzips allerdings dazu geführt, dass
das ungedeckte Defizit für die laufenden Ausgaben in Höhe von 72,1 Mill. M. durch eine
Zuschussanleihe gedeckt werden musste (die aber möglichst bald wieder aus etwaigen
zorhandenen Mehrerträgen an‘ Ueberweisungssteuern gedeckt werden soll. s. $ 129).
$ 129. Schon das Gesetz v. 30. Mai 1900 (G.-S. S. 173) kam thatsächlich
 nicht zur Ausführung, weil seine Voraussetzung (Ueberschuss
ler Ueberweisungen über die Matrikularbeiträge) nicht eintraf. 1901
und 1902 unterblieben gleichartige Gesetze wegen der ungünstigen
Kinnahmeergebnisse ebenfalls. Erst im Jahre 1903 ist ein ähnliches
Gesetz v. 28. März wiederum erlassen worden (R.G.Bl. S. 109), welches
'nsofern noch weiter geht, als die frühere Gesetzgebung, als hier
sämmtliche rechnungsmässigen Mehrbeträge der Ueberweisungen
gegenüber dem Etatsanschlage für die Jahre 1902/08 und nöthigenfalls
auch für die folgenden Jahre zur Tilgung der für 1908 erforderlichen
Zuschussanleihe von 72 Mill. verwendet werden müssen.
Die Schuldentilgung aus den leges Lieber bis 1899 einschliesslich
betrug im ganzen 142 Mill. M. — Drucksach. des Reichst. v. 29. Okt.
1902 Nr. 781. Siehe Reichstagsverhandl. 1900/1902. — Ihre thatsächliche
 Wirkung für die Verminderung der Reichsschuld ist hiernach
aur eine geringe zu nennen. Ihre moralische Seite, die Anerkennung
seitens des Reichstags, dass das fortgesetzte Schuldenmachen, ohne an
deren Wiederbezahlung zu denken, zu einer Misswirthschaft
werden müsse, ist ungleich wichtiger. Indirekt liegt in diesem Anerkenntniss
 zugleich das Zugeständniss, dass dem Reiche neue Einnahmequellen
 für die Deckung der stetig wachsenden Ausgaben erschlossen
 werden müssen. Denn die Schulden des Reichs sind hauptsächlich
 zur Deckung periodisch wiederkehrenaer Ausgaben, vor
        <pb n="132" />
        Erster Abschnitt, Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u. Reich, $$ 129, 130. 195

allem zu Bauten pp. im Bereiche der Heeres- und Marineverwaltung,
aufgenommen, Ausgaben, welche richtigerweise zum grossen Theile
ıus laufenden Kinnahmen bestritten werden müssten.
Die Reichsschulden haben also grossentheils zur Deckung von
Defizits gedient, welche entstanden, weil auf der einen Seite der Reichstag
 neue Steuern nicht bewilligen wollte, auf der anderen Seite eine
stärkere Heranziehung der Einzelstaaten zu den Matrikularbeiträgen,
— die andere laufende Einnahmequelle des Reichs — das Finanzyleichgewicht
 derselben besonders der kleineren unter ihnen, zu sehr
bedroht haben würde. Letzteres Moment wird aber dauernd fortbestehen.
Der Reichstag wird also auf die Dauer seinen Widerstand gegen neue
Steuern aufgeben müssen, wenn er das leichtsinnige Schuldenmachen
von Jahr zu Jahr aufgeben will.
In den leges Lieber liegt aber indirekt auch noch das weitere Zugeständniss
 der Mehrheit des Reichstages, dass der Grundgedanke der
clausula Franckenstein, das Reich auf einen festbegrenzten Betrag
des Zoll- und Steueraufkommens festzulegen und die natürlichen Steigerungen
 dieser Einnahmequellen lediglich den Einzelstaaten zukommen
zu lassen, sich nicht ferner aufrecht erhalten lässt. Indem die leges
Lieber einen Theil dieses Mehrs den Einzelstaaten vorenthalten, um
alte Defizitanleihen im Wege der Schuldentilgung damit wieder einzulösen,
 decken sie — wirthschaftlich betrachtet — laufende Reichsausgaben
 zurückliegender Perioden aus diesen Beträgen, lassen also das
Reich über den in der Franckensteinschen Klausel festgesetzten Betrag
hinaus an den jährlichen Mehrbeträgen der Zölle und Steuern durch
diese Hinterthür doch partizipiren.
Eine Reichsfinanzreform wird, unseres Erachtens an diesen beiden
indirekten Zugeständnissen anzuknüpfen und sie weiter auszubilden
haben.
Sie wird vorsehen müssen: Vermehrung der eigenen Einnahmequellen
 des Reiches, um der fortdauernden Aufnahme von
Defizitanleihen Einhalt zu thun (v. Mayr, Ueber die Reichsfinanzreform
in seinen Broschüren von 1893 und 1908). Sodann aber wird sie führen
müssen zu einer Betheiligung des Reichs an der natürlichen Steigerung
 von Zöllen und Steuern unter Beseitigung des in der Franckensteinschen
 Klausel ein für alle Mal festgesetzten Antheils.') Endlich
wird sie eine andere Vertheilungsgrundlage für die Matrikularumlagen,
sowie eine Maximalgrenze für die Höhe derselben festzusetzen haben.

Zur Reichsfinanzreform,
$ 180. Die Frage einer Reichsfinanzreform hat m. E. zwei Seiten, eine grundsätzliche,
organisatorische und eine aktuelle, verwaltungspolitische. Bei ersterer handelt es sich
larum „reinlich zwischen Reichs- und Landesfinanzen zu scheiden‘, aus grundsätzlichen

1) Von den an die Franckensteinsche Klausel anschliessenden Gesetzen, die in $ 125
yenannt sind, d. h. Branntweinsteuergesetz etc. wird hier der Kürze halber abgesehen.
        <pb n="133" />
        196 Allgemeine Finanzverwaltung.

Erwägungen heraus das gegenseitige Steuergebiet, die Einnahmequellen beider
Staatskörper zu bestimmen, Bei letzterer kommt sodann zur Erörterung, von welcher
Steuerart und in welchem Masse das Reich zur Deckung seiner Ausgaben innerhalb
ler ihm grundsätzlich zugewiesenen Grenzen Gebrauch machen soll.
Die letztere Frage steht ausserhalb des Rahmens dieses Buches, welches nur vom
Preussischen Staatshaushalt handelt. Die erstere Frage aber glaube ich in Folgendem
kurz streifen zu müssen.
Werden alle Verwaltungsausgaben von einem einzigen öffentlichen Verbande
geleistet, so ist die Frage, welche Steuerarten zur Aufbringung des Bedarfs zu wählen sind,
insofern erleichtert, als sich in der Regel ein Steuersystem empfehlen wird, welches
sowohl direkte, wie indirekte, Real- wie Personalsteuern umfasst. Jede Steuer hat nämlich
für einzelne Steuerpflichtige ihre Härten und Ungerechtigkeiten, die durch ein System verschiedenartiger
 Steuern sich am besten ausgleichen lussen. Ausserdem sind auch die Ausgaben
 eines einheitlichen Verbandes zum Theil diesen, zum Theil jenen Interessentengruppen
vorzugsweise von Vortheil, es ist also auch nicht unbillig, wenn bald diese bald jene
Interessentengruppe eine stärkere Vorzugsbelastung durch diese oder jene Steuerform erfährt.
Die Steuerpolitik wird daher in einem solchen Einheitsverband, ohne dass ein Eingehen auf
die wirthschaftliche Natur der Ausgaben nöthig wäre, nur zu fragen haben, wie sich am
besten eine entsprechende Heranziehung aller Bevölkerungsklassen unter Vermeidung von
Jeberbürdung oder ungerechtfertigte Entlastungen einzelner Klassen herstellen lässt.
Komplizirter wird die Sache aber, wenn die öffentlichen Verwaltungsaufgaben und
‚Ausgaben zwischen mehreren Verbänden getheilt werden müssen.
Schon der Umstand, dass jedem dieser Verbände in Folge des Ausgabebestimmungsrechts
 in der Regel auch ein Einnahmebestimmungsrecht wird eingeräumt werden müssen,
nat, wenn ihnen allen die gleichen Steuerarten zur Deckung ihres Ausgabebedarfs zur
Verfügung stehen, den Nachtheil zur Folge, dass leicht eine zu starke Anspannung der am
vequemsten zu erhebenden und ertragreichsten unter den Steuerarten erfolgt, dass also der
eine Kreis der Steuerpflichtigen zum unberechtigten Vortheil eines anderen über Gebühr
oelastet wird. Findet dagegen die ganze oder theilweise Ueberweisung der einen Steuerart
 an diesen, einer anderen an jenen Verband statt, so ist damit eine gerechtere und
gleichmässigere Heranziehung der Steuerpflichtigen von vorneherein besser gewährleistet.
Aber auch aus inneren Erwägungen heraus empfiehlt sich eine Theilung der Steueryewalt
 zwischen den verschiedenen öffentlichen Verbänden.
Wenn z. B. in einem Staate, wie dies gegenwärtig in Preussen der Fall ist, eine grundsätzliche
 Trennung des Ausgabenbedarfs unter bestimmten Gesichtspunkten zwischen
Staat und Kommunen erfolgt, und den letzteren in vorwiegendem Masse Ausgaben lokaler
and wirthschaftlicher Natur überwiesen werden, während der Staat die den ganzen Staatsbezirk
 betreffenden und ethische Kulturzwecke erfüllenden Aufgaben vorzugsweise für sich
rorbehält, so wird es richtig sein, auch diejenigen Steuerarten, welche vorzugsweise die
lauernd Ortsangesessenen und die von den wirthschaftlichen öffentlichen Anlagen besonderen
Vortheil ziehenden Steuerpflichtigen am meisten belasten (Realsteuern), den Kommunalverbänden,
 dagegen die alle Censiten gleichmässig nach ihrer Steuerkraft und Leistungs-(ähigkeit
 treffenden Steuerarten (Einkommen-Ergänzungssteuer) dem Staate vorzubehalten.
Die Bedeutung eines solchen Zusammenhangs zwischen der wirthschaftlichen Natur
der Deckungsmittel mit denjenigen der Ausgaben ist schon in älterer Zeit erkannt worden.
In den ersten Stadien des Kntstehens öffentlicher Verbände finden wir häufig, dass die
Deckung der Ausgaben für die einzelnen gemeinschaftlichen Anstalten auf einzelne ganz
bestimmte Kinnahmequellen (Zwecksteuern, Gebühren, Gefälle) basirt sind.
. Kine derartig enge Verquickung zwischen Einnahme- und Ausgabebedarf verwirft nun
zwar die heutige Anschauung von der Bedeutung und den Aufgaben der staatlichen
ınd anderen öffentlichen Verbände mit Recht. Ist eine Ausgabe als im gemeinsamen
Interesse liegend anerkannt worden, so darf der Ausgabebetrag (in der Regel) nicht von
Jem jeweiligen Ertrage und Eingange der erhobenen Gebühren oder besonderer Zwecksteuern
 abhängig gemacht werden. Dem würde sowohl die sachgemässe Erfüllung des Aus-
        <pb n="134" />
        Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u. Reich. $130. 197

sabezweckes, wie die Einheit des Kassenwesens widersprechen. Zwecksteuern sind daher
auch dem preussischen Kommunalabgabengesetz von 1893 fremd. Im Uebrigen ist aber
zerade durch die Kommunalsteuerreform von 1893 der allgemeine Grundsatz einer sachlichen
Theilung der Steuergewalt zwischen Staat und Kommune in richtiger und vorbildlicher
Weise zur Durchführung gelangt.
Im Allgemeinen wird nun die innere Inbeziehungsetzung des Ausgabebedarfs mit der
Auswahl der Art der Einnahmequellen in den öffentlichen Verbänden von Jahr zu Jahr um
zo nothwendiger werden, je stärker der Ausgabebedarf überhaupt anschwillt, je mehr darin
aine wirthschaftliche Ausgabegruppe in den Vordergrund tritt, endlich je mehr öffentliche
Zwangsbeiträge (Steuern) als Deckungsmittel in Betracht kommen. Denn je stärker der
Censit genöthigt wird, die Einkünfte seiner Privatwirthschaft und damit seine private
Lebenshaltung zu Gunsten des öffentlichen Verbandes, in dem er lebt, einschränken zu
müssen, umsomehr wird er nicht nur geneigt sein, missmuthig auf den begünstigteren
Nachbar zu blicken und zu prüfen, ob dieser nicht zu Unrecht einer geringeren Belästigung
unterworfen ist, sondern, auch wenn die steuerliche Heranziehung an sich rechtlich auf dem
Boden der Gesetzgebung steht, doch weiter zu fragen, ob die Natur der Hauptausgaben des
Verbandes es denn rechtfertigt, gerade ihn stärker zu belasten, als jenen Nachbar, dem
vielleicht diese Hauptausgaben zu viel grösseren Nutzen gereichen, als ihm selbst. In
zinem Einheitsverband werden natürlich solche Erwägungen schwerer Platz greifen, da hier
Ausgaben aller Art zusammenkommen. Bei einer Theilung der Aufgaben zwischen mehreren
5ffentlichen Verbänden mit je besonderer Besteuerungshoheit treten sie dagegen stärker in
den Vordergrund.
Die notorische Thatsache, dass die Verwaltungsausgaben sowohl im Staat wie im Reich
sich seit einer Reihe von Jahrzehnten in einer enorm steigenden Richtung bewegen, die
allem Anschein auch in der Zukunft anhalten wird, der fernere Umstand, dass die wirthschaftliche
 Natur der Ausgaben des Reiches und der Bundesstaaten in ihrer Hauptsache eine
wesentlich verschiedene ist, der Umstand endlich, dass das Reich über privatwirthchaftliche
 Erwerbsquellen nur in sehr geringem Masse verfügt, also zur Deckung des vermehrten
Ausgabebedarfs hauptsächlich auf Steuern angewiesen ist, machen es daher von Jahr zu
Jahr nothwendiger, zwischen Reich und Staat zu einer festen grundsätzlichen Erledigung
der Frage, welche Einnahmequellen oder welche Antheile an denselben dem Reich einerseits,
 den Bundesstaaten andererseits zuzuweisen sind, zu kommen, mit anderen Worten die
Abgrenzung der Einnahmegebiete, welche schon die Bundeskommissare
bei Errichtung der Bundesverfassung zu regeln beabsichtigten!), endlich
definitiv fostzulegen.
Für die Beantwortung dieser Frage treten zwei Gesichtspunkte in den Vordergrund,
ein steuerlicher, steuertechnischer und ein etats- bezw. volkswirthschaftlicher, ;
Der speziell steuerliche, oder wie wir ihn nennen wollen, steuertechnische Gesichtspunkt
 weist offenbar die Mehrzahl der indirekten Steuern dem Reiche zu; die Natur
der Zölle und Verbrauchsabgaben fordert eine einheitliche Regelung durch das
Reich.?) Ihre Regelung den Einzelstaaten zu überlassen, würde grosse technische aber auch
wirthschaftliche Nachtheile im Gefolge haben, was einer näheren Ausführung kaum bedürfen
wird. (Gewisse andere indirekte Steuerarten, wie z.B. Umsatzsteuern, Luxzussteuern, deren
Wirkung eine mehr lokale ist, könnten ohne Bedenken auch kleineren Verbänden überlassen
werden, dürfen aber hier wegen ihrer geringen finanziellen Bedeutung ausser Betracht
gelassen werden.)
Anders liegt die Sache bei den direkten Steuern.
Während sich eine Verschiedenheit der Zölle und Verbrauchssteuern und Wechselstempelsteuern
 in verschiedenen Bundesstaaten bei den gegenwärtigen engen wirthschaft-')

 indem sie die indirekten Steuern dem Reich, die direkten den Einzelstaaten zuweisen
wollten, s, oben S. 117.
2?) Bei Börsen- und Wechselstempelsteuer ist die einheitliche Regelung wenigstens sehr
Nünschenswerth.
        <pb n="135" />
        98 Allgemeine Finanzverwaltung.

lichen und Verkehrsverhältnissen der einzelnen Staaten untereinander sofort in jedem der
anderen Staaten nachtheilig fühlbar machen würde, erscheint es für den einen Bundesstaat
im Wesentlichen von geringerer Bedeutung, welches direkte Steuersystem die anderen
Bundesstaaten bei sich eingeführt haben, ob Einkommen- oder Ertragssteuersystem u. 8. W.
Von diesem rein steuerlichen Gesichtspunkte aus betrachtet, würde also die ursprüngliche
 Idee der Bundeskammissare, dem Reiche die indirekten Steuern, den Bundesstaaten
lie direkten zu überlassen, durchaus nicht unberechtigt sein.
Demgegenüber ist aber ein anderer Gesichtspunkt mehr etats- oder volkswirthschaftlicher
 Natur nicht zu übersehen,
Die Frage nach der Wahl der Steuerarten darf bei Konkurrenz mehrerer öffentlicher
Verbände wie Reich und Bundesstaaten, wie oben betont, nicht vom steuerlichen Gesichtspunkte
 allein, sondern muss auch im Zusammenhange mit der Natur der Ausgaben des
yirthschaftlichen Körpers, um den es sich handelt, betrachtet werden,
Welchen Charakter trägt nun das Gros der Reichsausgaben?
Nach dem Reichshaushaltsetat entfallen etwa %, von allen Reichsausgaben auf Zwecke
militärischer, im Interesse der Sicherheit und Macht Deutschlands zu verwendenden Ausgaben,
Nun ist an der Sicherheit, dem Bestande und der Bedeutung des Deutschen Reiches
ınd den daraus fliessenden Ausgaben jeder Reichsangehörige in höchstem Masse interessirt,
Deutschland ist vermöge seiner Lage vielleicht der exponirteste aller Grossstaaten und eine
mangelhafte Bewehrung würde unseren nachbarlichen Neidern und Rivalen bald Gelegenheit
geben, uns ihre Macht und ihren Hass zu unserem Nachtheil fühlen zu lassen. Ein unglücklicher
 Krieg würde aber nicht nur Tausende von Menschenleben aller Bevölkerungsschichten
gefährden und zahllose Familien ins Elend bringen, sondern auch Handel und Wandel lahmıegen
 und dadurch die Unternehmer wie die Arbeiter schwer schädigen und in ihrer wirthschaftlichen
 Existenz bedrohen. Aus diesem Grunde ist es vom wirthschaftlichen
Standpunkte richtig, dass alle Stände, alle Reichsbürger an dieser Last mittragen helfen.
Da nun die wichtigsten direkten Steuern!) nach den geltenden Grundsätzen wegen der Härte
ihrer Erhebungsart u. s. w. vor den an Zahl weit überwiegenden Haushaltungen mit niedrigem
Einkommen, besonders vor dem Einkommen des sogen. ungelernten Arbeiters Halt machen,
so würden diese allein sich zur Besteuerungsbasis für das Reich nicht eignen. Die
indirekten Steuern, soweit sie Zölle und Verbrauchssteuern sind, erfüllen andererseits zwar
lie Voraussetzung der Heranziehung Aller am besten. Aber neben diesem Vortheil leiden sie
insofern an einem Mangel, als sie verhältnissmässig die Budgets der ärmeren Stände
stärker treffen als die der Besitzenden. Nun bedeutet aber gerade für die Besitzer der
üchen und höchsten Einkommen, der Industriellen und Handeltreibenden, jede Stärkung und
Machterweiterung des Reiches quantitativ, materiell und pekuniär ganz besonders
zrosse Vortheile, wie die letzteren andererseits auch bei Störungen und Schädigungen der
Machtfülle des Reiches und seiner Sicherheit in ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
 im Allgemeinen viel schneller und stärker getroffen werden, als die
ınteren Bevölkerungsklassen. Man denke nur auf der einen Seite an die enormen Gewinne,
welche bei dem durch eine starke Flotte geschützten Handel im Ausland verdient werden,
andererseits an die grossen Kapitalsverluste aus Kredit- und Kurserschütterungen, welche
schon das blosse Drohen eines Krieges zu veranlassen pflegt.
Alle diese Erwägungen fordern u, E., dass zwar ein erheblicher Theil der Ausgaben
zur Sicherheit und Stärkung des Reiches d. h. der Militär- und Marinelasten durch indirekte,
ein anderer aber durch solche Steuern aufgebracht wird, welche die Besitzenden: in
stärkerem Masse als die Nichtbesitzenden, am besten nach ihrer Leistungsfähigkeit,
;reffen, d.h. eben durch direkte Besteuerung.
Wie steht es nun demgegenüber mit der Natur des Haupttheiles der Ausgaben der
oundesstaatlichen Etats? Nach dem Etat des grössten Bundesstaates, Preussen?) ent-')

 vor allem die Einkommen- und Ergänzungssteuer,
°) dessen Verhältnisse aber denen der meisten anderen Bundesstaaten in dieser
Beziehung ähnlich sind.
        <pb n="136" />
        Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u. Reich. $ 130. 1929

fallen für 1903 von den 462 Mill, M, Staatszuschüssen für den Civilaufwand!) rund 165 Mill.
Mark auf das Kultus- und Unterrichtsministerium, davon allein 94 Mill. M. auf das
Volksschulwesen, 118,6 Mill. M. auf das Finanzministerium, dayron auf Pensions.
Reliktenzwecke und Gnadenbewilligungen rund 80 Mill. M., auf Justizkosten
40,7 Mill. M., auf Verwaltung des Innern 58,5 Mill, M., davon rund 39 Mill. M. auf Polizeiand
 rund 8 Mill. M. auf Strafanstaltsverwaltung, während für Handel, Gewerbe und Landwirthschaft
 rund zusammen 75 Mill, M, bereitgestellt wurden, die aber auch wiederum zum
grossen Theil den minderbegüterten Landwirten und Gewerbetreibenden zu
Gute kommen. Bei den Staatsverwaltungsausgaben der einzelstaatlichen Budgets überwiegen
hiernach, und zwar, wenn man die Entwickelung auf einen längeren Zeitraum zurückverfolgt,
 in steigendem Masse Ausgaben, welche vorwiegend den breitesten Volksschichten
zum Vortheile gereichen, Diese Lasten werden nun aber zum grössten Theil durch Steuerarten
 gedeckt, welche jene breiten Volksschichten so gut wie gar nicht heranziehen. In
Preussen lassen die Einkommensteuer und Ergänzungssteuer weite Volksschichten völlig frei,
Von der Gesammtbevölkerung (34 Millionen) unterliegen mehr als 20 Millionen der Einkommensteuer
 nicht, weil das steuerpflichtige Einkommen den Betrag von 900 M, nicht übersteigt.
Die Ergänzungssteuer trifft nur 13 Proz. der Bevölkerung. Mit diesen beiden Steuern wird
aber in Preussen der bei weitem grösste Theil der Staatsverwaltungsausgaben gedeckt, Die
preussischen indirekten Steuern, deren Reineinnahmen nur etwa ein Viertel der direkten
ausmachen, fliessen zum grössten Theil aus der Stempel- und Erbschaftssteuer, welche
wiederum in erster Linie Besitz, Handel und Verkehr treffen. Ja, selbst die Ueberschüsse
der Eisenbahnen, die ebenfalls an der Aufbringung der Staatsverwaltungsausgaben hervorragend
 betheiligt sind, stellen sich, da sie zu zwei Drittel aus dem Güterverkehr stammen,
in erster Linie als eine Belastung der besitzenden Klassen dar.
Diesen thatsächlichen Verhältnissen gegenüber würde es, wenn man von der wirthschaftlichen
 Natur der einzelstaatlichen Ausgaben ausgeht, richtiger sein, wenn die
Deckung derselben in stärkerem Masse auf die breiten Volksschichten vertheilt würde,
d. h. durch Zölle und Verbrauchssteuern erfolgte, als dies gegenwärtig geschieht.
So ergiebt sich für die Regelung der Frage der Abgrenzung der Reichs- und Landesfinanzen
 eine Divergenz, indem steuertechnische Rücksichten eine Ueberlassung der
indirekten Steuern an das Reich, der direkten an die Einzelstaaten fordern, während andererseits
 der Gesichtspunkt ausgleichender Gerechtigkeit auf wirthschaftlichem Gebiete auf eine
stärkere Ausnutzung der indirekten Steuerquelle für den Staat, der direkten für Reichszwecke
hindeutet. Uns scheint aus diesen Erwägungen gefolgert werden zu müssen, dass zwar die
steuerliche Ausschreibung und die Aufbringung der indirekten Steuern dem Reiche, der
direkten Steuern den Bundesstaaten aus steuertechnischen Gründen verbleibt, dass aber
weder die Erträge der indirekten Steuern allein dem Reiche, noch der
direkten allein den Einzelstaaten überlassen werden dürfen, Es muss eine
Kombination gefunden werden.
Diese darf aber keine mechanische sein. Man muss davon ausgehen, dass von den
Zöllen und Verbrauchsabgaben, wenn sie auch aus allgemeinen historischen und steuertechnischen
 Gründen Reichssteuern bleiben müssen, den Einzelstaaten ein Anrecht auf einen
gewissen Theil derselben zugesprochen werden muss mit Rücksicht auf die Natur der von
ihnen hauptsächlich zu leistenden Kulturaufgaben. Der Antheil wird aber, da diese Aufgaben
von Jahr zu Jahr wachsen, einen gewissen Prozentsatz darzustellen haben, wie dies
z.B. schon heute der Fall in der Schweiz ist. Wie hoch dieser Antheilssatz zu berechnen
sei, würde den Gegenstand genauerer Untersuchungen bilden müssen.
Die Verteilung dieses Betrages dürfte natürlich nicht nach dem rohen Massstabo der
Bevölkerungsziffer erfolgen. Die Einzelstaaten haben eben einen inneren Anspruch auf
einen Theil des indirekten Gesammtsteuerertrages und dieser Antheil kann sich nur nach
"hrem Antheil an dem Gesammtertrage richten. Da derselbe nicht genau zu ermitteln ist,
muss eventuell eine Schätzung nach gesetzlich bestimmten Gesichtspunkten erfolgen, Dies

1) S. $ 185,
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, III,
        <pb n="137" />
        130 Allgemeine Finanzverwaltung,

wird nicht ohne Schwierigkeiten geschehen können. Ist aber die Nothwendigkeit des Ziels
arkannt, so wird sich auch ein gangbarer Weg finden lassen und eine selbst mangelhafte
Schätzung würde immer noch eine Verbesserung gegenüber dem gegenwärtigen rohen Vercheilungsmassstab
 der Ueberweisungen nach der Bevölkerungszahl darstellen. ;
Auf der anderen Seite sind die Einzelstaaten an den Roichsausgaben durch Beiträge,
{ür deren Aufbringung sie mit ihren direkten Steuern eintreten müssen, zu ‚betheiligen
 und zwar um so mehr, je stärker sich die Vermehrung der Reichsausgaben in
solchen für militärische und ähnliche Zwecke äussert. Handelt es sich andererseits um eraebliche
 Mehrausgaben für sozialpolitische und andere den. breiteren Volksmassen zu Gute
zommende Zwecke, wie sie ja neuerdings von Jahr zu Jahr stärker in den Vordergrund
;reten, so erscheint eine Vermehrung der indirekten Besteuerung besser am Platze.!)
In welcher Form soll nun diese Heranziehung der Einzelstaaten aus ihren direkten
Steuerquellen zu Reichszwecken erfolgen? ,
Die Einführung einer Reichsecinkommensteuer neben den einzelstaatlichen Einzommensteuern
 würde der ganzen Absicht der Reform, eine Theilung der Steuergewalt
zwischen Reich und Bundesstaaten herbeizuführen, widersprechen,
Wenn in allen Einzelstaaten dasselbe direkte Steuersystem bestände, so würde
sine Erhebung von Zuschlägen zu Reichszwecken die von selbst gegebene Form sein. Die
reichsgesetzliche Anordnung einer solchen übereinstimmenden Regelung würde indessen
3inen zu tiefen Eingriff in die bundesstaatliche Finanzgewalt bodeuten, eine vollständige
Umwandlung der Finanzgebahrung einzelner Bundesstaaten zur Folge haben und schon mit
Rücksicht auf die in engem Zusammenhange mit der direkten Besteuerung stehende
Kommunalbesteuerung nicht ausführbar sein.
Die Heranziehung wird hiernach auch in Zukunft am besten in der historischen und
dem föderalistischem Prinzipe entsprechenden Form der Erhebung von Matrikularbeiträgen
 erfolgen, wie dies schon heute geschieht, Nur darf auch hier aus inneren
Sründen die Vertheilung der von den einzelnen Staaten aufzubringenden Summen nicht
nach dem rohen Massstabe der Bevölkerungsziffer, sondern sie muss nach dem Prinzipe der
Leistungsfähigkeit ertolgen.
Bei gutem Willen dürfte sich ein solcher Massstab wohl finden lassen.
Hätten alle Bundesstaaten eine nach der Leistungsfähigkeit bemessene Einkommensteuer
 wie Preussen, so würde das Einkommensteuersoll die beste Vertheilungsgrundlage
ailden, So lange dies nicht der Fall ist, muss man sich für die Staaten ohne solche Steuer
mit einer fiktiven Ermittelung begnügen. Die Fiktion wird etwa in folgender Weise vorzenommen
 werden können: Für Preussen wird statistisch der Durchschnittssatz des Einzommensteuerbetrages
 auf den Kopf der Bevölkerung für den Staat, wie für kleinere Verwaltungsbezirke,
 Stadtkreise etc., ermittelt, Wendet man diese Sätze auf die gleichartigen
Bezirke bezw. Städte der anderen Staaten an, so lässt sich für jeden Staat fiktiv ein Einkommensteuersoll
 (Durchschnittssatz X Bevölkerung) berechnen, welches der Verteilung der
Matrikularbeiträge zu Grunde gelegt werden könnte, Ist auf diese Weise der jedem Bundesstaate
 zugewiesene Umlagebetrag ermittelt, so bleibt es diesem sodann überlassen, wie er
den Betrag aufbringen will und kann, durch Einkommen-, Ertrags-, Vermögenssteuern u. s. W.
Dies ist schon deshalb erwünscht, weil es im Allgemeinen besser erscheint, wenn die Art
and Weise, wie und in welchem Umfang sich die eventuelle Erhöhung der direkten
Steuern u. s. w. vollzieht, in den Kinzellandtagen unter sorgsamer Berücksichtigung der
wirthschaftlichen und sozialen Verhältnisse geprüft und entschieden wird und nicht im
Reichstag, wo die einzig mögliche, nämlich uniforme Normirung der direkten Besteuerung
an der einen Stelle des Reiches wohl erträglich, an anderen Theilen unerträglich wirken
kann und muss.?)

!) Dabei denken wir aber nicht etwa an eine Zwecksteuer Es handelt sich um
Motive des Gesetzgebers bei Begründung einer Vermehrung der einen oder anderen Art
ler Einnahmequellen des Reichs.
?) Weiter zu gehen, wie dies vor Allem A. Wagner thut (Bd. IV seiner Finanz-
        <pb n="138" />
        Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u, Reich. $ 130, 131

Eine derartige Regelung wie die vorgeschlagene scheint allerdings den von den Einzelstaaten
 hauptsächlich betonten Nachtheil des gegenwärtigen Systems, das Schwankende,
Unsichere in der Finanzgebahrung (s. Buchenberger, Finanzpolitik und Staatshaushalt in
Baden von 1850 bis 1900, Heidelberg 1902 S. 30) gänzlich unberücksichtigt zu lassen, Indessen
 glauben wir, dass, wenn die Matrikularbeiträge auf der Grundlage der Leistungsfähigkeit
 der Bundesstaaten erhoben werden, auch die Folgerung zu ziehen ist, dass
gesetzliche Garantien gegeben werden müssen, welche eine Belastung der Budgets der
Einzelstaaten über deren Leistungsfähigkeit hinaus verhindern, Diese Grenze kann
nicht mechanisch in einer ein für alle Mal festgestellten Summe bestimmt werden. Sie lässt
sich aber in einem Prozentsatz des in den Einzelstaaten aufkommenden bezw. fingirten
Einkommensteuerertrages finden. Damit sind die Einzelstaaten auf der einen Seite gegen
3ine übergrosse Belastung mit Matrikularbeiträgen gesichert, während ihnen andererseits
 der prozentuale Antheil an den Reichszoll- und Steuereinnahmen immerhin feste
lauernde, im voraus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu veranschlagende jährliche
Einnahmen sichert.
Schwerwiegender würde uns der Einwand gegen die obigen Reformvorschläge erscheinen,
lass das Reich dauernd das Recht behalten soll, Ausgaben zu beschliessen und deren Deckung
den Einzelstaaten zuzuwälzen, während, wie Buchenbergera.a. 0, S. 27 hervorhebt, „man
als erste Voraussetzung der Erhaltung gesunder Finauzwirthschaft es stets erachtet hat, dass
die für die Ausgaben verantwortlichen Organe auch für die entsprechenden Deckungsmittel
zu sorgen haben‘. Indessen darf gerade für die vorliegenden Verhältnisse nicht übersehen
werden, dass bei der Vermehrung der Hauptausgabegruppe im Reiche, der Militärınd
 Marinelasten, das treibende. Element weniger der Reichstag, wie die Reichsgewalt
 und die sie vertretenden Ressorts sind. Handelt es sich aber um starke Vermehrungen
 der Ausgaben für sozialpolitische Zwecke, Veteranenbeihilfen u. s. w., so würde
a, E. bei der Einführung einer Finanzreform auf der vorgeschlagenen Grundlage die Regierung
mit grösserem Nachdrucke und mit stärkeren Gründen die Aufbringung der erforderlichen
Mehrbeträge durch indirekte Steuern verlangen können. Andererseits dürfte u, E. auch
der Hinweis darauf, dass in den Einzelstaaten die Natur der Ausgaben an sich eine stärkere
Belastung mit indirekten Steuern fordern würde, als solches gegenwärtig der Fall ist,

wissenschaft S. 809), welcher auf eine von Reichs wegen in ihren Grundzügen
für alle Einzelstaaten festzustellende gleiche Verfassung der direkten Steuern
abzielt, hat mancherlei Bedenken. Wagner geht dabei von dem Standpunkte des
Steuerzahlers aus, von dem aus es gleichgültig ist, an welchen der öffentlichen
Verbände die Leistung und zu welchem Zwecke die Verwendung stattfindet, von dem aus
as vielmehr in erster Linie darauf ankommt, dass eine Ueberbürdung einzelner Klassen und
Kategorien der Steuerzahler, wie auch eine ungerechtfertigte Entlastung ’anderer verhütet
wird (vgl. von demselben Verfasser die Ziff. IX seiner Leitsätze über das ethische und
soziale Moment in Finanzen und Steuern [Sonderabdruck aus der Sozialen Praxis Nr. 35]
1908), Dieser Gesichtspunkt ist gewiss von grosser Bedeutung Seine volle Durchführung
Setzt aber entweder den Einheitsverband voraus oder in einem Territorium mit mehreren
öffentlichen Verbänden die Ueberordnung eines derselben über die anderen, So besteht
%. B. in Preussen eine Ueberordnung des Staats über die Kommunalverbände, in Bezug auf
die Finanzgewalt, bisher aber nicht eine solche des Reichs über die Bundesstaaten, Sie
zann natürlich jeder Zeit vom Reiche geschaffen werden, Zweifellos wäre eine Regelung der
Finanzreform im Sinne A. Wagners ein erster Schritt dazu, ein erster starker Eingriff des
Reichs in die Finanzgewalt der Bundesstaaten, aber es fragt sich sehr, ob die Bundesregierungen
 nach dem Grundsatze Principiis obsta sich nicht scheuen möchten, ihn zu
beschreiten. Sie dürften es vorziehen, dem von Wagner mit Recht betonten Interesse des
Steuerzahlers eben durch eine „Theilung“ der verschiedenen Steuerarten zwischen Staat und
Reich Rechnung zu tragen derart, dass eine gleichzeitige uneingeschränkte Belastung derselben
 Steuerobjekte durch beide Körperschaften verhindert wird.
        <pb n="139" />
        132

Allgemeine Finanzverwaltung.

der Reichsregierung bei neuen indirekten Steuervorlagen eine stärkere Position geben,
wie bisher.
Reformen der vorgedachten Art setzen allerdings eine Aenderung der Reichsverfassung
voraus. Indessen ist schon oben ($ 123) hervorgehoben worden, dass den fraglichen Verfassungsbestimmungen
 von vorneherein nur ein provisorischer Charakter zugedacht worden war.

1. Zoll- und Verbrauchssteuer-Aversum für die Insel Heigoland.
(Kap. 42 Tit. 2 der Ausgabe. — 1903: 28 300 M.)

$ 131, Dieser Betrag wurde zum ersten Mal eingestellt in den
Etat für 1892,93 mit 22600 M., hielt sich bis 1897/98 auf wesentlich
yleicher Höhe, hat sich seitdem bis 1901 auf 30160 M. gesteigert,
ying aber für 1902 wieder auf 27 820 M. zurück (1908: 28 300 M.).
Die Einstellung beruht auf $2 des Reichsgesetzes v. 15. Dez. 1890
(R.-G.-Bl. S. 207). Dieser Paragraph bestimmt, dass mit dem Tage
der Einverleibung Helgolands in den preussischen Staat die Verfassung
des Deutschen Reiches, jedoch mit Ausnahme des Abschnitts VI über
das Zoll- und Handelswesen, auf der Insel in Geltung tritt, sowie,
dass Preussen zu den Reichsausgaben für das Gebiet der Insel durch
Zahlung eines Aversums nach Massgabe des Art. 38 Abs. 3 der Reichszerfassung
 beiträgt.
Die Ausnahme des Abschnittes VI der Reichsverfassung ist erfolgt,
 weil nach Art. XII Nr. 5 des deutsch-englischen Vertrages vom
1. Juli 1890 die Verpflichtung besteht, den zur Zeit der Uebergabe der
Insel dort geltenden: Zolltarif!) bis zum 1. Juni 1910 nicht zu erhöhen.
Mit Rücksicht auf diesen Zoll- und Verbrauchssteuerausschluss musste
35in Aversum festgesetzt werden.
Der Tit. 2 besteht in seiner jetzigen Bedeutung seit 1892/98. Bis
1888/89 einschliesslich enthielt er übrigens auch bereits Aversionalbeiträge
 bis zur Höhe von 1020230 M. und zwar für Zölle und Verbrauchssteuern
 der vom Zollgebiete des Deutschen Reichs ausgeschlossenen
 Landestheile (Altona ete.).
Nachdem vom 15. Oktober 1888 alle bisher vom Deutschen Zollyebiete
 ausgeschlossen gewesenen Preussischen Gebietstheile, mit
alleiniger Ausnahme der Hafenanlagen und der angrenzenden ‘ Pe-(roleumlagerplätze
 bei Geestemünde, in die Zolllinie eingeschlossen
worden sind, waren jene Beträge von diesem Zeitpunkte ab in Wegfall
yekommen.
') Wein 10--14 M, Bier 2,80 M. bezw. 3,60 M. Spiritus 25 M., 31,50 M., 38 M. ete.
nach dem Grade des Alkohols. Petroleum 0.06 M.
        <pb n="140" />
        Zweiter Abschnitt, Einnahmen des Staates aus eigenem Vermögen u. s. w. $8 131, 132, 133

Zweiter Abschnitt.

Einnahmen des Staates aus eigenem Vermögen und aus
einzelnen selbstständigen Bankinstituten.
(Kap. 24 Tit. 4, 5, 7 und 9 der Einnahme).

S$ 132. Hier kommen in Betracht:

i. Einnahmen des vormaligen Staatsschatzes.
(Kap. 24 Tit. 4 der Einnahmen. — 19083: 10800000 M.)
Durch Ziff. III V.-O. v. 17. Jan. 1820 wurde die Errichtung eines
Staatsschatzes angeordnet, wozu 12 Mill. M. durch Verausgabung
von Staatsschulden aufgebracht werden sollten. Der Staatsschatz,
welcher im Wesentlichen ein Kriegsschatz sein sollte, war zu vermehren
 aus Ersparnissen bezw. Mehreinnahmen der laufenden Verwaltung
 und aus etwaigen speziell hierzu zu überweisenden Einnahmen.
Als solche zufällige Einnahmen wurden in der Allerh. Kab.-0. v. 17. Juni
1826 u. A. bezeichnet die Erlöse aus der Veräusserung solcher „Besitzungen
 und Anlagen des Staates“, die nicht zu den Domänen ‚gehörten,
 weil mit letzteren ja den Staatsgläubigern Garantie bestellt
war. (Letztere Unterscheidung ist nunmehr‘ bekanntlich gegenstandslos
 geworden, &amp;amp; 40). Bis 1848 erhöhte sich der Staatsschatz allmählich
 auf 58,2 Mill. M. Im Jahre 1866 wurden aus den Beständen des
Staatsschatzes 60 Mill. M. zu den Kriegskosten verwendet, nach Beendigung
 des Krieges wurde der Staatsschatz wieder mit 82 Mill. M.
angefüllt. Bei Beginn des Krieges 1870/71 hatte sich der preussische
Staatsschatz auf rund 90 Mill. M. erhöht.
Als nach Errichtung des Deutschen Reiches aus den Beträgen der
französischen Kriegskostenentschädigung ein Kriegsschatz für das
Reich von 120 Mill. M. ausgesondert wurde, wurde Preussen in den
Stand gesetzt, seinerseits den den grössten Theil des preussischen Staatsschatzes
 bildenden preussischen Kriegsschatz von %0 Mill. M. anderweitig
 zu verwenden. Dies geschah durch das Gesetz vom 18. Dez.
1871 (G.-S. S. 598) in der Weise, dass man seinen Bestand zur Tilgung
der vorhandenen 5 proz. Staatsanleihen (von 1859) sowie von einem
Theile der Passivrenten, die mit dem %Z0fachen Betrage ablöslich
waren, verwendete.
Alle Einnahmen, welche in Gemässheit der bisherigen Bestimmungen
 dem Staatsschatz zuzuführen waren, fliessen nach dem Gesetze
fortan den allgemeinen Staatsfonds zu, und sind, soweit über
dieselben nicht als Deckungsmittel im Staatshaushalt des betreffenden
Jahres oder anderweitig unter Zustimmung der beiden Häuser des
Landtages verfügt wird, zur Tilgung von Staatsschulden zu ver-
        <pb n="141" />
        134

Allgemeine Finanzverwaltung.

wenden und an die Staatsschulden-Tilgungskasse abzuführen
($ 5a. a. O.). S. aber $ 1833.
Am Schlusse des Jahres 1871 betrug der Baarbestand — nach
Abzug jener 90 Mill. M. — noch 7892029 M. Die weitere Entwickelung
 der Bestände des Fonds, der Einnahmen und Ausgabeverwendung
wird alljährlich in einer besonderen Beilage des Etats der Allgemeinen
Finanzverwaltung nachgewiesen.
$ 133, In dieser Nachweisung sind zunächst (1) enthalten —
Aktivforderungen (1908: 1595000 M.) und Zinsen derselben (69000 M.)')
Sodann folgen (II) unter a) die Einnahmen aus dem Verkauf von
Staatsgrundstücken im Bereiche der Domänen- und Forstverwaltung
1908: 2600000 M.).
Bis zum Jahre 1899 einschliesslich wurden in dieser Rubrik unter
a) die Einnahmen aus dem Verkauf von Domänen und Forstgrundstücken
 in den neuen Provinzen, welche der Staatsschuldenverwaltung
nicht mit verhaftet waren (s. Näheres in Band I Buch I 8 9) aufgeführt.
 Dabei wurde seit 1896/97 in Folge Vereinbarung zwischen Rezierung
 und Landtag ein Vermerk aufgenommen, wonach die über den
Betrag von 800000 M. etwa aufkommende Mehreinnahme zur Erwerbung
 und etwa nöthigen baulichen Einrichtung von kleineren Domänen,
 namentlich in denjenigen Landestheilen der Monarchie, in
denen Domänen gar nicht oder nur vereinzelt vorhanden sind, und
zum Ankauf von Grundstücken zu den Forsten verwendet werden.
Seit 1900 werden auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Domänen
 und Forstgrundstücken in den alten Provinzen, welche bis
dahin unter besonderem Kap. 3 der Einnahmen des Etats vereinnahmt.
und zur Schuldentilgung verwendet wurden (a. a. O. 89), hier nachgewiesen,
 da mit diesem Jahre die Spezialgarantie dieser Domänen
und Forsten auf Grund der Verordn. v. 17. Jan. 1820 in Folge der
Tilgung der Schulden der alten Landestheile fortgefallen ist. Zugleich
 wurde der bis dahin auf 1400000 M. veranschlagte Verkaufsarlös
 auf 2600 000 M. und der Betrag, über welchen hinaus eine Verwendung
 zu Neuankäufen zulässig ist, auf 1 600 000 M. erhöht. Gegenwärtig
 werden etwa 1 Mill. M. zu derartigen Neuankäufen verwendet
(vergl. die Vermerke zu Kap. 10 Tit. 3 u. 11 Tit. 2 des Extraordinariums
der Domänen- und Forstverwaltung).
$ 18332, In der Budgetkommission: 2 Sitzung vom 18. Jan, 1900 gab der Regierungsvertreter
 mit Bezug auf die budgetmässige Beurtheilung und Behandlung der hier in Frage
stehenden Angelegenheit folgende Erklärung ab:
Nach der Verordnung vom 17, Jan, 1820 sollte aus Ersparnissen, bezw. Mehreinnahme
der laufenden Verwaltung und aus etwaigen speziell hierzu zu überweisenden Einnahmen ein
Staatsschatz gebildet werden. Als solche zufällige Einnahmen wurden in der Verordnung vom
17. Juni 1826 unter Anderem bezeichnet die Erlöse aus der Veräusserung solcher „Besitzungen
 und Anlagen des Staates‘, die nicht zu den Domänen gehörten, mit welchen letzteren
len Staatsgläubigern Garantie bestellt war,
9 Alle Einnahmen nach zweijährigem Durchschnitt berechnet.
        <pb n="142" />
        Zweiter Abschnitt. Einnahmen des Staates aus eigenem Vermögen u. s. w. $$ 153, 133a. 135

Der Staatsschatz sollte im Wesentlichen die Bestimmung eines Kriegsschatzes haben,
ınd nachdem die Schaffung eines solchen durch das Reich erfolgt war, wurde daher durch
Gesetz vom 18. Dez, 1871 der preussische Staatsschatz aufgehoben, über seine Bestände: im
Einzelnen verfügt und zugleich bestimmt, dass alle ihm bisher zugeflossenen Einnahmen
fortan dem allgemeinen Staatsfonds zufliessen und, soweit über dieselben nicht als Deckungsmittel
 im Staatshaushaltsetat oder anderweit unter Zustimmung des Landtages verfügt
werde, zur Schuldentilgung zu verwenden sein.
Seitdem werden die Erlöse für veräusserte Staatsgrundstücke bei den „Einnahmen des
vormaligen Staatsschatzes‘“ in den Etat der allgemeinen Finanzverwaltung eingestellt, und
wird auf diese Weise über sie mit Zustimmung des Landtages verfügt, bisher regelmässig
als Deckungsmittel für die Staatsausgaben ‘ In letzterer Hinsicht ist seit einigen Jahren
aine Aenderung eingetreten, indem für die der Garantie für die Staatsschulden nicht unterliegenden
 Domänen- und Forstveräusserungsgelder aus den neuen Provinzen, soweit sie inszesammt
 über eine gewisse Summe hinausgehen, durch Festsetzung im Etat die Wiederverwendung
 zum Ankauf von Domänen und Forstgrundstücken zugelassen ist. Nachdem die
Garantie für die Staatsschulden ihre Erledigung gefunden hat, wurde dem Etat für 1900
die Ausdehnung dieses Verfahrens auf die Veräusserungserlöse aus den alten Provinzen beantragt.

Diese Etatsfestsotzung bedeutete also eine neue Vereinbarung zwischen der Staats-‚egierung
 und dem Landtage im Sinne der vorerwähnten Bestimmung des Gesetzes vom
18. Dez. 1871, durch welche der Staatsregierung aus dem Erlöse für Domänen und Forstzrundstücke
 die Mittel zum Ankaufe cbensolcher Grundstücke zur Verfügung gestellt werden.
Die Bofugniss zur Veräusserung von Staatsgrundstücken ohne Mitwirkung des Landtages
 hat die Staatsregierung von jeher geübt, und sie ist darin auch weder durch eine Bestimmung
 der Verfassungsurkunde noch sonstwie beschränkt, letzteres nur mit einer einzigen
Ausnahme, indem nämlich seit dem Ende der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts in Folge
der bekannten Vorgänge beim Verkauf der Rechte des Staates an dom Cöln-Mindener Kisenahnunternehmen
 in die Eisenbahnkreditgesetze regelmässig eine Bestimmung des Inhalts
aufgenommen wird, dass zur Veräusserung der betreffenden Bahn die Zustimmung des Landbages
 erforderlich sei. Im Uoebrigen aber ist die Staatsregierung nicht beschränkt in der
Befugniss zur Veräusserung von Staatsgrundstücken ohne Zustimmung des Landtages. Der
Bestimmung im Art 99 der Verfassungsurkunde wird genügt, indem die Erlöse bei den Einnahmen
 des vormaligen Staatsschatzes zum Etat veranschlagt werden, Nach der Natur der
Sache ‚kann dies aber nur schätzungsweise, bezw. auf Grund der Durchschnitte der Vorjahre
zeschehen, da bei Aufstellung des Etats nicht zu überschen ist, welche einzelnen Veräusserungen
 in dem betreffenden Etatsjahre erfolgen werden. Hierin ist auch durch die Bestimmung
 in $ 2 Nr. 2 des Staatshaushaltsgesetzes vom 11 Mai 1898 nichts geändert, wie
in der Begründung zu dieser Bestimmung ausdrücklich erklärt und bei der Berathung des
Gesetzes anerkannt ist.
Es wurde darauf in der Kommission beschlossen, die Diskussion auch auf Kap. 10
Lit, 4 (jetzt 3) der einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben auszudehnen.
Abg. v. Jagow erkannte an, dass die Regierung bei den An- und Verkäufen der Domänen
 den Bestimmungen des Komptabilitätsgesctzes entsprochen habe, Kine andere Frage
dränge sich jedoch auf, ob dem Landtage eine genügende Mitwirkung gesichert sei, Eine
vorherige Genehmigung des Landtages könne allerdings nicht in Frage kommen. Der Land-;ag
 müsse aber jährlich prüfen können, ob das Verfahren der Regierung seinen Wünschen
antspreche. Sei dies nicht der Fall und gebe die Regierung eventuell keine Sicherheit, dass
sie in Zukunft anders verfahren würde, so sei der Landtag in der Lage, die betreffende
Position für das folgende Etatsjahr zu streichen. Wenn es sich also auch für den Land-;ag
 nur um eine nachträgliche Kontrolle handeln könne, so sei andererseits die Nachweisung
iber die Domänenab- und -zugänge in der jetzigen Gestalt nicht genügend Sie müsse in
Zukunft die wichtigeren Grundstücke namentlich aufführen, insbesondere die Gründe einzehend
 erläutern. die für den An- und. Verkauf bestinımend gewesen seien.
        <pb n="143" />
        36

Allgemeine Finanzverwaltung,

Nach einer weiteren Diskussion, an der sich noch die Abg. v. Arnim und Dr. Friedberg
 hbetheiligen, wird Kap. 1 Tit. 3a und b und Kap. 10 Tit. 4 der einmaligen und ausserordentlichen
 Ausgaben genehmigt, indem die Kommission einstimmig feststellt, dass die
Staatsregierung
1. die Veräusserungserlöse von Domänen und Forstgrundstücken zu anderen Zwecken
als zum Ankauf ebensolcher Grundstücke nicht verwenden kann,
2. für solche An- und Verkäufe an die vorherige Genehmigung des Landtages allerdings
 nicht gebunden ist,
3. jedoch gehalten sein soll, dem Landtag alljährlich eine Uebersicht über die Verschiebungen
 in der Nachweisung der bei der Domänen- und Forstverwaltung durch Kauf
ınd Tausch vorgekommenen Flächenzugänge, sowie der durch Verkauf, Tausch und in Folge
von Separationen und Ablösungen eingetretenen Flächenabgänge vorzulegen.
$ 133b. Unter b) wird der Verkaufserlös aus nicht zur Domänen-
 und Forstverwaltung gehörigen Grundstücken aufgeführt,
unter denen sich vor allem eisenbahnfiskalische Grundstücke, sowie
Berliner Grundstücke befinden. Die Einnahmen werden nach zweijährigem
 Durchschnitt aufgestellt und schwanken in den einzelnen
Jahren, sind aber in der letzten Zeit meist mit 4—600000 M. veranschlagt
 (1903: 4915000 M.).
5 134, Es folgen (III) Einnahmen aus dem Erlöse von Prästationen.

Auch hier wurden unter a) erst seit 1900 die früher in Kap. 3 der
Einnahme nachgewiesenen und zur Schuldentilgung verwendeten Ablösungskapitalien
 für Domänengefälle, einschliesslich der Tilgungsquoten
 für Domänen-Amortisationsrenten der alten Provinzen zusammen
 mit den schon früher hier vereinnahmten Ablösungskapitalien
der neuen Provinzen vereinnahmt. Unter den Einnahmen sind auch
die auf Grund des $ 41 des Gesetzes, betreffend die Ablösung von Reallasten
 in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 3. Jan. 1873 (G.-S. 8. 3)
und auf Grund des 8 20 zu 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 und des
56 zu 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1876 (G.-S. S. 357 und 369), betreffend
 die Ablösung der Reallasten in Hessen-Nassau, als Abfindung
für abgelöste Domanialabgaben eingehenden Rentenbriefkapitalien enthalten.

1903 waren im Ganzen veranschlagt 1331 000 M.; unter b) — nicht
zur Forst- und Domänenverwaltung gehörige Objekte — waren 1908:
23.000 M. veranschlagt.
8 134a. Endlich erscheinen unter Ziff. IV Bestände aufgelöster
and noch bestehender Kassen und Fonds, die aber für 1902 nur mit
insgesammt 267 000 M. veranschlagt sind.
Die Gesammteinnahme des vormaligen Staatsschatzes schwankt
naturgemäss in den einzelnen Jahren, hat sich indessen seit 1894/95
nicht wesentlich verändert (8—10 Mill. M.). In den 70er Jahren hatte
sie die gleiche Höhe. Von 1880 bis 1894/95 war der Betrag ein wesentlich
 niedrigerer, 2-6 000 000 M. Ausschlaggebend war dabei hauptsächlich
 die Position unter IIb (s. oben $ 1833b).
        <pb n="144" />
        Zweiter Abschnitt, Einnahmen desStaates aus eigenem Vermögen u. s. w. $$ 133b—135. 137

2. Zinsen von Staatsaktivkapitalien.
(Kap. 24 Tit. 5 der Einnahme.)

$ 135. Die Staatsaktivkapitalien sind nie von erheblicher Bedeutung
 gewesen; sie betragen gegenwärtig noch nicht 60 Millionen (1908:
58 267 857 M.) und werfen einen Zinsenbetrag von 1862740 M. aus,
sin Betrag, der, wie Anl. VIII ergiebt, sich im Laufe der letzten 30 Jahre
wenig verändert hat. Höhe und Zusammensetzung der Kapitalien und
Berechnung der voraussichtlichen Zinseneinnahmen finden alljährlich
in einer besonderen Beilage (B) des Etats der Allgemeinen Finanzverwaltung
 statt, welche zum ersten Male im Jahre 1878 erschien.
Der Bestand der Aktivkapitalien vermehrte sich hauptsächlich
nach Hinzutritt der neuen Provinzen.
Durch die Verordn. v. 5 Juni 1867 (G.-S. 1867 S. 1072) wurde bestimmt, dass die
Verwaltung der in den im Jahre 1866 neu erworbenen Landestheilen vorhandenen, zum
Staatseigenthume gehörigen Aktivkapitalienfonds, soweit sie nicht für spezielle Verwaltungszwecke
 bestimmt sind, an die Generalstaatskasse in Berlin übergehen, und dass für die Verwaltung
 und Verwendung der Bestände und der Aufkünfte dieser Fonds lediglich diejenigen
allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze gelten sollen, welche überhaupt für die Verwaltung
 und Verwendung von Staatsgeldern massgebend sind. Mit Bezugnahme auf die Verordn
 v. 5. Juni 1867 wurde jedoch demnächst durch die Verordn. v. 16. Sept, 1867
(G.-S. 1867, S. 1528) angeordnet, dass die bisher bei dem kurhessischen Staatsschatze verwalteten
 Kapitalien dem kommunalständischen. Verbande des Regierungsbezirks Kassel als
ain demselben gehöriges und von ihm zu verwaltendes Vermögen zu überweisen seien.
Im Einzelnen setzten sich die Staatsaktivkapitalien für 1908 wie
folgt zusammen:

Effektenbestände und Forderungen des Fonds nach dem Stande vom 15, Nov, 1901,

Mark
t. Schuldverschreibungen der 3'/, proz. konsolidirten Staatsanleihe . . . 7849150
2. Schuldverschreibungen der 3 proz. konsolidirten Staatsanleihe . „+ 43.176 850
3, Schuldverschreibungen der 3'/, proz. Reichsanleihe . . . . 10.000
4. Deutsche Reichsbank-Antheilscheine . . 2. 0.000004 9 381 000
5. Aktien der Almelo-Salzbergener Eisenbahngesellschaft (829000 Gulden
Holländisch) . 2204000004 1 409 300
5. Stammaktien der Frankfurter Dampfschleppschifffahrts - Gesellschaft für
die Rhein- und Main-Schifffahrt . 0.000040 48
7. 3'/, proz. Bergisch-Märkische Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen Serie III
8, 3 proz. Magdeburg-Halberstädter Rentenpapiere . . . .
9. 4 proz. Ost- und Westpreussische Rentenbriefe
‚0. 4 proz. Schlesische Rentenbriefe . . . . -
1. 4 proz. Schleswig-Holsteinische Rentenbriefe
2, 4 proz. Rheinisch- Westfälische Rentenbriefe .
‚3. 4 proz. Hannoversche Rentenbriefe . . .
‚4. 4 vroz, Sächsische Rentenbriefe

55 000
42 600
„374 000
6 600
8775
! 906 850
26 325
810
3.225
57 250 485

Vor der Linie
Mark
—— 833 1017372
833 58 267 857

15. Hypothekenforderungen und Darlehen

Zusammen
        <pb n="145" />
        38

Allgemeine Finanzverwaltung.

Anschlag der Zinseneinnahmen des Staats-Aktivkapitalfonds für das Etatsjahr 1902,

FF EEE EEE —

Kapitalbetrag

Zinsfuse

Betrag
der Zinsen

Mark

Mark

381 000

;0,96 Proz, Dividende für 1902, veranschlagt nach
der Dividende für 1900... ..0. 0.0. .
5 Proz. Dividende für das Betriebsjahr 1901/2, veranschlagt
 nach der Dividende für 1900/1 und
100 Gulden Holländisch == 168,95 M.. . ..
5 Proz. Dividende für 1902, veranschlagt nach der
Dividende für 1900... ....
4 Proz. 0.000000
31% Proz. . 0.00.
3 Proz,
zu verschiedenen Zinssätzen (einschliesslich 13750
Mark zinslos) , . 0.0.00.
Summe .

409 300

23813

55 000

59 843

2.952 585
7 901 750
44 550 850
1O17 2792

2 750
118 108
276 561
| 8336 526

58067 857

35 145
1862741

1873 betrug der Bestand des Fonds rund 28,8 Mill. M., wovon rund
19 Millionen aus den neuen Landestheilen stammten (darunter 15 Mill.
Mark 4 proz. Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landeskreditkasse
 auf den Staat lautend).
Für 1908 bilden den Hauptposten (43 Mill. M.) Schuldverschreidungen
 der 3 proz. konsolidirten Anleihe.

3. Rente von der Reichsbank. 8
(Kap. 24 'Tit. 7 der Einnahme). — 1908: 18657230 M.

$ 136, In Ausführung des Art. 4 Ziff. 4 der‘ Reichsverfassung
wurde vom Reiche unterm 14. März 1875 (R.-G.-Bl. S. 177 ein Reichsbankgesetz
 erlassen, welches im ersten Titel die für alle Banken gemeinsamen
 Bestimmungen enthält, während der zweite. Titel von der
zu errichtenden Reichsbank und der dritte Titel von den Privatnotenbanken
 handelt.
Die Reichsbank ist durch Abtretung der Preussischen Bank an das
Reich begründet worden. Der 861 des Reichsbankgesetzes hatte den
Reichskanzler ermächtigt, mit der Preussischen Regierung einen Verirag
 über diese Abtretung auf den in dem gedachten $ 61 bezeichneten
Grundlagen abzuschliessen. Nachdem hierauf durch das Preussische
Gesetzv. 27. März 1875 (G.-S. 8, 166) der Preussischen Staatsregierung die
Ermächtigung ertheilt worden war, auf den gleichen Grundlagen wegen
Abtretung der Preussischen Bank an das Deutsche Reich einen Vertrag
 mit dem Reichskanzler abzuschliessen, ist zwischen dem letzteren,
Namens des Deutschen Reiches einerseits, und den mit der Ausführung
les Preussischen Gesetzes v. 27. März 1875 beauftragten Preussischen
        <pb n="146" />
        Zweiter Abschnitt. Einnahmen des Staates aus eigenem Vermögen u. s. W. 88 136, 137. 139

Ministerien der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten Namens der Preussischen Regierung andererseits, der Vertrag
 v. 17./18. Mai 1875 (G.-8. 8. 994) über die Abtretung der Preussischen
 Bank an das Deutsche Reich abgeschlossen worden, durch
welchen die Preussische Bank mit allen ihren Rechten und Verpflichtungen
 auf das Reich, und zwar mit der Massgabe übertragen worden
ist, dass das Reich diese Bank auf die zufolge des 812 des Reichsbankgesetzes
 errichtete Reichsbank überträgt. Die Reichsbank ist
hierauf am 1.Jan. 1876, nachdem die Preussische Bank mit dem
31. Dez. 1875 ihre Wirksamkeit geschlossen hatte, eröffnet worden
(Statut v. 21. Mai 1875, R.-G.-Bl. 8. 208).
Nach 8 1 des genannten Vertrags zieht der Preussische Staat mit
dem 1. Jan. 1876 sein Einschusskapital bei der Preussischen Bank von
3790400 M. und seinen Antheil an dem Reservefonds von 9.000 000 M.
zurück und nach &amp;amp;3 erhält Preussen eine Entschädigung vom Reich
von 15 Mill M. für die Abtretung der Preussischen Bank. Diese
%elder von 29720400 M. sind zur Deckung bereits genehmigter Ausyaben
 (Gesetz v. 25. März 1872, G.-8S. 8. 988, 2. April 1875, G.-8. 8. 198,
Gesetz v. 5. April 1876, G.-S. S. 99) u. s. W. verwendet worden.
Nach 86 des Vertrags bezahlt ferner die Reichsbank zur Erfüllung
 der von der Preussischen Bank durch den Vertrag v. 28./31. Jan.
1856 hinsichtlich der Staatsanleihe von 49794000 M. übernommenen
Verbindlichkeiten an Preussen vom 1. Jan. 1876 eine jährliche Rente
von 18657830 M. in halbjährlichen Raten. Diese Verbindlichkeit
erlischt mit dem 1. Juli 1925, so dass für 1925 nur der am 1. Juli
fällige Betrag von 932865 M. zu zahlen ist.

4. Zinsen von der Preussischen Centralgenossenschaftskasse.
(Kap. 24 Tit 9 der Einnahme). — 1903: 1500000 M.
8 137. Näheres über die Beziehungen des Staats zur Centralyenossenschaftskasse
 findet sich in Anhang II zum Etat der landwirthschaftlichen
 Verwaltung (Bd. II Buch II $ 436 ff.) vor.')
Nach 83 des Gesetzes vom 38l1. Juli 1895 (G.-8. S. 310), des $ 1
des Gesetzes vom 8. Juni 189% (G.-5. S. 123) und des $&amp;amp; 1 des Gesetzes
vom 20. April 1898 (G.-S. 8. 67) sind als Zinsen des Grundkapitals
(5 Millionen, später 20 bezw. 50 Mill. M.) aus dem Reingewinn bis zu
3 Proz. und wenn der Reservefonds 25 Prozent des Grundkapitals erreicht
 hat, bis zu 4 Proz. von der Kasse an den Staat zu zahlen.
In Folge dessen waren in den Etats für 1897/98 und 1898/99 je
100000 M., 1899 800000 M., 1900—1902 je 1 Mill. M., zusammen
46 Mill. M. veranschlagt worden, thatsächlich sind von 1895/96 bis
1901 rund 3 Mill. M. an den Staat abgeführt worden (s. a. a. O0. S. 944).
1902 sind hinzugekommen 1500000 M.
1).s. auch Anhang II des vorliegenden Buchs (Nachträge).
        <pb n="147" />
        Allgemeine Finanzverwaltung

Dritter Abschnitt.

Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten der Allgemeinen
 Finanzverwaltung.

$ 138, Unter den auf dem Etat der Allgemeinen Finanzverwallung
 stehenden Posten, welche lediglich in Ausgabe erscheinen.
kommen vor Allem in Betracht:

w. Staatliche Dotationen an Kommunalverbände.
Diese sind enthalten in Kap. 48 Tit. 6—7.
a) Tit. 6: Gewährung von Provinzialfonds für Zwecke der
Selbstverwaltung, einschliesslich der Mittel zur Durchführung der
Kreisordnung (1903: 47559111 M.).

Il. Vorgeschichte,

Schon die Stein-Hardenbergischen Reformen gingen von der Erkenntniss
 aus, dass die vielfachen Aufgaben des öffentlichen Lebens
am besten gelöst, die Lebenskraft eines Staates am stärksten gefördert
würde, wenn man zu der öffentlichen Verwaltung in weitestem Umfange
 die lokalen und grösseren kommunalen Verbände heranziehe
und das Laienpublikum durch Betheiligung an den staatlichen Angelegenheiten
 stärker am Staate interessire.
Es gelang aber damals nur, die Stadtgemeinde zu einem selbstständigeren,
 entwickelteren kommunalen Leben zu führen, (Städteordnung
 vom 19. Nov. 1808) während die Landgemeinden, abgesehen
von den westlichen Provinzen, noch lange Jahre hindurch mehr dem
Namen als der Bedeutung nach selbstständige kommunale Gebilde
blieben.
Der Kreis und die Provinz mit ihren ständischen Vertretungen
waren so vorherrschend staatliche Verwaltungsbezirke, dass der Bezriff
 von selbstständigen Verwaltungskörpern bei ihnen durchaus
zurücktrat. Durch die Kreisverfassungen in den Jahren 1825—18928
wurden zwar neben der Ritterschaft auch Stadt- und Landgemeinden
3ne gewisse Theilnahme an der Kreisvertretung eingeräumt und durch
Verordnungen aus den 40er Jahren wurde diesen Vertretungen das
Recht der Ausgabebewilligung zu gemeinnützigen Einrichtungen und bei
Nothständen ein entsprechendes Besteuerungsrecht der Kreiseingesessenen
zewährt. Bei dem Uebergewicht aber, welches die Ritterschaft durch ihre
Virilstimmen gegenüber Städten und Landgemeinden hatte, bei der geringen
 Theilnahme an der eigentlichen Kreisverwaltung, welche fast
        <pb n="148" />
        Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 138, 139. 141

lediglich in der Hand des Landrathes lag, war nicht die Rede davon,
dass diese Verbände für das allgemeine Wohl des Kreises Nennenswerthes
 leisteten. Ganz ähnlich stand es mit den ebenfalls in den
0er Jahren reorganisirten Provinzialverbänden, deren Thätigkeit sich
im Wesentlichen auf die Verwaltung des kommunalständischen Vermögens
 beschränkte.
Die Verf.-Urk. v. 31. Jan. 1850 hatte in ihrem Art. 105 allerdings
den Kreisen, Bezirken und Provinzen nach Analogie des Staates eine
konstitutionelle Verfassung verheissen. Die Bestimmungen dieses
Artikels wurden aber ebenso wie die auf seiner Grundlage ergangene
„Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung v. 11. März 1850“ durch die
Gesetze v. 24. Mai 1853 (G.-S. S. 228 u. 238) wieder aufgehoben.

$ 189. Erst der Hinzutritt der neuen Landestheile Hannover,
Hessen-Nassau u. s. w. nach dem Jahre 1866, welche mit dem berechtigten
 Wunsche hervortraten, gewisse Theile des vorhandenen Staatsvermögens
 ihrer Provinz erhalten zu sehen, wurde die Frage der Neuorganisation
 der Kreis- und Provinzialverbände wiederum brennender.
Durch den Allerh. Erl. v. 16. Sept. 1867 (G.-S. S. 1528) (s. auch
Gesetz v. 25. März 1869, G.-8. 8. 525), waren dem kommunalständischen
Verbande des Regierungsbezirkes Kassel die Einnahmen des vormals
Kurhessischen Staatsschatzes (s. oben $ 135) überwiesen worden.
Der Verordnung folgte das Gesetz v. 7. März 1868 (G.-S. 5. 223), durch
welches der Provinz Hannover die Summe von jährlich 1500000 M.
aus den Staatseinnahmen überwiesen wurde zur Deckung 1. von Verwaltungskosten,
 2. von Zuschüssen für Landesbibliothek-, Kunst- und
wissenschaftlichen Zwecken, 3) der Unterhaltungskosten für Irren-,
Blinden, Taubstummen- und Landarmenanstalten, sowie das jüdische
Schul- und Synagogenwesen, 4) zu Chausseen, 5) zu Landesmeliorations-
 u. ähnl. Zwecken.
Diese jährliche Rente wurde den Jahreszinsen eines bisher dem
Hannoverschen Staate gehörigen Domanial-Ablösungs- und Veräusserungsfonds
 von 61280991 M. entnommen, dessen Zinsen nunmehr in
die allgemeine preussische Staatskasse vereinnahmt wurden.
Das Gesetz erging auf Anregung des Hannoverschen Provinziallandtages,
 um die Zinsen jenes Fonds dem Hannoverschen Volke zu
erhalten, und die Verwendungszwecke waren von dem Gesichtspunkte
aus gewählt, dass dieselben am besten von der mit den Provinzialand
 Lokalverhältnissen vertretenen Provinzial- Vertretung und -Verwaltung
 besorgt werden würden (Abg.-H. 1867/68 Aktenst. Nr. 47).
Diesem Vorgange schloss sich zunächst das Gesetz v. 25. März
1869 (G.-S. 8. 525) an, durch welches die Einnahme des durch Allerh.
Erl. v. 16. Sept. 1867 (G.-S. 8. 1529) dem kommunalständischen Verbande
 des Regierungsbezirks Kassel überwiesenen vormals Kurhessischen
 Staatsschatzes (1868: 16,8 Mill. M. mit 1006 401 M. Zinsen) und
        <pb n="149" />
        149

Allgemeine Finanzverwaltung.

v. 11. März 1872 (G.-S. S. 257), durch welches eine Summe von jährlich
426000 M. und eines Kapitals von 189 140 M. dem kommunalständischen
 Verbande des Regierungsbezirks Wiesbaden zu wesentlich
zleichen Zwecken wie in Hannover überwiesen wurden.
Bei den Verhandlungen über diese (jesetze wurde staatlicherseits
wiederholt in Aussicht gestellt, dass auch für die übrigen Provinzen
sine ähnliche Dotirung behufs Uebernahme entsprechender, bisher vom
Staate durchgeführter Aufgaben erfolgen sollte. Hand in Hand mit
diesen Plänen der Regierung ging ihre Absicht, die bisher stets gescheiterte
 Reform der Neuorganisation der Kreis- und Provinzial-Verbände
 auf der Grundlage der Dezentralisation und Selbstverwaltung
andlich durchzuführen. Zunächst legte die Regierung im Herbste 1869
den Entwurf einer Kreisordnung vor, der allerdings, wie auch ein
modifizirter Entwurf von 1871 nicht Gesetz wurde, aber doch die
Grundlage für die am 13. Dez. 1872 (G.-S. 8. 661) zu Stande gekommene
 Kreisordnung für die 6 östlichen Provinzen bildete. Am 29. Juni
1875 (G.-S. 8. 335) folgte sodann die Provinzialordnung für die 6 östlichen
 Provinzen. Beide Ordnungen wurden späterhin auch in den
westlichen Provinzen eingeführt.
Mit diesen Neuorganisationen wurde zugleich die Grundlage geschaffen,
 um die bei Gelegenheit der Berathungen über das Gesetz v.
7. März 1868 (G.-S. 8. 228) von der Staatsregierung abgegebenen Verheissungen
 der Ausdehnung des Dotationsprinzips auch auf die übrigen
Provinzen des Staates einzulösen. Dies waren Preussen, Brandenburg,
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen
und die Rheinprovinz, sowie Stadtkreis Frankfurt a. M., die Hohenzollernschen
 Lande und das Jadegebiet.
Auf sie findet daher hauptsächlich das Gesetz betr. die Dotation
der Provinzial- und Kreisverbände vom 30. April 1873 (G.-S. S. 187)
und das zur weiteren Ausführung der $$5 u. 6 dieses Gesetzes erganzene
 Gesetz v. 8. Juli 1875 ((4.-S, S. 497) Geltung.
Il. Die Dotationsgesetze von 1873 und 1875.
$ 140, In dem Gesetze von 1873 wurden unterschieden Fonds zu
eigenen provinziellen Zwecken und Fonds zur Durchführung der Kreisordnung
 in den verschiedenen Provinzen, welche letztere auch den Provinzen
 überwiesen wurden, von diesen aber auf die Kreise untervertheilt
werden müssen. Für ersteren Zweck wurden 6 Mill. M., für letzteren
3 Mill. M. aus den Einnahmen des Staatshaushalts zur Verfügung gestellt
 und als dauernde Renten bei dem Etat der allgemeinen Finanzverwaltung
 eingestellt.
Während an den 6 Mill. M. für Provinzialzwecke die Provinzen
Hannover und Hessen-Nassau nicht Theil nahmen, wurden an den
3 Mill. M. für Kreiszwecke auch diese beiden Provinzen mitbetheiligt.
        <pb n="150" />
        Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 139-—143. 148

Die Untervertheilung der Provinzial- wie der Kreisfonds auf die
Jinzelnen Provinzen bezw. der Kreisfonds innerhalb der Provinzen auf
die einzelnen Kreise sollte „nach Land und Leuten“ d. h. zur Hälfte
nach dem Massstabe des Flächeninhaltes, zur anderen Hälfte nach
dem Massstabe der Bevölkerung erfolgen (88 1—8 Ges. v. 50. April 1873,
S8 1—5 und 88 26 ff. Ges. v. 8. Juli 1875).

a) Die Fonds zur Durchführung der Kreisordnung — 3 Mill. M.
($ I Nr. 2 Ges. v. 30. April 1873.)

S 141. Solange das Ausf.-Ges. v. 8. Juli 1875 noch nicht ergangen
war, wurde in denjenigen Provinzen, welche schon eine neue Kreisardnung
 besassen (Preussen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und
Sachsen) der auf sie entfallende Theil der obengenannten 3 Mill. M.
zur Durchführung der Kreisordnung, insbesondere für die Kosten des
Kreisausschusses und der Amtsverwaltung, nach „Land und Leuten“
auf die einzelnen Landkreise definitiv untervertheilt, ausserdem wurden
diesen Provinzen einstweilen') 1440000 M. aus dem Antheil an der zu
Provinzialverwaltungszwecken bestimmten Dotation (s. unter b) von
6 Müll. M. ebenfalls zur Untervertheilung an die Landkreise „für die
Zwecke der Kreisordnung“ überwiesen.
$ 142, In denjenigen Provinzen, welche eine neue Kreisordnung
noch nicht besassen (Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen,
Rheinprovinz, Cassel, Wiesbaden, ferner in Frankfurt a. M. sowie in
Hohenzollern) wurden die auf sie nach „Land und Leuten entfallenden“
Antheile an jenen 3 Mill. M. einstweilen zinsbar belegt und für ihre
Rechnung verwaltet ($ 5 Gesetz von 1873).
8 143. Durch $ 26 des Ges. v. 8. Juli 1875 wurden sodann
zunächst die in den Jahren 1878, 1874 und 1875 gesammelten und vom
Staate verwalteten Antheile der in $ 142 genannten Provinzen diesen
ıls Kapitalien nebst Zinsen einmalig überwiesen und zwar

L.. dem Provinzialverbande von Posen . . . .
a Schleswig-Holstein
X Hannover. . .
“ ‚ Westfalen +. .
de » der Rheinprovinz . -
6. dem Kommunalverbande des Reg.-Bez. Kassel .
!. „ » Wiesbaden
3. dem Stadtkreise Frankfurt a. M. . . . +. + +
9. dem Landeskommunalverbande der Hohenzollernschen
Lande . 20. ek KK HH 26 694.
Ueber die Verwendung galt dasselbe wie in $ 141.

M.
360 951
407 457
352 228
584 622
000 2838
274 284
165 438
90 394

1) Von 1875 ab wurde die Feststellung der Höhe der den Kreisen zuzuweisenden Beträge
in das freie Ermessen der Provinziallandtage gestellt, $ 5 Nr. 1 Ges. v. 8. Juli 1875.
        <pb n="151" />
        14

Allgemeine Finanzverwaltung,

Die definitive Untervertheilung ihres Antheils an jenen 3 Mill. M.
erfolgte erst durch Ges. v. 8. Juli 1875 $ 26. Darnach wurden überwiesen
 an Jahresrenten:

L. dem Provinzialverbande von Posen. . . ..
2 Schleswig-Holstein
a Hannover . .
, Westfalen . . .
ee ” „ Rheinprovinz . .
5. dem Kommunalverbande des Reg.-Bez. Kassel .
er „ Wiesbaden
3. dem Stadtkreise Frankfurt a.M.. . .. 5 ,
7). dem Landeskommunalverband der Hohenzollernschen
Lande. .

M.
220317
135 819
284 076
194 874
839 411
91 428
55 146
6 798

8 898.

Hier fand also keine direkte Untervertheilung an die Landkreise
statt wie in den bei $ 141 genannten Provinzen; die Untervertheilung
wurde vielmehr den Provinzen überlassen. Diese konnten die Beträge
auch bis zur Einführung der Kreisordnung in ihrem Bezirke für ihre
Provinzialzwecke mit verwenden, um eine unnütze Aufspeicherung
von Geldern zu vermeiden.
Die Ueberweisung zu Kreiszwecken erfolgte bei Einführung der
Kreisordnungen, vgl. hierzu Ges. v. 6. Mai 1884 (G.-S. 8. 181) für
Hannover $$ 109, 110, Ges. v. 7. Juni 1885 (G.-S. 8. 198) für Hessen-Nassau
 $$ 110, 111, Ges. v. 831. Juli 1886 (G.-S. S. 217) für Westfalen
SS 97, 98, Ges. v. 30. Mai 1887 (G.-S. S. 209) für die Rheinprovinz
SS 97, 98, Ges. v. 26. Mai 1888 (G.-S. 8. 139) für Schleswig - Holstein
58 146, 147.

b) Die Fonds zur Durchführung der Provinzialordnung. (6 Mill. M.)
($&amp;amp; 1 Nr. 1 Ges. v. 30. April 1873 und Ges. v. 8. Juli 1875.)
$ 144, Die Antheile sowohl der älteren Provinzen — mit Ausnahme
 der in $ 141 genannten Rente von 1440000 M. — wie der
n $ 142 genannten Provinzen mit Ausnahme von Hannover und
Hessen-Nassau (vgl. $ 140) an den im Gesetz von 1873 zur Verfügung
zestellten 6 Mill. M. wurden während der Jahre 1873, 1874 und 1875
einstweilen zinsbar belegt. Sie sind den Provinzialverbänden sodann
lurch $ 3 des Ges, v. 8. Juli 1875 nebst Zinsen definitiv als einmalige
Beträge überwiesen und zwar

li. dem Provinzialyverbande von
2
. »”
. ”
1. #
&amp;gt;

%

Preussen .
3randenburg
7?ommern .
Dosen . .
Schlesien .

MM.
2.085 696
1172 106
990 513
1546 011
1 748 493
        <pb n="152" />
        Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 144, 145. 145

VL.

5. dem Provinzialverbande von

Sachsen . . ..
Schleswig-Holstein
Westfalen . . .
Rheinprovinz

L 087 646
952 929
363 284
2326 635
345 519
47 079

‚0. dem Stadtkreise Berlin. .
il. Frankfurt a. M. . . .
12. dem Landeskommunalverbande der Hohenzollernschen
Lande . .0.0000000000000040 „00000... 624383
13. dem Provinzialverbande von Hannover für das Jadegebiet 1 656.
Durch Ges. v. 8. Juli 1875 wurden ferner die im Gesetz. von 1873
zur Durchführung der Provinzialzwecken gewährten 6 Mill. M.
Jahresrenten vom 1. April 1876 an auf 13440000 M. also um
7 440000 M. erhöht. Die Untervertheilung auf die Provinzen erfolgte
zunächst provisorisch durch &amp;amp; 2 des Gesetzes und definitiv durch die
Verordn. v. 12. Sept. 187/ (G.-8. S. 227) auf die einzelnen Provinzen
nach dem Massstab von „Land und Leuten“.
Es erhielten:
Li. der Provinzialverband von Preussen. .
Se Brandenburg
3, Pommern
Dosen. .
Schlesien
Sachsen . . .
Schleswig-Holstein
Westfalen . . .
Rheinprovinz .

der

AM.
2 435 (14
1549 077
| 156 487
. 189 700
2070111
' 223 618
697 693
‚083 501
756 736
289 155
39 453

'). der Stadtkreis Berlin . . .
UL Frankfurt a. M.. 0.20.0000.
12, der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen
Lande . 0.
[3. der Provinzialverband von Hannover für das demselben
einverleibte Jadegebiet. . . .

46 021

9739.

8 145, Die Verwendung aller dieser Dotationen ($ 144) ist nicht
in das freie Belieben der Provinzialverbände gestellt. Vielmehr wurden
ihnen bestimmte Verwendungszwecke gesetzlich vorgeschrieben ($$ 4, 5
Gesetz v. 8. Juli 1875). Danach sind diese Summen ähnlich wie nach
dem Gesetze über die Hannöversche Rente (von 1500000 M.) zur Förderung
 des Wegebaues, der Landesmeliorationen, des Landarmen- und
Korrigenden-, Irren-, Taubstummen- und Blindenwesens, zur Unterstützung
 von milden Stiftungen, sowie zu Kunst- und wissenschaftlichen
 und zu anderen im Wege der Gesetzgebung festzustellenden
Zwecken zu verwenden, während der Staat den Staatshaushalt von
den bisher zu diesen Zwecken geleisteten Zuschüssen. entlastet.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, MI, 17
        <pb n="153" />
        146

Allgemeine Finanzverwaltung.

Daneben sind jene Fonds (nach 85 des Ges.) allerdings auch
zu den Provinzialverwaltungskosten mit zu verwenden. Auch können
die Provinziallandtage (nach $ 37 der Provinzial-Ordnung und $ 5.
a. a. O.) weitere Beihülfen an die Kreise zur Durchführung der Kreisordnung
 bewilligen (wodurch die Ueberweisung der 1440000 M. —
z, 8144 Anm. — in den 6 östlichen Provinzen von da ab gegenstandslos
 geworden ist).

&amp;gt;») Besondere an die Provinzen überwiesenen Anstalten und Fonds,

35 146, Gleichzeitig mit diesen Dotationen von zusammen
16,4 Mill. M. ($$ 141—44) wurde durch das Ges. v. 8. Juli 1875
den Provinzen eine Anzahl von Anstalten und Fonds, welche den
künftig der Fürsorge der Provinzen überlassenen Zwecken dienten,
vom Staate zur Verwaltung und Unterhaltung übertragen. Dahin gehörten
 vor Allem eine Anzahl Irren-, Taubstummen-, Waisen ete. Anstalten,
 Hebammenlehrinstitute,') Ackerbau-, Wiesen- und Obstbauschulen,?)
 sowie die Staatschausseen,?) ferner die durch die Königliche
Botschaft v. 7. April 1847 und den Landtagsabschied v. 24. Juli 1847
zinsfrei gewährten Hülfskassenfonds,*) die Provinzial-Meliorationsfonds,°)
 die Schlesischen Viehassekuranzfonds ($ 11 des Gesetzes v.
8. Juli 1875), die Zuschüsse für das Hebammenwesen') und endlich
aine Reihe von Staatsnebenfonds des Ministeriums des Innern.®)
Soweit staatliche Zuschüsse zu einzelnen dieser Anstalten gewährt
wurden, zahlte der Staat diese Zuschüsse in der bisherigen Höhe
an die Provinzen als Rente weiter.
$ 14683. In Anlage XI Sp. 2-8 ist näher angegeben, wie sich die
auf die einzelnen Provinzen entfallenden Dotationsrenten stellen.

Il. Weitere Entwickelunag bis zum Gesetz vom 2. Juni 1902.

S 147. Die bedeutende Entwickelung, welche die den Provinzialverbänden
 durch das Dotationsgesetz v. 8. Juli 1875 (G.-S. S. 497) überwiesenen
 Thätigkeitsgebiete im Verlaufe des seitdem verflossenen
Vierteljahrhunderts erfahren haben, hat ihren natürlichen Ausdruck in
ainer erheblichen Steigerung der den Provinzen obliegenden finanziellen
Lasten gefunden.
Nach den Anlagen X, XI u. XII betrugen im Jahre 1869 die Auszaben
 der kommunalständischen Verbände 19,9 Mill. M., davon 2,2 Mill.
Mark für extraordinäre Ausgaben. 1887/88 waren dieselben bereits auf
1) Hierüber Näheres in Bd. IT Buch 1 $$ 654, 457—59, 464, 469, 631 ff.
?) Bd. II Buch II $ 244 ff.
3 Ba. IX Buch V $8 274 ff
‘) a. a. O0. Anhang II S. 928.
’) Bd. II Buch IT $ 134 u. 88 149 ft
» s. Bd, I Buch VL 8 277.
        <pb n="154" />
        Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten, SS 146, 147. 147

50.6 Mill. M. gestiegen, davon 3,8 Mill. M. extraordinäre Ausgaben.
Im Jahre 1901 machten sie dagegen aus 77 Mill. M., davon extraordinäre
 10,8 Mill. M., sodass für ordinäre Ausgaben 66,1 Mill. M. verblieben,
 wovon rund 30 Mill. M. auf Wegebauten, rund 15 Mill. M.
auf Korrigenden-, Armen-, Irren-, Idioten-, Epileptischen Fürsorgewesen,
 3,4 Mill. M. auf Taubstummen- und Blindenwesen, 5,5 Mill. M.
auf Schuldenzinsen, 2,5 Mill. M. auf Beihülfen zur Durchführung der
Kreisordnung u. s. w. entfielen.
Prozentual gerechnet!) betrugen die Ausgaben für das Wegewesen
 46,25 v.H., für das Landarmen- und Korrigendenwesen einschliesslich
 der Fürsorge für Irre u. s. w. 26,52 v. H., für die Verzinsung
 und Tilgung von Schulden 8,44 v. H., für die Verwaltung des
Verbandes 5,27 v. H., für Beihülfe an die Kreise 3,85, für landwirthschaftliche
 Zwecke u. s. w. 3,41, für die unter dem Titel „Sonstige
Ausgaben“ verrechneten Kosten 2,41, für wohlthätige Zwecke 1,27, für
Kunst und Wissenschaft 1,05, für die Fürsorgeerziehung Minderjähriger
 1,01 und endlich für das Hebammenwesen 0,52 v. H.
Auf den Kopf der Bevölkerung gerechnet, stellten sich die Ausgaben
 im Jahre 1901 der einzelnen Provinzen wie folgt:
ordentliche Gesammt-Ausgaben
 ausgaben
Mark Mark
Schleswig-Holstein ohne
Lauenburg . . . 2,75 3,94
Hannover . . 2,60 3,14
Westfalen . . . 1,94 2,92
Kassel . . . 3,15 3,37
Wiesbaden . . . . . 2,66 3,25
Rheinprovinz . . . . 1,92 1,92
Hohenzollern . - 4,48 4,86

ın

Die staatlichen Dotationen reichen natürlich längst nicht mehr
aus, um die Ausgaben zu decken. Nach Anl. X u. XI wurden noch
1837/88 von 50,6 Mill. M. Ausgaben 38,9 Mill. M.=67 Prz., durch die
Staatsdotation 1901 von 76,9 Mill. M. nur 35,6 Mill. M. = 46,3 Prz. gedeckt,
Diese Verhältnisse haben, in Folge jener Ausgabesteigungen, im
Verlaufe des letzten Jahrzehnts eine theilweise beträchtliche Steigerung
der Provinzialumlagen und zwar gerade in den wirthschaftlich
schwächsten Landestheilen zur Folge gehabt, eine Steigerung, welche
dort in Verbindung mit der hohen Kommunalbelastung in Kreisen
und Gemeinden eine ernstliche Gefährdung der Prästationsfähigkeit
bedeutet. So sind die Umlagen für Provinzialzwecke stellenweise bis
auf 20 Proz. und darüber der Staatseinkommensteuer gestiegen,
Am fühlbarsten ist die Ausgabesteigerung auf den Gebieten des
Armen- und des Chausseewesens hervorgetreten. Auf dem erst-1)
 vgl, Statist. Correspondenz Jahrg. 29 Nr, 7.
        <pb n="155" />
        '48

Allgemeine Finanzverwaltung,

genannten Gebiete ist es besonders das Ges. v. 11. Juli 1891 (G.-8S.
S. 300), das den Provinzen als Landarmenverbänden durch die Verpflichtung,
 für Bewahrung, Kur und Pflege der hülfsbedürftigen Geisteskranken,
 Idioten, Epileptischen, Taubstummen und Blinden in näher
bestimmter Weise Fürsorge zu treffen, festgestelltermassen Kosten verursacht
 hat, welche die ordentlichen Landarmenlasten bei weitem übersteigen.
 Was den Wegebau anbelangt, so sind den Provinzen namentlich
durch den Neubau von Kunststrassen, durch die Unterhaltung der
letzteren sowie durch die Unterstützung des Kunststrassenbaues in
Kreisen und Gemeinden erhebliche Mehrlasten erwachsen, welche sich
besonders fühlbar in denjenigen wirthschaftlich schwächeren östlichen
Provinzen gemacht haben, die zur Zeit des Ueberganges der Chausseeverwaltung
 von dem Staate auf die Provinzen ($8 18 ff. des Dotationsgesetzes
 vom 8. Juli 1875) in der Ausstattung mit Kunststrassen hinter
den übrigen Landestheilen zurückgeblieben waren und für die dadurch
bedingte schwerere Neubauverpflichtung einen Ausgleich bei der
Rentenvertheilung nicht erhalten haben (vergl. Bd. II Buch V $ 276).
Auf vielfaches Drängen namentlich auch aus dem Abgeordnetenhaus
 heraus (vergl. z. B. die Verhandlungen betr. das Fürsorgeerziehungsgesetz
 v. 2, Juli 1900, s. Bd. II Buch VII $&amp;amp; 253 ff.), nahm der
Staat daher Veranlassung, die 1875 den Provinzen überwiesenen Dojationsrenten
 um 10 weitere Millionen durch Ges. v. 2. Juni 1902 zu
arhöhen.
Von diesen 10 Millionen wurden 83 Mill. M. für Zwecke des
ÜÖhausseewesens ausgesondert und nach den in Bd. II Buch VI $&amp;amp; 276
näher dargelegten Grundsätzen auf die Provinzialverbände unter besonderer
 Berücksichtigung der östlichen Provinzen vertheilt. Die
übrigen 7 Millionen verblieben dagegen für den anderen Theil der
Reform, die Erleichterung der provinziellen Armenlasten zu einem Drittel
und die Unterstützung leistungsschwacher Kreise und Gemeinden auf
dem Gebiete des Armen- und Wegewesens (einschl. Bau und Unterhaltung
 von Brücken) zu zwei Dritteln.
‚Die Untervertheilung der 7 Mill. M. auf die einzelnen Provinzen
erfolgte nicht wieder nach dem 1873 und 1875 angewendeten Massstabe
 von Land und Leuten, sondern nach einem zwar komplizirteren,
aber in der Sache wohl zutreffenderen kombinirten Massstabe, nämlich
zu einem Drittel nach dem umgekehrten Verhältnisse der Staatseinkommensteuer,
 zu einem Drittel nach dem Prozentverhältnisse der
kommunalen Abgaben zur Staatseinkommensteuer, zu einem Drittel
nach der Zahl der Civilbevölkerung.
In Folge dessen erhielten von jenen 7 Mill. M. nach der Verordn.
7. 22, Juni 1902 (G.-S. 8. 258) an Jahresrenten:
1. der Provinzialverband von Östpreussen . . . . 710980 Mark,
Zn „ Westpreussen. . . . 701661 „
        <pb n="156" />
        Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $ 149,

3. der Provinzialverband von

Brandenburg .
?ommern .
Dosen. . .
Schlesien . .
Sachsen. . . .
Schleswig-Holstein .
Hannover . . . .
„ Westfalen. . . .
» der Rheinprovinz . . . .
Bezirksverband des Regierungsbezirkes Cassel
„ Wiesbaden‘)

4187 186
190 613
553 253
558 689
175 277
163 164
5083 267
547 301
347 825
316 766
221 898
36 687
17 133

X
3, »
4.
LS.
6.

4
35

Stadtkreis Berlin . . . .. Ve
Lauenburgische Landeskommunalverband®) .
Landeskommunalverband der Hohenzollernschen
 Lande . . .

18 305

149

8 149. Begründet wurde in den Motiven (Nr. 36 Drucks, des Abg.-H, 1902) der neue
Vertheilungsmassstab in folgender Weise:
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Zwecke der mehrgenannten Dotationsgesetze
von 1873 und 1875 der Massstab einer Rentenvertheilung nach Land und Leuten der zutreffende
 gewesen ist und ob nach Lage der damaligen Steuergesetzgebung die Berticksichtizung
 des Moments der grösseren oder geringeren Leistungsfähigkeit einen entsprechenden
Ausdruck hätte finden können. Jedenfalls kann der damals für die Vertheilung gewählte
allgemeine Massstab für den vorliegenden Entwurf schon deshalb nicht übernommen werden,
weil dieser Entwurf nicht wie die früheren Dotationsgesetze eine Dezontralisation von
Staatsaufgaben, sondern eine Unterstützung der Provinzial- und der engeren Kommunalverbände
 auf gewissen Gebieten ihrer Selbstverwaltungsthätigkeit zum Zwecke hat. Wo os
zilt, kommunale Lasten zu erleichtern und Verbände, welche wegen schwacher Leistungsfähigkeit
 in der Befriedigung kommunaler Bedürfnisse, wie besonders des Kunststrassenhaues,
im Rückstande sind, durch Staatsdotationen zu stärken, da kann Grösse und Volkszahl der
Provinz für die Rentenvertheilung nicht allein entscheidend sein. Auch die thatsächlich auf
Jen in Frage stehenden kommunalen Gebieten geleisteten Ausgaben können keine Vergleichsgrundlage
 liefern. Denn abgesehen davon, dass sich diese Ausgaben, insbesondere die Wegebauleistungen,
 in den einzelnen Landestheilen in verschiedener Weise auf die Instanzen der
Provinz, der Kreise und Gemeinden je nach der kommunalen Verfassung vertheilen, würde
sine Zugrundelegung der wirklichen Ausgaben in den einzelnen Provinzen die wichtige T’hatsache
 ausser Acht lassen, dass einzelne Provinzen bisher zu wenig leistungsfähig gewesen
sind, den kommunalen Bedürfnissen zu genügen, und dass es eben beabsichtigt ist, diese
mangelnde Leistungsfähigkeit durch Staatsmittel zu orgänzen,. Auch das Moment der verschiedenen
 zukünftigen Bedürfnisse auf den einzelnen kommunalen Gebieten ist für den
Massstab der Rentenvertheilung nicht verwerthbar, weil sich eine irgendwie zuverlässige
Bezifferung dieser Bedürfnisse nicht geben lässt.
Der Gesetzentwurf hat sich im genauen Anschluss an die oben bezeichneten Grundzedanken
 der Reform für einen aus den drei Momenten der Leistungsfähigkeit, der Belastung
mit kommunalen Abgaben und der Bevölkerungszahl kombinirten Massstab der Rentenver-1)

 Frankfurt a. M. ist durch 8 1 der Provinzialordnung für Hessen-Nassau v. 8. Juni
1885 (G.-S. 8. 247) dem Bezirksverband Wiesbaden einverleibt.
2) Zu den zu dotirenden Verbänden hinzugekommen durch Ges Y. 23, Juni 1876 (G.-S
S. 169). Besonderer Kommunalverband ($8 7, 8 u. 1a der Provinzialordnung für Schleswig-Holstein
 v. 27. Mai 1888 (G.-S. S. 194).
        <pb n="157" />
        150 Allgemeine Finanzverwaltung.

theilung entschieden, Dass der wirthschaftlich schwächste Landestheil, welcher gleichzeitig
die schwersten Kommunallasten zu tragen hat, der unterstützungsbedürftigste ist, entspricht
der Natur der Sache. Das Erforderniss gleichmässigen kulturellen Fortschritts in den verschiedenen
 Theilen der Monarchie bringt es mit sich, dass die reichlichste Unterstützung
dorthin zu fliessen hat, wo auf den schwächsten Schultern die schwersten Lasten ruhen.
Da die moderne Einrichtung der Staatseinkommensteuer, wie sie dem Einkommensteuergesetz
 v. 24. Juni 1891 (G.-S, S. 175) zu Grunde liegt, einen zuverlässigen Gradmesser der
Leistungsfähigkeit liefert, lässt sich das Moment der Bedürftigkeit bei der Kombination des
Vertheilungsmassstabes unschwer durch das Verhältniss des umgekehrten Aufkommens an
Staatseinkommensteuer in den Provinzen zum Ausdrucke bringen, Das fernere Moment der
zommunalen Belastung drückt sich in der Summe der Provinzial-, Kreis- und Gemeindesteuern
 aus, welche auf der Provinzialbevölkerung lasten. Indessen würden hier absolute
Zahlen ein richtiges Bild des kommunalen Steuerdrucks nicht zu geben vermögen, da eine
zrosse Summe kommunaler Steuererträge, wie das Beispiel unserer grossen steuerkräftigen
Städte lehrt, gerade umgekehrt das Merkmal hoher Leistungsfähigkeit sein kann. Einen
zuverlässigen Massstab empfindlichen kommunalen Steuerdruckes vermag nur das Verhältniss
 zu liefern, in welchem die Summe aller die Provinzialbevölkerung belastenden Komnunalabgaben
 zu der von dieser Bevölkerung aufzubringenden Staatseinkommensteuer, welche
der zuverlässigste Ausdruck der Leistungsfähigkeit ist, steht. Dabei wird zur besseren Veranschaulichung
 der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit und Belastung sowohl bei der Be-;echnung
 des Solls an Staatseinkommensteuer als auch bei derjenigen der prozentualen Belastung
 der Staatseinkommensteuer mit Kommunalabgaben der auf den Kopf der Provinzialnevölkerung
 entfallende Betrag bezw. Prozentsatz zu Grunde zu legen sein. Als letztes Moment
verlangte die Bevölkerungszahl bei der Bestimmung des Vertheilungsmassstabes Berücksichtizung.
 Denn es leuchtet ein, dass bei einer Rentenvertheilung ausschliesslich nach Bedürfägkeit
 und Belastung diejenigen Provinzen benachtheiligt werden würden, innerhalb deren
ine starke Bevölkerung die Bedürfnisse und damit die Kosten der wichtigsten Verwaltungszweige
 steigert; aus diesem Gesichtspunkte eignet sieh die Volkszahl in erster Linie zur
Ergänzung des Vertheilungsmassstabes, Freilich setzt dieser kombinirte Massstab, dessen
drei verschiedene Bestandtheile auf Drittelquoten der zu überweisenden Gesammtrenten im
Entwurf vertheilt sind, eine Vergleichbarkeit der verschiedenen zu dotirenden Verbände voraus;
 wollte man etwa den Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande und die
Provinz Ostpreussen nach dem gleichen Massstabe behandeln — was übrigens schon deshalb
 zur Zeit unausführbar wäre, weil die Hohenzollernschen Lande erst im Etatsjahre 1901
in den Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind —, so wäre
as bei ähnlichen Durchschnittssätzen im Einkommensteueraufkommen und in der kommunalen
 Belastung eine Folge der Verhältnissberechnungen, dass von zwei Dritteln der Gesammtrente
 ähnliche Beträge auf den grossen Verband Ostpreussen und den kleinen der
Aohenzollernschen Lande entfielen. Zur Vermeidung dieses offenbaren Fehlers hat der Entyurf
 für die kleineren, einer Provinz nicht angeschlossenen Landeskommunalverbände des
Kreises Herzogthum Lauenburg und der Hohenzollernschen Lande auf den Massstab der
ilteren Dotationsgesetze, denjenigen von .Land und Leuten“ zurückgegriffen,

IV. Etatsmässige Behandlung.
$ 150. Die auf Grund der Dotationsgesetze von 1873, 1875, 1902
den Provinzen überwiesenen Jahresrenten werden unter Kap. 43 Tit. 6
des Ausgabeetats der Allgemeinen Finanzverwaltung alljährlich in den
Staatshaushaltsetat eingestellt unter der Bezeichnung: „Zur Gewährung
von Provinzialfonds für Zwecke der Selbtverwaltung einschliesslich
ler Mittel zur Durchführung der Kreisordnung.“
Die Summe betrug bis 1901 37559111 M., 1902 wurden von den
»bigen 10 Millionen die eine Hälfte, 1903 die zweite Hälfte eingestellt,
        <pb n="158" />
        Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 150, 151. 151

sodass nunmehr der Gesammtbetrag 47559111 M. jährlich ausmacht.
Nach Anl. XI Sp. 9 sind das etwa 20 Mill. M. mehr, als an Provinzialabgaben
 erhoben worden.
$ 151. b) Kop. 43. Tit. 7. Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung
 bezw. Polizeiverwaltung nach Massgabe des $ 70 der
Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreussen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen v. 18. Dez. 1872 (G.-S. 8. 661) in Verbindung
 mit 811 des Gesetzes, betr. die Ueberweisung weiterer Do-'ationsrenten
 an die Provinzialverbände, v. 2. Juni 1902 (G.-S. 8. 167)
und des 8 61 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein v.
26. Mai 1888 (G.-S. S. 139) 978639 M.
8&amp;amp;3 des Ges. v. 30. April 1878 (G.-8. 8. 187) bestimmte: Diejenigen
Fonds, welche nach $ 1 Nr. 2 auf jede der Provinzen Preussen, Brandenburg,
 Pommern, Schlesien und Sachsen entfallen, werden nach demselben
 Massstabe ($ 2) auf die einzelnen Landkreise dieser Provinzen
vertheilt und denselben zur Durchführung der Kreisordnung, insbesondere
 für die Kosten des Kreisausschusses und der Amtsverwaltung
($ 1 Nr. 2) v. 1. Jan. 1873 ab dauernd überwiesen. In gleicher Weise
und nach gleichem Massstabe wird der Gesammtbeitrag, welchen der
Staat nach &amp;amp; 70 Abs. 1 der Kreisordnung Vv. 13. Dez. 1872 zu den Kosten
ler Amtsverwaltung zu leisten hat, den gedachten Landkreisen überwiesen,
 sobald und insoweit die in 870 a. a. O0. bezeichneten Aufwendungen
 für den Fiskus erspart werden.
Der gedachte 8 70 der östlichen Kreisordnung bestimmte: Als
Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung überweist der Staat den
Kreisen diejenigen Summen, welche er in Folge des gegenwärtigen
Gesetzes durch das Eingehen der Königlichen Polizeiverwaltungen,
durch den Wegfall der Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten
 an den im Staatshaushaltsetat für das Jahr 1878
für ebengenannte Zwecke veranschlagten Ausgaben fernerhin ersparen
wird.
(Abs. 2 des $&amp;amp; 70 hatte eine Untervertheilung der den Provinzen
äberwiesenen Summen nach Massgabe des Bedürfnisses vorgesehen,
was nun durch 8 3 Ges. v. 1873 abgeändert worden ist.)
Soweit die Kosten der Amtsverwaltung durch obige Ueberweisungen
 nicht gedeckt werden, muss das Amt sie tragen, in zusammenvesetzten
 Amtsbezirken findet eine Untervertheilung der Kosten auf
die betheiligten Gemeinden: und Gutsbezirke statt. $70 der Kreisordnung
 (s. auch O.-V.-G. E. V. 61 I. 119, 139, II. 72, IIL 87, IV. 139.
XXIL 7).
Auf Grund vorgedachter Vorschriften wurden jm Etat 1875 745 500 M.
in Kap. 43 Tit. 7') der Ausgabe eingestellt. Diese Summe wurde erhöht
1890/91 unter entsprechender Veränderung der Titelbezeichnung auf

1) Damals Kap. 62 Tit, 10 des Etats.
        <pb n="159" />
        592

Allgemeine Finanzverwaltung,

Grund des $61 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein v. 26. Mai
1888, welcher eine der östlichen Kreisordnung nachgebildete Bestimmung
 enthielt. Die Erhöhung betrug 134545 M., sodass der Betrag
des Fonds in diesem Jahre auf 880 045 M. stieg.
Die Einführung der Kreisordnung in Hannover, Hessen-Nassau, Rheinprovinz und Westfalen
 zu Mitte der 80er Jahre hatte weitere Erhöhungen nicht herbeiführen können, weil
nier die Voraussetzungen zu einer ähnlichen Vorschrift wie in den Kreisordnungen für die
jstlichen Provinzen und Schleswig-Holstein nicht vorlagen.
Die für Schleswig-Holstein eingesetzte Summe erwies sich aber
nicht als ausreichend und machte von Jahr zu Jahr Erhöhungen nöthig,
so dass der auf diese Provinz entfallende Antheil des Fonds für 1903
bis auf 228639 M. gestiegen ist.
Der für die östlichen Provinzen bestimmte Theil ist durch 811
des Gesetzes betr. die Ueberweisung weiterer Dotationsrenten an die
Provinzialverbände v. 2. Juni 1902 (G.-S. S. 167) v. 1. April 1901
ab auf die Jahressumme von 750000 M. dauernd festgesetzt werden.
Als Grund wurde in den Gesetzesmotiven angegeben, dass die geringfügigen
 Unterschiede zwischen den Ersparnisssummen der einzelnen
Etatsjahre die Arbeit und das Schreibwerk in jedem Jahre nicht rechtfertigen.
 Es sei daher die Durchschnittssumme der letzten 10 Etatsjahre
 mit zusammen 750000 M. als feste Jahressumme ein- für allemal
 festgesetzt worden.

2. Bedürfnisszuschuss zu den Verwaltungsausgaben der Fürstenthümer Waldeck-Pyrmont.
 ;
(Kap. 43 Tit. 8 der Ausgabe. — 1903 530000 M.).
$ 152. Schliesslich bleibt noch des ganz eigenthümlichen Verhältnisses
 zu gedenken, in welches durch den Staatsvertrag v. 18. Juli 1867,
welcher die Genehmigung beider Häuser des Landtages erhalten hat,
die Fürstenthimer Waldeck und Pyrmont zu dem Preussischen Staate
getreten sind.') Nach diesem Vertrage hat Preussen v. 1. Jan. 1868

') Die Regierung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont hatte schon durch frühere
Staatsverträge einzelne Zweige der Verwaltung (Post- und Telegraphenwesen, Gerichtsbarreift
 der höchsten Instanz) an Preussen überlassen. Die Besorgniss, dass die Fürstenthümer
den finanziellen Anforderungen des Norddeutschen Bundes ohne eine Veberbürdung des
Landes nicht gewachsen sein möchten, hat indess die Fürstliche Regierung bestimmt, mit
der Preussischen Regierung wegen Abtretung der gesammten Verwaltung der Fürstenthümer
an Preussen in Unterhandlung zu treten, deren Ergebniss der Staatsvertrag v, 18. Juli 1867
ist. Nachdem die Waldeckschen Stände demselben ihre Zustimmung ertheilt haben, ist
derselbe auch den beiden Häusern des Preussischen Landtages zur verfassungsmässigen Beschlussnahme
 vorgelegt und von diesen die Genehmigung des Vertrages ertheilt worden
(vergl. den Vertrag nebst Schlussprotokoll v. 18. Juli 1867 und der erläut. Denkschrift in
Jen Sten.-Ber. des Abg.-H. 1867—68, Anl.-Bd. I, 8,21, Nr. 13, die Schlussberathung in der
Sitzung des Abg,-H. v. 11. Dez, 1867 in den Sten.-Ber. desselben Bd. I, S. 333—350 und in
ler Sitzung des H,-H. v. 20, Dez, 1867 in den Sten.-Ber. desselben 1867—68, Bd. I, 8.76
bis 75). Der Vertrag ist demnächst in der G.-8. 1868 8. 1 ff. publizirt worden.
Das Fürstenthum Waldeck hat einen Umfang von 20,26 Quadratmeilen, von welchen
        <pb n="160" />
        Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten, $ 152, 153

ab die gesammte innere Verwaltung der Fürstenthümer, mit Ausnahme
derjenigen, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner Eigenschaft
als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie mit Ausschluss der Verwaltung
des Stiftes Schaaken, übernommen. Die Verwaltung wird Namens des
Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen
der Fürstenthümer geführt. Preussen bezieht die gesammten Landesainnahmen
 der Fürstenthümer und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben
 mit Ausschluss der Ausgaben für das Oberkonsistorium in
seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. Der König von Preussen
übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle
Staatsgewalt, wie sie dem Fürsten verfassungsmässig zusteht. Letzterem
bleibt jedoch das Begnadigungsrecht, sowie das Recht der Zustimmung
zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Orga-2isation
 der Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffen, vorbehalten. An
der Spitze der Verwaltung steht ein von dem Könige zu ernennender
Landesdirektor, welcher die verfassungsmässig der Landesregierung
obliegende Verantwortlichkeit übernimmt. Die Organisation der Justizand
 Verwaltungsbehörden steht Preussen zu; es können die Befugnisse
höherer Instanzen Preussischen Behörden übertragen werden. Der
Fürst übt die ihm verbleibende Vertretung des Staates nach Aussen
durch den Landesdirektor und unter dessen Verantwortlichkeit. Die
Dauer des Vertrages war vorbehaltlich eines mindestens einjährigen
Kündigungsrechtes vor Ablauf dieser Frist, auf zehn Jahren vereinbart.!)
 Der Vertrag v. 18. Juli 1867 wurde von Preussen im Jahre 1876
gekündigt und lief daher am 31. Dez. 1877 ab. Auf den Wunsch des

19,17 auf das eigentliche Waldeck und 1,19 auf das von dem letzteren 6 Meilen entfernt
liegende Fürstenthum Pyrmont kommen. Die Zahl der Einwohner betrug im Jahre 1864
59 143, und am 1. Dez. 1900: 57918. Das Fürstenthum zerfällt in die vier Kreise Twiste,
Eisenberg, Edder und Pyrmont, Am 17. Aug. 1852 ist ein neues Staatsgrundgesetz zu Stande
zekommen (vergl. in Zachariäs Samml. d. D. Verf.-Ges. S. 1091), nach welchem der Land-‘ag
 aus 15 in Einer Kammer versammelten Mitgliedern besteht.
1) Die dem Vertrage beigefügte Denkschrift bemerkt, dass derselbe den Interessen
beider Kontrahenten entspreche; denn während die Souveränetät des Fürsten aufrecht erhalten,
 und damit zugleich die Stellung Waldecks im Norddeutschen Bunde gewahrt bleibe,
werde es möglich, dem Fürstenthume die Kosten eines komplizirten, mit den Bevölkerungsverhältnissen
 nicht im Einklange stehenden Verwaltungsapparates zu ersparen, — Vergl.
auch über die Motive des Vertrages, insbesondere vom politischen Standpunkte aus, die Krklärungen
 des Ministerpräsidenten Graf v. Bismarck in der Sitzung des Abg.-H. v. 11. Dez.
1867 in den Sten.-Ber., Bd. I, 8. 336-—339, 341, 344. Der Ministerpräsident hat den Vertrag
als eine „Administrativkonvention“ (s. a. 0. S, 337) bezeichnet und für denselben die
Analogie von Militär- und Justizkonventionen angeführt. Von anderer Seite ist derselbe
ain: „Akzessionsvertrag“ genannt worden (vergl. a. a. 0. S, 333), und der Abg. Windthorst-Meppen
 (a. a. 0, S. 338) äusserte, „es werde der Inhalt des Vertrages das Objekt einer sehr
interessanten völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Studie sein‘. — Uebrigens wurde der
7on. der Komm. des Abg.-H. gestellte Antrag: „Der Staatsregieruug die Erwartung auszusprechen,
 sie werde die vollständige Vereinigung der Fürstenthümer mit Preussen in Ge-Nässheit
 des Art. 3 der Verf.-Urk. bald herbeiführen‘, von dem Plenum des Hauses ahgelehnt
 (a. a. 0.).
        <pb n="161" />
        [54

Allgemeine Finanzverwaltung.

Fürsten zu Waldeck und Pyrmont wegen Abschliessung anderweiter,
die Lage des Landes: sicherstellenden Vereinbarungen mit Preussen,
waren indess bereits vorher Verhandlungen eingeleitet, deren Ergebniss
ein neuer Vertrag v. 24. November 1877!) geworden ist. Danach führt
Preussen die innere Verwaltung der Fürstenthümer fort, es ist jedoch
auch die Verwaltung des Stiftes Schaaken auf Preussen übertragen
worden. Ausgeschlossen und dem Fürsten vorbehalten ist nur diejenige
 Verwaltung, welche dem fürstlichen Konsistorium in seiner
Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie die Verwaltung des
Domanialvermögens, letztere jedoch mit den in den Art. 9 bis 11 des
Vertrages bestimmten Massgaben. Im Uebrigen hat der neue Vertrag
im Wesentlichen die Bestimmungen des früheren aufrecht erhalten.
Nach Art. 12 ist derselbe auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen,
dem Fürsten jedoch das Recht vorbehalten, nach Ablauf von drei
Jahren vom 24. Nov. 1877 ab, auf Revision desselben hinsichtlich der
Höhe des nach Art. 9 aus den Einkünften des Domanialvermögens zu
leistenden Beitrages zu den Landesausgaben anzutragen oder auch den
Vertrag zu kündigen, welcher alsdann noch bis zum Ablaufe des auf
lie Kündigung folgenden Kalenderjahres gültig bleibt.
Eine weitere Erneuerung des Vertrags hat unterm 2. März 1887
(G.-S. S. 177) stattgefunden, der sich ebenfalls im Wesentlichen dem
alten anschliesst, aber auf unbestimmte Dauer — mit zweijähriger
Kündigung -- abgeschlossen ist. ”
$ 153, Der jährliche Zuschuss zu den Verwaltungskosten der
beiden Fürstenthümer erscheint in Kap. 43 Tit. 8 des Etats der Allgemeinen
 Finanzverwaltung.
Bis 1896/97 wurde er als Zuschuss bezeichnet. Seitdem ist der
Ausdruck „Bedürfnisszuschuss“ gewählt worden aus folgenden Gründen:
In Folge von Erinnerungen der Oberrechnungskammer, welche es
nicht für zulässig erachtete, den Zuschuss den Fürstenthümern auch
dann in seiner vollen etatsmässigen Höhe zu belassen, wenn derselbe
in dieser Höhe zur Deckung des Ausgabebedarfs nicht erforderlich
war, also wenn der Staatshaushalt der Fürstenthümer mit einem Ueberschusse
 abschloss, ist in der Rechnungskommission des Abgeordnetenhauses
 wiederholt die Frage wegen der rechtlichen Natur des Zuschusses
 zur Sprache gekommen. Das Nähere hierüber enthalten die
Berichte der genannten Kommission über die allgemeine Rechnung:
für 1888/89, Drucks. des Hauses der Abgeordneten IV. Session 1892
Nr. 142 8. 18ff.; für 1889/90, V. Session 1892/93 Nr. 262 S. 15ff.:
:ür 1890/91, I. Session 1894 Nr. 95 S. 9ff.
Es handelte sich dabei um die Frage, ob der Zuschuss als ein
ixirtes Pauschquantum oder als ein Bedürfnisszuschuss anzusehen sel,

') Vergl. diesen Vertrag (nebst Denkschrift) in den Sten.-Ber. des Abg.-H. 1877 bis
1878, Anl.-Bd. II. Nr. 123. 8. 10229.
        <pb n="162" />
        Dritter Abschnitt, Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $ 153. 155

ınd im letzteren Falle, ob derselbe als ein nicht zu überschreitender
oder aber als ein Bedürfnisszuschuss in dem Sinne anzusehen sei, dass
er nach Massgabe des wirklichen Bedürfnisses jedes einzelnen Jahres
zu zahlen sei, gleichviel ob dabei eine Ueberschreitung des Etatsbetrages
 oder eine Ersparniss an demselben eintrete.
Die letztere Ansicht wurde bei den erwähnten Erörterungen seitens
der Staatsregierung vertreten, vornehmlich im Hinblick auf die Bestimmungen
 im Art. 3 der Accessionsverträge:
„Preussen bezieht die gesammten Einnahmen der Fürstenthümer
und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Ausschluss
der Ausgaben für das Konsistorium in dessen Eigenschaft als
Yberkirchenbehörde“.
Es ist jedoch von der Zurückziehung des von demselben zur
Deckung des Ausgabebedarfs im einzelnen Jahre nicht erforderlich
gewesenen Betrages — welche nach der von der Staatsregierung angenommenen
 Natur des Vorschusses gerechtfertigt gewesen wäre —
um deswillen abgesehen worden, weil die Gewährung Preussischer
Staatsmittel über den Etatsbetrag hinaus und bis zur vollen Höhe des
wirklichen Ausgabebedarfs der Fürstenthümer fortgesetzt abgelehnt
war und es daher angezeigt erschien, den etatsmässigen Betrag des
Zuschusses jedenfalls so lange unverkürzt den Fürstenthümern zu
zahlen bezw. zu belassen, als der Gesammtbetrag der danach sich herausstellenden
 Ueberschüsse nicht über den Gesammtbetrag der zur
Deckung früherer Fehlbeträge verwendeten Vermögensbestände der
Fürstenthümer hinausgehen würde.
Die Rechnungskommission hat sich in dieser Beziehung der Auffassung
 der Staatsregierung angeschlossen und beantragt, die betreffenden
 Ausgaben, jedoch, da sie zur Deckung von Fehlbeträgen früherer
Jahre, nicht zur Bestreitung der Ausgaben der betreffenden Etatsjahre
dienten und sich insofern als verspätete Ausgaben charakterisirten,
als ausseretatsmässige zu genehmigen, und diesem Antrage gemäss ist
auch von beiden Häusern des Landtags beschlossen worden.
Es ist also bisher der Zuschuss Preussens zu den Verwaltungsausgaben
 der Fürstenthümer thatsächlich als ein fixirtes Pauschquantum
 behandelt worden und hierbei sollte es auch noch für das
Jahr 1895, das letzte der Waldeckischen Finanzperiode 1898/95, verbleiben,
 welches voraussichtlich wiederum mit einem Fehlbetrage abschliessen
 wird. Für die Folge sollte aber dann der Charakter des Zuschusses
 als eines nur in Höhe, ‚aber auch in voller Höhe des wirklichen
 Bedürfnisses jedes Jahres zu zahlenden zur Geltung gelangen,
so dass also der danach etwa nicht erforderliche Betrag der Etatssumme
 des Zuschusses als erspart, dagegen ein etwa über die Etatszumme
 hinaus erforderlich werdender Betrag als Mehrausgabe nachzuweisen
 bezw. dessen Nachbewilligung bei dem Preussischen Landtage
 zu beantragen ist.
        <pb n="163" />
        -

BA

Allgemeine Finanzverwaltung.

Um auch in dem Text des Etats diesen Charakter des Zuschusses
kenntlich zu machen, ist der letztere seitdem ausdrücklich als
‚Bedürfnisszuschuss“ bezeichnet worden (vergl. Denkschrift D. zu
jenem Etat). en
$ 154, Ursprünglich betrug der Zuschuss 240 000 M. Seit 1878/79
wurde er auf 310000 M. gebracht.
Er reichte aber in dieser Höhe zur Deckung des Ausgabebedarfs trotz
sparsamster Bemessung des letzteren nicht mehr aus und bedurfte einer
weiteren Erhöhung im Jahre 1896/97. Der Staatshaushalt der Fürstenthümer
 hatte schon seit dem Bestehen des Accessionsverhältnisses fast
alljährlich mit Fehlbeträgen abgeschlossen; Ueberschüsse haben sich
nur in den Jahren 1873 und 1874 in erheblicherem Betrage in
Folge der Ueberweisungen aus der französischen Kriegskontribution,
demnächst in geringfügigem Betrage in den Jahren 1879 und 1880
und sodann wiederum in erheblicheren Beträgen in den Jahren 1888,
1889 und 1890 hauptsächlich in Folge reichlicherer Ueberweisungen
aus den Einnahmen des Reichs ergeben. In allen übrigen Jahren hat
der Staatshaushalt mit Fehlbeträgen abgeschlossen, welche aus dem
Stammvermögen der Fürstenthümer gedeckt worden sind; ihr Gesammtbetrag
 ging bis zum Jahre 1894 einschliesslich über den Gesammtbetrag
 der vorerwähnten Ueberschüsse um rund 298 600 M. hinaus.
 Insbesondere hatten sich, im Wesentlichen. in Folge der gesteizerten
 Anforderungen seitens des Reichs, welche bei Aufstellung des
Waldeckischen Staatshaushaltetats für 1893/95 noch nicht berücksichtigt
werden konnten, Fehlbeträge für 18983 und 1894 in Höhe von bezw.
"und 85 900 M. und 87 600 M. ergeben.
Tiessen schon diese Rechnungsergebnisse die Unzulänglichkeit des
Preussischen Zuschusses in seinem bisherigen Betrage erkennen, so
kam ferner in Betracht, dass für die Folge auf reichlichere Ueberweisungen
 von Seiten des Reichs nicht mehr gerechnet werden konnte.
Während daher noch in dem Staatshaushaltsetat für 1893/95 die Ueberweisungen
 um rund 48000 M. höher als der Marikularbeitrag veranschlagt
 waren, sind in dem Etat für 1896/98 Ueberweisungen und
Matrikularbeitrag im Gleichgewicht gegen einander veranschlagt; hierdurch
 allein steigerte sich also der seitherige Deckungsbedarf um rund
15000 M. Von ferneren Mehrausgaben kamen insbesondere in Betracht
lie Steigerung des gesetzlichen Zuschusses aus Landesmitteln zur
Waldeckischen Staatsdiener-Wittwenkasse u. s. w. Der Zuschuss wurde
laher 1896/97 auf 400000 M. gesteigert.

a
Pe

$ 1358, Die neueste Erhöhung auf 580000 M. erfolgte im Jahre 1899,
In ‘den Bemerkungen zum Etat wurde folgende Begründung gegeben:

In dem ‘Staatshaushaltsetat, für die Fürstenthümer Waldeck und
Pyrmont auf die Jahre 1899, 1900 und 1901 haben verschiedene Mehr-
        <pb n="164" />
        Dritter Abschnitt, Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. S$$ 154-156. 157

ausgaben, insbesondere an Matrikularbeitrag zu den Ausgaben des
Reichs (57 400 M., welchen an Ueberweisungen vom Reiche nur ein
Mehrbetrag von 41 600 M. gegenübersteht), zur Erhöhung der Besol-Jungen
 der Volksschullehrer (46600 M.), zur Aufbesserung der Beamtengehälter
 (25000 M.), für die Auseinandersetzungsbehörden
(9800 M., welchem Mehrbedarf noch eine Mindereinnahme von
15000 M. hinzutritt), an Zuschuss zur Wittwenkasse (18 200 M.), an
Zuschuss für das vom Staate zu unterhaltende Gymnasium (8700 M.)
und zur Verbesserung der äusseren Lage der Geistlichen (7 250 M.)
vorgesehen werden müssen.
Die Deckung dieser Mehrausgaben kann Mangels eigener steigerungsfähiger
 Einnahmen der Fürstenthümer nur durch Erhöhung des
Preussischen Bedürfnisszuschusses erfolgen.

3. Apanagen und Renten an Fürsten und Standesherren.

S 156, a) Kap. 43 Tit. I. — 101280 M. und Ti. 2: 1699221 M.
Die hier aufgeführten Apanagen sind nicht etwa diejenigen
der Prinzen des Königlichen Hauses, welche vielmehr aus der
Kronfideiceommissrente gezahlt werden müssen, sondern nur solche
Apanagen, welche in Folge der Annektirung der neuen Provinzen
i. J. 1866 vom preussischen Staat als Rechtsnachfolger der früheren
Regierungen übernommen worden sind. Im Etat für 1868 waren an
derartigen Apanagen noch 1261524 M. aufgenommen, der Betrag
(Tit. 1) ist seitdem naturgemäss immer mehr gesunken, wurde daher
schon seit 1868 als künftig wegfallend im Etat bezeichnet und macht
heute nur noch 101280 M. aus. Die in Tit. 2 enthaltenen Renten und
Entschädigungen an Fürsten und Standesherren beruhen zum grössten
Theil auf besonderen Verträgen.und sind meist Aequivalente für abgetretene
 Rechte und Besitzungen. Sie wurden in früherer Zeit als
„Passiva“ der Generalstaatskasse geführt und kamen erst später auf
den Etat des Finanz-Ministeriums bezw. der Allg. Finanzverwaltung.
Der Betrag des Tit. 2 ist im Gegensatze zu Tit. 1 nicht zurückgegangen,
 sondern hat im Laufe der Zeit sogar noch eine nicht unwesentliche
 Steigerung erfahren (Anl. VIMN. So kamen 1882/88 zu
den vorhandenen 521005 M. noch 681270 M. hinzu, nämlich:
1. die (bisher aus dem Hessischen Haushalte gezahlte) Rente des
Landgrafen Friedrich Wilhelm von Hessen mit 606720 M. gemäss
8 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 16. März 1881 (G.-S. S. 140), Mate
9. die den Fürstlichen Häusern Hessen-Philippsthal Hesse “
Philippsthal-Barchfeld. nach Art. 2 des Vertrages V. IS Dez. ES Ca
(G.-S. für 1881 S. 142) zustehende Rente mit 75000 M. H% X Ar 3
8 SS,
%
        <pb n="165" />
        58

Allgemeine Finanzverwaltung,

Die Rente ad 2 beträgt jährlich 300000 M., es waren jedoch
gemäss Art. 6 des gedachten Vertrages für die Zeit bis Ende 1887
drei Viertheile vorausgezahlt; mithin war bis zu diesem Zeitnunkte
aur noch '/, mit 75000 M. jährlich zu zahlen.
1887/88 und 1888/89 kamen dann weitere 225000 M. hinzu,
sodass die Summe im letzteren Jahre bis auf 1736022 M. gestiegen
war. Seitdem hatte in Folge einzelner Ablösungen wieder eine Verminderung
 der Titelsumme bis auf 1699221 M. in 1903 stattgefunden.
Die einzelnen auf den Etats der Regierungshauptkassen stehenden
Posten der Tit. 1 und 2 sind folgende:
Kassel (Kap. 43 Tit. 1): An den Prinzen Friedrich Karl Ludwig
Konstantin von Hessen 96000 M. Apanage jährlich ständig. (Die
Apanage von 96000 M. steht nach Art. XII des Vertrages v. 26. März 1873
den nachgeborenen Prinzen der Familie Hessen-Rumpenheim zu, welche
sich nicht im Genusse der Fideikommissrente der Kurhessischen
Fürstenfamilie befinden); an den Landgrafen Alexander Friedrieh von
Hessen 5280 M. Denutat- und Supplementgelder. zusammen 101 280 M.

$ 157. b) Kap. 43 Tit. 2. Renten an Fürsten und Standesherrn
| 699 221 M.

Liegnitz. Sr. Hoheit dem Herzog Ernst Günther zu Schleswig-Holstein
 auf Schloss Primkenau Rente 233 440 M. (Nach 8 1 des Ges.
v. 1. April 1885, G.-S. 8. 98, ist eine Jahresrente von 300000 M. dem
Herzoglich Schleswig - Holsteinischen Hause zu zahlen; davon sind
150000 M. nicht ablösbar, 150000 M. ablösbar. Von ersterem Theil
arhielt Prinz Christian zu Schleswig-Holstein durch Verfügung vom
23. Mai 1886 30000 M., während 120000 M. der Herzog Ernst Günther
jezieht. Von den ablösbaren 150000 M. sind allmählich 36560 M.
abgelöst worden).
Schleswig: Dem Herzog Friedrich Ferdinand zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
 (Abfindungsrente, sie beruht auf dem
Gesetze v. 20. März 1832, G.-S. 8. 125, und enthält eine Abfindung
für den Verzicht des Herzoglich Glücksburgischen Hauses auf die
Successionsrechte in die ehemals Herzoglich Plön’schen und Glüeksburgischen
 Lande).
Hannover: Dem Freiherrn Theodor Ludwig Otto von Cornberg
auf Rungsdorf bei Godesberg a. Rh. für abgetretene Hoheitsrechte
925 M.
Osnabrück: Dem Herzog von Arenberg immerwährende Rente als
Entschädigung für verlorene nutzbare Regalien 10791,68 M.; dem
Fürsten von Rheina-Wolbeck, als Fideikommissnachfolger, die dem
Herzog von Looz-Corswaren gebührende immerwährende Rente als
Entschädigung und Abfindung für geleistete Verzichte auf geschehene
Abtretungen (Staatsvertrag v. 11./20. Okt. 1824) 3700 M., zusammen
14 491,68 M.
        <pb n="166" />
        Dritter Abschnitt, Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $ 157. 159

Münster: 1. Dem Fürsten von Rheina-Wolbeck, früher dem
Herzog von Looz-Corswaaren Rente 9000 M.; 2. dem Herzog von
Arenberg 40500 M.; 3. dem Fürsten von Salm-Salm 40170 M.;
4. dem Herzog von Croy zu Dülmen 18000 M.; 5. dem Fürsten zu
Salm-Horstmar: a) Abkommensrente aus dem Jahre 1829 60000 M.;
b) Zuschuss zu dem evangelischen Kultus in Coesfeld 900 M. zusammen
30.900 M.; 6. dem Fürsten von Salm-Kyrburg, Rente 18 000 M.; 7. dem
Fürsten zu Bentheim-Steinfurt, Rente 1500 M. zusammen 188070 M.
— ad 1, 2 und 4—T7 sind Renten für aufgehobene standesherrliche
Ansprüche. Ablösungsbestimmungen sind in den betreffenden Staatsverträgen
 nicht enthalten. Ablösung kann daher nur durch freie Vereinbarung
 erfolgen.
Minden: der Fürstlich Lippeschen Regierung in Detmold nach
S 3 des Staatsvertrages v. 17. Mai 1850 wegen Abtretung der mitlandesherrlichen
 Rechte über Lippstadt, feste Rente 27 860 M.
Arnsberg: An den Fürsten von Wittgenstein-Berleburg: Entschädigungsrente
 wegen der regulirten Abgaben aus dem Rezesse V.
6. Juli 1821 und laut Verfügung v. 24. Sept. 1821 11000 M.; Zuschuss
zu dieser Rente laut genehmigten Vertrages v. 22. Mai 1834 und Verfügung
 v. 26. Aug. 1835 271 M.; Entschädigungsrente aus dem Reichsdeputationsschluss
 v. 25. Febr. 1803 — 15000 Fl. nach dem Verhältniss
 24'/, Fl. = 14 Thlr.; zufolge Allerh. Kab.-O. v. 25. Febr. und Min.-Erl.
 v. 11. Mai 1848 25 714,30 M.; Entschädigung wegen der Fünftel-Abzüge
 an den Domänen - Prästationen laut Vertrages vom 14. Juli,
Allerh. Kab.-O. v. 16. Sept. und Verfügung v. 7. Okt. 1828 281 M.;
Entschädigung für Abtretung der Verwaltungsrechte und Gerichtsbarkeit
 laut genehmigten Vertrages v. 22. Mai 1834 und Verfügung v.
26. Aug. 1835 3000 M.; Rente wegen Verkaufs der Patrimonial-Gefälle
in der Herrschaft Homburg laut Allerh. Ordre v. 21. Juni und Verfügung
 v. 11. Okt. 1838 6000 M.; dem Fürsten von Wittgenstein-Wittgenstein-Hohenstein:
 aus dem Rezesse v. 6. Mai 1828 laut Allerh.
Kab.-O. v. 11. Sept. 1829 und Verfügungen v. 22. Sept. 1829 und 22, Nov.
1849 und zwar: für den aus der Landessteuer erhaltenen Beitrag zur
Hofhaltung unter dem Namen Küchengelder 3000 M.; für die Abtretungen
 verschiedener Rechte und Leistungen 10200 M., zusammen
13200 M.:; die Zahlung der ganzen Summe erfolgt an die Fürstliche
Generalkasse gemäss Schreiben des vormaligen Appellationsgerichts
in Arnsberg v. 10. Juni 1857. Als Erhöhung der durch Vertrag v.
6. Mai 1828 festgesetzten Entschädigungsrente laut Staatsvertrages v.
7. Febr. 1846, Allerh. Kab.-O. v. 7. Aug. 1846 und Min.-Erl. v. 10. Jan.
1847 6800 M.; für den Verzicht auf die dem Fürstlichen Hause zustehenden
 Regierungsrechte nach dem unterm 5. Mai 1865 abgeschlossenen,
 durch Alerh. Kab.-O. v. 24. Juni 1867 bestätigten Nebenprozesse
 und laut Min.-Erl. v. 22. März 1869 3000 M. zusammen
68 716.30 M.
        <pb n="167" />
        50

Allgemeine Finanzverwaltuug.

Kassel: An den Landgrafen Alexander Friedrich von Hessen,
Rente 606 720 M.; an die Fürstlichen Häuser Hessen-Philippsthal und
Hessen-Philippsthal-Barchfeld, Rente 300 000 M., zusammen 906 720 M.
fs. oben).
Wiesbaden: Vormals Nassauische Renten. Den Töchtern der
verstorbenen Gräfin Emilie von Reichenbach-Lessonitz (mit Ausnahme
der Tochter Josepha Karoline Louise Wilhelmine Emilie, verehelichten
Gräfin Zichy), früher dem Fürstlichen Hause Wied 18 925,71 M.:; denselben
 12480 M.: denselben 138,51 M.; denselben, früher den Besitzern
 der Herrschaft Schaumburg-Holzappel 7268,58 M.; dem Grafen
von Alt- und Neuleiningen - Westerburg 9017.14 M.. zusammen
47 829,94 M.
Koblenz: Wied-Neuwied — nicht ablösbar — 45000 M.; Solms-Lich
 (Ablösbarkeit zweifelhaft) 7667,86 M., zusammen 52667,86 M.
General-Staatskasse: an den Fürsten Leopold von Hohenzollern
 (Staatsvertrag v. 7. Dez. 1849 Art.7 (G.-S. S, 289) 75000 M.;
an den Prinzen Christian zu Schleswig-Holstein (s. oben) 30000 M.
zusammen 105 000 M.

4. Sonstige Renten und Entschädigungen.
S$ 158, Kap. 43 Tit. 5) Sonstige Renten und Entschädigungen
für aufgehobene Zölle und andere Berechtigungen (einschliesslich
2582,64 M. künftig wegfallend) 214 929 M.
Es handelt sich um Renten und Entschädigungen, welche im
Wesentlichen auf rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
 meist aufgehobene Wasserzölle und Gewerbeberechtigungen
betreffen, und sämmtlich auf den Etats der Regierungshauptkassen
geführt werden. Die höchsten Gesammtantheile der Summe von
214929 M. entfallen auf Potsdam (830808 M. für verlorene Schleusenınd
 Wasserzölle), Frankfurt a. O0. (33496 M., ebenfalls für Aufhebung
verschiedener Zölle und Gewerberechte), Stralsund (12000 M. an den
Magistrat für anfgehobene Zollrechte), Erfurt (33700 M., darunter
24600 M. für Aufhebung des „Geleites“ von Sachsen-Weimarischer
Regierung), Aurich (20350 M. an den Magistrat zu Emden wegen Aufhebung
 des früheren Emszolles), Cöln (10468 M. reichszuschussmässige
Renten) u. s. w.
') Kap. 43 Tit. 3 ist gegenwärtig vacat, — Seit 1889/90 standen auf diesem "Titel
Auschüsse zur Ablösung von Domänenamortisationsrenten (in den Kreisen Heiligenstadt,
Mülhausen und Worbis), die aber 1890/91 in Folge Ablösungen fortfielen. -—- 1892/98
wurden in diesen Titel eingestellt 530000 M. Rente an die Provinz Sachsen für Uebernahme
 der Verwaltung und Unterhaltung seither fiskalischer Wege, die bis dahin auf dem
Etat der Bauverwaltung standen, aber auf Grund des $ 44 des Ges. v, 11. Juli 1891 (G.-8.
5. 316) der Provinz zur Unterhaltung überwiesen wurden. Seit 1893/94 verringerte sich der
Betrag um 404374 M. in Folge Ablösung. Weitere Ablösungen fanden in den folgenden
Jahren statt, sodass der Posten von 1897/98 wieder ganz vom Etat verschwand.
        <pb n="168" />
        Dritter Abschnitt. Lediglich in Ausgabe erscheinende Posten. $$ 158—160. 161

Der Betrag des Fonds ist in Folge von Ablösung einzelner Renten
im Laufe der Zeit zurückgegangen. Er betrug 1873 408777 M., 1876
283 239 M., 1886/87 225711 M., bis 1897/98 erhob er sich wieder auf
230594 M., ist aber seitdem wieder bis auf 214929 M. gesunken,
hauptsächlich in Folge Wegfalls einer der Stadt Elbing für aufgehobene
Berechtigungen gewährten sogenannten Kämmereikompetenz von jährlich
 15279 M. vom 1. Jan. 1899 ab und in Folge einiger Ablösungen.

3. Militärwaisenhaus Potsdam-Pretzsch und Soldatenkinderhaus zu Stralsund.
8 159, Kap. 43 Tit. 4. — 1903: 398 654 M.
a) Das Militärwaisenhaus zu Potsdam!) (mit der Anfang des 19. Jahrhunderts
 eingerichteten Filiale zu Schloss Pretzsch für Waisenmädchen)
 ist gegründet 1724. Stiftungsurkunde v. 2. Juni 1787 und
Instruktion v. 18. März 1740.
Es ist bestimmt „zur Unterstützung und Erziehung der Kinder
verstorbener und ausnahmsweise auch noch lebender Militärpersonen
des preussischen Heeres und hat die Rechte einer juristischen Person
(8 42 ff. I119 A.L.R.). Die Verwaltung führt ein besonderes Direktorium,
(Präses: der Kriegsminister), Die Etats werden Allerhöchst für drei
Jahre genehmigt.
$ 160. Das Potsdamsche Militärwaisenhaus ist eine Königliche
Stiftung, ist aber bei seiner Gründung mit einem eigenen Vermögen
ausgestattet worden, welches von dem Direktorium verwaltet wird.
Bedeutende Theile desselben, namentlich Monopole und Privilegien
sind im Laufe der Zeit verloren gegangen, doch ist das Waisenhaus
durch feste Staatsrenten jedesmal entschädigt worden.
- Das Kapitalvermögen betrug 1859 — ausser den Nebenfonds —
20400 Thlr. in Gold und 1156288 Thlr. in Courant. 51668 Thlr.
Zinserträge.
Der zum Theil dureh obige Renten gesteigerte jährliche Staatszuschuss
 betrug bei Gründung des Norddeutschen Bundes 396 759 M.”)
Es kam nun in Frage, ob dieser Zuschuss auf die Bundeskasse zu
übernehmen sei. Auf Grund eines Votums des Justizministers vom
12, Sept. 1867, wonach die Unterstützung der Militärwaisen nicht Sache
des Bundes sei, das Militärwaisenhaus also nicht unter die dem Bundesheere
 gehörigen Einrichtungen (Art. 62 der Bundesverfassung) zu
rechnen sei, wurde die Rente auf preussischen Fonds beibehalten und
wird seitdem vom preussischen Staat alljährlich fortgezahlt.
Dem Militärwaisenhaus zu Potsdam ist u. A. nach der Allerh.
Stiftungsurkunde v. 26. Okt. 1784 alles benöthigte Brenn-, Bau- und

1) Geschichte des Potsdamschen Militärwaisenhauses Berlin und Potsdam 1824 Vergl.
auch J,-M.-Bl. 1859 S. 214 und 1866 S. 227.
2) 1849 hatte er etwa 230000 M. betragen.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IIL
        <pb n="169" />
        162 Allgemeine Finanzverwaltung.

Reparaturholz taxfrei zu verabfolgen. Bei der Verlegung des Waisenhauses
 für Mädchen nach Schloss Pretzsch ist durch Allerh. O0. v.
3. Juni 1829 der Filiale die gleiche Vergünstigung gewährt.
Statt der Naturalabgabe ist durch Allerh. O. v. 23. Sept. 1854 und
31. März 1857 bis auf Weiteres eine Goldrente getreten, die alle drei
Jahre nach den Lieitationsdurchschnittspreisen besonders festgesetzt
wird (vom Landwirthschafts- und Finanzminister) und bei Kap. 48
Tit. 4 mit nachgewiesen wird (1. Jan. 1900 betrug die Rente 29699 M.).
Je nach der Höhe dieser Rente vermehrt oder vermindert sich der in
S 159 genannte Betrag etwas.

$ 161. b) Das Soldatenkinderhaus zu Stralsund ist ursprünglich
ınd zwar schon 1778 — unter schwedischer Herrschaft — zunächst als
aine Unterrichtsanstalt für arme Soldatenkinder gegründet worden.
Anlässlich der Allerh. O. v. 16. Nov. 1872 betreffend die Auflösung
der Garnisonschulen, war mit der Aufhebung derjenigen zu Stralsund
auch die Benutzung dieses Soldatenkinderhauses eingestellt, auf Grund
spiner Immediatvorstellung durch Allerh. Kab.-O. v. 3. Nov. 1877 aber
sntschieden, dass diese Anstalt als selbstständige Stiftung nicht habe
aufgelöst werden sollen.
Die Stiftungseinnahmen bestanden zum Theil aus solchen auf Grund
rechtlicher Verpflichtung des preussischen Fiskus (3315 M.) während
1737 M. Bedürfnisszuschüsse waren. Seit 1867 wurden diese Zahlungen
 aus Mitteln der Reichs-Militärverwaltung geleistet, von 1885/86
aber übernahm der preussische Staat die Zahlung der auf rechtlicher
Verpflichtung beruhenden 3315 M. auf seinen Etat. Die 1737 M. Belürfnisszuschüsse
 fielen fort.
Die Anstalt erhielt ein neues Statut unterm 25. Juni 1889, wonach
das Kapitalvermögen 121 900 M. beträgt, der Staatszuschuss 3815 M.
Die Verwendung der Einnahmen regelt &amp;amp; 3 des Statuts (Schulgeldbeihülfen,
 Unterbringung von Soldatenkindern in Erziehungsanstalten ete.).
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt an das 1. Bataillon des 42. Infanterie-Reviments
 in Stralsund.

5. Zuschuss zur Tilgung der ständischen Schulden der Niederlausitz.
S 162, Kap. 43 Tit. 9. — 7361 M.
Die Kriegsschuld der Niederlausitz von 1812 sollte nach dem auf
ler Allerh. Kab.-O. v. 23. Juli 1829 und 30. März 1832 beruhenden
Regulativ v. 9, Nov. 1856 (Amtsbl. des Königl. Regierungsbezirks
Frankfurt a./0. S. 418 ff.) v. 1. Jan. 18835 ab in fortlaufenden je zehnjährigen
 Perioden von dem betreffenden Kommunalverband derart ge-:älgt
 werden, dass für die Dauer jeder Amortisationsperiode der hundertste
 Theil der Schuldsumme nebst ersparten Zinsen als Amortisationsfonds
 ausgesetzt wird. Der Staat gab das erste Mal 15000 M.
        <pb n="170" />
        Vierter"Abschnitt. Durchlaufende Posten des Etats, $$ 161—164. 163

Jahreszuschuss zur Tilgung, in den späteren Tilgungsperioden vermindert
 sich. der Betrag .nach Verhältniss der Verminderung der Schuldsumme.
 In der fünften bis 1884 laufenden Periode betrug der Jahresbeitrag
 des Markgrafenthums Niederlausitz 23003 M., der Staatszuschuss
 7361 M.
In Folge Beschlusses des Kommunallandtages des Markgrafenthums
 Niederlausitz, diese 23 003 M. nicht bloss bis Ende 1884, sondern
zur schnelleren Abtragung bis zur gänzlichen Tilgung ‚jährlich zu
zahlen, hat auch der Staat durch Allerh. O. v. 18. Juli 1882 die Fortzahlung
 von 7361 M. Zuschuss genehmigt. Die Tilgung wird nunmehr
im Jahre 1917 beendet sein. ,
Auf Tit. 9—11 findet $ 33 des Komptabilitätsgesetzes v. 1898 Anwendung.

7. Zuschuss für das Theater in Kassel.
8 163. Kap. 43 Tit. 12) — 108000 M.
Der Zuschuss stand früher auf dem Etat der Verwaltung des vormaligen
 Kurfürstlich Hessischen Hausfideikommisses und wurde in
obiger Höhe 1876 auf den Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung
übertragen (vergl. auch Bd. II Buch I $&amp;amp; 489 Anm. 1).

Vierter Abschnitt.

Durchlaufende Posten des Etats der Allgemeinen Finanzverwaltung.


1. Hinterlegungswesen.
(Kap. 24 Tit. 13, 14 und 16 der Einnahme und Kap. 43 Tite 13—16 der Ausgabe.)

8 164, Das Hinterlegungswesen beruhte in Altpreussen bis in
lie 7Uer Jahre auf der Depositalordnung v. 17. Sept. 1793 und der
Verordn, v. 18. Juli 1849 (G.-S. 8. 295). Darnach bestanden besondere
Depositalverwaltungen bei den Kreisgerichten, welche die Hinterlegungsbestände
 und zwar getrennt von dem allgemeinen Staatsvermögen
 verwalteten. In der Hand von nicht richterlichen Behörden
befand. sich das Hinterlegungswesen nur in den nicht landrechtlichen
Theilen der Rheinprovinz, für welche in Anlehnung an die
Vorschriften des französischen Rechts eine besondere Depositenkasse
in Köln bestand, die dem Finanzminister untergeordnet war, übrigens

1) -Tit, 10 und Il sind ‘seit 1900 bezw. 1899 fortgefallen. Sie enthielten 90000 M.
Beihülfe für die Stadt Königsberg i. Pr. zur Verzinsung und Tilgung der städtischen
Kriegsschuld und 10000 M. Beihülfe für die Stadt Elbing zur Tilgung der städtischen
Kriegsschuld und hörten mit der Tilgung der Schulden auf,
        <pb n="171" />
        164

Allgemeine Finanzverwaltung.

aber auch die Depositengelder gesondert von dem allgemeinen Staatsvermögen
 verwaltete (Ges. v. 24. Juni 1861, G.-S. 1862 8. 1ff.). In den
1866 hinzugekommenen Landestheilen waren die verschiedenartigsten
Depositaleinrichtungen massgebend. Nachdem zunächst die Vormundschaftsordnung
 v. 5. Juli 1875 für den Geltungsbereich des Allgemeinen
Landrechts die Vorschrift beseitigt hatte, dass flüssige baare Mündelgelder
 zum gerichtlichen Depositorium abzuliefern seien, ging man
in Preussen dazu über, durch Ges. v. 19. Juli 1875 betreffend das
Hinterlegungswesen (G.-S. S. 531 ff.) das Hinterlegungswesen‘ von den
Gerichten allgemein abzutrennen und auf Behörden oder Kassen der
Verwaltung zu übertragen. In weiterem Verfolg erging dann die
Hinterlegungsordnung v. 14. März 1879 (G.-S. S. 249 ff.), welche die
einheitliche Ordnung des Hinterlegungswesens — Hinterlegungsstellen
wurden die Regierungen, als deren Kassen fungiren die Regierungshauptkassen
 — auf der gedachten Grundlage herstellte und zugleich
insofern einen Schritt weiter ging, wie das Ges, v. 1875, als nunmehr
alle hinterlegten baaren Gelder als in das Eigenthum des Staates übergehend
 behandelt wurden und von diesem verzinst werden müssen.
Die vorhandenen Depositalfonds wurden eingezogen und die Trennung
der Verwaltung dieser Fonds von der Verwaltung des übrigen Staatsvermögens
 aufgehoben ($ 94 der Hinterlegungsordn. v. 1879).
Zur Rechtfertigung dieses Verfahrens führten die Motive aus:
Bei Annahme des Grundsatzes, dass der Staat das Eigenthum an den hinterlegten
Geldern erlangt, erscheint der Hinterleger dem Staate gegenüber in keinem anderen Veraältnisse
 wie jeder andere Staatsgläubiger, dem für die Erfüllung der staatsseitig überaommenen
 Verpflichtungen der Staat ohne besondere Sicherheitsbestellung mit seinem gesammten
 Vermögen, seinen Einkünften und seinem Kredite haftet, Diese allgemeine Sicher-2eit
 wird auch für die Erfüllung der aus den Hinterlegungen dem Staate erwachsenden
Verbindlichkeiten ausreichen, wie hisher, wo die Anlegung in Staatsobligationen zu-‚Ässig
 war.
Zugleich wurde in $ 96 bestimmt, dass die vorhandenen Depositalbestände
 und die zur Hinterlegung eingehenden Baarbestände zur. Bestreitung
 solcher Ausgaben zu verwenden seien, zu deren Deckung
lurch besondere Gesetze die Aufnahme von Anleihen bewilligt ist,
soweit letztere noch nicht begeben sind.
In Höhe der hiernach verfügbar gewordenen Beträge wird die
lurch jene besonderen Gesetze dem Finanzminister ertheilte Ermächtizung
 zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ausser Kraft gesetzt.
Die Verwendung der Beträge zu dem in Abs. 1 bestimmten Zwecke
ınterliegt der Kontrolle der Staatsschuldenverwaltung.
Ueber die erfolgte Verwendung ist dem Landtage alljährlich
Rechenschaft zu geben. Siehe Anl. II Sp, 8b und Bd. I Buch VII
Anl. LXVI Sp. 8d..
Diese Verwendung der Bestände empfahl sich am meisten wegen
ihrer Einfachheit. Die Nothwendigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
 und zu deren Verzinsung wird in Höhe der zu ver-
        <pb n="172" />
        Vierter Abschnitt. Durchlaufende Posten des Etats. $ 165, 165

wendenden Bestände beseitigt und der Staat erleidet demnach keinen
Schaden, wenn er in Zukunft genöthigt ist, die Mittel zur Verzinsung
der hinterlegten Gelder aus allgemeinen Staatsfonds zu leisten.
1878 waren disponibel beim allgemeinen Hinterlegungsfonds
47 997 980 M., bei der Hauptdepositenkasse in Kassel 1575 9838 M., bei
der Depositenkasse in Cöln 6404463 M., in den Gerichtsdepositorien
der Appellationsggerichtsbezirke Kassel, Kiel, Frankfurt a. M., Celle
2397 539 M., zusammen 58 375 920 M.
8 165. Nach 8 96 der Hinterlegungsordnung sind die Einnahmen
sowie die Ausgaben an hinterlegten Geldern, sowie an Zinsen im
Etat ersichtlich zu machen.
Es finden sich nun auf dem Etat der allgemeinen Finanzverwaltung:
 1. in Einnahme (Kap. 24) Tit. 13, enthaltend die zur Hinterlegung
gelangten Baargelder.
Sie wurden zum ersten Mal für 1880/81 mit 66559000 M. eingestellt
 nach dem Durchschnitte der drei vorhergegangenen Jahre. Da
aber die Einnahmen an hinterlegten Geldern seit dem 1. Okt. 1879 in
Folge der veränderten Justizgesetzgebung erheblich abnahmen, so
konnten 1881/82 nur 41 000000 M., 1882/83 nur 31 000000 M., 1888/84
nur 25500000 M. mehr eingestellt werden. Seitdem hat der Betrag
zwischen 25 und 31 Mill. M. geschwankt, wie aus Anl. VIII des Näheren
ersichtlich ist.
Nach der Höhe des Betrages bei Tit. 13 richtet sich Tit. 14 der
Einnahme, welcher die den Hinterlegungsbetheiligten zuzuschreibenden
Zinsen enthält.
Die Staatskasse haftet nach $ 9 der Hinterlegungsordnung den
zum Empfang der hinterlegten Gelder Berechtigten für das Kapital zu
dem hinterlegten Betrage und die Zinsen, welche bis zum Zeitpunkt
der Herauszahlung des Kapitals gutgeschrieben werden. Die Zinsenhöhe
 bestimmt Königl. Verordn. (Verordn. v. 21. Mai 1879, G.-S. S. 388:
2'/, Proz.). Mit Ablauf von zehn Jahren hört, wenn nicht ein neuer
Antrag erfolgt, die Verzinsung des hinterlegten Geldes auf ($$ 53—57
a. a. O.), und nach weiteren zwanzig Jahren kann das Geld gerichtlich
aufgeboten werden ($$ 58—62 a. a. O.).')
9, Diesen beiden Titeln der Einnahme entspricht Kap. 43 der Ausgabe
 Tit. 13 „zu Rückzahlungen von hinterlegten Geldern“ und Tit. 15
„Zinsen, welche den Hinterlegungsbetheiligten gutzuschreiben sind“.
Die Höhe dieser beiden Posten deckt sich regelmässig mit Tit. 13 und
14 der Einnahme, da durch die Annahme zur Hinterlegung sowohl in
Höhe der hinterlegten Beträge, als auch der davon zu entrichtenden
and bis zur Auszahlung den einzelnen Massen gutzuschreibenden
Zinsen eine Zahlungsverpflichtung des Staats entsteht, welche ihrem

Für Hinterlegung von Werthpapieren und Kostbarkeiten gelten andere Grundsätze,
die aber hier nicht interessiren.
        <pb n="173" />
        166 Allgemeine Finanzverwaltung, +

Betrage nach alljährlich rechnungsmässig nachzuweisen ist. Die gutzuschreibenden
 Zinsen sind deshalb wie neu hinterlegte. Gelder behandelt
 und im Etat als Einnahme, gleichzeitig aber auch in demselben
 Betrage als Ausgabe eingestellt.

$ 166, Lediglich in Ausgabe also nicht als durchlaufender
Posten erscheint nur Kap. 43 Tit. 14 der Ausgabe:
‚Zu Auszahlungen von Zinsen hinterlegter Gelder“. .
Auch die Höhe dieses Postens steht mit der Höhe der Einlagen
n Zusammenhang, doch ist er meist etwas niedriger als der Betrag
ler bloss gutgeschriebenen Zinsen.
Er ist für 1908 mit 560000 M. ausgeworfen. ;
$ 167, Von unwesentlicher Bedeutung sind: Kap. 24 Tit. 16 der Einaahme
 (sonstige vermischte Einnahmen bei der Verwaltung hinterlegter
jelder 1902: rund 1000 M. und Kap. 43 Tit. 16 der Ausgaben, Rechaungsvergütungen
 1902: rund 998 M.).
$ 168, Kap. 24 Tit. 15 der Einnahme vacat seit 1896/97. Er enthielt
 die Zinsen von den Beständen des vormaligen Hinterlegungsfonds
ınd der Fonds der vormaligen Hauptdepositenkasse in Kassel, sowie
ler Depositenkasse in Cöln (ef. 8 94 Ges. v. 14. März 1879) und ist
fortgefallen, nachdem der Rest der Hypotheken, die sich in diesen Beständen
 befanden, zurückgezahlt war. ;
Die genauere Nachweisung und Berechnung der hinterlegten Gelder
ınd der erforderlichen Zinsen erfolgt alljährlich in einer besonderen
Beilage (C) des Etats der Allgemeinen Finanzverwaltung.!)

2. Zur Schuldentilgung zu verwendende Beträge.

$ 169, Zu den lediglich durchlaufenden Posten gehören:
a) Kap. 24 Tit. 6 der Einnahme:
Privatrenten-Ablösungskapitalien, welche nach 862 des Ges. v.
2. März 1850 (G.-S. 8. 112) und $ 11 des Ges. v. 3. April 1869, G.-S.
5. 544, zur Tilgung von Staatsschulden bestimmt sind, 49198 M.
In Ausgabe erscheint der Posten allerdings nicht auf dem Etat
der Allgemeinen Finanzverwaltung, sondern auf dem der Staatsschuldenverwaltung.
 Bis zum Jahre 1874 wurden die Einnahmen extraordinär
verrechnet. Da sie aber jährlich wiederkehren. übernahm man sie
seitdem ins Ordinarium.
Nach 8591ff. des Ges. v. 2. März 1850 (G.-S. S. 112) über die
Rentenbanken?) hat in den Fällen, wo der Staat zur Vermittlung bei

') Vergl. übrigens auch die Verfügungen über das Hinterlegungswesen (M.-Bl, d. i. V.
1900 8.5 u. 7). ,
?) vergl. auch $ 9 des Rentenbankgesetzes und $8 14 und 15 des Ges. v. 28, Mai 1860
G.-5. S. 221). — Hohenzollern, Näheres über die Rentenbank selbst in Bd. - IL .Buch  VIL
        <pb n="174" />
        Vierter Abschnitt. Durchlaufende Posten des Etats, $$ 166—170. 167

der Abfindung des Berechtigten mit seinen Rentenbanken angerufen
wird, der Berechtigte seine Entschädigung durch diese Banken mit
dem zwanzigfachen Betrage der vollen Rente in Rentenbriefen
zu empfangen. Dafür muss der Berechtigte den 18fachen Betrag
baar an die Staatskasse zahlen.
Diese Baarbeträge sind nach $ 62 a. a. 0. zur Tilgung von Staatsschulden
 zu verwenden. Sie werden in Tit. 6 als Einnahme nach dreijährigem
 Durchschnitt eingestellt.
Der Staat ist verpflichtet, der Rentenbank alljährlich vier und ein
halbes Prozent der ausgegebenen Rentenbriefe ($&amp;amp; 61) in halbjährigen
Raten, und zwar während 56'/,2 Jahren von der Ausstellung eines
jeden Rentenbriefes gerechnet, zu entrichten; es sei denn, dass durch
sin Gesetz eine Vermehrung des Tilgungsfonds behufs früherer Amortisation
 der Rentenbriefe bestimmt wird.
Vgl. auch Gesetz wegen Ausdehnung der Verordn. v. 28, Sept. 1867,
betreffend die Ablösungen von Reallasten, welche dem Domänenfiskus
im vormaligen Königreich Hannover zustehen, v. 3. April 1869 (G.-8.
S. 544):
8 11. Wenn der Verpflichtete die Ablösung auf Grund des $ 8
Jer Verordn. v. 28. Sept. 1867 durch Baarzahlung des achtzehn-“achen
 Betrages des Jahreswerthes der abzustellenden Rechte
bewirken will, so ist der Berechtigte befugt, die Abfindung
zum zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen zu verlangen. Für
Jiesen Fall sind die Bestimmungen der 88 59 bis 63 des Gesetzes
über die Errichtung von Rentenbanken v. 2. März 1850 massgebend.

b) Tit. Ga. Beträge der auf Grund der 88 18 bis 27 des Gezetzes
 v. 14. Juli 1893 (G.-S. S. 119) an die Staatskasse zurückerstatteten
Grundsteuerentschädigungen 1908: 500 000 M. (vergl. hierzu „Etat der
Schuldenverwaltung“ 8 59 dieses Buches).
8 170. c) Kap. 43 Tit. 8. Rückzahlungen und Zinsen auf Darlehne,
welche auf Grund von Gesetzen zur Beseitigung von Nothständen ete.
bewilligt sind, 657 929 M.
Der vorliegende Titel hat eine gewisse Achnlichkeit mit dem auf
dem landwirthschaftlichen Etat (Kap. 32 Tit. 5) stehenden Titel: „Rückzahlungen
 und Zinsen von den aus dem früheren Meliorationsfonds
gewährten Darlehen 1902: 258348 M.“ (s. hierüber Näheres in Bd. II
Buch II 8 141 und 148 £.).
In letzterem Falle handelt es sich um Darlehen, welche aus dem
laufenden und extraordinären Meliorationsfonds der landwirthschaftlichen
 Verwaltung gewährt worden sind, während hier Darlehen in
Frage kommen, die auf Grund besonderer Gesetze aus Anleihen bewilligt
 wurden, für welche meist Sechuldverschreibungen (Konsols) vom
Staate ausgegeben wurden (s. Anl. ID).
        <pb n="175" />
        ‚538

Allgemeine Finanzverwaltung.

Die Rückzahlungen und Zinsen aus Meliorationsdarlehen flossen
früher nicht den allgemeinen Staatsgeldern zu, sondern waren bestimmt,
 wieder zu Meliorationszwecken verwendet zu werden (s. &amp;amp; 141
a. a. 0.). Erst seit 1875, wo der allgemeine Landesmeliorationsfonds aufgelöst
 wurde ($ 144 a. a. O0.) flossen auch diese Rückzahlungen nicht
mehr diesem Fonds zu, sondern in die allgemeine Staatskasse.')
Die auf Kap. 48 Tit. 8 stehenden Rückzahlungen und Zinsen aus
Nothstandsdarlehen wuıden bis zum Jahre 1889/90 zu allgemeinen
Staatszwecken verwendet. Seitdem werden sie auf Grund einer Verpinbarung
 zwischen Landtag und Abgeordnetenhaus zur Schuldentilgung
 verwendet, erscheinen daher im Kap. 35 Tit. 3 dieser Verwaltung
 in gleicher Höhe, wie bei dem Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung
 in Einnahme (s. $&amp;amp; 59 dieses Buches).
Der Betrag des Fonds ist der Natur der Sache nach in den einzelnen
 Jahren ein schwankender. Nach Anl. VIII hielten sich die
Schwankungen seit den 70er Jahren zwischen 243 244 M. (1880/81)
ınd 979280 M. (1896/97).
Für 1908 kamen auf die noch ausstehenden Darlehne im Gesammtbetrage
 von rund 11843000 M. an Rückzahlungen und Zinsen zur
Vereinnahmung auf Grund der nachfolgenden Gesetze:
vom 283, Dez. 1867 (G.-S. S. 1929) und 3. März 1868
(G.-S. 8.174) 2.0.0.0...
vom 24. April 1878 (G.-S. 8. 185)
vom 22. Juli 1876 (G.-8S. S. 294)
vom 23. Febr. 1881 (G.-S. 8. 25)
vom 21, Jan. 1883 (G.-S. 8.3) .
7zom 18. Mai 1888 (G.-S. 8. 108)
(G.-S. S.102) . .. .
vom 20. Juni 1888 (G.-S, 8. 251)
7om 20. April 1898 (G.-S. S. 99)

90 234,42
312 308,76
_ 10 000,—
Summe. . 657 928,86.
Die Höhe der im Ganzen bisher aus diesem Titel zur Schuldentilgung
 verwendeten Beträge ergiebt sich aus Anl. V dieses Buches
ınd aus Bd. I Buch VIT Anl. LXVI.
$ 1’70a. Auch die beiden folgenden, auf dem Etat der Allgemeinen
Finanzverwaltung in Einnahme stehenden Posten wurden kraft Vereinvarung
 zwischen Staatsregierung und Landtag zur Schuldentilgung verwendet
 (vergl. Kap. 57 Tit. 2 des Staatsschuldenetats). Siehe auch hier
ben $ 59.
Tit. 8a. Rückzahlungen und Zinsen ete. auf Ausgaben, welche auf
ärund von Anleihegesetzen zur Förderung des Baues von Kleinbahnen
yeleistet sind, 18700 M.
2” 8. 816 des Komptabilitätsges, v, 11. Mai 1898.
        <pb n="176" />
        Vierter Abschnitt. Durchlaufende Posten des Etats. $$ 170a—172. 169

Die Ausgaben zu 8a beruhen auf $1 Ziff. III des Ges. v. 8. April
1895 (G.-S. 8.91) und 81 Ziff. IIT des Ges. v. 3. Juni 1896 (G.-S.
&amp;amp;. 100) und Ges. v. 8. Juni 1897 (G.-S. 8. 108).
8 170b. Kap. 24 Tit, 8b. Rückzahlungen und Zinsen auf Baudarlehne,
 welche auf Grund von Anleihegesetzen zur Verbesserung der
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern ete. gewährt worden sind,
375 696 M.
Nach dem Gesetze v. 13. Aug. 1895 (G.-S. S. 521) wurden erstmalig
5 Mill. M. von der Staatsregierung — durch Ausgabe von Consols —
zur Verfügung gestellt, um einmal Wohnhäuser für Rechnung des
Staates zu errichten, in denen Arbeiter in Staatsbetrieben (Bauverwaltung,
 Eisenbahn-, Bergwerksverwaltung) sowie gering besoldete Beamte
yegen geringe Miethe') Wohnung finden, und zweitens Baudarlehne
für die genannten Kategorien zu gewähren. Weitere Gesetze, durch
welche zu gleichem Zwecke gleiche Summen bewilligt wurden, folgten
2, Juli 1898, 23. Aug. 1899 und 9. Juli 1900 (näheres über die Verwendung
 siehe in Bd.I Buch III 834, VII 8 137, Bd. II Buch V $ 280
S. 1263).
Für die Rückzahlungen und Zinsen auf Baudarlehne, welche auf
Grund dieser Gesetze gewährt sind, ist 1897/98 obiger Fonds in den
Etat eingestellt worden. Die Miethzinsen für vom Staate bereit gestellte
 Wohnungen erscheinen dagegen unter den Einnahmen desjenigen
 Ressorts, von welchem die Wohnungen gebaut sind (Eisenbahn-,
Bau- und Bergwerksverwaltung ete.). Der Fonds Tit. 8b hat naturyemäss
 eine grosse Steigerung im Laufe der Jahre erfahren, wie sie
aus Anl. VI ersichtlich ist, 1897/98 18764 M., 1903 375 696 M.
Extraordinäre Ausgaben.
$ 171. An ausserordentlichen Ausgaben sind nur hervorzuheben
Jie beiden Posten von 408 148 M. im Jahre 1886/87 und 42000 M. im
Jahre 1888/89, die aber nur eine rechnungsmässige Bedeutung hatten.
Näheres darüber siehe in den betreffenden Bemerkungen zu jenen
Etats.

Ausserordentliche Einnahmen.
8 172. Kap. 24 Tit. 17. Auf Grund besonderen Gesetzes zur Erzänzung
 der Einnahmen des Staatshaushaltsetats für das Eitatsjahr
1908 72700000 M. (durch Nachtragsetat 1902, G.-S. S. 167, auf 70976935 M.
armässigt).
Die unter diesem Titel gebuchten Einnahmen können verschiedenartiger
 Natur sein. So wurden z.B. 1874 und 1879/80 24 bezw. 16,2 Mill. M.
aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung als ausserordentliche

1) Der Miethzins ist nach $ 3 des Gesetzes so zu bestimmen, dass er nach Deckung
ler Kosten für die Verwaltung und bauliche Unterhaltung der Gebäude eine angemessene
Verzinsung des Anlagekapitals und die Amortisation der Baukosten gewährt,
        <pb n="177" />
        L70

Allgemeine Finanzverwaltung.

Einnahme, 1869: 5,1 Mill. M. Erlös aus Aktivbeständen in den Etat
aingestellt.
Vor allen Dingen ist aber der Titel dazu bestimmt, Ueberschüsse
aus den Vorjahren oder Anleihen zur Deckung von Fehlbeträgen aufzunehmen,
 die, wenn sie Vorjahre betreffen, rechnungsmässige Defizits sind,
ınd wenn sie das laufende Jahr betreffen, etatsmässige Defizits heissen.
Bis zum Jahre 1897 kam die Einstellung von Ueberschüssen aus
den Vorjahren’) vielfach vor (vgl. u. A. Rechnung von 1884/85 u. A.).
Da aber das Schuldentilgungsgesetz v. 8. März 1897 die Sehuldentilgung
 aus Rechnungsüberschüssen gesetzlich vorschreibt, also freie
Jeberschüsse eigentlich nicht mehr kennt, so werden diese auch nicht
mehr als ausserordentliche Einnahmen in die Rechnung des zweitfolgenden
 Jahres eingestellt, sondern auf Grund eines vorläufigen Finalabschlusses
 v. 15. Juli als Ausgabe bei Kap. 87 des laufenden Ausgzabeetats
 der Staatsschuldenverwaltung gebucht. bezw. zur Verrechnung
gebracht.
Falls dagegen die laufenden Einnahmen eines Jahres nicht zur
Deckung der ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben ausreichen,
so muss in der Regel; wie in dem Falle für 1908, eine Anleihe auf Grund
aines besonderes Gesetzes aufgenommen werden, deren aufzubringender
Nettoerlös dann hier eingestellt wird.
So zeigt sich in diesem Titel gewissermassen das Faeit des
yanzen Etats.
Es ist daher hier der gegebene Ort, die Endergebnisse der jährlichen
 Finanzgebahrung Preussens auf eine längere Zeitdauer zurück
zu vergleichen und dabei zugleich die wichtigsten Schlussergebnisse aller
vorangegangenen Ausführungen in grossen Zügen sich noch einmal zu
vergegenwärtigen.

Fünfter Abschnitt.

Rückblick und Gesammtergebniss.
/Siehe hierzu Anl. XIII und XIV.)
$ 173, Verfolgt man die Geschichte der Preussischen Finanzverwaltung
 bis in die Zeit der Entstehung des Brandenburgisch-Preussischen
 Staatswesens zurück, so sehen wir durchaus nicht nur
Lichtseiten des Preussischen Finanzwesens. Insbesondere befanden sich
zur Zeit der Markgrafen und der ersten Kurfürsten die Landesherren
häufig und nicht immer ohne eigene Verschuldung in grossen finanziellen
Nöthen.
) Und zwar fand die Einstellung stets in das zweitfolgende Jahr statt, da erst in
liesem Rechnung vorliert.
        <pb n="178" />
        Fünfter Abschnitt, Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 178, 173. 171

Von dem Zeitraume an aber, wo der preussische Staat beginnt,
jenen von seinen Fürsten zielbewusst angebahnten und durchgeführten
Aufschwung zu nehmen, der ihn bald zur zweiten und schliesslich zur
arsten Vormacht in Deutschland führen sollte, d.h. von der zweiten
Hälfte des 17. Jahrhunderts, von der Regierungszeit des grossen Kurfürsten
 an, finden wir das Bestreben der Landesherren scharf hervortreten,
 neben der Schaffung eines brauchbaren Heeres die Staatsverwaltung
 vor allen Dingen auf eine solide, in ihren Wurzeln
(estzgegründete Finanzverwaltung zu stützen.
Charakteristisch tritt hervor die grosse Einfachheit und Sparsamkeit
 in der fürstlichen und königlichen Hofhaltung. Selbst der prachtliebende
 Friedrich I., dessen Prunkentfaltung übrigens zumeist einem
politischen Interesse diente und mit dem Streben nach Erlangung der
Königlichen Krone zusammenhing, war im Grunde ein solider Finanzmann.)

Allen jenen Fürsten ist auch eigen die sorgfältige Behütung und
Verbesserung des in Folge mancher günstigen Umstände?) recht erheblich
 - gewordenen Domanial- und Forstbesitzes, der schon seit
Friedrich Wilhelm 1. aufhörte, Krongut zu sein und in den Dienst des
Staates, der Allgemeinheit gestellt wurde.
_ Die Unveräusserlichkeit des Domanialbesitzes war bereits unter
Kurfürst Friedrich I. zum Grundsatz erhoben und mehrfach von seinen
Nachfolgern in. letztwilligen Verfügungen und Landtagsrezessen bestätigt
 worden. Das Allgemeine Landrecht (Theil II Tit. 14 8 16) liess
den Uebergang von Domänengütern in die Hände von Privatbesitzern nur
Jann zu, wenn der Staat „auf andere Weise schadlos gehalten“ wurde.
Diese sorgfältige Hütung‘ des Domänenbesitzes hatte nicht allein
jen Vortheil, dass dem Staate feste und sichere Einkünfte erhalten
blieben, sondern war für das an sich arme Land auch insofern von
der grössten Wichtigkeit, als es den Steuerdruck sehr erleichterte.
Nach den von G. Schmoller®) zusammengestellten älteren Berechnungen
 waren die Domänenerträge 1688 etwa halb so gross
wie diejenigen der Steuern, kamen ihnen 1740 sogar fast gleich und
machten auch 1806 noch einen. sehr grossen Teil der Einnahme im
Vergleich mit letzteren aus.
$ 1738. Nach den bei Frhrn. von Reden „Allgemeine vergleichende Finanzstatistik“,
Darmstadt 1856, Bd. II, 2. Abth. S. 76 ff. gegebenen Zahlen stellten sich die Reineinnahmen
der Kriegskasse am Ende der Regierung Friedrich Wilhelms I. auf 4,0 Mill. Thlr., wovon
2,44 Mill. auf die Kontribution (auf dem Lande) und 1,4 Mill. auf die Accise (in den Städten)
antfielen; die Einnahmen der sog. Domänenkasse‘: machten damals 3,36 Mill. Thlr. aus, wovon
auf Domänen und: Forsten 2,61 Mill. Thlr., auf Salzregal 0,54 Mill. Thlr. kamen Anfang

ı) E. Richter, Preuss, Staatsschuldenwesen, Breslau 1869 S. 12
‘) Bd. I. Buch 1 $$ 1£.
4) Vgl. G. Schmoller: Die Epochen der preussischen Finanzpolitik im Jahrbuch für
Jesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich... Leipzig 1877. 5.55
        <pb n="179" />
        172 "Allgemeine Finanzverwaltung. a

des 19. Jahrhunderts betrugen (S. 80 a. a. 0.) und zwar vor dem Tilsiter Frieden die Beineinnahmen
 der Domänen 7,466 Mill. Thlr., der Forsten 1,233 Mill, zusammen 8,699 Mill,
der Salzregie 9,500 Mill Dagegen brachte die Kontribution 5,615 Mill. Thlr., die Accise
and Zoll 9,500 Mill. Thlr. auf, Die Gesammteinnahmen betrugen. 31—33 Mill. Thlr.
Nach dem Tilsiter Frieden sanken die Reibeinnahmen natürlich schon in Folge der Verminderung
 des Länderbestandes sehr. Sie betrugen 1812: 17,18” Mill. Thlr. (davon 4,360 Mill.
Domänen und Forsten, Salzregie 1,678 Mill, Kontribution und Grundsteuer 2,984 Mill,
Aceise und Landkonsumtionssteuer 6,020 Mill. Stempel- und Gewerbesteuer 1,382 Mill.)
$ 174. Für die politische Fortentwickelung war dieser verhältnissmässig
 grosse Besitz werbenden Vermögens mit sicheren und stetigen
Einkünften von grösster Bedeutung. Gewiss ist, dass Friedrich der
Grosse, wenn er nicht von seinen Vorgängern eine so wohlgeordnete
Domänenverwaltung übernommen hätte, kaum die kostspieligen, Preussen
zur Grossmacht erhebenden Kriege hätte führen können, gewiss, dass
der preussische Staat von 1806—1815 die harte Zeit erheblich viel
schwerer!) ertragen haben würde, dass die Neuordnung seiner Finanzen
und insbesondere seines Schuldenwesens (1815—1820) nicht entfernt
so glatt vor sich gegangen wäre, wenn der Staat nicht über einen verhältnissmässig
 so bedeutenden und ergiebigen Domänenbesitz verügt
 hätte. .
Wenn daneben auch noch die Steuerschraube von dem Grossen
Kurfürsten und Friedrich dem Grossen immerhin für jene Zeit scharf
30nug angespannt wurde (Kontribution auf dem platten Lande, Accise
ınd Regie in den Städten), so war auch dies auf eine wohlerwogene,
weitsichtige Finanzpolitik zurückzuführen. Denn dadurch eben wurde
% diesen Fürsten möglich, ihre Kriege, Macht- und Gebietserweiterungen
durchzuführen, ohne den Staat zugleich in grosse Schuldenlasten
 zu stürzen, die für ein von der Natur wenig begünstigtes
Land wie Preussen leicht verhängnissvoll hätten werden können.
Nur durch eine so umsichtige und sparsame Finanzverwaltung war
as möglich, dass der Grosse Kurfürst trotz seiner vielen Kriege, trotz
der Schaffung eines ständigen Heeres von 30 000 Mann, die Staats-3innahmen
 von 440 000 Thlr. auf 3289 000 Thlr., also auf mehr als das
siebenfache zu steigern vermochte,?) sowie dass Friedrich der Grosse,
wiewohl für Militärzwecke in den Jahren 1756 —1763 über 99 Mil. Thlr.
verbraucht waren, beim Friedensschluss noch über Bestände von
30 Mill. Thlr. verfügte und 1786 bei seinem Ableben noch einen
Staatsschatz von 55,2 Mill. Thlr. hinterlassen konnte.?)
$ 174a, In Folge der Napoleonischen Kriege änderte sich das
zünstige Bild des preussischen Finanzwesens leider sehr zu seinem
Nachtheil. Die Einnahmen sanken, die Schulden stiegen in Folge der

') Vgl. Breysig im Schmoller’schen Jahrbuch 1892 8. 522 (Brandenb. Staatshaushalt in
ler zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts) u. A.
?) Breysig a. a. 0.48. 520. ;
3) Richter a.’a. 0. 8. 14
        <pb n="180" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 174a, 175. 173

Kriegslasten enorm (s. hierzu auch $ 3 in Bd. III Buch I), Die
finanzielle Nothlage — allerdings gleichzeitig begünstigt durch veränderte
 nationalökonomische Lehren und Anschauungen — führte vor
Allem dazu, dass die entgeltliche Veräusserung von Domänen wieder
zugelassen wurde, „soweit sie die Bedürfnisse des Staates und eine
verständige Staatswirtschaft nothwendig und vortheilhaft erscheinen
liesse“ (Edikt v. 6. Nov. 1809;') und in dem Edikt v. 27. Okt. 1810
(G.-S. 8. 25) wurde sogar der successive Verkauf aller Domänen
angekündigt, um die Staatsschulden zu tilgen. Glücklicher
Weise gestattete der günstige Erfolg der Befreiungskriege bald, mit
dem begonnenen Verkauf wieder aufzuhören, sodass nur für einige
20—80 Mill. Thlr. Domänenveräusserungen in jener Zeit stattfanden,
während auf der anderen Seite durch die Säkularisationen von allerdings
ebenfalls zur Veräusserung und Schuldentilgung bestimmtem Kirchengut
 auch wieder Domänenvermehrungeu eintraten.
8 175. Nebenher musste natürlich auf eine möglichste Anspannung
 aller Steuerquellen Bedacht genommen werden. Dies führte zu
jen lebhaftesten Klagen. Doch war es im Anfang des 19. Jahrhunderts
nicht so sehr. die Höhe der Steuerlast, welche die Steuerzahler unzufrieden
 machte, als die Ungerechtigkeit der Vertheilung, die ungerechtfertigten
 Exemtionen und Prägavationen, und — besonders bei den
indirekten — die lästigen und den freien Verkehr von Ort zu Ort,
von Stadt und Land schwer schädigenden Erhebungsarten.
Als die Folgen des Krieges eine Erhöhung der Steuern nöthig
machte, galt es vor Allem, hier reformirend vorzugehen.
Die ersten 20 Jahre des 19. Jahrhunderts sind daher auch so reich,
wie keine spätere Periode, an finanziellen Gesetzen und grundlegenden
Neuschöpfungen.?) Die Namen v. Stein, Motz, Maassen, Rother sind
aufs engste mit ihnen verknüpft. In der Besteuerung der Staatsangehörigen
 trat ein vollständiger Umschwung der bestehenden Verhältnisse
 ein.
Bahnbrechend waren in dieser Beziehung zunächst die Eidikte
vr. 27. Okt. 1810 und v. 7. Sept. 1811 über die Finanzen des Staates
ınd das Abgabensystem ete., deren Bestimmungen allerdings zunächst
nur theilweise zur Ausführung kamen.)
Die Grundsteuer freilich (Kontribution), welche vor allem wegen
der Exemtionen der Domänen und Rittergüter, dann aber auch wegen
der grossen Ungleichheiten innerhalb der einzelnen Provinzialgebiete
einer Neuregelung von Grund aus bedurfte, die auch in dem gedachten
Edikt verheissen wurde, erfuhr — abgesehen von den westlichen Pro-)

 Bd. I Buch I S. 14
?) Allerdings auch von manchen missglückten Versuchen (s. unten).
;) Vgl. Näheres hierüber in Bd. I Buch VIII 88 11, und Buch IV $$ 2
        <pb n="181" />
        74

Allgemeine Finanzverwaltung,

vinzen (1839) und Posen (1844) — erst 1861 eine wirkliche Reformirung
für den ganzen Umfang der Monarchie.
Dagegen fand eine Neuregelung der übrigen direkten und indirekten
Abgaben von 1810 ab mit dem Bestreben statt, zwar eine Erhöhung
der indirekten Abgaben von der Konsumtion und dem Luxus: eintreten
 zu lassen, die Besteuerung aber auf weniger Artikel!) zu beschränken
 wie bisher, die zahllosen lästigen Erhebungsmodalitäten zu
beseitigen und sodann einige neue direkte Steuerformen einzuführen.
Die Vorspannverpflichtung, der Mühlen-, Bier- und Branntweinzwang
 wurde aufgehoben (1810), dagegen wurde — unter gleichzeitiger
Durchführung der Gewerbesteuerfreiheit — eine Gewerbepatentsteuer und
zwar von allen Gewerben eingeführt. Ueberhaupt wurde sowohl für
lie direkten wie indirekten Steuern grundsätslich die gleichmässige
Heranziehung aller Klassen des Volkes unter Beseitigung
jer Exemtionen proklamiert. Auch die verschiedene steuerliche
Behandlung von Stadt und Land, die seit der Zeit des Grossen Kurfürsten?)
 stets bestanden hatte, wollte man beseitigen, indem man die
Konsumtionsabgaben, namentlich die Mehlaceise auch auf das platte
Land ausdehnte (1810). Aber schon 1811 (Edikt v. 7. Sept. 1811) kam
nan auf den alten Unterschied wieder zurück und führte an Stelle der
Mehlaceise auf dem platten Lande und in kleineren Landstädten an
leren Stelle eine „fixirte“ Personensteuer von !%4 Thlr. pro Jahr ein.

$ 176, Die bei dieser Steuerart hervortretende Schwierigkeit,
neue zweckmässige den Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung
;ragende Steuerformen .zu finden, zeigte sich übrigens auch bei den
anderen Steuerarten. Die Belastung sämmtlicher Gewerbe mit einer
neuen Steuer, wie sie 1811 eingeführt war, erwies sich als zu drückend.
Eine weitere, allerdings zunächst nur zur Deckung ausserordentlicher
Kriegsbedürfnisse bestimmte Vermögens- und Einkommensteuer (1812)
vegegnete im Volke grösstem Widerspruch und brachte statt der erhofften
 20 Mill. Thlr. nur 4'/, Millionen ein. Die ebenfalls wenig
ertragreichen und lästigen Luxussteuern mussten 1814 wieder aufgehoben
 werden. Auch das Stempelgesetz von 1810 war reformbedürftig.
 Nach Beendigung der Freiheitskriege kamen zudem zahlreiche
 neue Landestheile mit buntscheckigen Steuersystemen hinzu,
sodass schon nach kaum 10 Jahren seit dem Steueredikte von 1810
eine neue Reformirung des Steuersystems unumsäneglich nothwendig
wurde.
Nachdem 1816 zunächst in den alten Provinzen die Binnen- und
Provinzialzölle aufgehoben und 1818 die Zoll- und Verbrauchssteuerzesetzgebung
 für die ganze Monarchie neu geordnet war. fand im Jahre

Besonders die Aceise hatte sich schliesslich zu einer fast alle Gegenstände des
jebrauchs umfassenden universellen Bestenerungsart ausgebildet,
2) S. Bd, I Buch HIT 8, 1068.
        <pb n="182" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 176, 177. * 175

[820 unmittelbar anschliessend an die Reformirung des Staatsschuldenwesens
 (vgl. Bd. III Buch I 87 ff.) durch vier Gesetze V. 30. Mai 1820 ')
sine allgemeine Neuregelung der Steuer statt, die sodann im Wesentlichen
 die Grundlage der Steuergesetzgebung für die nächsten 70 Jahre
yeblieben ist. Man kann daher — nach der vorausgegangenen politischen
Wiedergeburt des Landes — das Jahr 1820 mit einer gewissen Berechtigung
 als das Jahr der finanziellen Wiedergeburt Preussens bezeichnen.

Das allgemeine Gesetz über die Entrichtung des Abgabenwesens
v. 30. Mai 1820 bestimmt u. A., dass die indirekten Steuern nach den
schon ergangenen Gesetzen von 1818, 1819, 1820, sowie nach dem noch
zu erlassenden Stempelgesetz (1822) erhoben werden sollten; auf dem
Gebiete des direkten Steuerwesens wurde bestimmt, dass die Grundsteuern,
 wenn sie einstweilen auch noch nach den in den einzelnen
Provinzen geltenden Sonderbestimmungen weiter erhoben werden sollten,
doch eine gewisse Höhe ('/s des Reinertrags) nicht überschreiten
dürften. Das Gewerbesteuergesetz beschränkte die Besteuerung auf
solche Gewerbe, welche wirklich fähig waren, die Steuer zu tragen.
Endlich wurde eine in 5 Klassen abgestufte Personalsteuer und an
deren Stelle in 132 grösseren Städten eine Mahl- und Schlachtsteuer
eingeführt, welche letztere erst 1873 der allgemeinen nunmehr auf
Stadt und Land gleichmässig ausgedehnten Personal- (Kinkommen-)
besteuerung weichen musste.
8 177. Auch insofern kann man mit dem Jahre 1820 eine neue
Phase in der (jeschichte der Entwickelung des preussischen Finanzwesens
 beginnen, als von nun an die steuerlichen Einnahmen die
Einkünfte aus den Domänen und Forsten weit zu überflügeln beginnen.
 Der Grundsatz, die Staatsausgaben mehr auf Zwangsbeiträge
Aller statt auf privatwirthschaftliche eigene Einnahmen des Staates
zu gründen, fängt nunmehr an zu prävaliren.
Sehon nach dem Etat von 1821, dem ersten veröffentlichten
preussischen Etat,?) stehen 16,8 Mill. M. Einkünften aus Domänen und
Forsten an direkten Steuern 51,6 Mill. M., an indirekten Abgaben,
einschliesslich Salzmonopol, 67,2 Mill. gegenüber. Bis 1849 steigert
sich das Verhältniss wie folgt: Domänen.und Forsten: 21,6 Mill. M.,
direkte Steuern: 58,0 Mill. M., indirekte Abgaben: 89,2 Mill. M.
Zu den Domänen treten als weitere Betriebsverwaltungen mit
steigenden Erträgen allerdings hinzu die Postverwaltung, Verwaltung
der Bergwerke, Hütten, Salinen und die Lotterieverwaltung, deren Reinarträge.
 von 1821—1849 von 2,4, bezw. 1,7, bezw. 1,5, zusammen
5.6 Mill. M.. auf 8,8 Mill. M. steigen.

1) Es handelt sich um die Gesetze 1, betr. Einrichtung des Abgabenwesens (G.-S,
3. 184), Einführung der Klassensteuer (G.-S.. S. 140), der Mahl- und Schlachtsteuer (G.-S. S 143),
jer Gewerbesteuer (G-S. S. 147) Am 7. März 1822 folgte ein neues Stempelgesetz.
2) S. bei v,. Reden a a. O0. S 88/89.
        <pb n="183" />
        {6

Allgemeine; Finanzverwaltuug.

Aber auch mit Hinzurechnung dıeser Einnahmen behalten die Einnahmen
 steuerlicher Natur bei beiden das Uebergewicht im Staatshaushaltsetat
 (s. Anlage XILL.).
$ 178, Die letztgedachte Zeitperiode von 1820 ab bis etwa Mitte
der 40er Jahre zeigt für die allgemeinen wirthschaftlichen Verhältnisse
Preussens und im Zusammenhange damit auch für die Finanzlage des
Staates eine im Ganzen stark aufsteigende Entwickelung. Der
Zinsfuss, zunächst für Mobiliaranlagen, Staatsanleihen ete., sodann
auch für Hypotheken, weist eine sinkende Tendenz auf.') Schulden
brauchte der Staat mit Rücksicht auf die ruhige politische Lage und
die mit dem allgemeinen wirthschaftlichen Aufschwunge und der Bevölkerungszunahme
 steigenden Erträge der vorhandenen Einnahmequellen
 nur in geringem Maasse aufzunehmen.?) Auch der in diese
Periode fallende Beginn umfassender Eisenbahnbauten vermehrte die
Schuldenlast einstweilen noch nicht. Man überliess die Eisenbahnen
Privatgesellschaften und sicherte diesen Zinsgarantien zu, an den
Ueberschüssen betheiligte sich der Staat nur als Aktionär. Dagegen
landen erhebliche Schuldentilgungen statt.?) Die Staatspapiere stiegen
m Kurse, und eine Convertirung von 5 auf 4'/„ Proz. konnte vorgeı1ommen
 werden,
Im Staatshaushaltsetat trat die günstige Fortentwickelung der allyemeinen
 Wirthschafts- und Finanzlage wie folgt zu Tage.
Der Etat für 1821 sah an Zuschüssen zur allgemeinen Staatsverwaltung
 im Ganzen 150 Mill. M. vor. Davon entfielen auf die Civilverwaltungen
 47,7 Mill. = 31,8 Proz., auf die Militärverwaltung
68,4 Mill. M. = 45,6 Proz., auf den Dienst der öffentlichen Schuld
33.9 Mill. M. = 22,6 Proz.)
Demgegenüber waren in dem Etat für 1849 vorgesehen an Zuschüssen
 zur allgemeinen Staatsverwaltung (nach Anl. XIIL) 180,7 Mill. M.,
wovon entfielen auf die Civilverwaltung 81,0 Mill. M. = 44,8 Proz., auf
die Militärverwaltung 76,8 Mill. M. = 42,5 Proz., auf die öffentliche
Schuld 22,9 Mill. M. = 12,7 Proz.
Die Steigerung der militärischen Ausgaben ist hiernach ebenso
wie derjenigen für den Dienst der Staatsschuld erheblich hinter der
Vermehrung für die Civilverwaltungs-, d. h. Kulturzwecken dienenden
Ausgaben zurückgeblieben. Die Einnahmen haben sich ohne weitere
Steuererhöhungen auf rund 180 Mill. M. gesteigert.

ı) Näheres in Kahn: Geschichte .des Zinsfusses in Deutschland. Stuttgart 1881. (S. auch
oben 8 41).
?) Er wäre übrigens auch gesetzlich nicht dazu berechtigt gewesen. (Näheres oben in
Buch I. dieses Bandes $ 13.)
3) Näheres bei E. Richter a. a. 0 S. 50. Von 1820—1883 wurden 128,3 Mill, von
la bis Ende 1847 rund 112 Mill, M. Schulden getilgt.
4) v. Reden a. a. O0. 8. 89.
        <pb n="184" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 178, 179. 177

$ 179, Die nächste Periode von Ende der 40er bis Ende der
50er Jahre muss demgegenüber als eine solche absteigender finanzieller
Verhältnisse für den Preussischen Staat angesehen werden. Der Zinsfuss
 steigt, die Kurse der Staatspapiere sinken. Zuerst sind es die
Ereignisse des Jahres 1848, die, wenn auch nur vorübergehend, den
Staatskredit stark erschüttern, die. Kurse der Staatspapiere, allerdings
auch nur vorübergehend, bis auf 69 Proz. herabdrücken.') In der
folgenden Zeit waren es neben der starken allgemeinen Inanspruchnahme
 des Kredits vor allen zu Eisenbahn- und Militäranleihen
die starken mehrfachen wirthschaftlichen und Handelskrisen (1857,
1864) und politischen Erschütterungen, die besonders in Preussen,
welches zum Theil an den letzteren aktiv betheiligt war, und durch
die sog. Konfliktszeit der 60er Jahre seinen Staatskredit noch besonders
 schädigte,?) einen nachhaltigen ungünstigen Kurs der Staatspapiere
 hervorriefen. Insbesondere waren es der Krimkrieg ( 1854), der
5sterreichisch -sardinische Krieg (1859), der dänische Krieg (1864) und
der preussisch - österreichische Feldzug (1866), welche zu dem Sinken
der preussischen Staatspapiere und dem Steigen des Zinsfusses bis
vegen Ende der 60er Jahre beitrugen. Selbst nach siegreicher Beandigung
 des Krieges von 1866 kam das Gefühl der Sicherheit in den
volitischen Verhältnissen zunächst noch nicht recht auf. Erst mit den
glänzenden Waffensiegen Preussens 1870/71 trat Zuversicht in die
politische Lage, und in Folge dessen ein Sinken des Zinsfusses ein,
welches von da an — begünstigt von dem Milliardensegen der französischen
 Kriegskontribution, vom wirthschaftlichen Aufschwunge u. s. W.
— allmählich sich bis in die neueste Zeit fortgesetzt hat.
Die politische Unreife der 50er und 60er Jahre, das Bestreben
Preussens und seines ersten Staatsmannes Bismarcks, in erster Linie
die militärische Stärke seines Landes zu vervollkommnen, spiegelt sich
in den Staatshaushaltsetats von 1849—1866 deutlich wieder. Nach Anlage
 XI Sp. 4u.5 stiegen die laufenden Ausgaben für die Zuschussverwaltungen
 von 1849 bis 1866 von 198.0 auf 302,7 Mill. M., d. h. um
104,7 Mill. M. Von letzteren entfielen 49,8 Mill. auf militärische Zwecke,
26,3 Mill. auf den Dienst der öffentlichen Schulden — von denen wieder
ain erheblicher Theil auf Militäranleihen entfiel*) und nur 28,2 Mill.
auf Civilverwaltungsausgaben (davon 15,7 Mill. M. auf Justiz, 6,83 Mill.
auf Inneres, 2,8 Mill. auf Kultus und Unterricht, 1,8 Mill. M. auf Landwirthschaft
 und Gestüte). Rechnet man aber die eigenen Einnahmen

') S. auch Anl. HL
?) Während Anfang der 60er Jahre die übrigen deutschen Staaten ihre Anleihen zu
4 Proz emittiren konnten, machte Preussen, als es 1862 die 4'/, proz. Anleihen von 1850
ınd 1852 in 4proz. konvertirte, völlig Fiasko, indem nur die Hälfte der Gläubiger zu-;timmte.
 Kahn, S. 142/143
3) Nach E. Richter, S. 58, kann man rund 84 Mill, nicht ganz die Hälfte der von
1848—1866 aufgenommenen Schulden, für Militärausgaben rechnen.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens. HI.
        <pb n="185" />
        ‚78 Allgemeine Finanzverwaltung,

der Zuschussverwaltungen ab, die bei der Justiz in dem gedachten
Zeitraum um 20 Mill., beim Innern um 1 Mill. M. stiegen, so stellt
sich das Bild für die Civilverwaltung noch ungünstiger. Es stiegen
dann die Zuschüsse für Civilverwaltung von 81,0 auf 85.0 Mill. M.,
für Militärverwaltung von 76,8 auf 124,0 Mill., für öffentliche Schuld
von 22,6 auf 48,9 Mill. M.
Das Extraordinarium stieg von 1849 — 1866 für die Militärverwaltung
von 4,4 auf 10,5 Mill. M., während es bei der Civilverwaltung sogar
von 11,6 auf 5,6 Mill. M. sank.
Deutlicher können die grossen Opfer, welche dem Volke durch
den Militarismus auferlegt wurden, nicht illustrirt werden. Ebenso
klar aber ist, dass ohne diese grossen Rüstungen die Kriege von
1864, 1866 und 1870/71 nicht den glänzenden Verlauf genommen
haben würden, welcher ihnen thatsächlich beschieden war.
$ 180, Auf welche Weise fanden nun diese starken Mehrausgaben
 für die militärischen Rüstungen und die öffentliche Schuld
Deckung ?
Die Einnahmen der eigentlichen Betriebsverwaltungen stiegen
(nach Anl. XIIL Sp. 6 u. 7) von 1849—1866 von 30,9 Mill. M. auf
(7,7 Mill. M., also um 46,8 Mill. An dieser Steigerung waren aber
die Domänen so gut wie gar nicht betheiligt, während auf die Forsten
rund 9 Mill. M. entfielen. Die Post und Telegraphie brachte 2,3 Mill. M.
mehr auf, die Lotterie 1,5 Mill. mehr, aus dem Antheil des Staates
an der Preussischen Bank ergab sich ein Mehr von rund 3,3 Mill. M.
Die Berg- und Hüttenverwaltung lieferte endlich ein Mehr von
5,5 Mill. M. Bei weitem der grösste Theil des Mehrs entfiel aber
auf die Reineinnahmen der neuen Staatseisenbahnen, welche mit
22,5 Mill. M. bereits*1866 alle anderen staatlichen Betriebsverwaltungen
arheblich überflügelten.')
Immerhin konnte von dem gesammten Mehrbetrag der Ausgaben
aus den Mehreinnahmen von Betriebsverwaltungen nur der kleinere
Theil gedeckt werden, den grösseren Theil mussten die steuerlichen
Abgaben aufbringen.
Nach Anl. X1I stiegen denn auch die direkten Steuern in dem
gedachten Zeitraume von 58.auf 92 Mill. M., d. h. um 34 Mill. oder
rund 58 Proz. Das bestehende Steuersystem wurde dabei zwar nicht
ımgestossen, wohl aber mannigfachen Verbesserungen unterzogen.
Nachdem zunächst durch Gesetz v. 24, Febr. 1850 (G.-S. 8. 62) die
Grundsteuerbefreiungen grundsätzlich aufgehoben worden waren, fand
im Jahre 1861 die lange verheissene Grundsteuerreform endlich statt,
wobei für die aufgehobenen Exemtionen Entschädigungsgelder bewilligt
 wurden. Die bisherige Steuer wurde in eine - mit 4, bei geverblichen
 (Gebäuden 2 Proz, des Nutzungswerthes bemessene — be-')

 allerdings steigerten sie auch die öffentliche Schuld.
        <pb n="186" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $ 180. 179

sondere Gebäudesteuer und eine Liegenschaftsteuer (Grundsteuer
im engeren Sinne) getheilt, von denen nur, die letztere kontingentirt
blieb, wie bisher. Es erfolgte eine vollständige Neukatastrirung und
„Veranlagung, die nicht weniger wie rund 60 Mill. M. kostete.') Der
Ertrag der Grundsteuer blieb denn auch 1866 annähernd der gleiche
wie 1849 (28—29 Mill. M. Netto), während die neue Gebäudesteuer
rund 9 Mill. M. einbrachte.
Auch die Personal (Klassen) steuer und die Gewerbesteuer erfuhren
in dem Zeitraume Abänderungen und Verbesserungen. Kinen so
grossen Fortschritt sie bei ihrer Einführung gegen die bisherigen
Steuerformen bedeutet hatten, so hatte sich doch bald gezeigt, dass
sie den ‚fortschreitenden wirthschaftlichen Verhältnissen und der
steigenden Vermehrung des Volkseinkommens in der ursprünglichen
Form hinreichend zu folgen nicht im Stande waren. Während von
[299 bis 1837 die Bevölkerung in den klassensteuerpflichtigen Orten
ım ca. 292,4 Proz. stieg, hob sich das Klassensteuersoll nur um knapp
13 Proz. Dazu kam, dass die Minderleistungsfähigen verhältnissmässig
weit stärker von der Steuer betroffen wurden, als die Begüterten, die
mit einem höheren Satz als 144 Thlr. überhaupt nicht belegt werden
konnten. Bei der Gewerbesteuer war es vor Allem die Zusammenfassung
 aller, der grössten wie der kleinsten Handelsgeschäfte in
ainer — nach Mittelsätzen steuernden — Klasse, die einerseits eine
ıngebührliche Belastung der kleinen Handelstreibenden zur Folge
‘hatte, andererseits eine auch nur einigermassen angemeSsSeN6 Besteue-‚ung
 der immer mehr zunehmenden Grossbetriebe unmöglich machte.
So erging denn zur Reformirung der Klassensteuer das Gesetz v.
i. Mai 1851 (G.-S. 8. 198), welches für die Einkommen von 3000 M.
und darüber eine klassifizirte Einkommensteuer einführte, die in
30 Stufen von 90 M. bis 21600 M. stieg und drei Prozent des Einkommens
 besteuern sollte; auch wurden hinsichtlich der für die
niederen Einkommen beibehaltenen Klassensteuer einige Verbesserungen
 eingeführt. In der (Gewerbesteuer wurden durch Gesetz v.
19. Juli 1861 (G.-S. S. 697) die in die Klassen A und B untergetheilten*)
Handelsunternehmungen in die 3 Klassen AL A II und B geschieden
und als Kriterium für die Einreihung in eine dieser Klassen der Geschäftsumfang
 bestimmt, sodass die Grossbetriebe nach Al, die
Mittelbetriebe nach AII, die geringfügigen nach B kamen. Die
Sätze von Al und AIL wurden gegen die früheren Steuersätze der
Handelsklasse entsprechend erhöht, diejenigen für die jetzige Klasse B
lenen der alten Klasse B gleichbelassen.
Beide Steuergesetzänderungen blieben auf den Steuerertrag nicht
ainflusslos. An Stelle der für 1850 mit 22 Mill, Nettoertrag veran-1)

 v, Zedlitz-Neukirch, „30 Jahre Steuer- und Finanzpolitik‘, S. 100,
?) je nachdem sie kaufmännische Rechte besassen oder nicht.
        <pb n="187" />
        180 ; Allgemeine Finanzverwaltung.

schlagten Klassensteuer konnten in den Etat 1852 eingestellt werden
7,3 Mill. M. Nettoertrag der klassifizirten Einkommensteuer und
21,7 Mill. M. Klassensteuer, zusammen 29 Mill. M. (1866: 38 Mill.)
Die Gewerbesteuer, die für 1860 nur mit 9,5 Mill. Nettoertrag veranschlagt
 war, erscheint im Etat 1866 mit 11.4 Mill. M., eine freilich
'mmerhin verhältnissmässig noch geringe Steuersumme.
Zu diesen Steuerverbesserungen trat seit 1854 als eine neue direkte
Abgabe die Eisenbahnabgabe hinzu (Ges. v. 80. Mai 1853, G.-S. 8. 449), ')
velche 1866 mit 4,9 Mill. M. veranschlagt werden konnte. :
$ 181. Auch die indirekten Steuern (einschl. Salzmonopol)
irugen in dem Zeitraum 1849— 1866 einen namhaften Theil zur Deckung
der stark gestiegenen Militärlast bei. . Sie haben sich (Anl. XII
Sp. 6u. 7) von 89,3 auf 116,9 Mill. M., d.h. um 27,6 Mill. M., also
am 14,8 Proz. erhöht, was den Vergleich mit der Steigerung der
direkten Steuern (58 Proz.) allerdings nicht aushielt. Die Steigerung
floss hauptsächlich aus der Rübenzuckersteuer in Folge der mehrfachen
 Erhöhungen der Steuersätze — s. Bd. I Buch VII 8. 1295 —
(1849 rund 1 Mill, 1866 rund 14 Mill.), ferner aus der Branntweinsteuer,
 die von 13,4 Mill. auf rund 22 Mill. M. und aus der Stempelsteuer,
 die von 10,6 Mill. auf rund 16 Mill. M. stieg. Auch die
Schlacht- und Mahlsteuer, Tabaksabgabe, Braumalzsteuer u. s. w.
wiesen, wenn auch unerheblichere, Steigerungen nach. Dagegen fie]
lie Weinsteuer (1849 rund 300 000 M.) ganz fort (1865), und die Einyangs-,
 Ausgangs- und Durchgangsabgaben?) sanken um rund 5 Mill.
Mark (von 39 Mill. auf 34 Mil. M).

$ 182. Die Kreignisse des Jahres 1866, sowie die Annexionen
der neuen Provinzen, die Gründung des Norddeutschen Bundes und
lie damit zusammenhängende Landes- und Bundesgesetzgebung hatten
(ür den preussischen Staatshaushalt und die preussischen Finanzen
eine derartige Veränderung zur Folge, dass eine Vergleichung der
Etatszahlen im Ganzen zwischen der Zeit vorher und nachher nur
beschränkten Werth haben kann.
Vor Allem waren es die Zölle und indirekten Steuern, welche
seit jener Zeit aufgehört haben, im preussischen Etat, wo sie 1866
noch fast 48 Proz. der gesammten Nettoeinnahmen aus den Ueberschussverwaltungen
 ausmachten, eine auch nur annähernd entsprechende
 Rolle zu spielen, indem die Zölle und Verbrauchssteuern von
aun an in die Bundes-(Reichs-)kasse flossen und den Bundesstaaten nur
aoch für die innerhalb ihres Gebietes vorzunehmende Erhebung und

!) Das Gesetz erstreckte sich nur auf inländische Eisenbahn-Aktiengesellschaften und
orhielt später eine Ergänzung in dem auf ausländische und einzelne physische Personen oder
ı’ersonenmehrheiten ohne die Form von Aktiengesellschaften Anwendung findenden Gesetz
" 16. März 1867 (G.-S. 8. 465)
?) 1861 wurden die iurchgangsabeaben aufoeehohen.
        <pb n="188" />
        Zünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 181, 182. 181

Verwaltung Vergütungen vom Reich ( früher Bund) gewährt werden.')
Nur wenige indirekte Steuerarten verblieben den Kinzelstaaten zur
‚selbstständigen Verwerthung, vor Allem die Stempelsteuer?) und die
‘in Preussen 1874?) reformirte) Erbschaftssteuer. Sodann gehen von
aun an auf den Reichsetat über die Einnahmen der Post- und Telezraphenverwaltung.

Auf der anderen Seite tritt eine ausserordentliche Entlastung der
Ausgabeetats der Bundesstaaten ein durch die Uebernahme der Kriegsınd
 Marinelasten auf den Reichsetat, zu deren Deckung freilich bald
sehr erhebliche Matrikularbeiträge von den Kinzelstaaten aufzebracht
 werden müssen.
Bei dieser wesentlichen Umgestaltung des preussischen Etats
nach Gründung des Norddeutschen Bundes (später des Deutschen
Reichs) ist in der in Anl. XIV enthaltenen ausführlichen Zusammenstellung
 der Einnahmen und Ausgaben aller Verwaltungszweige —
„ach der Rechnung —- nicht weiter als bis zum Jahre 1869, in welchem
sich die wesentlichsten Umgestaltungen bereits vollzogen hatten, Zu-‚ückgegangen
 worden.
Bei dem Vergleich der Zahlen dieses Jahres im Verhältniss zu denen
des Jahres 1866 — von den durch die Bundesgründung geschaffenen
Aenderungen abgesehen — ist im Allgemeinen zu berücksichtigen,
dass die Einnahmen aus Domänen und Forsten, Eisenbahnen und
Steuern sich vermehrt haben in Folge Zutritts der neuen Provinzen;
doch hatte die Annexion zugleich auch eine Steigerung der Betriebswie
 der allgemeinen Staatsverwaltungsausgaben zur Folge.
Der rechnungsmässige Nettoüberschuss der Domänen betrug 1869
23.4 Mill. statt 14,1 Mill. M. in 1866,*) derjenige der Forsten 18,4 Mill.
statt 16,2 Mill. M., der Bergwerke, Hütten, Salinen 12,7 Mill”) statt
9,8 Mill. M., der Eisenbahnen 44,6 Mill. statt 22,8 Mill. M., der
direkten Steuern 123,9 Mill. statt 92 Mill. M. Dagegen ist der Ueberschuss
 aus Zöllen und indirekten Steuern auf 42,5 Müll. von 116,9 Mill.
Mark zurückgegangen, Posteinnahmen sind. ganz fortgefallen. Die
Summe der Ueberschussverwaltungen brachte ein 961,7 Mill. statt
86,7 Mill. M., also weniger rund 25 Mill. M.
Dem gegenüber sind an Ausgaben fortgefallen die 1866 mit
{34 Mill. M.°) im Etat stehenden Nettoausgaben für Militär und Marine,
sodass für die Zwecke der Civilverwaltung und der öffentlichen Schuld

1) Die seit 1879 eingeführten Ueberweisungen vom Reich stellen sich als Dotationen,
aicht als steuerliche Einnahmen Preussens dar.
?) mit Ausnahme des Wechselstempels, den das Reich für sich in Anspruch nahm.
3) Bis dahin wurde ein Erbschaftsstempel erhoben.
;) Die Zahlen für 1866 sind Kt atszahlen, entsprechen also etwa den Durchschnittssahlen
 nach den Rechnungen der Vorjahre.
5) wobei noch rund 2,3 Mill. M Bergwerksabgaben in Abzug gebracht sind, während
ımter den 9,8 Mill. M. von 1866 rund 1,6 Mill. M. derartiger Abgaben mitenthalten sind.
8) Sp. 9 u. 11 in Anl. XHL
        <pb n="189" />
        82

Allgemeine Finanzverwaltung.

noch eine Ersparniss gegen früher von 109 Mill. M. übrig bleibt. Davon
 wurden gebraucht 26,4 Mill. M. für das Mehr im Dienst der
öffentlichen Schuld, der in 1869 75,4 Mill. statt in 1866 49 Mill. M.
erforderte, während die Mehrzuschüsse für die Civilstaatsverwaltungsausgaben')
 von 1866 bis 1869 von 90,7 Mill. auf 117 Mill. M. stiegen,
also 26,3 Mill. M. mehr in Anspruch nahmen. Die von der Ersparniss
an Militärlasten noch weiter restirenden 57 Mill. M. reichten dagegen
nicht mehr aus zur Deckung der neu hinzutretenden Matrikularumlagen,
 die für 1869 nicht weniger wie 58,4 Mill. M. betrugen.
Die Zeit seit 1869.

$ 183. Der Zeitpunkt von Ausgang der 60er Jahre bezw. Anfang
 der 70er Jahre bildet den Anfang einer neuen Epoche in der
Finanzverwaltung Preussens, die man sowohl mit dem Jahre 1867,
1868, 1869 oder 1870/71 beginnen kann. Wir haben das Jahr 1869
gewählt, weil sich einmal in dem Etat dieses Jahres der Einfluss der
Annexionen und der Gründung des Norddeutschen Bundes bereits voll
geltend macht, andererseits die in Folge des 1870er Krieges für die
Jahre 1870 und 1871 bedingten Ausnahmeverhältnisse ausser Ansatz
bleiben. Sodann kommt aber auch noch in Betracht, dass in diesem
Jahre der neuernannte Finanzminister Camphausen die Form der unzündbaren
 Rente als Staatsschuldobligation eingeführt hat, die allmählich
 bis zur Jetztzeit alle anderen Schuldformen bis auf wenige,
finanziell nicht in Betracht kommende Ueberbleibsel verdrängt hat.
Diese Neuerung ist um deswillen geeignet, als ein Markstein in der
Geschichte unseres Finanzwesens bezeichnet zu werden, weil die Einführung
 einer Seitens der Gläubiger nicht kündbaren Staatsschuld
 als ein äusseres Zeichen dafür gelten kann, dass ein Staatswesen
 politisch so gefestet, finanziell so wohlgeordnet und fundirt ist.
dass eine gänzliche oder auch nur längere Zeit dauernde Zahlungsınfähigkeit
 selbst unter ungünstigen Wirthschafts- und politischen
Verhältnissen nicht zu besorgen ist, und dass andererseits der Vermögensstand
 der einheimischen Bevölkerung für die Aufnahme steigender
Anleihebeträge ausreichend, sowie die Zuversicht derselben zu dem
heimischen Staatswesen gross genug sind, um die Sorge der Verhütung
 einer Ueberschuldung lediglich der Staatsregierung zu überlassen.


S 184, Die Zeitperiode von 1849—1866 war für Preussen gewissermassen
 eine Vorbereitungszeit für die grossen politischen und militärischen
 Aktionen Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre, Während
die kulturellen, vor allem die ethischen Aufgaben des Staates darunter
allerdings erheblich litten, war andererseits der Staat auf rein wirth-')

 einschl. der Ausgaben für die beiden Häuser des Landtags.
        <pb n="190" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss, $$ 183, 184, 183

schaftlichem Gebiete insofern nicht ganz unthätig, als er im Interesse
der Ausgestaltung des Verkehrswesens Eisenbahnen zu bauen und
eine bereits nicht unbeträchtliche Schuldenlast dafür aufzunehmen
begann.
Die nächste Periode seit 1869 stellte die Zeit der Ernte für
die grossen vorher gebrachten Opfer dar, wobei nunmehr auch die
kulturellen und ethischen Aufgaben des Staates wieder zur Geltung
kamen.
Der Zeitraum von Beginn der 70er Jahre ab charakterisirt sich
ir Preussen wie Deutschland als eine im Wesentlichen friedliche, der
wirthschaftlichen Fortentwickelung gewidmeten Periode. Kriegswolken
irohten zwar, besonders in den ersten Jahrzehnten, mehrfach. Die
zielbewusste Friedenspolitik seiner Herrscher behielt aber die Oberhand
 und sicherte dem Lande die Möglichkeit, die Vortheile der wiederzewonnenen
 politischen Einheit auf wirthschaftlichem Gebiete nach Innen
und Aussen mit nie geahntem Erfolge sich nutzbar zu machen.
Wie in den 20er und 30er Jahren, so hat auch in den letzten drei
Dezennien des 19. Jahrhunderts die friedliche Entwickelung den grössten
Aufschwung von Industrie, Handel und Verkehr zur Folge, Kapitalien
ınd Vermögen werden in grosser Anzahl gesammelt und der Zinsfuss
weist eine stetig sinkende Tendenz nach.
Während die Consolidation auf Grund des Gesetzes von 1869 noch auf
dem 4'/,prozent. Typ der Consols beruhte, und sogar noch alte
4prozent. Staatsschuldscheine in 4'/, prozent. Consols umgewandelt
wurden. konnte Ende der 70er Jahre bereits für neue /Anleihen der
4prozent. Typ in Anwendung gebracht werden. Im Jahre 1885 wurden
die auf Grund des Consolidations- Gesetzes von 1869 ausgegebenen
4'/.prozent. Consols mit gutem Erfolge in 4prozent. umgewandelt.
Gleichzeitig begann man neue 3'/ prozent. Consols auszugeben, seit
1890 sogar 3prozentige. 1896/97 folgte eine weitere Conversion der
4+prozent. Consols in 3' /,prozent., ‚gleichfalls mit vollem Erfolge, zugleich
hielt die Regierung bei neuen Anleihen allgemein am 83prozent.
Typ fest.')
Der grosse politische und wirthschaftliche Aufschwung auf allen
Gebieten des öffentlichen Lebens nach 1870 brachte auch eine stark
yesteigerte Thätigkeit der Staatsmaschine mit sich und nahm
fortgesetzt erheblich steigende öffentliche Geldmittel in Anspruch.
Dabei waren es auf dem Gebiete der allgemeinen Staatsverwaltung
abenso sehr die Aufgaben der Landessicherheit und Landesvertheidigung,
wie der inneren Wohlfahrt und Kulturentwiekelung, welche den Staatssäckel
 belasteten.
Ein genauer Vergleich der Steigerung der Gesammtausgaben
auf den Gebieten der Staatsverwaltung seit 1869 ist leider erschwert

ı) Näheres darüber Bd. III Buch 1 8 41£,
        <pb n="191" />
        84

Allgemeine Finanzverwaltung.

durch den Umstand, dass nicht nur die Heeres- und Marineausgaben,
sondern auch ein Theil der früher auf dem preussischen Etat des
Innern, für Handel und Gewerbe, Landwirthschaft, Kultus geführten
Ausgaben in Folge des Art. 4 der Reichsverfassung seitdem auf dem
Reichsetat erscheint, zum Theil auch wichtige früher staatliche Verwaltungsgebiete
 auf weitere kommunale Verbände übergegangen sind
‚Dotationsges. v. 1873, 1875 ete.). Gewisse Anhaltspunkte für einen
wenn auch nicht bis ins Kinzelne zutreffenden Vergleich lassen sich
indessen doch finden.

$ 185, Dabei ergiebt sich, dass die vielfach verbreitete Annahme.
als seien die Heeres- und Marineausgaben im Laufe der letzten Jahrzehnte
 in einem verhältnissmässig stärkeren Tempo gestiegen wie die
Ausgaben zu den sog. Kulturzwecken, durchaus nicht den thatsächlichen
 Verhältnissen entspricht.
Nach den Preussischen Staatshaushaltsetats von 1872 und 1908
stellten sich die Ausgaben für allgemeine Civilverwaltungszwecke
‚Ausgabegruppe C des Staatshaushaltsetats) nach Abzug der eigenen
Einnahmen — in 1000 Mark:

1872 1908 Steigerung in Proz.
125 985’) 405 588 279 598 221
142081’) 462 202 320 121 225
Dagegen betrugen nach den betreffenden Reichsetats:
1872 19083 Steigerung in Proz.
lie Militär- und Marine-Ausgaben
 im Ordinarium 9281 266 730 275 449 009 159
Drdinarium und KExtraordinarium
 ......... 9299558 848 896 549 268 1832

Auch die neuesten Ziffern der seit einigen Jahren vom Statistischen
Amt des Reiches herausgegenenen Statistik über die Finanzen des
Reichs und der Bundesstaaten ergeben, dass die Kulturaufgaben
innerhalb der Reichsgemeinschaft gegenüber den Ausgaben zum Schutze
und zur Sicherheit des Reichsgebiets wohl zu ihrem Rechte kommen.
Nach dieser Statistik wurden vom Reich und allen Bundesstaaten
zusammen 1900 (bezw. 1901) an ordentlichen und ausserordentlichen
Ausgaben verausgabt 3187 Mill. M. (S. 244 a. a. 0.)., Wenn von diesem
Betrage auch rund 600 Mill. M., welche Ueberweisungen des Reichs
an die Bundesstaaten darstellen, ausscheiden müssen. so nehmen von

‘') Der Etat sieht höhere Summen vor, doch mussten 67 809 000 M. in Abzug gebracht
werden, welche heute auf dem Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung (Ausgabegruppe B
les Staatshaushaltsetats) stehen (Apanagen, Passiva der Generalstaatskasse, Matrikularımlagen),
 damals aber als Staatsverwaltungsausgaben verrechnet wurden.
        <pb n="192" />
        T7ünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $ 185. 185

dem Reste von 2587 Mill. M. Marine und Militär nur 883 Mill. M.
— vd. 34 Proz. in Anspruch, während 1604 Mill. M. = rd. 66 Proz. auf
sonstige allgemeine Staats (Civil-) verwaltung entfallen. Vergleicht
man hiermit den alten preussischen Militärstaat, so tritt der Unterschied
 in der verhältnissmässigen Antheilnahme des Civilaufwandes
yegenüber dem Militäraufwand in dem gesammten Aufwand für
Staatsverwaltungszwecke zu Gunsten der Jetztzeit deutlich hervor.
Nach Anl. XIIL kamen im Jahre 1866 von insgesammt 275 Mill. M.
allgemeiner Staatsaufwand 134,6 oder rund 49 Proz. auf Militär- und
Marinelasten und nur 90,7 Mill. oder rund 38 Proz. auf den Civildienstaufwand,
 während der Dienst der öffentlichen Schuld, die auch zum
zyrossen Theil wieder Militärzwecken diente, rund 18 Proz. in Anspruch
 nahm.
Die Entwickelung der militärischen und Marinelasten seit den
70er Jahren hier eingehender zu verfolgen, würde den Rahmen dieses
Werkes überschreiten.
Dagegen verdient die Steigerung des Aufwandes für Civilverwaltung
 und Kulturaufgaben in Preussen in den letzten drei
Dezennien eine eingehendere Würdigung. Zur Veranschaulichung der
Entwickelung der Ausgaben in den hauptsächlichsten Ausgabegruppen
diene nachstehende Tabelle.

Es stiegen die Staatszuschüsse d. h. die Ausgaben des betr. Verwaltungszweiges
 nach Abzug der eigenen Einnahmen von 1869 (Rechnung)
 bis 1903 (Etat) in 1000 M. wie folgt (I — ordentliche und ausserordentliche
 Ausgaben zusammen, IL = lediglich ordentliche Ausyaben):


Pinanzministerium . .......-Handels-,
 Gewerbe- und Bauverwaltung
 .........00.0+
Justizverwaltung. ........+
Verwaltung des Innern. .....|
uandwirthschafts- und Gestütsverwaltung
 ........0.04 4
Min, d. g. Unterrichts- un
Medizinalangelegenheiten ..
Summe der Civilstaatsausgaben
 .........000. 1)
Extraordinarium ......0.0000 4

200

.J

29 697. 29 652

30.095| 25 6811
7185| 58911
23 6411 292 679

4500| 4090|

18 -_- 16 507 |

(17 187108 087 |
9150

1903

Steigerung
N

Proz,
LI

118 657. 112 567

88 960| 82 915 1300 | 280

17 223|1)31 986
40779 32 531
“8 598) 56 596

71281 63051 57| 25
33 — 36 640 | 468 452
34 887| 339171148 | 150

519 | 402
816 | 778
| | |
162 2021405 583 | 345 015,297 546 | 994 | 275
56 619 47 469 518

|
165 4771147 610]

1) Würde man Handels- und Gewerbeverwaltung von der Bauverwaltung trennen, so
würde sich für erstere Verwaltung eine weit stärkere prozentuale Steigerung ergeben, wie
jich ergiebt, wenn man die Zahlen von 1880/81 bis 1903 in Anl. XIV (Sp: 17d) vergleicht,
        <pb n="193" />
        a
Fr

Allgemeine Finanzverwaltung:

$ 186, KEin näheres Eingehen auf die Natur der in Betracht
kommenden Mohrausgaben im Allgemeinen zeigt zunächst, dass der
breiteste Raum unter den Mehrausgaben aller Ressorts die Besoldungsverbesserungen
 und die Vermehrung des staatlichen Beamtenpersonals
sinnehmen.

In die Periode von 1869 an fallen zwei grosse allgemeine Besoldungsverbesserungen,
 von denen die eine im Jahre 1872 stattfand.
die andere sich auf die neunziger Jahre erstreckt (vor allem 1890/91
und 1897/98). Die Besoldungsverbesserung von 1872 brachte eine
jährliche Mehrausgabe für die Staatskasse von rund 15 Mill. M., diejenige
 aus den 90er Jahren sogar von über 90 Mill. M.') mit sich.
Für diese grosse Differenz der in den Jahren 1872 und 1890ff, aufzewandten
 Summen kommt natürlich auch eine erhebliche Vermehrung
der staatlichen Beamtenstellen mit in Betracht.?) Nach der Anl. XV
stieg die Zahl der etatsmässigen Beamtenstellen lediglich bei den hier
in erster Linie interessirenden Zuschuss verwaltungen von 1868 bis
1902 von 32202 auf 56064, ihre Gehaltsbezüge von 59.1 Mill. auf
141,2 Mill. M.
Besonders gross war die Beamtenvermehrung im Gebiet der landwirthschaftlichen Verwaltung
 von 350 auf 2242, der Kultus- und Unterrichtsverwaltung von 1931 auf 3616, der
Justizverwaltung von 14 444 auf 19 682, des Ministeriums des Innern von 9313 auf 22 640. wo
yesonders Polizei- und Strafanstaltsverwaltung in Betracht kommen.
Zu dem Mehr an Gehaltsbezügen kamen nach 1872 auch die
Wohnungsgeldzuschüsse hinzu, welche im Jahre 1873 zum ersten
Male mit rund 13 Mill. M. erscheinen und im Bereiche der Zuschussverwaltungen
 1902 15,9 Mill. M. ausmachten.
Auch die Zahl der Hülfskräfte und die Höhe der für diese festzusetzenden
 Remunerationen stieg erheblich, von rund 7 Mill. M. auf
18.8 Mil. M.

Aber auch für sonstige Nebenbezüge der Beamten, insbesondere
für Tagegelder und Reisekosten der Beamten wurden erhebliche Mehrbeträge
 ausgegeben.
Endlich wurde auch für die pensionirten Beamten und für die
Relikten verstorbener Beamten und Pensionäre im steigenden Masse
zesorgt. Die aus dieser Fürsorge entstehenden Kosten werden für
sämmtliche Beamte (aueh der Ueberschussverwaltungen) auf
dem Etat des Finanzministeriums geführt und zwar in Kap. 62
Fit. 3 (Pensionen) und "Tit. 5a (Gesetzliche Wittwen- und Waisengyelder).


') Vergl. Immediatbericht des Finanz- Ministers für die Jahre von 1897 bis
1899, 8. 10.
*) Am meisten auf dem Gebiete der Eisenbahnverwaltung (von 10836 in 1868 auf
129 058 in 1902}. -
        <pb n="194" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 186—188, 187

Die genannten beiden Fonds betrugen
Tit. 3 Tit. 5a
nach der Rechnung 1869 . . 10,1 —') Mill. M.
nach dem Etat 1908 . . . . 520 19,2 » 5
Das macht ein Mehr von rund 61 Mill. M., wobei allerdings allein
jie Eisenbahnverwaltung mit einigen 20 Mill. M. betheiligt ist.
$ 187. Eine nähere Prüfung der einzelnen Hauptverwaltungszweige
 der allgemeinen Staatsverwaltung zeigt zunächst bei dem
Finanz-Ministerium, dass von dem Mehr von 82 Mill., abgesehen
von jenen 61 auf diesem Etat stehenden Millionen für Pensionen und
Reliktengeldern, der hauptsächlichste Theil für die allgemeinen Verwaltungsbehörden
 (Oberpräsidien und Regierungen) verbraucht wurde,
welche 1869 (einschl. der Finanzdirektion in Hannover) 7,1 Mill.,
1908 : 20,5 Mill. M. in Anspruch nahmen, was eine Steigerung um
118 Proz. bedeutet.
S$ 188, Von allen Zuschussverwaltungen den bei weitem grössten
Antheil an den 297 Mill. M. Mehr der ordentlichen und den 345 Mill.
\fehr der Gesammtausgaben in der Zeit von 1869—1903 nimmt die
Verwaltung der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
 in Anspruch, nämlich 131 bezw. 147 Mill. M.
Eine nähere Prüfung dieser Zahlen ergiebt wiederum, dass es in
der Hauptsache die Ausgaben für Unterrichtszwecke sind, welche
sich so enorm gesteigert haben. Für diese wurden ausgegeben im
Ordinarium?) 1869: 11 Mill. M.. 1903 waren vorgesehen ausschliesslich
4es Technischen Hochschulwesens rund 117 Mill, einschl. desselben
[35,6 Mill. M., was eine Steigerung von nicht weniger als 106 bezw.
114 Mill. M., also von 9638 und mehr Prozent bedeutete.
Von den Ausgaben für Unterrichtzwecke sind es wieder diejenigen
%ir die allgemeine Volksschule, welche alle übrigen Ausgaben
weit übertreffen, wie folgender Vergleich ergiebt:
Das Ordinarium gab bezw. warf aus in Mill. M.:
186° ‘657 Steigerung Proz.
‘ir Universitäten. . . - 8,9 342
höhere Schulen®). . . - 12,2 755
Elementar-Unterrichtswesen‘ 86,5 2162.

ır

1) Damals bestand keine allgemeine staatliche Reliktenversorgung. Diese wurde erst
850 eingeführt. Für Wittwen- und Waisenverpflegungsanstalten wurden 1869 ausgegeben
2,9 Mill, 1908 standen hierfür noch im Etat (Kap. 60 "Lit. 1-- 10) = 4,6 Mill. M.
2) Abgesehen von dem Antheil an den Kosten der Centralverwaltung und unter
Ausserachtlassung des Abschnitts „Kultus und Unterricht gemeinsam‘“ für 1903, wo er
zumeist kirchliche Ausgaben enthielt und enthält.
z) Auschliesslich Provinzial-Schulkollegien und Prüfungskommission.
4) Für 1869 sind eingerichtet die Ausgaben der Rechnung des Kap. 64 Tit. 22-—26 und
von Tit. 35 (Verbesserung der äusseren Lage der Geistlichen und Lehrer) die Hälfte,
        <pb n="195" />
        8

Allgemeine Finanzverwaltung.

Für die Universitäten giebt hiernach der Staat gegenwärtig
das +fache, für höhere Schulen das 8'/,fache, für das Elementar-Unterrichtswesen
 aber das 22'/,fache wie vor 34 Jahren aus..
Bei den Universitäten waren es vor allem die Laboratorien, Sammlungen,
 naturwissenschaftlichen und klinischen Institute, welche die
hohe Ausgabesteigerung zur Folge hatten,') während es bei den
höheren Schulen hauptsächlich die Steigerung der persönlichen Kosten
vor allem in Folge Erhöhung der Lehrergehälter und Vermehrung
des Lehrerpersonals gewesen ist, die zu stark vermehrten Staatszuschüssen
 führte,?) zu deren Deckung vielfach weder die Schulgeld-3arhöhungen,
 noch die Gemeindezuschüsse ausreichten.
Die erste Besoldungsverbesserung der höheren Lehrer (1872)
kostete dem Staat jährlich 1,3 Mill. M.,*) die weitere Steigerung auf
Grund des Normalbesoldungsplanes von 1892 und seiner versehiedenen
(jetzt bereits 5) Nachträge, sowie des (jes. v. 25. Juli 1892 für nicht
staatliche höhere Schulen ist mit insgesammt 3 Mill. M. gewiss nicht
zu niedrig veranschlagt. Dazu können gegenwärtig an Pensions-*)
ınd „Reliktenbeträgen®) für die höheren staatlichen Anstalten allein etwa
rund 2 Mill. M. jährlich veranschlagt werden.
Auch bei dem Elementar-Unterrichtswesen ist es vor allen Dingen
die Vermehrung der Lehrerzahl, wie die Erhöhung der Lehrergehälter.
also der Personalbedarf, welcher die enorme Steigerung der Staatsbeihülfen
 hervorgerufen hat.
Von 1871—1901 stiegen die persönlichen Volksschullasten von
22,4 Mill. M. auf 186,8 Mill., also um 164,4, die sächliehen von 7.4 Mill.
uf 88,0 Mill. M., also um 75,6 Mill. M.
Zugleich mit der steigenden Fürsorge des Staats für die Verbesserung
 der Volksschullehrergehälter begann die Staatsregierung seit
len 80er Jahren auf die allmähliche Durchführung der Unentgetlichkeit
 der Volksschule hinzuwirken, sodass, während 1878/79 noch
[2,9 Mill. M. oder rund 13 Proz. der Volkschuleinnahmen aus Schulgeld
 aufkamen, dieser Betrag i. J. 1901 auf 0,8 Mill. M. (= 0331 Proz.)
xesunken ist.
Die Steigerung der Staatslasten kann im Einzelnen hier nicht verfolgt
 werden.‘) Doch sei hervorgehoben, dass dem Staate u. A. das
Lehrerpensionsgesetz von 1885 eine Jährliche Mehrlast von 1,8 Mill,
steigend jährlich durchschnittlich um 600000 M., später langsamer
1908 auf 5,5 Mill. M.): die Reliktengesetze von 1889. 1890. 1899 eine

') Bd. 1E Buch 1 $ 108,
’) Bd. II Buch II $ 258. ;
)a a. 0. S 262
') Vgl. Ges. v. 25. April 1896 (G.-S, 8. 87) und a. a. 0. $ 278,
\ Vgl. Bd. II Buch II $ 276 —278 a,
‘) Näheres Bd, II Buch I, vor Allem in $ 404 ff. und in den Nachträgen (Anhang II
ijes vorliegenden Buches)
        <pb n="196" />
        Pünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss, $ 188. 189

jährliche Belastung der Staatskasse mit rund 1,8 Mill. M. verursachen,
und dass endlich die Ges. v. 14. Juni 1888')/81. März 1889 die Staatskasse
 mit 26 Mill., jährlich um 500000 M. steigend, die Regelung der
Dienstalterszulagen im Verwaltungswege seit 1888 mit weiteren 9 Mill.
Mark, jährlich um 650 000 M. steigend, belasteten und dass endlich das
Lehrerbesoldungsgesetz v. 3. März 1897 einen weiteren Mehraufwand
von 10,8 Mill. M. zur Folge hatte, sodass gegenwärtig (19083) zu den
Lehrergehältern und Dienstalterszulagen allein aus Kap. 121 Tit. 32
ınd 35 zusammen nicht weniger wie 50,7 Mill. jährlich staatlich bereit
gestellt werden.
Danehen entfallen aber aus Tit. 34 für unvermögende Schulverbände noch jährlich
 etwa 10—11 Mill. -— (der Rest kommt auf sächliche Zwecke) — auf Lehrerbesoldungen
ınd sonstige persönliche Schulausgaben, sodass der Staat für Volksschullehrer-Besoldungs-4wecke
 u. s. w.?) jährlich im Ganzen etwa 60 Mill. M, verausgabt.
Was die sächlichen Ausgaben zu Unterrichtszwecken anbetrifft,
so finden sie sieh zum grössten Theil im Extraordinarium der
Unterrichtsverwaltung vor.
Im Ganzen sind hier ausgegeben bezw. bereitgestellt in der Zeit von
(870 bis 1903?) an extraordinären Kosten:

Universitäten Höhere Schulen Elementarunterrichtswesen
ron 1870—1879/80 .. 34 18067” 7981 144 15 341 808
1880/81— 1889/90. 22 662 211 9549 8846 914
1890/91-—-1899 . . 14117 de 4749 17 964 021
191 0—1908_... . 15339 08 ‚97 695 98 189 466
Summe .. 91576708 93 973 137 70 342 209

Auf dem Gebiete des. Technischen höheren Unterrichtswesens
 ist seit 1869 ebenfalls viel von Seiten der Staatsregierung
zeschehen. Die Politechniken zu Charlottenburg, Hannover und
Aachen wurden zu Technischen Hochschulen ausgebildet, zwei neue
Technische Hochschulen zu Danzig und Breslau sind in der Entstehung
 begriffen. Die laufenden Ausgaben für Technisches Hochschulwesen
 stiegen von 1871 bis 1908 von 508804 auf 26917783 M.,
also auf mehr als das Fünffache.
Auf kirehliehem Gebiete sind namhafte Mehrausgaben hauptsächlich
 erst irn der neuesten Zeit durch die Verbesserung der
Pfarrerbesoldungen (im Jahre 1898) entstanden, ' die dem Staate
5,5 Mill. M. Mehrausgabe verursachte,*) im Medizinalwesen sind
dem Staate ebenfalls erst neuerdings namentlich durch das neue
Kreisarztges. v. 1899 . nicht unerhebliche laufende Mehrausgaben von

aa O0. $ 4118.
2) Abgesehen von Pensionen, Reliktengeldern, Unterstützungen Von ausgeschiedenen
‚ehrern etc. und von den Spezialfonds für Posen und Weostpreussen.
3) &amp;amp;. Ba. ll Buch I Anl. IL und vorliegenden Band Anl. XVI
ı) Immediatbericht des Finanz-Ministers an den König, 1897-99 8. 18
        <pb n="197" />
        90

Allgemeine Finanzverwaltung.

7—800 000 M. erwachsen. Auf dem Gebiete von Kunst und Wissenschaft
 sind dagegen bereits seit Beginn. der 70er Jahre namhafte Mittel
bewilligt worden, nachdem in früherer Zeit diese Seite der öffentlichen
Fürsorge allerdings sehr stiefmütterlich behandelt worden war. Von
1870 — 1903 stiegen hier die laufenden Ausgaben von 9541483 M. auf
26917783 M. Daneben wurden aber extraordinär bereitgestellt bezw.
bewilligt 1870—1880:: 13 166 114 M., 1880—1890: 14 966 498 M., 1890 bis
1899: 110832 947 M., 1899—1908: 13 195 849 M., zusammen 52 361 408 M.
$ 189, Bei dem Ministerium des Innern sind es hauptsächlich
Polizei- und Strafanstaltsverwaltung, die in dem behandelten Zeitraum
grosse staatliche Mehrausgaben verursachten, und zwar belasteten bei
jener hauptsächlich die ordinären Fonds, bei letzterer besonders auch
die extraordinären Kosten für Bauten ete. die Staatskasse in hervorragendem
 Masse.
Das Ordinarium für Polizeiverwaltung einschliesslich Landgendarmerie
 stieg von 1869—1903 von rund 9,5 Milk M. auf 36,9 Mill. M.
Besonders auffallend ist die Steigerung seit Erlass des sogen. Polizeikostengesetzes
 für die Städte mit Königl. Polizeiverwaltung (1892),
welches hauptsächlich die Steigerung (aus Anl. LXXXI in Bd. II Buch VI)
von 1890/91 bis 1908 von 25 auf 36,9 Mill. verursacht hat, ein Mehr-Ddetrag,
 der durch die Steigerung der Einnahmen aus den Beiträgen
der Städte im gleichen Zeitraum von 0,7 auf 9,9 Mill. nur zum Theil
ausgeglichen wird.')
Die laufenden Ausgaben für die Strafanstaltsverwaltung stiegen
von 1869—1903 (nach Abzug der eigenen Einnahmen) von rund
3 Mill. M. auf 9,5 Mill. M., also auf das Dreifache, daneben wurden
aber seit 1870 rund 81 Mill. M. für Bauzwecke bereitgestellt, während
für die Polizeiverwaltung im gleichen Zeitraum nur 8,9 Mill. M.
axtraordinär bewilligt zu werden brauchten.
$ 190, Was die beiden Verwaltungen zur Förderung und zum
Schutz der produktiven Stände, für Landwirthschaft und Handel
und Gewerbe anbetrifft, so wurden auf beiden Gebieten zu Beginn
der Periode noch verhältnissmässig recht geringe staatliche Mittel
bereitgestellt, da man in jener Zeit noch mehr der Ansicht huldigte,
dass eine Verausgabung von Staatsmitteln auf diesen Gebieten in
umfangreicherem Masse ein unnöthiges und sogar schädliches Einmischen
 in die freie wirthschaftliche Entwickelung bedeute. Erst seit
Beginn der 70er Jahre wurde dieser Standpunkt mehr und mehr verlassen,
 und besonders die Förderung des landwirthschaftlichen und
gewerblichen Unterrichts ist seitdem energisch vom Staate in die
Hand genommen worden. Auf dem Gebiete der Landwirthschaft ging
man gleichzeitig auch zu einer direkten Pflege und Förderung der
Landwirthschaft, vor Allem auf dem Gebiete der Viehzucht über.

1) Näheres Bd. II Buch VI S 96.
        <pb n="198" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und. Gesammtergebniss, $$ 189—191. 191

während die direkte Pflege und Förderung gewisser. Gewerbe, vor
Allem des Handwerks, mit erheblicheren staatlichen Mitteln erst
neuerdings in dem Staatshaushaltsetat hervortritt.')
Den Fortschritt des Ordinariums der beiden Verwaltungen zeigt
folgende Uebersicht:
Es betrugen die Ausgaben, nach Abzug der eigenen Einnahmen
für die Landwirthschafts- für die Handels- und
und Gestütverwaltung Gewerbeverwaltung
Mill. M. Mill, M,
1869 . 0... 4,5 ?2)
1880/81 . . . 8,8 1,2
1908 . . 27,8 8,5
Absolut stärker ist also die Steigerung der Ausgaben bei der Landwirthschaft,
 relativ bei Handel und Gewerbe.
Speziell die staatlichen Zuschüsse?) für Fachunterricht erhöhten
sich wie folgt:
Tandwirthschaftl. Handels- u. gewerbl.
Unterricht 4) Unterricht
Mill. M. Mill, M.
1869 000000 0,4 ?
1880/81 . . 0,6 1885/86°) . . 1,0
1903 (Etat). . 1,6 (6)
Hier ist demnach die Steigerung für gewerblichen und Handelsunterricht
 eine verhältnissmässig beträchtlich höhere. Dagegen verdient
 hervorgehoben zu werden, dass die laufenden stautlichen Zuschüsse
 zu Viehzucht, Fischerei, Landesmeliorationen von 1869—1908
von rund 0,7 Mill. M. auf 3.7 Mill. M., also auf über das Fünffache
stiegen.

$ 191. Die Bauverwaltung ist diejenige Verwaltung, welche
im Allgemeinen prozentual die geringste Steigerung der Ausgaben in
dem behandelten Zeitraum, sowohl im Ordinarium, wie im Extraordinarium
 aufzuweisen hat, doch ist hier die Summe der ausserstatsmässig
 (aus Anleihen) bereitgestellten Mittel sehr .hoch, wie
aus Bd. II Buch V näher zu ersehen ist. Das Ordinarium stieg von
1880/81°) bis 1903 von 29,7 auf 48,7 Mill. M. (die eigenen Einnahmen
fallen nicht ins Gewicht), die Steigerung beträgt also nur 19 Mill. M.
oder 64 Proz. Dabei ist zu beachten, dass diese Steigerung vor Allem

') vgl. auch Bd, II Buch IT $ 311 ££ uud Buch 1V $ 122 ff.
?) Leider lassen sich die Ausgaben für die Handels- und Gewerbeverwaltung für 1869
nicht feststellen, da sie noch mit denjenigen für die Bauverwaltung verquickt waren (bis
8379/80).
1) also Ausgaben nach Abzug der eigenen Einnahmen,
) abgesehen vom thierärztlichen Unterrichtswesen,
») dies Jahr musste genommen werden, weil im Jahre 1880/81 das gewerbliche Schulwesen
 auf dem Ktat des Kultusministeriums stand und erst 1855/86 auf den Handels- und
Gewerbeetat zurückübertragen wurde,
6) © auch Anm. l auf Seite 185.
        <pb n="199" />
        992 Allgemeine Finanzverwaltung,

dem Wasserbau zu Gute gekommen ist, indem z. B. allein die drei
zu sächlichen Ausgaben auf dem Gebiete des Wasserbauwesens bestimmten
 . Titel 15 (Seegewässer), Titel 16 (Binnengewässer), Titel 17
(Kanäle) im Kap. 65 gestiegen sind von 1880/81 - 1903 von zusammen
3,9 auf 18,5 Mill. M., also um fast 10 Mill. M.
Auch unter den im Etat der Bauverwaltung eine besonders
wichtige Rolle spielenden extraordinären Ausgaben sind es die Wasseroauten,
 welche alljährlich in steigendem Masse die bereitgestellten
Mittel in Anspruch nehmen, z.B. 1908 allein für See- und Binnengewässer
 8,7 Mill. bei 14,8 Mill. M. des Gesammtextraordinariums,
Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass alle extraordinären Staatsausgaben
 zu sogenannten wasserwirthschaftlichen.Zwecken, vor
Allem zu Landesmeliorationen, auf dem Landwirthschaftsetat erscheinen,
während freilich auch die Mehrzahl der Hochbauten (Justiz-, Strafanstalts-
 etc. Bauten) nicht auf dem allgemeinen Bauetat, sondern auf
den betreffenden Ressortetats ausgeworfen werden. Insgesammt wurden
in dem Zeitraum von 1880—1901 extraordinär und ausseretatsmässig
 (durch Anleihen) für Wasserbauzwecke -— abgesehen von
Meliorationen ete. — 457,5 Mill. M., für Hochbauten von 1878—1900
348 Mill. M. an sächlichen Kosten verausgabt.')
$ 192, Bei dem Justizetat sind im Laufe der Zeit die eigenen
Einnahmen, die im Jahre 1869 nicht weniger als rund 86 Proz. der
Ausgaben deckten, in erheblicher Weise zurückgegangen. Zum Theil?)
war es die neue Justizreorganisation aus Ende der 70er Jahre, welche
bewirkte, dass schon 1880/81 die Einnahmen nur noch rund 60 Proz.
der Ausgaben deckten. Kine Besserung in diesem Antheilsverhältniss
hat erst seit Miquels Amtsantritt, welcher sich allgemein eine pflegliche
 Behandlung der eigenen Einnahmen der Zuschussverwaltungen
angelegen sein liess, stattgefunden (1903 rund 67 Proz.).*)
Was die Ausgaben anbelangt, so sind es auch bei dieser Verwaltung
 hauptsächlich die Stellenvermehrungen und Besoldungsverbesserungen,
 welche die starke Steigerung der Gesammtausgaben im
Ordinarium, von 47,8 auf 116,7 Mill. M. — nach Abzug der eigenen
Einnahmen von 5,8 auf 32,5 Mill. M. — veranlasst haben.
An extraordinären Ausgaben wurden bereitgestellt in der gedachten
Zeitperiode ca. 160 Mill. M.' Ein grosser Theil entfiel dabei auf die der
Justizverwaltung unterstehenden, oft mit den Amtsgerichten verbundenen
 Gefängnisse.
$ 193. Wie fanden diese vielfachen und erheblichen Ausgabesteigerungen
 bei dem Staats-Civilaufwand in den letzten 3 Dezennien
aun ihre Deckung?
ı) s, Bd. I Buch V $ 164.
*) auch andere Gründe waren massgebend, vgl. Bd, 11 Buch IX &amp;amp; 810.
‘*) Immediatbericht 1896/97 5. 11 und 1897,98 S, 39. Vgl. auch Reichsanzeiger 1898,
Jesondere Beilage zu Nr. 129 S. 1 3. Spalte.
        <pb n="200" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss, $$ 192, 193. 193

Vergegenwärtigt man sich noch einmal das Wachsthum der Staatsverwaltungsausgaben,
 so ergiebt sich aus Sp. 23d der Anl. XIV, wenn
man die Zahlen der Rechnung 1869 mit dem Durchschnitt der Rechnungszahlen
 für 1900, 1901 und 1902 vergleicht, ein Mehr von rund
327 Mill. M. Dazu tritt bei den Dotationen einschliesslich Staatsschuldenverwaltung
 ete. (Sp. 12c) bei gleicher Rechnung ein Mehr
von 244 Mill. M., zusammen 571 Mill. M.
Diese hohen ordinären und extraordinären Mehrbeträge für Zwecke
der allgemeinen Staatsverwaltung aufzubringen, würde für die preussischen
 Finanzminister eine schwierige, vielleicht unlösbare Aufgabe
gewesen sein, wenn ihnen nicht drei Momente in diesem Zeitraume
zu Hülfe gekommen wären, nämlich in erster Linie die grossen, rapide
steigenden Eisenbahnüberschüsse besonders in Folge der ‘seit Ende
der 70er Jahre durchgeführten Verstaatlichungsaktion, die eine Steigerung
 der gedachten Ueberschüsse von 1879/80 .-1900 von 94,4 Müll. auf
472,8 Mill. M. zur Folge hatte — seitdem sind trotz der Ungunst der
wirthschaftlichen Verhältnisse die Reinerträge unter 415 Mill. noch
nicht herabgesunken — sodann (seit 1890) die Miquelsche Steuerceform
 und endlich auch — während der 80er Jahre — die grossen
Mehrüberweisungen vom Reich, die in den 10 Jahren von 1883—1893 für
Preussen zusammen nicht weniger als 289.8 Mill. M. betrugen (Sp. 11e
in Anl. XIV).
Nun ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch die Eisenbahnverstaatlichungsaktion
 Preussen auch eine Schuldenlast von etwa
5 Milliarden übernommen hat, deren in ihrer Höhe schon soeben angegebene
 Verzinsung und Tilgung aus den KEisenbahnüberschüssen zu
decken ist, sowie dass noch gegenwärtig rund 25 Mill. M. jährlich für
Pensionen und Relikten von Eisenbahnbeamten, die nicht durch den
Eisenbahnetat, sondern durch den Etat des Finanzministeriums laufen,
von den KEisenbahnüberschüssen in Abrechnung zu bringen sind.
Nach Sp. 4d der Anl. XIV beträgt indessen das Mehr des Ueberachusses
 der Eisenbahnverwaltung, verglichen nach der Rechnung von
1869 und dem Durchschnitt der Rechnungen 1900, 1901 und 1902 rund
436 Mill. M. Rechnet man hiervon auch zunächst das Mehr an den
Ausgaben für Dotationen (Staatsschuld) und 25 Mill. M. für auf dem
Etat des Finanzministeriums stehende Pensionen und Reliktengelder
der Eisenbahnbeamten mit zusammen 269 Mill. M. ab, so bleiben
immerhin — nach Abzug dieser gebundenen Eisenbahnüberschüsse —
noch rund 167 Mill. M. freie Eisenbahnmehrüberschüsse übrig, so
lass von dem oben erwähnten Mehr der erforderlichen Zuschüsse von
‘8327 Mill. M. — 25 Mill) = 302 Mill. M. nur noch 135 Mil, ungedeckt
 sein würden.
Die Steigerung der Reineinnahmen der übrigen drei wichtigsten
Betriebsverwaltungen, Domänen, Forsten, Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung
 ist demgegenüber erheblich zurückgeblieben. Der Rein-Schwarz
 uw Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, II, 3
        <pb n="201" />
        ‚94

Allgemeine Finanzverwaltung.

artrag der Domänen, die 1869 einen Ueberschuss von 23,4 Mill. M.
lieferten, ist seit Beginn der 90er Jahre stetig zurückgegangen und
betrug nach dem Durchschnitt der Rechnungen für 1900/1901 und 1902
jährlich nur noch 11,8 Mill. M. Das Mehr des Ueberschusses aus
der Forst- und Bergverwaltung ist trotz einer verhältnissmässig nicht
unerheblichen Steigerung (es beträgt, wenn man die Rechnung des
Jahres 1869 mit dem Durchschnitt der Rechnungen für 1900—1902
vergleicht, bei der, Forstverwaltung rund 26,9 Mill. M., bei der Berg- ete.
Verwaltung rund 23,4 Mill. M., zusammen 50,8 Mill. M.) doch nur geeignet,
 neben der Deckung des bei den Domänen eingetretenen Minderartrags
 von 11,6 Mill. für 39 Mill. des Mehrs an allgemeinem Staatsaufwand
 aufzukommen. Rechnet man noch rund 5 Mill. M. Mehrüberschuss
 aus der Lotterieverwaltung hinzu, so bleiben für die
Betriebsverwaltungen — abgesehen von den KEisenbahnen — etwa
44 Mill. M., also nur etwa ein Drittel des Mehrs der freien Eisenbahnüberschüsse
 zur Deckung des Mehrbedarfs der allgemeinen Staatsverwaltung
 verfügbar.
Sonach würden von dem Mehr an Zuschüssen für die allgemeine
Staatsverwaltung aus anderen Quellen als den Betriebsverwaltungen
noch rund 91 Mill, M. zu decken sein,
Die Deckung dieses Restes war den direkten und indirekten Steuern
vorbehalten. Der Ueberschuss der ersteren stieg nach der gleichen
Rechnungsmethode von 1869— 1908 von 123,9 Mill. auf 202,7 Mill, also
um 78,8 Mill. M., der der indirekten Steuern von 42,5 Mill. auf 53,8 Mill,
also um 11,3 Mill, zusammen um rund 90,1 Mill. M., was rund zwei
Drittel des Mehrs an freien Kisenbahnüberschüssen ausmacht.
$ 194, Die grosse Bedeutung der Eisenbahnüberschüsse für die
Balanzirung des preussischen Staatshaushaltsetats in Rücksicht auf
die Höhe ihrer Erträge springt hieraus sichtlich in die Augen. Neben
diesem günstigen Einflusse auf die Etatsgestaltung treten indessen
auch nachtheilige Seiten derselben scharf hervor.
Wenn man die Schwankungen der Ueberschüsse in den Spalten 16
(Domänen), 2e (Forsten), 3c (Bergwerke ete.), Tec (direkte) und 8e (indirekte
 Steuern) zwischen den Rechnungen der einzelnen Jahre miteinander
 vergleicht, so sind hier Unterschiede von 9 Mill. M. bei den
Bergwerken etc. (z. B. von 1899 zu 1900), von 15 Mill. M. bei den
direkten Steuern (z. B. von 1898/99 auf 1899) sehon aussergewöhnliche
Erscheinungen.') Bei der Eisenbahnverwaltung aber finden wir von
1900 auf 1901, wo die Verstaatlichungsaktion bereits fast ganz durchzeführt
 war, eine Schwankung nach unten von 472,8 auf 415,6 Mill.,
also ein Minus von 57.2 Mill. M., von 1898,99 zu 1899 ein Mehr von

') Das Sinken des Ueberschusses von 1894/95 —1895/96, Sp. 7c der Anl. XIV, um rund
35 Mill. M. war eine direkte Folge der Steuerreformgesetze, kann also hier ausser Betracht
»leiben.
        <pb n="202" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss, $$ 194, 195. 195

52,8 Mill. M. Dazu kommt, dass die Rechnung von dem Voranschlag
oft sehr erheblich abweicht, z. B. von 1901 um 48,7 Mill. M. (1895/96
sogar um 68 Mill. M.). Die Unsicherheit, welche dadurch in den Etat
yetragen wird, liegt auf der Hand.
8 195, Verschärft wird dieser Nachtheil durch die finanziellen
Verhältnisse oder vielmehr Missverhältnisse zwischen Einzelstaaten
ınd Reich. Aus Spalte 11 der Generaltabelle geht die Unberechenbarkeit
 der Ansprüche des Reichs an die Einzelstaaten hervor. Solange
 eine feste finanzielle Scheidung zwischen Reich und Einzelstaaten
 bezw. die finanzielle Selbständigmachung des Reichs nicht
stattfindet. werden die aus der Unsicherheit dieser Finanzbeziehungen
folgenden nachtheiligen Rückwirkungen auch auf den preussischen
Etat nicht zu verhindern sein.
Nach der Natur ihrer Ursachen bewegen sich nun aber die
Schwankungen in den Einnahmen des preussischen Staats mit denen
im Reich in ganz ähnlicher Richtung. Die Einnahmen der Kisenbahnen,
 der Bergwerksverwaltung, der Forsten und Domänen, der indirekten
 Steuern, ja selbst der direkten Steuern, nachdem die festen
Realsteuern der viel beweglicheren Einkommen- und Vermögenssteuer
yewichen sind, hängen ebenso wie diejenigen aus Zöllen, Verbrauchsund
 Stempelabgaben von dem wechselnden Stande des Erwerbs- und
Wirthschaftslebens ab. Zur Zeit wirthschaftlicher und politischer
Krisen können für den Staat bedenkliche Folgen hieraus entstehen.
Denn der Ausgabebedarf wird dann nur eine beschränkte Verminderung
 gestatten, während die Einnahmen in solchen Zeitläuften plötzich
 enorme Ausfälle zeigen werden.
Der plötzliche wirthschaftliche Rückgang der letzten Jahre hat
ain lehrreiches Beispiel für obige Ausführungen gegeben.
Während die Ueberschüsse der Betriebsverwaltungen (Sp. 6d) noch
von 1898/99 auf 1899 um 59,5 Mill. M. stiegen (von 551,7 auf 611,2 Mill. M.),
sanken sie in den Jahren 1900 und 1901 um zusammen 88,4 Mill. M.,
1902 weiter um 1,6 Mill. M. und konnten für 1908 nur auf 486,2 Mill. M.
veranschlagt werden,') was gegen die Rechnung von 1899 ein Minus
von nicht weniger als 125 Mill. M. = rund 20,5 Proz. bedeutet.
Es bedurfte einer ganzen Reihe von andern günstigen Momenten,
um gegenüber dem steigenden Ausgabebedarf zu ermöglichen, dass
die Etats von 1901 und 1902 balanzirten und bei dem Etat für 1908
sine Defizitanleihe von rund 70 Mill. M.2) zur Herstellung des Gleichyewichts
 in dem Staatshaushalt genügen konnte.
Einmal kam nämlich in Betracht, dass die Veranlagung der Einkommensteuer
 nach dem dreijährigen Durchschnitte einen Ausgleich

. 1) Die Besserung in den wirthschaftlichen Verhältnissen scheint glücklicherweise den
Voranschlag für zu ungünstig erweisen zu wollen,
2) Sp. 11b1 der Anl. XIV.
        <pb n="203" />
        46

Allgemeine Finanzverwaltung.

zwischen den Einkommensrückgängen der ungünstigen Jahre mit einzelnen
 besseren Jahren der vorangegangenen Zeit und mit dem natürlichen
 Wachsthum des Volkseinkommens herbeiführte, der zur Folge
hatte, dass trotz der Ungunst der Zeiten der Etat für 1903 noch ein
um 15,2 Mill. M. höheres Steuererträgniss als die Rechnung von 1899
veranschlagen konnte.
Als weiteres günstiges Moment erschien es, dass man in Folge
der gegenwärtigen Reichsfinanzpolitik im Reiche bemüht ist, ein festes
Spannungsverhältniss zwischen Matrikularumlagen und UVUeberweisungen
 innezuhalten, sodass das Mehr an Matrikularumlagen gegen
Ueberweisungen von 1903 gegen 1899 nur 8 Mill. M. betrug. Indessen
ist klar, dass bei einem längeren Anhalten der ungünstigen wirthschaftlichen
 Konjunktur dieses Spannungsverhältniss zwischen Matrikularumlagen
 und Ueberweisungen vom Reiche nicht aufrecht zu
erhalten sein würde.') Eine Verschlechterung dieses Verhältnisses
aber auch nur um einige 30 Millionen würde im Verein mit einem
durch die ungünstige wirthschaftliche Konjunktur bedingten Sinken
der Eisenbahnüberschüsse die Unhaltbarkeit des jetzigen finanziellen
Verhältnisses zwischen Einzelstaaten und Reich, wie es sich in vielen
kleineren Bundesstaaten, die nicht wie Preussen über eine so ergiebige
Betriebsverwaltung, wie dessen Eisenbahnen verfügen, schon bisher
auf das Drückendste geltend gemacht hat, auch für Preussen aufs
Deutlichste erweisen.
Endlich würde trotz der vorgenannten günstigen Umstände die
Finanzlage der letzten Jahre in Preussen noch eine bedeutend ungünstigere
 geworden sein, wenn dem Etat nicht die zahlreichen stillen
Reserven zu Gute gekommen wären, die der Finanzminister v. Miquel
im Etat (besonders im Extraordinarium) angelegt hatte und welche es
z. B. ermöglichten, ohne wesentliche Schädigung der betr. Verwaltungszweige
 das Extraordinarium, welches in den Etats für 1900 und 1901
zusammen mit 16%,1 Mill. M. ausgeworfen war, für 1902 und 1903 nur
mit 104,7 Mill. M. in Ansatz zu bringen, die letzte Periode alsa um
rund 64 Mill. M. zu entlasten.?)
$ 196, Die vorgedachten Nachtheile, welche sich aus der Fundiung
 eines grossen Theiles der Staatsverwaltung auf die Ueberschüsse
der Eisenbahnverwaltung ergeben, können natürlich gleichwohl nicht
zu dem Wunsche führen, dass die Verstaatlichungsaktion wieder rückgängig
 gemacht werde, was thatsächlich ja wohl auch kaum durchführbar
 sein würde.
Auch ist die Frage der Verstaatlichungspolitik ja nicht allein von finanziellen
esichtspunkten zu entscheiden, sondern auch aus volkswirtschaftlichen, ökonomi-')
 falls nicht eben neue eigene Reichseinnalımequellen erschlossen werden.
?) Nur unter Finanzminister Camphausen hat in den 70er Jahren stellenweise eine
30 starke Dotirung des Extraordinariums stattgefunden, wie in den letzten Jahren der
7, Miquelschen Finanzverwaltung (s. die Zahlen in Anl. XYD.
        <pb n="204" />
        Fünfter Abschnitt, Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 196, 197, 197

schen, Verkehrs- und vor allem strategischen Gesichtspunkten zu beurtheilen,
yuf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
Insbesondere ist die Ausgestaltung der Eisenbahnen als einer
Hauptfinanzquelle des Staates, obwohl dies bei Beginn der Verstaatlichungsaktion
 keineswegs beabsichtigt war,') heutzutage als ein
Faktum anzusehen, mit welchem die preussische Finanzverwaltung
rechnen muss und auf welches nicht mehr verzichtet werden kann,
wenn nicht eine starke Einschränkung in den Ausgaben für Kulturzwecke,
 die gerade in den letzten Jahrzehnten zum grossen Theil auf
die steigenden Eisenbahnzuschüsse basirt worden sind, eintreten oder
zu einer starken Vermehrung der direkten Steuerlast geschritten werden
soll. Die Verhältnisse haben sich eben stärker erwiesen, als der Wille
der Staatsregierung wie des Parlaments.
Allerdings würde der Staat, wenn das Privatbahnsystem durchgeführt
 worden wäre, nicht ganz ohne Einnahmen aus den Eisenbahnen
geblieben sein, direkt durch Erhebung einer Transportsteuer, indirekt
durch Erfassung der grossen Gesellschaften und der Aktieninhaber im
Wege der Einkommen- und Ergänzungssteuer, Diese Einnahmen
würden aber natürlich nicht ‚annähernd eine Höhe haben erreichen
können, wie sie das Staatsbahnsystem bietet. Die in Frankreich von
den grossen Privateisenbahngesellschaften erhobene Billet- und Frachtscheinsteuer
 bringt nur 70 Mill. Fres. ein. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Staat dort viele erhebliche Garantieverpflichtungen gegenüber
len Gesellschaften übernommen hat, und viele Subventionen hat
zahlen müssen, um einen dem öffentlichen Interesse Genüge leistenden
Ausbau der weniger rentabelen Nebenbahnstrecken zu erreichen.
$ 197, Muss hiernach der bestehende Zustand im Wesentlichen
aufrecht erhalten werden, so darf doch andererseits in Würdigung der
schwerwiegenden Nachtheile, welche sich für die Budgetgebahrung
aus der Eisenbahnverstaatlichung ergeben, nicht versäumt werden,
dass die geeigneten Vorkehrungen getroffen werden, um diese Nach-‘heile
 und Gefahren auf ein thunlichstes Mindestmass zurückzuführen.

Wir lernten bereits als einen Nachtheil das Schwankende in dem
Etats- wie rechnungsmässigen Ergebnisse der Eisenbahnüberschüsse
erkennen. Um diese Schwankungen möglichst zu vermindern, hatte
schon der Minister v. Miquel einen sogen. Ausgleichsfonds schaffen
wollen und dies in dem Gesetzentwurf von 1897, welcher gleichzeitig
die gesetzliche Schuldentilgung wieder einführte, zum Ausdruck gebracht.
 Jener erstere Theil des Gesetzentwurfs scheiterte indessen
bereits im Abgeordnetenhause; dieses wollte in viel eingreifenderer
Weise Hülfe schaffen und — auf Antrag der nationalliberalen und freikonservativen
 Parteien — einen Höchstbetrag von Eisenbahnüber-1)

 vgl. die Rede des Ministers v. Maybach am 10. Juni 1888 im Herrenhause.
        <pb n="205" />
        ‚98 Allgemeine Finanzverwaltung.

schüssen, die zur Deckung allgemeiner Staatsverwaltungsausgaben verwendet
 werden dürfen, festgesetzt wissen') — ein Vorschlag, mit
welchem sich indessen so leicht kein preussischer Finanzminister
ainverstanden erklären wird. Unter dem jetzigen Finanzminister
Frhrn. v. Rheinbaben ist aber nunmehr durch Ges. v. 3. Mai 1908
ein Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung geschaffen worden.
Die neue Einrichtung hatte einen Vorläufer schon in dem seit 1895/96
bis 1900 alljährlich aus den Rechnungsüberschüssen der Vorjahre gebildeten
 ausseretatsmässigen Dispositionsfonds (Kap. 37 des Ausgabeetats
 der Staatsschulden), welcher von diesem Jahre an bis 1900 mit
zusammen rund 200 Mill. M. dotirt werden konnte (s. &amp;amp; 66ff.).
Diese Einrichtung hatte aber den Mangel, dass der Dispositionsfonds
 nur aus den Rechnungsüberschüssen des jeweiligen Vorjahres
zespeist wurde und erst nach eingetretener Verkehrssteigerung, also
durchweg bei aufsteigender Konjunktur, verwendet werden kann, aber
gerade dann fehlt, wenn in mageren Jahren eine rückläufige Entwickelung
 der Eisenbahneinnahmen eintritt. Gerade in solchen Jahren
ist der genannte Fonds aber vom Standpunkte der Eisenbahnverwaltung
wie der allgemeinen Staatsfinanzen besonders nötig. Ist die Eisenbahnverwaltung
 in solchen Zeiten nicht im Besitze eines derartigen
Fonds, so kann sie erst bei steigendem Verkehr die nöthigen Massnahmen
 treffen, sie muss sie dann vielfach überhasten, ohne doch
überall dem Bedarf in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit
zenügen zu können. Zugleich liegt es im finanziellen Interesse des
Staates, in den Zeiten niedriger Konjunkturen die hier in Rede stehenden
Aufgaben zu lösen, nicht aber zu warten, bis die Hochkonjunktur
wieder eingesetzt hat, die naturgemäss für die Staatskasse wesentlich
arhöhte Ausgaben bedingt.
Deshalb wurde nunmehr gesetzlich bestimmt, dass die Ueberschüsse
der jedesmaligen Jahresrechnung zur Bildung und Ergänzung
eines Ausgleichsfonds bis zur Höhe von 200 Mill. zu verwenden seien,
der dann dienen soll einmal zur jährlichen Dotirung eines ausseretatsmässigen
 Dispositionsfonds von 80, Mill, in zweiter Linie zur Ausgleichung
 eines rechnungsmässigen Minderüberschusses bei der Eisenbahnverwaltung,
 endlich zur Verstärkung des Extraordinariums dieser
Verwaltung bei ungünstigen Zeiten.
Da bei der augenblicklichen Finanzlage auf Ueberschüsse nicht
zu rechnen ist, wurden zugleich 60 Mill. aus Anleihemitteln bewilligt,
um den ausseretatsmässigen Dispositionsfonds auf 2 Jahre dotiren zu
können.
Eine weitere nicht zu gering zu veranschlagende Gefahr der Basirung
namhafter Staatsausgaben auf die Eisenbahnüberschüsse liegt darin.

1 Freiberr v. Zedlitz- Neukirch, Dreissig Jahre preussischer Finanz- und Steuerpolitik.
Berlin 1901. 8.58.
        <pb n="206" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $ 197. 199

Jass hohe ARentabilitätsjahre leicht zur Uebernahme neuer
jauernder Ausgaben!) auf den Staatshaushaltsetat eventl. auch zur
Aufgabe vorhandener Einnahmequellen verleiten, die dann
bei Rückschlägen in den finanziellen Erträgnissen nicht wieder vom
Etat abgesetzt werden können; auch ist die Besorgniss nicht unberechtigt,
 dass, wie dies bei Verkehrsanstalten und speziell auch bei
Eisenbahnunternehmungen als Erfahrungssatz gelten kann, mit der
Zeit aus verschiedensten Ursachen ein dauernder Rückgang in dem
Reinertragskoeffizenten, in der Rentabilität, eintreten wird, wozu insbesondere
 auch umwälzende Veränderungen in der Technik sehr erheblich
 beitragen können.
In dem Immediatsberichte des Finanz-Ministers an den König
äber die Jahre. 1897—1899 wird hierzu ausgeführt:
„Eine Steigerung der Reinerträgnisse der Eisenbahnen in dem bisherigen
 Masse ist der ganzen Natur der Sache nach für die Dauer
nicht zu erwarten, selbst wenn von wirthschaftlich ungünstigen Konjunkturen,
 von umwälzenden Veränderungen in der Technik u. s. w.
yanz abgesehen wird. Während der private Industrielle in der Lage
ist, bei Steigerung der Produktionskosten, Erhöhung der Arbeitslöhne,
Verbesserungen der Einrichtungen und Anlagen den Preis der Waaren
entsprechend zu erhöhen, ist der Staat, zumal bei dem fortwährenden
Drängen nach Verbilligung der Tarife, dem Baue weniger rentabler
Linien, der fortschreitenden Vermehrung der Personenzüge u, 8. W.
nieht im Stande, Ersatz für die vermehrten Ausgaben in dem Preise
seiner Leistungen in Tariferhöhungen zu suchen. Auch in der Möglichkeit,
 den erfahrungsmässig stetig wachsenden Kosten der persönlichen
 Dienstleistungen mit einer stärkeren Ersetzung persönlicher
Arbeitskräfte durch maschinelle Einrichtungen zu begegnen, ist die
staatliche Eisenbahnverwaltung wie die meisten Verkehrsanstalten
nach der Natur ihres Betriebes beschränkt. Wie unten näher darvelegt
 werden wird, nimmt gerade die Zahl der Beamten und Arbeiter
innerhalb des Gebiets der Eisenbahnverwaltung fortgesetzt ganz ausserordentlich
 zu.?)
„Aus vorstehenden Bemerkungen ergiebt sich von selbst, dass auch
eine dauernde Steigerung der Roheinnahmen keineswegs eine ent-')

 In der That liegt darin ein Vorzug des französischen Privatbahn-Systems, dass bei Neu-‚ewilligung
 von Mehrausgaben jedesmal die Deckungsfrage erörtert werden muss, die dann oft
zu Ersparungen an anderen Ausgabengruppen führt, während in Preussen jahrelang unerwartet
hohe Eisenbahn-Einnahmen zur Verfügung standen, die die Begehrlichkeit aller Resssorts
wie auch der Parlamentskreise nach Neubewilligung von Ausgaben gewissermassen gross z0g6N.
2) Vgl. hierzu Anl. XV, wonach von 1868—1902 bei der Eisenbahnverwaltung die Zahl
ler etatsmässigen Beamten von 10 836 auf 129058, also um mehr als das 12fache, die
Besoldungen von 10 auf 190 Mill, die Remunerirungsfonds von 9000 M. auf 123,1 Mill,
stiegen. Aus letzterem Fonds werden u. A, rund 60 000 Bahnunterhaltungsarbeiter besoldet,
während aus sächlichen Fonds noch etwa an 48 000 Werkstättenarbeiter Betriebslöhne gezahlt
 werden müssen.
        <pb n="207" />
        200 Allgemeine Finanzverwaltung.

sprechende Erhöhung der Nettoeinnahmen bedeutet — was bei Beuartheilung
 der Einwirkung der Wasserstrassen auf die KEisenbahniberschüsse
 in Betracht zu ziehen ist.
„Für die preussische Finanzverwaltung ergiebt sich aus dieser
Lage der Dinge die dringende Nothwendigkeit, bei den Etatsfeststellungen
 nicht mit zu grosser Sicherheit auf eine der früheren Entwickelung
 entsprechend starke Vermehrung der Eisenbahnüberschüsse
zu bauen, vielmehr die Frage der Deckung der Staatsausgaben mit
besonderer Vorsicht zu behandeln.“
Die Erkenntniss der hierin liegenden Gefahren hatte bereits zum
Erlasse des sog. Eisenbahngarantiegesetzes von 1882 geführt, um eine
ausreichende Abschreibung der in den Eisenbahnen investirten Anlagekapitalien
 durch planmässige Tilgung der Eisenbahnschulden zu
sichern. Das Gesetz verfehlte indessen seinen Zweck.')
Von grösserer Bedeutung war die 1884 zwischen Regierung und
Landtag getroffene Vereinbarung,?) wonach in den jährlichen Etat
liejenigen Amortisationsersparnisse als ausserordentliche, aussergesetzliche
 Tilgung eingestellt wurden, welche alljährlich in Folge
der mit der Verstaatlichung der Eisenbahnen zusammenhängenden
Umwandlung von tilgbaren Eisenbahnobligationen in untilgbare
Consols gemacht wurden.“
$ 197a. Die durch das Ges. v. 8. März 1897 (G.-8. 8. 43) in
Preussen eingeführte gesetzliche Schuldentilgung wurde vom Finanz-Minister
 ebenfalls vornehmlich mit den durch die Eisenbahnverstaatlichung
 geschaffenen Sonderverhältnissen in Preussen begründet.
Jenes Gesetz fordert bekanntlich die ordentliche Jährliche Tilgung
ainer festen Quote der Staatsschuld (° Proz.) aus den ordentlichen
 Einnahmen des Etats sowie die Verwendung aller Rechnungsüberschüsse
 zur Schuldentilgung. Mit beiden Massnahmen wird ZUgleich
 der Finanzverwaltung eine wirksame Handhabe gegeben, zu
weit gehende Forderungen der verschiedenen Ressorts oder des Land-;ags
 auf Befriedigung von Wünschen und Aufnahme von Verpflichjungen
 für die Zukunft, deren Erfüllung in Zeiten des Rückganges
arnstliche Schwierigkeiten verursachen würde, zurückzuweisen.
$ 197b. Dem Zwecke, die Rentabilität der Eisenbahnen auf die
Dauer nachhaltiger zu gestalten, dient endlich der seit 1892 ebenfalls
Jurch Vereinbarung zwischen Regierung und Landtag?) zur Durehführung
 gelangte Grundsatz, dass die Ueberschüsse der Eisenbahnen
nicht eher zu allgemeinen Staatszwecken Verwendung finden dürfen,
bis alle eigenen Bedürfnisse der Eisenbahnen und der sich aus ihnen
ergebenden Verpflichtungen in reichlichem Masse erfüllt worden sind.

') Näheres in Bd. I Buch VIII 8 230, S. auch Schwarz, Staatsschuldentilgung etc., 5. 24.
‘) Vgl. oben $ 58.
') Vgl. Sten. Ber. d. A.-H, 1892 8. 1665.
        <pb n="208" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss, $$ 197a--199. 201

{In Ausführung dieses Grundsatzes werden die fortgesetzt nothwendigen
 Ausgaben zur Befriedigung gewisser periodisch bezw.
‚egelmässig wiederkehrender Bedürfnisse der Eisenbahnen,
insbesondere also Ausgaben für die durch die Entwieckelung des Verkehrs
 erforderlich gewordene Umgestaltung und Erweiterung der Betriebsanlagen,
 der Gleise, Bahnhöfe und Werkstätten, sowie für die
Vermehrung der Lokomotiven und Wagen, seit jener Zeit nicht mehr,
wie früher, zum Theil aus Anleihen, gedeckt, sondern lediglich auf
das Extraordinarium des Jahresetats verwiesen, ein Umstand, der eine
Steigerung des letzteren im Verhältniss zum Ordinarium bis auf
LO Proz. und darüber zur Folge hatte (s. Sp. 4b u. ec der Anl. XIV).

$ 198. VUebrigens wird, wenn man die trotz der gedachten Vorsichtsmassregeln
 noch verbleibenden Gefahren und Nachteile, welche
aus der Eisenbahnverstaatlichung für die Etatsgebahrung Preussens
folgen, richtig würdigt, daraus zugleich — neben den sonstigen volkswirthschaftlichen
 und strategischen Gründen — ein weiterer Grund
antnommen werden müssen, eine Entlastung des Eisenbahnverkehrs
durch Ausbau von wichtigen Wasserstrassen herbeizuführen und
damit indirekt eine zu starke Abhängigmachung der Finanzgebahrung
von den Eisenbahnen zu verhindern. Der Einnahmeausfall oder vielmehr
 die Verminderung der Steigerungschancen der Eisenbahnüberschüsse
 wird zwar dabei kaum durch entsprechende Mehreinnahmen
bei der Kanalverwaltung ausgeglichen werden, da diese der Natur der
Verhältnisse nach eigentliche Finanzquellen nicht werden können.')
Aber die durch die Kanalanlagen gesteigerte Hebung der industriellen,
landwirthschaftlichen und Handelsbetriebe wird sich in eine Vermehrung
 von Volkseinkommen und Volksvermögen umsetzen, welche
lie Erträgnisse der staatlichen Einkommen- und Vermögenssteuer
steigert. Steigerungen der Erträge dieser Steuerarten sind aber bei
der Nachhaltigkeit und der grösseren Stetigkeit dieser Einnahmequelle,
von einer bei weitem tieferen und nachhaltigeren Bedeutung für die
Staatsfinanzen, als selbst etwas höhere, aber doch grossen Schwankungen
und grossem Risiko ausgesetzte Eisenbahnüberschüsse.

$ 199, Um auf die übrigen drei wichtigsten staatlichen Betriebsverwaltungen
 noch etwas näher einzugehen, so zeigt die Entwicklung
jer Reinerträge aus den Domänen (Sp. le der Anl. XIV, wie auch
Anl. IV in Bd. I Buch I), dass, wenn man auch den absoluten Rückyang
 zum Theil in der augenblicklichen landwirthschaftlichen Nothlage
 und anderen Gründen zu suchen hat (Bd. I Buch I S, 146), die
Bedeutung dieser Einnahmequelle als Staatsfinanzquelle doch im
Allgemeinen von Jahr zu Jahr abnimmt. Im 18. und zu Anfang des
I9. Jahrhunderts bildeten ihre Erträge noch die Hälfte bis ein

') Vgl. Bd. II Buch VIL
        <pb n="209" />
        202 Allgemeine Finanzverwaltung.

Viertel aller Staatseinnahmen, heute sind sie auf 2—3 Prozent der
Gesammterträge der Ueberschussverwaltungen herabgegangen.
Wenn ihre Einnahmen auch im Allgemeinen den Vortheil der
Stetigkeit haben, so würde bei dem verhältnissmässig geringen Ertrage
 die Veräusserung der Domänen doch von schwertragender Bedeutung
 für den ordentlichen Staatseinnahmeetat kaum sein. Selbst
der in dem Domanialbesitz steckende Kapitalwerth würde für Zeiten
unglücklicher Kriege heute, wo die gesammte wirthschaftliche Lebenskraft
 eines Volkes für Staatsgläubiger von ganz anderer Bedeutung
ist, als der Besitz selbst erheblichen, indessen doch nur mässig
rentirenden Grundbesitzes, nicht mehr entfernt die Bedeutung haben,
als dies zur Zeit der Freiheitskriege der Fall war.
Wenn gleichwohl auch heute der Veräusserung unserer Staatslomänen
 nicht das Wort zu reden ist, so ist ausser den in Bd. I Buch I
$ 14 bereits betonten Gründen vor Allem für uns der Gesichtspunkt
antscheidend, dass durch die Forterhaltung des Domänenbesitzes die
Möglichkeit erhalten wird, wenn sich die Nothwendigkeit dazu erweisen
 sollte, in grösserem Massstabe mit der Auftheilung grösserer
Domänenkomplexe zu Gunsten einer Vermehrung und Stärkung des
Kleingrundbesitzes überzugehen.
$ 200, Kine für die Staatsfinanzen weit bedeutungsvollere Entwicklung,
 wie die Domänen, hat der staatliche Forstbesitz genommen.
Im Anfang des 19. Jahrhunderts (1821) betrug der Reinertrag aus
Forsten nur 3,7 Mill. M. gegen 22,3 Mill. M. aus den Domänen,') 1849
vereits 7,3 Mill, M. (s. Anl. XIII), 1869 18,4 Mill. M. (s. Anl. XIV),
nach der Rechnung von 1900 dagegen schon fast 50 Mill. M. und auch
für 1908 konnte er noch mit 42,1 Mill. M. veranschlagt werden. Schon
liese Entwicklungszahlen, wie auch der Umstand, dass die verhältnissnässig
 hohen Transportkosten ein übermässiges Holzangebot vom
Auslande in ähnlicher Weise wie dies bei dem Getreide der Fall gewesen
 ist und noch ist, kaum jemals befürchten lassen, deuten darauf
hin, dass die stetige Steigerung der Reinerträge der Forsten, wie sie
die bisherigen Erfahrungen ergeben haben, auch für die Zukunft andauern,
 eher sich noch vermehren wird. Wenn auch gegenwärtig nicht
anbeträchtliche Mengen Holz vom Ausland eingeführt werden, so liegt
darin für die Rentabilität unserer Staatslasten umsoweniger eine
Gefahr, als der Gesammtbedarf an Hölzern in Deutschland aus einheimischen
 Wäldern nicht voll gedeckt werden kann.
Aber auch ganz abgesehen von diesen finanziellen Erwägungen,
ist die allgemeine, land- und volkswirthschaftliche, klimatische, ethische
und sanitäre Bedeutung grösserer Waldkomplexe in der Hand des
Staates eine so grosse, dass die Erhaltung und Pflege derselben nach

') v, Reden a. a. 0. S. 80.
        <pb n="210" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 200—208. 903

jeder Richtung hin im wohlverstandensten Interesse des Staates liegt
nd daher auch die seit neuerer Zeit inaugurirte Aufforstungspolitik')
nur mit grösster Wärme begrüsst werden kann.
8 201. Die staatlichen Berg-, Hütten- und Salinenwerke
haben sich im Allgemeinen als eine steigende Finanzquelle erwiesen
(1849 3,3 Mill. M., 1869 12,7 Mill. M., 1900 — nach der Rechnung —
42,2 Mill. M., 1908 -— nach dem Etat — 24,7 Mill. M. Reinertrag),
wenn sie auch weder, was die Stetigkeit und Gleichmässigkeit, noch
was die Steigerungsfähigkeit anbetrifft, mit der Forstverwaltung wettaifern
 können. 4
Die finanzielle und volkswirthschaftliche Bedeutung der Bergwerks-
 ete. Verwaltung ist in Bd. I Buch III $ 117 eingehender gewürdigt
 und dort nachzulesen; auch hinsichtlich der Lotterie, deren
Reineinkünfte sich von 1869—1908 allmählich von 8,9 auf 9,1 Mill. M.
yesteigert haben, sei auf Bd. I Buch V 8 90 und den Anhang II (Nachträge)
 des vorliegenden Bandes verwiesen.
$ 202. Was die steuerlichen Staatseinnahmen anbelangt, so
hat sich hinsichtlich der indirekten Steuern, wie Sp. 8c der Anl. XIV
ergiebt, das Bild seit 1869 verhältnissmässig nur wenig verändert, die
Reinüberschüsse sind nur um rund 10 Mill. M. gestiegen, von 42,5
auf 52,2 Mill. M., die Gründe im Einzelnen sind in Bd. I Buch IX 8 80
kurz zusammengefasst. Die hauptsächlichste Ursache wird in der
Reformirung. der Stempelgesetzgebung durch das neue Stempelgesetz
vom 81. Juli 1895 (G.-S. S. 413) zu suchen sein, welches den Ertrag
zus dieser Steuer von 1894/95 —1901 nach der Rechnung von 22,8 Mill.
auf 33.3 Mill. M. steigerte. Für 1908 sind sogar 35,5 Mill. M. veranlagt.
Weit grössere Bedeutung für die preussische Finanzgebahrung
beanspruchen —- seit Uebergang der wichtigsten indirekten Steuern
auf das Reich — die direkten Steuern.
$ 203, Betrachtet man die Entwickelung der Einnahmen und
Ausgaben der direkten Steuerverwaltung, nach Sp. 7 der Anl. XIV, so
muss zunächst im Auge behalten werden, dass die Zahlen vor Beginn
der 90er Jahre und nachher ein durchaus verschiedenes Bild über die
direkte Steuerbelastung der Staatsangehörigen geben.
Im Jahre 1869 entfielen von den 130,5 Mill. Roheinnahmen in
Sp. 7a nur 54,8 Mill., also 42 Proz., auf Personalsteuern (Klassen- und
v-lassifizirte Einkommensteuer), während 68,2 Mill., also rund 52 Proz.,
auf die Realsteuern (Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuern) und der Rest
auf ‘die Eisenbahnabgabe und andere Einnahmen kamen. Nach dem
Etat für 1903 entfallen dagegen von den 215,6 Mill. M. Roheinnahmen
auf die Personalsteuern (Einkommensteuer 174 Mill. und Ergänzungssteuer
 35.5 Mill.) zusammen 209,5 Mill. M., also nicht weniger wie

1) Immediatbericht 1896/97 8. 37, 1897/99 8. 27. 8. auch Bd. I Buch 1 $ 2.
        <pb n="211" />
        204

Allgemeine Finanzverwaltung.

97,2 Proz., während die Grund- und Gebäudesteuer, sowie die Steuer
vom stehenden Gewerbebetrieb ganz in Wegfall gekommen sind und
die Hausirgewerbesteuer (2,8 Mill.), - Eisenbahnabgabe (0,5 Mill.) und
sonstige Einnahmen sich in den Rest von 2,8 Proz. der Gesammtsumme
 theilen:
Während also 1869 noch über die Hälfte der Staatseinnahme an
direkten Steuern aus Ertragssteuern floss, bei denen ein Sehuldenabzug
 nicht stattfand, und nur 42 Proz. auf die die Schulden berücksichtigenden
 und die Leistungsfähigkeit des Einzelnen treffenden
Personalsteuern kamen, wird heute fast der ganze direkte Steuerbedarf
 aus Steuern der letzteren Art aufgebracht. Berücksichtigt man
Jabei noch, dass im Jahre 1869 von dem in Sp. 7a enthaltenen Gesammtbetrage
 auf den Kopf der Bevölkerung 5,3 M. entfiel, und dieser
Betrag sich 1903 — nach der Bevölkerungsziffer von 1900 — nur auf
6,2 M. gesteigert hat, dass diese Steigerung aber viel weniger auf das
Konto einer Steuererhöhung, wie auf dasjenige einer gerechteren
Veranlagung und genaueren Erfassung des unter der alten
Personalsteuergesetzgebung sich der Besteuerung leicht entziehenden
Einkommens zu schreiben ist,') so tritt schon aus diesen wenigen
Ziffern hervor, welche grossen Erfolge die Miquelsche Steuerreformzesetzgebung
 auf dem Gebiete des staatlichen Steuerwesens im Hinblick
 auf eine gerechtere Lastenvertheilung aufzuweisen hat.
Noch schärfer zeigt sich Miquels Verdienst auf diesem Gebiete,
wenn man die Ueberschüsse aus den direkten Steuern vor und nach
1891 miteinander vergleicht.
In dem ganzen Zeitraum von 1869-—-1890/91, also in 21 Jahren,
stieg die Roheinnahme bei den direkten Steuern nur von 130,5 Mill.
auf 176,5 Mill. M., der Ueberschuss von 123,9 auf 162,5 Mill. M.,
während von 1890/91—1908, also in 13 Jahren, die Roheinnahme von
176,5 auf 215,6, der Ueberschuss aber von 162,5 auf 198,3 Mill. M.
stieg. Von dem Mehr an Ueberschüssen aus den direkten Steuern,
welches ein Vergleich der Rechnung von 1869 mit dem Etat von 1903
in Höhe von 75,4 Mill. ergiebt, entfielen also 38,6 Mill. auf die erste
Periode von 21 Jahren und 35,8 Mill. auf die zweite, nur 13jährige
Periode, deren letzte Jahre zudem noch unter den Nachwehen ungünstiger
 wirthschaftlicher Verhältnisse zu leiden hatten, und sonst
vermuthlich den Mehrertrag der ersten Periode noch erheblich übertreffen
 würden. Allerdings haben in der erstgenannten Periode (im
Anfang der 80er Jahre) mehrfache Steuererleichterungen stattzefunden,?)
 die man etwa auf 20—25 Mill. beziffern kann, dagegen
hat der Staat durch die Miquelsche Reform auf die gesammten Realsteuern
 (einschl. der Bergwerksabgabe mit 6.9 Mill.) im damaligen

) vgl. v. Zedlitz a. a. 0. S. 96.
) Näheres Bd. I Buch VIII $ 25; v. Zedlitz S. 82 ff.
        <pb n="212" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $ 203. 905

Betrage von rund 102 Mill. M.') zu Gunsten der Gemeinden verzichtet,
 und demgegenüber einen Ersatz nur in einer Ergänzungsbesteuerung
 des fundirten Besitzes in runder Höhe von 35 Mill, in
der Aufhebung der lex Huene in Höhe von 24 Mill. M., sowie in rund
3 Mill. Wegfall von bisher an die Gemeinden bezahlten Hebungs- ete.
Gebühren, also zusammen 62 Mill. M. erhalten, während alles sonstige
Mehr hauptsächlich der inneren Verbesserung der Einkommensteuer
 und nur zu sehr geringem Theil der Erhöhung von Steuersätzen
 zu Gute zu halten ist.
In der That hat die gegenwärtige Einkommensteuer bisher eine
ausserordentlich viel grössere Steigerungsfähigkeit und eine grössere
Anpassungsfähigkeit an die Bewegungen des Wirthschaftslebens wie
die alte Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer erwiesen.
Unter der Herrschaft der früheren Steuer stieg die Einnahme nach
der Rechnung von 1884/85 (also nach Erlass der Gesetze wegen Aufhebung
 bestimmter Steuerraten) von 58,53 M. bis 1891/92 nur auf
76,6 Mill. M., obgleich recht gute Wirthschaftsjahre in diese Zeit
fielen, also um 18,3 Mill. M., per Jahr um 3 Mill. M. Seit 1892/98 bis
L901 steigerte sich dagegen die Roheinnahme aus der Einkommensteuer
 nach der Rechnung von 121,3 Mill. M. auf 184,3 Mill. M. oder
um 63 Mill. M., d. i. pro Jahr um rund 7 Mill. M. Dabei ist aber zu
bemerken, dass in Folge der ungünstigen Wirthschaftsjahre zu Anfang
der 90er Jahre die Einkommensteuererträge?) zunächst von 1892/98
bis 1894/95 auf 120,9 Mill. M. zurückgingen und erst von da ab, der
Besserung der wirthschaftlichen Verhältnisse entsprechend, stiegen,
sodass sich von 1894/95 — 1901 sogar eine durchschnittliche Vermehrung
der Roheinnahme um jährlich rund 9 Mill. M. ergeben würde.
Jedenfalls lassen diese Zahlen deutlich ersehen, welche Bedeutung
die Einkommensteuer für den preussischen Etat durch die Miquelsche
Reform gewonnen hat. Sie bildet mit den Eisenbahnüberschüssen die
piece de resistance unserer Finanzen. Sie wird sogar im Hinblick auf
die grössere Gleichmässigkeit ihrer Entwickelung, und doch gleichwohl
ihrer Anpassungsfähigkeit an die wirthschaftliche Gesammtlage, und
bei ihrer grossen dauernden Steigerungsfähigkeit mit der Zeit die Bedeutung
 der Eisenbahnüberschüsse überflügeln und sich immer mehr
zum eigentlichen Rückgrat unserer Staatsfinanzen ausbilden. Nach
dem Nettovoranschlag für 1903 fungiren die staatlichen Personalsteuern
 (Einkommensteuer einschl. der seit 1894/95 wesentlich gleichgebliebenen
 Ergänzungssteuer) bereits mit 198,3 Mill. M. Reinerträgen,
die freien Eisenbahnübersehüsse nur noch mit 110,1 Mill. Wenn
sich das Bild bei einer nicht unwahrscheinlichen Besserung der wirthschaftlichen
 Verhältnisse auch in den nächsten Jahren vielleicht wieder

‘) Heute ergiebt die vom Staate weiter erfolgende Veranlagung weit höhere Ziffern,
;) Anl. LXVIUL in Bd. I Buch VII.
        <pb n="213" />
        306

Allgemeine Finanzverwaltung.

etwas zu Gunsten der Kisenbahnüberschüsse verschieben wird, so wird,
wie man glauben darf, doch auf die Dauer die Einkommensteuer den
gewonnenen Vorsprung behalten.
Auf die Einzelheiten der Steuerreformen seit 1869 einzugehen,
unterbleibt hier, da eine erschöpfende Darstellung in Bd. 1l Buch VIII
gegeben ist, wo vor Allem die Miquel’sche Reform und ihre Bezründung
 und Bedeutung eingehende Würdigung gefunden hat ($ 47 ff.
a. a. 0.).
S 204. Wenn wir nun zum Schlusse noch auf das wirkliche
Endergebniss der Staatshaushaltsrechnungen, wie es sich in den
verschiedenen in Obigem dargestellten Perioden gestaltet hat, etwas
näher eingehen, so sehen wir, dass in der ersten Periode, von 1820
bis Ende der 40er Jahre, Etats- oder Rechnungsdefizite, soweit sich
dies feststellen liess, überhaupt nicht entstanden. Zum Theil mögen
hierbei die im allgemeinen günstigen wirthschaftlichen Verhältnisse
mitgewirkt haben. Aber auch andere Momente hatten darauf Einfluss.
Kinmal lag die Möglichkeit, entstehende Defizite durch Anleihen zu
decken, nicht vor, da Anleihen nach der Verordn. v. 17. Jan. 1820 (G.-S.
S. 9) ohne eine „reichsständische Versammlung“, die damals noch nicht
bestand, nicht aufgenommen werden durften.) Sodann bestimmte eine
weitere Kab.-O. vom genannt. Tage (G.-S.8.21), dass die damals als Bedarf
bei der laufenden Verwaltung angenommene Summe von 50863 150 Thlr.
‚unter keiner Bedingung erhöht werden dürfe, und dass die Chefs der
einzelnen Verwaltungen und das gesammte Staatsministerium dafür
um so mehr verantwortlich seien, als die bewilligte Summe im Ganzen
zu den in den bisherigen Etatsnachweisungen angegebenen Zwecken
ausreichen werde“, Auf die Dauer liess sich eine derartige Bestimmung
freilich nicht durchführen, indessen ist aus der bei v. Reden S. 327
gegebenen Tabelle doch ersichtlich, dass die Etats bis Ende der 2er
Jahre im Wesentlichen an dieser Summe festhielten und auch im
Laufe der 30 Jahre Ausgabesteigerungen nur sehr langsam und allmählich
 stattfanden. Erst in den 40er Jahren, besonders in der zweiten
Hälfte, nehmen die Ausgabevermehrungen ein schnelleres Tempo an.
[ndessen standen gerade für diesen Zeitraum, wie sich aus S. 99 a. a. O.
ergiebt, auch erhöhte Staatsmittel zur Verfügung, sodass alljährlich
erhebliche Bestände aus den Vorjahren übernommen werden konnten,
die sich von 1840—46 zwischen 11—17 Mill. Thlr. bewegten. Erst
Ende der 40er Jahre reichten in Folge des stark gestiegenen Ausgabebedarfs
 die Einnahmen nicht mehr aus (v. Reden S. 102f£.) und es
nusste auf den Staatsschatz sowie auf Anleihen zurückgegriffen
werden. Unterm 25. April 1848 wurde eine sog. freiwillige Anleihe
von 15 Mill. Thlr. ausgeschrieben, welche zur Deckung der Fehlbeträge
in den Etats von 1848 und 1849 verwendet wurde.
') S. hierzu Bd. II Buch I $ 10.
        <pb n="214" />
        Fünfter Abschnitt, Rückblick und Gesammtergebniss, $$ 204, 205. 907

8 205, Mit dem Aufhören des absolutistischen Regiments und Einführung
 des konstitutionellen Systems (1848) bekam nun auch das Eitatswesen
 einen anderen Charakter. Bis dahin war man bei der Etatsaufstellung
 mehr von privatwirthschaftlichen Gesichtspunkten ausgegangen.
 Man vertheilte die vermuthliche Reineinnahme unter die
ainzelnen Ressortchefs (wenn auch natürlich auf Grund von Bedürfnissanmeldungen)
 und verpflichtete sie, mit den überwiesenen Summen
Haus zu halten.
Der nunmehr stärker!) zur Geltung kommende staatswirthschaftliche
 Standpunkt liess zwar eine Anpassung der Ausgaben an
die Einnahmen ebenfalls nicht entbehrlich erscheinen, räumte jenen
aber insofern eine Gleichberechtigung mit den Einnahmen ein, als er
bei als nothwendig erkanntem Ausgabebedarf die Deckung vorübergehender
 Fehlbeträge durch Anleihen, dauernder durch Vermehrung
oder Erhöhung der Einnahmequellen nicht nur zulässt, sondern fordert.
Waren hiernach für die Zeit seit 1849 die Voraussetzungen zu
statsmässigen und rechnungsmässigen Fehlbeträgen in stärkerem Masse
wie bisher gegeben, so finden wir im Laufe der 50er und 60er J ahre
doch immer noch nur verhältnissmässig wenige Defizitjahre. Freilich lag
dies zum Theil daran, dass in diesem Zeitraum für eigentliche Kulturaufgaben
 verhältnissmässig wenig Mittel ausgegeben wurden, wWOgegen
 sich bei den Einnahmen, wie aus Anl, X1II ersichtlich — abgesehen
 von den Domänen — fast überall nicht unerhebliche Steigerungen
ergaben. Vor allem kamen dabei die Ueberschüsse der neuen staatlichen
 Eisenbahnen und die Steigerungen bei den direkten Steuern (Einführung
 der klassifizirten Einkommensteuer 1851, Reformen der Grundund
 Gebäude- und Gewerbesteuer 1861) sowie den indirekten Steuern
in Betracht. Fast alles Mehr an Einnahmen verschlangen aber die
Militärkosten und die durch zahlreiche Anleihen zu Eisenbahn-*) und
Militärzwecken stark angeschwollenen Staatsschuldverpflichtungen.
Denn der Ankauf bezw. die Neuerrichtung von Eisenbahnen konnte
natürlich nur im Anleihewege erfolgen. Was die Militärausgaben anbetrifft,
 so finden zwar die laufenden Kosten der Militärverwaltung
in den ordentlichen Staatseinnahmen zumeist ihre Deckung. Nur aus
Anlass der Theuerung in den Jahren 1854 und 1855 mussten 15,8 Mill. M.
zur Deckung der Mehrkosten der ordentlichen Militärverwaltung (sowie
3,8 Mill. M. aus gleichem Anlass bei der Strafanstaltsverwaltung),
andlich 3,5 Mill. M. (1856 und 1857) zur Deckung der Mehrkosten
der Militärverwaltung in Folge Beibehaltung der dreijährigen Dienst-1)

 Ausgesprochen war der Grundsatz, dass sich beim Staate die Einnahmen nach den
Ausgaben richten müssten, allerdings schon in der Hardenberg’schen Denkschrift von 1807
(sog. Rigaer Denkschrift), aber erst allmählich kam er praktisch zur Durchführung,
2) Von 1848—1864 zusammen einschl. der übernommenen Eisenbahnprioritäten und
Aktien rund 315 Mill. M., ohne letztere 248,9 Mill, M. E. Richter 8. 58.
        <pb n="215" />
        308

Allgemeine Finanzverwaltung,

zeit bei der Infanterie verwandt werden, ‘die aus den Anleihen von
1854 und 1855 (Prämienanleihe) entnonımen wurden. Für ausserordentliche
 Militärlasten wurden aber Anleihen nöthig: 1850
54 Mill. M. für die Mobilmachung gegen Oesterreich und für die
ausserordentlichen militärischen Aufwendungen der Jahre 1850 und
1851, 42,6 Mill. M. aus den Anleihen von 1854 und 1855 für die ausserordentlichen
 Militärausgaben in den Jahren 1854/56, 90 Mill. M. im
Jahre 1859 zur Deckung der Kosten der im Sommer desselben Jahres
stattfindenden Mobilmachung gegen Frankreich aus Anlass des Italienischen
 Krieges, wogegen die Kosten des Dänischen Krieges (1864) mit
51 Mill. M. wieder aus den Ueberschüssen der Jahre 1863. 1864, 1865
gedeckt werden konnten.')
$ 206, In der letzten Periode, von 1869 ab, kommt die Zahl der
Defizitjahre bei weitem häufiger vor, als in den früheren Jahren, und
dies, obgleich die Militärlasten auf das Reich übergegangen sind. Wir
verzeichnen als Defizitjahre — nach Anl. XIV Sp. 25/26 die Jahre
1869, 1874, 1875, 1877/78, 1878/79, 1879/80, 1880/81, 1881/82, 1883/84,
1884/85, 1885/86, 1891/92, 1892/93, 1893/94, 1894/95, endlich 1901. Insgesammt
 betrugen diese Fehlbeträge von 15 Jahren 303,9 Mill. M.,,
im Durchschnitt pro Jahr 20,3 Mill. MN. Ihnen standen nun aber auch
aine ganze Reihe von Ueberschussjahren gegenüber, nämlich die Jahre
1870—73, 1876 und 1877 (1 Vierteljahr), 1882/83, 1886/87—1890/91,
1895/96 —1899, 1900 und 1902, Die Gesammtüberschüsse in diesen
18'/, Jahren betrugen 916,6 Mill. M., pro Jahr im Durchschnitt 50,2 Mill.
Mark. Die Ueberschussjahre sind also nicht nur zahlreicher als die
Defizitjahre, sondern die Ueberschüsse übertreffen auch die Fehlbeträge
im Durchschnitt um das 1'Z,fache. Dabei darf allerdings nicht ausser
Acht gelassen werden, dass die Ueberschüsse zum Theil auf Ausnahmeverhältnisse
 zurückzuführen sind, insbesondere auf Einstellung
 von Beträgen aus der Kriegskontribution in die Etats während
der 70er Jahre, sowie — besonders in der Zeit von 1866/67 — 1890/91 —
auf die Ueberweisung grosser Summen aus Reichsmitteln auf Grund
der Clausula Franckenstein. Aber wenn man diese Beträge auch in
Abzug brächte, würde das Gesammtergebniss doch noch zu Gunsten
der Ueberschussjahre abschliessen, ein Umstand, der der Preussischen
Finanzverwaltung nur zur Ehre gereichen kann, und welcher zugleich
„eigt, dass selbst eine Reihe von Defizitjahren, wenn sie lediglich auf
lie durch die Ungunst der wirthschaftlichen Verhältnisse geschmälerten
Reineinnahmen der UVeberschussverwaltungen zurückzuführen ist, an
sich noch keinen Grund zu Besorgnissen bietet, indem nach Besserung
der wirthschaftlichen Verhältnisse mit ziemlicher Sicherheit wieder
Ueberschussjahre zu erwarten sind.

1) während 16 Mill. M. aus den Beständen des Staatsschatzes entnommen wurden,
5. Richter S. 59
        <pb n="216" />
        Fünfter Abschnitt. Rückblick und Gesammtergebniss. $$ 206, 207. 909

Der Umstand, dass sich auf eine längere Reihe von Jahren die
Ueberschüsse und Fehlbeträge miteinander ausgleichen, scheint dem
Gedanken der Bildung eines Ausgleichsfonds für den gesammten Etat‘)
Vorschub zu leisten, durch welchen ein gleichmässigeres Schlussargebniss
 der Rechnungen erzielt werden könnte. Es fragt sich aber,
ob, auch abgesehen von. den Bedenken, welche sich aus volkswirthschaftlichen
 Gründen gegen die Ansammlung eines solchen Reservefonds
 in der Staatskasse geltend machen lassen, es nicht auch im rein
finanztechnischen und finanzpolitischen Sinne besser ist, mit Ueberschuss-
 und Defizitjahren zu operiren, da auf diese Weise das wahre
Bild der Etatsverhältnisse auch dem weniger Eingeweihten klarer zu
Tage tritt, als es geschehen würde, wenn durch Auffüllung aus Reservetöpfen
 und Einfüllung in Reservetöpfe eine Verdunkelung des wirklichen
 Thatbestandes entsteht. Auf die Einführung längerer Etats- und
Wirthschaftsperioden, die mit Rücksicht auf den Ausgleich von Ueberschüssen
 und Defiziten mehrerer Jahren zweckmässiger erscheinen
könnte, als die jährliche Etatsaufstellung, würde trotz mancher Vortheile,
 namentlich in Bezug auf die Entlastung der Staatsregierung,
doch für die Ordnung von Staatshaushalt und Rechnungsführung zu
grosse Bedenken haben, auch wohl die durch den Art. 99 der Verf.-Urk.
yewährleisteten Rechte des Landtags. einzuschränken geeignet sein.
$ 207. Wenn wir hiermit unsere Ausführungen beschliessen, so
können wir nicht umhin, mit freudiger Genugthuung und patriotischem
Stolze zu empfinden, dass unter dem Gesichtspunkte der alljährlichen
Rechnungsergebnisse das Gesammtbild, welches der preussische Etat
in den letzten 70 Jahren bietet, sich als ein gleich günstiges darstellt,
wie wir es’ im Laufe unserer Darstellungen bereits bei den verschiedensten
 einzelnen Verwaltungsgebieten, insbesondere auch beim
Staatsschuldenwesen, betonen konnten. Die Ordnung und Sicherheit
der preussischen Finanz- und Etatsverhältnisse, die als gute Tradition
von den früheren Hohenzollern übernommen und schon von den
älteren Finanzschriftstellern als vorbildlich hingestellt wurde, ist von
den späteren Herrschern zielbewusst weitergeführt worden, hat aber
vor Allem auch bei den beiden Häusern des Landtages stets vollstes
Verständniss, Unterstützung und sogar direkte Förderung gefunden.
Nur ein Schatten schwebt‘ gegenwärtig noch über dem preussischen
Finanzwesen, das ist die Finanzgebahrung im Reich, das starke Anschwellen
 der im technischen Sinne unproduktiven Reichsschuld, die
Unsicherheit und Planlosigkeit in dem Reichs-Einnahmewesen und
die sich daraus ergebenden schädigenden Rückwirkungen auf den Eitat
Preussens. Indessen sind die hier vorhandenen Missstände allmählich
30 offenkundig geworden. haben sich die Verhältnisse hier so zuge-1)

 Der oben erwähnte Ausgleichsfonds der Eisenbahnverwaltung verfolgt, wie dort
lusgeführt, wesentlich andere Zwecke.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IH.
        <pb n="217" />
        210 Allgemeine Finanzverwaltung,

spitzt, dass selbst ein Reichstag, welcher nach seiner ganzen Zusammensetzung
 der, ohne Schaffung erhöhter Einnahmequellen aus indirekten
Steuern nicht denkbaren, Reichsfinanzreform so abhold sein dürfte, wie
der jetzige, sich einer baldigen Regelung der Frage nicht länger
entziehen kann, wenn er sich nicht grober Versündigung an den ihm
abliegenden Pflichten gegenüber der gegenwärtigen wie zukünftigen
(jeneration schuldig machen will.
Die Güte des Heeres und der Finanzen sind die beiden Grundmauern,
 auf denen Preussens Grösse und die Einheit Deutschlands
emporgewachsen sind. Diese Grundmauern unseres Staatswesens in
jeder Beziehung intakt, leistungs- und entwickelungsfähig zu erhalten,
ist vielleicht für keine andere Grossmacht der Welt eine solche Lebensfrage,
 wie für das nach allen Seiten so exponirte und von so vielen
Neidern auf politischem wie wirthschaftlichem Gebiete umgebene
Preussen und Deutschland.
        <pb n="218" />
        Anhang.

I. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes.
JI. Nachträge.
        <pb n="219" />
        Formelle Ordnung des Staatshaushaltes.

S$ 208, Die formelle Ordnung des Staatshaushaltes ist, soweit
die einzelnen Spezialetats in Frage kommen, bereits bei Erörterung
derselben mit behandelt worden.
Hier mögen daher nur noch einige Bemerkungen allgemeiner Art
Platz finden.
Staatshaushaltsetats kannte man in Preussen bereits in der Zeit
des absoluten Regiments, doch wurden sie als geheim zu haltende
Wirthschaftspläne der Regierung behandelt.
Erst im Jahre 1820, als nach den Freiheitskriegen das gesammte
Staatsfinanzwesen einer gründlichen Neuregulirung unterworfen, das
Staatsschuldenwesen neu und einheitlich geregelt, zur ordnungsmässigen
 Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden und Deckung
der sonstigen Ausgaben neue, gleichmässig fliessende Steuern nach
einheitlichem Plane durchgeführt wurden, erachtete man es für nothwendig,
 das so stark mit Zwangsabgaben zu belastende Volk auch
über den jeweiligen Zustand des Staatshaushaltsetats zu informiren.
Die Kab.-O. v. 17. Jan. 1820 bestimmte deshalb:
„Damit Jedermann von dem wahren Zustande der Finanzen
des Staats vollständig unterrichtet werde und sich überzeuge,
dass nicht mehr an Abgaben gefordert werde, als das dringende
Bedürfniss für die innere und äussere Sicherheit sowie zur Erfülung
 der zum wahren Vorteile und zur Erhaltung des Staats
eingegangenen Verpflichtungen unumgänglich nöthig macht, so
soll der Hauptfinanzetat nach erfolgter Prüfung und Feststellung
zur öffentlichen Kenntniss kommen und auch mit dieser Kundzebung
 von 3 zu 3 Jahren fortgefahren werden.“
Demgemäss wurde zunächst der Etat für 1821 veröffentlicht, der
ın Einnahmen und Ausgaben mit 50 Mill. Thalern = 150 Mill. M. abı)

 Ueber die Prüfung der Rechnung durch die Oberrechnungskammer (und Landtag)
3 Bd. II Buch VII S 308,
        <pb n="220" />
        214

Anhang.

schloss. Die nächste Veröffentlichung erfolgte erst 1829, sodann 18329,
1835, 18838, 1840; seitdem fand die Veröffentlichung alljährlich statt.
Die veröffentlichten Etats entsprachen indessen, worauf schon
Frhr. v. Reden in seiner vergleichenden Finanzstatistik (Darmstadt
1856, Bd. II 2. Abth. S. 100) hinwies, ihrem Zwecke, „Jedermann von
lem wahren Zustande der Finanzen zu unterrichten.“ nur sehr unrollkommen.

Sie waren äusserst summarisch gehalten, enthielten nur die Reineinnahmen
 (Nettoetats), wiesen also weder die Roherträge, noch die
Gewinnungskosten nach; auch die eigenen Einnahmen der einzelnen
Zuschussverwaltungen, die zur Zeit bei der Justizverwaltung und den
Auseinandersetzungsbehörden nicht unerheblich waren, kamen nicht
zum Ausdruck. Der Umstand, dass der Etat zum Theil aus den Etats
der Regierungshauptkassen, zum Theil aus dem der Generalstaatskasse
zusammengestellt war, in welche letztere die Ueberschüsse verschiedener
Spezialkassen flossen, hatte auf der einen Seite Lücken, auf der anderen
Wiederholungen zur Folge u. A. m.
Seit 1844 wurden in dem Etat neben den Reinerträgen die Roharträge,
 sowie die Betriebs- und Verwaltungskosten der Betriebsverwaltungen
 angegeben, indem dieselben vor der Linie geführt wurden.
Nur bei Post, Lotterie, indirekten Steuern erscheinen lediglich die
Ueberschüsse der einzelnen Verwaltungen bezw. Abgaben. Bei der
Justizverwaltung wurden die eigenen Einnahmen mit angeführt.
Ferner wurden dem Etat zum ersten Male „Erläuterungen“ beigegeben.
Der Etat 1847 schritt noch weiter in dieser näheren Detaillirung des
Rtats fort.

$ 209, Das Geburtsjahr des preussischen Staatshaushaltsetats im
sigentlichen Sinne und in der heutigen Form datirt aber erst vom
Jahre 1849. Der Etat für dieses Jahr wurde am 27. Dez. 1848 durch
die Preussische Gesetzsammlung veröffentlicht. Er entsprach im Allzemeinen
 den Anforderungen, welche man in einem konstitutionellen
Staate an die Offenheit der Finanzverwaltung machen muss und verwirklichte
 im Grossen und Ganzen die Zusicherung in dem Berichte
des Finanzministers, „dass über das Aufkommen und über die Veränderung
 der Staatseinnahmen keinerlei Geheimniss bleiben solle
zwischen der Regierung und den gesetzlichen Vertretern des Volkes“.
Der Etat ging „soviel als thunlich“ von der Bruttoeinnahme
‚Art. 99 der Vert.-Urk.) aus und wies auch die Betriebs- und Verwaltungskosten
 in Ausgabe nach. Um einen Vergleich mit den
irüheren Jahren zu ermöglichen, wurde für 1849 noch eine nach der
Form und Ordnung der älteren Etats aufgestellte ganz summarische
Nachweisung der Nettoeinnahmen und der eigentlichen Verwaltungsausgaben
 beigefügt. Im Ganzen umfasste der Etat nebst Erläuterungen.
Vergleichungen und Beilagen 2 Foliobände mit fast 1000 Seiten.
        <pb n="221" />
        i. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. . $$ 209—210. ; 215

In den folgenden Jahren beschäftigte sich Regierung und Abzeordnetenhaus
 sehr eingehend mit der Durchprüfung des Etats nach
ler formellen wie materiellen Seite hin. Die Etatsentwürfe enthielten
ımfangreiche Anlagen (4 Foliobände Beläge). Die Kammerkommissionen
 gaben eingehende Berichte und Gutachten ab (vgl. Protokolle
 der Centralkommission der 2. Kammer von 1850, Bericht derselben
 Kommission v. 10. Febr. 1851, dem eine Uebersicht über die
damalige gesammte Finanzlage vorangeschickt ist, Berathung V.
3. Febr. 1852 — 18. Sitzung der II. Kammer — u. s. W.)')
$ 209a. Die äussere Form des Staatshaushaltsetats hat natürlich
im KEinzelnen seit jener Zeit immerhin noch mannigfache Veränderungen
 erlitten, die zum Theil mit Organisationsveränderungen
der verschiedenen Staatsbehörden im Zusammenhang stehen und bereits
 bei den in Betracht kommenden einzelnen Verwaltungszweigen
erörtert worden sind.
Die erste Eintheilung nach Kapiteln fand im Etat für 1851 statt.
Sodann hatte schon die Centralkommission zur Prüfung des Etats den
Antrag gestellt, dass gewisse allgemeine Grundsätze?) bei der Berathung
jes Etats für 1852 u. s. w. massgebend sein sollten. Ausdrücklich
wurden von den beiden Kammern sodann allgemeine Grundsätze für
alle Etats als massgebend anerkannt in den Sitzungen der 1. Kammer
v. 13. Mai und der II. Kammer v. 14. Mai 1854.°)
Im Jahre 1878, wo die formelle Anordnung des Eitats überhaupt
einer wesentlichen Umänderung unterworfen worden ist,*) wurde diejenige
Kapitel- uud Titelbezeichnung eingeführt, wie sie auch heute noch im
Wesentlichen die Grundlage für die Stoffgliederung des Etats bildet.
Der Grundsatz des Art. 99 der Verfassungsurkunde, wonach alle
‘Brutto-) Einnahmen und -Ausgaben des Staats im Etat erscheinen
müssen, ist in seiner vollen Schärfe erst im Laufe der Zeit überall
zur Durchführung gekommen, worauf ebenfalls an mehreren Stellen
bereits hingewiesen worden ist (vgl. z. B. Band II Buch I 88 1 ff.. 329,
Buch II.$ 296 u. A. m.).
Die Aenderungen, welche in der Etatsaufstellung und in dem Inhalte
 der Etatsbeilagen erforderlich wurden, ‘haben nicht immer zur
Erleichterung des Etatsverständnisses für den Leser beigetragen (vgl.
z. B. das in Band II Buch I 8 329 Gesagte).

Beilagen des Etats.
$ 210. Teste Grundsätze für den Inhalt der den Spezialetats beivegebenen
 Beilagen und deren Form giebt es im Allgemeinen nicht.

') s. auch v Reden a. a. O0. 8. 116.
z) abgedruckt bei v. Reden S. 115/116, 3) ebenda S. 333 ff.
4) wozu u. A. das im Jahre 1872 erlassene Gesetz über die Oberrechnungskammer mit
Anlass gegeben hatte. Siehe übrigens auch Bd. II Buch VII $$ 1
        <pb n="222" />
        216

Anhang.

Doch sind gewisse Beilagen gesetzlich vorgeschrieben. Siehe z. B. unten
bes. v. 11. Mai 1898 88 3, 4, 6, 7.
Bei einigen Etats, z. B. dem des Innern, haben sich die Beilagen nach
Form und Inhalt gegen früher fast vollständig verändert. In dem einen
Spezialetat werden Erläuterungen zu jedem einzelnen Etatstitel gegeben,
in dem anderen nicht. Eine Durchprüfung des ganzen Etats nach der
formellen Seite zum Zwecke der grösseren Verständlichkeitmachung
‘ur den Leser würde gewiss keine undankbare Aufgabe sein.
Zur Zeit (1908) besteht der dem Landtag vorgelegte Etatsentwurf,
welcher an Umfang im Laufe der Zeit ganz ausserordentlich zuzenommen
 hat, aus 3 Theilen, nämlich 1. dem Hauptetat, welcher die
einzelnen Etatskapitel nachweist, und dem ein Vorbericht, seit
neuerer Zeit auch ein besonderer Nettoetat beigegeben ist. Daran
schliesst sich der Etat der seit 1895 bestehenden Centralgenossenschaftskasse
 (s. Bd. II Buch II 88 4385 ff.) nebst Erläuterungen an. Dieser
Theil umfasst!) 86 Seiten;
2. dem ersten Band der Anlagen, welcher die Spezialzuschussverwaltungen,
 Domänenverwaltung, Forstverwaltung, Verwaltung der
direkten Steuern, Verwaltung der indirekten Steuern, Lotterieverwaltung,
 Seehandlungsinstitut, Münzverwaltung, Berg-, Hüttenund
 Salinenverwaltung, Eisenbahnverwaltung, nach Etatskapiteln und
Titeln geordnet umfasst und zugleich die Beilagen und Erläuterungen
dazu enthält. Dieser Theil umfasst 308 Seiten;
3. dem zweiten Band der Anlagen, welcher die Dotationen und
Allgemeine Finanzverwaltung sowie die Spezialzus ch ussverwaltungen:
Staatschuldenverwaltung, das Herrenhaus, das Haus der Abgeordneten,
allgemeine Finanzverwaltung, das Bureau des Staatsministeriums,
Staatsarchive, Generalordenskommission, das Geheime Civilkabinet,
Oberrechnungskammer, Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte,
 des Disziplinarhofes und des Gerichtshofes zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte, das Gesetzsammlungsamt in Berlin, Deutscher
Reichs- und Preussischen Staatsanzeiger, Ansiedelungskommission für
Westpreussen und Posen, das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
 das Finanzministerium, Bauverwaltung einschliesslich der
Centralverwaltung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, Handelsund
 Gewerbeverwaltung einschliesslich der Centralverwaltung des
Ministeriums für Handel und Gewerbe, Justizverwaltung, das
Ministerium des Innern, landwirtschaftliche Verwaltung einschliesslich
der Centralverwaltung des Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen
 und Forsten, Gestütverwaltung, das Ministerium der geistlichen,
 Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, Kriegsministerium,
nach Kapiteln und Titeln nebst Erläuterungen und Beilagen umfasst
und noch eine beträchtlich grössere Seitenzahl als Bd. I enthält.
1) Im Jahre 1902.
        <pb n="223" />
        [. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes, $ 211.

217

Gang der Aufstellung des Etats.

8 211. Die Aufstellung des Etats beginnt zunächst mit der
Fertigstellung der Spezialetats, welche gemäss der Kab.-O. v. 29. Mai
1826!) von den einzelnen Ressortministern und obersten Verwaltungs-;hefs
 unter eigener Verantwortlichkeit aufgestellt, sodann aber vom
Finanzminister (Etats- und Kassenabtheilung) auf die Nothwendigkeit
der Ansätze, formelle Behandlung u. s. w. nachgeprüft werden. Auf
Grund der nach Einigung der betreffenden Ministerien festgestellten
Spezialetats stellt der Finanzminister den Hauptetat und den Entwurf
des zugehörigen Etatsgesetzes?) auf. Beide werden sodann im Staatsministerium
 festgesetzt und nach Königlicher Sanktion dem Landtag
vorgelegt und mit einer einleitenden Rede vom Finanzminister begleitet,
 an welche sich die Generaldıskussion (erste Lesung) anschliesst.
Die Hauptdiskussion über die einzelnen Etatsposten erfolgt bei der
zweiten Lesung, welche auch den bei weitem grössten Zeitraum in
Anspruch nimmt. Bei der dritten Lesung wird noch eine kleine Nach-'ese
 gehalten, werden unerledigte Punkte aufgeklärt u. s. W.
Am Schlusse der ersten Lesung beschliesst das Haus, ob die
Budgetkommission den Entwurf zunächst vor der zweiten Lesung vorberathen
 und an das Haus darüber berichten soll; es können aber
auch im späteren Stadium einzelne Posten an diese Kommission zur
Vorberathung verwiesen werden.
Hat der Entwurf des Staatshaushaltsetats und seiner Anlagen die
Genehmigung des Abgeordnetenhauses erhalten, so wird er nebst den
Anlagen an das Herrenhaus weitergereicht; dieses kann nach Art. 62
Abs. 3 der Verf.-Urk. keine Aenderungen vornehmen, sondern den
Etat nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses nur im Ganzen
annehmen oder ablehnen, durch Ablehnung im Ganzen das Abgeordnetenhaus
 aber indirekt zu Aenderungen einzelner Posten veranlassen.?)
 Ist eine Einigung erzielt und die Sanktion durch die Krone
erfolgt, so findet die Veröffentlichung in der Gesetzsammlung statt.
Ueber die Vorlage der Allgemeinen Rechnung an den Landtag
sowie über Etatsüberschreitungen vergl. Näheres bei dem Abschnitt
ÖOberrechnungskammer in Band II Buch VII

1) Ueber die dieser Ordre vorangegangenen Verfügungen s. Dr. E. Schwartz, Preuss,
Verf.-Urk., Breslau 1898, S. 290 f££ Vgl. übrigens auch Bd. II Buch VII $ 1.
2) Ueber die Form dieses Gesetzes s. ebenfalls a. a. O0. S. 293 Näheres.
3) Da Aenderungen seitens des Herrenhauses sehr selten vorkommen, so entspricht der
n den Drucksachen des Herrenhauses zum Abdruck gelangende Ktatsentwurf, wie er sich
aach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses gestaltet, in der Regel dem vom König
;anktionirten Etat, was für die Benutzung der von der Regierung festgestellten, im Druck
srscheinenden Etatsentwürfe von Bedeutung ist.
        <pb n="224" />
        Anhang

Grundsätze für die Art der Etatsaufstellung und die
Etatsausführung.

S 212, Die Grundsätze, welche von den Ministerien bei der Aufstellung
 der Etats im Einzelnen zu beobachten sind, waren bis zum
Jahre 1898 nur zum kleineren Theile in der Instruktion für die Obervechnungskammer
 von 1824 und dem Gesetz v. 27. April 1872 enthalten,
während sie in der Hauptsache sich als Usance der Ministerien in
ausdrücklicher oder stillschweigender Uebereinstimmung mit den
Kammern herausgebildet hatten.
Durch das (Gesetz v. 11. Mai 1898 (G.-S. S. 77) betreffend den
Staatshaushalt (das sog. Komptabilitätsgesetz) sind nunmehr die
wichtigsten Grundsätze für die Etatsaufstellung und -Ausführung festgestellt
 und es ist damit eine sichere Grundlage für die formelle
Ordnung des Staatshaushalts geschaffen worden.
Im Folgenden gelangt daher dieses Gesetz im genauen Wortlaute
zum Abdruck. Auch ist an zahlreichen Stellen auf frühere Ausführungen
 zu den einzelnen Gesetzesparagraphen und auf praktische
Beispiele von deren Anwendung verwiesen worden.
Bei dem Abdrucke ist der Uebersichtlichkeit halber die Eintheilung
des Stoffes nach Hauptgruppen erfolgt, wie sie bei der Redaktion zu
(irunde lag, aber in dem Wortlaut ‘des Gesetzes aus Zweckmässigkeitsgründen
 allerdings nicht aufgenommen ist.') Die Bestimmungen
les Gesetzes sind folgende:
1. Voranschlag (Aufstellung des Etats). ($$ 1—12.)
$ 1. Der ‚Staatshaushaltsetat (Art. 99 der Verfassungs-Urkunde) enthält den Voranschlag
 für alle im Laufe jedes Etatsjahres voraussichtlich eingehenden Kinnahmen und
ırforderlich werdenden Ausgaben des Staates.
$ 2. Zu den in den Staatshaushaltsetats aufzunehmenden Einnahmen und Ausgaben
zehören auch:
” Erlöse aus der Veräusserung von beweglichem oder unbeweglichem Kigenthum
des Staates.?)
Einnahmen, welche dem Staate durch Beiträge Dritter zu im Staatshaushaltsstat
 vorgesehenen Ausgaben zufliessen.?)
Sinnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegesetzen, wenn und soweit
in den letzteren die Aufnahme in den Staatshaushaltsetat vorgesehen ist.%}

!) Die Regierungsvertreter führten als Gründe in der Kommission aus: dass andernfalls
 leicht Unsicherheit und Zweifel darüber entstehen könnten, welche Bedeutung z. B.
der Stellung einer Vorschrift in einem bestimmten Abschnitte beizumessen sei, die auch in
das Verhältniss der Vorschriften anderer Abschnitte eingreife, ohne einen eigentlichen geaerellen
 Charakter. zu besitzen, ohne also in einen allgemeinen Theil zu gehören, dass das
3esetz nur für Kenner, nicht für das grosse Publikum bestimmt sei u. 8. W.
?) vgl. dazu Bd. II Buch III $ 138a.
)s. u. A, Bd. II Buch VI $ 94, Buch V 8 155 u. A. m.
) Ein Beispiel s. Bd, IE Buch I $ 664.
        <pb n="225" />
        [. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. &amp;amp; 212, 219

Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu ‚besonderen Zwecken bestimmten
Fonds, über welche dem Staate allein die Verfügung zusteht, sofern diese
Tonds nicht juristische Persönlichkeit besitzen.!)
Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen Unterrichts-, wissenschaftlichen,
Kunst- und ähnlichen Anstalten, welche vom Staate allein oder mit Hülfe von
Zuschüssen Dritter zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten nicht juristische
D&amp;gt;ersönlichkeit besitzen.!)
Vertragsmässige Rechte und Stiftungsbestimmungen werden durch die Vorschriften unter
4 und 5 nicht berührt.
$&amp;amp; 3.2) Mit den Spezialetats der betreffenden Staatsverwaltungen sind dem Landtage
Nachweisungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben derjenigen der alleinigen
Verfügung des Staates unterliegenden besonderen Fonds mitzutheilen, welche juristische Per-;önlichkeit
 besitzen und welche ganz oder zum Theil zu solchen Zwecken bestimmt sind,
für welche auch allgemeine Staatsmittel verwendet werden. In den Nachweisungen sind die
Einnahmen der einzelnen Fonds nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den
hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben.
Dasselbe gilt bezüglich der Einnahmen und Ausgaben derjenigen Uanterrichts-, wissenzchaftlichen,
 Kunst- und ähnlichen Anstalten,
;. welche vom Staate allein oder mit Hülfe von Zuschüssen Dritter zu unterhalten
sind, aber juristische Persönlichkeit besitzen,
2. welche vom Staate und von Dritten gemeinschaftlich zu unterhalten sind,
3 welche von Dritten zu unterhalten sind, aber vom Staate mit Zuschüssen, die
nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, unterstützt werden.
Diese Bestimmungen finden keine: Anwendung auf die ausschliesslich für den Elemen-;ar-
 oder Fortbildungs-Unterricht bestimmten Anstalten, sowie auf solche Anstalten, welche
mit Zuschüssen aus den dazu im Etat bereitgestellten Dispositionsfonds unterstützt werden.
8 4.2) Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unterliegenden besonderen
Fonds, welche nicht unter die Bestimmungen im $2 Nr. 4 oder im $3 Abs. ] dieses Gesetzes
 fallen, sind dem Landtage mit den Spezialetats der betreffenden Staatsverwaltungen
Nachweisungen unter Angabe der Jahresbeträge der einzelnen Fonds mitzutheilen,
$ 5. Solange und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von der Mit-$heilung
 der in den $$ 3 und 4 bezeichneten Nachweisungen bezüglich einzelner Fonds oder
Anstalten oder bezüglich gewisser Kategorien derselben abgesehen werden.
&amp;amp; 6. Bei dem Seehandlungsinstitut sind sowohl in dem Spezialetat als in dem Staatshaushaltsetat
 der Geschäftsgewinn und die Verwaltungseinnahmen ‚des Instituts, in dem
Spezialetat auch die Verwaltungsausgaben desselben zu veranschlagen.
Mit dem Spezialetat des Soehandlungsinstitut ist dem Landtage der Verwaltungsbericht
 und der Hauptabschluss des Instituts für das letzte abgelaufene Etatsjahr mitzu-Sheilen.3)

8&amp;amp; 7. Bei solchen Verwaltungen, welche nicht ausschliesslich für Rechnung des Staates
zeführt werden, ist sowohl in den Spezialetat der betreffenden Staatsverwaltung als in den
Stantshaushaltsetat der Antheil des Staates an dem für die Gemeinschaft veranschlagten
Ueberschusse oder Zuschusse einzustellen,
Die Einnahmen und Ausgaben solcher gemeinschaftlichen Verwaltungen sind in einer
lem Spezialetat der betreffenden Staatsverwaltung beizufügenden Nachweisung dem Landtare
mitzutheilen.
$ 8. Durch die Etats werden Privatrechte oder Privatpflichten weder begründet noch
aufgehoben.

ı) s. Ba. I Buch 1 $ 1
2) zu 88 3 u: 4 vgl. ausser der in der vorigen Anmerkung citirten Stelle auch Bd. II
Buch VI $ 2778.
3) vgl. auch Bd, I Buch IYS 10.
        <pb n="226" />
        90

Anhang. ;

$ 9.1) Nach gesetzlicher Feststellung des Staatshaushaltsetat ist derselbe nebst den
zugehörigen Spezialetats durch die Staatsregierung der Oberrechnungskammer mitzutheilen.
$ 10. In den Kassenetats, welche für die ausführenden Behörden und Kassen auf
Grund des Staatshaushaltsetat und der mit demselben festgestellten Spezialetats auszufertigen
 sind, sind die Einnahmen und Ausgaben in dem Rahmen der durch diese Etats festgestellten
 Kapitel und Titel in Ansatz zu bringen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Kassenetats und Theile von
Kassenetats für die Hauptkassen und die Generalstaatskasse, in welchen die in anderen
Kassenetats nach Kapiteln und Titeln ausgebrachten Einnahmen und Ausgaben nur summarisch
 nach Verwaltungsbezirken oder Verwaltungszweigen aufgeführt werden.
S 11. Die Kassenetats können für einen mehrjährigen Zeitraum festgestellt werden.
Werden in den Ansätzen eines für mehrere Jahre festgestellten Kassenetats durch den
Staatshaushaltsetat für eines der folgenden Jahre Aenderungen herbeigeführt, so sind darüber,
 sofern die Uebereinstimmung der Kassenetats mit dem Staatshaushaltsetat nicht durch
einen jährlich festzustellenden Gesammtkassenetat für den betreffenden Verwaltungszweig
herbeigeführt wird, besondere, diese Uebereinstimmung herstellende Deklarationen auszu-‚ertigen,?)

$ 12. Die Kassenetats sind, insoweit die über ihre Ausführung zu legenden Rechnungen
 nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichsung
 und die Befugnisse der Oberrechnungskammer (G.-5. S. 278), der Revision durch die
Überrechnungskammer unterliegen, alsbald nach ihrer Ausfertigung mit einer Uebersicht der
Zu- und Abgänge gegen den vorhergehenden Etat in beglaubigter Abschrift der Ober-Rechaungskammer
 mitzutheilen
Kine gleiche Mittheilung hat hinsichtlich der nach $ 11 zu erlassenden Deklarationen
;tattzufinden
1X, Führung des Staatshaushalts. (SS 13 —38.)
a) Gemeinsame Vorschriften für Einnahmen und Ausgaben. ($$ 13—15.)
$ 13. Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung unter denjenigen Kapiteln
und "Fiteln, unter welchen sie im Etat vorgesehen sind, oder wenn nur ein entsprechendes
Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu übertragen war ($$ 42 und 45), an der betreffenden
Stelle der folgenden Rechnung nachzuweisen.
Mehreinnahmen und Mehrausgaben sind an den vorbezeichneten Stellen der Rechnung
als Zugang nachzuweisen, Ist jedoch nur eine Sollausgabe aus der vorhergehenden Rechnung
 übertragen, so ist eine etwaige Mehrausgabe gegen dieselbe in der Rechnung, getrennt
7on den etatsmässigen Ausgaben, als ausseretatsmässige Ausgabe nachzuweisen.
In gleicher Weise sind Einnahmen und Ausgaben, welche weder unter einen Etats-„itel
 fallen noch bei einem Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu verrechnen sind, in
ler Rechnung, getrennt von den etatsmässigen Einnahmen und Ausgaben, als ausseretats-‚nässige
 Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen
$ 14. Alle Einnahmen und Ausgaben sind, vorbehaltlich der in den $$ 42 bis 46 dieses
Gesetzes hinsichtlich der Einnahme- und Ausgabereste getroffenen Bestimmungen, in der
Rechnung desjenigen Etatsjahres nachzuweisen, in welchem sie fällig geworden sind.
Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen und Ausgaben, sowie diejenigen
innahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälligkeitstermin, deren Rechts- und Entstehungsgrund
 in dem vorhergehenden Etatsjahre liegt und deren Fälligkeit noch in der
Jarauf folgenden Zeit bis zum Jahresabschlusse für das letztere ($ 39) herbeiznführen ist.
sind in der Rechnung des vorhergehenden Jahres nachzuweisen
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verrechnung der Einnahmen
»der Ausgaben kann in den Spezialetats fostgesetzt werden.)
') zu $ 9ff. auch Band II Buch VII $$ 308, 509.
') z. B. Bd. II Buch I $ 329,
’) vgl Bd. II Buch IV $ 188, ferner Bd. I Buch 11 $ 38. Auch in der Berg-, Eisenyahnverwaltung
 und in der J ustizverwaltung finden derartige Abweichungen statt.
        <pb n="227" />
        1. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. $ 212. 991

$ 15. Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrage in der Rechnung
nachzuweisen und es dürfen weder von Einnahmen vorweg Ausgaben in Abzug gebracht,
noch auf Ausgaben vorweg Einnahmen in Anrechnung gebracht werden.
Tantiemen und sonstige Gebühren für die Erhebung von Einnahmen sind unter den
Ausgaben nachzuweisen.

b) Vorschriften für die Einnahmen. ($$ 16—19.)
$ 16, Alle Einnahmen des Staates werden für Rechnung der Staatsfinanzverwaltung
als Deckungsmittel für den gesammten Ausgabebedarf des Staates erhoben, sofern nicht
für einzelne Einnahmen durch die Spezialetats oder durch besondere Gesetze etwas Anderes
bestimmt ist.’)
Die Einnahmen der im $ 2 unter Nr. 4 bezeichneten Fonds sind nur für Zwecke der
letzteren zu verwenden.
$ 17. Stundungen für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegen den Staat
dürfen nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen bewilligt werden.
Stundungen über den Jahresabschlusstermin ($ 39) derjenigen Kasse hinaus, welcher
der rechnungsmässige Nachweis der betreffenden Einnahmen obliegt, dürfen von den Behörden
 nur auf Grund einer seitens des zuständigen Ministers ertheilten Ermächtigung und
unter Angabe der Gründe bewilligt werden,
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche Zahlungsverpflichtungen, bei
welchen Kreditgewährungen für bestimmte Fristen durch allgemeine Vorschriften der zuständigen
 Behörden zugelassen oder im Geschäftsverkehr gebräuchlich sind.
Auch bleiben die für einzelne Verwaltungszweige bestehenden besonderen gesetzlichen
Bestimmungen über die Stundung von Zahlungsverpflichtungen unberührt.
$ 18. Von der Einziehung dem Staate zustehender Einnahmen darf nur im einzelnen
Falle und, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf Grund einer durch
gesetzliche oder durch Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung abgesehen werden,
Nur unter gleicher Voraussetzung dürfen auch zur Staatskasse vereinnahmte Beträge zurückerstattet
 werden.
Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Beträge sind in der dem
Landtage gemäss $ 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den Staats-Einnahmen
und -Ausgaben bei den betreffenden Etatstiteln summarisch mitzutheilen. Solauge und
soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von dieser Mittheilung bezüglicher
einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter oder zurückerstatteter Beträge abgesehen
werden,
$ 19. Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet werden müssen,
sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch offen sind,
von der Einnahme bei den letzteren wieder abzusetzen, hei späterer Zurückerstattung aber
als Ausgabe zu verrechnen.
Zurückerstattete Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte Steuern können immer
von der Einnahme abgesetzt werden.
Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Einnahmen aus dem Personen-,
Gepäck- und Güterverkehr, welche in der Rechnung des Vorjahres auf Grund der zum
Jahresabschlusse stattgefundenen vorläufigen Feststellung zu viel verrechnet sind, von den
Finnahmen des folgenden Etatsiahres abgesetzt werden.

© Vorschriften für die Ausgaben. ($$ 20—36.)
$ 20. Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeschadet der Bestimmung im
$ 36 dieses Gesetzes nur auf Grund hesonderer Ermächtigung durch den Etat zugeführt
werden.2)

ı) Bd. III Buch IIT $ 170. S. auch die Ausgabefonds des Etats Kap. 45 "it. 10,
Kap. 68 Tit. 14, Kap. 102 Tit. 11, Kap. 122 Tit. 4, 6u. 8. W.
2) vgl. einen solchen Fall in Bd. IT Buch VI $ 154a.
        <pb n="228" />
        229

Anhang,

Bei Bauausführungen dürfen jedoch die Erlöse aus der Wiederveräusserung von Grundstücken
 und beweglichen Gegenständen, welche über den dauernden Bedarf hinaus aus den
betreffenden Baufonds erworben sind, den letzteren, solange dieselben noch offen sind,
wieder zugeführt werden.
Bei Bauten, welche auf Grund eines dem Landtage vorgelegten Bauanschlags ausgeführt
 werden, dürfen auch sonstige bei der Bauausführung sich ergebende Einnahmen zu
den Kosten des Baues mitverwendet werden, wenn diese Einnahmen in dem Bauanschlage
veranschlagt und von dem gesammten Kostenbedarf in Abzug gebracht sind.!)
$ 21. Besoldungen und andere bei der Pensionirung in Anrechnung zu bringende
Diensteinkünfte dürfen nur auf Grund einer durch die Spezialetats oder durch besondere
jesetze ertheilten Ermächtigung verliehen werden.?)
$ 22. Die Gnadenbezüge von den Diensteinkünften verstorbener Beamten sind bei
Jenselben Fonds zu verausgaben. aus welchen die betreffenden Diensteinkünfte zu zahlen
waren.
Diese Bestimmung kommt auch bei den Fonds zu Pensionen und zu Unterstützungen
antsprechend zur Anwendung.
$ 23. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Dienstainkünften
 etatsmässiger Beamten dadurch entstehen, dass Stellen zeitweise nicht besetzt
3ind. oder von ihren Inhabern nicht versehen werden, können bis auf Höhe der für die
oinzelne Stelle verfügbaren Beträge, wenn und soweit sie nicht zur Bestreitung der Kosten
siner kommissarischen Verwaltung der Stelle erforderlich sind, zur Gewährung von ausserordentlichen
 Remunerationen für die unmittelbare oder mittelbare Betheiligung an der
Wahrnehmung der Geschäfte der betreffenden Stelle verwendet werden.
Bleibt eine neu errichtete Stelle länger als ein Jahr unbesetzt, so ist hierüber in der
lem Landtage gemäss $ 47 dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht bei dem betreffenden
ütatstitel Mittheilung zu machen.
Aus Ersparnissen, welche dadurch entstehen, dass die Besoldungsfonds nicht vollstän-Jig
 unter die Stelleninhaber vertheilt worden sind, sowie aus Ersparnissen bei den Fonds
zu Wohnungsgeldzuschüssen dürfen Remunerationen nicht gewährt werden.
‘Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verwendung von Ersparnissen
kann in den Spezialetats festgesetzt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch bei Ersparnissen an den Fonds zur Remunerirung
 von Hülfsarbeitern entsprechend zur Anwendung.
$ 24. Im Uebrigen dürfen ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen
für Beamte nur aus denjenigen Fonds gewährt werden, welche in den Etats ‘dazu bestimmt
 sind.)
$ 25. Aus den Fonds einer Behörde zur Remunerirung von Hülfsarbeitern dürfen, sofern
 nicht in den Spezialetats etwas Anderes bestimmt ist, Bewilligungen an etatsmässig
ıngestellte Beamte derselben Behörde nicht erfolgen.
$ 26. In den dem Landtage vorzulegenden Spezialetats sind bei den betreffenden Be-;oldungsfonds
 oder Fonds zur Remunerirung von Hülfsarbeitern die Finnahmen der Beamten
aus Nebenämtern nachrichtlich mitzutheilen.
$ 27. Gebühren für die Erhebung von Staatseinnahmen und für die Leistung von
Staatsausgaben sind nur von denjenigen Beträgen zu berechnen, welche für das betreffende
Etatsjahr als wirklich eingegangen beziehungsweise verausgabt nachgewiesen werden.
$ 28. Die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Beamte erfolgt nach Massgabe
les Etats.
$ 29. Die Ueberlassung von Wohnungen und von anderen Nutzungen an den zur Verügung
 des Staates stehenden Gebäuden und Grundstücken, sowie von sonstigen Natural-')

 vgl. Bd. II Buch V $ 154.
) hierzu Bd. II Buch VI $ 163 a. E. Buch VII $ 1.
‘) vgl. Bd. I Buch I 8 49.
        <pb n="229" />
        I. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. &amp;amp; 212. 9293

bezügen an Beamte darf nur gegen Entgelt stattfinden, sofern nicht in den Spezialetats
etwas Anderes bestimmt ist.
Die für Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütungen sind, soweit sie nicht gemäss
der Bestimmung im $4 Abs. 2 des Ges. v. 12. Mai 1873, betreffend die Gewährung von
Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (G.-S. S. 209), gegen den
Wohnungsgeldzuschuss aufgerechnet werden, als Einnahmen nachzuweisen.
8 30. Der Ausführung von Neubauten sowie von Reparaturbauten auf Kosten des
Staates sind Bauanschläge zu Grunde zu legen, Inwieweit hiervon abgesehen werden darf,
bestimmt der Minister der öffentlichen Arbeiten und soweit es sich um Bauten handelt,
welche ohne dessen Mitwirkung auszuführen sind, der zuständige Minister.
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Höhe der Bausumme, die
Bauanschläge der technischen Revision und Feststellung durch die höchste Baubehörde oder
durch die nachgeordneten Behörden unterliegen, ist Gegenstand Königlicher Anordnung.')
Mit den über die einzelnen Bauausführungen zu legenden Rechnungen sind der Ober-Rechnungskammer
 die erforderlichen bautechnischen Beläge vorzulegen,
$ 81. Alle für Rechnung des Staates angekauften beweglichen Gegenstände müssen bei
der Rechnungslegung über die dafür verausgabten Geldbeträge entweder als vollständig verwendet
 oder in einer besonderen Naturalrechnung ($ 10 des Ges. v. 27. März 1872, betr.
die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer, G.-S. 8. 278) in Einnahme
oder, insofern sie aus Utensilien oder Geräthschaften bestehen oder zu Sammlungen gehören,
 als inventarisirt nachgewiesen werden.
Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen Etatsfonds als desjenigen,
 aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Werth dieser Gegenstände,
wenn er im einzelnen Falle insgesammt mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren
Fonds zu vergüten, sofern nicht in den Spezialetats etwas Anderes bestimmt ist.
Diese Vergütung findet nicht statt, wenn der Fonds, aus welchem die Beschaffung erfolgt
 ist, zur Beschaffung von Gegenständen der betreffenden Art "auch für die Zwecke
desjenigen Fonds bestimmt ist, welchem die Werthe der abgegebenen Gegenstände zu Gute
gekommen sind.
Auch dürfen Sammlungsstücke von einer staatlichen Sammlung an eine andere ohne
Vergütung des Werthes abgegeben werden.
8 32. Auf solche Fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als Dispositionsfonds,
 Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonstigen allgemeinen, die
Ausgabezwecke nicht bestimmt angebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt
 sind, dürfen, sofern nicht in den Spezialetats etwas Anderes bestimmt ist,2) keine
Ausgaben angewiesen werden, welche unter einen anderen Etatstitel fallen,
8 33, Ausgabebeträge, über welche seitens der Verwaltung beim Eintritt bestimmter
Voraussetzungen oder eines bestimmten Zeitpunktes nicht weiter verfügt werden darf, sind,
sofern sich diese Beschränkung nicht schon aus der Bezeichnung der Ausgabezwecke in den
Etats ergiebt,?) in den letzteren als künftig wegfallend zu bezeichnen.‘)
$ 34. Ausgabebeträge der im $ 38 bezeichneten Art sind von dem Zeitpunkte ab, mit
welchem die Befugniss der Verwaltung zur Verfügung über dieselben aufhört. in den
Rechnungen als Minderausgahe nachzuweisen,

1) vgl. Bd. II Buch V $ 206,
2) einen solchen Fall s. Bd. JI Buch 1 8 359. Auf den Allerhöchsten Dispositionsfonds
 (Kap. 63 Tit. 1 des Etats des Finanz-Ministeriums) findet $ 32 überhaupt keine Anwendung,
 da er nicht zur Verfügung der Verwaltung steht.
3) Das ist der Fall z. B. bei Kap. 43 Tit. 9 u. 11, Kap. 60, 62 Tit, 4 u. 9
Kap. 63 Tit. 3.
4) 2. B. Bd. III Buch III 8 162.
        <pb n="230" />
        J94

Anhang,

Dasselbe hat. stattzufinden:
«bei Diensteinkünften überzähliger Beamten mit dem Eintritt des Beamten in eine
andere Stelle des Staatsdienstes bis auf Höhe der mit derselben verbundenen Besolduny
 oder sonstigen der Besoldung gleichstehenden Diensteinkünfte,
bei persönlichen Zulagen und sonstigen lediglich an die Person geknüpften
Diensteinkünften in dem Masse, als der Beamte, welcher dieselben bezieht, eraöhte
 normalmässige Diensteinkünfte erhält, sofern nicht in den Spezialetats etwas
Anderes bestimmt ist.
In beiden Fällen bleibt der Mehrbetrag an Wohnungsgeldzuschuss, welcher einem Beamten
 in Folge der Versetzung an einen Ort einer höheren Servisklasse zu gewähren ist,
jei der Einziehung oder Kürzung als künftig wegfallend bezeichneter Diensteinkünfte
ausser Betracht.
$ 35. Sollen von einer Mehrzahl von Stellen einer Kategorie eine oder mehrere
Stellen nach dem Abgange der zeitigen Inhaber oder bei den nächsten innerhalb dieser
Kategorie eintretenden Erledigungsfällen eingezogen werden. so ist für jede der einzuziehenden
 Stellen,
wenn in den Etats die Besoldungen für diese Kategorie nach einem Durchschnittssatze
 für jede Stelle ausgebracht sind, der Betrag dieses Durchschnittssatzes,

wenn die Besoldungen nach Dienstaltersstufen geregelt sind, der Betrag der
Mindestbesoldung dieser Kategorie
in den Etats als künftig wegfallend zu bezeichnen.
‘Bleibt in dem Falle zu 1 bei einer Stellenerledigung die dadurch frei werdende Besoldung
 hinter dem Durchschnittssatze zurück, so ist der an dem letzteren fehlende Betrag
ainzuziehen, sobald und insoweit später über die Mindestbesoldung hinausgehende Beträye
zur Erledigung kommen.
In dem Falle zu 2 ist bei einer Stellenerledigung der Betrag der thatsächlich frei
werdenden Besoldung einzuziehen.
$ 36. Verausgabte Beträge, welche der Staatskasse zurückerstattet werden, sind, wenn
die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch offen sind, von der Auszabe
 bei den letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Znrückerstattung aber als Einıaahmen
 zu verrechnen,
N Besondere Bestimmungen über Verträge bezw. über Defekte. ($$ 37 u. 388.)
$ 37. Alle Verträge für Rechnung des Staates müssen auf voraufgegangene öffentliche
 Ausbietung gegründet sein, sofern nicht Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts
gerechtfertigt oder durch den zuständigen Minister für den einzelnen Fall oder für bestimmte
 Arten von Verträgen zugelassen werden,
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen, oder an derselben betheiligt sind,
Jürfen in Bezug auf diese Verwaltung Verträge nicht abgeschlossen werden. Ausnahmen
lürfen nur durch den zuständigen Minister zugelassen werden.
Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Verträge dürfen zum Nachtheil
les Staates nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden. Ausnahmen sind mit
Königlicher Genehmigung zulässig und bedürfen, wenn der abgeschlossene Vertrag der Geıehmigung
 des Landtages unterlegen hat, auch der Zustimmung des letzteren.
$ 38. Defekte dürfen, abgesehen von der Unmöglichkeit der Einziehung, nur auf
Grund einer durch Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung niedergeschlagen
werden. (Vergl. $ 17 des Gesetzes v. 77. März 1872, betreffend die Einrichtung und die
Befugnisse der Oberrechnungskammer, G.-S. S, 278.)
Die nicht zur Einziehung gelangten Beträge sind in der dem Landtage gemäss $ 47
dieses Gesetzes vorzulegenden Uebersicht von den Staats-Einnahmen und -Ausgaben bei den
betreffenden Etatstiteln summarisch mitzutheilen. Solange und soweit beide Häuser des
Landtags zustimmen, kann von dieser Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung
 gelangter Beträrve abgesehen werden.
        <pb n="231" />
        1. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. $ 212. 995

JIL Rechnungslegung und Kontrolle ($$ 39—56).
$ 39, Der Abschluss der Kassenbücher für jedes Etatsjahr erfolgt bei der Generalstantskasse
 spätestens im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsjahres, bei den übrigen
Kassen zu entsprechend früheren, von dem zuständigen Minister und dem Finanzminister
festzusetzenden Terminen.
$ 40. Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Jahresabschluss ($ 39) noch HEinnahmen
 oder Ausgaben für Rechnung des abgelaufenen Etatsjahres gebucht werden.
Ausgenommen hiervon sind die Buchungen zur Ausführung der Bestimmungen über
die Verwendung von Ueberschüssen des Staatshaushalts.?)
$ 41. Vorschüsse, welche bis zum Jahresabschluss ($ 39) nicht haben abgewickelt
werden können, sind in einem Anhange zu der Kassenrechnung nachzuweisen.
$ 42, Haben Einnahmebeträge, welche nach Massgabe der Bestimmungen im $ 14
dem abgelaufenen oder einem früheren Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabschluss
nicht eingezogen werden können, so sind dieselben für das abgelaufene Etatsjahr als Einnahmereste
 nachzuweisen und für das folgende Etatsjahr in Solleinnahme zu stellen.
Ihre Vereinnahmung erfolgt demnächst für Rechnung desjenigen Ktatsjahres, in
welchem sie eingehen.
$ 43. Haben Ausgaben, welche nach Massgabe der Bestimmungen im $ 14 dem abgelaufenen
 Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabschluss nicht geleistet werden können,
so werden die zur Bestreitung derselben erforderlichen Beträge, auch wenn dieselben unter
Zusammenrechnung mit den wirklich geleisteten Ausgaben eine Etatsüherschreitung?) erveben,
 reservirt und in das folgende Etatsjahr übertragen.
Bestände, welche nach Reservirung der zu Restausgaben erforderlichen Beträge beim
Jahresabschluss verbleiben, sind in der Rechnung als erspart nachzuweisen.
$ 44. Die Bestimmung im $ 43 Absatz 2 findet keine Anwendung und es können die
am Jahresschlusse verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen
 werden:
' bei denjenigen Ausgabefonds, bei welchen dies durch eine entsprechende Bestimmung
 in dem Spezialetat zugelassen ist.3)
2. bei allen Baufonds
$ 45. Die auf Grund der Bestimmungen in den $$ 43 und 44 in das folgende Etatsjahr
 zu übernehmenden Beträge sind für das abgeschlossene Etatsjahr als zu Restausgaben
bestimmt, beziehungsweise als in das folgende Ktatsjahr übergehender Bestand nachzuweisen
 und für das folgende Etatsjahr in Sollausgabe zu stellen.
$ 46. Bei den übertragbaren Ausgabefonds ($ 44) können die aus dem Vorjahre übernommenen
 Mittel (&amp;amp; 43 Absatz 1 und $ 44) auch zu den Ausgaben des laufenden Etatsjahres
 und ebenso die Fonds des laufenden KEtatsjahres auch zur Bestreitung solcher Ausgaben
 verwendet werden, welche nach Massgabe der Bestimmungen im $ 14 früheren Etatsjahren
 angehören.
Bei den nicht übertragbaren Fonds dürfen die zu Restausgaben reservirten Beträge
nur zur Bestreitung der Restausgaben, für welche sie bestimmt sind, und nur bis zum
Jahresabschluss für das folgende Etatsjahr verwendet werden, Insoweit sie bis dahin nicht
zur Verwendung gelangt sind, sind sie in der Rechnung als erspart nachzuweisen; die etwa
später noch erforderlich werdenden Zahlungen sind aus den Mitteln für das laufende Etatsjahr
 zu leisten. Letzteres gilt auch bezüglich solcher Ausgaben, welche nach Massgabe der
Bestimmungen im $14 früheren Etatsjahren angehören, zu deren Deckung aber Mittel nicht
oder nicht in ausreichendem Masse reservirt worden sind.
$ 47. Eine Uebersicht von den Staats-Einnahmen und -Ausgaben eines jeden Etatsjahres
 ist dem Landtage im folgenden Etatsjahre vorzulegen.*)
1) vgl. Ba. III Buch I $ 66, 67.
2) Ueber den Begriff der Etatsüberschreitung s. Bd. II Buch VII $ 309 Anm. 1.
3) einen solchen Fall s, Bd. II Buch 1 $ 243 u. A. m.
‘) s. zu $ 47 Bd. II Buch VII $$ 208 u. 209.
Schwarz u. Strutz. Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens, II.
        <pb n="232" />
        296

Anhang.

Dieser Uebersicht ist die gemäss $ 19 Absatz 3 des Gesetzes v. 27. März 1872, betreffend
 die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer (G.-S. S. 278) dem
Landtage vorzulegende Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der ausseretatsmässigen
Ausgaben beizufügen.
Innerhalb derselben Frist sind dem Landtage vorzulegen:
Nachweisungen über die Verwendung derjenigen Centralfonds, welche im Etat
ganz oder zu einem Theil als Dispositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben
 oder unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt
angebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt sind.!) Ausgenommen
 hiervon sind solche Fonds, deren Rechnungen der Revision durch die
Jberrechnungskammer nicht unterliegen. Solange und soweit beide Häuser des
Landtags zustimmen, kann auch bezüglich anderer Fonds von der Vorlegung der
vorbezeichneten Nachweisungen abgesehen werden.
Zine Nachweisung von den als endgültig erspart zu löschenden Beträgen der
durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Kredite.
Eine nachträgliche Verwendung der nach der Nachweisung zu ? zu löschenden Beträge
larf nicht erfolgen.
$ 48. In den von den Kassen zu legenden Rechnungen sind die Einnahmen und
Ausgaben in derselben Anordnung nachzuweisen, in welcher sie in den Kassenetats ($ 10)
aufgeführt sind.
$ 40. Die Kassenrechnungen ($ 48) haben sowohl in ihren einzelnen Ansätzen
als im Ganzen das bei dem Jahresabschluss festgestellte Ergebniss der Kassenbücher wieder-„ugeben.

$ 50. Die Kassenrechnungen werden der Regel nach für ein volles Etatsjahr gelegt.
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Öberrechnungskammer zulässig.
$ 51. Die Kassenrechnungen sind vor der Einsendung an die Oberrechnungskammer
Jurch die zuständigen Behörden einer Vorprüfung (Abnahme) zu unterziehen,
Bei der Abnahme sind die Rechnungen und, soweit dies noch nicht geschehen ist,
auch die Beläge rechnerisch zu prüfen und zu bescheinigen, sowie in formeller und materialler
 Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, sowie den
»twa noch fehlenden Bescheinigungen zu versehen.
Das über die Abnahme der Rechnung aufzunehmende Protokoll ist mit der Rechnung
an die Oberrechnungskammer einzusenden.
$ 52. Mit der gemäss der Bestimmung im Art, 104 der Verfassungsurkunde dem
Landtage vorzulegenden allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt eines jeden Jahres
st für Jeden Verwaltungszweig, für welchen mit dem Staatshaushaltsetats ein Spezialetat
jestgestollt ist, eine Spezialrechnung vorzulegen.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in diesen Rechnungen nach den Kapiteln und
Titeln des Etats nachzuweisen, und zwar in der allgemeinen Rechnung in derselben Weise,
wie sie im Staatshaushaltsetat, in den Spezialrechnungen in derselhen Weise, wie sie in
Jen Spezialotats zum Ansatz gebracht sind.
Ausseretatsmässige Einnahmen und Ausgaben ($ 13 Absatz 2 und 3) sind unter zu-;ätzlichen
 Abschnitten nachzuweisen.
$ 53. Sowohl in der allgemeinen Rechnung als in den Spezialrechnungen ($ 52) sind
Jei den einzelnen Kapiteln und Titeln und bei den Schlusssummen je in einer hesonderen
Spalte nachzuweisen :

I. bei den Einnahmen:
|, die aus dem Voriahre übernommenen KEinnahmereste (Soll nach der vorigen
Rechnung):
2. der Einnahmeansatz des Etats (Soll nach dem Etat);
3. die nach No. I und 2 sich ergebende gesammte Solleinnahme;

') auf den Allerhöchsten Dispositionsfonds Kap. 63 Tit. 1 findet die Bestimmung
keine Anwendunsg.
        <pb n="233" />
        I. Formelle Ordnung des Staatshaushaltes. $ 212,

27

4. die wirklich eingegangenen Einnahmen (Isteinnahm6);
5. die verbliebenen Einnahmereste;
6. die nach No. 4 und 5 sich ergebende Summe;
7 das Mehr oder Weniger der Summe zu No. 6 gegen die Summe zu No. 3.

II. bei den Ausgaben:
L. die auf Grund der Bestimmungen in den $$ 43 bis 45 aus dem Vorjahre übernommenen
 Beträge (Soll nach der vorigen Rechnung); Ü
2, der Ausgabeansatz des Etats (Soll nach dem Etat);
3. die nach No. 1 und 2 sich ergebende gesammte Sollausgabe;
4. die wirklich geleisteten Ausgaben (Istausgabe);
5. die auf Grund der Bestimmungen in den $$ 438 bis 45 in das folgende Etatsjahr
zu übertragenden Beträge;
5. die nach No. 4 und 5 sich ergebende Summe;
7. das Mehr oder Weniger der Summe zu No. 6 gegen die Summe zu No. 3.
$ 54. Die allgemeine Rechnung hat ferner nachzuweisen:
i den nach der vorigen Rechnung übernommenen und den in die folgende Rechnung
übergehenden Kassenbestand:
2. die Betriebsfonds.
$ 55. Die Bestimmungen im $ 2 unter No. 4 und 5 und in den $8 3 und 4 dieses
Gesetzes sind spätestens durch den Staatshaushaltsetat, bezw. die Spezialetats für das Jahr
v. 1. April 1900/1901 zur Ausführung zu bringen. Im VUebrigen tritt dieses Gesetz mit dem
1. April 1899 in Kraft.
$ 56. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen früherer Gesetze und
Verordnungen treten ausser Kraft.

A"
        <pb n="234" />
        Nachträge.

S$ 213, Da es der Umfang des Stoffes und das dadurch bedingte
nicht gleichzeitige Erscheinen der einzelnen Lieferungen zur Folge
haben musste, dass die Darstellung in den früher erschienenen Lieferungen
 nicht bis auf den gleichen Zeitpunkt wie die neueren reicht, so
werden, um dem Leser ein abschliessendes bis auf die Gegenwart
reichendes Gesammtbild zu gewähren, für die in früheren Lieferungen
behandelten Verwaltungen die Hauptabschlusszahlen der Etatskapitel
und wichtigeren Etatstitel bis auf die neueste Zeit (Etat 1908) nachgetragen
 in Anl. XII. Im Anschluss an diese Tabellen werden nachstehend
 noch erläuternde Bemerkungen zu den einzelnen Verwaltungen
zegeben, in denen zugleich die wichtigeren inzwischen neu ergangenen
zesetzlichen und Verwaltungsbestimmungen kurz angedeutet sind.
[{. Ueberschussverwaltungen.

S 214. Domänenverwaltung. Der im letzten Absatz des $&amp;amp; 9 des
(. Buches (Bd. 1 S. 22) bezeichnete Zeitpunkt freier Disposition über
die Erlöse aus Domänenveräusserungen in den alten Landestheilen ist
im Laufe des Rechnungsjahres 1899 eingetreten, und es ist von der
erlangten Bewegungsfreiheit auch alsbald Gebrauch gemacht worden,
indem nun auch in grösserem Masse Domänen der alten Provinzen,
deren Beibehaltung nicht erforderlich erschien, veräussert und aus
den Erlösen im Kap. 10 Tit. 4 des Extraordinariums unter Erweiterung
der Bestimmung des Titels auf „Erwerbung und erste Einrichtung
von Domänen und Domänengrundstücken“ ohne die bisherigen Beschränkungen
 auf „kleinere“ Domänen und bestimmte Landestheile
-eichlichere Mittel, seit 1900 jährlich 700000 M. verfügbar gemacht
sind. Verkauft sind in den Etatsjahren 1898/99 bis 1901 beziehentlich
202,654, 1184,111, 3419,112 und 3000,092 ha; davon entfielen auf die
aeuen Provinzen etwa 2838, 328, 688 und 242 ha, in den drei Jahren
[899 bis 1901 also im Gegensatz zu früher weitaus der grösste Theil
auf die alten Landestheile; insbesondere wurden verkauft 1899 im
Regierungsbezirk Köslin 785,6 ha, 1900 in den Bezirken Marienwerder.
        <pb n="235" />
        1l. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. $S$ 213, 214. 999

Stralsund und Magdeburg 546, 476 und 1473 ha, 1901 in den Bezirken
Frankfurt a. O., Posen und Magdeburg 218,3, 1080 und 970,9 ha. In
den neuen Provinzen wurden grössere oder doch besonders werthvolle
Flächen verkauft besonders in Schleswig-Holstein (1900: 476,8 ha für
1213828 M., 1901: 183 ha) und in den Regierungsbezirken Aurich
(1899: 177,2 ha, 1900: 100,7 ha, 1901: 210,6 ha), Wiesbaden (1899:
90,15 ha, 1900: 26,8 ha für 635182 M., 1901: 11,3 ha für 1167421 M.),
Lüneburg (1901: 120'/, ha) und Kassel (1899: 90,15 ha, 1901: 107,4 ha).
Die in Schleswig-Holstein 1900 veräusserte Fläche bestand in der
Hauptsache, 465 ha, in dem das Trennewurther Vorland, dem neuen
Steert-Sommerkoog und den Rathjensdorfer Sommerkoog, die alle nun
mit Winterbedeichung versehen waren, umfassenden „Kaiserin Auguste-Viktoria-Koog“,
 die im Wiesbadener Bezirk 1900 und 1901 ver-Äusserten
 in dem „Neroberg“ bei Wiesbaden und, in dortigem Baugelände.
 Umgekehrt wurden im Ganzen angekauft: 1898/99 355,508,
1899: 1568,643, 1900: 3808,788 und 1901: 2129,699 ha. Hiervon entfielen
 auf die alten Provinzen etwa 300, 1814, 2940 und 2119 ha, und
zwar insbesondere 1898/99 auf die Bezirke Arnsberg 116,7, Coblenz
164,6 ha, 1899 auf Königsberg 1805 ha, 1900 auf Marienwerder 519
Köslin 1805, Stralsund 1071, Minden 319,6, Coblenz 40,5 und Aachen
147,3 ha, 1901 auf Danzig 426,3, Köslin 866,4, Merseburg 81.1, Arnsberg
 56,5, Aachen 452,2 ha. Von den neuen Provinzen hatte Ankäufe
grösseren Umfangs nur Schleswig-Holstein aufzuweisen, wo 1899 Vorwerke
 mit 251%, und 1900 solche mit 847'/, ha erworben wurden, eine
Erwerbung von besonders hohem Werth 1900 Wiesbaden in den für
mehr als 1,1 Mill. M. angekauften Wilhelmj’sehen Weingütern in
Rauenthal-Eltville. Die insgesammt gezahlten Kaufpreise betrugen in
den 4 Jahren beziehentlich 448 301, 1 700 286, 4 105 150 und 1 330 125 M.,
die Erlöse aus Verkäufen 13483928, 2573545, 8336856 und 7281 927
Mark. In allen diesen Zahlen über Grösse und Werth der umgesetzten
Objekte dokumentirt sich der durch die bis 1899 bestehende Haftung
der Domänen für Staatsschulden verhinderte Beginn einer grosszügigeren
 Domänenpolitik.
Die durch Tausch bewirkten Zugänge betrugen 1898/99 bis 1901
96,927, 1,929,649, 39.428 und 38,978 ha, die durch Tausch und Ablösung
 bewirkten Abgänge 110,546, 688,424, 55,045 und 49,314 ha.
Insgesamt sind von 1867 bis Ende 1901 dem Domänenareal hinzugetreten
 11 807,816 ha mit 155596 M. Grundsteuerreinertrag, entzogen
worden 61 830,042 ha mit 1 260946 M. Grundsteuerreinertrag, während
die Kaufgelder der gekauften Flächen betrugen 9062 519. die der verkauften
 84821 046 M.
Die An- und Verkäufe der letzten Jahre betrafen vorzugsweise
Domänenvorwerke, sodass deren Bestand sich trotz Zerschlagung
von Vorwerken in Rentengüter, Ueberweisung an die Ansiedelungskommiesion.
 Uebertragung der der Gestütsverwaltung verpachteten
        <pb n="236" />
        230

Anhang.

Vorwerke auf deren Etat und Verpachtung einzelner Vorwerke in
Parzellen nach dem Etat für 1908 stellte auf 828 Pachtungen mit
1172 Vorwerken — deren Zählung freilich eine andere wie früher ist
— und 347663 ha nutzbarem Areal, während die entsprechenden
Zahlen 1899 waren 804, 1054 und 336542. Bei einem solchen Flächenzuwachs
 hat, wie die Anl. XVI zeigt, endlich 19083 der Rückgang der
Sollerträge der Vorwerke einem Steigen derselben Platz gemacht, sodass
 in diesem Jahre mit 13,1966 Millionen wieder ziemlich der Voranschlag
 von 1899 erreicht ist. Dagegen hat sich der Rückgang der
Pachtzinse bei Neuverpachtungen alljährlich fortgesetzt. Denn es
brachte die Neuverpachtung von
1899: 47 Pachtungen nur 766 596 M. gegen bisher 850 112 M. mit weniger 833 516 M.
1900: 32 ” „ 510357 „615602 „ „ 105245 „,
1901: 48 » „733899 „ 2» 22» 1002852 „ „ 268453 „
1902: 35 &amp;amp; „ 6198788 0 x „790904 ss A 1730831 ..

Mehrerlöse von irgend nennenswerthem Betrage wurden nur erzielt
 in den beiden ersten Jahren in Ostpreussen, 1901 in Schlesien,
Hannover und Hessen-Nassau.
Der ständige Rückgang der grundherrlichen Hebungen und
Hebungen von veräusserten Domänenobjekten (Tit. 1), sowie
der Amortisationsrenten (Tit. 2) — letzterer trotz Hinzutritts von
sa. 11000 M. Renten von zwei in Rentengütern zerschlagenen Domänen
 — beruht auf Ablösungen, Umwandlung von Gefällen in
Amortisationsrenten und Ablauf der Amortisationsperioden, der Minderansatz
 der Einnahmen aus einzelnen Domänengrundstücken u. s. W.
(Tit. 4) für 1900 ausser auf anderen Flächenabgängen und Mindererträgen
auf Ueberweisung der. an die Gestütsverwaltung verpachteten Grundstücke
 auf deren Etat, der Mehransatz 1901 auf dem Zugang von
Ländereien durch Auftheilung eines Vorwerkes und durch Erwerb der
Wilhelmj’schen Weingüter. Auch 1902 würde ein Mehr von rund
19200 M., in der Hauptsache durch den 1901 erfolgten Ankauf von
Grundstücken auf der „hohen Schaar“ bei Lauenbruch im Kreise
Harburg, zu verzeichnen sein, wenn nicht der „Ertrag der Weingüter“
 mit 265504 M. in einen besonderen Tit. 4a versetzt wäre;
für 19083 sind in Folge höherer Pachterlöse und — mit 3000 M.
— in Folge Ueberweisung einer aufgelösten kleinen Domäne Mehrarträge
 vorgesehen. Die wirklichen Erträge der Weingüter beliefen
sich 1897/98 und 1898/99 durchschnittlich auf 336169, 1898/99 ıumd 1899
durchschnittlich auf 304 346 M.
Von den Mineralbrunnen und Badeanstalten (Tit. 5) ist seit
1900 auch Weilbach — für jährlich 3700 M. — verpachtet. Dagegen
sind 1903 aus Mitteln des HExtraordinariums die „König Wilhelms-Felsenquellen“
 in Ems für 2,3 Millionen — unter Uebernahme einer
fMypothek von 280000 M. — angekauft, deren Ertrag für 1903 auf
203 925 M. berechnet ist. Theils hierauf, theils auf verstärkten Bade-
        <pb n="237" />
        J]I. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen, $ 215. 2831

betrieb und Mineralwasserabsatz, mit 42000 M. allerdings auch auf die
in Gemässheit der Bestimmungen des Gesetzes über den Staatshaushalt
seit 1902 hier in Einnahme, im Kap. 1 Tit. 22 wieder in Ausgabe zu
stellenden Zinsen des rd. 1'/, Millionen betragenden Emser Kurfonds,
sind die Mehreinnahmen dieses Einnahmetitels zurückzuführen.
Der „Emser Kurfonds“ besteht in !/3 eines 1868 der Staatsregierung von der Gesellschaft
 zum Betriebe der Kuretablissements in Wiesbaden und Ems aus dem Reinertrage
der gesellschaftlichen Unternehmungen zur Förderung der Interessen dieser Badeorte überwiesenen
 Kapitalfonds, von dem die übrigen %z Wiesbaden überwiesen sind. Ueber die
Zinsen des Emser Fonds verfügt eine vom Staate und der Stadt Ems gewählte Kommission
zu Gnnsten des Badeorts.
Auch in Tit. 7 ist ein geringer Zinsbetrag eines Staatsnebenfonds
(Klubstiftung zu Zilly zu Gunsten alter Dienstboten und Arbeiter
dieser Domäne) hinzugetreten.
8 215. Bei den dauernden Ausgaben der Domänenverwaltung
 haben im Allgemeinen seit 1899 wenig bedeutende Veränderungen
 stattgefunden. Ks sind einzelne nene Beamtenstellen
errichtet.
1900 wurden ein zweiter Weinbaudirektor mit 2700—5700 M. Gehalt für die Anlagen
in der Saar- und Moselgegend, 1901 ein Badekassenrendant in Norderney mit 1800—4200
and für die Binnensee- und Stromfischerei in Masuren und Litthauen 13 etatsmässige
Fischereiaufseher mit 900—1500 M., 1902 ein Meliorationsbauwart für die Landgewinnungsarbeiten
 an der Ostfriesischen Küste mit 1650 -—3000 M., zwei Weinbergsaufseher mit
1200 —1600 und ein Weideaufseher mit 900—1200 M., 1908 in Folge Auflösung des
Brunnenkomtoirs in Ehrenbreitstein, da nunmehr von Ehrenbreitstein nur die Versendung
des Brunnens auf dem Wasserwege, die mit der Bahn von Ems aus erfolgt, gegen Wegfall
des Brunnenkommissars und Packhofsaufsehers ein Lagerverwalter mit 1500 — 1500 M. angestellt;
 dagegen sind in Wegfall gekommen ausser den beiden schon genannten Stellen
Jliejenigen von 1 Magazinverwalter in Ehrenbreitstein, 1 Bademeister in Schlangenbad,
1 Gärtner in Weilbach, 1 Rentamtsdiener und 1 Kanalwärter (1900), 1 Domänenrentmeister,
| Rentamtsdiener (1902), 1 Rentbsamter in Berlin und 1 Brunnenmeister in Langen-Schwalbach
 (1908).
Hierauf, auf die 1900 vom Etat des Finanzministeriums für 18099
übergegangenen Gehaltsaufbesserungen für Unterbeamte, auf vereinzelte
andere Gehaltsaufbesserungen und auf den wechselnden Bedarf an
Dienstalterszulagen sind die Aenderungen in den Voranschlägen der
Besoldungsfonds, auf die Aenderungen im Beamtenapparat und 1908,
wie bei allen Verwaltungen, auf den W egfall der V. Servisklasse, diejenigen
 bei den Wohnungsgeldzuschüssen zurückzuführen. Auch die
Mehr- und Minderansätze bei einzelnen Titeln der „Andern persönlichen
Ausgaben“ und den „Dienstaufwandsentschädigungen“ erklären sich
ganz oder theilweise hierdurch, während bei den übrigen Ausgaben
der wechselnde Istbedarf der Vorjahre, die Vermehrung oder Verminderung
 der zu bewirthschaftenden Objekte u. s. w. für den Voranschlag
bestimmend war. In die Wagschale fielen namentlich die Bewirthschaftungs-
 und Betriebskosten für die Wilhelmj’schen Weingüter
(1900 ea 5929 000 M.). für die „König Wilhelms-Felsenquellen“ in Ems
        <pb n="238" />
        2832

Anhang.

(1903 auf 77 460 M. veranschlagt), für die übrigen Bade- und Brunnenverwaltungen,
 insbesondere für die Pastillen- und Brunnensalzfabrikation
in Ems (1908: 58000 M.), und für die in Selbstverwaltung stehenden
Vorwerke und Grundstücke (1902 bei Tit. 21 trotz Uebertragung von
203 600 M. für die Weingüter auf den neuen Tit. 21a nur ein Minderansatz
 von 9510 M., 1908 ein Mehransatz von 108775 M.). Ueberall stehen
jedoch den Mehrausgaben auch Mehreinnahmen gegenüber. Dagegen
bedeutet die starke, überwiegend in dem Anwachsen der Gemeindeınd
 Kreissteuern begründete Steigerung des Titels 16 (Zinsen, Abgaben,
 Lasten u. s. w.) eine recht unerfreuliche Mehrbelastung der
Staatskasse.
Weit reicher als in den Vorjahren ausgestattet war, auch abgesehen
 von der schon im vorigen Paragraphen erwähnten Erhöhung
des Ankaufsfonds, das Extraordinarium. 1900 wurden neu eingestellt
 40000 M. zur Beförderung der Anlandung zwischen der Ham-5urger
 Hallig und dem Festland und, einmalig, 1200 M. für Kommissare
zur Pariser Weltausstellung; verstärkt wurden der Zuschuss zum Domänenbaufonds
 von 0,5 auf 0,8 und der Fonds für die Weinbergsanlagen
 in der Saar- und Moselgegend von 0,14 auf 0,3 Millionen,
während nur die 1899 noch mit 234 500 M. ausgebrachten Eindeichungskosten
 für das Trennewurther Vorland u. s. w. verschwanden. Im
nächsten Jahre aber wurden nicht nur viele der auch im Vorjahre
ausgebrachten Fonds mit wesentlich höheren Beträgen,. derjenige zur
Verbesserung der Arbeiterwohnungen mit 0,75 statt bisher 0,5, Zuschuss
zum Domänenbaufonds 1,8 gegen 0,8, Landgewinnungsarbeiten 0,07 und
0,068 statt 0,04 und 0,066 Millionen, ausgestattet, sondern auch neu bewilligt
 für einen Centrallagerkeller in Trier für die neuen Weinbergsanlagen
 als erste Rate der auf ’/„ Millionen veranschlagten Kosten
116300 M., von auf 200000 M. veranschlagten Aufhöhungskosten der
als künftiges Baugelände sehr werthvollen Grundstücke auf Wilhelmsburg
 bei Hamburg als erste Rate 50000 M., zum Erwerb von 227,6 ha
auf der „hohen Schaar“ (vgl. den vorigen Paragraphen) in der Nähe
von Hamburg 2352000 M., zu Meliorationen im Warthebruch als
erste Rate des auf 500 850 M. bezifferten domänenfiskalischen Antheils
150000 M. und endlich zur Vorbereitung der Auftheilung und Veräusserung
 der Domäne Dahlem bei Berlin als Baugelände 3 Millionen.
Einem solchen abnorm hohen Extraordinarium musste und konnte
L902 ein erheblich niedrigeres folgen. Die Kosten für Dahlem, hohe
Schaar und Warthebruch kehrten nicht wieder, der Meliorationsfonds
nur mit 0,2 (gegen 0,4), der Fonds für Arbeiterwohnungen u. s. w. nur
mit 0,25, der Zuschuss zum Baufonds nur mit 0,5, die Ausgaben für
die neuen Weinbergsanlagen nur mit 0,2 (gegen 0,8), diejenigen für
Landgewinnungsarbeiten in Ostfriesland nur mit 0,066 (gegen 0,068)
Millionen; nur für den Centrallagerkeller in Trier betrug die zweite
Rate 200 000 M. und für Landgewinnungsarbeiten in Schleswig-Holstein
        <pb n="239" />
        MN. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. S$ 216. 9233

wurden 80000 M. ausgeworfen. In dem Etat für 1908 liegt der
Schwerpunkt des KExtraordinariums auf den schon erwähnten
2.07 Millionen für die „König Wilhelms-Felsenquellen“ in Ems. Aber auch
für Meliorationen, Arbeiterwohnungen, Domänenbaufonds, die neuen
Weinbergsanlagen und die Landgewinnungsarbeiten im Schleswiger
Regierungsbezirk wurden trotz der üblen Finanzlage 100 000, 250 000,
00.000, 119000 und 11000 M. mehr als 1902, und zu neuen Eindeichungen
 im Kreise Husum als erste Rate 50000 M. neu bewilligt;
nur die dritte Rate für den Trierer Lagerkeller konnte auf 100 000, die
Rate für die ostfriesischen Landgewinnungen auf 60.000 M. beschränkt
werden.

Die somit in den letzten Jahren ausserordentlich hohen Zuschüsse zu dem Domänenbaufonds
 sind hauptsächlich durch grosse Bauten bei den Bädern erforderlich geworden. Allein
in Ems erforderte die Fassung und Sicherung der Quellen, Erneuerung der Fülleinrichtungen,
Umbau der Pastillenfabrik, Neubauten bei den König Wilhelms-Felsenquellen u. s. w. 1902
and 1903 1,2 Mill. M.
8 216, Forstverwaltung. Das Areal der Staatsforsten hat sich:
vermehrt !
1898/90 | 1899 | 1900 | 1901

durch:
Kauf ,.... um ha) 7230,6514 776,613'4 970,35418 571,180
Tausch. ... » » 3117,593/8 205,636,3 673,016/1 121,39€
Ablösung u.sS.W. 44 287.68 99.458 238,244 214.61‘

und zwar:
in besonders erheblichem
 Masse in den
Bezirken: ;
Königsberg . um ha
Gumbinnen ,
Danzig. ... x m»
Marienwerder ,, s;
Potsdam ..  „ »
Frankfurta./0.
Stettin. ... » »
Köslin .,..
Posen .... » »”
Bromberg .. 4
Magdeburg . , %
Lüneburg .. „ »
Schleswig .. „ »
Kassel .... „ »
Düsseldorf. . „
Arnsberg. .. „ »
an Grundsteuer-Reinertrag
 betrug
der Zugang... M.
der Abgang. ..
las Kaufgeld betrug
für die gekaufte
Fläche .... M.
d.i.durchschn. pro ha
für die verkaufte
Fläche .... M.
Jas ist vDro ha ...

| 301.91

443,2 |

957,6

861,4
. 134,8
. 693,1!
806.8

925,1/
] 331,6’
| 483,4)
551,8
861,7

429,6
842,9:
470,6i
326,0
438,4
414,0

666,9
393,4
778,5
823,4
755,9]
943,0)
346,7
346,9!
408,91
781,3

888,7|
392,6

653,1

925,1)

23.221) 23073 28356
2815 8 964 8 146

23 629]
10 598

1416 126 120 486/1 250 67411 794 431|
182 250,4 251,631 9209,86
|
367 90111 712 12118 286 173
2737| 9624,5| 2750,74

96,709|128,298 177,892|3 012,348
263.050 422,44 616,097 308,424
157.7311591.8001276.3541 205.033

2 110,376

188,1!
182,1

1ıl,9

319,8
369,1

132,8
153,2
        <pb n="240" />
        354

Anhang.

Die ungewöhnlich hohen Durchschnittsverkaufs- und niedrigen
Kaufpreise lassen erkennen, dass die Erwerbungen wie bisher grossentheils
 heruntergewirthschaftete Flächen, die Verkäufe hochwerthiges
3Zaugelände betrafen.
Die Gesammtfläche betrug Ende 1902 2824416 ha, wovon zur
Holzzucht bestimmt waren 2584396 ha, unnutzbar 117068 ha. Der
Naturalertrag stellte sich nach den Abnutzungssätzen für die Jahre
1900 bis 1908 an kontrollfähigem Material auf 6650885, 6788 757,
6 896 256 und 6 975 811, an nicht kontrollfähigem auf 2 061 219, 2 058 213,
2063337 und 2064199 Festmeter.
Die für die Gestaltung des Forstetats ausschlaggebenden Einnahmen
 für Holz (Tit. 1) hat in Wirklichkeit 1898/99 bis 1901 betragen
 75213582, 79399450, 89020458 und 88857441 M.:; hiervon
entfielen 1899 bis 1901 auf Nutzholz,. 59035208, 66351958 und
54113 538, auf Brennholz, 20364242, 22669200 und 24743 908 Mark.
Die Voranschläge waren so vorsichtig aufgestellt, dass sie auch in
den Jahren 1898/99 bis 1901 mit 61'4, 66, 71'%, und 75 Millionen
weit hinter den wirklichen Einnahmen zurückblieben; man kann sogar
 zweifelhaft sein, ob hier nicht in der Vorsicht in der Veranschlagung
 denn doch des Guten etwas zuviel gethan ist. Ob es gerechtfertigt
 war, für 1902 nur den Ansatz von 1901 beizubehalten, wird
das Ergebniss jenes Jahres lehren. Für 1903 sind 6 Millionen mehr
vorgesehen,
Auch von den übrigen Einnahmen haben nach Ausweis der
Anl. XVI die meisten in den letzten Jahren Steigerungen erfahren. Die
Eratsansätze beruhen auf den, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse
richt unverändert zu Grunde gelegten Isteinnahmen der jeweils letzten
zwei Jahre. Dem Tit. 2 „Nebennutzungen“ sind indessen 1900 die bis
dahin in dem "it. 5 besonders verrechneten Einnahmen aus der Flösserei
hinzugetreten, wogegen 1901 die Einnahmen der kleinen Torfstiche
von Tit. 2 auf 4 übergingen.
Am höchsten, 49834000 M., waren die wirklichen Einnahmen aus
Nebennutzungen im Durchschnitt der Jahre 1900 und 1901; doch war
diese Höhe grossentheils auf Streu- und Futternoth und besonders
hohe Erträge meliorirter Wiesen zurückzuführen. Verhältnissmässig
ausserordentlich hoch war die Einnahmesteigerung bei Tit. 11. „Verschiedene
 Einnahmen“, zum grossen Theil desshalb, weil weitere Besoldungserstattungen
 hinzutraten, theils von den bisherigen Verpflichteten,
 wie insbesondere der Klosterkammer in Hannover, theils von
anderen Verpflichteten, deren Waldungen erst in die Verwaltung ‚der
Staatsforstverwaltung übergingen, wie von Gemeinden, Instituten und
[nteressentenschaften im Kreise Altenkirchen. Die Rückzahlungen auf
Vorschüsse an Forstbeamte haben sich verdreifacht, weil entsprechend
höhere Mittel für solche Vorschüsse. in Kap. 2 .Tit. 96 der Ausgabe
aingestellt sind.
        <pb n="241" />
        II. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen, $ 217. 2835

&amp;amp; 217. Unter den dauernden Ausgaben der Forstverwaltung
 haben die Besoldungstitel Kap. 2 Tit. 1—4 die erhebliche
Steigerung von 9860 708 M. 1899 auf 11098720 M. 1903?) erfahren, theils
nach Massgabe des Dienstalters der Beamten, theils durch die 1899
erfolgte Autbesserung der Förster und Unterbeamten (vgl. Band I
Buch II 8&amp;amp; 38), die für 1900 allein den Tit. 3 um 405100 M. anschwellen
 liess, theils endlich durch die Errichtung neuer Stellen
Neu errichtet dagegen eingezogen
sind Stellen für Stellen für
1900 1901 1902 nr 1902 1908

Regierungs- und Forsträthe
Oberförster . . . + +
Revierförster und ‚Förster
Waldwärter . . + +
Thiergartenförster in Cleve
Meister . . . + +
Er
Dünenmeister . . . .
Dünenaufseher .
Hülfsförster .
Die neue, mit 1200—1400 M. (Alterszulagen je 100 M.) besoldete Beamtenkategorie
jer Hülfsförster ist für den ambulanten Dienst in Folge der intensiveren Wirthschaft
erforderlich geworden.
Die Vermehrung der Beamten bedingte auch die Verstärkung
solcher Fonds, die zu Nebenbezügen, für diese als Stellenzulagen,
Dienstaufwands-, Miethsentschädigungen, Umzugskosten u. 8. W.
bestimmt sind, der Titel 10, 11, 12, 13, 15 und 34 des Kap. 2. Dazu
traten bei Tit. 13 (Stellenzulagen u. s. w. für Förster ete.) 1900 aus dem
1899 beim Finanzministerium ausgebrachten Stellenzulagefonds für
Unterbeamte 8700 M., 1903 aber zu Dienstaufwandsentschädigungen
an Revierförster und Förster, die ihnen mit Rücksicht auf die Zunahme
 der Geschäfte im Aussendienst auf die vermehrte Nothwendigkeit
 ihrer Theilnahme an oft weit vom Stationsort entfernten Holzversteigerungen
 und auf die Vermehrung des Schreibwerks als eine
Entschädigung für jede Art des Dienstaufwandes, „insbesondere auch
für Ausrüstung und Abnutzung der Waffen und Kleider ate.“, gewährt
werden sollen, 583 200 M.
Ob es nicht möglich gewesen wäre, diese erhe bliche dauernde Belastung des Etats für
eine Beamtenkatagorie, die so oft aufgebessert worden ist. wie kaum eine andere, und zu

1) In der Anlage befindet sich ein Druckfehler, indem bei den Ausgaben der Forstverwaltung
 die Zahlen von 1900 für 1903 nochmals gesetzt sind; die richtigen Zahlen
sind: 11098720, 106160, 2583100, 3025 410, 91396410, 38209 800, 242000, 4 138 200,
42590000, 44 856 000, 2 690 000 u. 42196000. Auch ist in Spalte 9 zu lesen „6— 9c* statt „90
2) Und 1 Verwalter, der durch Ges. v. 7. Aug, 1897 (G.-S. S. 285) der Staatsaufsicht
anterstellten Forsten im ehemaligen Justizanıt Olpe mit 2900 M. Einheitsgehalt, 3) Privat-Förster
 auf Tit. 7 übertragen. *%) davon 13 auf 'Tit. 7 übertragen. %) Auf den landwirthschaftlichen
 Etat übertragen. °% Ausserdem der Thiergartenverwalter in Cleve von Tit. 4
auf 2 übertragen. 7) Ausserdem’'l Forstrerwalter.
        <pb n="242" />
        236

Anhang. '

der ohnehin schon ein u. W. grosser Andrang stattfindet, bis zu einem Zeitpunkt aufzuschieben,
0 der Staatshaushaltsetat ohne Anleihe zu balanziren ist, oder aber statt dieser Aufwenlung
 neue Försterstellen eventuell unter Hinzunahme der Mittel für die „Hülfsförster“‘,
leron Stellen wir nach den frühern Wahrnehmungen doch das Prognostikon zu stellen geneigt
 sind, dass sich nach und nach immer mehr von ihnen zu Försterstellen auswachsen
verden, zu begründen, wagen wir nicht zu beurtheilen.

Die „Andern persönlichen Ausgaben“ in den Titeln 6 bis 9e
des 2. Kapitels sind von 1899 bis 1903 nur von 2598700 bis auf
2 583 100 M.') gestiegen, da allein durch Errichtung der 600 Hülfsförsterstellen
 der Fonds zur Remunerirung von Forsthülfsaufsehern u. s. w.
(Tit. 7) eine Erleichterung um 613080 M. erfuhr und deshalb trotz
Mehrbedarfs bei anderen Titeln die Summe der „Andern persönlichen
Ausgaben“ von 3 076 400M. für 1902 auf den fast '/, Million niedrigeren
Betrag für 1908 sich ermässigte. Auch der gegen 1899 immer noch verbleibende
 Mehrbedarf aber würde sich in einen erheblichen Minderbedarf
verwandeln, wären nicht 1901, weil sie ihrer Natur nach zu den persönlichen
 Ausgaben gehören, die Beschäftigungsdiäten der mit Forstvermessungen
 und Betriebsregulirungen beauftragten Hülfsarbeiter mit
190000 M. von Kap. 2 Titel 21 („Zu Forstkulturen u. s. w.“) und die
Kosten für vorübergehende Stellvertretung erkrankter und beurlaubter
ÖOberförster mit 63000 M. von Kap. 2 Tit. 34 („Umzugskosten, Diäten,
Reisekosten“) auf den nun den Zusatz „sowie bei den Forstmessungen
and Betriebsregulirungen“ erhaltenden Tit. 6 „Zur Remunerirung von
Hülfsarbeitern bei den Regierungen und bei den Oberförstern“ über-'ragen
 worden und hätten nicht noch andere, demnächst zu erwähnende
 Uebertragungen von den sächlichen Ausgaben stattgefunden.

Dass bei der immer intensiveren, auch, wie wir sehen, erheblich
höhere Einnahmen abwerfenden Wirthschaft die „Sächlichen Verwaltungs-
 und Betriebskosten“ (Kap. 2 'Tit. 16—385), insbesondere
die Werbungs- und Transport- (Tit. 16) und die Kulturkosten (Tit. 21)
steigen mussten, ist natürlich: sie stellten sich 1903 auf 21 396 410 M.’)
— davon Tit. 16: 10650000, Tit. 21: 5138500 M. — gegen 20314 445
Mark — davon Tit. 16 9% und Tit. 21 5.1235 Millionen — 1899, wobei
 noch die eben erwähnte Erleichterung um 253000 M. zu berücksiehtigen
 ist. Ausserdem sind 1901 auch die Vertretungskosten für
erkrankte und beurlaubte Forstschutz- und Forstkassenbeamten mit
22000 und 8000 M. von Tit. #4 auf Tit. 7 bezw. 8 und von Tit. 21
/000 M. für bei Vermessungen und Betriebsregulirungen beschäftigte
Hülfsarbeiter aus der Kategorie der mittleren und unteren Beamten
auf Tit. 7 überwiesen, ferner in demselben Etat 291 000 M. bisher noch
im "Tit. 21 verrechnete Kosten für das Forsteinrichtungsbureau des
landwirthschaftlichen Ministeriums auf den Etat der landwirthschaft-\

 Vgl. wegen des Druckfehlers in der Anlage XVI die Anm. 1 auf &amp;amp;. 285.
        <pb n="243" />
        1I. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. S 217. 9837

lichen Verwaltung. Des Weiteren hat der Tit. 23 „Betriebskosten der
Torfgräbereien“ 1901 eine Erleichterung um 5000 M. durch Ueberweisung
 des Rupkalwener Moors im Gumbinner Bezirk an die
Generalkommission erfahren und endlich 1908 der Tit. 34 „Umzugskosten
 ete.“ eine solche um 445000 M. Tagegelder für die Oberforstmeister,
 von denen 42000 M. ebenfalls auf die „Andern persönlichen
Ausgaben“ (Tit. 10 Dienstaufwandsentschädigungen der höheren Beamten).
 Andererseits freilich übernahm der Kulturfonds Tit. 21 im
Jahre 1901 von dem Extraordinarium die Kosten für Moor- und
Wiesenmeliorationen mit 200000 M. und 1908 von der landwirthschaftlichen
 Verwaltung 98000 M. Kosten für die der Forstverwaltung überwiesenen
 Binnendünen im Regierungsbezirk Königsberg, der Wegebaufonds
 Tit. 18 in demselben Jahr von der Bauverwaltung 10446 M.
für die Landstrasse Memel-Cranz und einige andere fiskalische Wege.
Es würde auch nicht möglich gewesen sein, den Ansatz der sächlichen
Verwaltungs- und Betriebskusten in den immerhin gegenüber der
Einnahmevermehrung engen Grenzen zu halten, wären nicht durch
das Extraordinarium dem Forstbaufonds Tit. 17 im Jahre 1900 0,6.
1901 1,5, 1902 und 1903 je 0,25, dem Wegebaufonds Tit, 18 1901 0,7,
1902 und 1908 je 0,4 und dem Fonds zu Beihülfen für Chausseebauten
 ete. Tit. 19 1901 0.3. 1902 und 190383 je 0.1 Million zugeführt
worden.

Die Zahl der Lienstgehöfte betrug nach dem Etat für 1903 für Oberförster 688, für
Revierförster und Förster 3618 gegen 665 und 3421 1899.
In der Anordnung der Titel 16—35 des Kap. 2 sind folgende Aenderungen eingetreten:
Tit. 24 „Betriebskosten der Flössereien‘“ ist 1900 aufgelassen, die Bestreitung der Ausgaben
 den Titeln 20 und 35 zur Last gelegt, ebenso 1901 der Tit. 30 „Für Fischereizwecke*‘
unter Verweisung des Bedarfs auf den Forstkulturfonds "Tit. 21; endlich sind 1902 die
Titel 32. 33 und von Tit. 35 die „vermischten Ausgaben“ zu einem Titel 32 zusammengefasst.
Auch die „Allgemeinen Ausgaben“ (Kap. 4) sind seit 1899
nach Massgabe des steigenden Bedarfs nicht unerheblich, von 3 753 700
auf 4138 2U0 M.') angewachsen, wozu besonders die Real- und Kommunallasten
 (Lit. 1: 1,6 gegen 1,37 Millionen 1899) und die sozialpolitischen
 Ausgaben des Tit. 2a (614000 gegen 513000 M.) beigetragen
 haben.
Bei den Forstlehranstalten (Kap. 83) ist hervorzuheben, dass
1903 bei den beiden Akademien für Vorlesungen, die bisher je ein
Oberförster nebenamtlich abhielt, je ein besonderer Professor angestellt
uud ausserdem in Münden eine Sekretärstelle mit 1500—2700 M. errichtet
 ist.

Das Extraordinarium belief sich 1900 bis 1908 auf 4,086, 5,9,
265 und 2,6 Millionen '), und zwar waren ausgeworfen neben den schon
erwähnten Zuschüssen an dauernde Fonds für:

ı) Wegen des Druckfehlers in der Anlage XVI vgl. Anm, 1 auf S. 235.
        <pb n="244" />
        3

Ablösung von Servituten ete.
Ankauf von Grundstücken, .
Melioration von Mooren und
Wiesen . 2.0.0...
Anlage und Betheiligung an
ler Anlage von Kleinbahnen
 etc... . . ..
fnsthäuser . . . . ..
lie Schleuse bei Guszianka .
Kommission zur Pariser Weltausstellung
 . . . . ..
Fernsprechanlagen . . ..
Aerstellung einer Wasserverdindung
 zwischen dem Tel-;owkanal
 und dem Wannsee,
woraus Erleichterung der
Holzabfuhr und Erhöhung
des Werthes des angrenzenlen
 Yorstfiskalischen Besitzes
 erwartet wird, erste
Rate eines Beitrages von
200000 M. . 2... 4.
/orarbeiten für eine im Zuge
der geplanten, den fiskalischen
 Grunewald durchschneidenden
 Heerstrasse
Charlottenburg - Döberitz,
welche eine Werthsteigerung
 dieses fiskalischen
Besitzes erwarten lässt,
anszuführende Hayealhrücke

1900
M.
500 000
} 400 000

200 002

200 000
80 000
105 090

(605

Anhang,

L901
M.
500 000
2 400 000

9200 000

200 000
100 000

1902 1908
M. M.
300 000 200 000
+ 400 000 1 400 000

100 000

100 000

100 000 100 000

00 000

40 000

S 218, Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung. Mit der von
ıns (Bd. I 8. 482) befürworteten Abstossung der vereinzelten kleineren
Staatsbergwerke und Begründung eines staatlichen Bergwerksbesitzes
im Ruhrbecken ist in den letzten Jahren ein Anfang gemacht: das
Steinkohlenbergwerk am Osterwald ist 1899 an die „Aktiengesellschaft
Fabrik feuerfester und säurefester Produkte zu Vallendar“ verkauft
worden. Dagegen sind auf Grund des Ges. v. 13. März 1902 für einen
Kaufpreis von rund 51712 892 M., wozu an Neben-, Ausrüstungs- und
Betriebskosten sogleich 6287 108 M. traten, neuere Herstellungskosten
nach Abzug der Einnahmen bis 1908 noch 31,6 Millionen anschlagsmässig
 treten sollen, 52 Steinkohlenfelder in den Kreisen
Recklinghausen und Lüdinghausen, das Steinkohlenbergwerk Waltrop,
die sämmtlichen Kuxe der Gewerkschaften „Vereinigte Gladbeck“,
„Bergmannsglück“, „Gute Hoffnung“ und „Berlin“, das Steinkohlenfeld
„Potsdam“ und die Rechtsansprüche aus zwei Muthungen, insgesammt
ca. 96 Normalfelder a 500000 Quadratlachter (= 2189000 qm) erworben
 worden: es ist in Aussicht genommen. mit dem Abbau da-
        <pb n="245" />
        Il. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. $ 218. 939

selbst 1903 beginnen zu können. Ausserdem hat sich Preussen an
dem‘ durch Könsolidationsvertrag v. 9. Juli 1898/13. Febr. 1899 entstandenen
 „Kalisalzbergwerk Asse“ mit 100 von insgesammt 1000 Kuxen
betheiligt, während davon Anhalt 61, Braunschweig 501, den Rest 9
mit dem Anhaltischen Fiskus unter dem Namen „Schutzbohrgemeinschaft“
 vereinigt gewesene Aktiengesellschaften und Berggewerkschaften
besitzen.
Die Förderung der fiskalischen Steinkohlengruben hatte ‘1900 den
Höhepunkt erreicht, immerhin aber auch noch 1901 ein in Anbetracht
der eingetretenen Absatzstockung befriedigendes Ergebniss aufzuweisen.
Die Preise und Werthe sind sogar noch 1901 gestiegen. Denn es betrug
 (vgl. hierzu die Anl. XXIX) zum I. Bande):

die Förderung

der Durchschnittspreis

der Förderung
für

+
3
5
2

A
a
4

„+
3
SF
Sm

1
a &amp;gt;
AZ
Fu
58
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4

m
8
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LS
ki a
SS SS
DEE Sr
35 ee}
© (z=]

Tannen

1899 |15151731|5 230289 | 9169 920 1 161771 7,062‘ 10,385
1900 | 15469 539 | 5 292 755 | 9 382 387 | 172.089 8,055 | 11,99
1901 ‘1519198915141 372 19 296 326 | 157 104 | 8,8438 | 12.47

Si:
528
"En
30
3
58
PS
©
„ 55
3
„am
+5
ES
&amp;gt; Sa

Mark

139035990] 9,6 1633888
162 206 917 | 10,49 1825517
167134 680 | 11.05 | 1 690811

Dabei war in Oberschlesien die Förderung 1899 durch ausgedehnte
Aus- und Vorrichtungsarbeiten, insbesondere das Abtäufen mehrerer
Schächte, und unregelmässiges Anfahren der Belegschaft, 1900 durch
Flötzbrand auf „Königin Luise“ sowie Abtäufungsschwierigkeiten und
ungünstiges Flötzverhalten auf Bielschowitz beeinträchtigt.
Bei den Braunkohlenbergwerken betrug die Förderung 1899
bis 1901 425 081, 463 024 und 438747 To., ihr Werth 1 986 224, 1444 146
und 1368171 M.. bei den Eisenerzbergwerken jene 88 208, 87 172
und 78 539 To., dieser — bei Durchschnittspreisen im Dillenburger Revier
von 11,06, 11,68 und 18 M. pro Tonne Eisenstein — 983 197, 970 481
und 975979 M. An sonstigen Erzen wurden gefördert:
Zinkerz Bleierz Kupfererz
im Etatsjahr "To. i. Werthe v. i. Werthe v. To. i. Werthe v
Mark Mark Mark
1899 . . . 18154 2 352 401 64 834 7276 457 „ 484 513 014
1900 . . . 16862 1761 588 65 335 7870 793 14 678 593 141
1901 17754 1 580 007 70784 6465479 15180 421922
        <pb n="246" />
        Al

Anhang.

Schwefelkies und
sonstige Vitriolerze
To. ii. Werthe v. To, i. Werthe v To. i Werthe v,
Mark Mark Mark
899 1020.00. 6 125 378 6 10 735 1 480 18512
1900 20.0.0. 2 28 754 2 2562 875 10765
1901 9 97 493 9 23 025 993 11981

Silbererz

Arsenikerz

Von der Bleierzgewinnung entfielen auf die Friedrichsgrube 33673, 34053 und
38 291 To. im Werthe von 4407 624, 4 595 432 und 3881 798 M, auf den Preussischen Antheil
 (*/,) an der Ausbeute des Rammelsbergs 18 636, 19418 und 19221 To. im Werthe von
167 725, 174767 und 172 992 M., der Rest auf den Oberharz, von der Kupfererzgewinnung
auf den Oberharz 170, 96 und 146 To. im Werthe von 28 163, 13328 und 14140 M., der
ganze Rest auf den Rammelsberg. Das Zinkerz wurde in Clausthal und Lautenthal, das
Silber- und Arsenikerz nur in Grund, Schwefelkies und Vitriolerz nur am Rammelsberg gewonnen.
 Im Allgemeinen war die Erzförderung eine flotte; nur am Oberharz machte sich
in Folge der Entstehung neuer Salzbergwerke in der Nähe Arbeitermangel bemerkbar, und
1901 waren dort zahlreiche Neuanlagen und Verbesserungen der Betriebsanlagen auszuführen.
 Einen ständigen Rückgang, auf 2300, 1804 und 1795 To. erfuhr wiederum die eigene
Bleierzförderung der Friedrichsgrube.
Die Lage des Erzmarktes war 1899 und 1900 eine günstige, während 1901 die Preise
sehr stark wichen: der Durchschnittserlös betrug in den 3 Jahren für die Tonne Zinkerz
129,55, 105,66 und 90,02, für Bleierz der Friedrichsgrube 130,89, 134,95 und 101,38, am
Oberharz 261,4, 268,38 und 182,34 M.. für Kunfererz des Rammelsbergs 33,9. 39.69 und
27.129 M

Der Rüdersdorfer Kalkbruch, die Gipsbrüche bei Lüneburg und
Segeberg sowie die oberharzische Kalkspatgewinnung lieferten Produkte
 im Werthe von 1782876, 1894225 und 1771081 M.
Hiervon entfielen auf Rüdersdorf 1648889, 1766088 und 1643023 M. bei Proluktionsmengen
 von 404790, 416120 und 371587 cbm rohen Kalksteinen und 33028,
39 408 und 41 156 To. gebrannten Kalk und Erlösen von 3,22, 3.15 und 3.26 M. für 1 cbm
jener und 14,75, 15,19 und 15,31 M. für 1 To. dieses

Bei der somit überwiegend günstigen Gestaltung der Jahre 1899 bis
1901 wurden die Voranschläge der Einnahmen aus den Bergwerken
— ausschliesslich der Gemeinschaftswerke -— (vgl. Bd. I Anl. XXVII
ınd die Anl. XVI zu diesem Bande) von der Wirklichkeit weit über-;roffen;
 denn die wirklichen Einnahmen stellten sich auf 143 155,
L65 189 und 167784 Mill. M. Für 1902 und 1903 werden gleich glänzende
 Ergebnisse kaum erwartet werden dürfen.
Den Voranschlägen für 1902 und 1903 liegen hinsichtlich der Steinkohlen folgende
Verkaufsmengen und Verkaufspreise zu Grunde:
1902: 1302940 To. zu 74— 811 und 10,582) M., 1903: 13267 950 To zu 74,—8'), 10%)
ınd 11.2921 M

Auf die „Produkte“ (Kap. 9 Tit. 1) entfallen von den in der
Anl. XVI angegebenen Solleinnahmen 1900: 125533990, 1901:
L46 063 470, 1902: 146 150 130 und 1903: 152 252 680 M., auf die „Oekonomischen
 Nutzungen und sonstigen Einnahmen“ (Tit. 2) 4266010,
4737 450, 5164470 und 538540 M. Die somit auch bei diesen Ein-1)
 Oberschlesien. ?) Saar. 23) ver. Gladbeck.
        <pb n="247" />
        MI. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. $ 218, 941

nahmen hervortretende Steigerung ist indess überwiegend ohne materielle
 Bedeutung, da sie hauptsächlich in Mehreinnahmen für die an
die Belegschaft zum Selbstkostenpreise abzugebenden Spreng- und
Geleuchtstoffe besteht.
Ueber die Produktion der Hütten in den Jahren 1899 bis 1901
geben die umstehenden Tabellen (vgl. hierzu die Anl. XXXI zum
I. Band) Aufschluss. Sie zeigen, dass hier die Ergebnisse weniger befriedigend
 als bei den Bergwerken waren. Bei den Eisenhütten machte
sich die ja von der Eisenindustrie ausgehende Krisis natürlich früher
noch wie bei den Kohlenbergwerken in Mangel an Aufträgen geltend;
und die oberharzischen Metallhütten konnten weder von den dortigen
Bergwerken noch vom Auslande Erze ‘in genügender Menge ‚und
namentlich genügender Güte erhalten, Die Preise aber wichen 190J
in. erheblicher Weise, ganz besonders für Blei.
Es betrug für die wichtigsten Erzeugnisse der Durchschnittspreis
und zwar für:

i To,
( ”
»”
u”

Eisenguss in Gleiwitz . .
Stahlguss ,, % 0
Maschinenfabrikate in Gleiwitz
Kaufblei der Friedrichshütte
Kaufglätte ,,
Silber »
»”
Kauf blei
Kupfer
Kupfervitriol
Eisenvitriol
Zinkvitriol
Schwefelsäure „
Glaubersalz 43
Farben

»
Ke

2
, To

15

3
+

5

.

=.

1899 1900 1901
M. M. M,
156,35 177,65 146,48
324,11 360,09 308,02
552,00 621,00 680,00
310,57 336,57 220,72
339,10 360,12 271,52
82,40 86,08 77,98
81,44 84,88 76,77
293,34 335,24 235,47
‚459,42 1511,96 1440,58
348,97 447,99 406,57
14,02 16,72 17,50
57,18 60,00 55,02
18,23 17,36 15,74
15,00 15,00 14,28
183.22 206.93 9205.54

Die: Solleinnahme (vgl. die Anl. XXVII zum I. Bande und
Anl. XVI zu diesem) wurde daher von der wirklichen wohl 1899 und
1900 mit 21752519 und 24 186 178 M. noch überstiegen, 1901 aber mit
nur 18174182 M. nicht mehr erreicht. Die Voranschläge für 1902 und
1908, von denen auf Produkte entfallen 21486 900 und 20103725 M.
gegen 21062180 und 23334840 M. 1900 und 1901, beruhen auf der
Annahme einer gegen die Wirklichkeit. von 1901 erheblich höheren
Produktion und hinsichtlich der meisten Erzeugnisse auch etwas
besserer Preise.
. Von den Salzwerken wurde das weitaus bedeutendste, Stassfurt,
1900 von dem seit längerer Zeit von den Anhaltischen Werken her
drohenden Wasserdurchbruch betroffen, durch den die von der Heydtund
 Achenbachschächte zum‘ Ersaufen kamen; auch musste der Antheil
 am Produktenverkauf des Kalisyndikats 1901 eingeschränkt werden.
Soahwarz u. Strutz. Staatehaushalt und Finanzen Praussens. IM.
        <pb n="248" />
        TEN

Etatejahr

1899 .....
1900 ++...
1901 ......

Produktion der staatlichen Hüttenwerke, — A. Eisenhütten. (Mengen in Tons ä 20 Ctr.)

6 _&amp;amp; ie

8 MM
8 4 9 | 10 [ 4.

12 |

Eisengiesserei Gleiwitz

Hüttenwerk Malapane

Rothehütte

Sollingerhütte

Lerbacher-



A P
„ 18)
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8 |. EB
3 E 3E8
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S E 138
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5 12.2
5 5

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37
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SS
MN

CusswWaaren



24601 11832
a0] 10 803
22110] 11 868

1457 1168 84F
1215 12641 841
12261 106831 611 |!

896
993
880 ı

ZAR

1643 1112 729 65 1698
1759 | 1.006 18 655 | 0,2 70 1402
1437! 1074| 10 | 775 1 | 105 1240

688
577

„

Summe

Spalte
2—15

46 899 |
44 024
42977 |

Fa

Werth
von Spalte

if

6 342 765
6 586 020
5597 146

S
WC

a
Se
m

Etatsjahr

1899. ....
1900... 0.
1901.....

B. Blei- und Silberhütten, (Mengen — ausser Gold und Silber — in Tons ä 20 Ctr.)
8! 9 | 10 1n [32] 33 114116
Metallhütten am Oberharz

3, 8] 4 151617
Friedrichshütte

16} m 10 38 | 9

Werth von Spalten

„1%, 2, 8
S 7 an ©
= 3 T iz
a | 312 3182813 3 38 | wo
S 35 «3 x z = _ Eu E S als
3 218 32181513 38 ES 8‘
5 3 a 8 a 1 3
RB Ss! Ss

3, 4

und 10

und 1}

7, 12—15

co

M

3556 19404 1161' 187 :
265111991) 979, 160 7 —
79298119 995 | 1511| 1481 — | —

80,94 26930 9711 209 712 2049 32' 74 8207160 9269728
Sea] 70 9142| 194 565! 1460; 15| 72 4082690 10118842.
71,97 1319281 8774 155| 687 ze 30 73132208511 7775287’

368 241
352812
271 519

270 218
277 704
315 035
        <pb n="249" />
        Produktion der staatlichen Salzwerke,
"75101 1nl2 341 6 |
Siedesalz

Bu

Steinsalz

Kalisalz
(Stassfurt)

Summe
von
Spalte
von [* 8 und
Spalte 151 16

Menge in Tonnen

Werth
_ von
3 Ä Spa
3 :. i

Menge in Tonnen

ahr

=
5 | 2
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© |3
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Menge |
in Werth
Tonnen

23 : kr]
S S { S 2
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33|5 |3

xx

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—

5
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7
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m.

A.
FM

MM

AM
3.034409! 8 754 986
3326 687” 9.178005
3.286 268 | 8 609 540
} + 48 680

1899 ..... |71896|19643| 250994048 459 356
1900 +... Sa a0 [0 372 352
1901 ..... 17132315159 3369[89851| 412 456
Hierzu für 1901 Bleicherode

346589 5261221 20859161742 25635 9081 2766 1671
879956 5478966 | 22 135 | 62 270 25.640} 9462 2562; 1620
362846 4862 186/21 305 | 63 558 2T60 8824| 3000| 1782
ı 3654| 48680

121 104
123 689
121 204

SS

=
x

Uebersicht über den Preussischen (1/.) Antheil an der Produktion der Kommunion-Hütten am Unterharz,
el an Mi a ml Es
12 | 13 ]ı14] 15 l16)ı7) 18 | 19 1120| 2ı |22| 23 [24|25
* Herzog Julius- und Frau
‚ken ophienhütte

Ta

da
€
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Jahr

A9ld

Silber

Kauf blei
und Glätte

Kupfer

Vitriole ' Schwefel

Glauber:

Ofon- k Farbe

Zinkvitriol


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Ofenyalmai


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| Wat}

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kg

mM

Arpn

To. _
ı 292 621819227 8201 11 158/212 77381 -
| 214 1588121257 245] 12 396/225 84 84 11
1 319 26115701245 542| 13 635/223 753] 98 |ı 296

ze
80/4 85712 7711145 05°
2414 41712 761/148 624 p
261% 5 282]2 919/151 as6| 25 ı1 62-zn


*1899...
1900...
{901.2 .-42,40(118

 m 540/451 781]2 961/873 480 886
43,15|120 81 6 166/521 32112 962 978 876808
51,65/144 6036 3071492 89312 9421716 654916!

S
a
        <pb n="250" />
        244

Anhang.‘ Mn 4

und Schönebeck litt zeitweise unter Arbeitermangel.:‘ Das Ergebniss
der Salzwerke war das auf der Tabelle auf ‘S. 243 dargestellte, also für
[899 und 1900 ein Mehr an Förderung und Werth derselben, für 1901
im Ganzen und bei Kali- und Siedesalz ein beträchtliches Minus.
Die Durchschnitispreise betrugen bei den beiden bedeutendsten
Werken, Stassfurt und Schönebeck, für

To.

. ”
2

29

2

x

Fördersteinsalz . .. 0.0. 0.00.
zemahlenes Steinsalz . . . .
Kalistücksalz , . .
zemahlenes Kalisalz. . . .
Kainit und Sylvinit (mit 12,4 Proz. Kali)
Karnallit und Kieserit (mit 9 Proz, Kali)
Chlorkalium. .. 0.000000. 4
schwefelsaures Kali. . 1... ..
Kalidünger (mit-20 Proz. Kaligehalt). .
Speisesalz . 0...

1901
M.
3,02
6,56
10,96
14,15
6,05 ‚9 13,02
8,26 „27 6,54
33,52 38,13 131,46
‚56,06 157,06 159,68
31,90 832,89 32,30
25.18 95.98 95 99

‘RgQ

900
+
87
5

Die wirklichen Einnahmen der Salzwerke betrugen 1899 bis 1901
10493 704, 10797229 und 10795724 M. Die in Anl. XVI nachzewiesenen
 Solleinnahmen für 1902 und 1903 beruhen auf der Veranschlagung
 gegen das Ist von 1901 geringerer Fördermengen für die
älteren Werke, dagegen einer Kaliförderung von 20000 und 39560 To.
ınd für 1908 von 5560 To. Erzeugnissen der Kaliaufbereitung in Bleicherode,
 während auf ungefähr gleiche Preise wie 1901 gerechnet ist.
Auf die Produkte entfallen von den Solleinnahmen für 1900—1908
beziehentlich 9344 635, 10 488 355, 10125130 und 10805 300 M.
Auch auf den Besuch der Badeanstalten blieb 1901 die Veıschlechterung
 der wirthschaftlichen Lage nicht ohne Einfluss: Die
Isteinnahmen stiegen 1899—1900 von 371 708 auf 391 076, 1901 dagegen
nur auf 409529 M., und auch das nur, weil natürlich vorwiegend die
Bäder weniger benutzende minder schwer Leidende ausblieben. Von den
Ktatsansätzen der Anl. XVI entfallen auf den Badebetrieb 1900—1903
303 180, 345 250, 368 400 und 386830 M.
Mit, zumal in Anbetracht der 1901 eingetretenen Preisrückgänge,
recht günstigem Erfolge haben die Gemeinschaftswerke am
Unterharz gearbeitet. Der Rammelsberg förderte auf den Preussischen
'‘/ı Antheil 1899—1901 18 636, 19419 und 19221 To. Bleierze im Werthe
von 167725, 174767 und 172992 M., 14314, 14582 und 15084 To.
Kupfererze im Werthe von 484 851, 578813 und 407 782 M., 1348, 771
ınd 918 To. Schwefelerze und kiesige Erze im Werthe von 17690,
10146 und 11529 M., endlich 137, 108 und 75 To. Vitriolerze im Werthe
von 822, 619 und 452 M. Die Produktion der Hütten am Unterharz
ergiebt die Tabelle auf S. 243, Spurlos ging freilich, wie man an dem
Sinken der Werthe 1901 sieht, die Krise auch an diesen Werken nicht
vorüber. Der Preussische Antheil an. den Solleinnahmen betrug für
        <pb n="251" />
        u. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen, $ 219. 9245

die :Werke am Unterharz 1900—1903.4 117 136, 4479856, 4310 976 und
3714560 M., . für .Obernkirchen 1388250, 1781195, 1760000 und
1885500 M. Es ist also am Unterharz für 1903 auf eine starke. Einnahmeverminderung,
 und zwar wegen Rückgangs der Silber, Blei- und
Kupferpreise, gerechnet. Die. wirklichen Einnahmen ‚Preussens betrugen
 1899—1901 vom Unterharz 4908 456, 5062100 und 4477 756.
von Obernkirchen 1523 558, 1701011 und 1555989 M.
Die nur noch ganz untergeordnete Bedeutung besitzenden „Andern
Einnahmen“ haben sich durch den Beitritt immer zahlreicherer
Dampfkesselbesitzer zu den Dampfkessel-Ueberwachungsvereinen (vgl.
Bd. I 8.336) sehr erheblich verringert... Dass 1903 trotzdem wieder mehr
als !/, Million im Etat erscheint, rührt daher, dass entsprechend dem
Staatshaushaltsgesetze 89 500 M, Beiträge der Provinzen zu den Kosten
der geologischen Landesaufnahme in den Etat aufgenommen sind;
diese Summe erscheint daher auch wieder als Mehrausgabe in Kap. 21
Tit. 4 und 8.

8 219. Von den dauernden Ausgaben sind diejenigen für
die Bergabtheilung des Ministeriums (Kap. 19) nach Massgabe des
Dienstalters: der Beamten, ferner durch Gründung zweier — je einer
1902 und 1903 — neuen Stellen für vortragende Räthe und durch Gewährung
 von 1200 M. Zulage für den ständigen bautechnischen Hülfsarbeiter
 gestiegen. Bei den Oberbergämtern und den bergtechnischen
 Lehranstalten (Kap. 21 und 22) sind eine Anzahl neuer
Stellen errichtet und zwar:
.. 1900 für ‘1 Zeichner ınd "1 Landesgeologen, 1901 für 1 Oberbergrath, 1 Sekretär,
2 Zeichner, 10 Revier-Berginspektoren, eine neue mit 3000-—4200 M. besoldete Beamtenkategorie
 aus der Klasse der Berg-Assessoren zur Unterstützung der Revierbeamten, 3 Revier-Bureau-Assistenten,
 bei der geologischen Landesanstalt und Bergakademie in Berlin für einen
zweiten Direktor (8000 M ), 3 Landes-, 3 Bezirksgeologen, 1 Chemiker, 1 Sammlungs-Kustos
(2700—5100 M.), 4 Verwaltungsbeamte und Zeichner und 3 Unterbeamte, endlich bei der Bergschule
 in Saarbrücken für 2 Lehrer, 1902 bei den Oberbergämtern für 2 Sekretäre, 1 Zeichner,
5 Revier-Berginspektoren, bei den Berliner Anstalten für 1 Professor, 1 Bezirksgeologen, 1 Kustos
(gegen Wegfall der Bibliothekarstelle) und 1 Unterbeamten und 1903 bei den Oberberg-Ämtern
 für 2 Sekretäre, 1 Revierbeamten, 5 Revier-Berginspektoren, 1 Revier-Bureau-Assistenten,
 je 1 „Finfahrer‘“, wie seit 1900 die Revier-Aufsichtsbeamten heissen, I. und II. Kl.,
bei den Berliner Anstalten für 1 Verwaltungsbeamten und 2 Unterbeamte.
_ Auf diese Stellenvermehrungen, auf das Aufsteigen der Gehälter nach
Dienstaltersstufen, welche letztern seit 1900 auch auf die Landesgeologen
(die Stufen steigen um je 600 M.) und die Bezirksgeologen (die Stufen
steigen um je 400 M.) ausgedehnt sind, auf den Hinzutritt der im vorigen
Paragraphen erwähnten 89500 M. von Provinzen usw., auf Erhöhung der
Tagegelder- und Reisekostenfonds der Oberbergämter behufs häufigerer
Befahrung der Gruben, auf erhöhte Ausgaben für Hülfslehrer und zu
Unterstützungen der Schüler an den Bergakademien, um einen reichlicheren
 Beamtennachwuchs heranzubilden, auf Vermehrung der Bureaubedürfnisse
 für die zunehmenden Geschäfte und behufs besserer Aus-
        <pb n="252" />
        246

Anhang.

stattung der Sammlungen ist das Anwachsen des Kap. 20 und 21
zurückzuführen; allein der Tagegelder- und Reisekostenfonds der Oberbergämter
 ist um 130500 M. verstärkt, um insbesondere den „Einfahrern‘“
 eine häufige Besichtigung zu gestatten.
Die „Sonstigen Verwaltungs- und Betriebsausgaben“
(Kap. 22) haben sich 1903 hauptsächlich deshalb um rund 281000 M.
vermindert, weil die Kosten der Bohrversuche mit 250000 M. auf die
Tit. 5--11 des Kap. 14 (Betriebskosten der Bergwerke) vertheilt und die
Fonds für Bauprämien und Baudarlehen (Tit. 9 und 10) um 7000
bezw. 24000 M. gekürzt sind. Umgekehrt hatte die starke Ausgabevermehrung
 1902 ihren Grund in der Verstärkung dieser beiden Fonds
um 25100 und 54900 M. gehabt.
Von den allein ausschlaggebenden Betriebskosten (Kap. 14—18) entfielen
nach dem Etat
1901 1902 1903
M. M. M.
3 620 140 3 706 190 3.909 800
386 080 383 910 391 520
423 180 428 520 431 120
15 740 18 140 19370

Besoldungen:
bei den Bergwerken, ........
„ Hütten ......,..,...
-„ Salzwerken .........
„ „ Badeanstalten .......
Wohnungsgeldzuschüsse:
bei den Bergwerken.........
„2 Hütten ...0...000004
„ Salzwerken .........
„ „ Badeanstalten .......
Andere persönl. Ausgaben (Tit. 3—40):
»ei den Bergwerken.........
„ Hütten ....0.00000401
„ „ Salzwerken .........
„ » Badeanstalten .......
Materialien und Geräthe:
bei den Bergwerken.........
; „ Hütten ..........0.
„ Salzwerken .........
„ = Badeanstalten .......
Löhne:
bei den Bergwerken. ........
„ „ Hütten ....0.0.0040
„ Salzwerken .........
;‚ „ Badeanstalten .......
Bauten, Unterhaltung der Gebäude u. 8. w.
{Tit. 8—9):
bei den Bergwerken. ,.......
„ Hütten ....0.0.0.0.0 4
Salzwerken .........
„= Badeanstalten ‚......
Abgaben, Grundentschädigungen und
Landerwerb:
bei den Bergwerken. ,.......
;„ » Hütten ....0.0.0.0004
» 22 NSalzwerken ..........

224 392
20 664
12372
IRQK

238 272
21 672
13.092
IRQ8

246 648
22 584
13 512
288

263 460
24.048
14 100
504

396 880
42 250
45 455
4 980

386 320
44 290
46 985
4 980

388 580 413 820
43 540 43 600
46 690 48 130
5 650 5770

20 461 340
16 569 660
2 443 280
55 060

23 740 080
17 970 900
2 585 210
60 990

23 336 540
16 522 400
2.729 520
62 970

26 171 030
15 715 390
3 156 260
61 100

55435514 71576 959
2199410 2248810
2369470 2699410
40 790 492 930

73.019 094
2293 570
2771 790
51 390

77 894. 920
2 308 330
2375 980
46 200

3290470 7330785 7099120
690 650 981 000 831 590
598260 2451090 17972160
102 530 150 620 156 700

8567 240
739 140
2.081 800
168 600

x

2777043 33844 191 4496328 5822710
34 160 43 120 72 040 47 440
389 883 392 403 398 260 561 420
        <pb n="253" />
        1L Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. 5$ 219.

247

Wohlfahrtezwecke: 1900 1901 1902 1905
bei den Bergwerken......... 5249568 6109565 26637108 7020790
„ „ Hütten .......0.0.070 147 478 172 058 171.958 178 760
„ »„ Salzwerken .......-. % 148 665 156 845 165 570 195 010
Verschiedene Ausgaben der Bergwerke . 432 856 450 486 792 466 603 876
- „ Salzwerke 372 995 372 975 342 708 422 998
Wie sich aus dieser fast alle und jedenfalls alle ins Gewicht
fallenden Titel umfassenden Zusammenstellung schliessen lässt, können
die Besoldungen bei den Bergwerken nicht nur durch das Hinzutreten
 der 1899 beim Finanzministerium ausgebrachten Aufbesserungen
und dem Mehrbedarfe nach dem Dienstalter gestiegen sein, sondern
es müssen auch ziemlich umfangreiche Stellenvermehrungen hinzugekommen
 sein.
Es sind gegen 1899 mehr (+) bezw. weniger (—) vorhanden bei den
Bergwerken: Hütten: Salzwerken: Badeanstalten:
+ 1 Vorsitzender der
Direktion für die
westfälischen Werke
+ 2 Mitgl, derselben
+ 3 Direktoren I. Kl
2 » Il, + 1 Direktor HI. KL
+ 5 Betr.-Inspektoren — 1 Betriebsinspektor + 1 Betriebsinspektosr
+ 1 Rendant
+ 4 Sekretäre ;
— 17 Faktoren — 1 Faktor
+ 55 Schichtmeister +3 Schichtmeister
+ 2 Grubenmarkscheider

+ 11 ob. Werksb. LKl. + 1 ob. Werksb. 1.Kl. +2 ob. Werksb. L.Kl1
+ 24 ” ”„ IL. ”„ +1 ” ” IL. „ —2 »” ” IL. ”
+154mittl„ I, +4mittl, „ I +2mittl „ LI»
—16 »” IL ” —1 ” Il. ”
+9 untere ,, IL. + 23untere, IL,
+ 1 Kanzlist
+ 1 Bote
Bei den übrigen Titeln beruht der Mehr- und Minderbedarf im
Allgemeinen auf den Schwankungen des Betriebsumfanges, der Löhne
und Materialienpreise, der baulichen Erfordernisse und des Erfordernisses
 an neuen Grundstücken sowie den andern, bei Besprechung
dieser Ausgaben im III Buche des I. Bandes erwähnten gewöhnlichen
Ursachen. Speziell im Jahre 1908 fiel bei fast allen Titeln besonders
ins Gewicht der Mehrbedarf für die neuen westfälischen Anlagen.
Was insbesondere die Neubaufonds (Tit. 8 der Kap. 14—17) anlangt, so waren hieraus an
besonders hohen Aufwendungen erforderlich: 1900 für die 3 Oberschlesischen Gruben 986820 M.,
für das Bergwerk am Deister 149 200 M., für die Harzwerke 206 200 M., für die Saarwerke
fast 2 Mill. M., für Friedrichshütte 134 500 M., für Stassfurt 614600 M.; 1901 für die
Bergwerke in Oberschlesien 1201 740 M., für Rüdersdorf 150000 M., für die Harz werke
355 500 M., für den Deister 109 300 M., für die Saar rund 1/, Mill. M., für Friedrichshütte
305.700 M., für Gleiwitz 149700 M., für Stassfurt 810500 M., für Bleicherode 849 700 M,;
1902 für die Oberschlesischen Gruben 901 000 M., für Rüdersdorf 200 000 M., für die Gruben
Am Oherharz 274 200 M.. für den Deister 120000 M., für die Saar reichlich 1’ Mill. M..

4. 2 Schichtmeister
        <pb n="254" />
        248 ; -

Anhang.

für Gleiwitz 108 000 M., für Stassfurt 455 000 M., für Bleicherode 641 800 M.; 1908 für die Ober.
schlesischen Gruben 288 000 M., für Rüdersdorf 180 000 M., für die Bergwerke am Oberharz
537 800 M., für den Deister 114 000 M., für Westfalen 1352 620 M., für die Saar 2 822 000 M.,
/ür Inowrazlaw 100000 M., Schönebeck 155.000 M ‚ Stassfurt 326 500 M., Bleicherode 700 000 M.
Die auftallende Bedarfssteigerung für Wohlfahrtszwecke der Bergwerke und Hütten
1901 rührte davon her, dass für die Oberschlesische Knappschaftskasse ein neues Statut
die Beiträge erhöht hatte, Insgesammt beliefen sich — mit Ausschluss der Gemeinschaftswerke
 — die Zuschüsse zu Knappschaftskassen 1901. auf 4484209 M., die Ausgaben auf
Grund des Unfallversicherungsgesetzes auf 1855 132, diejenige auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes
 auf 532 538 M. Die Belegschaften betrugen:
1899 1900
bei den Steinkohlenbergwerken ..... 56751 59312
Braunkohlenbergwerken ...:. 63% RB
Eisenerzbergwerken ....... 7" “U
Öberzharzbergwerken und der
Friedrichsgrube . ..... 3692
in Rüdersdorf ............ 837
bei den Eisenhütten ‚.......... 348 1 1994
„ der Friedrichshütte , ....,.... 595 634 650
» den Hütten am Oberharz .‚..... 680 651 627
u Salzwerken ............ 92986 2476 2.751
Die reinen Arbeitslöhne im Steinkohlenbergbau stellten sich pro Jahr (für 1 Schicht)
auf Mark für |
eigentliche nn Arbeiter jugendliche weibliche
Bergarbeiter unter Tage über Tage Arbeiter
in Oberschlesien:
827 (2,86) 705 (2,44) 259 (0,96)
918 (3,14) 771 (2,66) 294 (1,08)
919 (3.17) 783 (2,69) 302 (1,09)
'n Niederschlesien:
386 (2,92) 759: (2,49) 313 (1,04) 438 (1,43)
950 (3,11) 811 (2,66) 3385 (1,12) 463 (1,52)
906 (3,08) 810 (2,68) 3832 (1,12) 469 (1,56)
im Oberbergamtsbezirk Dortmund-1027
 (3,16) 1076 (8,18) 360 (1,24)
1096 (3,36) 1125 (3,32) 369 (1,28)
1024 (3,35 1080 (3,32) 3855 (1,26)
im Saarrevier:
1899 . . 1158 (3,99) 842 (2,72) 846 (2,86) 276 (111)
1900 .. 1193 (4,11) 837 (2,83) 921 (3,00) 302 (1,09)
1901 . . 1191 (4.09) 855 (2.893 929 (3,01) ° 316 (1,13)
Bei den Gemeinschaftswerken haben gegen 1899 erheblichere Veränderungen
üer Voranschläge — für die Preussischen Antheile — nach Massgabe des Betriebsumfanges,
der Materialienvreise, Löhne u. s. w. erfahren folgende besonders ins Gewicht fallende Titel:
1900 1901 1902 1908
A. Werke am Unterharz: M. M. M. M.
Materialien und Geräthe ,.:....... 2340504 2 530 496 „524016 2145436
LÖhN® se 507 040 629 808 534 448 636 704
A EN 74 857 69714 92 857 90 971
Jnterhaltung der Gebäude u. s. w...... 25 304 152 064 152 464 158 720
Abgaben ete, ....0..00.000004000. 27872 30 000 32416 39 168
Wohlfahrtszwecke ‚. ...... „37168 38016 40 002 41 360
        <pb n="255" />
        II. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen, $ 219.

949

B. Obernkirchen: 1900 1901 1902 1908
Materialien und Geräthe .‘. . „... 110500 173 540 239 750 224 400
Löhne ........- 795 200 936 740 940000 1000000
Bauten... 0000000000000 HH 52 500 415 000 1 365 5401) 307 310%
Unterhaltung der Gebäude etc. ,.... 20 750 28 000 31 500 33 500
Abgaben efe .......0.0.000004 11 555 37 000 13 500 23 750
Wohlfahrtszwecke .........- 77 450 76 850 89 950 93 800
Dazu kamen 1900 und 1901 Betriebszuschüsse für Asse mit 119000 und 180000 M.,
während für 1902 und 1903 auf die Nothwendigkeit eines solchen nicht gerechnet wurde,
Die Gesammtbelegschaft betrug am Unterharz 1899—1901 1342, 1351 und 1398, in
ÖÜbernkirchen 1898, 2052 und 3034 Mann.
Das wirkliche Betriebsergebniss der einzelnen Werke, nach
Oberbergamtsbezirken geordnet, war in den Jahren 1899 — 1901 folgendes,
der Ueberschuss mit +, der Zuschuss mit — hezeichnet, das Sollergebniss
 in Klammern beigefügt:

Oberbergamtsbezirk Breslau:
Friedrichshütte ............-Ceontralverwaltung
 Zaborze .
Königsgrube .......-Königin
 Luise ....
Bielschowitz ..
Friedrichshütte

Gleiwitz ....
Malapane. ...-.-.
Inowrazlaw

Oberbergamtsbezirk Halle:
Rüdersdorf .......

Braunkohlenwerk Eggersdorf ......
Löderburg ....-Langenbogen

 . . .

Dürrenberg‘ . . .

Salzwerk Schönebeck. ...-.-Stassfurt
 ....
Dürrenberg . -

Artern. „..

+

+

„+
A

+
+

;

1899 1900 1901
911 457 910 175 732 899
715 900) 796 000) 796 100)
132 478 109 899 164 051
99900) /— 105 600) 125 280)
3099248 + 4813874 5 659 608
2475000) (+ 2625500) (+ 4332000}
8659892 + 8839882 + 9653908
6585000) (+ 7453000) (+ 9720 000)
239984 — 421577 — 881470
125000) (+ 58500) (+ 41600)
‚001762 + 1346272 — 266638
174500) (+ 670500) (+ 1198 600)
300437 -- 173781 0 27744
66200) ** 168600) +) 176200)
92 786 10976 + 7952
29.200) (-'- 5400) ı- 5 600)
37423 + 8403 + 54997
37 (000) ft 3839800) f+ 4292001

316653 + 156220 ++ 15115
232820) (+ 208000) + 60500)
3929 -- 19056 + 11259
500) (+ 7400) (+ 6 700)
82 200 87410 9815
73 900) 81 400) 45 000)
35 802 46 896 28 244
52 800) 44 000) 28 800)
29 672 30677 16 285
20 400) 18 000) 17 200)
586 614 592 440 551597
406 400) 444 600) 521 300)
3103237 -- 1825256 989 747
874000) = 1919000) 2 400 000)
267092 -— 356347 304 319
221500) (+ 220200) ‚;- 280 000)
37816 + 74886 + 74388
30500) (+ 408000) (+ 45100)

1 Neue Tiefbauanlage beim IV, Tiefbau
        <pb n="256" />
        51

Salzwerk Erfurt ......

Bleicherode. ........

Oberbergamtsbezirk Clausthal:
Berginspektion Clausthal ‚.......
Lautenthal ‚......

Grund ......

Steinkohlenberg werk am Deister, .

„ Osterwald .

Sipsbruch bei Lüneburg. .......,
„ Segeberg .......

Braunkohlenbergwerk am Habichtswald

„ Meisner ...
Hütte bei Clausthal ....
Altenau .,....
Lautenthal ....,
. Andreasberg. .

Rothehütte. , ....
Lerbacher Hütte ..
Sollingerhütte ,.......
Saline Sooden ..

Öberbergamtsbezirk Dortmund:
[bbenbüren. ....
NVeusalzwerk ..-.

Oberbergamtsbezirk Bonn:
Saarwerke .......
Berginspektion Dillenburg, .......
Salzwerk Stetten ........

Kommunionwerke am Unterharz . .

Obernkirchen ............

Asse...

Anhang.

899
%

900
MV.
13 936
3 000)
710 439
608 100)

1901
M.
+ 48340
+ 3000)
— 1456734
{— 1281 600)

187
6200)
733 008
167 900)

210 434
23 610)
297 213
88 960)
323 758
60 760)
762 816
18 510)
69227
41 810)
35597 +
43400)
24 648
13.200)
1883
420)
1855
3 800)
45 949
30 810)
31834
21 570)
22.256
30 090)
23 645
17 140)
16 062
21 680)
44485 —
12050) (+
24148 —
8230) (+
25051 —
30750 (—

"A.

142210 —
180500) (+
192741 —
113920) (+
332650 +
154360) (+4
009055 4
319600) (+

470 365
318 400)
106 465
108 940)
23 159
252 200)
766 237
798 900)

31 414
43 600)
14 232
14 500)
4054
3 430)
3 848
2 100)
31552 =
34000) (+
26 158
22 090)
77021
53 700)
15 289
19 700)
18914 —
20190) (+
3368 —
8400) (+
20286 —
10200) (+
6251 +
26940)

37292
40 300)
15 144
16 500)
7028
3 440)
2777
1390)
20919
10 700)
271 135
26 100)
52 625
49 300)
615
17 800)
40 687
21 600)
20 010
15 200)
67 885
5 400)
12191
1.960)

362 936
92 420)
— 19176
_ 1.900)

+ 719584
(+ 75790)
— 32%
(+ 150)

+ 410870
(+ 547890)
+ 11974
A 6370)

+ 15945316
+ 11488 230)
+ 126917
+ 80500)
— 5.660
+ 7 000)
1376 276
632 000)
287 849
140 000)

+ 25436527 + 24987739
+ 13161320) (+ 16757 640)
&amp;amp; 6137 + 8242
- 83900) /+ 115900)
4386 — 5109
1000) + 1.000)
129108 + 918010
795200) (+ 938320)
169786 .— 183075
200000) (+ 0)
211300 — 222200
119.000) (— 180000)

.
A
        <pb n="257" />
        NM. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen; $ 220. 951

Was uns in diesen Zahlen entgegentritt, ist die schnelle Veränderlichkeit der Erträge,
die Unsicherheit ihrer Schätzung und die besondere Unsicherheit der Erträge der Hütten
und Erzbergwerke: der Ueberschuss der Staatswerke ohne Badeanstalten .und Gemeinschaftswerke
 war veranschlagt 1899—1901 auf 23,809, 27,723 und 36,702 Mill. M., und er stellte
sich auf 35,509, 45,898 und 40,712 Mill. M.; die Hütten aber sollten abwerfen 408 370,
369 430 und 1474922 M., und sie warfen ab 1899 und 1900 1417487 und 1 706 308 M., erforderten
 dagegen 1902 einen Zuschuss von 573 635 M.; die Erzbergwerke am Oberharz aber
ergaben gegen die Etats 1899 rund 658 000 M. mehr, 1900 rund 16000 M. weniger und
1901 nd 1083 000 M. weniger!

Von den nicht ungewöhnlich hohen Extraordinarien der Jahre
1900—1903 waren bestimmt für

1900 1901 1902 1908
M. M. M. M.
150000 150000 150000 —
213 100 _—

Bohrarbeiten ......0.0.00000 0004001000
Ankauf eines Gutes im Interesse der Saarwerke ..
5 „ Forstes im Interesse der Herzog-Juliushütte
 (#7) ..0.00000000000 00 HH
Ankauf von Grundstücken im Interesse der Königsgrube
 in Oberschlesien ..........0++0 04
Neubau der Akademie in Clausthal ..........«
sine Wasserversorgungsanlage an der Saar .....
Kommissare zur Pariser Weltausstellung ......-Wasserleitungen
 in Oberschlesien ..........
Dienstgebäude des Oberbergamts Bonn. .......
- der neuen Bergwerksdirektion i. Westf.
Umbauten bei der Bergakademie in Berlin ....
Erweiterungsbau bei derselben (Grunderwerb) ...
Ankauf d, Kokerei d. Montangesellschaft Lothringen-Saar
 zu Gunsten der rate Heinitz (1. Rate von
insgesammt 1 Mill)... ......-197

 000

530 000
60 000
300 000)
BA

— — 425 000
200000 150000 205000
190 000 —

50000 1000000 280 000
vw 112300 50000
10.000
30 000
88 000

200 000

8 220, Bernsteinverwaltung. Die Einnahmen aus der Verwaltung
der Bernsteinwerke bilden auch jetzt noch einen Titel (3b) der Einnahmen
 der Handels- und Gewerbeverwaltung. Sie haben sich so
günstig entwickelt, dass der Etatsansatz in der aus der Anlage XVI
ersichtlichen Weise hat gesteigert werden können.
Die Ausgaben sind seit 1901 in einem besonderen Kapitel (68a)
der Handels- und Gewerbeverwaltung mit folgenden Titeln untergebracht:


1901
M.
49 800
au

“902

1908
M.
N 768
4 356

1.
9,

Besoldungen .... 0004000 „WER m
Wohnungsgeldzuschüsse . ......00+000 0004
Andere persönliche Ausgaben:
3. Vergütungen für Hülfsbeamte und Hülfskräfte etc, ..
3a. Dienstbezüge der von Stantien &amp;amp; Becker übernommenen,
nicht etatsmässige Stellen bekleidenden Beamten, .
Unterstützungen, ausserordentliche Remunerationen,
Belohnungen ....0000040000 HH
Sächliche und vermischte Ausgaben:
Tagegelder, Reise- und Umzugskosten .........-Materialien
 und Geräthe, mit Ausnahme derjenigen zu
Bauten und zu Wohlfahrtszwecken ........00

wn

7570

7670
48 526

0 620
2.000

49

92 000

2.000

5.000 7 600 7 600
A500 000 5340 000 560 000
        <pb n="258" />
        352

3.
9.
0.
U.

Anhang.

‚öhne (mit derselben Ausnahme wie zu Tit. 6)...
Veu- und Erweiterungsbauten ...............
Jnterhaltung der Gebäude ete. .. ..........
\bgaben, Grundentschädigungen und Landerwerb ..
EEE
Verschiedene Ausgaben. .....

1901 1902 = 1908
M. M. M.
540 000 50000 590000
155 000 20.000 3 000
50 000 30000 100.000
80 000 64 400 70:000
25 000 35 000 40 000
L 500 1 500 1 800

Es ist also dieselbe, nur im Tit. 4 etwas zusammenfassendere
Gruppirung der Ausgaben wie bei den Bergwerken, Hütten und Salzwerken.
 Die Entwicklung der Ausgaben im Einzelnen, wie insbesondere
bei den „Sächlichen und vermischten Ausgaben“, erklärt sich aus dem
Umstande, dass es sich um ein neu übernommenes, zunächst grössere
neue Anlagen und Instandsetzungen erforderndes, aber auch, wie die
Einnahme zeigt, an Umfang zunehmendes Unternehmen handelt.
Das etatsmässige Beamtenpersonal besteht jetzt aus: 1 Direktor (8400 M.), I Bergwerksdirektor
 (4 200—7 200 M.), 1 Rendant der Hauptkasse, i Hauptbuchhalterei- Vorsteher
ınd Vorsteher der Handelsabtheilung und 1 Lagerverwalter (3 000—4 500 M.), 2 Sekretären
nit 1800—4200 M. und 3 solchen mit 1 500—3 800 M., 3 obern Werksbeamten I. Klasse
2000-3 400 M.), 2 solchen II. Klasse (1800—2 800 M.). 2 mittleren I. Klasse (1500—2700 M.)
ınd 1 Kanzlisten (1500—2 200 M}

Einmalig wurden bewilligt 1902 zum Ankauf eines Grundstücks
in Königsberg 85600 M. und 1903 als erste Rate der auf 170000 M.
veranschlagten Kosten der auf diesem Grundstück auszuführenden Erweiterung
 des Verwaltungsgebäudes 85000 M.
Dem Etat werden seit 1902 Verwaltungsberichte beigefügt, nach
denen betrug die wirkliche Einnahme 1900 und 1901 2844 168 und
3105781 M., die wirkliche Ausgabe 1527 152 und 1584 0836 M.

$ 221. Seechandlung. Der Geschäftsbetrieb der Seehandlung war
auch 1899 erheblich weniger gewinnbringend wie 1897/98, hat sich
dann aber günstiger gestaltet. Die der Gruppirung in den Anlagen
XXVIL bis XXIX des I. Bandes entsprechenden Zahlen waren:

—

ıahra

899 .....
1900...
901 ..... |

Umsatz

Abschluss

(in Tausend Mark)

4357 854
3852581 |
4 979 368

+ 493 668
+ 358 910
+ 514 475

Einnahme

IE

2,951 538
2873 236
|&amp;gt;9 415859

Yon Sp. 4
entfallen
auf Ertra;
Lgowerbl
Tnternehnungen


MM

222 402
241 109
153 202

(Jewinn

Sollablieferung

. an die
Staatskasse

A
1500927 | 2347300
2106029 | 2058 900
2594607 | 1734700
        <pb n="259" />
        11. Nachträge. -- Ueberschussverwaltungen. $ 221.

353

Gewinn der Seehandlung aus dem Bankgeschäften — ohne
Abzug der Verwaltungs- und der Ausgaben für den laufenden
Geschäftsbetrieb,

+

Etatsjahr

1899. 0000000000004
| 1
1901. .. Sa

Zinsenüberschuss


Effektenverkehr

A
2163 430 519138 | — 1.073 028
2.085 213 482733 | + 47671
92 058 904 573816 ! + 612 82]

Personal- und Bedürfnise-Etats der Seehandlung,

Etatsjahr

‘

Besolduneg-.


WS
Be

A
Andere persönliche
Ausgaben

„5
Du
=» mn
Ka]

1,3
SB.
SS
PS)
356
3M ©
EZ
Si
3
SE
3
SE
ib
-
T

4“

1900 100000000406
IDOL bu im
902 200000000004
‘908 2

Etatsjahr

LO0 ee
1901 2000000004
i902 20.000004
1908 SA

87 500
38 400
38 400 |
46 500

119 100
133 500
144 500
148 800

20 300
22 860
23 100
24 GRN

32 460
38 040
40 920
4.9 960

15 600
18 900
26 900
24.750

1.000 5.000
1 000 5.000
1.000 6 500
1000 ' 6500

Noch: Personal- nnd Rediürfnica. Etats der Seehandlune

9 1 10
Noch: Andere ers nich
Ansarmaben

13
Sächliche Ausgaben

nn”

zZ
Ds
Dt
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See
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8a

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15
5
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255
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&amp;gt;

Summe

bi
rd

no
+

it E

i 600
i 600
3 000
3.000

400
400
. 500
300

49 230
59 580
56 760
BO 58

03 000
159 000
148 000
116 200

6 000
300
300
2.000

‘0
100
100
150

392 200
479 680
490 980
488 OCY)
        <pb n="260" />
        254

Anhang.

Die Schwankungen im Gewinn entfallen, wie aus obigen Zusammenstellungen
 zu entnehmen ist, vorzugsweise auf das Ergebniss des
Effektenverkehrs. Zu dem KErtrage aus den gewerblichen Unternehmungen
 trugen 1899 beide Unternehmungen, Bromberg und Landeshut,
 bei, während die für 1900 und 1901 angegebenen 241109 und
(58202 M. nur die Erträge der Bromberger Mühlen sind; Landeshut
argab dagegen Verluste von 103 984 und 88876 M.
Beschäftigt waren 1901 in Landeshut 124 männliche und 263 weibliche Personen mit
durchschnittlichen Jahresverdiensten von 655 und 400 M, in Bromberg, wo übrigens in der
Burchardmühle 4 Walzengänge im Betriebe waren, 14 Gesellen und 75 Tagearbeiter mit
jährlichen Durchschnittslöhnen von 1067,04 und 882,37 M. In Landeshut wurden 19361 Ctr.
roher Flachs verhechelt, 7083 Ctr. verhechelter Flachs und 13 824 Ctr. Werg versponnen, produzirt
 16 516 Schock Garn; in Bromberg vermahlen 160 000 Ctr. Weizen, 156 284,8 Ctr. Roggen,
28618 Ctr. Gerste und 13221, Ctr. Buchweizen, ausserdem für fremde Rechnung 383 539 Ctr.
Weizen und Roggen und 175 Ctr. Zwieback, aus der Vermahlung für eigene Rechnung dargestellt
 156 702,6 Ctr. Weizen-, 150 826,6 Ctr. Roggen-, 28 093,3 Ctr. Gersten- und 18021/, Ctr.
Buchweizenfabrikate, abgesetzt beziehentlich 162 090,4, 159119,3, 27 046,8 und 465,7 Ctr.
solcher Fabrikate.
Von den Verwaltungsausgaben sind die Besoldungen und
Wohnungsgeldzuschüsse hauptsächlich durch Vermehrung des Beamtenapparats
 um 1 Seehandlungsrath, 11 mittlere und 3 Unterbeamte gestiegen,
 im Uebrigen die Ausgaben durch den steigenden Geschäftsverkehr,
 die Bureaubedürfnisse 1901 und 1902 dadurch besonders gestiegen,
 dass wegen Neubaues des Geschäftsgebäudes die Seehandlung
in Miethsräumen untergebracht war.
Der Reingewinn der Seehandlung stellte sich 1899 bis 1901 auf
4,3628, 6,1217 und 7,5419 Proz. des 34 402 515,41 M. betragenden Kapitalvermögens
 des Instituts. Die Vermehrung des Vermögens auf diesen
Betrag gegen 38 997 209,55 M. Ende März 1898 rührte aus einer Umbucehung
 und von Gewinn aus erst 1898/99 endgültig erledigten
Geschäften her.
Der Geschäftsverkehr des Königlichen Leihamts hat sich in den letzten Jahren
arheblich gesteigert. Es betrugen Ende 1901 die Zahl der Pfänder 120 199, welche mit
3108 856 M. beliehen waren, das umgesetzte Pfandkapital 9 599 287 M., das beim Leihamt
beschäftigte Kapital 3 927 645 M., die Solleinnahme an Pfandzinsen 390 708 M., die sonstige
Zinnahme 5572 M., der Reingewinn 23 131,42 M.
$ 222, Lotterieverwaltung. Die Preusische Staatslotterie hat in
den letzten Jahren in steigendem Masse unter Schwierigkeiten im
Loseabsatz zu leiden gehabt, die hervorgerufen waren durch den
wirthschaftlichen Rückgang, die Vermehrung der anderen deutschen und
ausserdeutschen Staatslotterien, deren Vertriebsorgane theilweise mit
allen Mitteln marktschreierischer Reklamen arbeiteten, durch die Vermehrung
 der Privatlotterien und durch die Verdoppelung des Reichsstempels
 auf Lotterielose (vgl. Bd. I Buch IX $&amp;amp; 16). Die Letztere
nöthigte dazu, 1901 den Preis der Lose auf 192 M. zu erhöhen, die
Gewinne in ihrer Höhe etwas zu kürzen, den Gewinnabzug des Staates
und der Einnehmer von 15*, auf 15'/, Proz. herabzusetzen und die
        <pb n="261" />
        IL Nachträge. — Uebersehussverwaltungen. $ 222. 955

bisher für die Lotteriekasse berechneten 13%*/, Proz. vom Betrage der
Freilose in Wegfall zu bringen. Gleichzeitig wurde übrigens auch
die Zahl der Lose um 620, auf 190000 Stamm- und 35000 Freilose,
reduzirt und die Schreibgebühr für die Freilose beseitigt. Um dem
stockenden Loseabsatz aufzuhelfen, wurde zunächt den Einnehmern
gestattet, Mittelspersonen als ihre, nicht der Lotterieverwaltung, Organe
anzunehmen und nachgelassen, dass die Erneuerungslose auch noch
nach Ablauf der Erneuerungsfrist, solange die Ziehung noch nicht begonnen
 hat, und sie nicht schon anderweitig als Kauflose abgesetzt
sind, den bisherigen Spielern ohne nochmalige Zahlung der Einsätze
 für die Vorklassen verabfolgt werden dürfen, womit für die
Lotterieverwaltung eine Einbusse von ca. 80000 M. verbunden war.
Als diese kleinen Mittel sich als nicht ausreichend erwiesen, wurde
von der 209. Lotterie ab ein ganz neuer Spielplan aufgestellt, welcher
durch wesentliche Vermehrung der mindestens das Doppelte des Einsatzes
 betragenden „wirklichen“ und der mittleren Gewinne — die
Gewinne von 1000 M. sind von 1642 auf 2634, die zu 3000 M. von
1216 auf 1761, die zu 5000 M. von 87 auf 117 und die zu 10000 M.
von 44 auf 58 Stück vermehrt —, Ausstattung schon jeder Vorklasse
mit einem Gewinne von 100000 M. und der letzten Klasse mit einer
Prämie von 300000 M. auf den ersten in der letzten Halbtagsziehung
gezogenen Gewinn von 1000 M. oder mehr die Gewinnchancen verbessert
 hat. Die Mittel hierzu sind beschafft durch Vermehrung der
Klassen von 4 auf 5 — alle übrigen Staatslotterien hatten bereits
5—7 Klassen —, Vermehrung der Stammlose von 190.000 auf 196 000
Stück neben 28000 statt bisher 35000 Freilosen —, die geringe Erhöhung
 des Losepreises von 192 auf 200 M. oder für jede Klasse
40 M. (einschliesslich 1 M. Schreibgebühr und 6?/, M. Stempel pro
Klasse) und einen Zuschuss des Staates von 300000 M. aus seinem
Gewinnantheil behufs Zahlung der Prämie. Der Spielplan ist nun
folgender: I. Klasse:
1 Gewinn zu 100000 M., 1 zu 40 000,1 zu 20000, 1 zu 10000, 1 zu 5000, 2 zu 3000,
zus, 6000, 4 zu 1000 zus. 4000, 10 zu 500 zus. 5000, 20 zu 400 zus. 8000, 50 zu 300 zus.
15000. 100 zu 200 zus. 20000, 300 zu 100 zus. 30000, - 6509 zu 50 zus. 325450 und
7000 Freilose zu 321/, zus. rd. 2268333 M. Insgesammt 7000 Gewinne und 7000 Freilose
zus. 814783 M.

IL. Klasse:
1 Gewinn zu 100000 M., 1 zu 50000, 1 zu 30000, 1 zu 15000, 1 zu 10000, 2 zu 5000
zus. 10000, 4 zu 3000 zus. 12000, 10 zu 1000 zus. 10000, 20 zu 500 zus. 10000, 50 zu 400
zus, 20000, 100 zu 300 zus. 30000, 300 zu 200 zus. 60000, 6509 zu 96 zus. 624864 und
7000 Freilose zu 321/, zus. rd. 226333 M. Insgesammt 7000 Gewinne und 7000 Freilose
zus. 1208197 M.

HI. Klasse:
1 Gewinn zu 100000 1 zu 60000, 1 zu 40000, 1 zu 20000, 1 zu 15000, 2 zu 10000
zus, 20000, 4 zu 5000 zus. 20000, 10 zu 3000 zus. 30000, 20 zu 1000 zus. 20000, 50 zu
500 zus. 25000, 100 zu 400 zus. 40000, 300 zu 300 zus. 90000, 6509 zu 144 zus. 987296 und
7000 Freilose zu 321/, zus. rd. 2268333 M. Insgesammt 7000 Gewinne und 7000 Freilose
zus. 1643629 M.
        <pb n="262" />
        )56

Anhang‘.

IV. Klasse: .
1 Gewinn zu 100000 M., 1 zu 75000, 1 zu 50000, 1 zu 40000, 1 zu. 20000, 32 zu
15000 zus, 30000, 4 zu 10000 zus. 40000, 10 zu 5000 sus. 50000, 20 zu 3000 zus, 60000,
50 zu 1000 zus. 50000, 100 zu 500 zus. 50000, 300 zu 400 zus. 120000, 6509 zu‘ I92 zus.
1249728 und 7000 Freilose zu 32'/, zus. rd. 2263832 M. Insgesammt 7000 Gewinne und
7000 Freilose zus. 2161061 M.
V. Klasse:
1] Prämie zu 300000 M., 1 Gewinn zu 500000 M., 1 zu 200000, 1 zu 150000, 2 zu
100000 zus. 200000, 2 zu 75000 zus. 150000, 2 zu 60000 zus. 120000, 2 zu 50000 zus:
100000, 2 zu 40000 zus, 80000, 10 zu 30000 zus. 300000, 20 zu 15000 zus. 300000, 50 zu
(0000 zus. 500000, 100 zu 5000 zus. 500000, 1725 zu 3000 zus. 5175000, 2550 zu 1000
zus. 2550000, 4191 zu 500 zus. 2095 500 und 63341 zu 240 zus. 15201840 M. Insgesanmmt
72000 Gewinne und 1] Prämie zus. 28422340 M.
Die Ziehung umfasst in den 4 ersten Klassen je 2, in der letzten 18 Tage, ;
Das Spielkapital (Tit. 1 der Einnahme) berechnet sich danach für
ine Lotterie wie folgt:

N
S
8
=
or

Anzahl
der zu begebenden

Einsatz abzüglich der
Schreibgebühr und der
Reichsstempelahrabe

Nachzahlung auf
die Vorklassen der
Freilose

Gesammt-Einkommen


Stamm- | Freilose
 lose

"96 000 6337 38381/,
:89 000 7.000 6111 000 226 3383 1/3
189.000 7000 6111000 452 666?/;
189 000 | 7000 6 111.090 | 679 000
189.000 | 7000 6111000 905 3331
“innahme und Ausgabe durchlaufender Betrag der Freilose |
Wenn für 1903 noch nicht das Doppelte dieser Summe von
33,95 Mill., sondern nur 66.4955 Mill. im Etat erscheinen, so liegt dies
daran, dass 1903 noch eine Lotterie (die 208.) nach dem alten Plane
abzuspielen war, nach dem das Spielkapital nur 82545 500 M. betrug:
Von den übrigen Einnahmetiteln (vgl. Anlage XL zum I. Bande) ist
Tit. 2 um die vorher erwähnten 80 000 M. gesunken, Tit. 3, die durchlaufende
 Reichsstempelabgabe, auf 12809100 M., Tit. 5 (aus dem Spiel der
Freilose ete.) auf 500000 M. gestiegen, Tit. 5 (Gewinnabzüge) auf
1001400 M. gestiegen (vor der Reform des Spielplans 1901 und 1902
aur 9665 900 M.), Tit. 6 auf 7000 M. zurückgegangen.
Von den Ausgaben muss nun nach dem oben über die Prämie
Bemerkten diejenige für die Gewinnzahlung (Tit. 1) den Tit. 1 der
Kinnahme 1903 um den Betrag der Prämie einer, künftig von
2 Lotterien übersteigen. Die Gewinnprovision der Einnehmer ist dureh
die Erhöhung der Gewinnsumme 1903 auf 955 000 M. gestiegen gegen
915 900, 916 600 und 916400 M. in den drei Vorjahren. Bei den Verwaltungskosten
 haben bis .1902 nur unbedeutende Veränderungen
stattgefunden, während 1903 insgesammt ein Mehrbedarf von
17400 M. vorgesehen ist als Folge der Reform, darunter die Gehälter
für 2 neue Beamte (1 Buchhalter und 1 Korrespondenzsekretär) und
11.020 M. bei den „Sächlichen Ausgaben“, insbesondere für Druckkosten.

!
        <pb n="263" />
        N. Nachträge, — Ueberschussverwaltungen. $$ 223, 224. 957

Der neue Plan scheint sich bewähren zu wollen: während zur
I. Klasse der 208. Lotterie ca. 15000 Lose nicht abgesetzt wurden,
waren es trotz der Vermehrung der Lose um 6000 Stück bei der
I. Klasse der 209. Lotterie nur ca. 7500, und zur V. Klasse hlieben
nur etwa 2000 übrig, auch diese aber nur, weil es bei der Einteilung
der Lose (!/,, '/2, !/4, '/) nicht annähernd möglich war, der Nachfrage
nach Zehntellosen zu genügen, sodass thatsächlich die 196 000 Stammlose
 die Nachfrage nicht deckten.
$ 223. Münzverwaltung. Die Einnahmen ‚aus der Prägung
(Tit. 1) sind gegen das jeweilige Vorjahr 1900 um 1900 M., 1901 aber
um 185500 M. höher angesetzt, 1901 wegen auf das Dreifache.
Doppelte und Anderthalbfache erhöhten Ausprägung von Silber-,
Nickel- und Kupfermünzen; für 1902 sind 1000, für 1908 1500 M.
weniger eingestellt als für 190L, mithin für 19038 521500 M. Die
sonstigen Einnahmen sind auf Grund der wirklichen Ergebnisse alljährlich
 etwas höher angesetzt worden. Bei den Ausgaben war die
Steigerung geringer, sodass sich der Sollüberschuss 1901 bis 1903 auf
mehr als das Zwölffache desjenigen von 1900 stellte. Die Ausgabevermehrung
 rührte her von Errichtung einer neuen Betriebs-Assistentenstelle,
 von Mehrbedarf nach Massgabe des Dienstalters der Beamten
und nach den Ergebnissen der Vorjahre.
$ 224, Eisenbahnverwaltung. Von den noch vorhandenen
Privatbahnenen sind die Kleinen Nebeneisenbahnen Ostrowo-Skalmierzyce
 (16,53 km) und KEisenberg-Crossen (8,25 km) am
1. Juli 1902 erworben (Ges. v. 20. Mai 1902 — G.-S. S. 175). Durch
dasselbe Gesetz ist die Regierung zum Erwerb der Schmalspurbahnen
Salzungen-Vacha und Dorndorf-Kaltennordheim (Feldabahn), welche
zZ. Z. noch an Sachsen-Weimar verpachtet sind, ermächtigt. Wichtiger
ist der in dem Etat für 1908 noch nicht berücksichtigte Erwerb der
Marienburg-Mlawkaer, Altdamm-Colberger, Stargard-Cüstriner, Kiel-Eckernförde-Flensburger,
 Dortmund-Gronau-Enscheder (Ges. v. 28, Mai
19083 — G.-S. S. 123) und der Östpreussischen Südbahn (Ges. v.
18. Mai 1903 — G.-S. S. 148), deren Streckenlängen betragen 149,3,
178,45, 192,1, 80,72, 96,89 und 242,84 km. Die Kaufpreise betrugen
— neben Uebernahme der Schulden — 17 120 000, 6 008 000, 4 500 000.
3727 275, 30 Mill. und 18 Mill. M. Der Erwerb erfolgt durch Umtausch
der Aktien in 8prozentige Konsols.
Es erhalten bei der Bahn:
Marienburg-Mlawka 5 Stammaktien &amp;amp; 600 M. 2400 M. Konsols und pro Aktie 8,4 M. Zuzahlung
5 Stammprioritätsaktien &amp;amp; 600 ,„, 4000 ,, 4 m = 3 oem
Altdamm-Kolberg . 4 Stammaktien ä 500 ,, 2700 ,, » » » 6,72,
2 ” ä 1000 „„ 2700 „ » 6 2 B44,
4 Prioritäts-.
 Stammaktien &amp;amp; 500 , 2700 ,, »
Stargard-Küstrin. 2 Stammaktien B ä 500 ,, 1600 , »
2 » Aä 500 ,, 1400 ,, -
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preaussens. IM

«
        <pb n="264" />
        258

Anhang.

Kiel-Eckernförde-Flensburg.
 . .. . 2 Stammaktien
und Stammprioritätsaktien 4 500 M. 1300 M. Konsols und pro Aktie 14,5 M. Zuzahlung
Dortmund-Gronau-Enschede
 .....jede Aktie den doppelten Nennwerth in Konsols und auf je 600 M.
Aktiennennwerth 81 M. Zuzahlung.
ler Ostpreussischen
Südbahn. .....je 4 Stammaktien ä 600 M. 2400 M. Konsols, je 4 Stammprioritäts-Aktien
 &amp;amp; 600 M. 2700 M. Konsols und auf jede Aktie 57 M. Zuzahlung.
Die für den Erwerb durch die beiden Gesetze v. 18. Mai 1903 eröffneten Kredite betragen
 für den Aktienumtausch 108 619200 und 28 687 500 M. für die Zuzahlungen, Abändungen
 und Bauvorschüsse 7912411 und 5 145 500 M.; die übergehenden Aktivfonds sollen
betragen 9861 663 und 5613782 M

Sodann ist nach dem Staatsvertrage v. 14. Dez. 1901 (Ges. v.
7. Juli 1902 — G.-S. 8. 297) die Main-Neckarbahn in die Betriebsgemeinschaft
 der Preussisch-Hessischen Staatsbahnen eingetreten; der
Antheil Badens an den Einnahmen erscheint seit 1903 im Etat als
Ausgabekap. 25, die von Baden zu erstattenden Ausgaben als Einnahmekap.
 11, jene mit 2725000 M., dieser mit 1805000 M. In die
Finanzgemeinschaft sind also die Badischen Strecken der Main-Neckarbahn
 nicht eingetreten.
Die gesammte Länge der Preussisch-Hessischen Vollspurbahnen
betrug Ende des Etatsjahres 1901 31276,18 km, davon 30248,31 km
Preussischer und 1027,87 km Hessischer Besitz; hierzu kommen
188,84 km Preussische Schmalspurbahnen. Ende 1908 sollen 32 534,22 km
aormalspurige Bahnen im Betriebe sein ausschliesslich der 19083 erworbenen
 Privatbahnen.
Von den Ende 1901 betriebenen normalspurigen Bahnen waren
Haupteisenbahn Nebeneisenbahn 1gleisig 2gleisig 8gleisig 4gleisig
von den km km km km km km
Preussischen Staatsb. , 19 323,72 10 924,59 17993,14 12109,72 47,07 98,38
Hessischen Staatsb. . 711,80 316,07 733,12 294,25 — =
Das verwendete Anlagekapital betrug Ende 1901 im Bereiche
der Betriebsgemeinschaft für Vollspurbahnen 8141 523 088 M. oder für
| km 260311 M., für den Preussischen Besitz 7874 860 996 M. bezw.
260341 M., einschliesslich der sämmtlichen Preussischen Schmalspurbahnen
 und Anschlussbahnen ohne öffentlichen Verkehr im Ganzen
3166 026 819 M., für 1 km 256448 M., ausserhalb der Betriebsgemeinschaft
 für Preussen 130835014 M. oder für 1 km 215811 M.
Durch Gesetze zur Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes (vgl.
3d. I Buch VII $ 40) wurden bewilligt und zwar durch Ges. v. 20. Mai 1902 für 18 neue
Nebeneisenbahnen 91 795 000 M., zum Erwerb von Ostrowo-Skalmierzyce, Eisenberg-Krossen
and der Feldabahn 3100329,95 M., für Ausbau von Nebenbahnen zu Hauptbahnen
3310000 M., für Mehrkosten für KEisenbahnbauten 5081000 .und für Kleinbahnen
20.000 000 M, durch Ges. v. 18. Mai 1903 (G.-S. S. 157) für die Hauptbahn Saarbrücken-30us
 13877000, für 15 neue Nebenbahnen 72 476 000 M., an Mehrkosten für Bahnbauten
5006 000, für Kleinbahnen 5000000 und zur weiteren Betheiligung an der Altdamm-Kolberger
 Bahn 115 630.4 M.
        <pb n="265" />
        jT. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. $ 225. 959

$ 225, Die Frequenz des Personenverkehrs ist 1900 auf
581,6 Millionen beförderter Personen und 14 025 Mill. Personenkilometer,
1901 dagegen nur auf 595,2 Mill. Personen und 14409 Mill. Personenkilometer
 gestiegen; in dieser 1901 geringern Verkehrszunahme trotz
zweier in das Rechnungsjahr fallenden Osterfeste wird man die Wirkung
des wirthschaftlichen Umschwungs, theilweise freilich auch der Mehrbenutzung
 der Berliner Strassenbahnen zu erblieken haben. Auf den
Bahnkilometer entfielen 1900 469992, 1901 474339 Personen, was für
1901 auch eine ungleich geringere Steigerung der Verkehrsdichtigkeit
bedeutet, als für 1900 gegenüber 1899. Ebenso tritt die Wirkung der
Stockung im Wirthschaftsleben in der volkswirthschaftlich unerfreulichen
 (vgl. Bd. I S. 682) Steigerung der durchschnittlichen Reiselänge
auf 24,11 und 24,21 km 1900 und 1901 hervor; zum Theil freilich mag
sie auch auf den Abfluss von Verkehr der Berliner Stadtbahn auf die
Strassenbahnen und 1900 auf die Reisen zur Pariser Weltausstellung
und zu den Oberammergauer Passionsspielen zurückzuführen sein.
Der Verkehr auf zusammenstellbare Fahrscheinhefte hat natürlich 1901 in Folge
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Rückfahrkarten enorm nachgelassen: es wurden verkauft
 1900 525258 Stück über rd. 615 119000 km, 1901 nur 314 638 über 376 784 000 km;
von der Gesammtzahl der Karten entfielen auf Reisen von 600 —1000 km 47,11 bezw. 41,06,
auf Reisen von 1000—2000 km 42,65 und 46,18, auf Reisen über 2000 km 10,24 und 12,76
vom Hundert. Wenn sonach der Antheil der Karten auf grosse Entfernungen erheblich
gestiegen ist, so liegt das wohl daran, dass diese Karten zum grösseren Theil als die auf
kürzere über Strecken ausserhalb Preussens führen, auf denen ohnehin kein Freigepäck gewährt
 wird, und die Rückfahrkarten kürzere Geltung haben. Die Zahl der gewöhnlichen
Rückfahrkarten hat sich 1900 auf 44, 1901 aber auf 51,9 Mill. gehoben, die der
Arbeiter-Rückfahrkarten betrug 1900 4,689, 1901 nur 4,624, die der Arbeiter-Wochenkarten
6,67 bezw. 6,621, die der Sommerkarten 0,3425 bezw. 0,219, die der Sonder-Rückfahrkarten
0,641 bezw. 0,5436, die der Zeitkarten 0,1414 bezw. 0,1446, die der Schülerkarten 0,0263
bezw. 0,0276 und die der Sonntagskarten 5,695 bezw. 5,247 Mill. Auf diese acht Arten
von Rückfahrkarten wurden zurückgelegt Tausende Kilometer 1901 gegen 1900: 3.754.587
gegen 2895534, 229517 gegen 244214, 682361 gegen 679291, 97297 gegen 154720,
619638 gegen 65577, 981251 gegen 916167, 59 434 gegen 52541, 209604 gegen 229721,
im Ganzen auf 70,627 Mill, Rückfahrkarten 6076514000 km gegen 5237764 000 km auf
63,478 Mill. Karten 1900. Man erkennt hierin die Wirkung der längeren Gültigkeitsdauer
der gewöhnlichen Rückfahrkarten, in Folge deren die Sommerkarten etc. zum grossen Theil
eingezogen sind. Der Schlafwagen bedienten sich 1900 155 921. 1901 146 294 Personen, der
D-Züge mit Platzkarten 2 703 396 und 2 785 586.
Die Verkehrsfrequenz in den einzelnen Wagenklassen etc. anlangend, so stehen den
in den Spalten 6—20 der Anl. XLVIII zum I. Bande für die Zeit bis 1899 angegebenen Zahlen
für 1900 und 1901 folgende gegenüber :
Spalte: 6 7.0008 9 ' 10 11 12 138
1900 . . .]| 2119 | 57788 279872 | 234112, 7743 285 654 | 1 906 945 5 328 425
1901... | 2125| 58046 | 258068 | 268 592; © 331 ı 223401 | 1 877 142 | 5 349 550
Spalte: 14 15 16 17 18 19 20
1900 . . .| 5920668 | 633336 | 111,28 | 33,00 / 19,04 | 25,29 | 81,80
1901. . . | 6245921 | 713 044 105,15 | 32,34 | 20,73 | 23,25 | 85,59
Ein Rückgang hat also 1901 in der Personenzahl der III. Klasse (Sp. 8) stattgefunden,
der auf den Verkehrsabfluss von der Berliner Stadt- und Ringbahn zurückgeführt wird,
weshalb er auch von keiner Verminderung der Kilometerzahl (Sp. 13) begleitet war.
m
        <pb n="266" />
        190)

Anhang.

Die Gesammteinnahme aus der Personenbeförderung hat
1900 mit 870705050 M. den Voranschlag um etwa 14, das Vorjahr
um mehr als 25 Millionen übertroffen, ist dagegen 1901 sogar auf
37 008888 M., d.i. fast 7'/, Mill. weniger wie veranschlagt, gesunken,
ein Fall, der seit den 70er Jahren nur ein Mal, 1892/93, dagewesen
ist. Theilweise ist dies zwar auf den Wegfall des Verkehrs zur Pariser
Ausstellung und nach Oberammergau, hauptsächlich aber auf die
Wirthschaftslage und u. E. auch auf die Ausdehnung der Gültigkeitsdauer
 der Rückfahrkarten zurückzuführen. Auf das letzte Moment
weist auch das starke Sinken der Einnahme auf den Personenkilometer,
von 2,64 auf 2,57 Pfennig, und speziell in den beiden verhältnissmässig
am meisten für weite Reisen benutzten beiden ersten Wagenklassen von
7,56 auf 7,33 und von 4,56 auf 4,39 Pf. hin; in der III. Klasse ist die Einnahme
 für den Personenkilometer dagegen sogar von 2,67 auf 2,71 PT.
gestiegen, in der IV. nur von.1,95 auf 1,90 Pf. gesunken, bei der
Militärbeförderung freilich von 1,31 auf 1,07 Pf., dies aber doch als Folye
der Ermässigung der Fahrpreise (vgl. Bd. I Buch VII 8 56). Für 1 km
Betriebslänge betrug die Einnahme 1900 124238, 1901 nur 12183 M.,,
für jede beförderte Person 64 bezw. 62 Pf. Von der Einnahme aus
der Personenbeförderung entfielen auf die Wagenklassen I—IV und
die Militärbeförderung 1900: 4,81, 283,44, 38,83, 31,18 und 2,24 Proz.;
1901: 4,42, 22,38, 39,24, 32.00 und 2,06 Prozent. Auch hier sehen wir
einen Rückgang in den beiden obersten Klassen, in denen am meisten
Luxusreisen, die man bei ungünstiger Wirthschaftslage unterlässt, und
Reisen auf weitere Entfernungen, für die die frühere kurze Gültigkeitsdauer
 der Rückfahrkarten nicht ausreichte, zurückgelegt werden.
Natürlich hat sich der Antheil der Einnahme aus den Rückfahrkarten an
der Gesammteinnahme aus der Personenbeförderung 1901 ausserordentlich
 gehoben, von 132431084 auf 158 9541832 M., während die Einnahme
 aus zusammenstellbaren Fahrscheinheften von 25057 062 auf
15412411 M., die aus dem Schlafwagenverkehr von 1074599 auf
1031 060, aus Platzkarten von 3275131 auf 3 198 446 M. herabgegangen
ist. Da die Einnahme aus dem Gepäckverkehr sich 1900 auf 10 451 940,
1901 auf 10466 665, die Nebenerträge sich auf 2863 863 und 2 863 347 M.
stellten, belief sich die gesammte wirkliche Einnahme aus dem Personen-
 und Gepäckverkehr 1900 auf 384 020 853, 1901 auf 383 418 500 M.
Für 1902 und 1903 sind veranschlagt für Personenbeförderung ausschliesslich
 Militärbeförderung 368,88 und 367,65, für Militärbeförderung
6,86 und 7,75, für Gepäck 10,26 und 10,28, für Beförderung von Hunden
J),408 und 0,46, für Sonderzüge 0,7 und 0,71 und an Nebenerträgen
2,92 und 2,9, zusammen also 390,028 und 389,75 Millionen.
Für die Entwicklung der Einnahmen aus dem Güterverkehr
waren einige tarifliche Aenderungen nicht ohne Einfluss.
; Der am 1. Juli 1900 ausgegebene Nachtrag I zum Deutschen Eisenbahngütertarif,
Theil I, enthält u A. Ermässigungen für Viehzucker und denaturirten Spiritus. Ausnahme-
        <pb n="267" />
        IL. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen, $ 225. 961

tarife wurden u. A, eingeführt bezw, bestehende weiter ermässigt: für Steinkohlen, Braunkohlen,
 Koks, Briketts, Torf und Torfbriketts zwischen deutschen Seehäfen und den Umschlagsplätzen
 an inländischen Wasserstrassen für die Zeit vom 12. Sept. 1900 bis 1. Okt.
1902, für Eisen-, Stahl- und Kupferdraht für Seekabelwerke, aus Aulass landwirthschaftlicher
Nothstände ein Nothstandstarif für Futter- und Streumittel nach den östlichen Provinzen,
der Rheinprovinz und Pfalz (6, Febr, 1901 bis 30. Sept. 1901 und 1. Dez, 1901 bis 31. März
1902) und ein besonders ermässigter Ausnahmetarif für Futter-, Streu- und Saatmittel nach
Posen und Westpreussen und Theilen der anderen ostelbischen Provinzen (bis Ende Juni
1902 bezw. für Saatgut bis 15. Okt. 1901), für den Uebergangsverkehr in gewissen Massenartikeln,
 wie Düngemittel, Kartoffeln, Rüben, Brennstoffe u. s. w. von und nach gewissen Kleinbahnen,
 für die Ausfuhr von Zucker und unter gewissen Bedingungen für Rohzucker an
Raffinerien, für Eisen- und insbesondere Minetteerze aus Lothringen und Luxemburg zum
Hochofen- und Bleihüttenbetrieb, für Koks zum Hochofenbetrieb und Kokskohlen zur Herstellung
 von solchem vom Ruhr-, Saar- und Wurm-Indebezirk nach Lothringen, Luxemburg
and dem Saarrevier, für Giessereiroheisen, für zum Reihenpflaster nicht verwendbare Pflastersteine
 (der allgemeine Ausnahmetarif für Wegebaumaterialien), für Ris v. 1. Febr. bis Ende
1902 u. a. m.

Die Entwicklung des Güter- und Viehverkehrs 1900 und „1901
ergeben folgende. der Anlage LI zum I. Bande entsprechende Tabellen:

Uebersicht über den Güter- (einschl. Vieh-) Verkehr.

Gesammtzahl der

Sa g0-5
 £ © fahrenen
Sm 8 "Tonnen-A
 Em
: SE ! kilometer

Anzahl
der
To.-km,
auf 1 km
Betriebslänge


Beförde-


trecke'
für
1 Ta

Betriebsjahr


n Tansenden

Im

1900. |214 605/25 249 504 806 888 | 119,5
1901 91064924 018.354. 751786 116 241

ON

Gesammt-Soll-


aus dem
Güterund

Viehvrerkehr

AM

900 960 000 |
959 015 000 |

8 19110
Von der Ist-Einnahme
 (Spalte 7)
entfallen auf

Gesammt-Ist-


aus dem
Güterund

Viehverkehr

+ 1
Bahn- 1 2.
kilo- | To. | km
ter
"4 „KM, | Pf.")

AM

922 785 651 | 30 280! 4,21 | 3,52
884 173 534 1 28 498 4.13 | 355

TTS TAT Ps 5 TOT a
Von a) den beförderten Tonnen, b}) den gefahrenen Tonnenkilometern

Betriebs- nn
Jahr

auf Eilgut

a)

Do
1000
1000 | of

Ver e)
1000
M

100 .
A | 9%

Ba

auf Frachteut

a) N b) |
1000 ji 1000 | / 1000
To. | % To.-km. % M

On

A —
1900. 11874 3,24 175 039 0,63 29 885 3,24] 904 289 95,124 410026 96,61] 835 210] 90,56
1901... 1461| 3341174 341| O,72l 29520 3.34| 199 005| 94.4723 145 469| 96,371 798 813| 90.35

. *) In der Anlage LI befindet sich im Kopf der Spalte 10 ein Druckfehler: es muss
Natürlich heissen „Pfennig“. nicht Mark.
        <pb n="268" />
        262

Betriebsjahr



Anhang,

198 | 94“ | 257 | 2671 27 | ® | 21 % I_M TB
c) der Ist-Einnahme entfallen (in Tausenden von To., To.-km und A)
nach dem Normaltarife
befördertes Gut
b) c)
1000
To.-km.

‚000
To.

„1000 | 0 | 1909 om

1900... | 2024| 0,4| 342 676 1,6] 26.064| 2,83 82777 |8 785671 ; 454419 59,47
1901...) 1959 Os) 384473| 1.391 25439| 2,88 | 8033918257481 ı 432488 | 52,18

Hierzu ist zuvörderst zu bemerken, dass seit 1900 die Gewichtsmengen
 des Spezialtarifs für bestimmte Eilgüter sowie die Einnahmen
daraus nicht mehr beim Frachtgut, sondern beim Eilgut nachgewiesen
werden; dasselbe geschieht seit 1903 ausnahmslos hinsichtlich der Leichen
— mit Ausnahme derer für Anatomien — und der in Personen- oder
Schnellzügen beförderten Fahrzeuge. Daher rührt die beim HEilgut
wahrzunehmende unverhältnissmässige Steigerung gegen 1899 und die
weitere Zunahme der Tonnenzahl unter geringer Abnahme der Tonnenkilometer
 bei demselben für 1901. Im Uebrigen tritt uns überall 1901
die beeinträchtigende Wirkung der wirthschaftlichen Stockung entgegen.
Ganz besonders hat sich diese erklärlicherweise bei den Kohlentransporten geltend
gemacht: es wurden gegen Frachtberechnung befördert Kohlen, Koks und Brikets 1900
30.526309, 1901 nur 86 352 566 To; ihre Tonnenkilometerzahl betrug 1900 10866 372 660, 1901
aur 9981774008, die Einnahme für die Kohlentransporte 1900 272 506 753, 1901 nur
252301921 M. Von andern wichtigen Massengütern weisen 1901 eine Verkehrsabnahme auf
insbesondere Eisen und Eisenwaaren, Eisen- und andere Erze, Steine, Kalk, Zement, Getreide,
Erden, Holz, Garne, Kartoffeln, Thon- und Glaswaaren; allein bei Eisen und Eisenfabrikaten
betrug dieselben im norddeutschen Verkehrsbereiche!) rund 1,3326 Mill. Tonnen, bei Eisenerz
rund 553 000 To., bei andern Erzen 124 000, bei Steinen und Erden 1,0677 Mill, To. bei Kalk
ınd Zement 0,3628 Mill. To. Eine Verkehrszunahme war insbesondere zu verzeichnen bei
Düngemitteln (ca. 0,5987 Mill. To.), Rüben (1,7629 Mill. To.), Zucker (0,327 Mill To.), Braunkohlen
 und Braunkohlenbrikets und -Koks (0,322 Mill. To.), Steinkohlenbrikets (0,139 Mill. To).
Mehl, Kleie und Mühlenfabrikate (0,1262 Mill. To.). Die Abnahme bei Steinkohlen und Steinzohlenkoks
 betrug in diesem Verkehrsbereich allein 2,2629 Mill. To.

Bei den einzelnen Positionen des Etatstitels „Güterverkehr“ betrugen
die wirklichen Einnahmen die Solleinnahmen
1900 1901 1902 1903
M. M. M. M.
29 885 037 2 950 013 30 260 000 30 150 000
335 709 992 798 812 70 8346 730 000 806 980 000
1.028 928 1 148 1%1 1.077 000 1 180 000
3.116178 3211327 2 930 000 3 240 000
26 064 221 25 439 486 26 350 000 25 580 000
453 514 465 328 460 000 480 000
3270615 3.933 828 3 393 000 8 970 000
23 257 166 921 642 735 923 515 000 21 860 000

.. Eilgut ....
), Frachtgut . .
\ Postgut ...
'. Militärgut. ...
A: A
5. Leichen ....,...-7.
 Dienstgut ........-3
 Nebenerträge . .

‘) Mit Ausschluss von Sachsen, Mecklenburg, den See- und Rheinhäfen,
        <pb n="269" />
        II. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. $ 225, 963

und bei den sonstigen weniger in’s Gewicht fallenden Titeln der Einnahmen
 des Kap. 10, und zwar
bei M. M. M. M.
Tit 3. Für Ueberlassung von Bahnanlagen etc. 25946 619 27945 507 26 925400 27817 000
„4. Ueberlassung von Betriebsmitteln . 16 689314 14874376 167387100 14795 000
„5. Erträge aus Veräusserungen ..... 25727904 26987132 27222000 30534000
„6. Verschiedene Einnahmen .,..... 17165289 16323612 16414400 16519000
Gegenüber dem Voranschlag wiesen somit 1901 die meisten der
wichtigsten Positionen bezw. Titel, nämlich beim Güterverkehr die
Positionen 2, 5 und 8 und die Tit. 4 und 5 Mindererträgnisse auf,
und gegenüber der Isteinnahme des Vorjahres war dies bei denselben
Positionen des Tit. 2 und bei Tit. 4 und 6 der Fall, im Grossen und
Ganzen alles Folgen des Niedergangs von Handel und Industrie und
infolgedessen des Verkehrs. Die günstigere Gestaltung bei Tit. 3 im
Jahr 1901 war auf Vermehrung der von andern Bahnen mitbenutzten
Anlagen, vermehrte Beschäftigung der Werkstätten für die Neubauverwaltung,
 vermehrte entgeltliche Leistungen für die Post und vor
Allem auf ein Mehr von fast 1'/, Millionen an von der Neubauverwaltung
 zu erstattenden Verwaltungskosten zurückzuführen, bei
Tit. 5 auf einen Mehrerlös von rd. 1,56 Mill. für Materialien und
Materialabfälle, da grössere aus dem Vorjahr herrührende Mengen
Altmaterialien erst 1901 verkauft wurden. Das 1901 bei Tit. 6 gegen
den Etat entstandene Mehr von 427312 M. ist in erster Linie einer
Steigerung der Pächte für Bahnhofswirthschaften zu danken. Die
Aenderungen in den Voranschlägen für 1902 und 1903 gegen diejenigen
für das jeweilige Vorjahr beruhen auf den im zuletzt abgeschlossenen
Jahre gemachten Erfahrungen und den eingetretenen oder zu erwartenden
 Zugängen an neuen Strecken u. s. w.
Insgesammt ergab sich für die Preussisch - Hessische Betriebsgemeinschaft
 gegen das Etatssoll des Kap. 10 für 1900 mit 1 358 671 300
Mark eine Mehreinnahme von 33 664330 M., gegen dasjenige für 1901
mit, 1437 237 400 M., dagegen eine Mindereinnahme von 83 514 789 M.!
Die wenig belangreichen übrigen Einnahmen brachten 1900 und
1901, und zwar die Main-Neeckarbahn (Kap. 17) 599854 und 526274,
die Wilhelmshaven-Oldenburger (Kap. 18) 7 13967 und 693 118, die Betheiligung
 an Privatbahnen (Kap. 19) 177 255 und 195 373, endlich die
„Sonstigen Einnahmen“ in Kap. 20 502 436 und 487756 M. Die aus
der Anl. XVI ersichtlichen Veranschlagungen derselben für 1902 und
1903 weisen. abgesehen von der Main-Neeckarbahn, von der bereits
im vorigen Paragraphen die Rede war, keine wesentlichen Abweichungen
 gegen die Isteinnahme des jeweils vorletzten Vorjahres
auf. Infolge der neuen Verstaatlichungen treten für 1903 an Kinnahmen
 hinzu die Betriebsüberschüsse der Bahnen Marienburg-Mlawka
mit 1196500, Altdamm- Kolberg mit 344 850, Stargard- Küstrin mit
385 570, Kiel- Eckernförde - Flensburg mit 266 000, Dortmund - Gronau-Enschede
 mit 3140912 und Ostpreussische Südbahn mit 1577 970 M.,
        <pb n="270" />
        264

Anhang,

die wir indess bei den Vergleichen der Einnahmen und Ausgaben im
Folgenden ausser Betracht lassen.
An ausserordentlichen Einnahmen waren 1902 zu orwarten weitere Beitragsraten
 der Städte Hamburg, Breslau, Aachen, Neuss, M.-Gladbach, Gelsenkirchen und Friedperg
 zu den dortigen Bahnhofsbauten, für die Hamburger auch von der Lübeck-Büchener
Kisenbahngesellschaft, und von Interessenten für eine Strassenüberführung auf der Strecke
Duisburg-Hamm, zusammen 2,366 Mill, hiervon 2 Mill. für Hamburg und 150000 M. für
M.-Gladbach, 1903 für die Bahnhofsanlagen in Hamburg, Neuss, M.-Gladbach und die erwähnte
 Strassenüberführung ebensolche Beiträge, ferner solche der Städte Bonn, Wiesbaden
ınd Homburg v.d. H. zu den Kosten der dortigen Bahnhofsbauten, von Trier zur Erweiterung
 des Haltepunkts Löwenhrücken, und von den Interessenten zur Bahnhofserweiterung
in Broich und zu einer Verbindungsbahn Leutzsch-Wahren, insgesammt 3811 500 M., davon
2 Mill. für Hamburg und 1!/, Mill. für Wiesbaden.
$ 226. Dass 1902 eine gegen das Vorjahr um rund 25,2 Millionen
höhere Einnahme aus den vom Staate verwalteten Eisenbahnen von
einer um 9109700 M. höheren Ausgabe in Kap. 23 begleitet war, kann
nicht überraschen, eher, trotz Berücksichtigung des Eintritts der Main-Neckarbahn
 in die Betriebsgemeinschaft, dass 1903 einem um rund
39,2 Mill. niedrigeren Voranschlag der Einnahmen eine um 8,465 Mill.
höhere Sollausgabe gegenübersteht, ein neuer Beleg dafür, in wie beschränktem
 Masse die Ausgaben Einnahmeverminderungen folgen.
Freilich, eine superfiskalische Verwaltung hätte wohl wenigstens einen
grossen Theil der Mehrausgaben hintanhalten können. So sind die
gegen 1901 bis 1903 hervorgetretenen Mehrbedarfe an Besoldungen
und Wohnungsgeldzuschüssen --— vgl. Anl. LVII zu Bd. I und
Anl. XVI zu diesem Bande — zwar theilweise durch das Dienstalter
der Beamten bedingt, überwiegend aber dadurch, dass die Zahl der
statsmässigen Beamten 1902 auf 128 928 und 1903 auf 132635 erhöht
wurde, und zwar weniger, um den Verkehr überhaupt bewältigen zu
können, als vielmehr im Interesse der Sicherheit und Bequemlichkeit
des Verkehrs sowie der Abkürzung der täglichen Dienstzeit,
Im Einzelnen sind 1902 und 1903 neu errichtet die Stellen für 24 Direktionsmitglieder,
? Vorstände von Betriebsinspektionen, | von Maschinen- und 6 von Werkstätteninspektionen,
i Betriebskontroleur, 20 Stationsvorsteher I. Kl., 47 Güterexpeditionsvorsteher, 16 Stationssassenrendanten,
 40 technische KEisenbahnsekretäre, 11 Werkstättenvorsteher, 339 nicht-;jechnische
 Eisenbahnsekretäre, Kassenkontroleure, Rechnungsrevisoren und Materialienverwalter
 I. Kl, 31 Stationsvorsteher II. Kl, 260 Güterexpedienten, 77 Bahnmeister I. Kl,
17 Werkmeister, 2 Zeichner I, Kl, 53 Kanzlisten I, Kl, 383 Bureauassistenten, Stationsverwalter
 und Stationsassistenten, 699 Lokomotivführer, 1 Schiffsmaschinisten, 19 Maschinisten
 bei elektrischen Anlagen, 352 Zugführer, 1 Steuermann, 37 Werkführer, 5 Lade-,
56 Wagen- und 129 Rangirmeister, 39 Maschinenwärter bei elektrischen Anlagen, 96 Fahrkartenausgeber,
 424 Haltestellenaufseher und Weichensteller I. Kl, 17 Maschinenwärter,
 699 Lokomotivheizer, 2? Schiffsheizer, 11 Magazinaufseher, 4 Kassen- und
Bureaudiener, 99 Fahrkartenausgeberinnen, 846 Weichensteller, 47 Wagenwärter,
3 Portiers, 201 Bahnsteigschaffner, 1075 Schaffner und Bremser und 2 Matrosen,
aingezogen nur diejenigen von 20 Beamten in der Gehaltsklasse der Inspektionsvorstände
hauptsächlich Vorstände von Telegrapheninspektionen), 5 Bauinspektoren, 21 Stationsainnehmern,
 495 Betriebssekretären, 14 Materialienverwaltern Il. Kl, 44 Bahn- und Telezraphenmeistern,
 150 Zeichnern und Kanzlisten, 181 Telegraphisten, 361 Packmeistern,
12 Brückenwärtern, 96 Bahnwärtern und Nachtwächtern.
        <pb n="271" />
        II. Nachträge, — Ueberschussverwaltungen. S$ 226. 265

Ersparnisse konnten dagegen infolge der Stellenvermehrungen und
des Verkehrsrückganges 1903 gegen 1902 vorgesehen werden bei den
Fonds für Hülfsarbeiter ete. (Tit. 3) und für Tagegelder ete. (Tit. 4),
hier bei den Fahr-, Stunden- und Nachtgeldern, während diejenigen
für ausserordentliche Remunerationen und Unterstützungen für Beamte
und deren Hinterbliebenen (Tit. 5 bis 5c) infolge der Personalvermehrungen
 erhöht werden mussten. Aber auch für Unterstützung von
Arbeitern und deren Hinterbliebenen (Tit. 5d) und für Wohlfahrtszwecke
 (Tit. 6) sind reichlichere Mittel vorgesehen, hier hauptsächlich
an statutenmässigen Pensionen, Zuschüssen zur Arbeiterpensionskasse.
Unfallrenten und Krankengeldbeiträgen.
Die Zahl der entlohnten Beamten und Arbeiter betrug durchschnittlich 1900: 350 928,
1901: 352 752, d.i. pro km 11,48 und 11,33. Die Zahl der Mitglieder betrug 1901 durchschnittlich
 bei den Betriebskrankenkassen 235952, bei den Baukrankenkassen 3952, die
Zahl der Erkrankungsfälle bei den Betriebskrankenkassen 1901 81 546, die der Krankheitstage
2.073 689, die Ausgabe für ärztliche Behandlung 1580109 M, für Arznei und Heilmittel
954 232, an Krankengeld 3181581, an Wöchnerinnenunterstützung 22524, an Kur- und
Verpflegungskosten in Krankenanstalten 384289, an Sterbegeld 584946 M., die Ausgabe
überhaupt 6975451 M., die Einnahme im Ganzen 7192251 M., davon an Beiträgen der
Mitglieder 4392029, an solchen der Eisenbahnverwaltung 2 180094 M. (vgl. hierzu Bd. I
Anl. LIX).
Bei der Arbeiterpensionskasse (vgl. Anl. LX zu Bd. I) waren Ende 1901 vorhanden
in Abtheilung A 225828, in B 185346. Die Einnahme betrug bei A 3928779, bei B
6759359 M., darunter Mitgliederbeiträge und ebenso Beiträge der Eisenbahnverwaltung
bei A je 1543796, bei B je 2253414 M., die Ausgaben bei A 1735546, bei B 1946511 M.,
darunter bei A Renten 1295882, für Heilverfahren 202 444, bei B Zusatzrenten 571 343,
Wittwengeld 713313, Waisengeld 225617 M. Es bezogen am 1. Jan. 1902 Pensionen,
Zusatzrenten und Ausnahmerenten 5783, Wittwengeld 9116, Waisengeld 9737 Personen,
Die Zahl der Unfälle (vgl. $ 158 Buch VII Bd. I) betrug 1900 und 1901 an Entgleisungen
 340 und 296, an Zusammenstössen 215 und 190, an sonstigen Unfällen 1539
and 1351. Dabei wurden getödtet 78 und 59 Reisende sowie 360 und 323 Bahnbeamte und
Bahnarbeiter im Dienst, 3 und 3 sonstige Beamte.im Dienst, endlich 175 und 181 fremde
Personen, verletzt 260 und 260 Reisende, 792 und 664 Bahnbeamte und -Arbeiter, 42 und
36 andere Beamte, 173 und 162 fremde Personen, Auf eigene Unvorsichtigkeit waren
zurückzuführen 471 bezw. 437 Tödtungen und 777 bezw. 758 Verletzungen, Auf 1000000
Reisende kamen 1900 0,13, 1901 0,1 getödtete, 1900 0,45, 1901 0,44 verletzte. Auf
Grund des Haftpflichtgesetzes wurden aus Tit. 12 der „Sächlichen Ausgabe‘ geleistet einmalige
 Abfindungen 1900 849694, 1901 1322 888. fortlaufende Zahlungen 2740086 hezw
2.776395 M.
Die sächlichen Ausgaben beliefen sich
in der Wirklichkeit nach dem Etat für
bei Titel: 1900 1901 1902 1908
M. M. M. M.

? Unterhaltung und Ergänzung
der Inventarien, Beschaffung
der Betriebsmaterialien auf . 108 535 141
hiervon Kohlen, Koks und
Brikets ... 2... . 68225 608 70.259 677
R. Unterhaltung und Ergänzung
der baulichen Anlagen. . .
hiervon Löhne . . .
Ohberhau- u. Baumaterialien

109 275 000

108 607 000

69 7927 000 69 583 000

171 477 000 175 893 000
(42 862 000) 44.719 000
(75 880 000) 80 413 000
        <pb n="272" />
        ‘4

Anhang.

bei Titel:

in der Wirklichkeit
‚900 1901
M. M.

nach dem Etat für
1902 1903
M. M.

3. Unterhaltung, Erneuerung und
Ergänzung der Betriebsmittel
ınd maschinellen Anlagen auf
hiervon Löhne . . ...
Werkstattsmaterialien . .
Lokomotiven. . . . +
dersonenwagen ., . . . .
Gepäck- und Güterwagen .
Benutzung fremder Bahnanlagen
 und Dienstleistungen
iremder Beamten. . .. .
Benutzung fremder Betriebsnittel.
 .......
Verschiedene Ausgaben . .
hiervon Steuern etc, . .
auf Grund des Haftpflichtzesetzes
 , . . . 0
Ersatzleistungen . . . .
Staatsnebenfonds zu Wohlfahrtszwecken
 . .
An Kohlen, Koks und Brikets, die den Hauptposten des Ausgabetitels 7 bilden,
wurden verbraucht — die in Klammern beigefügten Zahlen sind der Konsum zur Lokonotivfeuerung
 1900 und 1901 6439722 (5812241) und 6175281 (5554328) To. Gezahlt
wurden für die Tonne Steinkohlen 1900 10,26, 1901 11,11 M. Bezogen wurden 1901 etwa
Jie Hälfte der Steinkohlen aus Westfalen, etwa 40 Proz. aus Oberschlesien, die Steinkohlenorikets
 (717 934 To) zu etwa */, aus Westfalen, zu etwa '/g aus Oberschlesien, der Koks
“62 184. To.) zu etwa 3/, aus Westfalen, zu etwa !/, aus Niederschlesien; Braunkohlen und
Brikets aus solchen wurden 1901 133017 To. verwendet. Für 1 km Betriebslänge betrug
ler Heizverbrauch 1900 211, 1901 198 To, Für 1902 nach Massgabe ist veranschlagt der
Verbrauch für Lokomotivfeuerung auf 5919350 To. Steinkohlen, Steinkohlenbrikets und
Koks zum Preise von 10,59 M., für 1903 auf 5741130 To. zu 10,94 M. pro To.
Die durchschnittlichen Lohnsätze der — 1900 durchschnittlich 56 699, 1901 56923 —
aus Tit. 8 Pos, 1 gelöhnten Bahnunterhaltungsarbeiter sind in beiden Jahren gestiegen, auf
2,27 und 2,31 M. Für 1902 und 1903 ist mit der Beschäftigung von nicht unerheblich
yrösseren Arbeiterzahlen gerechnet. An Materialien wurden für Erneuerung des Oberbaues
zu Lasten des Tit. 8 verwendet 1900 159409 To. Schienen, 58969 To. Kleineisenzeug,
5641 Stück Weichenzungen, 4181 Stück Stellböcke und 8 105 Stück Herz- und Kreuzungsstücke,
 82 857 To. eiserne Schwellen, 2583 074 Stück hölzerne Bahn- und 372 703 Weichenschwellen,
 1901 beziehentlich 166 337 To., 62091 To, 5844, 4398 und 8159 Stück, 81010 To.,
2588719 und 307278 Stück, Hiermit wurden — neben KEinzelauswechselungen — 1900
1783 km und 1901 1856 km Gleise umgebaut. Die Eisenschienen sind bis Ende 1901 auf
den durchgehenden Gleisen bis auf 1276,66 km verschwunden, während die eisernen
Schwellen etwas mehr als früher, auf 16 371 km Anwendung gefunden hatten. 1902 sollten
2085,1, 1903 2109,13 km neuen Oberbau erhalten und hierzu sowie zu Einzelauswechseungen
 verwendet werden 1902 bezw. 1903 185879 bezw. 187 900 To. Schienen, 74 789 bezw.
30.000 To. Kleineisenzeug, in jedem Jahre 6 400 Stück Zungen, 4800 Stellböcke, 8 800 Herzınd
 Kreuzungsstücke, 1902 2,904, 1903 3,0011 Mill. hölzerne Bahn-, 380 000 bezw. 385 000 m
hölzerne Weichen- und 101015 bezw. 110300 To. eiserne Schwellen. Die Schienenpreise
waren 1903 etwas niedriger als 1902 veranschlagt, auf 119 M. gegen 120,27 M. pro To.;
die Preise der übrigen Materialien waren 1903 theils etwas niedriger, theils höher als 1902
angenommen, für Kleineisenzeug auf 154,89 gegen 170,73 M. pro To., für Zungen, Stellböcke

11.
        <pb n="273" />
        1. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. $ 226. 9267

ınd Herz- und Kreuzungsstücke pro Stück auf bezw. 450, 30 und 195 gegen 475, 35 und
195 M., für hölzerne Bahnschwellen auf 4,4524 M. gegen 4,4625 M. pro Stück, für eiserne
auf 110 gegen 111,4 M. pro To. Die Durchschnittskosten der gewöhnlichen Unterhaltung
der Anlagen sind jetzt zum Theil nicht unerheblich niedriger angenommen wie 1901, insbesondere
 für den km Bahnkörper nur auf 150, für Stellwerke auf 22 M. für jeden Hebel, für
Zufuhrwege etc. auf 5 M. pro ar, für elektrische Leitungen etc, auf 36 M. pro km, dagegen
höher für Gebäude, und in Folge der Streckenvermehrung ergiebt sich gegen 1901 nach an
solchen Unterhaltungskosten ein kleiner Mehrbedarf.
Der Fuhrpark ist 1900 und 1901 aus Tit. 9 dergestalt vermehrt, dass Ende 1901,
trotz Ausrangirung von 791 Lokomotiven (einschl. 3 Motorwagen), 609 Personen-, 242 Gepäck-
 und 17864 Güterwagen, vorhanden waren 13 200 Lokomotiven im Neuwerthe von rund
572 %/, Mill, 24307 Personen-, 6398 Gepäck- und 288242 Güterwagen im Anschaffungswerthe
 von 260, 453/, und 7911/, Mill. M. 1902 und 1908 sollten je 500 Lokomotiven und
650 Personenwagen, an Gepäck- und Güterwagen aber 1902 5188, 1908 5000, ausserdem
1903 für die Main-Neckarbahn 3 Lokomotiven, 14 Personen- und 2 Gepäckwagen beschafft
werden. Ueberdies gewähren die Extraordinarien für 1902 und 1908 die Mittel zur Anschaffung
 von weiteren 438 Lokomotiven, 920 Personen-, 3650 Gepäck- und Güterwagen.
Geleistet sind 1901 (1900) von den eigenen und fremden Lokomotiven auf eigenen Strecken
334 994 896 (330 794 128) Nutz-, 24 754 527 (25 449 211) Leerfahrt-, 163 546 520 (151 395 000)
Rangir- und 7349924 (7152474) Reservedienstkilometer, von eigenen Lokomotiven auf
eigenen und fremden Strecken 335 079 944 (381 199 393) Nutz-, 24 763 692 (25 455 7839) Leerfahrt-,
 164531 180 (152 410 620) Rangir- und 7359972 (7164 058) Reservedienstkilometer,
von den eigenen Wagen auf eigenen und fremden Strecken 12782 8383 734 (12 989 182 152)
Achskilometer, von eigenen und fremden Wagen auf eigenen Strecken 12 875 904 837
(13 021 409 264) Achskilometer; auch in den Leistungen der Wagen zeigt sich also der
Rückgang des Verkehrs 1901, und zwar entfällt die Minderleistung ganz auf die Güterwagen:
die eigenen leisteten auf eigenen und fremden Strecken 1901 314 896 364 Achskilometer, die
eigenen und fremden auf eigenen Strecken 275 666 786 Achskilometer weniger als 1900.
Für 1903 sind veranschlagt die Lokomotivkilometer der eigenen Lokomotiven auf eigenen
und fremden Strecken auf 519,6 Mill, die Achskilometer der eigenen Wagen, und zwar der
Personenwagen auf 28038, der Gepäck- und Güterwagen auf 10099 Mill. Der Einheitssatz
der Unterhaltungskosten ist 1902 und 1908 namhaft höher als 1901 veranschlagt, 1903
(1902) für 1000 Lokomotivkilometer auf 75,11 (74,5), für 1 000 Personenwagen-Achskilometer
auf 5,09 (4,56) und für 1000 Achskilometer der Gepäck- und Güterwagen auf 2,97 (2,91) M
Die Arbeitslöhne in den Eisenbahnwerkstätten sind 1902 gestiegen, 1903 zum Theil etwas
gesunken: für ein Tagewerk wurde 1903 (1902) durchschnittlich” gezahlt an Hülfskräfte im
unteren Werkstättendienst 2,95 (2,94), Vorarbeiter 4,25 (4,19), Werkstättenhandwerker im
Tagelohn 3,50 (3,44), im Stücklohn 4,12 (4,20), handwerksmässig ausgebildete Handarbeiter
im Tagelohn 2,25 (2,78), im Stücklohn 3,65 (3,69), sonstige Werkstättenhandarbeiter im
Tagelohn 2,67 (2,68), im Stücklohn 3,40 (3,45), Lehrlinge 1,10 (1,10) M. Beschäftigt waren
Aurchschnittlich 1900 47407 und 1901 48 120 Arbeiter, während die Etats für 1902 und 19038
die Beschäftigung von deren 48 728 und — in Folge des Hinzutratens der Main-Neckarbahn
— 49663 in Aussicht nehmen,
Die Voranschläge für Benutzung fremder Bahnanlagen und Dienstleistungen
 fremder Beamten (Tit. 10) sind 1900 und 1901 infolge der
Verkehrssteigerung im Jahr 1900, infolge Hinzutritt neuer Pacht- oder
Gemeinschaftsverhältnisse u. a. m. erheblich überschritten worden. Die
Voranschläge für 1902 und 1903 entsprechen aber den Istausgaben
von 1900 und 1901, für 1903 zuzüglich des besonders durch die Mitbenutzung
 des Heidelberger Bahnhofs seit Eintritt der Main-Neckarbahn
 in die Betriebsgemeinschft bedingten Mehrbedarfs. Bei Tit. 12
ist bemerkenswerth, dass die Ausgabe an Kommunaleinkommensteuern
        <pb n="274" />
        268

Anhang.

in Preussen 1900 12204900 und 1901 12171200 M. betrug und für
1902 auf 12 582 600, für 1903 auf 12678000 M. veranschlagt ist, wobei
in Betracht zu ziehen ist, dass die Zuschläge zur Einkommensteuer in
den Gemeinden und Kreisen fortgesetzt höher werden, wodurch etwaige
Verminderungen des Prinzipalsteuersolls der Eisenbahnen aufgewogen
werden.
Die gesammten Betriebsausgaben beanspruchten von der Betriebsoinnahme
 1900 59,48 und 1901 61,75 Proz.; nach den Voranschlägen
für 1902 und 1903 sollen sie beanspruchen 61,42 und 63,79 Proz. Der
Betriebskoöffizent ist also gegen 1899 sehr erheblich gestiegen
und dementsprechend hat sich der Reinertragsko&amp;amp;ffizent verschlechtert:
eine ganz besonders starke Verschlechterung wäre 1903 zu erwarten,
wenn der Voranschlag mit seinen 47,652 Mill. Minderüberschuss gegen
1902 zutreffen sollte.
Auf 1 km Betriebslänge, 1000 Lokomotivnutzkilometer und 1000
Wagenachskilometer betrugen die wirklichen Betriebsausgaben 1901
26 840, 2495 und 64,93 M. gegen 27081, 2500 und 63,6 M. 1900. An
den Betriebsausgaben waren 1901 (1900) betheiligt die Besoldungen
mit 22,22 (21,72), Wohnungsgeldzuschüsse mit 2,74 (2,67), Remunerirung
von Hülfsarbeitern ete. mit 14,42 (14,70), Tagegelder ete. mit 3,83 (3,85),
die Remunerations- und Unterstützungsfonds Tit. 5—5d mit 0,57 (0,55),
Wohlfahrtszwecke mit 2,96 (2,84), zusammen die persönlichen Ausgaben
nit 46,74 (46,83) Proz., von der sächlichen Unterhaltung ete. der
Inventarien und Beschaffung der Betriebsmaterialien mit 12,98 (12,97),
Unterhaltung ete. der baulichen Anlagen mit 18,27 (18,54), Unterhaltung
 ete. der Betriebsmittel mit 16,75 (16,87), Benutzung fremder
Bahnanlagen ete. mit 0,78 (0,75), Benutzung fremder Betriebsmittel mit
1,54 (1,64) und Verschiedene Ausgaben mit 2,94 (2,90) Prozent.
Wegen der Ausgabekapitel 24, 25, 29, 30, 831 und 32 wird es
zenügen, auf die Zahlenangaben in der Anl. XVI und das oben im
5 224 über den Anschluss der Main - Neckarhahn Bemerkte Bezug
zu nehmen.
Die Abrechnung mit Baden hinsichtlich der Main-Neckarbahn soll sich
ı1ach dem Etat für 1903 wie folgt gestalten:
Antheil Badens an den Verkehrseinnahmen der auf seinem Gebiet belegenen Strecken
der Main-Neckarbahn . . 2. 2... WR. 2550000 M
Hierzu als Ersatz für alle sonstigen Betriebseinnahmen ein Zuschlag
von 6,86 Proz., der dem Prozentsatz entspricht, den bei der
Preussisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft alle Betriebseinnahmen,
abzüglich der Verkehrseinnahmen und der statutarischen Pensionskassenheiträge
 von den Verkehrseinnahmen ergeben, mit rd. . +. 175.000
Mithin Ausgabe Kap 25: 2725000 M
Auf Betriebsausgaben ist von Baden zu erstatten (Kap. 11 der Einnahme) ein Prozent-;atz
 von den vorstehend ermittelten Badischen Einnahmen, der sich aus dem Verhältniss
ler Jahresausgaben zu den Jahreseinnahmen der Preussisch-Hessischen KEisenbahngemeinschaft
 ergiebt, Hierbei gelten a) als Jahreseinnahmen die Einnahmen des Kap. 10 mit
        <pb n="275" />
        11. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. $ 226. 269

Ausschluss der statutmässigen Pensionskassenbeiträge der Beamten; b) als Jahresausgaben
alle Ausgaben der Gemeinschaft für die im Betriebe befindlichen Bahnstrecken mit Ausnahme
 der Pensionen der Beamten, der Wittwen- und Waisenbezüge der Hinterbliebenen
von Beamten, der öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen für grössere Erweiterungen
und Umbauten von Bahnanlagen, die mehr als 100000 M. kosten, zuzüglich jedoch der
Hälfte der Kosten der Preussischen Centralverwaltung. Dieser Prozentsatz stellt sich nach
dem Etatssoll für 1903 auf 66,24 Proz. = rund 1805000 M.
Für die Eisenbahnabtheilungen des Ministeriums (Kap. 32)
sind 1902 und 1903 insgesammt neu geschaffen die Stellen für drei
vortragende Räthe, 2 Bureaubeamte und -— zur Beaufsichtigung der
Güterbewegung im technischen Bureau — 1 Eisenbahndirektor (7200 M.):
eingezogen sind dagegen die Stellen eines ständigen technischen Hülfsarbeiters
 und im technischen Bureau eines Baubeamten; hierdurch.
durch das Dienstalter der Beamten sowie durch Erhöhung der Beiträge
 an die Bauverwaltung für Kanzlei- und Unterbeamte (Tit. 4 und 5)
sind die Besoldungsfonds, aus dem ersten Grunde auch die Wohnungsgeldzuschüsse
 gestiegen. Die übrigen Mehrausgaben sind überwiegend
natürliche Folgen der Ausdehnung der Verwaltung; insbesondere ist Tit.8
„Remunerirung von Hülfsarbeitern ete.“ 19038 auch deshalb auf 202 000
Mark erhöht, weil aus ihm die Bezüge eines neuen, bei der Bauverwaltung
 vorgesehenen, aber lediglich in der Eisenbahnverwaltung
beschäftigten vortragenden Rathes für Hochbauwesen zu bestreiten
sind. Neu eingestellt ist seit 1902 als Tit. 8a ein Fonds von 18000 M.
„Zur Ueberweisung von Eisenbahnbeamten an einzelne diplomatische
Vertretungen im Auslande“ behufs Studiums der dortigen Kisenbahnverhältnisse.

Von den Extraordinarien der beiden Jahre 1902 und 19083 sind insgesammt bestimmt
 für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten auf Bahnhöfen ca. 61 Millionen, für zweite
und fernere Gleise fast 12 Millionen, für Ausbau der Weichselstädtebahn zur Vollbahn 1,7,
für einen besondern Bahnkörper der Östfriesischen Küstenbahn 0,3, für das Gleis Danzig-Holm
 0,4, für Brückenbauten ca. 1,7, für andere Bauten auf den Strecken und Ueber- und
Unterführungen ca. 0,7, für Neuanlage (insbesondere Opladen und Burbach) und KErweiterung
 von Werkstätten nahezu 6, für eine Gasanstalt 0,067, für die Düsseldorfer Ausstellung
 0,45, für Telegraphenleitungen von Berlin nach dem Westen 0,2, zur Herstellung
und Verbesserung von Weichen- und Signalstellwerken (2 X 2'/, =) 5, zu Vorkehrungen
gegen Schneeverwehungen und Waldbrände (2X 0,8 =) 0,6, für elektrische Sicherungs!
anlagen (1 + 2,3 =) 3,3, zur Aufstellung von Ausfahrsignalen (0,6 + 0,8 =) 1,4, zu Dienstund
 Miethswohngebäuden für untere Eisenbahnbedienstete 2, zur Vermehrung der Betriebsmittel
 (37 + 15 =) 52, zur Herstellung von schwerem Oberbau auf den mit durchgehendem
Schnellzugsverkehr am meisten belasteten Strecken in schnellerem Tempo, als es mit den
Mitteln des Ordinariums möglich ist, (1903 eine erste Rate von) 15, zur Betheiligung an
Schnellfahrtversuchen der Studiengesellschaft für elektrische Schnellbahnen 0,3, als Dispositionsfonds
 für Grunderwerb (2 +0,1 =) 2,1 und als Dispositionsfonds für unvorhergesehene
 Ausgaben (2 X 2'/, =) 5 Mill. M. Bis Ende 1901 waren mit elektrischer Streckenblockung
 rund 7200 km Bahnstrecken mit einem Kostenaufwand von rund 9 Mill. M, ausgerüstet;
 ferner waren 1256 Schienenkontakte hergestellt, die der Schluss des Zuges überfahren
 haben muss, ehe eine Entblockung, d. h. die Freigabe der Einfahrt in den Streckenabschnitt
 für einen andern Zug möglich ist. Weitere Massnahmen, die zur Sicherung des
Zugverkehrs neuerdings getroffen sind, sind „Haltfalleinrichtungen‘‘ der Signalarme, die, bei
dem Befahren eines solchen Kontakts in Wirksamkeit versetzt. verhindern. dass versehentlich
        <pb n="276" />
        270

Anhang,

Jer Signalarm in der Fahrstellung verbleibt, Vorsignale, um beifunsichtigem Wetter die
Stellung der Blocksignale rechtzeitig erkennen zu lassen, und die Ende 1901 zum grössten
Theil, mit 1,1 Mill. M. Aufwand, beschafft waren; ferner Ausfahrsignale auf Stationen und
mit Kreuzungs- und Ueberholungsgleisen ausgestatteten Haltestellen; an solchen Ausfahrsignalen
 waren bis Ende 1901 mit einem Kostenaufwand von rund 3,3 Mill. M. 1567 Stück
aufgestellt. In den Jahren 1902 und 1908 ist endlich mit der Ausrüstung wichtigerer Strecken mit
Streckenfernsprechern vorgegangen, und es sind umfassende Versuche behufs Ausfindigmachung
siner möglichst sichern Deckung auf der Strecke liegen gebliebener Züge angestellt worden.
$ 227. Nach Abzug der gesammten dauernden und einmaligen
Ausgaben von den gesammten ordentlichen und ausserordentlichen
Einnahmen verblieb ein Ueberschuss von 467201073 M. für 1900
ınd von 404726639 M. für 1901, also für das letztere Jahr nicht
weniger als 62'/, Mill. weniger als ein Jahr zuvor. Für 1902 und 1908
sollten verbleiben 440 926 710 und 393 308549 M. Danach stellt sich
für 1900 und 1901 der wirkliche, für 1902 und 1908 der etatsmässige
Reinertragskoö&amp;amp;ffizent auf 34,0, 29,78, 31,13 und 28,55 Proz. Der
wirkliche ist also 1901 zum ersten Mal seit 1885/86 unter 30 Proz gesunken.
 Im Ordinarium stellte der aus den Eisenbahnen der Preussisch-Hessischen
 Betriebsgemeinschaft sich ergebende Betriebsüberschuss,
d. i. Einnahme Kap. 10 abzüglich Ausgabe Kap. 23, eine Verzinsung
des durchschnittlichen Anlagekapitals dar 1900 von 7,14, 1901 nur
von 6,41 Proz., während sich das Preussische Anlagekapital bei der
Main-Neeckarbahn mit 9,79 bezw. 8,47 Proz., bei der Wilhelmshaven-Oldenburger
 mit 7,67 bezw. 7,39 Proz., bei den Oberschlesischen Schmalspurbahnen
 mit 9,28 bezw. 8,46 Proz. verzinste.
Die in der Anl. LXVII zu Bd. I für die Jahre bis 1899 angegebenen
Zahlen über die Ausführung des Eisenbahngarantiegesetzes sind für
die späteren Jahre folgende:

bat £tat
1900 | 1901

Insgesammt Etat Etat
is Ende 1901 ! 1902 | 1908)
M.

FA

MM.

| 394 143 307,47 ' 13 555 504 806,27
845 070 580,07 | 851 975 509,20
549072 722,40! 503529 297,07
152 803 900,68 ' 144 640 693,538
2 200 000,00
146 840 693,53
356 688 608,54
7868 947 066,16
59017 103,00
297 671 500,54
3.134 095,43
326 637 882,89

18 655 474 641,86
11 549 788 582,27
7105 686 059,59
3414 286 326,52
15 400 000,00
3.429 686 326,52
3.675 999 733.07

1 413 961 739,00
383 760 529,00
530 201 210,00
141 618 191.32

1.376 003 927,00
894 843 878,00
481 160 049,00
132 594 028,16
2 200 000,00
134 794 028, 16
346 366 020,84
3.242 335 997,98
61817 519,99
284482 500,85
3.094 377,09
314 498 922.82

152 803 900,68
396 268 826,72
7551 587 931,28
56 636 909,48
339 631 917,24
3.074 540,48
295 820 274,95
29 997 981,69
67 376 029,60
4162 604 189.33 | |
Il
1) Ohne Berücksichtigung des in Folge der neuen Verstaatlichungen aufgestellten
Nachtragsetats v. 25. Mai 1903 (G.-S. 8. 167).

141 618 191,82
388 583 018,68
3 084 998 126,18
60 637 485,95
327 945 552,78
3069419,29
357 608 059,99
27910 539,40 |
        <pb n="277" />
        N. Nachträge. — Ueberschussverwaltungen, $ 227.

Ist somit weder nach dem wirklichen Ergebniss des Rechnungsjahres
 1901 noch nach den veranschlagten Ergebnissen der Jahre 1902
und 19083 für den ausseretatsmässigen Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung
 etwas übrig geblieben, so ist ihm doch jetzt durch
das Gesetz, betr. die Bildung eines Ausgleichsfonds für die
Eisenbahnverwaltung, v. 3. Mai 19083 (G.-8S. 8. 155) eine Speisung
gesichert. Dieses Gesetz bezweckt a) den Mangel zu beseitigen.
dass der ausseretatsmässige Dispositionsfonds nur aus den Rechnungsüberschüssen
 des jeweiligen Vorjahres gespeist und daher
erst nach eingetretener Verkehrssteigerung, also bei aufsteigender
Konjunktur verwendet werden konnte, aber gerade in mageren Jahren
fehlte, wo es nötig ist, bauliche ete. Vorkehrungen für einen zu erwartenden
 Verkehrsaufschwung zu treffen, und die Preise und Löhne,
mithin die Kosten solcher Vorkehrungen niedriger sind; b) die Eisenbahnverwaltung
 vor den Unzuträglichkeiten der in Jahren eines Defizits
im Staatshaushalt unumgänglichen Beschneidung des Extraordinariums
zu sichern; c) einen Fonds zu schaffen, aus dem in solchen Jahren ein
durch Anleihe zu deckendes Defizit vermieden oder herabgemindert
werden kann. Das Gesetz will diese Zwecke dadurch erreichen, dass
es anstatt des $ 3 des Ges. v. 8. März 1897, betr. die Tilgung der
Staatsschulden, über die Verwendung von Ueberschüssen dahin Bestimmung
 trifft, dass, wenn sich nach der Jahresrechnung ein Ueberschuss
 des Staatshaushalts ergiebt, derselbe zunächst zur Bildung oder
Ergänzung eines Ausgleichfonds bis zur Höhe von 200 Mill. M. und
nur der darüber hinausgehende Betrag zu einer weiteren Tilgung von
Staatsschulden bezw. Verrechnung auf bewilligte Anleihen zu verwenden
 ist. Der Ausgleichsfonds ist in nachstehender Reihenfolge zu
verwenden: 1. zur Bildung oder Ergänzung eines ausseretatsmässigen
Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung bis zur Höhe von 80 Mill. M.
zur Vermehrung der Betriebsmittel, Erweiterung und Ergänzung der
Bahnanlagen sowie zu Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger
 Erweiterungen im Falle eines nicht vorherzusehenden Bedürfnisses
 der Staatsbahnen bei zu erwartender Verkehrssteigerung;
2, zur Ausgleichung eines rechnungsmässigen Minderüberschusses der
Eisenbahnverwaltung, insoweit derselbe nicht durch einen etwaigen
Ueberschuss im gesammten übrigen Staatshaushalt gedeckt wird;
3. zur Verstärkung der Deckungsmittel im Staatshaushaltsetat behufs
angemessener Ausgestaltung des Extraordinariums der KEisenbahnverwaltung
 nach näherer Bestimmung des jeweiligen Staatshaushaltsetats.
 Der Fonds ist nur vom Finanz-Minister zu verwalten; über
seine Verwendung, über die dem Landtage natürlich Rechenschaft zu
geben ist, disponiren dieser und der Arbeitsminister gemeinsam, Da
nun 1901 keinen Ueberschuss im Staatshaushalt ergab, auch für 1902
keiner zu erwarten war, hätten jene Bestimmungen allein zunächst nur
auf dem Papier gestanden. Das Gesetz hat daher weiter bestimmt.
        <pb n="278" />
        272

Anhang,

dass für die oben unter 1 bezeichneten Zwecke — den Dispositionsfonds
 der Eisenbahnverwaltung — erstmalig 30 Mill. M. aus Anleihemitteln
 bereitzustellen sind. Die Regierung hatte die Bereitstellung
von 60 Mill. vorgesehen mit der Massgabe, dass in einem und demselben
 Etatsjahre nicht mehr als 30 Mill. sollten verwendet werden
dürfen. Wie sich das Gesetz bewähren wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls
 enthält es eine grosse Stärkung der Eisenbahn- gegenüber der
Finanzverwaltung.
S$ 228. Direkte Steuern. Die Veranlagung der Einkommensteuer
 für 1902 ergab ein Veranlagungssoll von 1888837 843 M. bei
3762047 Steuerpflichtigen, also gegen 1901 nur ein Mehr an Steuern
von noch nicht 2 Millionen, das lediglich auf die 3 759377 physischen
Personen entfällt, während die nicht physischen Personen 1179225 M.
weniger als 1901 aufbrachten. Es zeigt sich in diesen Zahlen wieder
der Einfluss der ungünstigen Wirthschaftslage.
Die weitern den im $ 96 des VIIL. Buches des 1. Bandes gegebenen entsprechenden wichtizeron
 Daten über die Einkommensteuerveranlagung sind folgende: Veranlagungssoll von 1941
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 17275397 M., 124 Berggewerkschaften
1098138 M., 390 eingetragenen Genossenschaften 92 552 M., 215 Konsumvereinen ($ 1 Nr. 5
des Ges.) 178 272 M.; steuerpflichtiges Einkommen dieser 4 Gruppen von Personenmehrheiten
596418 809, 27 893 309, 3 485 939 und 5081 434 M., eingezahltes Aktienkapital etc. 6 599 690 367,
538 953 212, 28328 847 und 4292 852 M.; der steuerfreie Betrag von 31, Proz. des Aktien-Kapitals
 etc. betrug 254 467 886 M. Bevölkerungsziffer 34 551 274, hiervon einkommensteuerfrei
als Exterritoriale etc, 9846, wegen Einkommens von nicht mehr als 900 M. 206038 403, und
zwar in den Städten 7527 590, auf dem platten Lande 13 085 659, steuerpflichtig (einschl. der
Freigestellten und ihrer Angehörigen) dort 7503 766, hier 6434 259, zusammen 18 988 025.
Veranlagte Censiten 4064234 = 10,88 Proz. der Bevölkerung, davon Städte 2470 288,
Land 1593 946, nach Einkommen von mehr als 3000 M. 449681 — 1,3 Proz. der Bevölkerung
 und 11,96 Proz. aller Censiten, mit Einkommen von 900-—3000 3809 696 — 88,04 Proz.,
3000—6 000 M. 291 341 == 7,75 Proz., 6000—9 500 M. 77 636 = 2,07 Proz., 9 500—30 500 M.
647537 = 1,72 Proz., 30 500—100 000 M. 13205 = 0,35 Proz., über 100000 M. 2762 =
),07 Proz. aller Censiten, Die Bevölkerung vertheilt sich nach der Veranlagung wie auf
der Tabelle am Ende dieser und Anfang der nächsten Seite angegeben. Veranlagtes Einkommen
 der physischen Personen 8559 884 832 M., hiervon Städte 6 002 000 100, Land
2557 884 732 M., für einen Censiten dort 2581,27, hier 1783,54, überhaupt 2276,94M. Veranlagtes
 Einkommen der Steuerpflichtigen über 3000 M. 4 099 996 632 M., davon aus Kapitalvermögen
 1237 093 711, aus Grundvermögen 996 253 083, aus Handel, Gewerbe und Bergbau
1 475 0883 154, aus gewinnbringender Beschäftigung 1 084 406 191 M. Schuldenzinsen, dauernde
Lasten und andere Abzüge 692 839 507 M.; ohne diese Abzüge entfielen von dem Gesammtänkommen
 auf jene 4 Arten von Quellen beziehentlich 25,81, 20.79. 30.78 und 22.63 Proxy.

Anzahl der Köpfe
in den Städten auf dem Lande insgesammt
iiberhaupt v.H. überhaupt v.H. überhaunt vH.

A. Einkommensteuerfrei
\) weil das Einkommen den Betrag
von 900 M, nicht überschreitet .
nach $$ 18 und 19 freigestellt
(einschliesslich der Personen,
leren Veranlagung ausgesetzt ist)
zusammen A. ,

7527590 50,08 13085659 67,04 20613249 59,66

761433 3,07 949242 4,86 1710675 4,95
3289023 55.14 14034901 71,90 22323924 64.61
        <pb n="279" />
        IL Nachträge, — Ueberschussverwaltungen, $ 228. 973

Anzahl der Köpfe
in den Städten auf dem Lande insgesammt
überhaupt v.H. überhaupt v.H. überhaupt v.H.

B. Zur Einkommensteuer
veranlagt in den Gruppen
a) von mehrals 900bis 3000M. 5631656 37,47 5096364 2611 10728020 31,05
b) 5 » „ 38000,, 6000 ,, 693640 481 289298 1,48 982938 2,84
2) 5 » m» 6000 ,, 9500 , 200 987 53233 0,27 254220 0,74
U) „ „9500 ,, 30500 „ 173 833 16 36653 0,19 210486 0,861
8) 4 5» 30500 „, 100000 ,, 35131 0,23 7841 0,04 42972 0,12
A u 424 100000 M ...... 7086 0,05 1628 0O,oı 8714 0,03
zusammen B.. 6742333 44,86 5485017 2810 12227850 35,39
Zusammen A und B,. 15031356 100,00 19519918 100,00 34551274 100,00
Das Sollaufkommen der Steuer in Höhe von 170 1953 484 M. vertheilt sich auf die
Städte mit 128238941 M. und auf das Land mit 41 954543 M. Der Steuerbetrag des einzelnen
 Censiten stellte sich im Durchschnitte in den Städten auf 2,14, in den Stadtkreisen
insbesondere auf 2,23, auf dem Lande auf 1,64, überhaupt auf 1,99 v. H. des veranlagten
Einkommens. Auf den Kopf der Bevölkerung entfallen in den Städten 8,53 — in den
Stadtkreisen 11,10 — auf dem Lande 2,15 und überhaupt 4,93 M.
An Steuer bringen die einzelnen Einkommensgruppen der Censiten auf, und zwar
die Censiten mit einem
Einkommen yon
über 900 bis 3000 M.

in den Städten 30 596 148
auf dem Lande 18 449 601
überhaupt .. 49 045 744
in den Städten 19 792 498
auf dem Lande 6 583 936
überhaupt .. 26 376 434
in den Städten 12 699 170
auf dem Lande 2941 956
überhaupt .. 15 641 126
in den Städten 25 216 290
auf dem Lande 4 801 650
überhaupt .. 30.017 940
in den Städten 18 648 240
) auf dem Lande 4 3.996 600
| überhaupt ......... 22644 840
| in den Städten ...... 21 286 600
* auf dem Lande ... 5 180 800
| überhaupt ..... 26 467 400 15,55
Die $$ 18 und 19 des Gesetzes sind auch in diesem Jahre wieder in einem höheren
Masse zur Anwendung gekommen. Auf Grund des $ 18 sind unter 3309 696 Censiten,
welche bei obigem Einkommen zu einer Gesammtsteuer von 49045 744 M. veranlagt worden
sind, 284 139 Censiten, und zwar in den Städten 133 713 und auf dem Lande 150 426 freigestellt.
 In Gemässheit des $ 19 des Gesetzes sind von den hierbei in Betracht kommenden
3 678 673 Censiten, welche bei obigem Einkommen zu einer Gesammtsteuer von 91063304 M.
veranlagt worden sind, 19252 Censiten, und zwar in den Städten 9901 und auf dem Lande
9351 freigestellt.
Den Zahlen der Tabelle auf S. 1218 f. des I. Bandes stehen für 1902 folgende gegenüber:
lit. a) 3,76; b) 188,84; c) 2670; d) 18,64; e) 2,33; 1,43; 8,76; 15,47; 7,85; 10,88; f) 128,24;
41,95; 170,19; g@) 6002,00; 2557,88; 8559,88; h) 346389; 103342; 449681; 2,304; 0,529;
1,301; i) 3788,65; 1009,19; 4792,84; 997,87; 289,22; 1237,09; 607,07; 389,18; 996,25;
1280,42; 194,67; 1475,08; 898,29; 186,12: 1084,41; k) 498,17; 194.67; 632,84; 427,34:
163,37; 590,73. . .
Als Solleinnahme an Einkommensteuer sind für 1908 in den
Etat 174 Mill. eingestellt, an Ergänzungssteuer 35'/, Mill. M.
Schwarz u Strutz. Staatshaushalt und Finanzen Prenssens. II.

5

über 100000 M. 2...
        <pb n="280" />
        274

Anhang.

Die Ergänzungssteuerveranlagung für 1902 bis 1904 ergab
bei 1 297 485 Censiten (= 3,76 vom Hundert der Bevölkerung), von denen
auf die Städte 616 917 (= 4,10 Proz. der Bevölkerung), auf das Land
580 568 (= 3,49 Proz.) entfielen, 36 916 587,8 M., davon in den Städten
23 874 108, auf dem platten Lande 13 042 479,8 M.
i}ie übrigen Zahlen der Ergänzungssteuerveranlagung sind folgende — vgl. Band I
Buch VIII 8 101 —; Veranlagte Bevölkerung 4772815, davon Städte 1951479, Land
2821 336, das sind beziehentlich 3,68, 3,16 und 4,15 Köpfe auf einen Censiten, Unter den
Censiten befanden sich 946 674, die zur Einkommensteuer nach Einkommen von nicht mehr,
and 350811, die von mehr als 3000 M. veranlagt waren. Steuerpflichtiges Vermögen
75 657 476 085 M., davon Städte 47581434248, Land 28076 041837 M., durchschnittlich
:ür einen Censiten dort 77 127,77, hier 41 253,84, überhaupt 58 310,87 M. Es sind veranlagt
 nach Vermögen von 6000—20 000 M. 634398 = 48,89 Proz., 20000—32000 M.
228171 = 17,59 Proz., 32000—52000 M. 1776833 = 13,69 Proz., 52000—100 000 M.
137 700 = 10,61 Proz., 100 000—200 000 M. 66844 = 5,15 Proz. 200 000—500 000 M.
35 947 = 2,77 Proz., 500 000—1 000 000 M. 10191 = 0,79 Proz., 1 Mill. bis 2 Mil. M.
1257 = 0,833 Proz., über 2 Mill. M, 2344 Censiten = 0,18 Proz. ihrer Gesammtzahl.
Steuerpflichtiges Vermögen der zur Einkommensteuer nach Einkommen mit mehr
als 3000 M. Veranlagten 53 222 067085 M., davon ‚Städte 39 442 630 248, Land 13 779436 837 M
ınd nach Vermögensarten: Kapitalvermögen 28 788 260 589, Grundbesitz 28 248 372 820,
Anlage- und Betriebskapital in Handel, Gewerbe und Bergbau 10469378 442, selbständige
Rechte und Gerechtigkeiten 134470012 M.; Kapitalwerth der Schulden 14418414 778 M.
Für Stadt und Land getrennt sind die entsprechenden Zahlen: 23 235 803 882 und 5 252456 707%
17312223024 und 10936149796, 9034151455 und I 4535226 987, 67 694 854 und 66775 158,
10207 242 967 und 4211 171811 M. Steueraufkommen: a) pro Kopf der Bevölkerung in den
Städten 1,59, auf dem Lande 0,67, überhaupt 1,07 M.; b) in den neun oben unterschiedenen
Vermögensgruppen 3341050,4; 2425979; 3605576,2; 4820771; 4677497; 5522 599,4;
3635358; 3056 965,8 und 5830821 M., das sind beziehentlich vom Gesammtsoll 9,05;
6,57; 9,77; 18,06; 12,67; 14,96; 9,85; 8,28 und 15,79 Prozent. Auf Grund des $ 17 Nr. 1
les Ergänzungssteuergesetzes sind in den Städten 1844 751, auf dem Lande 864 684 Censiten
oefreit, auf Grund der Nr. 2 a. a. 0. 71229 und 224523, auf Grund der Nr. 3 a. a. 0. 457
ınd 826, und auf Grund des $ 19 a. a. O0. sind 62426 und 217053 zu ermässigten Steuerzätzen
 veranlagt und in Stadt und Land zusammen 353 freigestellt. Der Tabelle in $ 102
les VII. Buches des I, Bandes entsprechen nach der letzten Veranlagung folgende Zahlen:
a) 0,62; 0,68; 1,30; 4,10; 3,49; 3,76; b) 23,87; 13,04; 36,92; c) 47581,43; 28 076,04;
75 657,48; d) 264683; 86128; 350811; 1,761; 0,441; 1,015; e) 49649,87; 17 990,61,
37 640,48; 23 235,80; 5552,46; 28 788,26; 17312,22; 10936,15; 28 248,37; 9034,15: 1435,23:
10.469,38; 67,69; 66,78; 134,47; f) 10 207,24; 4211,17 und 14 418,41.
An Einkommen- und Ergänzungssteuer zusammen entfielen 1902
auf den Kopf der Bevölkerung 6,53 M.
Von den vom Staate nicht mehr erhobenen Steuern waren 1902 veranlagt: Grund-;teuer
 41 540 540,28 M., davon auf dem Lande 38 090 238,75 M., Gebäudesteuer 64 172 375,8 M.,
hiervon in den Städten 48 838 622,8 M., an Gewerbesteuer 1903 auf 569752 Steuerpflichtige
31 766 444 M., also in Folge des Darniederliegens von Handel und Industrie nur 3462 M.
mehr als 1901 und auf einen Steuerpflichtigen nur 2013 M. Auf die einzelnen Steuerklassen
antfallen 1903 (entfielen 1902), und zwar auf
Steuerpflichtige Proz. der
Slass M. Gesammtzahl
6840 (6957) 1,2 (1,3)
10888 (10734) 1,9 (1,9)
ıL 89976 (88838) 15,8 (16,0)
vV 4620285 (450 375) 81.1 (80,9)
        <pb n="281" />
        Il. Nachträge,. — Ueberschussverwaltungen, $ 228. 975

Zur Waarenhaussteuer waren 1902 (1901) veranlagt 86 (109) Betriebe mit einer Steuer
von 1913270 (3073905) M. In 20 Orten betrug die Waarenhaussteuer 1902 mehr als
100 Proz. der Gewerbesteuer der Klasse IV, in 19 zwischen 50 und 100 Proz. derselben,
and in 6 überstieg sie das Veranlagungssoll der beiden Gewerbesteuerklassen IIT und 1V.
Der Rückgang von 1901 auf 1902 ist zurückzuführen auf die Beschränkung bisher steuerpflichtiger
 Betriebe auf den Absatz von Waaren nur einer der im Gesetz unterschiedenen
Gruppen und auf die Auslegung des Gesetzes durch das Oberverwaltungsgericht, das insbesondere
 die Konsumanstalten gewerblicher Unternehmer für steuerfrei erklärt hat.
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ergab 1%01
92918618 M., die Eisenbahnabgabe 1942986 M. Von dem bei
letzterer für 1903 eingestellten Betrage — vgl. die Etatsansätze in
Anl. XVI — entfallen 310525 M. auf die 1903 verstaatlichten Bahnen
(vgl. 8 228), sodass künftig hier eine um mehr als die Hälfte geringere
Einnahme zu erwarten ist, wenn nicht neue Bahnen hinzutreten.
Der Ausgabeetat der Verwaltung der direkten Steuern weist
1903 gegen 1902 bei den Besoldungen einen Mehrbedarf-von 126 918.
bei Wohnungsgeldzuschüssen einen solchen von 13 100, bei den andern
persönlichen Ausgaben von 98400, bei den „Sonstigen Kosten der
Veranlagang“ von 59400, bei den „Sächlichen und vermischten Ausgaben“
 von 207682 M. auf. Bei den Besoldungen rührt derselbe her
von Uebertragung der Stellen für 2 Regierungsräthe, 7 Regierungs-Sekretäre
 und 3 Kanzlisten von dem Etat der Regierungen ete. auf
die Steuerdirektion in Berlin, von Errichtung von 6 Katasterämtern
und der Stellen für 4 Katasterzeichner, von Uebernahme von 5 Kanzlisten
 vom Etat des Finanzministeriums und von höherem Bedarf
an Dienstalterszulagen. Dagegen sind 3 Kreiskassen aufgehoben, die
Stellen von 8 Vollziehungsbeamten eingezogen und die Gehälter von
18 Steuersekretären auf den Besoldungsfonds der Regierungen ete.
übertragen. Es ergiebt sich daher bei den vier Besoldungstiteln — vgl.
Anl. LXX zu Bd. I — ein Bedarf von 797 060, 3603 150, 1985447 und
1855774 M. Die Wohnungsgeldzuschüsse sind durch die Stellenvermehrungen
 und die Aufhebung der V. Servisklasse gestiegen, von den
andern persönlichen Ausgaben nur, und zwar durch die Vermehrung
der Geschäfte, Tit. 6 auf 1335000 M., während "it. 8 einen Minderbedarf
 von 1600 M. infolge Verminderung der Vollziehungsbeamten
aufweist, die „Sonstigen Kosten der Veranlagung“ bei Tit. 15 und 16
um beziehentlich 500 und 62500 M. durch Vermehrung der Geschäfte
 und Erhöhung der an Stadtkreise für die Veranlagung der
Einkommen- und Ergänzungssteuer zu gewährenden Vergütungen;
dagegen ist bei Tit. 17 ein Minderbedarf von 3600 M. vorgesehen.
Wenn die Bureaubedürfnisse (Tit. 19) um 25800 M. gestiegen sind, so
rührt das lediglich daher, dass, hauptsächlich infolge Erweiterung der
Dienstwohnung des Finanz- Ministers, die Ministerialatheilung für
indirekte Steuern das bis dahin von der Direktion für die Verwaltung
der direkten Steuern benutzte Gebäude „Hinter dem Giesshause Nr. 1“
mit Ausnahme des Erdgeschosses bezogen hat und für die Direktion
RE
        <pb n="282" />
        276

Anhang.

Miethsräume für eine Jahresmiethe von 59000 M. beschafft sind. Die
Tit. 20, 21 und 27 sind nach Massgabe der Istausgabe der 3 Vorjahre
um 200 000, 83900 und 182 M. höher, Tit. 24 aus demselben Grunde
um 17700 M. niedriger bemessen, während bei Tit. 22 wegen Aufhnebung
 von 3 Kreiskassen 1700, bei Tit. 25 wegen Uebergang des
vorerwähnten Dienstgebäudes auf das Finanzministerium 2800 M. abyesetzt
 sind.
&amp;amp; 229, Indirekte Steuern, In der Gesetzgebung des Deutschen Reiches über die
Zölle und Verbrauchssteuern haben sich seit dem Abschluss des I. Bandes dieses Werkes
wichtige Aenderungen vollzogen. Der in $ 8 des IX. Buches des I. Bandes erwähnte Entxurf
 eines neuen Zolltarifs und Zolltarifgesetzes ist schliesslich, nachdem von den ihm
feindlichen und in deren Abwehr auch von den ihm freundlichen Parteien im Reichstaye
zum Theil recht bedenkliche Mittel zur Anwendung gebracht waren, in vielfach veränderter
Gestalt zur Annahme gelangt und am 26. Dez. 1902 vom Kaiser vollzogen worden (R.-G.-Bl.
1902 8. 303). Sein Inkrafttreten bleibt Kaiserlicher Verordnung vorbehalten, und die Tarifsütze
 erlangen praktische Bedeutung alsdann nur, soweit sie nicht durch die demnächst
abzuschliessenden neuen Handelsverträge abgeändert werden. Es erübrigt sich daher für
le Aufgaben dieses Werkes, auf den neuen Tarif schon einzugehen.
Die in der vorangegangenen Session nicht erledigte Aufgabe einer Aenderung des
Branntweinsteuergesetzes — vgl. Bd. 1 Buch IX $ 9 — ist durch die Novelle v
7. Juli 1902 (R.-G.-Bl. 8. 243) gelöst. Durch dieselbe ist vom 1. Okt. 1902 bis 30. Sept. 1912
lig Brennsteuer wieder in Hebung gesetzt, und zwar mit weit höheren Sätzen als früher:
je nachdem die Erzeugung beträgt 200-300, 300—400, 400-- 600, 600— 800, S00-—1000,
1900—1200, 1200—1400, 1400 — 1600, 1600—1800 oder mehr als 1800 hl, 2, 21/,, 3, 81h, 4,
4'/, 5, 55V, 6 oder 6, M. für 1 hl; ausschliesslich Getreide verarbeitende Brennereien
‚ahlen für die Erzeugung bis zu 300 hl überhaupt keine, für diejenige von 300 - 600 hl nur
lic halbe Brennsteuer, landwirthschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche am
ı. April 1895 bestanden haben, nur ?/,; landwirthschaftliche Brennereien, die Kartoffeln und
Mais verarbeiten, zahlen ausserdem für jedes in der Zeit vom 16. Juni bis 15. Sept. herzestellte
 Hektoliter eine Brennsteuer von 3 M., wenn sie aber der Maischbottigsteuer unterliegen,
 bei einer Tagesbemaischung von nicht mehr als 1050 l1 Bottichraum, nichts, bei
1050—1500 1 1 M., bei 1500-—3000 1 2 M. Der Zuschlag zur Brennsteuer für gewerbliche
Melasse- und Rübenbrennereien wird für die am Kontingent betheiligten, mindestens seit
‘. Juli 1895 bestehenden auf 6 M. herabgesetzt. Die Steuervergütung von 6 M. wird für den
jur Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht mehr gewährt, wohl aber wird für
lenaturirten Spiritus die Brennsteuer vergütet, Ausserdem ist neben einigen anderen
Aenderungen der von auf ihren Antrag von der Maischbottig- oder Branntweinantriebsteuer
jefreiten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien zu erhebende Zuschlag zur Ver-‚rauchsabgabe
 herabgesetzt und seine Skala weiter ansgebildet.
Der Brüsseler Vertrag über die Behandlung des Zuckers v. 5. März 1902
- vgl. $ 13 des IX, Buchs des I. Bandes — ist am 1. Sept. 1903 in Kraft getreten
R.-G.-B). 1903 8, 7). Derselbe enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Aufhebung
ıller direkten und indirekten Ausfuhrprämien, der Unterwerfung der Fabriken unter
las Niederlageverfahren und ihrer unausgesetzten Bewachung, ferner der Belegung des
Auckers aus Prämien bewilligenden Ländern mit einem besonderen Zolle in mindestens den
7rämien gleicher Höhe, endlich der Zulassung des Zuckers aus Vertragsstaaten zum niedrigsten
 Satze des Einfuhrtarifs und der gleichmässigen Behandlung von Rohr- und Rühenzucker.
 Behufs Ueberwachung der Ausführung des Vertrages setzen die Vertragsstaaten
ine ständige Kommission in Brüssel ein, An dem Vertrag sind ausser Deutschland be-;heiligt
 Oesterreich-Ungarn, Grossbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Holland, Belgien,
Schweden und Norwegen. Gleichzeitig mit‘ diesem ‚Vertrage ist das die Konsequenzen
ziehende Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuerresetzes v. 6. Jan. 1908
        <pb n="283" />
        I, Nachträge. — Ueberschussverwaltungen. $ 229. 977

(R.-G.-BL. 8. 1) in Kraft getreten. Dasselbe hebt die Vorschriften des Zuckersteuergesetzes
über die Ausfuhrprämien und die „Betriebssteuer‘““ sowie den „Betriebssteuerzuschlag‘‘ auf,
da ja diese beiden Abgaben die Mittel für die Prämien lieferten, und setzt die Zuckersteuer
von 20 auf 14 M. für den Doppelcentner herab; endlich werden als Frist der gegen Sicherheit
 erfolgenden Steuerstundung 6 Monate gesetzlich festgelegt.
Die sich aus einem Vergleich der Anl. XVI mit der Anl. LXXI
zum I. Bande ergebenden Aenderungen der Einnahmevoranschläge
für 1903 gegen 1902, die bei den Reichssteuern ein Weniger von
594000 M., bei den Einnahmen für alleinige Rechnung Preussens
ein Mehr von 2305000 M. aufweisen, beruhen auf der auch in
früheren Jahren angewendeten Berechnungsart, der Aenderung des
Zucker- und Branntweinsteuergesetzes und dem Hinzutreten der Schaumweinsteuer
 — vgl. Anm. zu 88a Buch IX Bd. 1 — für deren Erhebung
und Verwaltung eine vom Bundesrath festzusetzende Vergütung gezahlt
 wird. Allein bei der Zuckersteuer beträgt der KEinnahmeausfall
mehr als 1 Million, wogegen aus der Branntweinsteuer Preussen
345000 M. mehr verbleiben sollen. Bemerkenswerth ist das trotz
der wirthschaftlichen Ungunst der Zeiten zu erwartende Mehrerträgniss
der Stempelsteuer von 2,3 Millionen; die Isteinnahme betrug zwar 1901
nur 33 395520 M. gegen 36561881 und 34424195 M. 1899 und 1900;
doch rechnete man z. Z. der Aufstellung des Etats für 1903 für 1902
auf einen Ertrag von 85,3 Mill. MW. Die Erbschaftssteuer brachte 1901
10171514 M.
Die dauernden Ausgaben sind für 1903 um 158 100 M. höher
als für 1902 veranschlagt, und zwar sind mehr vorgeschen — vgl.
hierzu die Anl. LXXII zum I. Bande — bei der Centralstempel- und
Drucksachenverwaltung (Etats-Kap. 7) an Besoldungen 860 M. nach
Massgabe des Dienstalters der Beamten, bei der Provinzialsteuerverwaltung
 (Kap. 8) bei Tit. 1 aus demselben Grunde 1800 M., bei Tit. 2
aus diesem Grunde und infolge Errichtung zweier Sekretärstellen
10.950 M., bei Tit. 4 die Wohnungsgeldzuschüsse für diese Beamten
mit 864 M., im Kap. 9 „Zoll- und Steuererhebung und Kontrolle“ nach
Massgabe des Dienstalters und zu neuen Stellen bei Tit. 1 15100,
Tit. 2 22100 und Tit. 3 19885 M.
Es sind zwar in Folge Aenderung der Küstenbewachung in Schleswig-Holstein weggefallen
 1 Kreuzzollinspektor, 1 Bureaugehülfe desselben, 10 Assistenten auf Wasserfahrzeugen,
 14 Schiffer und 43 Matrosen, Dafür sind aber neu errichtet die Stellen von
2 Oberkontroleuren, 2 Hauptamts-Assistenten, 2 Einnehmern 1. Kl, 1 Einnehmer IL KL,
3 Zoll- und Steueramts-Assistenten, 38 Grenz- und Steueraufsehern und 1] Zollamtsdiener
An Wohnungsgeldzuschüssen ete. (Tit. 4) sind für die neuen Beamten
 31500 M. mehr erforderlich. Bei Tit. 7 ist behufs Einrichtung
von Lehrkursen zur theoretischen und praktischen Ausbildung der
Zoll- und Steuerbeamten ein Mehrbetrag von 10000 M. eingestellt, bei
Tit. 9 ein solcher von 55015 M. in der Hauptsache behufs Anmiethung
von Wohnungen für die Grenzaufsichtsbeamten, um deren Wohnverhältnisse
 zu verbessern. Bei Kap. 10 „Allgemeine Ausgaben“ be-
        <pb n="284" />
        278

Anhang.

ansprucht die Verwaltung des Thüringischen Zoll- und Steuervereins
im Tit. 10 einen um 2500 M. höhern Beitrag, Tit. 12 mit Rücksicht
auf Vermehrung der im Lohnverhältnisse stehenden Hülfskräfte eine
Verstärkung um 500 M.
Minderbedarfe sind zu verzeichnen bei Kap. 8 Tit. 3 nach Massgabe
des Dienstalters der Beamten 940 M., bei Kap. 9 Tit. 5 400 M. wegen
Abgang von Stellenzulagen. Tit. 5 des Kap. 10 ist unter Ueberweisung
seines verbleibenden Bedarfs auf Tit. 4 infolge Beseitigung des Kreuzzolldienstes
 aufgelassen, der nunmehr erweiterte Tit. 4 mit 611850 M.
dotirt.
Das Extraordinarium ist mit 167000 M. für den Königsberger
Packhof, mit 291 500 M. zum Neubau von Dienstgebäuden, im Uebrigen
zum Neubau von Dienstwohnungen für 2 Obergrenzkontroleure und
21 Grenzaufseher bestimmt.

NH. Zuschussverwaltungen.
(S. Anl. XVL)
[. Verwaltung der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
 (Band II Buch I).
Kinnahmen (Band II Buch I 88 1ff.).
5 230. Die eigenen Einnahmen der Kultus- ete. Verwaltung
stiegen von 1899—1903 von 4448359 M. auf 638365192 M. Daran
waren vor Allem betheiligt die Schullehrer-Seminare und Präparandenanstalten
 (Kap. 34 Tit. 4) mit 120000 M., die Technischen Hochschulen
mit fast 400000 M. (vgl. hierzu Bd. II Buch I 8 205b), das Medizinalwesen
 mit rund 70000 M.
Am meisten steigerte sich Tit. 10 (Vermischte Einnahmen), der
1899 45530 M. und 1908 924908 M. ausmachte. Doch schwanken
lie Beträge dieses Titels naturgemäss sehr, weil hier vielfach einmalige
 Einnahmen eingestellt wurden (1900: 355105 M., 1901:
(02497 M., 1902: 195 002 M., 1908: 924 908M.).
Die Steigerung für 1908 beruhte u. A. auf folgenden zwei sehr
arheblichen einmalige Posten:
!. Beitrag der Interessenten zu den Kosten der Errichtung einer
Technischen Hochschule in Breslau, erste Rate . . 250000 M..
2. Leistung des Bergischen Schulfonds zu den Kosten
des Neubaues für das Gymnasium in Düsseldorf und
des Erwerbes der Prinz Georgschule daselbst . . .
        <pb n="285" />
        II. Nachträge, — Zuschussverwaltungen. SS 230—232, OT9

Ausgaben.
8 281. Die gesammten Ausgaben im Ordinarium der geistlichen
Unterrichts- ete. Verwaltungen stiegen nach Anl. XVI von 1899 bis
1903 von 187,7 Mill. auf 153.9 Mill M., also pro Jahr durchschnittlich
um 45 Mill. M.
An extraordinären Ausgaben wurden bereitgestellt 1900:
13752 876 M.. 1901: 30 656 121 M., 1902: 15 556 214 M., 1908: 17 867 199
Mark, insgesammt in diesen vier Jahren 77 832 410 M.
Die Betheiligung der einzelnen Verwaltungszweige ergiebt sich aus
folzenden Ausführungen:

Kirche (Band II Buch I 88 25ff. und 470 ff.)
—_ 8282, Die kirchlichen Ausgaben in Kap. 111—116a des Etats haben
sich von 1899 bis 1903 nicht wesentlich gesteigert, von 5,9 auf 6,0 Mill, M.
(s. Anl. XVD. Auch bei den in der Rubrik „Kultus und Unterricht
gemeinsam“ enthaltenen kirchlichen Ausgabetiteln (vgl. Ba. II Buch I
8 470). findet sich eine erhebliche Steigerung nur bei dem sog. Patronatsbaufonds,
 der von 1899 bis 1903 von 2479 000 auf 2 629 000. M. stieg,
(vgl. hierzu auch a. a. 0. $ 476).
Hat sich hiernach der staatliche Ausgabeetat für kirchliche Zwecke
in den letzten Jahren nicht wesentlich vermehrt, so ist doch die kirchliche
 und staatliche Gesetzgebung im Hinblick auf den: weiteren
Ausbau der Kirchengemeinde- und Synodalverfassung namentlich für
die grösseren Stadtzentren und vor Allem nach der vermögensrechtlichen
Seite hin mehrfach thätig gewesen.
So wurde entsprechend den in den älteren Provinzen und in
Kassel, Schleswig-Holstein sowie Wiesbaden bereits bestehenden Vorschriften,
 -— K.-Ges. v. 16. Juli 1895/St.-Ges. v. 18. Juni 1895 (G.-8.
S. 979 u. 271) K.- und St.-Ges, v. 14. Juli 1895 (G.-8. 8. 287 u. 286)
K.-Ges. v. 8. Juni 1898/St.-Ges. v. 9. Juni 1898 (G.-S. S. 117—120) —
durch K.-Ges. v. 24 Juni u. 7. Juli 1900/St.-G. v. 25. Juni u. 8, Juli 1900
auch für die evangelisch-lutherische Kirche in Hannover die Vertretung
dieser Kirche in vermögensrechtlicher Beziehung auf eine feste gesetzliche
Grundlage gestellt. Die Hannöversche Kirche wurde als Rechtspersönlichkeit
 anerkannt und soll in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
 durch das Landeskonsistorium vertreten werden.
Die Bezirks-Synodalverbände, welchen die Rechte juristischer
Persönlichkeiten beigelegt werden (Erwerbung und Veräusserung
von Grundeigenthum ete.) werden durch den Bezirkssynodalausschuss
vertreten.
War ferner im Jahre 1895 unterm 17. Mai/ 18. Mai (G.-8. 8. 177
und 175) für die Stadt Berlin an Stelle der schwerfälligen Einrichtung
der vereinigten vier Kreissynoden ein Stadtsynodalverband mit
den Rechten juristischer Persönlichkeit und ‚erweiterten Rechten und
Pflichten. vor allem hinsichtlich der Befriedigung dringender kirch-
        <pb n="286" />
        80

Anhang.

licher Bedürfnisse der zugehörigen Kirchengemeinden ') getreten und
in diesem Gesetz zugleich auch für andere grössere Ortschaften die
Gründung ähnlicher Gesammtverbände innerhalb der evangelischen
Landeskirche der älteren Provinzen vorgesehen worden, so wurden
gleichartige Gesetze nunmehr auch in den neuen Provinzen erlassen.
so für die evangelisch-lutherische Kirche in Schleswig-Holstein (K.-Ges.
v. 25. Juni 1898/St.-Ges., v. 25. Juni 1898 (G.-S. 8. 133 und 135), in
Hannover v. 7. Juni 1900/8. Juni 1900 (G.-8. S. 271 und 273).
Da sich ein gleiches Bedürfniss auch für die katholische Kirche
herausstellte, wurde auch für diese ein den bewährten Vorschriften der
‚r die evangelische Landeskirche erlassenen Gesetze nachgebildetes
tesetz erlassen, Ges. v. 29. Mai 1903 (G.-S. 8. 179).2)
Auch in einem weiteren Punkte ist neuerdings für die katholische
Kirche eine der für die evangelische Kirche bereits bestehenden Einrichtungen
 nachgebildete Gesetzesbestimmung getroffen worden, nämlich
hinsichtlich der Bildung kirchlicher Hülfsfonds für neu zu errichtende
 katholische Pfarrgemeinden. Ueber diese Fonds in
der evangelischen Kirche s. die Anm. 1 zu $&amp;amp; 51b in Band II Buch D.
Durch Ges. v. 29. Mai 1908 (G.-S. S. 182) wurde auch für die katholische
 Kirche die Möglichkeit der Gründung besonderer Diözesanhülfsfonds
 geschaffen. für welche alljährlich eine Umlage bis zu
1 Proz. der Staatseinkommensteuer von der bischöflichen Behörde erhoben
 werden darf.
Auf dem Gebiete der evangelischen Landeskirche ist schliesslich
mit Bezug auf Bd. II Buch I 8 62 noch hervorzuheben, dass sich die
evangelische Kirche des Konsistorialbezirks Frankfurt inzwischen an
den Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds angeschlossen hat. Auch ist
ain soeben (12. Okt. 1903) an die evangelische Landeskirche ergangener
Königlicher Erlass zu erwähnen, worin bestimmt wird, dass in den
Entwurf des nächstjährigen Staatshaushaltsetats behufs Aufhebung
der gesetzlichen Pfarrbeiträge an den Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds
 eine an diesen zu zahlende Staatsrente von jährlich 850000 M.,
sowie ferner die erforderlichen Mittel zur Erhöhung der Dienstaufwandentschädigung
 der Generalsuperintendenten auf den durchschnittlichen
 Jahresbetrag von 2000 M. eingestellt werden sollen.
$233. Aus dem Extraordinarium der kirchlichen Verwaltung ist
hervorzuheben, dass im Interesse der Festigung und Beförderung des
Deutschthums in Posen in den Jahren 1901, 1902 und 1903 je 500 000
Mark zur Verstärkung des Patronatsbaufonds bezw. zur Gewährung
von Beihülfen an deutsche evangelische und Katholische Kirchenzemeinden
 in den ehemals polnischen Laudestheilen bei Kirchen- und
Pfarrhausbauten bereitgestellt worden sind.
') S. Abgeordnetenhaus 1895, Aktenst, Nr. 52.
') Begründung vgl. in Abgeordnetenhaus 1903. Drucks Nr 198
        <pb n="287" />
        {F, Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $8$ 233, 234, 281

Universitäten (Band II Buch I 88 92 ff.).
$ 234. Die Zahl der Studirenden auf den preussischen Universitäten
 hat sich nach den neuesten statistischen Zahlen auch in den
letzten Jahren erheblich weiter gesteigert. Während sie im Winter
1898/99 15838 betrug (Bd.II Buch I 8 96), stieg sie für den Winter
1901/02 auf 17794 (S. S. 1901 17 102).') Die Dozentenzahl betrug demgegenüber
 (a. a. O. $ 100) 1898/99 1382 (darunter 567 ordentl. Prof.
28 Honorar-Prof., 295 a. o. Prof. und 492 Privatdozenten, Assistenten etc.)
und war bis 1901/02 &amp;amp;estiegen auf 1480 (darunter 572 ordentl. Prof,
38 Honorar-Prof., 317 a. o. Prof. und 553 Privatdozenten ete.).
Die Steigerung der Studentenzahl in den einzelnen Universitäten
 ergeben folgende Ziffern:
Winter-Semester &amp;gt; Winter-Semester
1898/99: 1901/02:
5873 6471
1524 1750
764 911
| 623 1744
664 870
„790 2.091
1.99 1350
167 717
ig 1 054
"1

Berlin .
Breslau .
Königsberg
Halle. .
Kiel . .
Bonn. .
Göttingen
Greifswald
Marburg .
Münster .
Braunsberg

+

1)

Einen Rückgang weist hiernach nur Greifswald auf, und zwar
sind dabei hauptsächlich die theologische und medizinische Fakultät
betheiligt.?)
Dem gesteigerten Besuch entspricht auch eine erhebliche Ausgabesteigerung.
 Das Ordinarium wuchs von 1899 auf 1903 von 9,1 auf
11,5 Mill. M. (Anlage XVI). Berlin allein erhielt etwa '/ Mill. M.
mehr. Aber auch viele der anderen Universitäten kamen auf eine
Steigerung von 100000 M. und mehr.
Der Staatszuschuss (Sp. 1) ist, wie‘ein Vergleich mit Anlage XI
in Bd. II Buch I ergiebt, seit 1899 um über 18 Proz. gestiegen, die
eigenen Einnahmen (Sp. 4) nur um 11,3 Proz. Die Einnahmen aus
Sp. 2 und 3 sind sogar je um etwa 20000 M. gefallen. Bei den Ausgaben
 kommt natürlich der Hauptantheil wieder auf die Universitätsinstitute
 (Sp. 8), welche allein 374000 M. mehr in Anspruch nahmen.
Für Besoldungen ete. (Sp. 7 und 12) wurden etwa 321000 M. in 1908
mehr ausgegeben als 1899.

ı) Die damit zu vergleichenden Ziffern für 1899 siehe in Bd, IL. Buch I $ 103 u, $ 108.
?) Nach den Ergänzungsheften des Centralblatts für die Allgem. Unterrichtsverwaltung.
        <pb n="288" />
        399

Anhang.

Es betrugen die Einnahmen und Ausgaben nach dem Etat 1903
Ausgabe (Mark)

Bezeichnung

der

Universitäten.

Königsberg ..
Berlin .....
Greifswald. . .
Breslau ....
Halle... ...
Kiel ......
Zöttingen ...
darburg ....
Bonn ......
Münster ....
Braunsberg
‘Lyceum). ...
Summe. .

Aus Zinsen von;
Stiftungs- Kapitalien!
und be- und
stimmten |] Revenüen
Zwecken |vonGrund-| eigenem
gewid- | stücken
metenund| und
anderen | Gerecht-Fonds
 ! samen

Kosten
der
akademischen

Verwaltung


Be-3oldungen

bezw.
Remunerationen

der Prof{essoren

und
Lehrer

Ans

Ütagta

Aumme

fonds

( 042 983
} 904 745
493 831
1212272
“135 201
343 590
384 954
786 600
156 185'
370) 508

5 146
1575
3697

3.247
4767
334 150
28 928
3483
4 570
2172
1.967
‚0 688
561

384 090
818 850
328 050
461 250
392 350
319 290
432 395
311 950
471 910
211 650
787 62487 2799 49 700
2565 003 [14 457 904 | 600854 |4 181 485

1 239 725
}406 914
040 927
531 895
702 083
| 220 6883
‚407 154
‚017 545
441 987
386 594

54 272
1152
58 569
50 991
6092
271

0048 200 1.052
10741 257 691108 | 460535

iusgabe (Mark).

Bezeichnung

Pür Institute | Für Konund
 viktorien,
Sammlungen | Unterund
 für den ‚stützungen.
Iniversitäts- | und
5ottesdienst Stinendien

dar

Universitäten

Königsberg ..
Berlin .....
Greifswald. . .
üreslau. ....
Malle, .....
Kiel. ......
Göttirgen ...
Marburg . ...
Bonn. .....
„ Münster ....
Braunsberg
‘Lyceum). ... 4 60
Summe. . | 78578419

662 762
998 746
535 339
847 879
039 007
701 502
729 330
517 405
722.251
99 028

34 782
8270
20 834
9 603
31 148
5.237
13 455
18687
'4.056
5 854

650
1992 576

Baukosten,

Abgaben
und
Tasten

49 304
42 540
39 685
57 546
71 507
54.827
57891
&amp;gt;1 930
22 830
1332

728
308 118

Zur Deckung
von
Xinnahme-Ausfällen

und zu
anvorherzesehenen

und Mehr-Ausgaben


Zu
Wohnungsgeld-


für
die Lehrer
und
Beamten

‚3 348
19 609
‚4399
30 573
30871
31 525
35 150
25 181
36 291
9 528

57 384
‚98 480
42 408
69 012
64 968
50.172
55 440
40 716
73824
34 2924

1130 2 880
2397603 | 689508

dumme

1239 725
3406 915
1 040 927
531 895
702 083
1220 688
1 407 154
1017 544
441 986
386 594
62487
14 457 993

$235,. Auch im Extraordinarium mussten erhebliche Summen
bereitgestellt werden, in den 4 Jahren 1900—1903 zusammen
15,3 Mill. M. Die hauptsächlichsten Neu-, Um- ete. Bauten sind
folgende: 1. für 1900: zum Neubau der Königlichen und Universitätsbibliothek
 in Berlin, einschliesslich der Nebenanlagen, dritte Rate
        <pb n="289" />
        II Nachträge. — Zuschussverwaltungen, $ 235. 9283

300000 M.: zum Neubau einer Universitäts-Irrenklinik in Kiel, zweite
Rate 250000 M.: zum Ankauf von Grundstücken an der Universität
Halle, sowie zur Herstellung eines neuen Auditorien- und Seminargebäudes,
 erste Rate 353 000 M.; zur Ausfüllung von Lücken in den
Universitätsbibliotheken einschliesslich der Paulinischen Bibliothek zu
Münster sowie in den Seminar-Bibliotheken der Universitäten einschliesslich
 der Akademie zu Münster 200000 M.; 2. für 1901: zum
Um- und Erweiterungsbau des bisherigen Ersten Chemischen Instituts
der Universität Berlin behufs Unterbringung des Instituts für Meereskunde,
 erste Rate 200000 M.; zum Neubau der Chirurgischen Klinik
in Greifswald, zweite Rate 200 000 M.; zum Neubau einer Universitäts-Irrenklinik
 in Kiel, dritte und letzte Rate 458 900 M. 3. für 1902:
zur Herstellung eines eigenen Gebäudes für das Poliklinische Institut
für innere Medizin in Berlin, erste Rate 2830000 M.; zum Neubau der
Chirurgischen Klinik in Greifswald, dritte Rate 260 000 M.; zum
Neubau der Irrenklinik ebenda, erste Rate 200000 M.; zur Herstellung
 eines neuen Auditorien- und Seminargebäudes in Halle
200000 M.: zum Neubau eines Geschäftshauses für das Ministerium,
zweite Rate 450000 M.; zum Um- und Erweiterungsbau des bisherigen
 Ersten Chemischen Instituts in Berlin behufs Unterbringung
des Instituts für Meereskunde und des Geographischen Instituts einschliesslich
 der inneren Einrichtung, zweite und letzte Rate 218 000 M.;
4. für 1903: zum Neubau und zur inneren Ausstattung eines Geschäftshauses
 für das Ministerium, dritte und letzte Rate 331 000 M.; zum
Neubau der Irrenklinik in Greifswald, zweite Rate 200 000 M.; zur
Herstellung eines Neubaues für die Chirurgische Klinik in Kiel, zweite
Rate 270000 M.
Besonders bemerkenswerth auf dem Gebiete der Universitäts-Verwaltungspolitik
 ist in dem Zeitraume seit 1899 das Bestreben der
Staatsregierung, auch in denjenigen beiden Provinzen, in denen
Universitäten bis dahin noch nicht bestanden!) einzelne Fakultäten
einzurichten, oder in anderer Weise einen gewissen Ersatz für die
fehlende Universität zu schaffen.
So ist die Ausgestaltung der bisherigen Akademie in Münster in
Westfalen durch Angliederung einer rechts- und staatswissenschaftlichen
 Fakultät zur Universität erfolgt,?) zu welchem Zwecke in das
Ordinarium für 1902 rund 70000 M. Mehrausgaben eingestellt wurden.
(Ueber die Baukosten s. oben). Die Provinz Westfalen und Stadt
Münster schossen zusammen 250 000 M. bei, die bei Kap. 34 Tit. 10 vereinnahmt
 werden.
Für Posen ist neuerdings die Bildung einer wissenschaftlichen
 Akademie zu Stande gekommen. (S. unten unter „Kunst
und Wissenschaft“.)
ı) 8. Bd. II Buch 1 $$ 93 und 94.
2) C.-BlL. d U.-V. 1902 8. 532.
        <pb n="290" />
        284

Anhang.

Auch die Provinz Westpreussen besitzt nach der Trennung der
Provinz Preussen in Ost- und Westpreussen keine eigene Universität
mehr. Doch ist ihr gegenwärtig in der Errichtung der Technischen
Hochschule zu Danzig ein gewisser Ersatz zu Theil geworden.

Technische Hochschulen (Band II Buch I 8 171 ff),
$ 2836. Die Frequenzentwicklung auf den 3 Hochschulen Berlin,
Hannover, Aachen hat wie diejenige der Universitäten ebenfalls nicht
unbeträchtlich zugenommen. Die Frequenz betrug im Wintersemester
1898/99 5115, dagegen 1901/02 5926, wovon 38681 auf Berlin, 1488 auf
Hannover und 557 auf Aachen entfielen. Das Lehrpersonal stieg von
554 (im Jahre 1898/99) auf 604 (in 1901/02), darunter 99 hbezw.
L11 etatsmässige Professoren.
Die Gesammtausgaben für Technische Hochschulen stiegen von
1899 bis 1903 im Ordinarium von 20 Mill. M. auf 2,7 Mill. M.
(Anlage XVI), also fast um ein Drittel.') Sie werden aber in den
nächsten Jahren noch eine weitere viel erheblichere Steigerung erfahren,
 da nach den Erläuterungen zu Kap. 14 Tit. 233 ff. des Extraordinariums
 für 1008 nicht nur die Hochschule zu Danzig (Bd. II
Buch I $&amp;amp; 190) bereits im Herbst 1904. eröffnet werden, sondern auch
(vgl. Kap. 14 Tit. 242 und 243 sowie Denkschrift Beil. 18 zum
Etat 1903) der Neubau einer Technischen Hochschule in Breslau
(für 500 Studirende berechnet) bereits in Angriff genommen wird.
$ 236a. Auch extraordinär wurden für die Technischen Hochschulen
 von 1900—1908 erhebliche Summen, zus. rund 9 Mill. bereit
gestellt. Einzelne grössere Posten waren folgende: 1900: zum Neubau
der Technischen Hochschule zu Danzig, zweite Rate 300000 M.; 1901:
zum Erweiterungsbau der Technischen Hochschule zı Berlin, Schlussund
 Ergänzungsrate 499300 M.: zum Neubau der Mechanischtechnischen
 Versuchsanstalt auf dem Gelände der Domäne Dahlem,
erste Rate 400000 M.; zum Neubau des Hauptgebäudes der
Technischen Hochschule zu Danzig, dritte Rate 300000 M.; zum
Neubau des Elektrotechnischen Instituts der Technischen Hochschule
zu Danzig 239000 M.; 1902: zum Neubau der Mechanisch-technischen
und der Chemisch-technischen Versuchsanstalt auf dem Gelände der
Domäne Dahlem, zweite Rate 700000 M.; zum Neubau des Hauptgebäudes
 der "Technischen Hochschule in Danzig, vierte Rate
00000 M.; zum Neubau des Chemischen Institus ebenda, erste Rate
(40000 M.; 1908: zum Neubau der Mechanisch-technischen und der
Chemisch-technischen Versuchsanstalt auf dem Gelände der Domäne
Dahlem, dritte Rate 1050000 M.: zum Neubau des Hauptgebäudes der
Technischen Hochschule in Danzig, fünfte Rate 600000 M.; zum
Neubau des Chemischen Instituts ebenda, zweite Rate 200000 M.:

') Allerdings wuchsen auch die eigenen Einnahmen stark.
        <pb n="291" />
        {T. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $$ 236—287. 985

zur Regulirung und Befestigung des Bauplatzes zur Errichtung einer
Technischen Hochschule in Breslau 100 U00 M.; zum Bau des Elektrotechnischen
 Instituts daselbst. erste Rate 150.000 M.

Höheres Schulwesen (Band II Buch I $$S 215).

8 237. Auf dem Gebiete des höheren Schulwesens sind die
Reformen, deren Bevorstehen bereits in Band II Buch I angedeutet
wurde, inzwischen zu einem gewissen Abschlusse gelangt.
Die in 8 221 a. E. erwähnte Schulkonferenz aus dem Jahre 1900
stellte den allgemeinen Grundsatz auf, dass, wer die Reifeprüfung an
einer neunklassigen höheren Schule (Vollanstalt) bestanden hat,
damit die Berechtigung zum Studium an den Hochschulen und zu den
entsprechenden Berufszweigen für sämmtliche Fächer erworben hat.
Der hierauf bezügliche Beschluss hatte wesentliche Aenderungen des
Berechtigungswesens zur Folge. Die leitenden Gesichtspunkte, die
hierbei beobachtet werden sollten, sind seitdem in dem Allerh.
Erl. v. 26. Nov. 1900 näher ausgeführt. Das Gymnasium, das
Realgymnasium und die Oberrealschule sollen hiernach in der Erziehung
 zur allgemeinen Geistesbildung als gleichwerthig anzusehen
sein, und nur insofern soll eine Ergänzung erforderlich bleiben, als es
für manche Studien- und Berufszweige noch besonderer Vorkenntnisse
bedarf, deren Vermittelung nicht oder doch nicht in gleichem Umfange
zu den Aufgaben der drei Anstaltsarten gehört. Dementsprechend soll
auf eine Ausdehnung der Berechtigungen der realistischen
Anstalten Bedacht genommen werden.
Durch diese grundsätzliche Anerkennung der Gleichwerthtigkeit
der drei Vollanstalten soll zugleich gerade die Möglichkeit geboten
werden, die Eigenart jeder einzelnen Art kräftiger zu betonen.
Eine Ausdehnung der Berechtigungen erfolgte zunächst für ein Gebiet,
das ausschliesslich dem Verwaltungsbereiche des Unterrichtsministers
angehört, nämlich für das des höheren Lehramts. Durch Erlass
v. 96. Febr. 1901 wurde angeordnet, dass alle Abiturienten nicht nur
der deutschen Gymnasien, sondern auch der deutschen Realgymnasien
und der preussischen oder der als völlig gleichstehend anerkannten
ausserpreussischen deutschen Oberrealschulen gleichmässig zur Prüfung
für das Lehramt an höheren Schulen ohne Einschränkung auf bestimmte
 Fächer zuzulassen sind.
Bald darauf fanden Berechtigungserweiterungen auch hinsichtlich
der Zulassung zum Studium der Heilkunde und zu den äx
lichen Prüfungen statt. Nach $ 6 der vom Bundesra Fo LE, .
achlossenen neuen ärztlichen Prüfungsordnung v. 23. März 19 A der 3 \
Meldung zur ärztlichen Vorprüfung das Zeugniss der Reife 3 eine” &amp;amp;
deutschen humanistischen Gymnasium oder von einem d ES %
Realgymnasium beizubringen. Hiermit ist den Abiturl S
A

B1

‚4
        <pb n="292" />
        386

Anhang‘

deutschen Realgymnasien auch der Zutritt zu den medizinischen
Fakultäten der Landesuniversitäten gesichert.
Die Verhandlungen über die Zulassung der Abiturienten der Realanstalten
 zum Studium der Rechte sind durch die Bekanntmachung
des Justizministers und des Unterrichtsministers v. 1. Febr. 1502 zum
Abschluss gekommen. In dieser wird erklärt, dass zwar für die Vorbildung
 für den juristischen Beruf das humanistische Gymnasium die
gyeeignetste Anstalt sei, dass aber zu jenem Studium fortan auch solche
Studirende zugelassen werden sollen, die das Zeugniss der Reife von
einem deutschen Realgymnasium oder einer preussischen Oberrealschule
 erworben haben. Diese Zusage ist durch den unter dem 5. April
desselben Jahres an die Universitätsverwaltungen gerichteten Erlass
des Unterrichtsministers erfüllt worden.
Schliesslich sind durch Königl. Erl. v. 6. Febr, 1902 die Berechtigungen der
Öberrealschulen auch auf militärischem Gebiete erweitert worden. Nach diesem
Erlasse sind die Reifezeugnisse der deutschen Gymnasien und Realgymnasien, der preussischen
)berrealschulen sowie der als gleichberechtigt anerkannten höheren Lehranstalten für den
Offiziersberuf als Nachweis des erforderlichen wissenschaftlichen Bildungsgrades gleichwerthig.
 Die Primanerzeugnisse dieser Anstalten berechtigen zur Ablegung der Fähnrichs-„rüfung.
 Oberrealschulen haben in der Fähnrichsprüfung die fehlende Kenntniss des
Lateinischen durch Mehrleistungen in anderen vorgeschriebenen Prüfungsfächern auszugleichen.

$ 238, Endlich wurden auf Grund der Beschlüsse der Schulkonferenz
 von 1900 die 1892 eingeführten Abschlussprüfungen,
welche nach dem sechsten Jahrgange Ystufiger höherer Schulen abzuhalten
 waren, wieder beseitigt durch Erl. v. 20. Dez. 1900 (C.-Bl.
d. U.-V. 8, 191).
In Folge der gedachten Neuerungen sind die in Bd. II Buch 1 zusammengestellten
Vorschriften über das Berechtigungswesen mehrfach geändert worden. Hierunter werden die
Aenderungen, welche gegenwärtig gegenüber den a, a. O0. $ 220 aufgeführten Berechtigungen
vestehen, im Anschluss an die dort beobachtete Folge namhaft gemacht:
Zu 2. Studium des Rechts und der Staatswissenschaften, Zulassung zu den juristischen
Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt. (Deutsches Gymnasium, deutsches Realgymnasium,
 preussische Überrealschule.)
Diejenigen Studirenden, die aus realistischen Lehranstalten hervorgegangen sind, oder
nach ihrem gymnasialen. Reifezeugniss nicht die volle Zielleistung im Lateinischen erreicht
haben, müssen sich noch die für ein gründliches Verständniss der Quellen des römischen
Rechts erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisse aneignen.
Zu 3. Studium der Medizin, Aufnahme in die Kaiser Wilhelms-Akademie und Zulassung
 zur medizinischen Staatsprüfung,
Erforderniss; Reifezeugniss eines deutschen Gymnasiums oder deutschen Realzymnasiums.

Zu 4. Studium der Philosophie und Zulassung zu den Prüfungen für das Lehramt an
höheren Schulen.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt. (Deutsches Gymnasium, deutsches
Realgymnasium, preussische oder als völlig gleichstehend anerkannte ausserpreussische deutsche
Yberrealschule.)
Zu 12. Mittlere Laufbahn des Reichspost- und Telegraphendienstes. Zulassung zur
Assistentenprüfung.
        <pb n="293" />
        if. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $ 238, 987

Erforderniss: Reife für Untersekunda einer Istufigen oder für die erste Klasse einer
östufigen höheren Schule.
Zu 13 und 14. Erlass der Fähnrichsprüfung und Seekadetten-Eintrittsprüfung.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt (der deutschen Gymnasien und Realgymnasien,
 der preussischen Oberrealschulen, sowie der als gleichberechtigt anerkannten
höheren Lehranstalten). Die Abiturienten der Oberrealschulen haben für die Marineoffizierlaufbahn
 die fehlende Kenntniss des Lateinischen durch das Mindestprädikat ihrer Schulen
„gut“ in der englischen und französischen Sprache auszugleichen.
Zu 15. Aufnahme in das akademische Institut für Kirchenmusik,
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt oder Zeugniss über die nach dreijährigem
Besuch des Seminars bestandene Lehrerprüfung.
Zu 16. Ausserdem: Technisches Sekretariatspersonal der Kuiserlichen Marine.
Erforderniss: Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst und Reifezeugniss einer
Fachschule.
Marine - Ingenieurlaufbahn.
Erforderniss: Zeugniss für den einjährig- freiwilligen Dienst.
Zu 17. Annahme von Supernumeraren der indirekten Steuern,
Erforderniss: Einjähriger erfolgreicher Besuch der Prima einer Vollanstalt. Reifezeugniss
 einer solchen befreit von der Aufnahmeprüfung.
Zu 18. Zulassung zur Prüfung für Landmesser.
Erforderniss: Reife für Prima einer Vollanstalt.
Welche nicht preussischen Lehranstalten für gleichwerthig zu erachten sind, bestimmt
der Minister. Offiziere des stehenden Heeres sind von der Beibringung eines Zeugnisses
über ihre schulwissenschaftliche Bildung entbunden,
Markscheider.
Erforderniss: Reifezeugniss für die Prima einer Vollanstalt.
Zu 19. Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung.
Erforderniss: Reife für Prima eines Gymnasiums oder Realgymnasiums und einer Oberrealschule
 nur dann, wenn die Reife des Lateinischen für die Prima eines Gymnasiums oder
Realgymnasiums durch cine besondere Prüfung an einer derartigen Anstalt dargelegt ist.
Zu 20. Studium der Thierarzheikunde und Zulassung zu den Prüfungen.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt oder einer durch die zuständige Zentralbehörde
 als gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt.
Zu 22. Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung.
Erforderniss: Reife für Prima einer Vollanstalt (deutscher Gymnasien und Realgymnasien,
 preussischer Oberrealschulen. sowie der als gleichberechtigt anerkannten höheren
Lehranstalten).
Oberrealschüler haben die fehlende Kenntniss des Lateinischen durch Mehrleistung in
anderen vorgeschriebenen Fächern auszugleichen.
Zu 23. Zulassung zur Seokadetten-Eintrittsprüfung. KErforderniss wie vor. Oberrealschüler
 haben gute Leistungen in der englischen und französischen Sprache nachzuweisen,
$ 24. Militärrossärztlicher Beruf,
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt oder einer durch die zuständige Centralbehörde
 als gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt,
8 25. Civilsupernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungsbehörden mit Ausschluss der
indirekten Steuern, bei der Justizverwaltung und dem Intendantursekretariat und der Zahlmeisterlaufbahn
 in der Armee.
Erforderniss: Versetzung nach Obersekunda auf einer Vollanstalt oder Schlussprüfung
an einer Nichtvollanstalt (preussische oder gleichberechtigte höhere Bürgerschule oder gymnasiale
 oder realistische Lehranstalt mit sechsjährigem Lehrgange).
Zu 26. Prüfung als Turnlehrer.
Erforderniss: Lehramtszeugniss oder Schlussprüfung an einer Nichtvollanstalt (wie
vor) oder Versetzung nach Obersekunda einer Vollanstalt,
        <pb n="294" />
        QRQ

Anhang,

Zu 28, Mittlere Staatseisenbahnbeamte.
Erforderniss; Für bau- und maschinentechnische Eiseubahnsekretäre und Eisenbahn-Betriebsingenieure
 Berechtigung für den einjährig-freiwilligen Dienst und Reifezeugniss einer
vechnischen Fachschule, für Civilsupernumerare Versetzung nach Obersekunda an einer Vollanstalt
 oder Schlussprüfung einer Nichtvollanstalt. Das Zeugniss über die bestandene Land-‚nesserprüfung
 ersetzt den besonderen Nachweis der für technische Eisenbahnsekretäre vorgeschriebenen
 Schulbildung.
Zu 34. Aufnahme in die landwirthschaftliche Akademie in Poppelsdorf,
Erforderniss: Wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst.
Zu 35. Prüfung als Zeichenlehrer,
Erforderniss: Schlussprüfuug an einer Nichtvollanstalt oder Versetzung nach Obersekunda
 einer Vollanstalt,
Ausserdem sind noch folgende Berechtigungen hier hervorzuheben:
36. Zulassung zur Prüfung als Nahrungsmittel-Chemiker.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt,
37, Aufnahme als Studirender in die technischen Hochschulen und Zulassung zu den
iplom-Prüfungen.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt,
Ausnahmsweise: Reifezeugniss für die Prima einer Vollanstalt.
38. Zulassung zur Promotion als Doktor-Ingenieur.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt,
39. Aufnahme als Studirender in die Bergakademie in Berlin.
Erforderniss: Reifezeugniss einer Vollanstalt.
10. Aufnahme in die Königl. Akademische Hochschule für bildende Künstler.
ürforderniss: Wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst.
41. Dolmetscher Zum Dolmetscher kann nur ernannt werden, wer als Gerichtsschreiber
 angestellt ist und die Dolmetscherprüfung bestanden hat

$ 239. Die Schulkonferenz hat sich u. A. auch mit der Reformirung
 der Lehrpläne und Unterrichtsgegenstände beschäftigt.


In dem Allerh. Erl. v. 26. Nov. 1900 (C.-Bl. d. U.-V. 8. 854) war
besonders hervorgehoben, dass im Lehrplan der Gymnasien und
Realgymnasien das Lateinische eine entsprechende Verstärkung erfahren
 solle. Bei der grossen Bedeutung, welche die Kenntniss des
Englischen gewonnen habe, müsse diese Sprache auf den Gymnasien
eingehender berücksichtigt werden. Deshalb sei überall neben dem
Griechischen englischer Ersatzunterricht bis Untersekunda zu gestatten,
 und ausserdem in den drei oberen Klassen der Gymnasien,
wo die örtlichen Verhältnisse dafür sprechen, das Englische an Stelle
des Französischen unter Beibehaltung des letzteren als fakultativen
Unterrichtsgegenstands obligatorisch zu machen. Im Lehrplan der
ÖOberrealschulen, welcher nach der Stundenzahl noch Raum dazu bietet,
sollte endlich die Erdkunde eine ausgiebigere Fürsorge finden.
In weiterer Ausführung dieser Direktiven sind sodann neue Lehrpläne
 in den höheren Schulen durchgeführt worden (a. a. O0. S. 392ff.,
471), und neue Reife- und Schlussprüfungen sind erlassen worden
(a. a. O. 1901 8. 988 u. 950).
        <pb n="295" />
        IL. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $$ 239—241. 989

Die Reformschulen (Bd. II Buch 1 8 217b) sind von der Unterrichtsverwaltung
 mit Aufmerksamkeit weiter verfolgt worden. Ihre
Zahl hat sich inzwischen sehr erheblich vermehrt (auf 68). Im Staatshaushaltsetat
 1903 ist im Ministerium die Stelle eines besonderen
Generalinspektors der Reformschulen — zunächst im Nebenamt —
geschaffen worden (vgl. Etatserläuterungen zu Kap. 109 Tit. 4 unter
Ziff. 2 des Etats für 1903).

Statistisches.
$ 240, Die Zahl der höheren Lehranstalten vermehrte sich
yegen 1898/99 — Winter-Semester — (s. Bd. II Buch I 8 224) wie folgt:
Gymnasialanstalten:
Gymnasien Progymnasien zusammen
1898/99 , . . . . 287 52 339
1900/01 295 59 354
Realistische Anstalten:
Real- Realpro- Öber- Real- ZUgymnasien
 gymnasien realschulen schulen sammen
1898/99 . . . 79 26 30 128 258
1900/01 . . . 76 21 37 139 278
Der Rückgang der Zahl der Realgymnasien und Realprogymnasien
hat hiernach weitere Fortschritte gemacht (s. $ 225 a. a. O.). Im
Uebrigen hat die Vermehrung der Gymnasien mit der der Reallehranstalten
 verhältnissmässig ziemlich Schritt gehalten.
Die Schülerfregquenz und Lehrerzahl betrug nach dem neuesten
Statistischen Handbuch:

Schüler- Lehrer- Schüler- Lehrerfrequenz
 zahl frequenz zahl
1898/99 1898/99 1908 1908
Gymnasialanstalten . . . 89201 5 441 94 321 5 662
Realanstalten. . . - 62818 3.356 67 736 3 550
Insgesammt . 152019 8797, 162057 9212
Auf 10000 Einwohner kamen Schüler höherer Lehranstalten:
über- Gymnasial- Realhaupt
 schüler schüler
1898/99 . .. . . 50 29 21
1899/1900. . . . . 52 30 22
1900/1901 54 31 923

Unterhaltung der höheren Schulanstalten.')
S 241, Die in Anl. XVIIT von Bd. II Buch I 8. 106/107 für 1900
gegebenen Zahlen für die verschiedenen Einnahme- und Ausgabegruppen
 haben sich für 1908 wie folgt geändert:

1) s hierzu neuerdings auch Wiese-Irmer „Das höhere Schulwesen in Preussen‘ 1902
Bd. IV S, 97. und S. 870 ff.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, MI.
        <pb n="296" />
        nn

Ta

A
I

Anhang.

Summe 7
B C D E usammehn
M. M. M. M. M.

Einnahme.
I. Aus Staatsfonds:
a) vermöge rechtlicher
Verpflichtung . ...
b) Bedürfnisszuschuss .
2. Aus eigenem Vermögen
3. Aus eigenem Erwerbe
4. Aus städtischen Fonds
5. Aus Stiftungsfonds
anter staatlicher Verwaltung
 ......0...
Aus sonstigen Stiftungsınd
 anderen Fonds ..
Summe der Einnahme
zugleich der Ausgabe)
Ausgabe,
Besoldungen (einschl.
der Wohnungsgeldzuschüsse)
 der Direktoren,
Lehrer etc, ......-.
Zu Remunerationen für
Unterricht .......
Zu sächlichen Ausgaben
und zu Verwaltungszosten
 ........., 618632 2193178 101634 4492466 9357 7415267
Die Antheilnahme der verschiedenen Einnahmegruppen an der
Gesammteinnahme hat sich hiernach gegen 1900 nicht wesentlich
verschoben. Der Staat bringt etwa !/, der Einnahmen auf, die Gemeinden
 einige Prozent mehr. Die Steigerung der „eigenen“ Einaahmen
 (Sp. 3) beruht zum Theil auf der Schulgelderhöhung, s. Anm. 1
auf S. 291.
Der Grundsatz der Staatsregierung (s. Bd. 1I Buch I $ 237 S. 236),
an Stelle der besonders in den 80er Jahren in erhöhtem Masse vorgenommenen
 Verstaatlichungen sich mehr auf die Gewährung von
Bedürfniss zuschüssen zu beschränken, ist auch weiter massgebend
geblieben. In den letzten Jahren sind hinzugekommen zu den vom
Staat zu unterhaltenden Anstalten: 1900 4, 1901 2,2) 1902 2, 1908 1,
zusammen 9; von den Gemeinden zu unterhaltenden Anstalten:
1900 21. 1901 3. 1902 14, 1908 18, zusammen 46.
$ 242, Wie aus der obigen Tabelle und Anl. XVIII in Bd. II
Buch I ersichtlich ist, entfällt der grösste Theil der Mehrausgaben der
letzten Jahre auf die fortgesetzte Steigerung der Lehrerbesoldungen.

1) Das sind nur die auf den Schuletats stehenden Zuschüsse (Bd. II Buch 1 $ 239).
Die Gesammtausgaben des Staates betrugen 13,8 Mill. (Anl. XVI).
?) Darunter die Ritterakademie zu Liegnitz, die bis dahin landesherrlichen Patronats
war (s. Bd. II Buch I 8 2492).
        <pb n="297" />
        II. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $ 242, 901

Zu dem Normaletat von 1892 (a. a. O. 8 263) sind bis 1908 nicht
weniger als 5 Nachträge ergangen. Den beiden a. a. O. bereits näher
behandelten Nachträgen folgten noch der dritte Nachtrag v. 10. April
1900 (C.-Bl. d. U.-V. 8. 529), der vierte unterm 3. April 1901 (a. a. O.
1901 S. 462), der fünfte unterm 20. Mai 1902 (a. a. O. S. 447, 449),
durch letzteren wurde die Zahl der Dienstjahre bis zur Erreichung des
Höchstgehaltes für die etatsmässigen wissenschaftlichen Lehrer von
24 auf 21 Jahre herabgesetzt.')
Der Normaletat hat nunmehr durch die verschiedenen Nachträge
folgende Fassung erhalten (C.-Bl. d. U.-V. 1902 S. 580).
A, Anstalten, welche vom Staat zu unterhalten sind oder bei denen der Staatsbehörde
die Verwaltung zusteht,
$&amp;amp; 1. Die Besoldungen betragen jährlich:
|. für die Leiter der Vollanstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen) a) in
Berlin 6000 bis 7200 M., b) in den Städten der ersten Servisklasse oder mit mehr als
50.000 Civileinwohnern 5100 bis 7200 M., c) in allen übrigen Orten 4800 bis 6900 M.;
9. für die Leiter der Anstalten‘ von geringerer als neunjähriger Kursusdauer (Progymnasien,
 Realprogymnasien und Realschulen) a) in Berlin, in den Orten der ersten
Servisklasse und in den Orten mit mehr als 50000 Civileinwohnern 4 800 bis 6 300 M.,
b) in den übrigen Orten 4500 bis 6000 M.;
3. für die definitiv angestellten wissenschaftlichen Lehrer 2700 bis 5 100 M. Neben
ihrem Gehalte beziehen diese Lehrer, sofern sie nach ihrem Zeugnisse zum Unterricht in
den oberen Klassen vollbefähigt sind oder sich durch praktische Bewährung besonders auszeichnen,
 nach Erreichung des im $2 Nr. 3 zweiter Absatz bezeichneten Dienstalters eine
feste pensionsfähige Zulage von 300 bis 900 M, jährlich;
4. für die definitiv angestellten Zeichenlehrer 1800 bis 3800 M. Die definitive Anstellung
 als Zeichenlehrer mit vorstehenden Gehaltssätzen hat zur Voraussetzung, dass der
Lehrer die vorgeschriebene Prüfung als Zeichenlehrer für höhere Unterrichtsanstalten bestanden
 hat, vollbeschäftigt wird und mindestens 12 Zeichenstunden wöchentlich oder doch
den ganzen lehrplanmässigen Zeichenunterricht an der Anstalt erteilt;
5. für die definitiv angestellten sonstigen technischen Lehrer, die Elementar- und die
Vorschullehrer a) in Berlin 1800 bis 3600 M., b) in Orten der Servisklassen A. und I.
1500 bis 3400 M., c) in den übrigen Orten 1500 bis 3 200 M.;
6. die wissenschaftlichen Hülfslehrer erhalten Jahresremunerationen in Höhe von
1800 bis 2400 M.
$ 2. Das Aufsteigen im Gehalte geschieht in der Form von Dienstalterszulagen :
{. bei den Leitern der Vollanstalten a) in Berlin ($ 1 Nr. 1a) mit je 400 M. nach 3,
6, 9 Dienstjahren, b) in den Städten der ersten Servisklasse oder mit mehr als 50 000 Civileinwohnern
 ($ 1 Nr. 1b) mit 500 M. nach 3 Dienstjahren, mit je 400 M. nach 6, 9 12, 15
Dienstjahren, c) in den übrigen Orten ($ 1 Nr. 1c) wie vorstehend zu b;
2. bei den Leitern der Nichtvollanstalten ($ 1 Nr. 2a und b) mit je 300 M. nach 3, 6,
9, 12, 15 Dienstjahren;
3. bei den wissenschaftlichen Lehrern ($ 1 Nr. 3) mit 500 M. nach 3 Dienstjahren,
mit 400 M. nach 6 Dienstjahren und mit je 300 M. nach 9, 12, 15, 18, 21 Dienstjahren,
Die im $ 1 Nr. 3 zweiter Absatz erwähnte feste Zulage wird nach 9 Dienstjahren in Höhe
von 300 M. gewährt und steigt nach 1% und 15 Dienstjahren um je den gleichen Betrag;
4. bei den unter $ 1 Nr. 4 bezeichneten Zeichenlehrern mit je 250 M. nach 3, 6, 9, 12
und mit je 200 M. nach 15, 18, 21, 24, 27 Dienstjahren;
1) Um die Kosten zu decken, wurde das Schulgeld an den höheren Schulen je um
10 M. für den Schüler erhöht (C.-Bl. d. U.-V. 1902 S. 354, 448).
        <pb n="298" />
        399

Anhang.

5. bei den sonstigen technischen Lehrern, den Elementar- und Vorschullehrern a} in
Berlin ($ 1 Nr. 5a) mit je 200 M. nach 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27 Dienstjahren, b) in
Orten der Servisklassen A. und I. ($1 Nr 5b) mit je 250 M, nach 3, 6 und mit je 200 M.
aach 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27 Dienstjahren, c) in den übrigen Orten ($1 Nr. 5c) mit je
200 M. nach 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21 und mit je 150 M. nach 24, 27 Dienstjahren.
6. Die in $ 1 Nr, 6 bezeichnete Remuneration der wissenschaftlichen Hülfslehrer beginnt
 mit 1800 M. und steigt nach 2 Jahren auf 2 100 M., nach einem ferneren Jahr auf
2400 M.
3 3. Das Dienstalter wird für den vorliegenden Zweck berechnet:
.. bei den Anstaltsleitern ($ 1 Nr. 1 und 2) vom Amtsantritt als Leiter einer höheren
Unterrichtsanstalt ab;
2, bei den wissenschaftlichen Lehrern ($ 1 Nr. 3) von der definitiven Anstellung als
solcher ab. Wird ein Lehrer von einer nichtstaatlichen Anstalt an eine staatliche oder
unter Staatsverwaltung stehende Anstalt mit seiner Einwilligung übernommen, so kann der
Interrichtsminister eine Verkürzung der ihm anzurechnenden Dienstzeit insoweit anordnen,
dass dadurch eine Bevorzugung dieses Lehrers vor den bereits an Staatsanstalten angestellten
 Lehrern vermieden wird;
3. bei den Zeichenlehrern vom Tage der definitiven Anstellung als Zeichenlehrer
8 1 Nr. 4) an einer öffentlichen höheren Unterrichtsanstalt ab. Ist ein Zeichenlehrer vor
ler definitiven Anstellung als solcher mindestens vier Jahre im öffentlichen Schuldienste
beschäftigt gewesen, so wird sein Dienstalter vom Ablauf des vierten Jahres dieser Beschäftigung
 ab gerechnet;
4. bei den technischen ete. Lehrern ($ 1 Nr. 5) von der Vollendung einer vierjährigen
Dienstzeit im öffentlichen Schuldienste ab;
5. bei den wissenschaftlichen Hülfslehrern ($ 1 Nr. 6) vom Tage der ersten Einweisung
in eine etatsmässige oder zur Aufnahme in den Etat geeignete Remuneration eines vollveschäftigten
 Hülfslehrers ab.
Die im Universitäts-, Schulaufsichts- oder Kirchendienst im Inlande oder Auslande
zugebrachte Zeit und derjenige ausländische Dienst, welcher, wenn er im Inlande geleistet
wäre, zur Anrechnung gelangen würde, sowie die über vier Jahre hinausgehende Beschäftigung
 als Hülfslehrer kann von dem Unterrichtsminister im Einverständniss mit dem
Finanzminister ganz oder zum Theil eingerechnet werden.
In gleicher Weise kann von der früheren Dienstzeit des Leiters einer Anstalt als
vissenschaftlicher Lehrer ein solcher Theil als anrechenbar erklärt werden, dass ihm in
zeiner Stellung als Leiter ein gleich hohes Gehalt gewährt wird, wie es ihm zustehen
würde, wenn er in der Stellung eines wissenschaftlichen Lehrers geblieben wäre,
$ 4. Neben den Gehältern wird der Wohnungsgeldzuschuss den Anstaltsleitern und
len wissenschaftlichen Lehrern nach Tarifklasse III des Ges. v. 12, Mai 1873 (G.-S, S, 209),
len technischen, Elementar- und Vorschullehrern nach Tarifklasse IV daselbst gewährt,
sofern dieselben nicht Dienstwohnung oder die im $ 5 erwähnte Miethsentschädigung
ırhalten,
Diejenigen Anstaltsleiter, welche keine Dienstwohnung inne haben, erhalten an Stelle
les Wohnungsgeldzuschusses eine Miethsentschädigung, und zwar:
in Berlin in Höhe von ,... 1500 M.,
in Orten der 1. Servisklasse 1000 ,,
„ » ” IL, ” 900 ”
" ”„ ” IN. ” 800 ”„
. = = WW. * 700
Auf diese Miethsentschädigung findet das Ges, v. 12. Mai 1873, betr. die Gewährung
‚on Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (G.-S. S. 209), ins-&amp;gt;esondere
 die in den $$ 3, 4, 6 enthaltenen Bestimmungen, entsprechende Anwendung.
$ 6. Die Besoldungen, Alterszulagen, sowie die festen Zulagen ($ 1 Nr. 3 zweiter
Absatz) werden innerhalb der vorstehend angegebenen Sätze und Abstufungen vom Minister
        <pb n="299" />
        II. Nachträge,. — Zuschussverwaltungen, $ 242. 9293

der geistlichen etc. Angelegenheiten bezw. von den damit beauftragten Provinzial-Schulkollegien
 bewilligt. Den Lehrern steht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines bestimmten
 Diensteinkommens, insbesondere auf Feststellung eines bestimmten Dienstalters
oder Aufrücken im Gehalt nicht zu.
&amp;amp; 7. Gegenwärtig zahlbare Besoldungen, welche über die nach $ 1 und 2 zu berechnenden
 Beträge hinausgehen, werden bis zum Einrücken des betreffenden Lehrers in
3ine höhere Gehaltsstufe fortgewährt.
$ 8, Emolumente, sowie unfixirte Gebührentheile sind, sofern nicht stiftungsmässige Bestimmungen
 oder andere besondere Rechtsverhältnisse entgegenstehen, bei Neuanstellungen,
Ascensionen, Bewilligung von Gehaltszulagen etc. zu den Austaltskassen einzuziehen. Den
Lehrern steht ein Anspruch auf Befreiung vom Schulgelde für ihre Söhne nicht zu.
Naturalemolumente, deren Einziehung zu den Anstaltskassen unthunlich ist, werden zu
ihrem wirklichen Werth statt Geld als Theile der Besoldung überwiesen.
B, Die sonstigen höheren Lehranstalten, welche aus unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsfonds Unterhaltungszuschüsse beziehen.
$&amp;amp; 9. Die Bestimmungen der $$ 1 bis 8 finden auf die bezeichneten höheren Schulen
mit nachstehenden Massnahmen Anwendung:
1. In Bezug auf die feste pensionsfähige Zulage von 300 bis 900M. ($ 1 Nr. 3 zweiter
Absatz) gelten folgende Grundsätze: a) die Schulunterhaltungspflichtigen haben vorab bei
den einzelnen Anstalten auf je 2 etatsmässige Stellen für wissenschaftliche Lehrer eine
feste Zulage und zwar zu ihrem Höchstbetrage von 900 M. bereitzustellen; b) die feste
Zulage wird den hierfür in Betracht kommenden Lehrern ($ 1 Nr. 3 zweiter Absatz) nach
Erreichung des in $ 2 Nr. 3 zweiter Absatz bezeichneten Dienstalters, und zu dem dort
festgesetzten Betrage gewährt, sofern innerhalb der vorstehend unter a) bestimmten Zahl
eine solche Zulage frei geworden ist; c) denjenigen Lehrern, welche die feste Zulage,
obwohl sie den im $1 Nr. 3 zweiter Absatz aufgestellten Voraussetzungen entsprechen, mit
dem vollendeten zwölften Dienstjahr noch nicht erhalten haben, wird bis zu dem Zeitpunkte,
 mit welchem eine der nach a) bereit gestellten Zulagen für sie frei wird, über die
unter a) bestimmte Zahl hinaus eine feste pensionsfähige Zulage gewährt, welche 300 M.
beträgt und nach 15 und 18 Dienstjahren um je den gleichen Betrag steigt, Soweit diese
Zulagen nicht in den Ersparnissen Deckung finden, welche dadurch entstehen, dass die
nach a) . bereit zu stellenden Beträge zeitweilig überhaupt nicht oder nicht in ihrer ganzen
Höhe zur Verwendung gelangen, sind dieselben ebenfalls von den Schulunterhaltungspflichtigen
 bereit zu stellen; d) den Patronaten bleibt unbenommen, mit Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde zu beschliessen, dass allen oder einzelnen Lehrern der von ihnen zu
unterhaltenden Anstalten die feste Zulage zu dem gleichen Zeitpunkte zu gewähren ist, wie
den Lehrern an den Staatsanstalten, wenn sie zugleich die Verpflichtung übernehmen, die
auf Grund solchen Beschlusses den Lehrern zu zahlenden Mehrbeträge an Besoldung ausser
den unter a) bestimmten Zulagen vorab bereit zu stellen; e) bei den vom Staate und von
Anderen gemeinschaftlich zu unterhaltenden Anstalten kommen, im Falle die betheiligten
Kompatrone zustimmen, die $$ 1 Nr. 8 und 2 Nr. 3 zur Anwendung.
2. Die Anrechnung der im $ 3 zweiter und letzter Absatz erwähnten Dienstzeiten
erfolgt nach Massgabe des durch den Schulunterhaltungspflichtigen mit dem betheiligten
Lehrer zu treffenden Abkommens.
3. Das Diensteinkommen der nicht unter die Vorschriften des $ 1 Nr. 4 fallenden
vollbeschäftigten technischen, Elementar- und Vorschullehrer ist innerhalb der in $ 1
Nr. 5a bis c bestimmten Grenzen dergestalt festzustellen, dass dasselbe hinter demjenigen
der Volksschullehrer in dem betreffenden Orte nicht zurückbleiben darf und ihnen ausserdem
eine nichtpensionsfähige Zulage von 150 M. jährlich gewährt wird, Bei der Versetzung des
Lehrers an eine andere Schule, welche nicht zu den eingangs bezeichneten höheren Unter-Tichtsanstalten
 gehört, fällt diese Zulage weg. Die hierdurch eintretende Verminderung des
Diensteinkommens wird als eine Verkürzung des Diensteinkommens im Sinne des &amp;amp; 87 des
Gesetzes, betr. die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten v. 21. Juli 1852 (G.-S
        <pb n="300" />
        2904

Anhang,

S. 465), nicht angesehen. Bei den vom Staate und Anderen gemeinschaftlich zu unterhaltenden
 Anstalten kommen, im Falle die betheiligten Kompatrone zustimmen, für die
Bemessung des Diensteinkommens der vorbezeichneten technischen, Elementar- und Vorschullehrer
 die $$ 1 Nr. 5a bis c und 2 Nr, 5a bis c zur Anwendung.
Schlussbestimmung,
$ 10. Durch diesen Normaletat wird nicht beabsichtigt, zur Erreichung der Besoldungssätze
 desselben in der Fürsorge des Staats für die betheiligten Anstalten über die
ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtungen hinauszugehen.
Sog. fliegende Hülfslehrer.
Durch den Etat 1901 sind in Folge Einstellung eines neuen Titels
(Kap. 120 Tit. 5) sog. „fliegende“ Hülfslehrer eingeführt worden, um
die Vertretung erkrankter oder behinderter Oberlehrer in weiterem
Umfange wie bisher zu ermöglichen (C.-Bl. d. U.-V. 1901 8. 397, 757).
Extraordinarium.
$ 243, Auch die extraordinären Ausgaben auf dem Gebiete
der höheren Schulverwaltung haben sich trotz der zum Theil ungünstigen
 Finanzlage in den letzten Jahren ziemlich auf gleicher Höhe
gehalten (Anl. XVII). Insgesammt wurde bereitgestellt von 1900—1908
der recht hohe Betrag von 52663 791 M., hauptsächlich für Neu- und
Umbauten von Gymnasien.

Das Elementar-Unterrichtswesen (Band II Buch I 88 305 ff.).
$ 244, Das Elementar-Unterrichtswesen nimmt nach wie vor
den breitesten Raum in der Unterrichtsverwaltung ein.
Die Zahl der öffentlichen Volksschulen in Preussen hat sich nach
len neuesten statistischen Erhebungen!) von 1896?) bis 1901 weitergesteigert
 von 36 138 auf 36 765, während die Zahl der Privatschulen
mit den Zielen der Volksschule von 404 auf 315 zurückgegangen ist,
also gegenwärtig nicht einmal mehr den hundertsten Theil der öffentlichen
 Volksschulen ausmacht.
Die Zahl der Schulkinder stieg im gleichen Zeitraum von
5236826 auf 5670870, die der vollbeschäftigten Lehrer von 69132
auf 76342, der vollbeschäftigten Lehrerinnen von 10299 auf 13 866.
Die weiteren Fortschritte in der ordnungsmässigen Beschulung der
Volksschulkinder zeigen nachstehende Ziffern. Es wurden unter normalen?)
 Frequenzverhältnissen unterrichtet:
im Jahre in den Städten auf dem Lande Zus.
189%  . . . 75,61 Proz. 72,34 Proz. 73,55 Proz.
1900 . . . 8400 , 7449 7785

') Preussische Statistik Heft 176 1903 und Statist. Handbuch 1903. Nach letzterem,
nsbesondere nach Tabelle XVI (S. 437 ff.) ist die Anlage XXb in Band II Buch I zu
rgänzen.
?) Frühere Ziffern s, Bd, II Buch I $ 396,
3) S, a. a. O0. 8 399,
        <pb n="301" />
        IT. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $$ 243-—245a. . 2905

Auf je 1 Schulklasse Auf je 1 Lehrkraft
kamen kamen
. in den auf dem in den auf dem
im Jahre Städten Lande Städten Lande
189% 6 .. . . 5 56 59 70
1901 . . . . 56 64 57 68.

$ 245, Wie selten es bei dieser gesteigerten Fürsorge für gute
Schulverhältnisse heute noch vorkommt, dass preussische Staatsangehörige
 keine Schulbildung genossen haben, zeigt deutlich die
Thatsache, dass im Jahre 1900 von den in das Heer eingestellten
Mannschaften nur noch 0,10 Proz. ohne Schulbildung betroffen wurden
gegen 2,37 Proz. in 1880/81 (C.-Bl. d. U.-V. 1900 S. 780).
Diese günstigen Erfolge sind nicht ohne fortgesetzte Erhöhung der
vom Staate wie Gemeinden zur Verfügung gestellten Geldmittel möglich
gewesen, wie sie schon in Bd. Il Buch 1 des Näheren für die Zeit bis
1899 dargelegt ist, aber auch seitdem weiter stattgefunden hat.
Die in 8 411 a. a. O. gegebenen Zahlen über die Aufbringung der
öffentlichen Volksschullasten!) aus Gemeinde- und Staatsmitteln,
Schulgeld ete. haben sich absolut sehr stark, relativ dagegen nur
unerheblich verändert.
Es wurden von den gesammten Unterhaltungslasten aufgebracht:
1896 1901
M. Proz, M. Proz.
200682 0,11 826763 0,31

durch Schulgeld . . .
durch Leistungen der
Gemeindenu. sonstigen
Verpflichteten . . . 182778268 71,42 196024513 172,62
aus Staatsfonds . . . 529838595 28,47 73.066 142 27,07_
zusammen . . 185917 495 269 917 818
Die Gesammtsteigerung betrug also in den 5 Jahren rd. 84 Mill. M.,
und zwar stiegen die persönlichen Kosten von 133,9 auf 186,8 Mill. M..
also um 39 Proz., die sächlichen von 52 auf 83 Mill. M. = rd. 60 Proz.
Auf den Kopf der Bevölkerung kamen 1896 5,8, 1901 7,8 M. Volksschulunterhaltungskosten.


$ 245a. Die gesammten staatlichen Ausgaben (einschl. Lehrerausbildung,
 Mittelschulen, Sehulaufsicht ete.) stellten sich im Ordinarium
nach dem Etat 1899 auf rd. 81,7 Mill. M. und stiegen bis 1903 auf
90.5 Mill. M., also jährlich um über '/ Mill. M.
Besonders hervorzuheben ist, abgesehen vom Seminar- und
Präparandenwesen, welches unten noch besonders behandelt wird, vor
allem die Steigerung folgender Posten:

1) Die Kosten der Lehrerbildung (Seminare etc.) nicht eingerechnet.
        <pb n="302" />
        296
Tit. 32. (Allgemeine Erleichterung der Volks- M. M.
schullasten) . ........ . . 927000000 28 060 000
Tit. 34. (Beihülfen an unvermögende Schulverbände)
 ........ ... 1092579294 13 030 980
Tit. 35. (Zuschüsse zu Alterszulagekassen) . 21440 000 22 720 000
Tit. 39. (Pensionen) ......... . . 4900000 5 500 000
zusammen . . 63597 294 69 310 980
Die Steigerung der hier erwähnten Tit. 32, Tit. 35 und Tit. 39 des
Kap. 121 folgt aus der Natur der Sache und der diesen Ausgabeposten
 zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen, welche
bereits in Bd. II Buch I ausführliche Erörterung gefunden haben. Die
Steigerung dieser 3 Titel, welche lediglich persönliche Schulkosten
(Lehrergehälter, -Pensionen und -Reliktengelder) betreffen, um anaähernd
 3 Mill. M. in den 5 Jahren, zeigt, eine wie erhebliche Belastung
 die Staatskasse durch die zu Grunde liegenden Gesetze dauernd
auf sich genommen hat.
Hervorzuheben ist hier auch die nicht auf Gesetz beruhende im
Jahre 1903 erfolgte Einstellung eines neuen Tit. 37 an Stelle des wegyefallenen
 (s. 8.297 Anm. 8), welcher in Höhe von 1 Mil. M. dazu
dienen soll, persönliche Zulagen — sog. Ostmarkenzulage — für die
Volksschullehrer der Provinzen Westpreussen und Posen in ähnlicher
Weise wie für die unmittelbaren Staatsbeamten (s. Etat des Finanz-Ministeriums)
 zu gewähren (s. Beil. 19 zum Etat des Kultusministeriums
 1903).

$ 246. Die staatliche Fürsorge für die Besserung der Einkommensverhältnisse
 der Volksschullehrer bis in die neueste
Zeit lässt sich an der Hand der Statistik ') deutlich nachweisen.
Es betrug das durchschnittliche Gesammteinkommen (Mark):
der Lehrer der Lehrerinnen
in den auf dem in den auf dem
Städten Lande Veberhaupf Stsggen Lande Ueberhaupt
1635 1133 1292 1216 846 1108
1812 1264 1446 1261 1020 1171
2029 1357 1583 1362 1132 1279
2401 1698 1942 1599 1391] 1508

m ‚Jahre

Speziell für die Zeit zwischen 1896 und 1901 zeigt sich der Einfluss
des Lehrerbesoldungsgesetzes von 1897 in folgenden Ziffern:
Lehrer Lehrerinnen
in den Städten auf dem Lande in den Städten auf dem Lande
1896 1901 1896 1901 1896 1901 1896 1901
bis 900 M. . 25,9 75 116,8 85,7 106,2 34,2 178,2 127,0
301—1200 „ .. 128,0 41,8 310,6 211,0 301,8 194,5 498,4 353,6
1201—1800 „ .. 308,4 221,2 434,4 342,6 475,6 513,8 309,1 443,7
801—2400 „ .. 280,3 315,8 111,8 244,0 113,8 202,2 14,3 72,6
2M401—3000 % .. 171,1 217,6 23,6 92,3 3,1 55,2 # 3,1
über 3000 „ 913 JL1 28 244 = 0.1 — —
‘) Neueste Statistik (1901) in der Zeitschr. d. Statistischen Bureaus 1903, 1X. Abtheilung,
        <pb n="303" />
        IL. Nachträge. — Zuschussverwaltungen, $$ 246—248, 997

Wenn daher jetzt, trotz der ungünstigen allgemeinen Finanzlage,
bereits wieder eine Erhöhung der in jenem Gesetze vorgesehenen Bezüge
 beantragt wird,!) so dürften solche Wünsche vorerst kaum
Aussicht haben, erfüllt zu werden.
Der oben erwähnte neben persönlichen auch staatliche Ausgaben
umfassende Tit. 34 ?), welcher aber nicht auf gesetzlicher Verpflichtung
wie die Tit. 32, 35 und 39 beruht, weist die ausserordentliche
Steigerung von fast 2,8 Mill. M.%) auf. Kap. 36, aus dem der Fonds
gespeist wird, betrug 1899: 281464 M., 1903: 684835 M. Von ihm
wurden nach Tit. 34 übertragen 1900: 170672, 1901: 147097, 1902:
297 419, 1903: 301 441 M.

Dagegen wurde er verstärkt 1900 um 300 000 M., 1901: 400 000 M.,
1902 und 1908 je 800000 M.
8 247. Abgesehen von den grossen Mehrleistungen zu Gunsten
der Volksschulunterhaltung im staatlichen Ordinarium sind in den
letzten Jahren, besonders in den Ueberschussjahren, auch noch ganz
ausserordentliche hohe extraordinäre Mittel zur Erleichterung der
Volksschulbaulast, besonders auf dem platten Lande, bewilligt
worden. So wurden zur Unterstützung von Schulverbänden wegen
Unvermögens bei Elementarschulbauten (vgl. Bd. II Buch I $ 4835ff.)
bereitgestellt 1900: 3 Mill. M., 1901: 13 Mill. M., 1902 und 1908 wieder
je 3 Mill. M., zusammen in 4 Jahren 22 Mill. M.
$ 248. Um die Höhe der Staatsleistungen für Volksschulzwecke
 richtig zu würdigen, wird man gut thun, sie mit der Höhe der
vom Staate erhobenen Einkommensteuer zu vergleichen. Dabei ergiebt
sich (vgl. Statist. Correspondenz 1902 LIT), dass diese Staatsleistungen,
auf 100 M. des Einkommensteuersolls berechnet. im Jahre 1901 nicht
weniger wie 39,832 M. ausmachten. Bei näherem Eingehen auf die
einzelnen Regierungsbezirke zeigt sich, dass im Osten der Monarchie,
wo die Bedeutung des platten Landes überwiegt, die Verhältnisszahlen
noch bei weitem höher zu Ungunsten des Staates steigen. So betrugen
 die Leistungen des Staates für Volksschulen 1901 im Regierungsbezirk
 Königsberg 124 Proz., Gumbinnen 257 Proz., Danzig 112 Proz,
Marienwerder 192, Köslin 216, Posen 167, Bromberg 170 Proz. der
Staats-Einkommensteuer.
Wie Kultusminister Dr. Studt im Abgeordnetenhause (Sten. Ber.
1908 S. 2971) erklärte, entfielen von den 73 Mill: M. in 1901 gezahlten
Staatszuschüssen zu Volksschulzwecken nicht weniger als
— mindestens — 50'/2 Mill. auf das platte Land.

1) Abgeordnetenhaus 1903, Sten. Ber. S. 3008.
2) Ueber die Natur und Bedeutung dieses Titels s, Bd. II Buch I $ 431.
. 3) Wovon 610000 M. allerdings im Jahre 1903 von dem alten Tit. 37 (Bd. II Buch I
$ 433) übernommen sind.
        <pb n="304" />
        OR

Anhang.

Die grossen Uebelstände, die sich trotzdem in der Belastung
mancher Gegenden gerade des platten Landes auch heute noch zeigen,
beruhen in der That häufig weniger auf mangelnder staatlicher Fürsorge
 an Staatszuschüssen, als in der aus altüberkommenen gesetzlichen
and observanzmässigen Bestimmungen hervorgehenden ungerechten,
den veränderten wirthschaftlichen Verhältnissen und rechtlichen Anschauungen
 der Gegenwart nicht mehr entsprechenden Lastenvertheilung.
 Das schon in Bad. II Buch I $ 311 berührte Schulunterhaltungsgesetz
 wird daher allerseits mit Spannung erwartet!)
Seminar- und Präparandenwesen.
$ 249, Besonders sthrke Ausgabesteigerungen wiesen insbesondere
auch folgende Titel des Kap. 121 auf:
1849 1908
M. M.
Seminare (Tit. 1—8). ... . 6907178 7841050
Präparandenanstalten (Tit.9—14) 613180 1.037 467
Gemeinsam (Tit. 15—16b) . . . 9298905 516 334
Summe . . , 7814263 9394851
Das Seminar- und Präparandenwesen, dessen Wichtigkeit für das
zesammte Volksschulwesen alljährlich auch in den Abgeordnetenhausdebatten
 allseitig betont wird, bildet fortgesetzt den Gegenstand
arnstester Fürsorge der Staatsregierung,
Erst neuerdings sind wieder unterm 1. Juli 1901 (C.-Bl. d. U.-V.
3. 600) neue Lehrpläne für Seminar- und Präparandenanstalten erlassen
 worden, welche einheitliche Bestimmungen auch für alle
Präparandenanstalten vorschreiben und die Lehrpläne für Präparandenanstalten
 und Seminare als ein organisches Ganze behandeln.
Der Lehrplan der Präparandenanstalt soll sich danach auf dem der Volksschule
 aufbauen. Ueber die früheren Lehrpläne s. Bd. II Buch I 8 318 ff.
Auch eine neue Prüfungsordnung für die Lehrerprüfung (C.-Bl. d. UV. S. 644) ist

rgangen,
Die Zahl der Seminare hat sich von 125 in 1898/99°) mit 11820
Zöglingen auf 137 mit 12183 Zöglingen vermehrt®). Während von
den 125 Seminaren 1898/99 82 evangelisch, 40 katholisch und nur 5
paritätisch waren, sind von den 187 Seminaren 87 evangelisch, 44
katholisch und 6 paritätisch.
Die starke Vermehrung der Zahl der Seminare war geboten durch
den neuerdings eingetretenen grossen Lehrermangel, der einmal eine
Folge der Verlängerung des Heeresdienstes der Volksschullehrer von
10 Wochen auf 1 Jahr war, sodann mit der zahlreichen Einrichtung
neuer Schulen besonders in den Indüstriegegenden und in den
Gegenden mit zweisprachigen Schulsystemen zusammenhängt ?). Neben
') Abgeordnetenhaus 1901 Sten. Ber, S. 3395 ff, 1903 S. 2962 £,
?) Siehe Bd. II Buch I $ 323,
‘Vgl. Kultusminister Dr. Studt im Abgeordnetenhaus, Sten. Ber, 1901 S. 2526.
        <pb n="305" />
        IL. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $ 249. 999

Vermehrung der Seminare und Präparandenanstalten (siehe unten)
suchte man durch besondere 3jährige Seminar- und Präparandenkurse
ä 30 Köpfe an den Seminaren und Präparandenanstalten dem Nothstande
 zu steuern (vgl. die Extraordinarien 1901 Tit. 161, 1902 Tit. 121,
1908 "Tit. 120).
Gleichwohl entfielen, während 1897 auf 1 Seminaristen 2704 Einwohner
 kamen, 1902 auf 1 Seminaristen 9830 Einwohner; das Verhältniss
 hat sich also ungünstiger gestaltet. Auch im Verhältniss zu
der Zahl der Schulstellen hat die Seminaristenzahl abgenommen. Es
kamen 1896 auf 1 Seminaristen 6,7, 1902 7,4 Schulstellen.
Die Zahl der staatl. Präparandenanstalten ist gestiegen, von 40 im
Jahre 1900 auf 44'). Auch die Frequenz stieg von 1898/99 —- 1901/02
von 2546 auf 2938. Rechnet man die Theilnehmer an den ausserordentlichen
 Präparandennebenkursen ein, so stellte sich die Zahl der
Präparanden im Jahre 1902 auf 4933 (Statist. Handb. S. 474).
Die vermögensrechtliche Seite der Seminare und Präparandenanstalten
 stellte sich 1902 wie folgt.

die darunter Hebung die darunter
Einnahmen v.d. Zöglingen Ausgaben Besoldungen
Seminare . .. . . 16512834 1488797 6 434 251?) 3261 506
Präparandenanstalten . 86 809 86 760 696 597%) 217 000

Es betrugen:

Auch die nicht auf den Seminaretats stehenden Staatszuschüsse
wurden sehr erhöht, so stieg z. B. der Dispositionsfonds Kap. 121
Tit. 15 von 247 705 auf 464534 M.
Eine allgemeine weitere Erhöhung der Besoldungen der Seminarlehrer
 und eine Vermehrung der Zahl der Seminaroberlehrerstellen,
wie sie im Abgeordnetenhause mehrfach angestrebt worden ist*), hat
schon wegen der Berufungen anderer Beamtengruppen nicht stattfinden
können, da diese Beamten bei der allgemeinen Besoldungsaufhesserung

1) Statist. Handb. 1903. Die Namen der Anstalten werden jährlich nebst Frequenzund
 Lehrerübersichten im C.-BlL d. U.-V. bekannt gemacht.
2) Ausser den hier auf Grund des Etats der einzelnen Seminare nachgewiesenen ordentlichen
 Ausgaben in Höhe von 6434251 M. gelangten noch 76603 M.. für die-Gründung
von 8 neuen Seminaren und ausserdem 964996 M. Seitens der Centralverwaltung aus allgemeinen
Staatefonds für Seminarzwecke im Jahre 1902 zur Verausgabung, so dass die ordentlichen
Ausgaben insgesammt 7 475 850 M., betrugen. Hierzu traten an einmaligen ausserordentlichen
 Ausgaben 1357814 M. und ausserdem 655000 M. zur Deckung von Ausgaben für
die Beschaffung des notwendigen Ersatzes von Schulamtsbewerbern in Folge des verlängerten
Heeresdienstes der Volksschullehrer. Nach Abzug der hier nachgewiesenen Einnahmen in
Höhe von 1651 234 M. ist somit im Jahre 1902 ein Staatszuschuss von 7 837 430 M. für die
Seminare erforderlich gewesen.
3) Ausserdem werden noch Seitens der Centralverwaltung 541 630 M. sowie 51 915 M.
für die Gründung von 7 neuen Anstalten verausgabt, sowie im Extraordinarium 28 265 M.
4) Vgl. Abgeordnetenhaus 1902, Drucksache No. 275,
        <pb n="306" />
        300

Anhang.

1897/98 erhebliche Erhöhungen in ihren Bezügen erhielten (vgl. Ba. II
Buch I $ 339), Nur ist zu Gunsten der etatsmässigen Zeichen-,
technischen und Elementarlehrer an den Seminarien der dritte Nachtrag
 zum Normaletat für die Lehrer der höheren Schulen ausgedehnt
worden. Erl. v. 8. Juni 1900 (C.-Bl. d. U.-V. 8. 695).
Schulaufsicht.
$ 250. In Bezug auf die Schulaufsicht ist zu erwähnen, dass
sich die Zahl der Kreisschulinspektoren im Hauptamte von 3810 in
1899 auf nur 316 in 19038 gesteigert hat, dagegen ist die Zahl der
Schulräthe von 78 auf 83 vermehrt worden.
Mittleres Schulwesen. (Band II Buch I $ 440 ff.)
$ 251. Die Ausgestaltung des öffentlichen mittleren Schulwesens
hat in den letzten Jahren gewisse Erfolge aufzuweisen. 1901 war die
Zahl dieser Schulen auf 460 mit 3965 vollbeschäftigten Lehrkräften
(darunter 906 Lehrerinnen) und 134533 Kindern — 73517 Knaben
ınd 61016 Mädchen — davon der bei weitem grösste Theil (117 611)
avangelisch — gestiegen.
Auf jede Schule entfielen

1891 1896 1901
vollbeschäftigte Lehrerstellen 7,0 7,29 8,62
Schulstundenzahl. . . .. 251 247 292
M. M. M.
Unterhaltungskosten . . . 16198 19496 27 155.
Das durchschnittliche Gesammteinkommen betrug für
1891 1896 1901
M. M. M.
2112 2367 28083
1281 1.367 1621
Speziell für öffentliche höhere Mädchenschulen mögen
folgende Ziffern mitgetheilt werden:
Schul- vollbeschäftigte Zzu-Zahl
 kinder Liehrer Lehrerinnen sammen
210 45867 985 955 1940
213 53 558°) 1058 1233 2291
649 73440 — — &amp;gt;
1891 1896 1901
auf 1 Schule kamen Schulkosten. , . . 9243920 28 659 39404
auf 1 Schülerin kamen Schulkosten . . 111 131 157

*) Ueber die Vorbildung der Lehrer u, Lehrerinnen siehe Statist, Corresp 1902, LXII.
') Davon 42 196 evangelische.
        <pb n="307" />
        {II Nachträge. — Zuschussverwaltungen. SS 250—253. 301

Das durchschnittliche Diensteinkommen betrug für
1891 1896 1901
vollbeschäftigte Lehrer!). ... . . 2854 3283 4.001
Lehrerinnen). . . . 1433 1597 1838
Insgesammt wurden 1896 15,5 Mill. M., 1901 19,8 Mill, M. für
öffentliche Mittel- und höhere Mädchenschulen ausgegeben, wovon der
Staat 176 743 bezw. 338242 M. aufbrachte?).

$ 252, Die staatlichen Ausgaben für Mittelschulen werden,
wie schon in Band II Buch I hervorgehoben, aus Kap. 121 Tit. 34 gedeckt.
 Der Betrag von 80000 M., der zu diesem Zwecke 1901 eingestellt
 worden war, ist 1901 auf 100000 M. erhöht worden.)
Die Fonds Tit. 31a und 31b für höhere Mädchenschulen, welche 1899
je 90000 und 80000 M. ausmachten, sind 1900 vereinigt und bis 1908
auf 280000 M. gesteigert worden. Die Verstärkung ist namentlich erfolgt,
 um weniger leistungsfähigen Gemeinden, welche höhere Mädchenschulen
 unterhalten und Leitern derartiger Anstalten privaten Charakters
in kleineren Orten Beihülfen gewähren zu können, um die nicht selten
ganz unzulänglichen Besoldungen der Lehrkräfte an den gedachten
Schulen günstiger zu gestalten, nachdem durch das Ges. v. 3. März 1897
das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen wesentlich autgebessert worden ist.
Durch den Staatshaushaltsetat 1902 sind die akademisch gebildeten
Oberlehrer an den staatlichen höheren Mädchenschulen den Oberlehrern
an den staatlichen höheren Knabenschulen hinsichtlich der Besoldungsverhältnisse
 gleichgestellt worden (C.-Bl. d. U.-V. 1903 S. 296).

Kunst und Wissenschaft (Band II Buch I 8$ 482ff.).
8 258. Die ordinären Ausgaben für Kunst und Wissenschaft
stiegen von 1899 bis 1908 insgesammt von 4,7 auf 5,4 Mill. M.
An der Steigerung waren betheiligt am stärksten mit rd. 120 000 M.
die Akademie der Künste, dies hängt hauptsächlich mit der Uebersiedlung
 der Hochschule für die bildenden Künste in den Neubau in
der Hardenbergstrasse zu Charlottenburg und des Ueberganges des
Gebäudes der ehemaligen Bauakademie am Schinkelplatz in Berlin
auf die Kunstschule zusammen, wodurch allein 19038 ein Mehrbedarf von
79132 M. bei Kap. 122 Tit. 37 erforderlich wurde, Ferner waren betheiliet
 mit rd. 60000 M. die Akademie: der Wissenschaften, mit

ı) Vorbildungen siehe Statist, Corresp. 1903, XIX.
?) Näheres Statist. Handb. 1903 S. 455.
;) Vgl. in Betreff der Pensions- und Reliktenverhältnisse der Lehrer an Mittelschulen
(Bd. 11 Buch I $ 443) auch Verordn. über die Einführung des Pensions und Reliktengesetzes
für Lehrkräfte an öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen im Regierungsbezirk Wiesbaden
 v. 9. Mai 1901 (G.-S. S. 128). S. auch die weitere Verordn. v. gleichen Tage
(a. a. 0. 8. 126).
        <pb n="308" />
        302

Anhang,

rd. 125000 M. die Kunstmuseen, mit rd. 60000 M. das Kunstgewerbemuseum,
 mit nur rd. 5000 M. die Nationalgalerie, mit 68000 M. die
Königlichen Bibliothek, mit 45000 M. das Meteorologische Institut.
537 000 M. rund kamen auf die neue Akademie zu Posen. Dieselbe
zoll einen Mittel- und Förderungspunkt für die geistigen Bestrebungen
in den östlichen Landestheilen bilden und ihrem Ziele vornehmlich
gerecht werden a) durch Veranstaltung fachwissenschaftlicher Kurse
für Gebildete, insbesondere für Verwaltungsbeamte, Juristen, Aerzte,
Lehrer, Gewerbetreibende, Landwirthe u. s. w., b) durch Abhaltung von
volksthümlichen Kursen und Vorträgen für weiteste Kreise nach dem
Muster der anderweit veranstalteten Hochschulkurse, ce) durch Einrichtung
 fortlaufender Uebungen mit beschränkter Theilnehmerzahl
auf einzelnen besonders interessanten Gebieten. Sie gehört hiernach
mehr unter die Rubrik „Unterrichtswesen“, als unter „Kunst und
Wissenschaft“ (vgl. Kap. 14 Tit. 203 des Extraordinariums für 1908).
S. auch oben 285.
Neu eingestellt (seit 1902) in Kap. 122 ist Tit. 34a, wogegen Tit. 38
fortgefallen ist. Es handelt sich hierbei um das Musikinstitut der
Hof- und Domkirche in Berlin. Hinsichtlich dieses Instituts war
bisher die Frage streitig,') ob es eine staatliche oder nur staatlich
unterstützte Anstalt sei. Nunmehr ist bei Gelegenheit der eingetretenen
Nothwendigkeit, die Bezüge des Dirigenten, des Gesanglehrers und der
Mitglieder etc. des Chors zu erhöhen, mit dem Domkirchen-Kollegium,
als dem Vertreter der Oberpfarr- und Domkirche in Berlin, ein Abkommen
 dahin vereinbart, dass die Unterhaltung des Berliner Domchors
 auf die Oberpfarr- und Domkirche übergeht, wogegen der Staat
unter Erhöhung des bisherigen Zuschusses den ein für alle Mal feststehenden
 Beitrag von 48400 M. zu dieser Unterhaltung leistet und
im Uebrigen aus derselben endgültig ausscheidet.

$ 254. Besonders stark war, wie schon in früherer Zeit das
Extraordinarium für Kunst- und wissenschaftliche Anstalten in den
letzten Jahren mit Ausgaben belastet, insgesammt von 1900 bis 1903
mit 20,6 Mill. M.
Im Einzelnen wurden an grösseren Posten bewilligt:
1900: Zum Wiederaufbau des Prätoriums der Saalburg bei Homburg v. d, H., zweite
Rate 200000 M.; zum Neubau der akademischen Hochschulen für die bildenden Künste und
für Musik in Berlin auf dem Grundstücke der Thiergartenbaumschule, dritte Rate 750 000 M.;
zur Erweiterung der Kunstmuseen durch Errichtung von Gebäuden auf der Museumsinsel in
Berlin, vierte Rate 1100000 M.; zum Ankauf einer Sammlung griechischer Münzen 380 000 M.
1901; Zur Erweiterung der Kunstmuseen, fünfte Rate 665000 M.; zu ausserordentlichen
 Erwerbungen für die Sammlungen des Kaiser Friedrich-Museums in Berlin 2000000
Mark; zur Ausführung eines Erweiterungsbaues für das Kunstgewerbe-Museum in Berlin,
erste Rate 300000 M.; zur Erwerbung eines Bernsteinmuseums 305 000 M.; zum Neubau
der akademischen Hochschulen für die bildenden Künste und für Musik in Berlin, letzte
') Näheres in Bd. II Buch I 8 516.
        <pb n="309" />
        11. Nachträge. — Zuschussverwaltungen, $$ 254—256. 303

Rate, zum Neubau des akademischen Instituts für Kirchenmusik in Berlin und zur inneren
Einrichtung der drei Anstalten 1493 849 M.
1902: Zur Erweiterung der Kunstmuseen, letzte und Ergänzungsrate 636000 M.; zur
Ausführung eines Erweiterungsbaues für das Kunstgewerbe-Museum in Berlin, zweite Rate
250000 M.
1903: Zur Erweiterung der Kunstmuseen, Nachbewilligung für den inneren Ausbau
des Kaiser Friedrich-Museums mit Einschluss eines letzten Betrages für die innere Einrichtung
 desselben 965 000 M.; zur Ausführung eines Erweiterungsbaues für das Kunstgewerbe-Museum
 in Berlin, dritte Rate 500000 M; zum Neubau der Königlichen Bibliothek, der
Universitäts-Bibliothek und der Akademie der Wissenschaften zu Berlin auf dem sogen,
Akademieviertel daselbst. erste Rate 1000000 M.

Medizinalwesen (Band II Buch I $$ 593ff.).
$ 233, Auf dem Gebiete des Medizinalwesens sind in den letzten
Jahren bedeutsame Neuerungen durchgeführt worden, die sich auch im
Staatshaushaltsetat bemerkbar machen. Während die Ausgaben für
Medizinalwesen nach Ba. II Buch I 8 11 a. a. O0. von 1870—1899 nur
von 1,3 auf 1,9 Mill, gestiegen waren, haben sie seitdem bis 1903 eine
Steigerung bis auf 3,5 Mill. M., also fast auf das Doppelte, erfahren.
Die gesteigerte Fürsorge, welche dem Medizinalwesen gewidmet
wird, findet in dem Ausgabeetat u. A. auch darin einen Ausdruck,
dass durch den Etat für 1903 unter Kap. 109 Tit. 4 eine besondere
Direktorstelle für die Medizinalabtheilung geschaffen worden ist.

8 256. Vor allem war es die Durchführung des unterm 16. Sept.
1899 erlassenen, in seinen Grundzügen schon in Bd. Il Buch I $ 608ff.
dargestellten neuen Kreisarztgesetzes von 1899, welches besondere
Bedeutung für die Medizinalverwaltung und deren Etat in Anspruch
nahm. Besonders wurden dadurch berührt die Tit. 2, 4 und 5 des
Kap. 125. Ersterer stieg von 1899—1908 von 717 889 M. auf 1432246 M..
letztere beiden Titel von 30656 M. auf 820 156 M.
Zur Ausführung des Gesetzes sind eine Reihe von Ministerialerlassen
 ergangen, deren Wortlaut in dem: seit 1901 im Ministerium
neu herausgegebenen Ministerialblatt für Medizinal- und
medizinische Unterrichtsangelegenheiten (Cotta’scher Verlag.
Berlin) abgedruckt ist.
Auch sind in einer besonderen, dem Landtag unterbreiteten Denkschrift
 v. 10. Febr. 1902 (Drucks. d. Abgeord.-Hauses Nr. 72) die einzelnen
zur Durchführung jenes wichtigen Gesetzes von der Medizinalverwaltung
getroffenen Massnahmen eingehend geschildert worden.
Von diesen Massnahmen sind als die wichtigsten folgende hervorzuheben:

1. Die Ersetzung der alten Prüfungsordnung für die Physikatsamtskandidaten
 v. 24. Jan. 1896 (Zusatzbestimmung v. 283. Febr. 1898) durch
eine neue v. 30. März 1901 (M.-Bl. f. d. Med.-A. S. 71). Besonders die
Kenntniss der öffentlichen Gesundheitspffege ist stärker betont, ferner
sind auf dem Gebiete der pathologischen Anatomie, Psychiatrie und
        <pb n="310" />
        304

Anhang,

gerichtlichen Medizin die Anforderungen erhöht worden. In den
neuesten Staatshaushaltsetats sind für den Unterricht in der letzten
Branche an mehreren Universitäten neue ausserordentliche Professuren
für gerichtliche Medizin geschaffen (Königsberg, Halle. Breslau.
Bonn ete.).
Indirekt liegt eine Verschärfung der Vorbedingungen für die Kreisphysikatskarriere
 darin, dass auch die Gewährung der Approbation
als Arzt durch die seit dem 1. Oktober 1901 in Kraft getretenen‘)
neuen Prüfungsbestimmungen von der Erfüllung weiter gehender Bedingungen,
 unter denen vor Allem die eines praktischen Jahres genannt
 zu werden verdient, abhängig gemacht ist, indem die Anstellung
als Kreisarzt jetzt regelmässige fünfjährige Ausübung der Praxis als
approbirter Arzt voraussetzt.
Die in Bd. II Buch I $ 606 und 656 erwähnten Fortbildungskurse sind weiter bestehen
 geblieben und noch durch Kurse für Staatsarzneikunde, Hygiene, Gerichtl. Medizin
arweitert worden (vgl. Extraordinarium 1902 Kap. 14 Tit. 227).
Für die Ausführung einfacher mikroskopischer, bakteriologischer, chemischer Untersuchungen
 bei Ausübung ihres Berufs sind den Kreisärzten Boihülfen zur Beschaffung von
Instrumenten und Apparaten ebenfalls durch das Extraordinarium (1901 und 1902, Kap. 14
Tit. 257 und 227, zus, 75000 M.) bereit gestellt worden.
2. Der Erlass einer Dienstanweisung für Kreisärzte v. 23. März 1901
‚:M.-BL. f. d. Med.-A. S. 2) welche unter fortlaufenden Paragraphen in
4 Hauptabtheilungen und 34 Abschnitten die amtliche Stellung und
Personalangelegenheiten des Kreisarztes (Abtheilung I), die Art und
den Umfang der Obliegenheiten des Kreisarztes und zwar im Allgemeinen
 (Abtheilung Ila) und im Besonderen (Abtheilung IIb), die
Geschäftsführung und die Schluss- und Uebergangsbestimmungen behandelt
 (Abtheilung III und IV).
Besondere Schwierigkeiten machte ;
3. die Neuregelung der Besoldungs- und Pensionsverhältnisse, der
Medizinalgebühren, der Amtsunkosten-Entschädigung.
Nach dem Kreisarztgesetz sind hierbei zu unterscheiden:
a) die vollbesoldeten Kreisärzte,
b) die nicht vollbesoldeten Kreisärzte,
s) die durch $ 5 des Gesetzes geschaffenen Kreisassistenzärzte, und
d) die mit kreisärztlichen Oblıegenheiten betrauten Stadtärzte.
Zu a: Die ersteren, deren es bisher erst 22 giebt (19038), erhalten
ein Diensteinkommen von 3600—5700 (Stufen von 3 Jahren: 4200,
4700, 5200) M. und den tarifmässigen Wohnungsgeldzuschuss (M.-BL.
(f. d. Med.-A. 1901 S. 88, Besoldungsdienstalter ebenda 8. 89), Gebühren
 für Amtsverrichtungen beziehen sie nicht; diese fliessen in
die Staatskasse (Kap. 54 Tit. 9 der Kinnahmen, 1901: 30000 M.).
Die Amtsunkosten-Entschädigung der vollbesoldeten Kreisärzte
 beträgt im Durchschnitt 750 M., höchstens 1000 M. (zahlbar aus
') An Stelle der in Bd. II Buch I $ 620. gedachten Vorschriften.
        <pb n="311" />
        II. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $ 9257, 305

Kap. 125 Tit. 5), Dienstreisen werden (einstweilen) nach allgemeinen
 Grundsätzen liquidirt (M.-Bl. f. d. Med.-A. 1901 S. 98).
Zu b: nicht vollbesoldete Kreisärzte (19083: 487 einschl. 14 nicht
vollbesoldete Gerichtsärzte)., Diesen ist die Ausübung ärztlicher
Praxis im Gegensatz zu den zu a) genannten gestattet.
Das Gehalt beträgt 2250—2700 M. Bei dieser Kategorie ist aber
aus Zweckmässigkeitsgründen (s. Denkschrift) nicht das reine Dienstalterssystem,
 sondern ein mit dem Stellenindividualsystem kombinirtes
System zur Durchführung gebracht. Für eine gewisse Anzahl Stellen
werden pensionsfähige Zulagen von 600, 900 und 1200 M. gewährt
(M.-Bl. f. d. Med.-A, 1901 8. 227).
Der nicht vollbesoldete Kreisarzt erhält keinen Wohnungsgeldzuschuss,
 dagegen: 1. Gebühren, wovon ein gewisser Theil pensionsfähig
 ist; 2. Amtsunkosten 250 M. bis zu 750 M. (Kap. 125 Tit. 5);
3. Reisekosten und Tagegelder nach den allgemeinen Vorschriften
(Etat des Fin.-Min.).
Zu 6: Kreisarzt-Assistenten (1908: 83).
Die Stellungen sind nicht als dauernde Lebensstellungen gedacht,
sondern als Durchgangsstellungen, in denen die künftigen Kreisärzte
sich vorbilden und bewähren sollen.
Die Anstellung erfordert das Bestehen der kreisärztlichen Prüfung,
dagegen wird eine fünfjährige praktische Thätigkeit, wie sie zur Anstellung
 als Kreisarzt vorgeschrieben ist, nicht verlangt.
Die Kreisarzt-Assistenten sind theils Untergebene des Kreisarztes,
theils dessen Hülfsbeamte mit selbstständigem Wirkungskreise (M.-Bl.
f. d. Med.-A. 1901 8. 187).
Die Diätensätze für die Kreisarzt-Assistenten betragen mindestens
900 M. höchstens 1800 M., im Durchschnitt 1200 M. jährlich und
werden gezahlt aus Kap. 125 Tit. 4.
Zu d: Stadtärzte (vgl. $ 3 Abs. 5 des Kreisarztges., Denkschr. 8. 13).
Auf Grund eingehender Verhandlungen ist von der Befugniss,
Stadtärzten kreisärztliche Obliegenheiten zu übertragen, einstweilen
nur 4 Städten gegenüber Gebrauch gemacht worden, nämlich Altona,
Düsseldorf, Osnabrück und Dortmund.
Die Remunerationen sind in allen Städten bisher von Fall zu Fall
festgesetzt werden. Sie werden ebenfalls aus Kap. 125 Tit. 4 bezahlt.
Dem Grundsatze der Vereinigung stadt- und kreisärztlicher Obliegenheiten
 wird in einigen Städten in der Weise Rechnung getragen,
dass die Königlichen Kreisärzte die Stadtarztgeschäfte nebenamtlich
wahrnehmen. so in Hildesheim, Barmen, Elberfeld und Hannover.

$ 257. Die vorstehenden Neuorganisationen machten die Zurdispositionsstellung
 einer grösseren Anzahl von Kreisphysikern und
Kreiswundärzten (1901 86 bezw. 94, zus. 180) erforderlich ($ 15 Kreis-Schwarz
 u. Strutz, Staatshaushaltsetat u. Finanzen Preussens. MI. 90
        <pb n="312" />
        306

Anhang.

arztges.). Diese wurden auf Wartegeld gesetzt.') Es wurden daher
1902 zu diesem Zwecke neu eingestellt in Tit. 18b 160426 M., ferner
in Tit. 18e 50000 M. zu Unterstützungen für derartige Beamte, wenn
besondere Härten vorliegen.
Der Rang der Kreisärzte ist derjenige V. Klasse. Ein Theil kann
den Titel „Medizinalrath“ und „Geh. Med.-Rath“ erhalten (Allerh.
Wrl. vv. 18. Juni 1901).

$ 258, Unter den sonstigen Ausgabeposten im Ordinarium der
Medizinalverwaltung ist hervorzuheben die starke Steigerung des
staatlichen Zuschusses für die Charite, welcher sich von
217 364 M. in 1899 bis 19038 auf 527 925 M. erhöht hat. Hauptsächlich
sind dabei die sächlichen Ausgabefonds betheiligt, die von 1902 auf
1903 allein um 113310 M. erhöht werden mussten (vgl. über die
Gründe die Etatserläuterungen 1903 zu Kap. 125 Tit. 7 und Kap. 14 —
Extraordinarium Tit. 249. S. auch unten 8 259). Ueber die Einnahmearhöhung
 s. Bd. II Buch I $ 662.
Dagegen haben sich die Ausgaben für die Institute für Infektionskrankheiten,
 für experimentelle Therapie (Frankfurt a. M.) und für
Hygiene in Posen?) nicht wesentlich verändert.
Seit April 1901 ist neu eingerichtet worden die Versuchs- nnd
Prüfungsanstalt für die Zwecke der Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung
 in Berlin, die für 1908 nicht weniger wie 82060 M.
Ausgaben erfordert. Allerdings stehen der Ausgabe auch etwa 45 000 M.
Einnahme (Kap. 84 Tit. 9) gegenüber.
Diese Einrichtung will die Schäden mindern, welche den Gemeinden und Industrien
durch unzweckmässige Massnahmen auf dem Gebiete der Trinkwasserversorgung und Abyässerbeseitigung
 entstanden sind, weil os bisher an einer Stelle fehlte, wo die sich auf
diesem Gebiete vollziehenden Vorgänge und die daraus zu ziehenden praktischen und wissenschaftlichen
 Erfahrungen einheitlich gesammelt und verwerthet werden (vgl. Kap. 125 Tit. 10
jes Etats 1901 unter Bemerkungen).

Extraordinarium.
$ 259, An extraordinären Mitteln wurden von 1899 bis 1908
für die Medizinalverwaltung (Anl. XVI) rund 11,9 Mill. M. bereitzestellt.
 Als Hauptposten sind zu nennen:
1900: Für das Charit6-Krankenhaus in Berlin zur Deckung eines Fehlbetrages bei
{en sächlichen Ausgabefonds 1100000 M.; zur Ergänzung der Einrichtung des hygienischen
instituts in Posen 4500 M.; zur Bekämpfung der Granulose 350 000 M
1901: Zur Bekämpfung der Granulose 350000 M.
1903: Zur Bekämpfung der Granulose 350 000 M.; zur Deckung eines Fehlbetrages bei
len sächlichen Ausgabefonds des Charite - Krankenhauses in Berlin 465 000.

8 260. Zu einzelnen Ausführungen in dem Abschnitt „Medizinalwesen“
 in Bd. II Buch I ist endlich noch nachzutragen:
1) Vgl. auch A.-H.-Verhandlungen 1900 S. 8094, 3104.
“ Ueber diese Ba. IL Buch I 88 666ff, 672a.
        <pb n="313" />
        II _Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $8 258—261. 307

Zu $$ 620. (Aerzte ete.):
Ueber die Approbation als Arzt und die Prüfung als Arzt siehe
die neuen Vorschriften des Bundesraths v. 28. Mai 1901 (M.-Bl. d.
Med.-V. S. 189ff.).
Zu 8 630 (Hebammenbezirke) ist auf M.-Bl. d. i. V. 1888
S. 211 aufmerksam zu machen.
Zu 88 640ff. (Apothekenwesen):
Durch Allerh. Verordn. v. 2. Febr. 1901 sind Apothekerkammern
(für jede Provinz eine) als Standesvertretung der Apotheker geschaffen
worden (M.-Bl. d. Med.-A. 1901 S. 128.) ;
Zu 88 649ff. (Heilanstalten):
Veueste Statistik der Heilanstalten s. in der Preuss. Statistik Nr. 178
(1902), ebenso über Irrenanstalten ($ 653 a. a. O.) in Nr. 175 der
Statistik (1902).

IX. Landwirthschaftliche Verwaltung (Band II Buch ID.
$ 261. Der die landwirthschaftliche Verwaltung behandelnde
Band (Buch II des II, Bandes) schliesst bereits mit dem Jahre 1901
ab; schon aus diesem Grunde ist hier nicht soviel nachzutragen, wie
hinsichtlich der geistllichen, Unterrichts- und Medizinalyerwaltung.
Aber der Etat und seine Einnahme- und Ausgabeziffern können
auch an sich an Umfang und Höhe nicht entfernt mit denen der
letztgenannten Verwaltung konkurriren. Während hier die laufenden
Ausgaben von 1901 bis 1908 von 145,3 auf 153,9 Mill. stiegen, wies
der landwirthschaftliche Etat nur eine Steigerung von 18,1 auf 20,2 Mill.
auf, wovon noch 1,2 Mill. lediglich durchlaufender Natur sind (s. u.).
Betrachten wir zunächst kurz die Einnahmeentwickelung seit
1901, so entfällt von der Steigerung in diesem Zeitraum (von 1,8 auf
3.0 Mill. M.) der Haupttheil, nämlich 1200000 M., auf einen seit 1908
zum ersten Mal eingestellten Etatstitel (4a), nämlich die Einnahmen
an Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches.
Der Fonds hat ähnlich wie der in Bd. II Buch II $ 387 erwähnte
nur einen durchlaufenden Charakter, indem ihm in Kap. 108
Tit. 16 b der Ausgabe 1200000 M. an Vergütungen für die mit der
Untersuchung betrauten Beamten ete. gegenüberstehen.
Der Posten ist eine unmittelbare Folge des am 1. April 1908 in
Kraft getretenen Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau,
v. 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547).') Nach $ 13 das. unterliegt nämlich
das in das Zollinland eingehende Fleisch bei der Einfuhr einer amtlichen
 Untersuchung. Der Bundesrath hat nach Abs.2 a. a. O, die in

1) Fleischbeschauges. v. 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) und Preuss, Ausf.-Ges, v.
28, Juni 1902 (G.-S. S. 229), Ausführungsbestimmungen v. 14. Juni 1902 (M.-Bl. d. M.-V. 1902
S. 217) und 20. März 1908 (a. a. O. 8. 167).
        <pb n="314" />
        308

Anhang.

der Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 30. Mai 1902 (C.-Bl. f. d.
Deutsche Reich, Beil. zu Nr. 22) in Anl. F Sp. 4 aufgeführten
56 preussischen Zoll- und Steuerstellen bestimmt, bei denen die
Untersuchung stattfinden kann. Für die Untersuchung sind nach
Massgabe der auf Grund des 8 22 Nr. 3 des Fleischbeschaugesetzes
vom Bundesrathe beschlossenen Gebührenord. v. 12. Juli 1902 (C.-Bl.
f. d. Deutsche Reich S. 238) Gebühren zu entrichten. Diese Gebühren
sind zunächst für 1903 mit 1,2 Mill. M. veranschlagt, ebenso hoch
auch die in Kap. 108 "Fit. 16 b eingestellten laufenden Ausgaben an
sächlichen Kosten der Unterhaltung der für die Beschaustelle erforderlichen
 baulichen Einrichtungen und der Ausrüstungsgegenstände, an
Miethzinsen für die zu Beschauzwecken etwa bereit zu stellenden,
nicht fiskalischen Räumlichkeiten und ähnlichen Ausgaben, sowie an
Vergütungen für das Beschaupersonal (Thierärzte, Trichinenschauer,
Chemiker, Bureau- und sonstige Hülfskräfte).
$ 262, Weitere erheblichere Einnahmevermehrungen fanden statt
bei Tit. 4, nämlich 24736 M. in 1902 bei der Thierärztlichen Hochschule
 zu Hannover in Folge vermehrten Besuches und der Uebersiedelung
 in den Neubau; dieser Einnahmevermehrung stehen aber
auch entsprechende Ausgabesteigerungen gegenüber (allein bei Kap. 108
Tit. 8 26595 M.).
Bei Tit. 7 der Einnahme fand ebenfalls 1902 eine Vermehrung um
29640 M. statt, wovon 9340 M. auf einen neuen hier eingestellten
Nebenfonds (s. Bd. II Buch II $&amp;amp; 23), nämlich die Deich- und
Schlempenhülfsgelderkasse in Stade, entfielen. (Näheres über diesen
Fonds in den Etatserläuterungen 1902.) 19800 M. entfielen dagegen
auf Beiträge privater Grundkreditinstitute zu den Kosten der Staatsaufsicht.
 Diese Einnahmevermehrung ist aber nur die Folge einer
antsprechenden Ausgabesteigerung bei Kap. 10la (s. auch Bd. II
Buch 11 8 455 S, 931). Dieser Fonds wurde nämlich um den gleichen
Betrag erhöht in Folge der Neueinstellung zweier Brandinspektorenstellen,
 da eine Verschärfung der Staatsaufsicht über die Hypothekenbanken
 und ähnlichen privaten Creditinstitute im Interesse der
Allgemeinheit erforderlich erschien.

Laufende Ausgaben.
$ 263. Rechnet man von der gesammten Ausgabesteigerung die
oben erwähnten 1,2 Mill. M. ab, so bleibt eine Vermehrung der Ausgaben
 von rund 600000 M. bestehen. Rund 255000 M. entfallen
hiervon auf die Generalkommissionen, bei denen vor Allem die
fortgesetzte Vermehrung des Vermessungspersonals (von 470 auf 510)
eine weitere starke Ausgabesteigerung nöthig machte. Kap. 101 Tit. 5
stieg allein von 1807250 M. auf 1973850 M. Auch die Zahl der
Spezialkommissare stieg weiter von 57 auf 63.
        <pb n="315" />
        II. Nachträge. — Zuschussverwaltungen, $$ 262—264. 309

8 264, Die Ausgaben für landwirthschaftliche Unterrichtszwecke
 weisen ebenfalls eine nicht unerhebliche Steigerung
nach, rund 240 000 M.
Besonders ist hier hervorzuheben die Steigerung des Fonds
Kap. 102 (Tit. 15) zur Unterstützung des landwirthschaftlichen Mittelschulwesens
 (von 432 800 M. auf 476 900 M.), des ländl. Fortbildungsschulwesens
 (Tit. 15b: von 90000 M. auf 1835 000 M.) und des Dispositionsfonds
 zu wissenschaftlichen und Lehrzwecken (Tit. 16: von
3383 000 M. auf 423 000 M.).
Die Steigerung des letzteren Postens wurde besonders damit begründet,
 dass‘ dem landwirthschaftlichen Wanderlehrwesen immer
weitere Ausdehnung gegeben werden solle, um die auf den verschiedensten
 Gebieten erzielten technischen und wissenschaftlichen
Fortschritte in raschem Masse zum Allgemeingut auch der mittleren
und kleineren bäuerlichen Bevölkerung zu machen. Auch soll, wie
bereits in einzelnen Provinzen mit Erfolg geschehen, eine Organisation
des Wanderlehrwesens in der Weise stattfinden, dass es mit dem
niederen landwirthschaftlichen Schulwesen vereinigt wird. Während
das letztere den Kommunalverbänden zur Last fällt, soll die Organisation
 des Wanderlehrwesens unter Betheiligung des Staates durchgeführt
 werden.
Das landwirthschaftliche Unterrichtswesen weist auch nach den
neuesten vorliegenden statistischen Erhebungen einen andauernden Fortschritt
 auf, wenngleich dieser mit der Entwickelung des gewerblichen
Fachschulwesens kaum konkurriren kann. Aus der soeben erschienenen,
in den landwirthschaftlichen Jahrbüchern veröffentlichten Statistik
geben wir folgende Zusammenstellungen, durch welche zugleich die
in Bd. II Buch II enthaltenen Daten in den wichtigsten Punkten bis
auf die Gegenwart Ergänzung finden:
I. Landwirthschaftliche Hochschulen (s.
Besuch am Schlusse des Jahres Berlin
1900: Studirende . . . 192
Hospitanten. . . 77
zusammen 79
1901: Studirende . . . 398
Hospitanten. . . 5
zusammen BB
1902: Studirende . . . 15
Hospitanten. . . 218
zusammen 54%
Etatsmässige Professoren . . . -
Sonstige Dozenten (Hülfslehrer)
Privatdozenten , . . . .
Assistenten . „

ı) An der landw. Hochschule werden im Februar und März Unterrichtskurse für praktische
 Landwirthe abgehalten (Minimalsatz 1,50 M. pro Hörerstunde). Besuch 1900: 131,
1901: 120. 1902: 116 Personen.
        <pb n="316" />
        Anhang.

Noch: I. Landwirthschaftliche Hochschulen.
Berlin Poppelsdorf

VW.

Die Einnahme betrug

107 46‘
395 4353

( a) bei der Akademiekasse 69527
b) bei der Gutskasse . . 46485
a) bei der Akademiekasse 237839
b) bei der Gutskasse . . 50966
a) bei der Akademiekasse 168312
287974 | b) bei der Gutskasse , . 4481

Die Ausgabe betrug .

Staatszuschuss .

(1. Landwirthschaftliche Institute (einschl. Thierkliniken etc.) an den Universitäten
(a. a. 0. $ 228 ff.) im Jahre 1902 (Sommer- und Wintersemester).
Besuch Königsberg Breslau!) Halle?) Kiel KGöttingen*)
54 145 242 \ 13 106
° 206 1
R2 173?) 507 3 129

[nländer .
Ansländer . . „os
Zusammen , .

Staatliche Unterhaltungszuschüsse
 ausschliesslich Professorengehälter
 (Mark) .
Hörerzahl seit Errichtung des
Instituts. .

42 AAQ

23 496

109779 4740 35 942

70

1 566

17 430 126 1 654

IT. Thierärztliche Hochschulen (a. a. 0. $ 298 ££).

Besuch
am Schlusse des Jahres 1900
5% » 2 1901
- „1902

Lehrerzahl 1902
Ordentliche . . . .
Hülfslehrer . .. .
Assistenten

Es betrugen für 1902
lie Einnahmen. .. 0.0...
lie Ausgaben . . 0. 0. 0...
der Staatszuschuss. .

Berlin
339°)
335°)
4075)

Hannover
238
260
206

7
DD

A. A,
156 632 90817
350 704 203 494
199 072 112 677

1) Ausserdem hat die Landwirthschaftskammer einen Vortragscyklus für praktische
Landwirthe (1 Woche im Januar) eingerichtet, in welchen Universitätsdocenten Vorträge
aalten. Honorar 20 M., Tageskarten 5 M. Besuch 95 für den ganzen Kursus, 266 für
inzelne Vorträge.
?) Davon Lanwirthe von Beruf 125,
&amp;gt;) Ausserdem ein ähnlicher Kursus wie bei '), 1901: 114 Zuhörer,
') So wie bei 2).
\ ausserdem je 145—149 Militärrossarzteleven.
        <pb n="317" />
        [I. Nachträge. — Zuschussverwaltungen, $ 264,

1Y, Landwirthschaftsschulen im Jahre 1902 (a. a. 0. $ 235 £).

Bezeichnung

der

Anstalten

1. Heiligenbeil , . .
2. Marggrabowa .

3 Marienburg ...... «+4
Dahme ......0..+.0+«
Schivelbein ........-Yldena
 .......0.00044 4
Samter............
Brieg. ....0..0.000000
Liegnitz .......... 4
Flensburg®) .......-+-‚
 Hildesheim ........4
&amp;gt;}, Lüdinghausen .....-..-13.
 Herford (Landwirthschaftsund
 Realschule) .....
14. Weilburg ....0.0..0000 4
15. Cleve.........00.00404
16. Bitburg ........4

Schülerzahl
der

Fach-' Vorschu-
 ' schulen
 |! len

65
59

70
30

100 48
143 45
92 83
61 35
34 | 52
70 | 61
248
57
150
123 | 38
‚40) 207
40 | 27 |
‚105 | 761
2) 158

Jährliches
Schulgeld

Lehrerzahl


fest an- Fach- ‘ Voryestellte
 ' schü- | schü-Lehrer)
 1 ler | Jer

ig

Ad

120 | 100
180 | 110
7. 1.4.1908 ab:
120 | 120
120 |80—100
100 | 60
100 | 80
90-—110190— 110
*) 85—120
85—120

2
9
7
N

4
Q

1:

Zuschüsse

von Kommunalver-


Vereinen
oder
Privaten

vom
Ntaate

BA

AM.

27 400
29 550

7400

20 600 9.997
22 Ol 2 3900
22.000 7000
24 000
26 550 y 2 840
25455 ® E 8
2 51
) * 42072
6 050
13 850

22 900 33 400
7“ +50 13 600
TAT) | 7385
97 000 6 300

ı) Die Stadt Dahme überlässt und hält in Stand die Schulräumlichkeiten und den
Turnplatz unentgeltlich.
2) Die Zinsen des 21 000 M. betrayenden Beggerow’schen Legates werden zu Stipendien
verwendet,
3) Die Stadt Samter übernimmt auch alle durch anderweite Zuschüsse nicht gedeckten
Ausgaben. Ausserdem Schülerstipendium zum Andenken an den verstorbenen Landesökonomierath
 Lehmann, 105 M.
4) Besuchen Brüder gleichzeitig die Schule, so zahlt der jüngere in Klasse VI 56 M.,
in Klasse V—]II 60 M., in Klasse II und I 80 M.
5) Das mit der Schule verbundene Obstbauinstitut erhält je 1000 M. Staats- und
Provinzialbeihülfe, 600 M. von der Landwirthschaftskammer und 1000 M. aus der Freiherr
v. Kottwitz’schen Stiftung.
8) Die Schule ist mit einer Oberrealschule verbunden,
i) Jüngere Brüder zahlen die halben Klassengeldsätze.
8) Darunter 40036 M. von der Stadt Flensburg für die Landwirthschaftsschule und
Oberrealschule zusammen.
v) in jedem folgenden Halbjahr 10 M. weniger, im sechsten 50 M.
10) und zwar die 3 Klassen der Landwirthschaftsschule 36, die 3 oberen Klassen der
Realschule 52, die 3 unteren Klassen 93, die Ackerbauschule 26 Schüler.
1“) Die Stadt Herford stellt die erforderlichen Lokalitäten und Versuchsländereien
ohne Entschädigung zur Verfügung.
2) und 60 M. für die mit verbundene Ackerbauschule.
13) 25 Schüler in der Acker- und Obstbauschule.
        <pb n="318" />
        ‚12

Anhang.

V. Ackerbauschulen im Jahre 1902 (a. a. O. $ 242 ff).

Bezeichnung

Anstalten

der

Ex
z3 iu
a iS +
Si a:
Bst
E07}
©
Zt
a

&amp;lt;
=
af

—

Jährliches Schulgeld

Staats.

zuchuss

Zuschüsse von
Kommunalverbänden,
Landwirthschaftskammern,
 Vereinen,
Privaten ete.

SE m
3

|. Spitzings. ...

7

R

Pensionäre 180. Auswärt.
Freischüler erhalt. 37,50,
Lohn, aus der Anstalt hervorgehendeAckerbauschül.

100 A, jährlich.
Die Pension f. d. Schüler
wird von der Provinzialverwaltung
 gezahlt.
Lehrerhonorar 30 für ein
Halbjahr. Volle Pension
300 für ein Halbj. Hospitanten
 n. Uebereinkunft.
{n der Vorbereitungsklasse
24 für 3/4 Jahre, in d. Fachklasse
 u, 1 klass. Ackerbauu.
 Winterschule 40 f. 3/, J.

6 000
Für jeden an der Normalzahl
 24 fehlenden
Schüler werden 180 M
jährlich abgezogen,
13.500

2. Zelenin.....

3. Oranienburg. .
‘auch landwirthschaftl.
 Winterschule).

Wittstock...
‘wie vorstehena)

)

15 500
in Gemeinschaft mit
d. Gärtnerlehranstalt.

86

Zu den
Gehältern
d. Wanderlahrer.


15 2384

&amp;gt; Roitz. .....
&amp;gt;, Stargard (Pom.)
!. Ponelau ..

20°
30
ze}

3
4
;{)

JO
100

2 400
3 600
4 800

180 für Unterricht, Wohnung,
 Beköstigung, ärztliche
 Behandlung.
400 wie vorstehend.
Fachschule: 90 f. 1. Halbj
” 75 »” 2. »”
x 60 ,, 3. »
Wintersch.: 90 ,, das ,,
Wie vorstehend.
50 für das Halbjahr,
Für Unterricht u, ärztliche
Behandlg.: 100 f. d. erste,
90£.d.zweite, 80f.d. dritte,
70 für das 4. Halbjahr.
120
90 (50 für das Winter-,
40 f. d. Sommerhalbjahr).
45 für das Halbjahr.
80 (50 für das Winter-,
30 f. d, Sommerhalbjahr).
40 Schulgeld, 320 Kostgeld.
60 f. d. Halbjahr, d. Schüler
aus dem Kreise Herford 45.
en

3500 £. d.'
Leinbau- |
musterfeld

3. Badersleben . .
3. Hohenwestedt

110

{

L5 000
6500

0. Kappeln ....
11. Schönberg i. H.
‘3. Hildesheim ..

33
30
105

}
)

3000. Ausserd. Stip.
7005
Siehe Landwirthschaftsschulen.


13. Ebstorf. ,...
14. Bremervörde. _

15
IR

)
)

20.070
9 750

13. Quakenbrück. .
(6. Norden, ,...
17. Stromberg...
18. Herford...

52
27

3 300
3 700

41

OO

2.700
Siehe Landwirthschaftsschulen,

Wie vorstehend.

L9. Cleve......
20. Bitburg (auch
Obstbauschule)
21. Bauhof. ....
(Fürstl. Hohenz.
Domäne). _
u zus, |793| 125 |
) Die Schulräume stellt die Stadt Bremervörde, — 2?) Siehe Landwirthschaftsschulen.
        <pb n="319" />
        II. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $&amp;amp; 264.

313

YI. Landwirthschaftliche Winterschulen im Jahre 1902 (a. a. O0. $ 242 ff).

Zahl
der
Anstalten!

Provinzen

Schüler-Lehrer-



 |

„zahl

l. Ostpreussen ....
2 Westpreussen . ..
? Brandenburg ...
Pommern .....
5 Posen .......
5. Schlesien ....-.
7 Sachsen ......
Schleswig-Holstein
X, Hannover .....
1). Westfalen .....
f. Kassel 4 +. uw +
&amp;gt;. Wiesbaden. ....
Rheinprovinz ...
Sigmaringen... .
(Fürstlich, Domäne
Bauhof). — _ ——
zus. | 125 |482 | 913

96
25
44
42
59
51
74
39
L51
106
38
14
159
5

x
m

Schulgeld
für das
Halbjahr |

1) meist 30
20—50
20—40
40—60
24—40
35—55
60
40—50
1) 20—60
meist 30 |
©) meist 30
50
20
a0)

Zuschüsse
von
Kommunalverbänden,

Landwirthschafts-


Vereinen etc,
»

vom

Staate

AM

3)

34 747
9981
36 248
12 400
18 730
37211
32 652
35 150
67 078
74.033
28 150
4 400
122 000
630

500
9 600
9000 |)
25 250

2.700 I9
in 3)
7 400 ke
12)

Erheblich gesteigert hat sich auch Zahl und Frequenz der ländlichen
 Fortbildungsschulen (a. a. O0. $&amp;amp; 250 ff.). Ihre Zahl stieg
von 1079 in 1898/99 auf 1421 in 1902 und sie wurden besucht 1898/99
von 15169, 1902 von 20 666 Schülern.

1) Angerburg und Johannisburg 15, Gumbinnen 24 M. fürs 2, Halbjahr.
2) Vielfach werden die Schulräume unentgeltlich gestellt.
3) In Schlochau trägt der Kreis als Zuschuss den Rest der Ausgaben.
ı) Unter 9000 M. Zuschuss 3000 M. von der Ansiedelungskommission.
3) Arendsee im 2. Halbjahr 45, Worbis 30 M. Erfurt für Ausländer 80 M.
8) Die landwirthschaftlichen Winterschulen in Hohenwestedt und Kappeln bilden Abtheilungen
 der Ackerbauschulen,
ı) meist 30—40 M., Wittmund (Fortbildungsschule) 5 M.
8) In Diepholz, Hameln, Peine, Gr. Förste, Oberndorf, Iburg tragen die Kreise, in
Stade die Stadt den Rest der Ausgaben. Die Anstalt in Suderburg ist mit der Wiesenbauschule
 daselbst vereinigt.
%) In Gronau für jeden vom landwirthschaftlichen Kreisverein Nordstemmen und Kreis
Alfeld stammenden Schüler 50 M. Zuschuss,
%) Marburg 45 M.
2) In Fulda und Gelnhausen trägt die übrigen: Kosten die Landwirthschaftskammer
in Kassel.
        <pb n="320" />
        314

Anhang.

YII. Ländliche Fortbildungsschulen im Jahre 1902,

Zahl
der
Kurse

Zahl Zahl
der a
Theil- Or
nehmer ' Lehrer

Schulgeld


Zuschüsse
von Kommunalver-


u.s w.

Prorinzen

vom
tagt

ia

!, Ostpreussen . . 3621
Westpreussen 133 3418
Pommern . . 385 1882
Posen . . .. 12 425 4.935
Schlesien. . . . . 7 „627 7213
Sachsen . .. . 53 672 2460
‚ Schleswig-Holstein . . ‚50 270 ; ‚3.380
. Hannover. . . . .. 382 1081 7 2764 12452
» Westfalen. . . . . . 107 2.030 158 7798 5942
ı Hessen-Nassau . . . . 280 3883 371 1234 11593
‚1. Rheinprovinz . . .. 236 | 4345| 301 40 10378
‚2. Hohenzollernsche Lande 53 535 ) 85 340 3 250
Zusammen . . . 1421 ° 20666 1981 12 245 89522
Kurse für Elementarlehrer behufs Ausbildung derselben für ländliche
Fortbildungsschulen im Jahre 1902.
; Unent- |
igeltlich V 6472
"U oe» ' 5518
| 1760
Pädagogische Seminare für Kandidaten des landwirthschaftliskhın Lehramtes
im Jahre 1902.

1.143
217
1367
195
1138
2849
4 636
13.074
11.206
16 870
23.096
2683
78 469

|. Hannover (Hildesheim)
2. Wiesbaden (Weilburg) .
3. Schlesien (Breslau) Vorbragscvklus
 . 2. 2.

| Unent- |
‚geltlich {

2.000
2100

20 für den'
Kursus :
(1 Woche)

Yo.

1) Die Lehrer der Landwirthschaftsschule zu Weilburg sind Docenten der Universität
and andere Gelehrte. — 2?) Die Kosten trägt die Landwirthschaftskammer.

YIH. Königliche Pomologische Institute und Gärtnerlehranstalten im Jahre 1902.
Zuschüsse
von der
vom Kgl. Hof--
 | arten-Staate
 Sbon
dantur

ft

|. Gärtnerlehranstalt
Wildpark (Potsdam)
2. Pomologisches Institut
 zu Proskau!) .
Lehranstalt f. Obst-Wein-
 u. Gartenbau
zu Geisenheim ..

250 für Unterricht, Wohnung,
Heizung ete., ärztl. Behandl.
Je 60 für 1. u. 2. Halbjahr,
„ 45 „ jed. folg.
60 für 1 Halbjahr von Garten-,
Obst- und Weinbauschülern.
Eleven je 60 f. 1.u. 2. Halbjahr,
je 90 für 3. und 4. »
Bis 20 für Theilnehmer an
nn Kursen. Praktikanten mehr.
» An periodischen Unterrichtskursen nahmen 154 Personen theil, — ?) desgl. 343 Personen.
        <pb n="321" />
        [I. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $ 264.

3,5

[X. Wiesenbauschulen im Jahre 1902.

Zuschüsse

Bezeichnung
der

Schüler-Anstalten



zahl

|. Königsberg i.Pr.. ...
9, Bromberg .......4
3. Schleusingen ....- ‚|
4. Suderburg .......-(Winterschule.)

5, Siegen ......+.'1) 239
(und Wegebauschule,)
6. Wiesenwärterkursus für
d. Reg.-Bez. Wiesbaden
Wiesenbaukurs. zu Seck
/Reg.-Bez. Wiesbaden)
Wiesenbaukurs. z. Ahrdt-Mudersbach,
 Hörnsheim-Hochelheim
 u. Wetzlar
(Reg.-Bez. Coblenz) . „

Lehrerzahl



Schulgeld
für das
Halbjahr

80
.. Halbj. 40, 2. Halbj. 30,
Schulgäste 25—30.
60
30 für den Kursus.

20 jährlich für die Wiesenbauschule,
 30 für beide
Kurse der Wegebauschule,

Unentgeltlich.

vom
Staate

3.000

9 800

von
Kommunalverbänden,

Landwirthschafts-


Vereinen etc,
u

7 500
6180

5 700
3.000
5 300

| 700

1

}}

ı) 15 Schüler der Wegebauschule,
2) Die Kosten trägt die Kreisverwaltung.
3} Die Kosten tragen die Wiesengenossenschaften und der Kreis zu gleichen Theilen,

X. Niedere Spezialschulen,

Was die in Ba. II Buch II $&amp;amp; 266 ff. behandelten niederen Spezialfachschulen
 anbelangt, so sind zu den in 89270 a. a. 0. genannten Obst-,
Wein- und Gartenbauschulen hinzugekommen in Schlesien die
Schule zu Brieg (welche aber nur den Zwecken der dortigen Landwirthschaftsschule
 dient) und in der Rheinprovinz die Provinzialschulen zu
Kreuznach und Ahrweiler,
In den nunmehr 15 Schulen!) betrug die Schülerzahl 1902 350,
die Lehrerzahl 73. Staatszuschüsse etwa 12000 (davon allein 9760 M.
für die Rheinprovinz), Kommunal-, Vereinszuschüsse etc. 53000 bis
54000 M. (davon allein in Hannover 27000 M.).
Die Zahl der Obstbau-, Baumwärter-, Gemüsebau- und
Weinbaukurse (a, a. O. $&amp;amp; 271) betrug 1902 94, davon 67 — meist

ı) Engers und Kassel (s. $$ 268 u. 269 a. a. O.) nicht einbegriffen.
        <pb n="322" />
        316

Anhang.

Weinbaukurse — in der Rheinprovinz. Schülerzahl ca. 5000, davon
ca. 4000 in der Rheinprovinz. Der Unterricht war hier meist unentgeltlich.
 Staatszuschüsse: 8028 M., Kommunal- und Vereins- ete.
Zuschüsse: 20203 M.
Die Zahl der Molkereischulen (a. a. O. $ 274) betrug 1902
16 mit 1129 Schülern und 62 Lehrern. Das Unterrichtshonorar war
sehr verschieden, theilweise unentgeltlich. Staaatszuschüsse: 55750 M.,
Kommunal- und Vereinszuschüsse 65967 M.
Haushaltungsschulen (a. a. 0. $ 275) gab es 1902 56 mit
2299 Schülerinnen und 194 Lehr- und Hülfskräften. Das Schulgeld
war meist nicht unerheblich und vielfach mit Pension- und Kostgeld
verbunden. Staatszuschüsse nur 3450 M., Kommunal-. Vereins- ete. Zuschüsse
 35 764 M. ;
Hufbeschlagslehrschmieden (a. a. O0. $ 276) gab es 1902 44
mit 739 Schülern und 90 Lehrern. Staatszuschüsse 512 M.. Kommunal-,
Vereins- ete. Zuschüsse 9650 M.

Versuchsstationen (a. a. O0. &amp;amp; 282 ff).

8 265, Die Zahl derselben hat sich um 1 (Wreschen: milehwirthsch.
(nstitut) vermehrt. Die Einnahmen haben sich von 1898/99 bis
1900 von 827923 M. (s. Bd. II Buch I Anl. XLIID) auf 914495 M.
gesteigert, wobei sich das Antheilsverhältniss der einzelnen Einnahmegruppen
 gegen früher nicht wesentlich verändert hat. (Staatszuschuss
228070 = 24,9 Proz.) Die Ausgaben betrugen 1898: 824 405, 1900:
397622 M. Die Zunahme der Einnahme ist also eine stärkere gewesen.
 als diejenige der Ausgaben.

Viehzucht.

$ 266, Eine weitere nennenswerthe Steigerung haben die Fonds
zur Förderung der Viehzucht (Kap. 104) erfahren, um rd. 130000 M.,
wovon 100000 M. auf Tit. 4 (Rindvieh- ete. Zucht) und 30000 M. auf
Tit. 2 (Pferdezucht) entfielen.
Letzterer Posten (1902) wurde im Etat wie folgt motivirt:

Infolge des Niederganges der Landwirthschaft hat die Ausfuhr erstklassiger Stutfüllen
aus der Provinz Ostpreussen in den letzten‘ Jahren eine bedrohliche Ausdehnung anzenommen,
 Die Besitzer sind vielfach genöthigt, die werthvollsten Füllen zu verkaufen.
Solange sich noch bewährte Mutterstuten in den Händen der Züchter befanden, hatte dieser
starke Verkauf erstklassiger Füllen für die ostpreussische Landespferdezucht keine grosse
Gefahr, Nachdem aber die guten Stuten seltener zu werden beginnen, ist ein merklicher
Rückgang in den besten bäuerlichen Zuchten nicht mehr zu verkennen. Es soll deshalb
ler Versuch gemacht werden, im Wege der Fohlenprämiirung die Pferdebesitzer anzuregen,
lie prämiirten Thiere zu Zuchtzwecken aufzuziehen und zu behalten. Zur Durchführung
lieses Versuches ist die Verstärkung des Fonds um 30000 M. nothwendie.
        <pb n="323" />
        II. Nachträge. — Zuschussverwaltungen, $$ 265—9268. 8317

Die Steigerung des Fonds Tit. 4 wurde hauptsächlich mit der
Absicht begründet, den Landwirthschaftskammern die Anstellung von
Viehzuchtinstruktoren, Molkereifachleuten und dergleichen zu erleichtern,
 ferner um Versuche mit der Aufzucht von tuberkulosefreiem
Rindvieh nach dem Verfahren des Professors Ostertag anstellen
zu lassen.

Landesmeliorationen.
8 267. Für Landesmeliorationen wurden rd. 76 000 M. mehr
ausgegeben, obgleich 98000 M. bei Kap. 106 Tit. 13 (Dünenfonds) aus
Etatsgründen 1903 hier in Absatz kamen (s. Etatserläuterungen zu
diesem Titel). Hierzu trug einmal die weitere Vermehrung des
meliorationstechnischen Personals bei. Vor allem stieg aber der
Vorarbeitskostenfonds (Kap. 106 'Tit. 10) sehr stark (von 454400 M.
auf 532400 M). Besonders erforderten die Bestrebungen auf dem Gebiete
 des Moorwesens die Einstellung erhöhter Mittel. Hierbei handelt
es sich insbesondere um die Schaffung von Kulturvorbildern in kleinbäuerlichen
 Gemeinden und um die Unterstützung der Moorkulturbestrebungen
 in den Provinzen Posen, Ostpreussen und Westfalen.
Endlich ist noch die Steigerung des Dispositionsfonds zur Unterstützung
 landwirthschaftlicher Vereine (Kap. 107 Tit. 1) von 350 000
auf 400000 M., zu erwähnen.

Extraordinarium.

8 268. Aus dem Extraordinarium der Etatsjahre 1902 und
1903 verdient besonders hervorgehoben zu werden die namhafte
weitere Steigerung des sog. Ost- und Westfonds (um insgesammt
200000 M., s. auch Buch II 8$ 421 u. 422). Von dem auf den Westfonds
 entfallenden Mehr von 120000 M. kommen 100000 M. auf die
Rheinprovinz und 20 000 M. auf Hessen-Nassau (vgl. Etatserläuterungen).
Die extraordinären Verstärkungen ‚mehrerer landwirthschaftlicher
Dispositionsfonds (vgl. Bd. II Buch II 8 418) wurde weiter durchgeführt.
 Die Gewährung einer 7. Rate im Etat für 19083 zum Ausbau
der hochwassergefährlichen Gebirgsflüsse in den Provinzen Schlesien
und event. Brandenburg, sowie zu den damit im Zusammenhange
stehenden Verbesserungen an der mittleren Oder und der schiffbaren
Strecke der Glatzer Neisse und event. des Bobers und der Lausitzer
Neisse erforderten 1 Mill. M. ;
Im Etat 1903 erfolgte ferner die Einstellung einer 1. Rate von
300000 M. (im Ganzen sind 900000 M. veranschlagt) für Errichtung
einer landwirthschaftlichen Versuchsanstalt in Bromberg (vgl. hierzu
auch a. a. O. 8 280 ff.).
Endlich sind in den Etat für 1902 1400000 M. und für 1908
weitere 1200000 M. als Darlehen an die Genossenschaft für Vieh-
        <pb n="324" />
        318

Anhang,

verwerthung in Deutschland behufs Errichtung eines Magerviehhofs
in Friedrichsfelde bei Berlin bereitgestellt worden. Näheres über diese
Veranstaltung siehe in der dem Etat für 1902 in Beil. B. beigegebenen
besonderen Denkschrift über diesen Gegenstand.
Für die Erweiterung des Dienstgebäudes der Generalkommission
zu Düsseldorf wurden 1901 und 1903 123200 M., für die Verlegung
der Gärtnerlehranstalt Wildpark nach Dahlem 272370 M., für Erweiterungsbauten
 der landwirthschaftlichen Hochschule Berlin als
[. Rate eines Anschlags von 509000 M. 220000 M. pro 1903 zur Ver-‘ügung
 gestellt.
Im Ganzen wurden für 1902 und 1908 4944400 M. + 6669870 =—
[11614270 M. für die landwirthschaftliche Verwaltung bereitgestellt.

Ansiedelungskommission (Anhang I zu Bü. IL Buch 11).
(S. auch Anl. XVI des vorliegenden Buches.)
$ 269, Die Ansiedelungskommission hat seit 1902 eine weitere
arhebliche Steigerung ihres Gjeschäftsumfanges und ihrer Geschäfts-‘hätigkeit
 erfahren.
Hervorgerufen zum Theil durch die ungünstigen Wirthschaftsjahre
 1900 und 1901 weist das in der Denkschrift (welche alljährlich
dem Landtage zu erstatten ist, &amp;amp; 11, Ges. v. 26. April 1886) zuletzt
behandelte Jahr 1902 das stärkste Angebot von Grundstücken auf,
welches bisher zu verzeichnen war, nämlich 474 Güter und
357 Bauernwirthschaften, davon jedoch nur 94 Güter und 148 Bauernwirthschaften
 von polnischer Seite, Insgesammt wurden angekauft
in diesem Jahre 22007 ha zu 19094531 M., davon aus polnischer Hand
aur 4910 ha oder 22 Proz.
Trotz des starken Angebots hat sich der Bodenpreis fortgesetzt
gesteigert, zum Theil infolge der vermehrten Kaufkraft der sparfähig
gewordenen unteren Schichten der Bevölkerung, die im Wesentlichen
von den Staatsangehörigen polnischer Zunge vertreten werden.
Unter Hinzurechnung der Erwerbungen aus den Vorjahren umfasste
 der Gesammtgrunderwerb der Ansiedelungskommission am
Schlusse des Jahres 1902:
a) an Gutsareal . . . 180761 ha zum Kaufpreise von 127 378 773 M.,
b) an bäuerlichem Areal 5740, „ ” 5630743 ,,
zusammen . . 186 501 ha zum Kaufpreise von 133 009 516 M.

Davon stammen aus deutscher Hand: 133 selbstständige Gutsbezirke
 (87 Rittergüter), 35 Güter ohne kommunale Selbständigkeit,
92 Bauernwirthschaften, mit einer Gesammtfläche von 93856 ha =
50,3 Proz. zu einem Gesammtkaufpreise von 66187 486 M., aus polnischer
 Hand: 137 selbstständige Gutsbezirke (104 Rittergüter),
17 Güter ohne kommunale Selbsständigkeit, 108 Bauernwirthschaften
        <pb n="325" />
        IL Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $$ 269, 270. 319

mit einer Gesammtfläche von 92 645 ha = 49.7 Proz zu einem Gesammtkaufpreise
 von 66 822 080 M.
Neben dem Angebot von Grundstücken hat sich andererseits auch
die Nachfrage nach Ansiedlerstellen gesteigert, nachdem in
1900 und 1901 eine gewisse Zurückhaltung stattgefunden hatte. Es
wurden an Rentenguts- und Pachtverträgen

im Jahre abgeschlossen genehmigt
787 605
966 669
933 661
388 418
1803 1211.

1898
1899
900
1901
"002

Die Gesammtzahl der bis Ende 1902 angesiedelten Familien
beträgt 6010, ihre Seelenzahl ist auf 40000 bis 42 000 zu schätzen.
Die zu Ansiedlerrecht bisher vergebene Stellenfläche umfasst
96 578 ha oder 17 Quadratmeilen.
Dazu kommen noch die für öffentliche Zwecke u. s. w. ausgewiesenen
 Flächen — vgl. S. 10/11 der Denkschrift für 1898 — mit
atwa 30500 ha, sodass von dem rd. 186 501 ha betragenden Gesammtarwerbe
 etwa 127 100 ha — 68,2 Proz. vergeben sind.
Auf die Gewinnung deutscher Arbeiterfamilien von ausserhalb
der Ansiedelungsprovinzen für die Ansiedelungsgüter ist fortgesetzt
Bedacht genommen worden. Zur Zeit sind über 300 solcher Familien
mit etwa 1800 Köpfen beschäftigt, darunter viele, die den Erwerb
einer Ansiedlerstelle beabsichtigen.
Das bisherige finanzielle Gesammtergebniss der Verwaltung der
Ansiedlungsgüter betrug danach seit 1886/87 bis Ende Juni 1902: An
Zuschüssen 15078677 M., an Ueberschüssen 4185 497 M.. an baaren
Aufwendungen somit 10898 180 M.
Von diesem Betrage war bis zum Vorjahre eine Summe von rund
7399000 M. durch Aufschläge zu dem Ankaufspreise in den Theilungsplänen
 zur Deckung gelangt. Die im Jahre 1902 genehmigten
Teilungspläne weisen einen Aufschlag von rd. 731000 M. auf.
Bei Zurechnung dieses Betrages zu den oben erwähnten 7 329 000 M.
argiebt sich die Summe von 8060000 M.; es bleibt also ein Betrag
von rd. 2800000 M. ungedeckt.
Alles Nähere ist aus der Denkschrift No. 55 der Drucksachen des
Abgeordnetenhauses 1903 und deren Anlagen zu ersehen.

8 270. Da sich gezeigt hat, dass die bisherigen der Ansiedelungskommission
 zur Verfügung stehenden Geldmittel immer noch nicht
ausreichen, um die Ziele der Ansiedelungspolitik genügend sicher zu
stellen, so wurde durch Ges. v. 1. Juli 1902, betreffend Massnahmen
zur Stärkung des Deutschthums in den Provinzen Westpreussen und
        <pb n="326" />
        320

Anhang.

Posen (G.-S. S. 284) in Art. I der in $ 1 des Ges. v. 20. April 1898
(vgl. a. a. 0. S. 917) zur Verfügung der Staatsregierung gestellte Fonds
von 200 Mill. M. auf 350 Mil. M. erhöht.
Ferner wurde durch Art. II der Staatsregierung ausserdem ein
Fonds von 100 Mill. M. zur Verfügung gestellt, um in den genannten
Provinzen Güter zur Verwendung als Domänen oder Grundstücke
 zu den Forsten anzukaufen und die Kosten ihrer ersten
Zinrichtung zu bestreiten (s. auch Domänenverwaltung).
Central - Genossenschaftskasse (Bu. II Buch II Anhang Il.
(S. auch Anl. XVI des vorliegenden Buches.)
$ 271 Der in $ 440a a. a. O0. angegebene Gesammtumsatz der
Kasse ist von 1900/01 bis 1901/02 weiter von 4010245360 M. auf
5862 292 107 M. gestiegen.
Im Einzelnen waren betheiligt:

Kassenverkehr ..,.........
Verkehr in Zinsscheinen ......
Wechselverkehr ...........
Yerkehr in Werthpapieren (einschliesslich
 der eigenen). .,. 254571 020,24 588 633 964,80
Lombardverkehr.........,. 83285 378,77 30 907 407,41
Verkehr in „Laufender Rechnung“ 3520 386 881,77 667 238 189,14
Depositen- und Checkverkehr. .. 249794 214,13 525 940 076,90
Sonstigen Verkehr ..,...... 1337815 3928,27 1 622 321 466,18 —_
Summa . ... 4010245 860.10 5862 292 106,52
Die Geschäftsverbindungen der Preussischen Central-Genossenschaftskasse
 erstreckten sich am Schlusse des Geschäftsjahres 1901/02
‘Etatsjahr 1901), des siebenten seit Errichtung der Anstalt, auf:
I. 53 (1900: 51) Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener
Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Ges. v. 81. Juli 1895
52 Ziffer 1a und 2);
Il. 6 (1900: 6) landschaftliche (ritterschaftliche) Darlehnskassen
(Ges. v. 31. Juli 1895 8 2 Ziffer 1b und 2) und 4 (1900: 4) von
Provinzen (Landeskommunalverbänden) errichtete Institute (Ges. vom
31. Juli 1895 $ 2 Ziffer 1e und 2);
11T. 326 (1900: 281) öffentliche Spar- und Kommunalkassen (Ges.
v. 31. Juli 1895 $&amp;amp; 2 Ziffer 3), 198 (1900: 117) einzelne Genossenschaften,
 Firmen, Personen u. s. w. (Ges. v. 31. Juli 1895 $ 2 Ziffer 3),
sowie 155 (1900: 125) öffentliche Kassen verschiedener Art, einzelne
Personen (Vormünder) u. s. w. (Art. 76 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche v. 20. Sept. 1899 und gemeinschaftlicher
Erlass der Minister der Finanzen, für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten, der Justiz und des Innern v. 17. Dez. 1899 zur Ausführung
des Art. 85 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche).

1900 (Mark)
| 347 123 158,46
8032 267,82
259 287 110.64

1901 (Mark)
2.033 309 564,96
9877 375,29
384 064 061,84
        <pb n="327" />
        II. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $$ 271, 272. 391

Der Geschäftsgewinn hob sich von 2304526 M. in 1900/01 auf
2391944 M. in 1901/02. Davon wurden zu Rücklagen verwendet
891 944 M.. während 1500000 M. an den Staat zur Verzinsung des
Grundkapitals (mit 3 Proz.) abgeführt wurden.
Nähere Angaben finden sich alljährlich. in den zahlreichen Beilagen
 (A, B, C und 1—16) des Etats der Central-Genossenschaftskasse.


I. Gestütrerwaltung (Bd. II Buch IIH.

8 272. In der Gestütverwaltung ist neben der weiteren Ausführung
 der Umgestaltung des Hauptgestüts Trakehnen (s. a. a. O0. $ 446),
sowie der weiteren Ausgestaltung der beiden neuen Zuchtgestüte
Neustadt a. D. und Zwion-Georgenburg (a. a. O. 88 477 und 451) auch
auf eine den gesteigerten Bedürfnissen entsprechende fernere Vermehrung
 der Beschäler-Hengste in den Landgestüten (1902 um 55,
1903 um 53) Bedacht genommen worden (a. a. O. $ 470 ff.). Im Zuchtgestüt
 Neustadt wurde behufs Förderung der eigenen Hauptproduktion
der Stutenstamm 1902 um 10 Stück vermehrt.
Die gesteigerte Beschälerzahl hat naturgemäss auch eine Steigerung
der Einnahmen zur Folge gehabt. Dieselben stiegen (Anlage XVI)
von 3097004 M. in 1901 auf 3 184190 M. in 1903, woran besonders
Tit. 1, 3 und vor allem Tit. 7 (Sprung- und Füllengeld der Landgestüte)
 betheiligt war, welcher letztere von 2000750 M. auf
2045 320 M. stieg.
Ferner hatte die Vermehrung der Beschälerbestände ete. auch
eine Erhöhung der Zahl des Wärterpersonals und der laufenden Ausgaben
 zur Folge, wozu noch die an mehreren Haupt- und Landgestüten
 weiter nothwendig gewordene Erhöhung der Lohnsätze
(vgl. a. a. O0. $ 458 und 477) hinzukam. Die laufenden Ausgaben haben
sich daher im Ganzen wesentlich stärker vermehrt wie die Einnahmen
 (von 6078250 M. in 1901 auf 6 608 8380 M. in 1903).
Die beiden, die Löhnungen des Dienstpersonals enthaltenden
Posten Kap. 108 Tit. 3 und 6 (a. a. O. 88 464 und 477) erhöhten sich
zusammen von 1222049 M. auf 1353 646 M., also um 131597 M.
Ebenso stiegen die Tit. 13 und 19 (Wirthschaftskosten der Hauptund
 Landgestüte, welche u. A. auch die Tagelöhne enthalten),
um rd. 140185 M. bezw. 12673 M., die Tit. 12 und 18 (Fouragekosten)
um 36063 M. bezw. 105047 M. Auch die Tit. 26 (Unterstützungen
für invalide Gestütswärter) und Tit. 29 (Neu- und Reparaturbauten)
erfuhren 1908 nennenswerthe Steigerungen (um 20 000 bezw. 30000 M.)
Die extraordinären Ausgaben (1902: 708 658 M., 19083: 642 541 M.
zus. 1,3 Mill. M.) wurden zum grössten Theil für Trakehnen (222 050 M.)
sowie für Zwion-Georgenburg (285 660 M.) verwandt, sowie zur ausserordentlichen
 Verstärkung des sog. Pferdeankaufsfonds (s. a. a. O.
$ 484 ff.) um 360400 M.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, HI.
        <pb n="328" />
        29

Anhang.

$ 273. Der Pferdebestand sowie die Einnahmen und Ausgaben
der einzelnen Gestüte stellten sich nach dem Etat 1903’) wie folgt:
Land- Zugestüte
 sammen
38
740
2289
3073

Auf den Gestüten sind nach dem Etat vorhanden:
i. Hauptbeschäler ......- x
2. Mutterstuten .......0..0.0.0.000 4
3. Junge Hengste und Stuten ......
| landbeschäler .............
Einnahmen (Mark)
Erlös für verkaufte Pferde und Wirthschaftsvieh . 393 375,—
Sprung- und Füllengeld ........0.00.0.0.0.00  32300,—
Ertrag aus Grundstücken und Gutswirthschaften . 395 946,—
Sonstige Einnahmen ..........0...0000.. 164 089,—
Gesammtsumme der Einnahme. ... 985 710,—
Gesammtsumme der Ausgabe .... 2030 342,—
Mithin ein Zuschussbedarf von .. .. 1044 632. —

6 000,—
2 045 320,—
33 882,75
68 277,25
2 153 480,—
3.193 403, —
1 039 923. —

399 375, —
2077 620,—
429 828,75
232 866,25
3.139 190, —
5 223 745,—
2084 555

LV. Handels- und Gewerbeverwaltung (Bd. II Buch IV).
S$ 274. Das starke Anschwellen der Ausgaben auf dem Etat der
Handels- und Gewerbeverwaltung seit Mitte der 80er Jahre, vor Allem
auf dem Gebiete des gewerblichen Fach- und Fortbildungs-Unterrichts
und des. gewerblichen Aufsichtsdienstes, dessen schon a.a. 0. 82
gedacht wurde, wird voraussichtlich auch die nächstjährigen Etats
dieser Verwaltung beherrschen.
Die damit verbundene Geschäftsvermehrung hat dahin geführt,
dass im Etat für 19083 die Neuerrichtung zweier vortragender Rathsstellen
 und zweier etatsmässiger Gewerbe- und Schulrathsstellen im
Ministerium begründet werden mussten.
In der Provinz sind durch den Etat 19083 3 neuc etatsmässige
Regierungs- und Gewerbeschulrathsstellen und 7 Gewerbeinspektionsstellen
 geschaffen worden.
Eine Folge der wachsenden Bedeutung und des Umfangs der
gewerblichen und Handels-Angelegenheiten ist u. A. auch das Erscheinen
 eines im Ministerium redigirten besonderen Ministerialblattes
ler Handels- und Gewerbeverwaltung (im Verlag von C. Heymann
seit 1901), in welchem die wichtigsten Ministerialverfügungen und
statistischen Daten mitgetheilt werden. Endlich ist hier auch zu erwähnen,
 dass im Abgeordnetenhause die seit den 70er Jahren in
Wegfall gekommene ständige Kommission für Handel und Gewerbe
neuerdings mit Rücksicht auf die wachsende Entwickelung von Gewerbe
 und Handel wieder eingerichtet worden ist (A.-H. 19083. Sten.
Ber. S. 4550 ff.).

$ 275, Der Handels- und Gewerbeetat weist für 1903 gegenüber
lem der Darstellung in Bd. II Buch IV zu Grunde liegenden Etats-!)
 8, Beil. A des Etats der Gestütverwaltung.
        <pb n="329" />
        II. Nachträge, — Zuschussverwaltungen. $$ 273—277. 393

jahr 1902 sowohl in Einnahme wie in Ausgabe erhebliche Steigerungen
auf (Anl. XVI).
Die Steigerung der Einnahmen von 1902 auf 1903 (von 6,3 auf
7,0 Mill. M.) beruht zum grössten Theil auf einer Vermehrung der
Einnahmen der Bernsteinwerke,') welche von 2540000 M. auf
2975000 M., also um 435 000 M. gestiegen sind.
Die Einnahmen bei der Porzellanmanufaktur stiegen nach dem
Etat von 1078420 M. auf 1119100 M.
Verhältnissmässig recht erheblich sind die Einnahmen bei den
verschiedenen Fachschulanstalten gestiegen, was zum Theil auf Neueinrichtung
 staatlicher Schulen beruht, zum Theil auf eine vermehrte
Benutzung dieser Anstalten hindeutet.
So konnten veranschlagt werden die Einnahmen
1902 1903
der Baugewerkschulen . . . 810990 M. 901 245 M.
Maschinenbauschulen ete. 381930 , 496413
Zeichensechulen ete. . . 19220 . 55 050

8 276. Die gesammten Ausgaben stiegen von 14,3 Mill. auf
15,1 Mill. M.
Hier sind Bernsteinwerke und Porzellanmanufaktur mit verhältnissmässig
 geringen Beträgen (64000 M. und 6000 M.) betheiligt,
während der Löwenantheil auf das gewerbliche Unterrichtswesen
entfällt, für welches die laufenden Ausgaben von 7345398 M. auf
7944907 M. stiegen. (Die Steigerung im Verhältniss gegen frühere
Jahre siehe besonders in Bd. II Buch IV 8 65.)
Die neueste Darstellung über den Stand des gewerblichen Fachund
 Fortschulunterrichts findet sich in der dem Abgeordnetenhaus
unterm 9. März 1903 (Drucks. Nr. 92) zugegangenen „Denkschrift
über den Stand der Gewerbeförderung im Königreiche Preussen“: deren
Inhalt entnehmen wir im Wesentlichen Folgendes:

Fortbildungsschulwesen (a. a. 0. $ 107 ff).
8 277. Nach einer Aufnahme v. 2, Jan. 1902 gab es in Preussen
1684 Fortbildungsschulen — einschliesslich der Innungsschulen, jedoch
ausschliesslich der Fortbildungsschulen für die weibliche Jugend und
der dem Landwirthschaftsminister unterstellten ländlichen Fortbildungsschulen
 —, die von 208 250 Schülern besucht waren.
Von diesen Schulen waren: 1093 gewerbliche Fortbildungsschulen,
und zwar 895 mit und 198 ohne Schulzwang, 291 Innungsschulen,
244 kaufmännische Fortbildungsschulen, und zwar 146 mit und 98
ohne Schulzwang, 56 Vereinsschulen (d. h. Schulen von Arbeitervereinen,
 Arbeiterbildungsvereinen, Handwerker-, Lehrlings-, Jünglings-,
 Gesellenvereinen u. dergl.).
1) bei den Ueberschussverwaltungen behandelt (s. Bd. I Buch 111 $ 118 sowie oben $ 220).
Jam
        <pb n="330" />
        324

Anhang.

Die grösste Anzahl Schulen wiesen auf die Regierungsbezirke Wieshaden (113 mit
10 539 Schülern), Schleswig (112 mit 10714), Oppeln (94 mit 9965), Düsseldorf (92 mit
16 237), Arnsberg (89 mit 11479). Berlin hatte 54 Schulen mit 19741 Schülern.
Die Unterhaltungskosten dieser Schulen betrugen im Rechnungsjahre
 1901: 4652 755 M.')
Davon wurden gedeckt: 1083870 M. durch eigene Kinnahmen
(Schulgeld), 18329264 M. durch Zuschüsse des Staates, 2239621 M.
lurch Zuschüsse der Gemeinden, Interessenverbände, Private.
Im Jahre 1908 wurde Kap. 69 Tit. 7 um 2830000 M. und 7b um
45000 M. erhöht.
Von besonderem Interesse sind die Nachrichten über den Schulzwang
 in den Fortbildungsschulen; nach Min.-Bl, f. H. u. G. 1903
S. 183 ff. gab es Fortbildungsschulen

1908:
mit Schulpflicht .
ıhne Schulpflicht... 37
zusammen ...
1899:
mit Schulpflicht . 6°
ıhne Schulpflicht . 312
zusammen .... 1000

gewerbliche
Staatszuschuss

arhalten

VLLT

“-5°



Ye iR
134 48 791
707 795 202

118
20T

kaufmännische
Staats- N
zuschuss Schülerarhalten
 zahl

1

2
TA

12 928
13 004
95 9927

v 7 861
1 9119
59 76 480

Die Staatszuschüsse haben sich hiernach besonders für die mit
Schulpflicht verbundenen Schulen gesteigert. Der im Abgeordnetenhaus
 ausgesprochene Wunsch, die allgemeine staatliche obligatorische
Fortbildungsschule (wie in Sachsen und den Thüringischen Staaten)
ainzuführen, lässt sich aber schon aus finanziellen Gründen nicht
arfüllen. Die Gemeinden müssen an den Kosten theilnehmen (s. Rede
lies Ministers Möller im A.-H. 1908, Sten. Ber. S. 1619).

Erweiterte Fortbildungsschulen.
$ 278, Um jungen Leuten, die besonders begabt oder nach der
Beendigung der Schulzeit körperlich noch nicht soweit entwickelt
sind, um den Anstrengungen der Lehre gewachsen zu sein, Gelegenheit
 zu einer 1—2 jährigen mehr technischen Vorbildung zu geben,
die zugleich als Vorbereitung für ihren späteren Beruf dienen kann,
sind 1. eine gewerbliche T’agesschule in Aachen und 2. eine Handelsınd
 Gewerbeschule in Gnesen?) eingerichtet (s. a. a. O0. $ 104 u. 111).
1) Dabei sind die stellenweise nicht unerheblichen Aufwendungen für die Beschaffung
and Unterhaltung der Unterrichtsräume nicht mitgerechnet.
?) Die Handels- und Gewerbeschule in Gnesen umfasst folgende Abtheilungen:
a) Handelsschule für Knaben; b) Gewerbeschule für Knaben; c) Handelsschule für Mädchen;
1) Gewerbeschule für Mädchen (einschliesslich Koch- und Haushaltungsschule), Angegliedert
And: e) die obligatorische kaufmännische Fortbildungsschule; f) die obligatorische gewerbliche
 Fortbildungsschule: x) die freiwilligen Ahendkurse.
        <pb n="331" />
        II. Nachträge. — Zuschussverwaltungen, S$$ 278, 279. 325
Die Schule in Aachen wurde im Winterhalbjahr 1902/08 von 190
Schülern, die in Gnesen von 440 Schülern und Schülerinnen besucht.

Fachschulen.
$ 279. Diejenigen Handwerker und sonstigen Gewerbetreibenden,
die sich eine umfassendere und gründlichere Fachbildung, namentlich
eingehendere Kenntnisse in der Technik und die Fähigkeit zur selbstständigen
 Ausführung von Entwürfen aneignen wollen, besuchen die
Handwerker- und Kunstgewerbeschulen, sowie die für die einzelnen
Gewerbe bestehenden Spezialfachschulen, wie die Baugewerk-, Maschinenbau-,
 Textilschulen u. dergl. Zur Aufnahme in diese Schulen
werden im Gegensatz zu den Fortbildungsschulen und den eben
besprochenen gewerblichen Tagesschulen in der Regel ein reiferes
Alter und einige durch mehrjährige Praxis erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten, bei den mittleren technischen Schulen ausserdem
eine grössere allgemeinwissenschaftliche Bildung verlangt. Nur bei
den Fachschulen, die die Meisterlehre zu ersetzen bestimmt sind, wie
z. B. die Kleineisenschulen, die keramischen Schulen und andere, ist
eine technische Vorbildung nicht erforderlich (s. Näheres über die
Aufnahmebedingungen in Bd. II Buch IV).
Die gegenwärtige Zahl der Anstalten und ihre Besuchsziffern
gehen aus Folgendem hervor:
a) Handwerker- und Kunstgewerbeschulen. Die gegenwärtige
 Zahl beträgt 19. Gesammtschülerzahl 19133. Die Namen der
Schulen sind angegeben Bd. II Buch IV $ 103 (die dort auf S. 10983
unter II5 angegebene Schule zu Aachen ist schon vorher behandelt
worden — $ 278).
b) Baugewerkschulen (a. a. 0. $ 68 ff.), gegenwärtige Zahl: 22,
(Namen s. a. a. O.), Gesammtschülerzahl: 19 133,
Von diesen 22 Schulen sind nur noch zwei kommunale Einrichtungen, da Cöln inzwischen
 verstaatlicht ist (vgl. Etatserläuterungen 1903 zu Kap. 69 Tit. 1a sub ©).
e) Maschinenbau-, Hütten-, und Schiffsbauschulen (a. a. O0.
&amp;amp; 78ff.) höhere: 11 (Namen 5$. a. a. 0. 8. 1078’) und niedere: 8 (ebenda).
Gesammtschülerzahl: 2676.
d) Sp ezialfachschulen für Metallindustrie (a.a. 0.887): 5.
(jesammtschülerzahl: 264.
f) Fachschulen für Seedampfmaschinisten (a. a. 0.8 48): 3
mit 93 Schülern (die dritte Schule zu Geestemünde ist 1903 hinzugekommen;
 vgl. Etatserläuterungen zu Kap. 69 Tit. 1b).
g) Keramische Fachschulen (a. a. O. 8 101): 2, mit 117
Schülern.
h) Ziegeleischule (a. a. O0. $ 101): 1, mit 50 Schülern.
i) Kunsttischlerei-, Holzschnitzerei und Bildhauerschulen
 (a. a. O. 8 101): 2, mit 39 Schülern.
a 1) Dort muss es statt „Elberfeld, Barmen‘ heissen „Elberfeld - Barmen“.
        <pb n="332" />
        3a

Anhang.

k), Textilfachschulen (a. a. O0. 8 90ff.) höhere: 7, niedere: 8
und 21 Webereilehrwerkstätten!) mit zus. 1708 Schülern.
1) Navigationsschulen und -Vorschulen (a. a. 0. $ 42): 20,
mit 484 Schülern. ;
m) Schifferschulen für Binnenschifffahrt (a..a. 0. 8 472): 37,
mit 834 Schülern.
n) Bergschulen (Bd. I. Buch II 8 26): 10, mit 1149 Schülern.
o) Haushaltungs- und Fachschulen für Mädehen (a. a. 0.
S 115%: 33, mit 2831 Schülern.

S&amp;amp; 280, Ueber die Fachschulen sind mehrere wichtige Ministerialarlasse
 in dem neuen Min.-Bl. zum Abdruck gelangt, so die Geschäftsanweisung
 für Kuratorien der Fachschulen (Min.-Bl. f. H. u. G. 1902
5. 48, 371), Anstellungsgrundsätze für Lehrer und Beamte an Fachschulen
 (a. a. O. S. 76), Anweisung v. 12. Febr. 1903 (a. a. 0. S, 80) betreffs
 Anstellung der Direktoren, Lehrer und Beamten an gewerblichen
 Zeichen- ete. -Schulen, Erlass betr. Studienausflüge an Fachschulen
 (1903 S, 199).

Staatsausgaben für Fachschulen.
$ 281. Die Steigerung der Gesammtausgaben im Ordinarium pro
L902 auf 1903 für Fach- und Fortbildungsunterricht ist im Allgemeinen
 bereits oben hervorgehoben worden.
Im Einzelnen ist noch darauf aufmerksam zu machen, dass der
Rückgang der Ausgaben bei Kap. 69 Tit. 1a (Besoldungen für Baugewerkschulen)
 mit der Neuregelung der Lehrerverhältnisse an diesen
Schulen zusammenhängt (s. Etatserläuterungen).
An den Baugewerkschulen werden zur Zeit zwei Kategorien von technischen Lehrern
veschäftigt (Bd, II Buch IV $ 77). Die eine hat volle Hochschulbildung, die andere keine
der wenigstens keine abgeschlossene akademische Vorbildung. Die zur ersteren Kategorie
gehörigen Lehrer beziehen ein höheres Gehalt als die letzteren. Hieraus haben sich Unzuträglichkeiten
 ergeben, die nur dadurch zu beseitigen sind, dass künftig an den Bauzewerkschulen
 nur eine Kategorie von technischen Lehrern beschäftigt wird. Zu dem Zwecke
werden an jeder Anstalt zwei Stellen mit einem Gehaltssatze von 2100 bis 4800 M. in
solche mit einem Gehaltssatze von 3 600 bis 5700 M. umgewandelt werden. Da indess zur
Zeit an den Baugewerkschulen noch eine Anzahl von technischen Lehrern vorhanden ist,
lie mit Rücksicht auf ihre Vorbildung für das Einrücken in erstklassige Stellen nicht in
3Zetfracht kommen, so genügt es, vorerst nur an fünf Anstalten je eine Stelle umzuwandeln.
Die an jeder Baugewerkschule dauernd verbleibenden zwei Stellen der zweiten Klasse,
ür die zur Zeit ein Gehaltssatz von 2 100 bis 4800 M. besteht, sollen daregren künftie aus-')

 $$ 98 und 99 a. a. 0.
*) Zu den dort genannten kommen hinzu: Coblenz, Beetz, Vietze, Malz, Friedrichsthal,
Voltersdorf, Alt-Ruppin, Lychen und Hohenwutzen.
3) Ausser den staatlichen Schulen in Posen, Gnesen (s, oben), Rheydt gehören hierher
Mittelwalde, Habelschwerdt, Reinerz, Lewin, Neurode, Wünschelburg, Schömberg, Ziegenhals,
 Altenessen, Beuthen, Krefeld, Görlitz, Graudenz, Halle und 16 Vereins- und Privatschulen.
        <pb n="333" />
        11. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $$ 280—281. 897

schliesslich Elementar- oder Zeichenlehrern übertragen werden. Demgemäss sollen diese
40 Stellen bei eintretender Erledigung in solche mit einem Gehalte von 1800 bis 3800 M
umgewandelt werden,
Die starke Ausgabesteigerung bei Tit. 1b ist zum Theil auf die
Verstaatlichung der Maschinenbauschule Cöln und die Einrichtung der
neuen Seedampfmaschinistenschule zu Geestemünde, bei Tit. c auf die
Verstaatlichung der bisher aus Tit. 10 (A) mit einem staatlichen Zuschuss
 bedachten Zeichenakademie in Hanau (s. Bd. II Buch IV
88 100f.) zurückzuführen (s. Etatserläuterungen), Massnahnıen, welche
natürlich zugleich eine entsprechende Ausgabeverminderung bei Tit. 10
zur Folge hatten.

Extraordinarium der Handels- und Gewerbeverwaltung.
$ 281. Dieses stellte sich für 1903 insgesammt auf 415175 M.
Von besonderem Interesse sind dabei die beiden, die direkte Pflege
und Förderung des Kleingewerbes betreffenden Titel: Kap. 7 Tit. 15
Zur Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Meisterkursen
und Ausstellungen von im Kleingewerbe verwendbaren Maschinen und
Werkzeugen 37000 M. und Tit. 16 Zur Förderung der Fortentwickelung
des kleingewerblichen Genossenschaftswesens 80000 M. (Rückeinnahmen
und Zinsen fliessen dem Fonds wieder zu).
Derartige Ausgaben sind in ähnlicher Weise auch sehon in den
Vorjahren bereitgestellt worden (s. Bd. II Buch IV $ 122).
Der mehrgedachten Denkschrift ist über die aus diesen Mitteln
zur direkten Förderung des Gewerbestandes verwendeten Beträge zu
entnehmen, dass die Meisterkurse sich weiter gut entwickelt haben.
An den Kursen in Hannover und Posen haben bisher 6820 Handwerker
 teilgenommen, davon waren 77 Tischler, 24 Schlosser, 90 Schneider
und 129 Schuhmacher. Die Theilnehmer standen im Alter von 24 bis
40 Jahren. Aehnliche Kurse werden vom Jahre 1903 ab in Cöln abgehalten.

Ausser diesen, sich auf mehrere Wochen erstreckenden, eine umfassende
 systematische Ausbildung in der gesammten Technik eines
Handwerks bezweckenden Kursen wurden im Laufe der letzten Jahre
aber auch noch kürzere Kurse abgehalten, die sich in der Hauptsache
auf Buchführung, Kalkulation, kaufmännisches Rechnen und andere
mehr theoretische Unterrichtsgegenstände, hie und da auch auf die
Unterweisung in einzelnen gewerblichen Techniken erstreckten. Besonders
 die Gewerbevereine und Handwerkskammern haben sich neben
anderen, die Erweiterung und Vertiefung der Fachkenntnisse der Handwerker
 bezweckenden, Massnahmen die Einrichtung solcher Kurse mit
gutem Erfolge angelegen sein lassen (Hannover und Nassau).
Fast alle Handwerkskammern haben sich ferner die Förderung der
technischen und kaufmännischen Ausbildung der älteren Gewerbetreibenden
 ihres Bezirks zur Aufgabe gemacht.
        <pb n="334" />
        28

Anhang.

$ 282, Zu dem oben erwähnten Tit. 16 ist besonders zu bemerken:
Nachdem erstmalig in das Extraordinarium des Etats der Handelsand
 Gewerbeverwaltung für 1896/97 „zur Förderung des kleingewerblichen
 Genossenschaftswesens“ ein Dispositionsfonds von 10000 M. —
der durch den Etat für 1898/99 auf 20 000 M., für 1900 auf seine gegenwärtige
 Höhe von 30000 M. gebracht worden ist — eingestellt worden
war, schritt die Staatsregierung zunächst dazu, durch Aussendung
3iner Anzahl im Genossenschaftswesen theoretisch und praktisch erfahrener
 Personen als sogenannter „Genossenschaftsinstruktoren“ in
den für eine Belebung des genossenschaftlichen Geistes unter den
Handwerkern nach Ansicht der örtlichen Behörden vorzugsweise in
Betracht kommenden Orten Wanderunterricht im Genossenschaftswesen
 ertheilen zu lassen, um so zur Gründung sowohl von Kreditwie
 von Rohstoff- und Absatzgenossenschaften anzuregen.
Zu den Kosten der ersten Einrichtung neugegründeter Genossensehaften
 wurden in der Regel entsprechende Beihülfen, je nach dem
Umfang der Unternehmung in Höhe von 50—500 M. — vereinzelt bis
300 M. — gewährt.
Aus dem Fonds waren bis 1903 gewährt worden: an 22 Genossenschaftsinstruktoren
 insgesammt 23 105,74 M., an 149 Genossenschaften
 als Beihülfen zur Deckung der ersten Einrichtungskosten
insgesammt 26070 M., an 14 Genossenschaften als Darlehne insgesammt
 26200 M., an eine Genossenschaft als nicht rückzahlungspflichtige
 Unterstützung 100U0 M.; an Revisionsverbände bezw. an
Provinzialbehörden u. s. w. zur Subvention solcher Verbände, inszesammt
 36 402,71 M., für Lehrkurse, zu Stipendien und dergleichen
504040 M.

Y. Bauverwaltung (Bd. II Buch V $ 208).
&amp;amp; 283. Die Einnahmen der Bauverwaltung sind von 1902 auf
19038 von 9,6 auf 10,0 Mill. M., die laufenden Ausgaben von 38,2
auf 33,9 Mill. M. gestiegen. Beide halten sich also hinsichtlich der
Steigerung ziemlich die Wage. Der grösste Theil der Mehreinnahmen
(350000 M.) entfiel auf Kap. 28 Tit. 7 (Verkehrsabgaben), deren
Steigerung hauptsächlich auf die Einführung der neuen Binnenschifffahrtsabgabentarife
 und der Binnenschifffahrtsaichung sowie auf die
weitere Entwickelung des Verkehrs auf dem Dortmund-Emskanal
und im Emdener Hafen zurückzuführen ist.
Die Neuregelung der Schifffahrts- ete. Abgaben, die in letzter
Zeit erfolgt ist (s. Bd. II Buch V 8 159), hat u. A. auch neue Vereinbarungen
 mit Nachbarstaaten wegen gemeinsamer Flussläufe zur
Folge gehabt.
        <pb n="335" />
        IT. Nachträge. — Zuschussverwaltungen. $$ 282—284. 399

. Vgl. Staatsvertrag zwisehen Preussen und Anhalt über die Erhebung
 der Schifffahrts- und Flössereiabgaben auf der Saale vom
31. Okt. 1902 (G.-S. 1908 S. 21) — 4 Tarifklassen nach Ladungsgewicht.
 Staatsvertrag zwischen Preussen und Lübeck wegen Abgabeerhebung
 auf dem Ems-Travekanal v. 17. April 1908 (G.-S. S. 184).

$ 284. Bei den laufenden Ausgaben sind zunächst die mit
der schon in Bd. II Buch V 8 168 Anm. 2 erwähnten Schaffung einer
neuen Unterstaatssekretär- und Ministerialdirektorstelle verbundenen
Veränderungen bei Kap. 64 Tit. 2 (Ministerium) zu erwähnen. Auch
wurden 2 neue vortragende Rathsstellen geschaffen, davon 1 technische.
In den Provinzialinstanzen fanden mehrfache Vermehrungen von
höheren und mittleren .Beamtenstellen statt.
Der weitaus grösste Theil der laufenden Mehrausgaben entfällt
indessen auf die Sächlichen Fonds (vgl. a. a. O. $ 208 ff.) besonders
 auf Kap. 65 Tit. 15 (Seehäfen und Schifffahrtsstrassen), welcher
um 363617 M. stieg und Tit. 16 (Binnenhäfen und Gewässer), welcher
sich um 228 313 M. erhöhte.
Dabei ist indessen zu beachten, dass ein Betrag von 261 500 M..
welcher früher auf Tit. 16 stand, nach Tit. 15 übertragen wurde, da
er Aufwendungen für solche Wasserstrassen betraf, welche ausschliesslich
 oder doch ganz überwiegend der Seeschifffahrt dienen. Weitere
29000 M. wurden aus gleichem Grunde aus Tit. 17 übernommen,
sodass sich die eigentliche Mehrausgabe für Seeschifffahrtszwecke
(Tit. 15) auf 73117 M. reduzirt (Näheres in den Etatserläuterungen zu
Tit. 15), während sich die eigentlichen Mehrausgaben für Binnenschifffahrtszwecke
 (Tit. 16) entsprechend erhöhen. Bei letzterem
Titel waren u. A. an Mehrkosten erforderlich in Folge von Regulirungsbauten
 und sonstigen neuen Unterhaltungsobjekten an der Weichsel
74500 M., Warthe 48 600 M., Oder 157 700 M., Elbe 1200 M., Weser
18200 M., Aller 2500 M., Ems (Wasserbaukreis Leer) 3000 M. und
am Rhein 87 700 M.
Durch die Einführung der neuen Vorschriften über die Aichung
der Binnenschiffe entstehen gegenüber dem früheren Vermessungsverfahren
 (vgl. Bd. II Buch V S. 1152) Mehrkosten in Höhe von
16000 M.
Zum Betriebe und zur Unterhaltung der auf der Schleuseninsel
im Thiergarten bei Berlin errichteten Versuchsanstalt für Wasserbau
und Schiffbau (vgl. Anl. zum Entwurfe des Etats für 1901, Bd. II
No. 15 8. 47/48) wurden vorläufig 25 000 M. eingestellt. Der von der
Reichsmarineverwaltung zu übernehmende Antheil von mindestens
ainem Viertel der entstehenden Ausgaben, sowie die für die Benutzung
der Anstalt durch Private eingehenden Gebühren, welche mit etwa
5000 M. jährlich veranschlagt sind, gelangen bei Kap. 28 Tit. 5 zur
Vereinnahmung.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens.

UL.
        <pb n="336" />
        190

Anhang.

Ss 285, Ein Rückgang der Ausgaben fand bei "it. 17 (Kanäle)
um 85025 M. statt, welcher aber in Höhe von 62000 M. nur rechnungsmässige
 Bedeutung hat, indem diese Summe bei anderen Titeln
(15 und 16) zugesetzt ist (vgl. hierzu auch Bd. II Buch V 8 241b).
Bei Tit. 18 (Wegeunterhaltung) hat aus den in Bd. II Buch V
3 270 bereits hervorgehobenen Gründen eine weitere wirkliche Verminderung
 der Ausgaben stattgefunden. Der Fonds beträgt gegenwärtig
 nur noch 298 000 M.

8 286. Die Höhe des Extraordinariums der Bauverwaltung
hat sich gegen das Vorjahr trotz der ungünstigen allgemeinen Finanzlage
 sogar noch etwas gesteigert, 14,8 gegen 13,2 Mill. M.
Die Hauptposten sind: zur Ausgestaltung der vier Stauwerke an
jer Netze und zur Bildung von Genossenschaften zu deren Betrieb
ınd weiteren Ausnutzung im Interesse der Landeskultur, 1. Rate
1000000 M.: zur Nachregulirung der grösseren Ströme, 11. Rate (vgl.
Bd. II Buch V $ 243) 1200000 M.; zur Uebertragung staatsseitig zu
unterhaltender Wege, Brücken und Fähren auf kommunale Verbände
(vgl. a. a. O. 8 270) 2000000 M.; zum Neubau der Geschäftsgebäude
für beide Häuser des Landtages, 12. Baurate (vgl. a. a. O. $&amp;amp; 214 und
Bd. III Buch IT $ 108) 1500000 M.; zur Betheiligung des Staates an
jem Bau eines Holzhafens bei Thorn, 1. Rate 400000 M.
        <pb n="337" />
        Anlagen.

Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IM,
        <pb n="338" />
        Anlage I.
Ztat der Staatsschulden-Verwaltung für die Etatsjahre 1903 bis

Ztatsstelle
1908
Zap. | Titel

Etatspositionen | 1903 | 1902

M

AM

Einnahme.
A. Zur Deckung der Ausgaben dieses Etats sind
lurch gesetzliche Verordnungen folgende Einnahmen
 bestimmt (s. $ 38. im Text).
B. Eigene Einnahmen der Staatsschuldenverwaltung.

Vergütung vom Reich für Wahrnehmung der Geschäfte der
Reichsschuld ......0.000000000000 0010 Hn
xebühren für Eintragungen in das Staatsschuldbuch u, s, w.
Sonstige Kinnahmen. +. .04 00000000 Hr
Summe B...

217 400
61 800
75 000
3254 9200

217 400
68 000
53 500
238 900

Ausgabe.
\ Dauernde Ausgaben.
Verzinsung,
31/, prozentige Staatsschuldscheine ............
41/, prozentige konsolidirte Anleihe. .............+ ,
31/, (vormals 4) prozentige konsolidirte Anleihe. ....... 125477816 | 125 499 738
31/, prozentige konsolidirte Anleihe ...... .. 66 998 523| 66 993 522
3 prozentige konsolidirte Anleihe ..........0..0004 1188242 542) 33.071 922
Verschiedene nicht konsolidirte 4 prozentige Anleihe ....
Zur Verzinsung der im Laufe des Etatsjahres neu aufzunehmenden
 Anleihebeträge .......0...0.0..0.44- ‚)
Aktien und Obligationen der Niederschlesisch-Märkischen
u.s. w. Eisenbahnen. ........... U.
Prämienanleihe von 1855. ........0.0000000
Kur- und Neumärkische Kriegsschuld. ,............
SchatzanweisungeN . ,....0000000000000 00000044
Vormals Hannoversche Schulden .......0.0.0004004044
Schleswig-Holsteinische .... em] M
5 Kurhessische. ........
- Nassauische. ........
Hessen-Homburger .....
*rankfurter HER EMMELEWLLLBHEE
Summe Kap. 85 .

Tilgung,
A, Planmässige oder durch bestehende Gesetze
anderweit vorgeschriebene Tilgung von Staatsschulden,

+ prozentige nicht konsolidirte Anleihe ............
Kur- und Neumärkischen Kriegsschuld.............
Prämienanleihe 1855. ...00000000000000.0004044
31/, prozentige Staatsschuldscheine ‚..............4
\ktien und Opa hlanen der Niederschlesisch-Märkischen
u. s, w. Eisenbahnen. .... . .‚,| 3094 8377| 3069419
Durch Nachtragsetats 1903 (G.-S. S. 167) kamen hinzu 4989797 AM.

1892/93, 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80 und 1876.

LS | 9 '
Etatsijahr _

10 |

1901

1900 | 1899 | 1898/99 | 1897/98

| 1896/97 | 1895/96

FA

A.

A

M.

M

126 800 |
56 400
69 300 |
059 500

126 800 |
47 300
71 900
246 000

126 800
54 800
79 550
261 150

126 800
65 700
91 000
283 500

126 800
60 000
142 500
2329 300

126 800
683 510
160 460
2350 770

126 800
65 850
156 850
349 500

163 175

381 139

591 749
138 367 687
67 080 298
95 048 RE0

795 170
143 678 398
67 080 281
24.893 610

991 652

125 521 558
66 993 523
929g 391 9929

(25 548 169
66 993 523
98 871.999

25 569 843
66 993 528
25 946 922

(25 582 450
66 993 598
95 046 988

143 706 714
67081 811
20 293 572

3.500.000 |
4566 665 |

3.500 000 |
4 689 666

3.500000 |
41865 780 |

500 000
4 981 451

100.000 | 500000
RO7T7870 | Am9 189

1.800 000
6 206 315
2.740
2 000 000
153 449

2.000 000 |
142 280

i 000.000
144 142

100.000
146 003

500.000
147865

500 000 |
149 726
Fi l

500 000
151 588

238 565
949 474 818

239 045 948 | 230747422 | 227285 246

—_ —_ 176 419
9294 133 416 236 916 190 | 243 487 641

6244691 |
2.975 496

6 171.766
| 2868368

5 757 736
2 743 789

105 091
2 400 000
5561 254
2197950

5.961157
9.765 665

8184095 | 3074540 |
        <pb n="339" />
        Noch: Anlage I.
Noch: Etat der Staatsschulden-Verwaltung für die Etatsjahre 1903 bis
1800 4

1 12
itatsstelle -
1908
Zap. | Titel

Etatspositionen | 1894/95 | 1893/94

AM

M

Einnahme.
A, Zur Deckung der Ausgaben dieses Etats sind
lurch gesetzliche Verordnungen Gegen te Einnahmen
 bestimmt (s. $ 53. im Text) ....
B. Eigene Einnahmen der Staatsschuldenverwaltung.

Vergütung vom Reich für Wahrnehmung der Geschäfte der
Reichsschuld ....0..0.0000 0000810 KR
Jebühren für Eintragungen in das Staatsschuldbuch u, s. w.
Sonstiyve Einnahmen .......... 0 ...
Summe B...

126 800 '
50 650
121 250°
998 700

126 800 '
37 500
85.000 |
2493 300

Ausgabe.
A. Dauernde Ausgaben.
Verzinsung.
31/, prozentige Staatsschuldscheine .......04000444)
41/, prozentige konsolidirte Anleihe .........0++4 4
31/, (vormals 4) prozentige konsolidirte Anleihe .......
31/, prozentige konsolidirte Anleihe ‚......00.0«00 4
3 prozentige konsolidirte Anleihe .........020400 04
Verschiedene nicht konsolidirte 4 prozentige Anleihen ..
Zur Verzinsung der im Laufe des Etatsjahres neu aufzunehmenden
 Anleihebeträge ......0.0..0 +02 04 |
Aktien und Obligationen der Niederschlesisch-Märkischen
u. 8. w. Eisenbahnen .......0.000000100002 00
Prämienanleihe von 1855. .....0.0.0000000060 000 18
Kur- und Neumärkische Kriegsschuld ........&amp;gt;».++-SchatzanweisungeN.
 .......000000 00010 RK n
Vormals Hannoversche Schulden ... -...000000004
Schleswig-Holsteinische .. .4 mw am
Kurhessische......... EHRE
Nassauische .........
Aessen-Homburger ....... ..
EEE
Summe Kap. 35. .

181 533

i 364 737

43 706 714 43 706 714
37067574 66 949 603
19.050000 14 850 000 |
91 656 240 128
1 942 500 | 8 500 000
24106001 6525 798
67 200
6 434 9.998
2.000 000 | 2 000 000
155811 157172

264212 / 988 995
241 876 534 | 239 660 340

Tilgung,
A. Planmässige oder durch bestehende Gesotze|
ander weit vorgeschriebene Tilgung von Staatsschulden,

; prozentige nicht konsolidirte Anleihe ‚.........ı |
Cur- und Neumärkische Kriegsschuld .......... +...
/rämienanleihe 1855 .. 0000000000000 04010
31/, prozentige Staatsschuldscheine ..........4..44 4!
Aktien und Obligationen der Niederschlesisch-Märkischen
u, s, w. Eisenbahnen ..... #X 4w ı% Fo
) Gesetzliche Wittwen- und Waisenkassenbeiträge.

3237742 3674877
104511. 100947
2154000 2214000,
3871 N 5 188 168
3046995] 29292962|

1892/93, 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80 und 1876.
3a Ka 20020 _ [|
jerajo1 | 1888/80 | 1886/87 | 1883/84 | 1879/80 | 8%
M

A

M

M_ _

M

1

12050 | 10040

126 800
26000
107 700
960.500 |

18 500
31 000
169 000
218 500

18 500
21 200
108 240
147 940°

12 500
30 000
60 250
114 800

12 500
98 310
120 850

12 500

| 593 973

2062379 ' 2499730
43706 714 143 706 714
50755094 . 20 988 373
651816 | 1570005
2074000 | 2827000
471 876
2338 100
928112
600 000
162 757

2957199
‘44 757 344
5.324 368
9.228 004
385 000

3515 684
23 925 494
70.097 672

4 490 199
22.918 052
12 400 000

5220 705
20 302 045

43 706 714
56 298 407
9 450 000
382 821
3 120 000

3.210 264
1750 000

4165 152
400 000

1499 646
1 500 000
1 927 053
946 050
101 148
1 200 000
189 785
30 498
1175 769
1054 012
9 428
656 140
18 812 279

5 830 308
119 700
15 056
2 000 000
159 034

1274 551 1389 268
341 250 444 150
38 682 48 609
600 000 1.200 000 ı
166 840 170 208
15 840 17 730
985 920 1023 684
117477 765 001
— 429
416 499 | 463 128
176 148 161 * 161 124 117

1 549 902
638 400
62 280
1200 000
175 787
20 970
1.075 056
855 478
3.000
529 526 /
108 609 513}

1 789 484
813 750
34. 994
1.200 00C
183 234
25 826
1136 574
960 628
6429
605 487
54 779 809

572.088 |
313 278 366 628
232 089 291 | 9201 684 509

3532 179 3.263 184
161 374 157 191
2.087 000 1 884 000
6 985 530 | 6517125
1848241 | 636 171

1872 378
146 622
1 800 000
5079 778
1279431

8196 619
136 695
1 680 000
5 622 304
1204 230 '

7278163 6203 431
123 027 149 018
1 840 800 1.670 400
5063893 | 6348618
1 660 4839 | 1187071

5487 128
32 864
1 233 000
5618112
8841 620
        <pb n="340" />
        Noch: Anlage I.
Noch: Etat der Staatsschulden- Verwaltung für die Etatsjahre 1903 bis

K)

“tatsstelle
1908

Etatspositionen

1903 | 1902

Cap. | Titel

M

M

36.) |

9,

Vormals Hannoversche Schulden .‚..... 2
Schleswig-Holsteinische .............
Kurhessische ‚ ....0.0.000000000000004004
Nassauisch6. ......00000000 0004 0a
Hessen-Homburger ...... 2
„ Frankfurter... ..0.0.000000000 000000000
Beträge der auf Grund der $$ 18 bis 27 des Gesetzes
 vom 16. Juli 1893 (Gesetz-Samml]l. S, 119)
und Artikel XI des Gesetzes vom 2. Juli 1900
(Gesetz - Samml. S, 252) an die Staatskasse
zurückerstatteten Grundsteuer - Entschädigungen
 ... SHEE Em KG
Summe A...
B. Zur weiteren Tilgung von Staatsschulden.
Ersparnisse an Amortisationsausgaben für Prioritätsanleihen
verstaatlicher Eisenbahnen .. 0000000000100. ‚|
3Zeträge der unter Kap. 24 Tit, 8, 8a und Sb des Etats der
allgemeinen Finanzverwaltung nachgewiesenen Einnahmen
an Rückzahlungen und Zinsen auf gewährte Darlehne u. s. w.
Zur Ergänzung dor Tilgungssumme , .... Wen
Summe B ...|
Summe Kap. 36...

46 538

46 538

500 000
2 640 915

500 000
3615957

28.7792. 7921

27 910539

1 386 625 |
\ 7536 159
27 695 505°
41 336 420°

1.184 638
7613 615
26 708 792
40 324 749

1892/93, 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80 und 1876.
—— , Z— 5 m
‘ 7ahr I
1899 | 1898/99 | 1897/98 | 1896/97 | 1895/96
M

12

M

46 538 |

46 538 |

46 538

46 538

46 538 |

46 5838

46 538
2.250 840
755 134

412499

500000 |
2680 633

500.000 :
2621078 |

500 000 | 600 000 /
9766 725 9686 667

600 000
9 373 360

1.000 000
9960 562

14 256 213

26916 625 '

25 978 5928

95 5992 347 |

924 830 067

923 614 847

22 621 615

20 981 472

1.089.096 |
7 930 461
1
35 936 182
39616815 '

944 107 929 133
9011388 2815 699
25929023 | 29267179 \
2050109 | 39033904 |

978 315
3416 283
29224668 ı
38 911 332

963 099
24 577 946
22.0951 306

975 279

995 130
21976 602
36 22395 815

23.596 894
33557456

Zur Bildung oder Ergänzung eines ausseretatsmässigen.
Dispositionsfonds bis zur Höhe von 830000000 A zur
Vermehrung der Betriebsmittel, sowie zur Erweiterung
ler Bahnanlagen und zu Grunderwerbungen behufs
Vorbereitung derartiger Erweiterungen im Falle eines
lurch Verkehrssteigerung hervorgerufenen, nicht vorherzusehenden
 Bedürfnisses der Staatsbahnen, event,
zur weiteren Tilgung von Staatsschulden gemäss 8 3
les Gesetzes vom 8. März 1897 (Ges.-Samml, S, 43) *)
Summe Kap. 37 für sich

Renten.
An die Rentenbanken (s, $ 36 im Text). ..........0'
Summe Kap, 88 für sich
Verwaltungskosten.
Besoldungen ‚ee een 625780] 621740
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten... 125 760 125 760
Andere persönliche Ausgaben ‚......- 48 400 48 400
Sächliche Ausgaben... ....00..00000000.0001L 265 179 304 168
Summe Kap. 39 .. | 1065 119| 1100068
Summe A, Dauernde Ausgaben .. 279765 951 | 278 463 345
Einmalige ...ı 13.200 |
Die Fassung wird von 1904 ab etwas anders lauten in Folge des Gesetzes vom 3. Mai 1903

.-3

&amp;amp;.
6b
„9.

ı 446 100

1 443 650

1439 700 |

1 436 850

1 434 350 |

1431 250

578 440 575 660
115 815 116 940
48 400 48 400
234 476 269 332
977 131 | 1010 332
274.085 993 | 272 751 500
— 796 000
(G.-8. &amp;amp;. 155). — 1) Durch Nachtragsetats 1903 (G.-S. 8. 167) kamen hinzu 823 840 M

593 140 533 200
116 940 108 740
48 400 48 400
245 960 | 230 882
1 004 440 | 916 222
DER 763290 265 307 800

513.020 516 935
108 740 104 172
49 300 49 300
274 910 289 931
940 970 959 938
273 242816 ı 279 436 285
1 000 000

1 436 606

514 955
100 692
49 300
313 657
978 604
9R1 122 842
        <pb n="341" />
        Noch: Anlage I.
Noch: Etat der Staatsschulden-Verwaltung für die Etatsjahre 1903 bis

{ a

x

Statsstelle
1908

Etatspositionen ] 1894/95 | 1893/04

Zap. | Titel

M

AM

36.) |

2,

Vormals Hannoversche Schulden . 2
Schleswig-Holsteinische .........
; Kurhessische . .......00.0.0404
Nassauische ..........
Hessen-Homburger ‚.......
„ Frankfurter ......0.0000000000H --Beträge
 der auf Grund der 88 18 bis 27 des Ge-:
setzes vom 14, Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 119)
und Artikel XI des Gesetzes vom 2. Juli 1900).
(Gesetz -Samml]l. S. 252) an die Staatskasse!
zurückerstatteten Grundsteuer - Entschädi-|
ZUNgEN 0100001 was
Summe A...

465838.
» 250 840 |

46 538
2.2927 050

799 599 |

"04 911

16941590 | 17079 458

B. Zur weiteren Tilgung von Staatsschulden,
Ersparnisse an Amortisationsausgaben für Prioritätsanleihen
verstaaßlicher Eisenbahnen 2, .0.00.000000000004
Beträge der unter Kap, 24 Tit, 8, 8a und 8b des Etats der
allgemeinen Finanzverwaltung nachgewiesenen Einnahmen
an Rückzahlungen und Zinsen auf gewährte Darlehne u. s. w.
Zur Ergänzung der Tilgungssumme . .....00.0000.00
Summe B...
Summe Kan. 36 ..

0158450] 19373 242

843028 | 793 968
21001478 20167210
27043068 37 946 663

Zur Bildung oder Ergänzung eines ausseretatsmässigen
Dispositionsfonds bis zur Höhe von 30000000 A zur
/ermehrung der Betriebsmittel, sowie zur Erweiterung
ler Bahnanlagen und zu Grüunderwerbungen behufs
Vorbereitung derartiger Erweiterungen im Falle eines
lurch Verkehrssteigerung hervorgerufenen, nicht vorıerzusehenden
 Bedürfnisses der Stantsbahnen, event.
zur weiteren Tilgung von Staatsschulden gemäss 83
les Gesetzes vom 8. März 1897 (Ges.-Samml. S, 43)*)
Summe Kan. 3” für sich

Renten,
An die Rentenbanken (s. $ 36 im Text)............
Summe Kap, 38 für sich
Verwaltungskosten,
BesoldungeN er 507 775 510 200
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten .. 96 8 96 492
Andere persönliche Ausgaben ‚............. 49 300 49 300
Sächliche Ausgaben ‚0.00 403 886 446 499
Summe Kap. 839 ...| 1057453| 1102491
Summe A, Dauernde Ausgaben . ..}282 309810 279 439 050
Einmalige ...,
*) Siehe Anm, *) auf Seite 6 und 7, — 1) Anderer Titel. — 2) s. Etatsbemerkungen. —

1892/93, 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1879/80 und 1876.
a3 a9 N OA

1892/93 1800,91 | 188/89 | 1886/87 / 1883/84 | 1879/80
MO M MO M

1876
AM

46 538
2.297050 |

46538 ' 46 538 46 538 46 538
— 33 750 30 375 28 425
1699950 . 2211942 7186 178 1.795 056
315 086 529 714 964 800 878 057
— — 17 143 17 143
764 706 715010 | 668 548 | 604 437

46 538
59 660
425 198
772971
17148
528 476

46 538
68 000
1414 350
679 886
17143
477 823

6992 675 |

17 530 587. |

15283981 |

921 715 158

207534925 |

19.335.978

18402524

16 058 984

18 615 388

13 269 568 |

5834829 |

626 790

341 679

282014
1) 9250 964
18 802 545
29 086 456 |

18 957 067
36 487 654

5834 829 |
27 549 987

626 790
21380215 | 19335078 | 18402524

16 058 984

3.000

1439914 '

1 429814

1425 614

1409614 | 1384264

1376 978

1 320 589

510450 | 420525
94 992 80 804
49800 ) 50050
341 043 216351
995 785 767 230
271912643 | 232 968 048
N 4 869 198

415 125
79 224
52 250
296 439
843 038
205 966 800
R 430 998

388 725 320325
73 704 61 008
44 450 29 850
272 708 162 262
779 582 573 445
184 693 528 | 129 903 500
2380 100

290 175
54 648
17 100
77767
439 690
75 000 000

291 450
55 080
17100
45 518
409 148
56 604 000

|

) Kosten der unverzinslichen Schuld.
        <pb n="342" />
        Anlage IT,

Zusammenstellung der Anleihekredite zu

ermächtirte

Von diesen
Krediten
ind jedoch
en wieder
Beschaffung : zu löschen
yon baar nach. den
bezw. allgemeinen
Zr Ansgahe Bemerkungen
— Schuldver- zu den
schreibungen | Staatshausbis
 zur haltsetats
Töhe von

Die Kredite

beliefen

D

sich demnach

las Gesetz vom

auf

Ze
K

ıl =
ınderen als Eisenbahnzwecken seit 1870.
Un 2 | 18 | 14
t bis zum 31. März 1899
858

aa
5
a
Wr

aus dem
Betrage
zur
Br-5


. T
D
U

der
Kredit
von war am
Schuld- 1. April
verschrei- 1901
bungen noch offen
(Console) | mit

durch
Ausgabe

yänzung
der
"ilgungs
summe
Kan ©

M

(21. Mai 1861), 11. Februar 1870 und ‘327
5. April 1884 betr. Regelung der. £'
Grundsteuer in den neuen Provinzen |, ı1i
3). Februar 1878 (Etats-Defizit für 1878/79) 21
5. März 1879 (Etats-Defizit für 1879/80) 28
12. März 1879 betr. Verbesserung märkischer
 Wasserstrassen., ........ . 185
3. Februar 1880 (Nothstand in Ober-Schlesien)
 .....0..0.0.000.0004 7
29. Februar 1880 (Rechnungs-Defizit für
1878/79) 00000 ee
1. März 1880 (Etats-Defizit für 1880/81)
23. Februar 1881 (Nothlage im Reg.-Bez,
Oppeln) und 1. Mai 1889 ........
28. Tebmer 1881 (Etats-Defizit für 1881/82)
6. März 1881 2 für
1878/79 und 1879/80) ..........
3. März 1882 (Ablösung und Rente an die
Stadt Berlin wegen Uebernahme fiskalischer
 Baulasten) CME HG
(2 | 12. Mai 1882 (Packhof in Berlin) ....
3| 21. Januar 1883 (Hochwasser am Rhein)
‚4 | 27. März 1883 (Etats-Defizit für 1883/84)
‚5 | 30. März 1885 (Etats-Defizit für 1885/86)
‚6 | 8. April 1885 (Weichselüberschwemmung)
7| 25. Mai 1885 (Aussonderung des steuerartigen
 Theils aus den sogen, stehenden
Gefällen in Schleswig-Holstein) ....
‚8 | 31. März 1886 (Etats-Defizit für 1886/87)
.9| 26. April 1886 (Ansiedelungskommission)
und 20. April 1898 .. 0.20...
20 | 22. Juni 1886 (Defizit für Nachtragsetat
1886/87) 2er
?1| 23. Juni 1886 (Beseitigung der schwebenden
 Schuld) .....0....00.0.0.01..
?2 | 30. Juni 1886 (Zollanschluss Altonas) . .
’3| 9.. Juli 1886 (Schiffahrtsstrassen) .....
6. Juni 1888 » .....
26. Juni 1897 „ .....
4 | 14. Juli 1886 (Weichselhochwasser) ...
51 16. Juli 1886 (Beitrag zum Nordostseekanal)

8436 500

42 000 000
37 950.000 |
5227000
R 000 000

88
99
25
02.
46
17)

7134 304
37 700 000
16 000 000
28 630 000

4.795 379

13
67
40
71
05

11 128 624
5 939 600
3 000 000
23 248 000
22 369 962
1 167 000

70 4 270 756
56 8 770 800
3114 200.000.000
3 628 100
30 000 000
6 500 000
f 87 175 033
740 000
50.000 000

66)
71 ]
‚84
N

|

508 707

486 780
1 947 988

2 094 000

997 266
2.043 071
33 402

7927 798
42 000 000
57 950 000
4740 210
4.052 762
7 134 304
37 700 000
13 906 000
28 630 000
4 795 379

L1 128 624
5 939 600
2 002 734
23 248 000
20 326 891
1] 1922 5908

4 270 756
8 770 800
200 000 000
3.628 100
30.000 000
6 500 000
37 175 033
740 000
30 000.000

1) 5494 293

b) 19418280
b) 3391478

438'
55 898 | 8 837 388!

7 600 000

12 400 a7)

149

579 294

651 074
1.150.120
1 159915 | =

2 433 500 |

42 000 000 |
48 581 720
1 348 742
4052 762
7134 304 -
37700000 —
7020029| 2 283 341
28 630 000 —
47958791 —

4 602 630

11128 624
5 939 600
2.002 734
23 248 000
20 326 891
4.000 000

158 598

4 249 369 —
7680627! 1090173| —
A5 969 274 | 131 229 440 |13 348 776

2.628 100 |
— 30 000 000
821601 5027325
63000000 15141 083
— 1 740000
16 400.000 | 20 000 000

283 881
39 237
        <pb n="343" />
        I
Noch: Anlage II.
Noch: Zusammenstellung der Anleihekredite zu
at SA a

Es ermächtigte

Von diesen
Krediten
nd jedoch
wieder
zu löschen
nach den
allgemeinen
Bemerkungen
zu den
Staatshaushaltsetats
 |

Die Kredite

zur
Beschaffung
von baar
bezw.
zur Ausgabe
von
Schuldverschreibungen

bis zur
Höhe von

beliefen

A
X

sich demnach

las Gesetz vom

auf

Sn
"r

{3

inderen als Eisenbahnzwecken seit 1870.
| 0 1 u | 29 | 123 |
* „ft lis zum 31. März 1899
Rn
1X Er
Ai
en
Ss [9
ey
Sams
3E3©3
PB 7 GE
2 De
SID
DDR
A 5
Se
8
&amp;lt;d

aus dem
Betrage
zur
Er-"änzung

der
"ilgungssumme

(Kap. 3€
Tit. 8
des
Etats)

durch der
Ausgabe Kredit
von war am
Schuld- 1. April
verschrei- 1901
bungen noch offer
(Consols) | mit

4

16 | 30. März 18387 (Etats-Defizit für 1837/88)
27 | 13.Mai 1887 (Defiz.i. Nachtr.-Etat 1337/88)
28 | 13. Mai 1888 und 8. Mai 1889 (Hochwasserschäden)
 ............0.4
39 | 20. Juni 1888 (Regul. v. Weichsel u. Nogat)
30 | 11. Juli 1891(Ablösung einer v. 14. Juli 1892
der Provinz Sachsen zu zahlenden Rente)
31! 18. Juli 1892 (Aufhebung von Personalsteuerfreiheiten).
 .............
32 | 26. März 1893 (Etats-Defizit für 1893/94)
33 | 23. Juli 1898 (Rechnungs-Defizit f, 1891/92)
34 | 1. Mai 1894 (Etats-Defizit für 1894/95)
35 | 23. Mai 1894 (Rechn -Defizit für 1892/93)
36 | 20. Juni 1894 Eee Trarenaunl) . 4%
37| 30. März 1895 (Etats-Defizit für 1895/96)
3 8. April 1895 (soweit Kleinbahnen in Baetracht
 kommen). ......0.0.000.00.
39 | 81. Juli 1895 (Centralgenossenschaftskasse)
10 | 13. August 1895 (Arbeiterwohnungen). .
41 | 30. März 1896 (Etats-Defizit für 1896/97)
123! 3. Juni 1896 (soweit Kleinbahnen in Betracht
 kommen). .........0,.0..
13 | 8. Juni 1896 (Centralgenossenschaftskasse)
4 | 23. Dezember 1896 (Baarzahlung aus Anlass
 der Convertirung) ....1.....
5) 8. Juni 1837 (Kleinbahnen) ........
16 | 26. Juni 1897 (Charit&amp;amp;). ..........
E7 | 20. April 1898 (Centralgenossenschaftskasse
48 | 20. April 1898 (Hochwasserschäden) ,..
19 | 20. Mai 1898 (Kleinbahnen)........
50 | 2. Juli 1898 (Ärbeiterwohnungen) ....
51| 1. Mai 1899 (Kauf der Bernsteinwerke
von Stantien &amp;amp; Becker) ......... 750 000
52 | 23. August 1899 (Arbeiterwohnungen) . , „000 000
53 | 25. Mai 1900 (Kleinbahnen). ....... 2000 000
4 | 9. Juli 1900 (Arbeiterwohnungen) ..,. 5.000 000
55 | 21. März 1902 (Erwerb von Bergwerken) !) 58 000 000
Summe .... ' 991 025 557
1) Neuerdings sind noch folgende Anleihen zu anderen als Eisenbahnzwecken bewilligt: vom 16. April 190%
Ges.-Samml]. S, 180) und 18, Mai 1903 (Ges.-Samml. S. 157) je 20 bezw, 5 Mill. M. für Kleinbahnen, vom 2. Juni 1902
‘äufe in Westpreussen und Posen, vom 18. Mai 1908 (Ges.-Samm]. S. 165) 87.5 Mill, M. für Defizitdeckung pro.1901.

28 459 000
3832 339
25 429 857
12 991 758

6.958 2
917114

787 148
50 000
3275 000

12 562 500

1 500 0001

150 000
384.169 |
100.000 |

31 356 527
12 833 8386
8 378 489
25 290 908

32 435

1

567 564

00 non

# 550 000

4665831 |
4.900.000 -

5.000.000 }
14 788 583 |

100.000 | _—_
215720 | 500 697

N EWVIEOG]

mac

6.873 356
6819925 | 2299770| 630305
3 000 000 — 2.000 000
_— . 20 000 000 = —
- 3791 712 — 1.208 288 — —
I HE 834707) vn | ya — — 88 145 298
6061857 | 22845586 |62 433 448 7691752 | 7279342 | 302 210 383 | 618 866 564 |63 636 025
‚Ges.-Samml. 8. 81) und 4. Mai 1908 (Ges.-Samml, S. 175) je 12 Mill. M. für Arbeiterwohnungen, vom 20, Mai 1902
Ges.-Samml S 202) 7 Mill. M. (Ruhrorter Hafen), vom 1, Juli 1902 (Ges,-Samml. S. 284) 100 Mil, M. für Domänen-294

 698 | 1301 946
- 2818 358
437 491
576 979

8 000 000
7 000 000
8 931 607
4.664 679
(CC MO
        <pb n="344" />
        Anlage 111.

I. Staatsschuldscheine.')

m

Der Kurs betrug am Jahresschluss (ultimo)

für die
4 prozentigen,

zeit 1843
31/2 pro- |
zentigen

für die
41, prozentigen


für die

in den

4 pro-Jahren



zentigen

Staatsschuldscheine

1815. .
816...
817...
818...
1819. ..
820. ..
821...
822...
8283...
824...
825...
826...
827...
328...
829...
830...
8831...
832...
3883...
334...
835...
836...
837...
838...
839...
840...
841. . .
342...
843...
ME
345...
‘846...
847...
“8...
049...
850...
1851...
852...
1853...
1854. ..
‘855...
18536...
1857. . .
4858.

79
7431,
78394
36/8
15/9
5814
70/8
1443
131 /,2
397 /
391
351/
3734
91%
‚001/,
91%
931112
93912
97
991
‚017/12
LO1 3/4
1025/g
1023/4
LO35/g
(037/12
104/12
081/,2
081
01
83
4
921
791%
181%
u
39/4
45/8
1

99%
1021
108
100g
96
101%,
98174 |
99
101

99
92
971
91
901
35

174
3437,

2

Der Kurs betrug äm Jahresschluss (ultimo)

für die
4 prozentigen,

seit 1843
31 prozentigen


für die
4’ prozentigen


für die
4 prozentigen


in den

Jahren

Staatsschuldscheine

859...
‚860...
861...
862...
83683...
864...
865...
866...
867...
868...
869...
1870, .
871. .
872...
1873. ..
1874 .
1875...
876...
1877. ..
1878...
1879. ..
1880. . .
2851; a
882...
883...
884. . .
885...
886...
887. .
888...
1889. .
890. ..
891...
892, ..
1893...
894...
1895...
89%...
1897. ..
1898. ..
1899, ..
1900...
901...
1902...

343
36
3818
39/3
38
31
3912
345
3234
30%/4
78%/g
81%
9
39
37%
0
91,50
92,90
4,20
91,50
M
98,10
98,30
98,60
99
99,80
99,90
100,20
100,10
101,10
100,30
99,50
99,90
99,90
99,80
100,70
100,40
100
100,60
100
gekündi;
zum 1. er
nuar 1900

99%
99
‚02
102
100
102
1001/
9894
96
9394
933/.

931/2
96
9814
99172
9417,
97
96% 4
39°/6
897/
87/4
853

3) An Stelle der später ausgegebenen 41/,- und 4 prozentigen Staatsschuldscheine — unter 4
und 4 — ist 1870 eine 4'/, prozentige consolidirte Anleihe vetreten. (Siehe II.)
        <pb n="345" />
        15 —
II. Consols.')

Noch: Anlage IM.

}

Der Kurs betrug am Jahresschluss (ultimo)

Der Kurs betrug am Jahresschluss (ultimo)

für die

für die

in den |

4/2 prozentigen
 !

a)
zeit 1897
31), prOzentigen


für die
31/2 prozentigen


für die

Ca
seit 1897
31/2 prOzentigen


für die
31/2 prOzentigen


für die
3 prozentigen


in den
Jahren

Jahren

|

Aonsal:

Console

1870... .
1871...
1872...
1873...
1874...
875...
76...
877...
878...
879...
880. .
1881...
1882...
1888...
1884...
18851). .
886°

897
102
1031/4
L051/a4
1045/
105,40
04,10
M4
M4,70
4,30
04,20
‚05,4 0
108,50
102,60
102,70

887...
888...
889...
‘890...
891...
392...
893...
894...
395...
896...
1897). .
1898...
1899...
1900...
1961
190:

106,70
08
06
‚05,10
‚03,80
‚06,75
106,90
105,75
‚05,50
‚03,90
‚03,30
101,60
97,90
97,20
100,90
092

100,40
104,20
103,60
98,10
99,10
„00
100,10
‚04,60
104,40
103,80
103,25
101,60
97,90
97,20
101,10
102.20

87
85,25
56,30
86,10
96,25
99,60
99,30
98
94,70
88,70
87,60
90,40
91.70

94,90
94,20
95,30
97
100,25
‚00,80
00,60
J2,10
03,25
‚04,10 | 98,70
‚06 ! 101,90 u
1) Im Jahre 1885 sind die 41/, prozentigen Consols in 4 prozentige konvertirt worden, ab
il. Januar 1897 die 4 prozentigen in 3!/, prozentige,
. Anlage IV.
Kursstand (ultimo) der nicht consolidirten, von
der Hauptverwaltung der Staatsschulden verwalteten Staatsschulden.
a 30 LAT 5 LS 778
Kurs der Altjen der

Hannor.
Ende | Schulden
Lit. S
+, 1880

Bergisch - Märkische
Eisenbahn
‘4 An RI Lit GC

Berlin- „1 Magdebg.-[" Nieder-Potsdam-
 Brain | A- | Witten- | schles.-Magdebg.
 || Schweiger | Mindener! Berger?) | Märkisch

d

881. . )
882.
(883.
1884...
1885.
:886. .
1887.
1888.
1889, .
1890. .
891, .
1892,
‘898. .
894. .
895, .
896. ,
1897, .
1898. .
[899 ; | |
‘900. .
anı

4,25 | 93,50
33,10 92,50
34,25 ' 94,25
96,25 96,25
97,70 97,70
100,10 100,10
99,90 99,90
L01,80 101,80
101,50 ‚01,50
97,10 97,10
96,50 96,50 |
99 99
107 99 99
112 | ‚01,60 101,60
111,75 | ol 101 _ —
112 100,10 101,10 101,30 107,80
11,50 ' 00,80 ‘00,30 100,80 106
1 99,75 99,75 100,25 —
‚06,25 96,20 96,20 99,70 103,50
105,50 | 96 96 99,60 101,80
108,50 99,10 99,10 — 104,20
) Köthen-Bernburger Eisenbahn nicht in Berlin notirt.

02,75 /
‚02
104 |
„03,50
08
106,60 ||
06,50
08,20
07
„05,50
‚04
106
105,80
107,75

+
125,10
125,20
124,90
124,90
30,25
29,60
26
38,50
34
‚30
32
29,60
25,90
27,50
137,80
38
36,10
34,50
‚29 hı
130,50

88,50
95,50
97,60
95,50
95,70
12,30
8,50
38,30
30

101,90
102,80
102,90
100,90
100,80
100,20
101,50
102
        <pb n="346" />
        6

Anlage 1Va,.
Zusammenstellung betr. die Emissionen von Preussischen Staats-Schu



"ner I

la

Monat

Preussen
(Pr)
Nordd. |
Bund (B)
Reich (R\

|
Typus

Schuldsumme

"MIN

1859

6. bis 11. Juni
3. Okt. 1859 bis
6. Juni 1864
18. März 1863 bis
1. Mai 1865
März

1862 0 ...00.4 +
1864 0.000.044

).75

1807 u
1867 (D) ....-1868
 (B) .....

Juli
April
Januar 1868
Lärz bis November
1868
Oktober

8

2
AM,

26,488
30

4
41

56
26

1
A

60
der nicht gezeichnete Theil
(6,6 Mill.) u. weitere 15 Mill
300
(später durch A. E, v.2. Okt.
1870 auf 240 Mill. reduzirt)
von obiger Anleihe wurder

1870 ....

August

Oktober

April
Dezember

5% ige Schatz-A
 En
(auf 5 Jahre)
dito

66
153
(I. Emission}

1871 0.000004
18764. 400 +4

Januar
Juli

153
(I. Emission)
100

x
won hier ab in
reussen Cons.)

A

Juni
November
April

&amp;amp;
Jr

ko
0
0

1878 .....

September
Oktober
Januar
Oktober
November

zn

wc}

879... .

5
30
30
‚20

Dezember

1880 2.0.0004
1881 v0 ir we
1) bis auf 6,48 Mill. A, welche vertheilt wurden. — me wurden 67,2 Mill. 4. —
England 306 Mill. 4. — %) Desgl. in Deutschland 362,0 Mill. 4, in England 56 Mill. M.—
288,0 Mill. A. — 10) Desegl. nur 19,5 Mill, 4. — 11) Desel. 25.5 Mill. A. — 12) Desegl. 109,3 Mill, Mr

März
Juni

=

(Norddeutschen Bundes- und Deutschen Reichs-) Anleihen seit 1859.

Vermittelungsstelle

Subskription
oder
freihändiger Verkanf

Subskriptions- |. Uebernahmeoder
 . kurs
Verkaufsk seitens des
SEES EU Consortiums

Yo

direkt durch Kgl. Kassen
Seehandlune

Subskription
freihändig

Ja
983/14 —109283/,

dita

9711 —99

Seehandlung und R. Erlanger | für gemeinschaftl. Rechnung
verkauft
vertheilt
für gemeinschaftl. Rechnung
verkauft !)
Subskription?)
für gemeinschaftl. Rechnung |
verkauft
Subskription 3)
für gemeinschaftl. Rechnung |
verkauft
Subskription 4) 838

LOO
96

95
953/, 96 und 95

93°
931/

923
9234

lirekt durch Kgl. und Bundesstaatskassen


62,1 Mill. vom Consortium übernommen und davon 21 Mill. zu 97,5— 96 verkauft,
der Rest vertheilt
Consortium 145,9 Mill, zu 993/,—1001/, verkauft, der Rest vertheilti
Subskription 9514 bezw. 951/
in Deutschland 91,8 Mill.,
in England 61,2 Mill.®)
dito®) 961
96
Subskription (25 Mill.), 97 96
verkauft (75 Mill), 97,2—97 96
vertheilt (54,2 Mill.)
Subskription ?)8) 94,60 | 94
dito®) 8) 93,75 93
dito 10) 8) ; 95,60 | 95
la nur 19,5 Mill gezeichnet wurden, so musste der Rest auf
gemeinschaftliche Rechnung für 95,3—96 verkauft werden
Subskription !!) 8) ] 95,60 95
dito 1?) 13) 94,4 9334
dito 1) %) 94,90 94,25
dito 2) ®) . 96,60 95,90
durch Diskontogesellschaft freihändig zu 96,90, 95,90
97,60 und 97 verkauft
zwecks Konvertirung bezw. Umtausch von Kisen- 95,90
bahnprioritätsobligationen \
dito 98,30
freihändig 102,05
/ Desgl. 53,4 Mill. 4. — % Desgl. 205,0 Mill A. — °) Desgl. in Deutschland 362,0 Mill. X, ir
) Desgl. 334,6 Mill, 4. — 8) Der Subskriptionsstelle wurden !/, %.2 bonifizirt, — 9% Gezeichnet wurder
&amp;gt; 8) 1%o Bonifikation. — 1) Gezeichnet wurden 135,4 Mill, 4. — ®) Desgl, 147,7 Mill M
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, Hl.
        <pb n="347" />
        'q

Noch: Anlage IVa.
Noch: Zusammenstellung betr. die Emissionen von Preussischen Staats-Schuldner


Preussen
(Pr)
Nordd. / Typus
Bund (B)
Reich (R}

Monat

Schuldsumme

‚Mill. M'

1881 ...

1882 0.0.0000
1884 20000000004
1885 20.000000

August
Yovember
Januar
November
Juli
August
Oktober
Juli
November
Januar
Januar
Juni
Februar
Januar
Juli
Dezember
Februar
September
September
Februar
Februar
Januar
Januar
Dezember

3
31

€

am
_%

{886 00000004
1887 000000000

e

1888 0.000004 4
1889 2.002004

dx

n
Sn

1890...

fr
|

1891 00000044
4892 00000000

170
250
200
180
60
7,5

893 2...

Januar

4

7,5

April
April
Jezember

‚40
‚60

3
31}

160
50
34,8
19,9
5,9
125
75
300
115
185 |
1908 ... 290
1) Gezeichnet wurden 640,6 Mill. MX. — Y Desgl. 97 Mill. 4. — 3) 1/,%o Bonifikation. 7
) Desgl. 444,6 Mill. 4. — ®%) Desgl. 541,38 Mill, 4. — *%) Desgl. 528,5 Mill, 4. — 1) Desg*
4) 8007 Mill. A. — 1») Desgl. 13755 Mill. A.

(Norddeutschen Bundes- und Deutschen Reichs-) Anleihen seit 1859.

Vermittelungsstelle |

Supskription '
oder |
freihändiger Verkauf

Subskriptionsoder

Verkaufskurs |

Uebernahmekurs

seitens des
Consortiums

Of.

Consortium

freihändig

101,90
100,25
100,50
103
98,55
98,60
98,45
108,10
101,75
99
99
98,45
101,10
103,85
104,85
102,50
102
86,4
86,4

Jubskription »
freihändig

»”
Subskription
dito?) 3)
dito*) 3)
dito®) 3)
dito®) 3)
dito?) 2)
dito®) 3)
freihändig verkauf!

102,5
87
87
84,4
84,4
83,6
83,6

auf Rechnung des Fin.-Min.
auf Rechnung des Reichs
auf Rechnung des Fin,-Min,
auf Rechnung des Reichs
Seehandlune und Consortium

99,65 und 1/,%
Courtage
99,70 und 1/,%
Courtare

dito

dito

auf Rechnung des Fin,-Min
auf Rechnung des Reichs
Seehandlung und Consortium
auf Rechnung des Reichs
Consortium

Subskription ®) 3)
dito 20) 3) |
freihändig verkauft

2
; B

391/, und 1/,%/o
Courtage

Subskription 1!) 3) |
freihändig verkauft

98,9
96,6
101,35
101,20
Subskription?) 919
dito®) 91%
dito 1?) 3) 86,80
dito 2) 3) 89,20
dito 14) 3) 89,20
, dito ®®) 3) 91,40
\ j Mill. 4. — 5) Desgl. 7362,8 Mill. 4. — %) Desgl. 9288,1 Mill. A.
NT De a Mil 4. 3 12) Desel, 4625 Mill, 4, — % Dosel. 7462 Mill, 4

87,7
        <pb n="348" />
        DC

Anlage V.

Die Staatsschulden
nach den Berichten der Staatsschulden-Kommission.

4%
Art der Tilgung

ahr

870...
1871...
872...
1878. .
1874. ..
1875...
1876...

1877. .
1878. ..
1879, ..
1880. 4.
1881...
1882. . .
1883. 0.
1884...

1885. ..

1886 .

1887 _

„4

i888. . .

Stand

vo)
Schuldentilgung

Spalte

«)
durch Verrechnung
auf Anleihen u. s. W.
aus KEisenbahnüberschüssen
 (Ges. vom
27, März 1882) seit
1897 „aus den Ueberschüssen
 des Staatshaushalts‘,


©)

ler

46

Verzinsung

Planmässige

Insverzinslichen



in

im

u. SS. W.

Staatsschuld

gesammt

Prozenten

Etatsiahre !) |

Tilgung

(a + b)

1,

B).
aus Ersparnissen an
Amortisations - Ausyaben
 für Prioritätsanleihen
 verstaatlicher
 Eisenbahnen

von

.. Januar 1}

Spalte 2

1 273 042 670
L 236 294 950
. 247871 557
149 267 474
964 690 761
399 217 528
389 061 164

51 092 034
50391 995
17 174 413
44 652 183
32.991 566
36 376 238
38 302 069

33 266 903
17 654 524
98 906 137
+35 140 539
65751 779
10 156 363
3) 9927437

33 266 902
17 654 524
98 906 137
135 140 539
65 751 779
10 156 363
9 927 437

2,613
1,428
7,926
11,759
6,816
1,130
1.117

Am 1. April
L 000 268 552
. 146 866 838
321 174 576
. 490 063 591
. 729476 481
2.047 946 016
2 686 139 795
3 164 039 155

42 406 753
48 793 687
54 323 826
62847512
72 624 585
37 435 538
108 480 302
134 672 154

t) 11.223 766
10 980 163
11762 085
L1 497 460
12 938 715
2617120
L1 108 740
10.538 652

11.223 766
10 980 163
.1 762 085
ıL 497 460
12 938 715
28 214 399
30 376 691
24 846 701

1,122
0,956
0,890
O,771
0,748
1,877
1,130
0,785

2

15597279
19 267 951
14 266 449
41 600
7 680 627
93 650
11 570 483 32 291 339
626 790
11610437 «) 43 431 483
| 3) 5.289 269
4416201070] 172811601! 25517 102 | @) 66 081 601 | 97433531 | 2,201
3) 5 834 829

X

1) seit 1877 am Anfang des Etatsjahres (1377/78). — ?) die Zahlen von 1870 bis 1890 sind 20®
Sattler S. 168 ff. entnommen. — 3) in den Berichten der Staatsschuldenkommission sind die Ab
gänge an den nicht konsolidirten 4prozentigen Anleihen in Folge der Konsolidation bis 1895/96
als getilgt aufgeführt, sie sind hier und weiterhin unter den Tilgungsbeträgen nicht mitanthalten,
 weil die Einlösungsmittel für die Tilgung dieser Anleihen durch Rückkauf eines entsprechenden
 Betrages der konsolidirten Anleihe beschafft sind. — *) auch die Schatzanweisungel
sind fortgelassen. — °%) zur richtigen Bewerthung dieser Ziffern ist aber nicht ausser Acht ZU
ıassen, dass in diesen Jahren Defizitanleihen aufgenommen sind, wodurch sich der Betrag der
aus laufenden KEtatsmitteln aufgebrachten Tilgungssumme erheblich mindert. Vergl. die Höhe
der Defizitanleihen in Anlage IL
        <pb n="349" />
        Noch: Anlage V.
Noch: Die Staatsschulden nach den Berichten der Staatsschulden-Kommission.

3
=

Art der Tilgung

Jahr

1889. ..

1890.

W891...

892.

1898

1894.

1895...

1896

b
Schuldentülgung
a
durch Verrechnung
auf Anleihen u. s. W.
aus Eisenbahnüberschüssen
 (Ges. vom
27. März 1882), seit
1897 „aus den Ueberschüssen
 des Staatshaushaltsetats‘“.

P)
aus Ersparnissen an
Amortisations - Ausgaben
 für Prioritätsanleihen
 verstaatlicher
 Eisenbahnen,
)
aus Rückzahlung von
Nothstandsdarlahnen


Ntand

der

Verzinsung

Planmässige

verzinslichen

Im

1.8. vw.

Staatsschuld

Etatsjahre

Tilgung

ım

Januar

1) 4 449 669 369

176 664 629

55 678 159

a) 102103 614
ß) 5.973 185
Y) 298 980

1775 853 460 |

208 330 342

15 069 302

A 5) 12883 101
ß 13 269 567
Y 260 901

5 6992918 798 | 229569 574

23.915 456

a)
ß)
Y)

17 851 752
341 795

6.057 952 166

233 950.020

13.082 986

a)
ß)
v)

18 615 388
418 986

ß 939 839 580 '

237 825 644

11.687 876 |

a)
ß)
v)

19 373 242
731 288

6 368 098 954

237 771 585

’} 14 138 886 |

0)

20 158 450
904.915

6 353 822 618

2839128 702! 3) 43 139 213

ß
y)

60 193 839
20 981 472
929 294

6 458 845 905

241 443 281

'4) 32351723 | a) ®) 95435 033
I 22 621 615
+ 980 946

z)

Insvyesammt



{a = I

(64 053 938

4.6 065 055

11 40903833

202 117360

31 792 401

35 202 251

125 243 818

151 389 327

Apalte

Le

n

Prozenten

Yon

Spalte 2

3,687

0.964

7). 0,728

7) 0,580

7) 0,509

7) 0,552

97

2.34

ı) die Zahlen von 1870 bis 1890 sind aus Sattler S. 168 ff. entnommen, — ?) darunter 1 960 M
Rückzahlung von Grundsteuerentschädigung auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1893 88 18—27.
= 3) desgl. 2533342 AM. -- %) desgl. 1699854 A. — 5) bei Sattler sind irrthümlich 17851 752 A,
die Zahl für 1891, angegeben. -— %) in den Jahren 1896— 99 ist in der Summe bei a) der KEisenbahndispositionsfonds
 mit enthalten, der in diesen Jahren aus den rechnungsmässigen Eisenbahnüber-Snüssen
 abgesondert wurde. Die Summe betrug 1896 19997910 AK. — 7) Siehe Anm, 5 auf
6lte 20.
        <pb n="350" />
        29 -

Noch: Anlage V,
Noch: ‘Die Staatsschulden nach den Berichten der Staatsschulden-Kommission.

ı1ahr

1897, ..

898...

399...

‚900. + x

:901 .

902...
1903...

stand

der

Verzinsung

Planmässige

verzinslichen

Staatsschuld

MN

u. SS, W.

Etatsjahre

Tilgung

am

1. Januar

6 494 440 982

235 027443 | ?) 9580 912

5484 878 570

22322702613) 9701 575

6 600 176 995

2926 443 893

$) 11 576 291

5591 100 705

226 222 165

5) 3777138

5 602 323 566

298 484.113

\ 7016 n9N

6 865 304 546 ) 235589278
‘) 6 889 403 269 [1) 235912162

der

T

wur»
‚ug?

b)
Schuldentilgung
a
durch Yeechnu
auf Anleihen u. s. W.
aus KEisenbahnüberschüssen
 (Ges, vom
27. März 1882) seit
1897 „aus den Ueberschüssen
 des Staatshaushalts‘‘,

B.
aus Ersparnissen an
Amortisat.-Ausgab,
f. Prioritätsanleihen
verstaatl. Eisenbahn.
)
aus Rückzählung von
Nothstandsdarlehn,,
8)
zur Ergänzung der
Tilgungssumme auf
Grund des Gesetzes
vom 8. März 1897

%)
)
A

1)

99 265 958
23 614 847
924 698

x) 8) 84365 848
3) 24 830 067
iM 1.053 211
3 319 055

a) ®) 87659971
8) 23 942 764
y) 876 979
3) 9 658 341

a) 1%) 71400482
ß 25 973 528
1 922 078
f 8 903 623

39 816 815
16 625
‘26 580
546

INSgesammt



(2 + b)

133 386 415

123 269 851

126 714 346

110.976 850

9 439 686

x

Spalte

+16

nn

Prozenten

von

Spalte 2

2.05

1.90

1,90

1.88

„20

‘) Etatsziffern. — ?) darunter 776 807 M Rückzahlung von Grundsteuerentschädigung re
Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1893 SS 18—27. — 2) desgl. 620327 M. — *) desgl. 708 211 of
— ©) desgl. 629795 M. — ®) desgl. 639330 4. — 7) in den Jahren 1896-99 ist in der Summ®
bei «) der Eisenbahndispositionsfonds mit enthalten, der in diesen Jahren aus den rechnung“
mässigen Eisenbahnüberschüssen abgesondert wurde. Die Summe betrug 1897 49967995 M. x
‘) desgl. 49898256 A. — %) desgl. 29 990 934 ‚4. — 10) desgl. 29 997 982 4. — 1) ein Uebe
schuss ist nicht erzielt.
        <pb n="351" />
        Anlage VI,
Etat für das Haus der Abgeordneten für die Etatsjahre 1903, 1885/86,
1870 und 1851,

23

551.6
m 4

7

Etatsatelle
1908

Etatspositionen

1903

1885/86 |

1870

[851

Kap. | Titel

u“

28h. |

Einnahme.
Vermischte Einnahmen (Entschädigung für
die mehreren Beamten und der Landtagsbauverwaltung
 gewährte Heizung, für
Jas von denselben entnommene Wirthschaftswasser
 und Beitrag zu den Kosten
der elektrischen Beleuchtung; ferner Erlös
aus dem Verkauf von Makulatur, von
alten unbrauchbar gewordenen Inventarienstücken
 etc., sowie andere
extraordinäre Einnahmen) ........-Summe
 der Einnahmen für sich
Ausgabe,
Besoldungen,
Bureaudirektor, BES und Kalkulatoren,
 von welchen einer die Bureaukasse
 verwaltet, Bibliothekar und Beamte
des stenographischen Bureaus, Kanzleizekretäre,
 Hausinspektor, Portiers, Maschinenmeister,
 Kanzleidiener, Hausnachtwächter
 ......000000000 010
Wohnungsgeldzuschüsse .....-...
Andere persönliche Ausgaben,
Remunerirung von Stenographen, eines
Journalisten im stenographischen Büreau
und von Stenographenschreibern, eines
ständigen Büreau-Hülfsarbeiters, eines
Hülfsbibliothekars, eines Technikers, sowie
 der sonstigen Hülfsarbeiter für den
Büreau-, Kanzlei- und Botendienst ...
Ausserordentliche KRemunerationen und
Unterstützungen für Beamte, Hülfsarbeiter
und Hülfsdiener des Hauses ......-Unterstützungen
 für ausgeschiedene Beamte
und für frühere Hülfsarbeiter und Hülfsdiener,
 sowie für Wittwen und Waisen
von Beamten und von früheren Hülfsarbeitern
 und Hülfsdienern .......
Summe Tit, 3 bis ö
Sächliche Ausgaben,
Reisekosten und Diäten für die Abgeordneten
Für Bureaubedürfnisse, nicht aversionirte
Postporto- und Gebührenbeträge und
sonstige Frachtgebühren für dienstliche
Sendungen, Telegrammgebühren; Miethe
für die Amtswohnung des Präsidenten;
Nuterhaltung und Ergänzung des Mobiliars,

26311211 1960

96 860 |
16 680

55 650°
8 580

41 550 |

12 000

3

91 320 |

60110 |

25 500 1

Ton

| 37020

2 800 |

4 000

1825 1 500
99370 | 2) 65 610°

28 500

37 020

1 121 150|

243 940 |

5-10 000

450 000

N 1) Dazu 1840 M gesetzl. Wittwen- und Waisenbeiträge, zus. 3800 MM. — 2) Darunter
400 4 gesetzl. Wittwen- und Waisengelder,
        <pb n="352" />
        3

Noch: Anlage VI,
Noch: Etat für das Haus der Abgeordneten für die Etatsjahre 1903, 1885/86,
1870 und 1851.

Etatsstelle
1908

Etatspositionen

1903

5.6 | 7
Etatsjahr

1885/86 | 1870 | 1851

Kap. | Titel

M

"4:

{})

der Utensilien und der Dienstanzüge der
Thürsteher und Diener; Gemeindeabgaben;
für Bewachung, Reinigung und Heizung
ler Geschäftsräume; für Lieferung des
Wasserbedarfs durch die Wasserleitungsverwaltung,
 Kanalisationsgebühr ete. ..
Tnterhaltung der Gebäude und der Gartenanlagen,
 sowie Unterhaltung und Ergzänzung
 der Inventarienstücke in der
Amtswohnung des Präsidenten ......
Unvorhergesehene Ausgaben .. .....-.
Ausgaben auf Grund der Kranken- und
Unfallversicherungsgesetze, sowie des Invralidenversicherungsgesetzes
 ... ..
Summe Tit, 6 bis 10
Dazu: » dm $
„7 3 Bye
„&amp;lt;di..0.‚,
Summe der Ausgabe

..

332 670 |

214 000

12 000 /
1 740

12 000
1 740

5925

1468 085 1071680
99.370 65 610
16 680 | 8 580
96860| 55 650
1 680 995 | 1 201 520 |

108 150| 69270

9 900
900

558 950 )
28 500

519270
37 020
12 000
568 290

41 550
=99 000

Anlage V7

Etat

Etatsstelle
1908

für das Herrenhaus für die Etatsjahre 1903, 1885/86,
1870 und 1851.

5 | 6
Etatsijahr

Etatspositionen

1903 | 1885/86

1870

1851

Kap. | Titel

28a, |

Einnahme.
Vermischte Einnahmen (Zahlungen von
Beamten des Herrenhauses für Feuerungsmaterial,
 Schornsteinreinigung, Beleuchzung
 sowie für Wasserverbrauch in ihren
Vienstwohnungen, Erlös aus dem Verkauf
ınbrauchbarer Inventarienstücke, alter
Akten, Drucksachen ete.) .........
Summe der Einnahme für sich

A

Ausgabe.
Besoldungen,
Bureaudirektor, Kalkulatoren und Registratoren,
 von welchen einer die Bureaukasse
ınentgeltlich zu verwalten hat, Biblio-*)

 Dazu 1206 M gesetzl. Wittwen- und Waisenbeiträge und 450 M Beitrag des Den
Reichstags zu den Kosten der Unterhaltung des Herrenhausgartens für die Mitbenutzung van ON
zusammen 2 110.4. Vergl. KEtatserläuterungen 1882/83. Nach Errichtung des neuen Reichstag
rebäudes fortrefallen.
        <pb n="353" />
        Noch: Anlage VII
Noch: Etat für das Herrenhaus für die Etatsjahre 1903, 1885/86, 1870 und 1851.

25

5

dr

7

4

Etatsstelle
1908

1

Etatspositionen

1903 ‘ 1885/86

1870

1851

Kap. | Titel

(40)

2

N

+
3

thekar und Beamte des stenographischen
Bureaus, Kanzleisekretäre, von welchen
einer zugleich Botenmeister ist, Hausinspektor,
 Portier, Maschinenmeister,
sowie Hauswart und Kanzleidiener ...
Wohnungsgeldzuschüsse ........

Andere persönliche Ausgaben,
Zur Remunerirung von Stenographen,
Stenographenschreibern und eines Journalisten
 im stenographischen Bureau,
sowie von Hülfsarbeitern für den Bureau-,
Kanzlei- und Botendienst ... Wu.
Zu ausserordentlichen Remunerationen und
Unterstützungen für Beamte und für das
Hülfspersonal des Hauses ........,.
Zu Unterstützungen für ausgeschiedene
Beamte und für früheres Hüfspersonal
des Hauses, zu Unterstützungen für
Wittwen und Waisen von Beamten und
von früher bei dem Hause beschäftigten
Hülfspersonen ......0.0.0000040004
Summe Tit. 3 bis 5

Sächliche Ausgaben.
Für Bureaubedürfnisse, nicht aversionirte
Postporto- und Gebührenbeträge und
sonstige Frachtgebühren für dienstliche
Sendungen, Telegrammgebühren, Unterhaltung
 und Ergänzung des Mobiliars,
ler Utensilien sowie der Dienstanzüge
der Portiers und Diener, Kommunalabgaben
 und Beiträge zur Versicherung
des Mobiliars gegen Feuersgefahr, für
Bewachung, Reinigung und Heizung der
Lokalien, sowie für Lieferung des Wasserbedarfs
 durch die Wasserleitungsverwaltung
 666. ....0.0000 00 LH
Zur Unterhaltung der Gebäude und der
Gartenanlagen, sowie zur Unterhaltung
und Ergänzung der Inventarienstücke
in der Amtswohnung des Präsidenten . .
Zu unvorhergesehenen Ausgaben ......
Zu Ausgaben auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes,
 sowie der Krankenund
 Unfallversicherungsgesetze ......
Summe Tit. 6 bis 9
Dazu: - „369
»” ” 2 &amp;gt; 4: 2
” »” 1 “mi
Summe der Ausgaben

50 075
6 405

36 600
4 500

63 440 |

38 310 |

» 400 |

9 400 |

1200| 1 1200,
67040 | 42310

81 370 |

76 870 ''

0 980
2300

11 430°
800

300
92.950
57040
6 405
50075
216470

89 100°
42310
4 500
36 600
172 510

38 310

13 680

1 800

15 480)

36 640 |

9 900
2 400

48 940 |
15 480 |
38.310
102.730

L0 290

| 33240

33 240

50880

4 800

55 680
33 240
10 290
99 210

ı) Dazu 400 A gesetzl. Wittwen- und Waisengelder,
        <pb n="354" />
        Anlage VIII
ütat der allgemeinen Finanzverwaltung für die Etatsjahre 1903 bis
a ———— VENEN
5
—

12
Aatsstelle !
1908
Zap. | Tite?

Etatspositionen -

1903 | 1902
4x M

Einnahmen.
\ntheil an dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer. .
\ntheil d. Verbrauchsabgabe f. Branntweinu. des Zuschlags dazu
'ntheil an dem Ertrage der Reichsstempelabgaben .....
innahme des vormaligen Staatsschatzes ..........ı
‘insen von Staatsaktivkapitalien .......0.0.0.000000 4
’rivatrenten-Ablösungskapitalien .......0.0.0.0.0.00004
%urückerstattete Grundsteuerentschädigungen ........-Zente
 von der Reichsbank ‚ .....0.0.0.0000000040004
Rückzahlungen und Zinsen auf Nothstands-Darlehne ....
zückzahlungen und Zinsen etc. auf Anleihen für Kleinbahnen
Rückzahlungen u. Zinsen auf Anleihen für Arbeiterwohnungen
Zinsen von der Preussischen Central-Genossenschaftskasse
Tallen aus.
Jinterlegte Gelder. ......0.000000000000 000004
/insen, welche d. Hinterlegungsbetheiligt. gutzuschreiben sind
Fällt aus,
Sonstige vermischte Einnahm. (bei d, Verwalt. d. hinterl.Gelder)
Summe der Einnahmen. ..
Ausserordentliche Einnahmen ........0.0.0000 200.
Ausgaben.
Beiträge zu den Ausgaben des Reichs.
Aatrikularbeitrag ....00000000 00
ZoN- und Verbrauchssteuer-Aversum für die Insel Helgoland
Summe Kap. 42 ,..'
Apanagen, Renten, Abfindungen, Zuschüsse ete,
\panagen (ränftig wegfallend) .......0.0.000 0000401
tenten und Entschädigungen an Fürsten und Standesherren
7ällt aus.
an die Militär-Waisenhäuser zu Potsdam und Pretzsch und
an das Soldaten-Kinderhaus zu Stralsund..........
jonstige Renten und Entschädigung. für aufgehobene Zölle und
andere Berechtigung. (einschl. 2582,64 X. künftig wegfall.)
Zur Gewährung v, Provinzialfonds für Zwecke d. Selbstverwalt.
einschl. der Mittel zur Durchführung der Kreisordnung .
3eitrag zu den Kosten der Amts- bezw. Polizeiverwaltung ($ 70
4. Kreisordn. v. 13, Dez. 1872 [G.-S.S. 661] Mt d.Kreisordn.
f. d. Prov. Schleswig-Holstein v. 26. Mai 1888 [G.-S. 8.1391)
juschuss zur Verwaltung der Fürstenth, Waldeck u. Pyrmont
Zuschuss zur Tilgung d. ständischen Schnlden d. Nieder-Lausitz
TaHan ans

*17 063 530 216 408 180:
56460320 | 67 646 370
18057 190: 48 827 950
10.800.000 , 10 800 000
ı 862 740 | 1881 400
47300, 49198
500000. 500 000
365730 865 730
357929; 566351
353 000 283 081
375696 | 235 206
500.000! 100000
26.000.000 | 25 000.000
675.000! 625 000

£
©
ie

(.
3
3a.
3b.
9.
VIE
13,
14.
S.
‚6.

1.000 1.000
376 219 435 | 375 789 466
172700 000

7,

346 899 905 | 347 884 453
28 300 27 820
346 928 205 | 247 912 273

101 280
‚ 699 2921

101 280 |
| 7092 281

ons!
214 929
“7 559111

398 654
217 678
49 559 111

978 639
530 000
7361

971 692
580 000
; 861

9.
N/11

Zuschuss für das Theater in Cassel...........00.0.0.1 108 000 108 000
Zu Rückzahlungen von hinterlegten Geldern .........' 26000000 25000000
Zu Auszahlungen von Zinsen hinterlegter Gelder ,..... 560 000 | 560 000
Zinsen, welche d. Hinterlegungsbetheiligt. gutzuschreiben sind 675 000 625 000
Rechnungsvergütungen (bei der Verwalt. Bor hinterl. Gelder) 998 998
Summe Kap. 43 .. ' 78834757| 72782 034
Dazu Summe Kap. 42... [esse 205 | 347 9122738
Summe der Ausgaben . ..|425 762 962 | 420 694 307 |
In Folge Nachtragsetats von 1903 (G.-S. S. 167) auf 70976 935 A. festgesetzt. — ?) Rente

— 7 —
1892/93, 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1880/81 und 1876.
—— - en
| &amp;amp; | £ ; “ ; ' a
= + “ hr DE De
1898/09 ‘| 1897/98 1890/97 1895/06
” fr

EI

219 961 020
56 886 740
31 083 790
3 900 000
876 100
46 304
300 000
365 730
393 190
217 000
178 906
ı 900 000

116 563 450 ' ‘97 695 290
34476780 32 430 590
32.154090 30361 520
3.904000 9487000
862100 1920000
47 606 51 862
500000 500000
865730 865730
5395482 760877
145 000 93 692
103 625 75.064 |
000.000 300000
26.000.000 | 28000000 |
625 000 875 000

‚76 921 180
31 639 660
30 350 560
9 385 000
915.000
72 208
600 000
865 730
393 336
46871
33 107
400 000 „v00
30 000.000 | 31500000 | 31000000 |
675 000 730.000 720.000
999 | 999 | 999 | 999 999
354043862 | 334716124 ' 314803652 ' 293763510 | 281 224 991
14 92985 612

54.728 790
30.1871 A40
44 0

43 842 840
30 038 050
30 958 680
3 780 000
1 984 500
58 912
1 000 000
865 730
979 280 |

38 783 980
59 978 650
14 995 070
9 320 000
1 982 100
30 078
865 730
995 130

26.000 000 |
R95 (100

30 000 000
700 000
Tit. 15: 39
999
268 651 722
24.300.000

999
300 784 7790

348 337878 '
30 160
348 368 038

320 285 147
29 450
220 314 597

998 040476 277498 018 |
27 550 25 860
9ER OGRODG6 277523 878

256 255 980
22410
Y56 IM 30 '

242 929 656
22 890
949 9592 546

244 073 793
22 400
344 096 193

101 280 | 101 280 |
ı 702 261 17092 261

101 280
17092 261

101 280 |
17092 506

101 280 | 101 280
1710786 | 1718506
Tit. 3:2) 9267
391063 | 397427
280 593 228 580
2759111 | 37559111 '

101 280
732 506
25.125
397 267
220 521
37 359111

398 654 398 654 391 068 |
317678 215 688 215314 |
am EEQ111 | 37559111 ! 37559111 |

391 068 |
296 773
am pKQ111 |

971 793 |
530 000
791

371 681 970 602
530 000 530 000
7361 7361
Tit. 10: 90 000

968570 |
100 000
7361
90.000
11: 7500
108 000
39.000.000
620 000
375.000
1.000
72 858 164
277 523 818
450 382 042

966 597
400 000
7361
30.000
10.000
108 000
1 500.000
620 000
720.000
1.000
74415 791
256 278 390
330 694 181

959 434
100 000
7361
90 000
10.000
108 000
31.000 000
650 000
720 000
1.000
73 959 966
242 952 546
216912512

945 421
310.000
7361
90 000
10.000
108 000
30.000 000
600.000
700 000
1.000
72.807 592
244.096 193
316 903 785

108.000 |
26 000 000
600 000
525 000
998
58 822 136
248 368 038 |
417 190 174
an die Provinz Sachsen für Uebernahme von Wegen.
        <pb n="355" />
        Noch: Anlage VII,
Noch: Etat der allgemeinen Finanzverwaltung für die Etatsjahre 1903 bis
LE
Etatspositionen

u 2
Etatsstelle
1908
Zap. | Titel

1894/95 | 1803/94 |
M ——&amp;gt;— =

Einnahmen.
Antheil an dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer. .
\ntheil d. Verbrauchsabgabef, Branntweinu. d. Zuschlags dazu
\ntheil an dem Ertrage der Reichsstempelabgaben .....
Jinnahme des vormaligen Staatsschatzes ..........ı
jinsen von Staatsaktivkanitalien ......000000040044
Tit. 5:
D&amp;gt;rivatrenten-Ablösungskapitalien ........0.0.000004 4
Zurückerstattete Grundsteuerentschädigungen .........
Zente von der Reichsbank . . RER

39 902 140
0) 667 200
1862 980
3820 000
1060 200
1237 742
42443
865 730
343 028

134 618 530
50 574 460
‘6467 210
4 670 000
2.052 200
3674877
75 580

D.
Ed

385 730

5
3a.
3b.
9.
IE
SZ
+4
2

Zückzahlungen und Zinsen auf Nothstands-Darlehne ....
Zückzahlungen und Zinsen ete, auf Anleihen für Kleinbahnen
Zückzahlungen u, Zinsen auf Anleihen für Arbeiterwohnungen
)insen von der Preussischen Central- Genossenschaftskasse
Jallen aus,
Jinterlegte Gelder. .....0..2000040004000400 044004
Zinsen, welche d. Hinterlegungsbetheiligt gutzuschreiben sind
Fällt aus.
Sonstige vermischte Einnahm. (b, d. Verwalt. d. hinter]. Gelder)
Summe der Einnahmen ..,
Ausserordentliche Einnahmen .,...0.0000000000004
Ausgaben.
Beiträge zu den Ausgaben des Reichs,
Matrikularbeitrag ....000.00004 400001
A0ll- und Verbrauchssteuer-Aversum für die Insel Helgoland
Summe Kap. 42...
Apanagen, Renten, Abfindungen, Zuschüsse etc.
„panagen, künftig wegfallend .......00000000 004
zenten und Entschädigungen an Fürsten und Standesherren
‘ällt aus.
ın die Militär-Waisenhäuser zu Potsdam und Pretzsch und
an das Soldaten-Kinderhaus zu Stralsund. .........
ons Renten und Entschädigungen für aufgehob. Zölle und
and. Berechtigungen (einschl. 2 582,64 M. künftig wegfallend)
Zur Gewährung v. Provinzialfonds für Zwecke d. Selbstverwalt.
einschl. der Mittel zur Durchführung der Kreisordnung . .
Zeitrag zu den Kosten der Amts- bezw. Polizeiverwaltung ($ 70
d. Kreisordn. v. 13, Dez. 1872 [G.S.S.661] u. $ 61 d. Kreisordn.
f. 4. Prov, Schleswig-Holstein v. 26. Mai 1888 [G.-S. S. 1391)
zuschuss zur Verwaltung der Fürstenth. Waldeck u. Pyrmont
"uschuss zur Tilgung d. ständischen Schulden d. Nieder-Lausitz

793 968

30.000000 28 500 000
750 000 700 000
113 438
999 999
265 052 575 | 253 988 992
536 510.000 57 R00 0ADN

7

134 159 022 | 210 905 085
22090/21510
34 181 1191210 926 595

101280 | 101280
733026 | 733026
25125, 125625
297267] 392976]
220577| 221086
3m RO 111] 87559 111°

3219211 896928
310000 810000
7361 7361
)0 000 ] 90.000
10.000 10.000
„08 000 108 000
000.000 28 500 000
500 000 560 000
180.000 700 000
= 1.000
. ) 384.000 000
1095 31105316 343
234. 112 | 210 926 595
141 015 780 | 216 2492 938

11

"allen aus,
uschuss für das Theater in Cassel ..,..........-'u
 Rückzahlungen von hinterlegten Geldern .........
u Auszahlungen von Zinsen hinterlegter Gelder. ......
Zinsen, welche d. Hinterlegungsbetheiligt. gutzuschreiben sind
Rechnungsvergütungen (bei d. Verwalt. d. hinterlegten Gelde: )
Tik 147
Summe F- 7°
Dazu Summe }
Aumme der Ansyahen

5.

„.1) Darunter noch für 1880/81 und 1876 je 148 235 .% an Ueberschuss des vormal. Kurf. Hessischen
Zeltzölle. n, 40114 4 zur Verzinsung u. Tilgung Hohenzollernscher Staatsschuld. — 3) Aversum für Zölle

— ZY
1892/93, 1890/91, 1888/89, 1886/87, 1883/84, 1880/81 und 1876,
BL een LS ZZ ME rramnnsr ea
6 I 8 | 29 2% 21
taten De
I yes, | 180880 | 1886/87 | 1888/84 1876
4 lb #

33 129 820
52.018 580
7 054 890
6 170 C00
2058 77°
3583217
34 145
1 865 730 |
341 679

‚00 235 790
36 807 480
‘3374840
4282 060
2 058 600
2263 184
47077
865 730 |
282014

78 949 660
0.946 350 —
1903190 1870750
3024730 502230
»186150 2218000
+872 378 1527 841
159 698 157 398
865730 1865730
600 600
262250 | 277126 |

77845530 | 47893250 | 24 475 480

7 303 050
3 232 000
2336 000 |
7 278 164
40 100
ı 865 730
1 029
A94 028 '

4618810 "1760 000
1 448 400 1.184 000
5 460 442 5487 000
107 837 30 348
1 365 730 1 865 730
1029 600
243 244 616 952

27 000 000
650 000
663
999
353 908 383

26 000 000 |
630 000
875
999
318 848 649
REG 198

23.000000 |!
625 000
3.188
999
200 799 923 |

22 000 000
625 000
4.078
999
130 895 282
40 4536 783
1 A000

25 500 000
700 000
8 750
1.000
96 583 100
9 9207 699 |

66 559 000
1 164 501
277 650

107 369 858
37 700 000
120 000

31 192 860
20 350 902
182 410

187 830 594
22 600 |
{87853 194

155794017 125754 452 70.270 716 | 44 364.651 '
— | ‘) 1055270 |% 1018290 | 3) 898 480 |
15504017 126809722 71289 006 45 263 131

43 641 753
) 500 000
44441 733 |

31 730 696
3) 593 670
29 994 368

101 280
ı 738 026
530 000
392 976 |
221 036
37 359111 '

144019 | 145235 |
1733022 1736022
Tit.3: 20 582
395 987
221.037
87539 111 |

145 235
1511022
20 582
392 970
225 711
27 550 111

146 502
1.220 726
20 582
390 508 /
240.177
87359111 |

346 766
521 005
41 891
400 184
796 608
9” B5Q 111 |

358 520
520 999
43 891
396 297
283 239
27 559 111

395 987 |
921.036
27559 111

380 045 745 500 745 500
310 000 310 000 310 000
7361 7361 7361
90 000 J0 000 90 000
10 000 10.000 10.000
108 001 108 000 108 000
36 000 00 28 000 000 22 000 000
500 00 570 000 600 000
530 00 625 000 325 000
1 000 1.000 1.000
25 000 000 15 000 000 9 850 000
93589581 80544 935 34. 201 492
155754017 126809722 71259006
240343598 207354657 155490 408
‚.Bxtra: 42 000 408 148
Tausschatzes zu Cassel. — ?) Darunter 1876 730 386 M Entschädigung für Aufhebung der Sund- und
ind Verbrauchssteuern der vom Zollgebiete des Deutschen Rei ches ausgeschlossenen Landestheile.

745 500
310 000
7 361
90 000
10 000
108 000
25 500 000
700 00€
700 00“

145 500
310 000
7361
90 000
10 000
108 000
56 559 000
1.000 000
! 164 500

745 500
740 000
7361
90 000
10.000
{08 000
        <pb n="356" />
        BE FL

HE En SEE Mn a a,

Anlage IX a,
Zusammenstellung der Einnahmen aus Reichssteuern und der Ueberweisungen daraus an die Bundesstaaten,
 sowie der von diesen gezahlten Matrikularbeiträge von 1879/86 bis 1902.

Etatsjahr

1879/80 2...
1880/81. +. -
881/82 . . .
‚882/83 0...
1888/84 . +.
1884/85 . + + +
1885/86 + +. -
1886/87...
1887/88 . ...
1888/89... .
1889/90...
1890/91 . +.
1891/92...
1892/93...
1893/94 2...
894/95 2...
1895/96 . +.
1896/97 . +. -
1897/98 : +...
1898. .....
899.0...
900. ...4
1...
"909...

An Zöllen und
Reichssteuern
sind

aufgekommen

282 134472
294 201 662
155 833 832
374.178 275
355 050 528
375 019 466
368 945 106
388 299 382
117 288 727
+07 384 902
529 366 089
160 607 996
575 025 495
351 306 808
138 283 256
591 000 900
726 385 664
790 252 752
792 479 828
347 284 714
352 323 211
386 876 752
J01 373 5693
308 959 180

D ar on sine
dem Reiche verblieben

A

3

zur Deckung
laufender
Ausgaben

zur Schuldentilgune


MW.

274 112 416
255 958 390
287 810 252
290 523 383
269 547 252
269 992 148
253 152 805
251 242 721
240 964 780
229 583 708
274 332 188
281 693 474
291 648 207
292 381 717
299 524 455
308 141 282
313 259 645
325 684 877
321 865 085
337 298-405
344 741 438
366 721 176
345 666 204
344 319 366

13 000 000
50 000 000
37 500 000
42 400 000
30 707 205
11 682 799

8 404 814

den Bundesstaaten
 überwiesen


X

8.022 056
38 243 072
68 023 580
83 654 892
85 503 271
105.027 318
115 792 301
137 056 661
176 323 997
277 801 194
355 0833 901
378 914 522
383 377 288
358 925 091
338 758 801
382 859 618
100 126 019
114 567 875
433 114 743
167 586 309
176 874 568
508 472 777
555 707 359
556 235 000

An Matrikulareiträgen
 haben
die Bundesstaaten
 gezahlt
(ohne die Auszleichbeträge
 für
Brausteuer ete.)

M

72.076 560
64 146 779
35 208 890
84827 314
73 955 320
64 040 208
102 777 860
119 178 158
170 936 665
207 780 197
215 267 087
301 102 200
316 499 252
316 301 778
370 030 976
385 433 334
382 737 215
399 825 562
419 898 915
454 858 814
489 953 828
527 662 374
570 983 000
580 639 792

+

+

Die Ueberweisunger
haben gegen die
Matrikularbeiträge
 betragen
+ mehr
— weniger

M

64 054 304
25 908 707
17180 310
1172 422
11 547.951
40 987 110
13014 441
17 878 508
5387332
70.020 997
139 766 814
77812 322
66 878 036
42 623 318
31 272 175
2573 716
17 388 804
14742 313
13.215 828
12 727 495
13.079 260
19.189 597
15 225 641
924 404 792

Die Ueberweisungen
an die Bundesstaaten
 aus Reichssteuern
 haben gegen
den Etatsansatz
betragen
+ mehr
weniger

Wr

++

8022 056
2 381 428
1.366 580
183 892
6 022 909
8 059 438
18 382 301
13 918 339
27 556 997
11 446 194
73 5983 901
80 404 522
52 024 288
7829 091
10 459 199
27 409 618
26 351 019
27 095 875
29 058 743
26 258 309
136 568
6467 222
15 225 641
„3

+
+

+

2

, Zuschüsse zu den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats. — ?) Zur Verstärkung der Betriebsmittel der UF —
3) Der Mehrbetrag gegen den Etatsansatz (8 404 814 A) ist zur Tilgung von Reichsschulden verwendet. Ges, v. 28. März 1903, R.-Ges.-Bl. S. 109.
        <pb n="357" />
        AnlageIXb. Zahlungen Preussens an das Reich und Ueberweisungen des Reichs an Preussen
in den Jahren 1871 bis einschliesslich 1. April 1902,

Zeitraum.

Kalender] ahr‘

Z war
PT
74 v0
wu
2T6 ...
817 20
37778. -
1878/79. -
1879/80. .
1880/81. .
1881/82. .
1882/88 . +
1883/84. .
1884/85. .
1885/86. .
1886/87.
1887/88. .
1888/89. -
1889/90. .
1890/91. -
1891/92. -
1892/98. .
1893/94...
1894/95. .
1895/96. .
1896/97. .
1897/98. .
1898/99. .
1899 ...
1900 ...
1901 ...
1902 ...
Summe ..

L. Quartal
1. April

Y

&amp;gt;
{a

3
7

Zahlungen
ans Reich
(Matrikular-Beiträge)


55 097 45.
51 992 818
33 305 967
32 893 530 ı
32.051 251
31 731 247.
7932 674
36 375 264
41 653 872
13 641 753
38 808 232
52 501 405
52 249 738
14 865 528
10 299 822
32 398 727
70.977 611
\) 882 040
‘7162 918
34 259 967
32 993 343
‚90 808 010
„92 0483 319
225 630 998
234.159 022
233 179 941
244 470 124
256 287 482
2377 727724
298 040 476
320 855 469
349 735 194
355 497 405
} 452 499 8260

4 1 - WO %
Ueberweisungen vom Reiche
Antheil am x
Antbheil am
Brirage der | Brirage der | ZU-MI
 ee
Verbrauchs- „Beicheigmpel- sammen
abgabe 5

Antheil am |!
Ertrage der
Zölle und der
Tabacksteuer
dr

4 833 132
23 040 701
37 340 435
13 844 138
13 821 721
55 136 SO
60 785 130
71 045 426
33 591 312
92 119 904
39 075 711
50 786 695.
57 578 851
46 295 618
31 875 200
A7917 116
52 244 552
61 792 457
„74 046 910
92 469 531
190 830 803
211 957 48€
230 402 818
227 055 739
2 939 887 672

4 833 132]
23 040 701
41 022 688
50 609 749
51 718 382
63 338 374
59 873 646
82 833 769
106 700 379
68 446 697
214 593 836
229 036 658;
232 473 449
217 538 461
205 527 692!
232 044 345
242 796 815
252 731 390
263 997 715i
285 199 397
290 655 910]
309 899 741]
340 220 671
340 178 488
4319 312 085'

3 682 253
5765 611
7896 661
8 202 038
9.088 516
11 788 343
L1 488 505
16 440 336
20219 804
15 763 427
14 583 855
18.192 426
12 963 958
23 758 543
32 8386 632
29 070 464
28 784 133
32.081 377
32 942 251
32 724 397
43 201 577
47474 398
454 949 499

„1620 562
19 886 457
55.298 321
52486 536
30 310 748
58.050417
50 688 534
50 368 687
+7 665 631
31 868 469
51 166 672
30 698 489
36 882 856
55 217 908
56 616 276
65 648 356
D924 474 914

a 3
Mehrbetrag

der der
Zahlungen Bezüge
ans Reich | vom Reich

300974 .4
31 992 318
33:305 967
32 893 53C
32 051 251
31 731 247
7932 674
36 375 264
41 653 872
38 808 621
15.767 531
11478717
1 639 984

6 852 854
23.038 552
7479919
11 856 158
5818 339
41 283 779
80 333 869
46 043 315
41 670 439
25 495 142

20 103 306
9.114 677

3 616 874
5961 266
7 10.233
7471 678

7384 566
10.955 728
9514 528
15318917 »
456 120 147 | 322 022 417
133 187 735

Bemerkungen.

Brausteuerges, 81.5, 72,

| Zollreform (15, 7.79).
|Tabacksteuer (Ges. 16. 7. 79).
jBörsensteuer (6.1.7, 81/29.5. 85).
| Heeresverstärkung (G. 6.5. 80).

| Holzzölle, Vieh- und Getreidezölle
 erhöht (22. 5. 85).
Getreidezölle erhöht (21. 12. 87).
3ranntw.-Verbr.-Abg. (24, 6. 87).
Aeeresverstärkung (G. 11.8.87).
Zucker-Verbr.-Abg. (G. 9. 7. 87).
Heeresverstärkung (G. 15. 7.90).
Branntweinzoll erhöht (8. 6. 91).
Handelsverträge.

OS
ah
        <pb n="358" />
        Anlage X.
Uebersicht der Ausgaben und Einnahmen der provinzialständischen
(Aus der Zeitschrift des Statistischen

BY

Die Ausgaben haben überhaupt
betragen (Brutto)
Für Neu- | andere Ausgaben
bauten |" m
und
zonstige Ka per-Katru-
 sächliche sönliche '
rdinaria
4 a“

Die ständischen Verbände

haupt

Provinzial- Verband der Provinz Preussen ......
Östpreussischer Land-Armenverband .........
Westpreussischer ‚,, ” SA
Summe Preussen ...,
Provinzial- Verband der Mark Brandenburg und
Niederlausitz ..... RK
“ommunalständischer Verband der Kurmark ....
, yr „ Neumark ....
rn „ Niederlausitz ..
Land-Armenverband der Kurmark ...........
a „ Neumark. .........4
» des Kreises Kottbus ......
Summe Brandenburg ...
Communalst. Verband für Alt-Pommern ......
0 » „ Neu-Pommern und Rügen
Land-Armenverband für Alt-Pommern ‚.......
Summe Pommern ...
Provinzialständischer Verband der Provinz Posen .
Provinzialständischer Verband des Herzogthums
Schlesien, der Markgrafschaft Glatz und Oberlausitz
Communalständischer Verband der Oberlausitz ..,
Land-Armenverband des Herzogthums Schlesien und
der Grafschaft Glatz excl. der Stadt Breslau. ..
“saand-Armenverband der Markgrafschaft Oberlausitz
Summe Schlesien . ..
Provinzial-Verband der Provinz Sachsen exel. der
ATMark un ER EELWEER m sr mE hm
Communal-Verband der Altmark............
Summe Sachsen ...
Provinzialständischer Verband der Provinz Hannover
Verband der Landschaft Calenberg-Grubenhagen .,
» » R Hoya-Diepholz .......
” des Fürstenthums Lüneburg.........
; der Landschaft Hadeln .,..........
, » Bromen-Verden .......
„ " Osnabrück ..........
. r N
Hildesheim ......,..
Summe Hannover . .
Provinzialständ. Verband der Provinz Westfalen
Provinzial-Strassen-Baufonds ..... ........
Summe Westfalen ...
Jommunalständ. Verband des Bezirks Cassel. ..
Provinzialständischer Verband der Rheinprovinz
(incl. Prov.-Hebammen-Lehranstalt in Cöln) ...
Land-Armenverband der Rheinprovinz ...,....
Bezirks-Strassen-Baufonds . ............0.0.0.
Summe Rheinprovinz ...
Staatssumme ...........

178992
13 3835
7992 327

40 06€
241 452
447 324
715 461

„502.
38848
38 931
100 281.

808 17
313 635
486 255
| 608 069

= 2280
_ 506 838
- 144 456
15102| 249066
25313‘ 528 666
16050 90678
1.503 17829
157968 1539813
92964, 212985
154665 | 319629
12687] 201897
560316 | 734511
3585) 1103023

2 010)
3.750
1647
58 893
145 227
14.847
15C
226 524
24.567
50328
42 291
117.186
211473

4 290
510 588
146 108
323 061
799 206
121 575
19482
924 305
330 516
824 622
256 875
| 412 013
ı 320 081

15.927 | 271257
17166 119442
137 388
47.115
575 202

98 100 ||
20 982
120 372 '
230 454

415 284
157 590
257 760
47115
77 749

53 093 |

25.389 |
25 389 |
30 474
300
'4 700
6 750
39 108
21
141 348

660948 122226 808 562
21.975 4677 36 65°
682923 1269027 835 218
1713552 257925 2001951
4596| 11180 16 026
6471 4122 10598
3651| 13020 31 371
21 456 | 1923 23 379
2.949 9 384 19 083
3552 4 605 8157
52800| 14295 156198
1.380 7242 8643
1810407 323646 2275401
3154314 84531] 3238815
105909 12060, 118608
3260223, 96561 | 3357423
463527) 203559. 1137690

639
639
170.604

— 2755761| 14493| 2770254
14 508 662184 148 425 825 11%
— 1445988 | 152598 | 1598 586
14508] 4863 933 | 315516 | 5.193 957
1229777 | 15 751023 1961103' 19941 903.

— 83
und kommunalständischen Verbände im Kalenderjahr 1869.
Bureaus, 15. Jahrgang 1875).

Die Einnahmen haben überhaupt ıci.zgen (Brutto)

10

2

Extraordinäre

Einnahmen

andere Einnshmen
‚aus Gefällen eier Mina hmen Veberhaupt
und _ (darunter | von 6—
Gebühren | Umlagen) | Sp. 10)
M M

aus der aus
Staatskasse | Stiftungen

M

BL
300.000
300 000

HM

AM A
763 785
308 298
401 265
| 473 348

20880 |
20880 |

463 785
846 286 372
72072 329 198
79918 1079550

(446 592)
(180 954)
(268 833)
(896 379)

1350
6 750
2280
15 540

37 701
10877
AS€

12 420
470 580
146 607
195 984
646 032
115.128
22 299
609 050
307 428
370185
225 600
903 213
i 015 941

(409 512)
(142 SD
(80 349
(420 165)
(52 800)
(18 762)
‘1124 415)
'219 126
'332 808
7154 251
*706 185)
(839 622)

18 770
515 0831
159 714
346 902
808 182
122 028
22 980
| 988 607
325 662
786 090
234 696
1 346 448
| 424 193

57.080 |
162 150
6 900
681
226 761
234
346 785
6 987
354 006
13842

77862 /

25.920 |
18.000

49014 |
606
606

77 862

68514
2.109
70 623
203 960

18 000
450 *
4.085 |

1212 |

2500 |

14.025

592818
91.065
168 570
22 467
874 920

(369 102
(14 025
(39
(23 448
(445 485)

598 065
157 590
354 075
47115
1 156 845

22 4035

1200
53 700

185 505
23 448
222 978

87089
87030
1.500 000
a 15 000
— 6 750
— 14 100
-_ 480
5550 12.150
_ 6 402
81 600 13 500
— ] 8 400
90210 1576 782
4.962
90 225
95 187
300

300

697 194
30 189
727 383
533 763
2814
9
16077
L9 041
1 369
_ 98
45 558 1.383
45
47460 © 574782
82128 | a.
N a007 } 3.229 299
117195 3229200
195 347 2901

(228 156)
(12 120)
(240276)

798 780
30189
828 969
2.0836 823
17814
7941
30 177
20 241
19.062
6 690
142 041
9312
2290 101
3316 389
126 744
3 443 133
1232 556

300

(18 969)
81)

867
867

(19 200) |
(200 928)
(90 330)
(291 258)

vn 497° 288 186 4.9837 598
23 730 47 235 5 127 671 629 199
— — — 313 047 1 336 164
23 730 52 206 6354 728 904 6902 961
779 490 2159928 | 111 648 | 2927289 | 16920 000
Schwarz u. Strutz, Stas* “&amp;gt;rshalt und Finanzen Preussens, Il.

(22 200)
(406 209)
:1 249 845)
(1 678 254)
(6 241 074)

5.230 755
834 189
1 649 211
7714 155
22 898 355
        <pb n="359" />
        QE

Anlage X1.
VI. Die Soll-Einnahmen und -Ausgaben der Provinzialverbände
und Spezial-/Etats
 bezw. besonders aufgestellte

LO

4

Einnahmen in Mark:

ordentliche

Provinzial

aussersonstige
 | ordent-Care
 Ein- | liche
nahmen ı

ALL
zusammen
Sp. 25) ganzen
(Sp. |(Sp.8u.9)

ausserordent-

 lMche

Frerbände

Dotatioen



[. Ostpreussen ...
II. Westpreussen ..
ILL. Brandenburg. . . +
IV. Pommern. ....-V.Posen........

VI. Schlesien. ....-HM.
 Sachsen. .....-VII
 Schleswig-Holstein
[X. Hannover ....-.
X. Westfalen ,.. -
XI. Hessen-Nassau:
ı) Kassel?) ...
b) Wiesbaden... 1416 945] — | 529 555 1 946 500 | 1 946 500) 164 712)
XII. Rheinland .. 4164 9 960 000| 217 118 7342000 | 7342 000| 283411
AI. Hohenzollern... 162558 — | 49 de 500041 261600| 261600} 55276
Summe?) ... |33 903 u 474 a 914 93112 384 038 | 50 676 465 | 50 676 las 303 |

2873 640| 490 000! 332 3601 — | 3696000} 3696000 | 71354
1 811101| 817400 171988 100| 28005891 2800589| 38758
2897072' 772000 355844| 786 780! 4811696 4811 696 ll 936 1401
9.120198! 747505) 2617971 120000: 42495001 4249 5001 1 164 700!
1.848 798| 580 0003)919362! — 3348 1601 33481601 3466'
4149 947/1 300.000) 886 649| — 6336 596° 63365961 17650)
31283692 779000| 275 154| 2671541 4445 0 44450001 323 3761
1956 358 280000| 180 642 5 23670001 2367000] 90900 |
4131559 498449 398716) 1600001 5188724] 5188724) 160 000)
3946397! 300 000| 336 7031| 3883 100! 3883 1001 1055601

') Nach dem Statistischen Handbuch 1888. — 2%) Von dem Landesdirektor des Bezirks“
folgenden Einzelposten zusammen: 312340 4 Ueberschuss am Ende März 1886, 147000 A
Fonds zur Durchführung der Kreisordnung, 194700 AM Zinsen, 45000 AM zur Zwangserziehung

ausschliesslich der eigenen Einnahmen der Spezialverwaltungen
fonds, 1887/88.
Uebersichten der Provinzialverbände.]!)
u | 22 | 38 | 14 | 15 [16
Ausgaben in Mark:

die ordentlichen Ausgaben zerfallen in solche für

ordentliche


Ver-‚

 waltung
des
Verbandes


Landes-


 rationen


Irren-,
Land- :
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stum- thätig- “ Zwangs-| sonstige
und men- . und
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 and An Winsen ziehun aben
genden-| Blin- | ‘ dt schaft E! 5
wesen | den- &amp;gt; SASOn
wesen

Wegebau

502084] I
307820) m.
465760) IM.
449846 | IV.
a Y.
4730251 VI.
385978 * VII
238 487 | VILL
619300 | 1X.
232716| X.
XI.
a)
17817881 91230] 1157914/ 40140] 169915| 118996! 22800] 1775| 56 000] 123018 | b)
7108 589 | 277965) 4 623 000.100.000| 791700] 556 825| 60 600| 33000| 232000 433999| XII,
206 4 21178 127218 s 18210) 63001 877 — e 30 441 | XII,
47 311 162 2 160 64427 701 646.507 308|4 962 5245 059 261535 az 311 il 464 750.4 518 320

verbandes zu Kassel waren Angaben nicht zu erlangen. —
UÜeberschüsse aus dem Stammfonds der Provinzial- Hilfskasse,
5 M sonstige Einnahmen.

3) Dieser Betrag setzt sich ans
2908317. A Jahresrente aus dem
        <pb n="360" />
        37

36
Die Netto-Soll-Einnahmen und Ausgaben
(Etats bezw. besonders aufgestellte Uebersichten nach

Anlage XI1L

SH SL BL Mn
Jie ordentlichen Einnahmen zer
a sStaatsbeıvräge
Dot. für 2. 91. Dot. 43 Dot. | Dot.
allgemeine U für die dasHeb-| für |zurDurch-Zwecke
 Ned Unte 5 ammen-|niedere| führung | sonstige
(81 d.Ges.| halt °F- | wesen | land- |der Kreis- | zuy.
 7.3.68, |derf ber n inel. | wirth- | ordnung Staats- |
bezw. Ges. Staaten „li Ex A beiträge | sammen
© -| liche
ar $ chausseen |1ophran.| Lehr- 8. 7, S&amp;amp; 16 | (Sp. 2
d. Ges. 7. S® De 21 stalten| an- und 4|q4. G.v 8
8.7.75 und | 72 nal (SS 12 stalten| d. Ver- Fe 75)! bis 7)
Ver- Ha und 13| ($ 14 | ordnung !
ordnung Verordnung a G 7. |d.G.v.| vom
„19.9.7771 v. 12. 9. 77) 0 EN IA Se

Provinzial-Kommunal-





ı. Ostpreussen . | 1442331
[I. Westpreussen 993 383
II. Brandenburg. 549077
Y.Pommemn .. 156 4°7
YV.Posen .... 1207
7/1. Schlesien .. 0”
VI. Sachsen ... ©
"I. Schles.-Holst.
IX. Hannover ..
X. Westfalen ..
Kl. Hessen-Nass. ;
a) Kassel ../” -— 1 190 220 &amp;gt; #00 89833 %) 2850/1286513, 438000
b) Wiesbaden |3) 510 018 838414 | 7 1574 63539 % 2400| 1 416 945 808 200
XIL Rheinland .. 1756736| 205628383 12600| 333411 |1) 11 950) 4 176 833 [11)6 380 000)
XIII. Hohenzollern 46 021 102 540 258 | 4 836 8898 — 162 553 73 000
Summe .. 15 121410| 18 677 224 |128 702 [145 450 | 1 330 767 | 206 914135670467 | 27 188 047

6 500
327

%) en 2873 884
N 40 5001 1 851 601
_ — 897 072,
_ — 120198
220817 '%) 12002070815
4149947
- — 3173692|
135 819 11) 200.000 2 156 358
284.076 8) 7 770|4 138 159
194 874 3.246 397

L 475 000
555 792,
1916 000°
‚350 000
. 785 500
2102 675
7293 500
‚ 081 000
2483 880
7 445 500

*) Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen aus Nebenfonds, aus Erstattungen und aus Wirthschaftsbetriel
h Vergl. Sp. 12 Anmerkung 22. — 3) Hiervon entfallen 39453 4 auf den früheren Stadtkreis Frankfurt (8 2 d. G. v.8.7. 7
Zuschuss zu den laufenden Unterhaltungskosten des bakteriologischen Laboratoriums im Landhause. — 5) 500 A
‘) für Reisekosten des Provinzial-Konservators, — 7) ersparte Polizei-Verwaltungskosten zur Vertheilung an die
Ärmen- und Wohlthätigkeitsanstalten, 1200 4 Zuschuss zu den Bureau- und Reisekosten des Provinzial - Kon-3
 16 d. G. v. 8. 7.75, — ©) 8100 X Rente des Staates für Uebernahme der sog, Beckmann’schen Straße, 1500 MM Ronte
Verbandes Westfalen für die Unterhaltung der Strassenecke in der Gemeinde Öber Bonsfeld. — 1!) darunter 8 158000 M
Drovinzial-Hülfskasse, 27000 A aus dem Schuldentilgungsfonds und 4000 4% Zinsen von zeitweise belegten Kassen“
den Beständen der laufenden Verwaltung und 2800 AM Zinsen vom Hebammen-Unterstützungsfonds. — 1) Zinsen
Provinzial-Hülfskasse 110000 A, Zinsen vom Provinzial-Kapitalienfonds 52500 ‚4, Zinsen von den zeitweise verfüg‘
gewährten Betriebsvorschüssen 4000.4%, Zinsen von abgehobenen Raten aufgenommener Anleihen 8750 M. — 17) Zinsen
Entschädigungen 7100 4, Zuschuss zur Verzinsung und Tilgung der bei der Provinzial-Hülfskasse aus Anlass der
36600 4% und b) von der Preussischen Oberlausitz 2 153 4 und Zuschuss vom Hebammenfonds 2586 MM. — 18) Zinser
der Kapitalien-Verwaltung 3600 4, antheilige Zinsen des Kapitalien-Verwaltungs-Fonds für den Provinzial-Fonds 1
and Arbeitshaus zu Zeitz 475 A — 1% Zinsen aus zeitweilig belegten Beständen 5000 X, Zinsen aus belegten Fonds
Provinzial-Hauptkasse 12000 4%, Zinsen des Aufforstungs-Darlehnsfonds 18900 4 und Zinsen des Baureservefonds
Kapitalien-Fonds 293 104 ‚4, ferner 3% vom Stammfonds der Landesbank im Betrage von 49124 4% und %4 des Gewelche
 auf Grund des Erlasses vom 16. 9. 67 für dieselben Zwecke zu verwenden sind, für welche die in Sp. 2 auf
10000 4, Ueberschüsse des Reservefonds der Landeskreditkasse 200.000 4, des Leihhauses zu Kassel 3950 MM und der
des zur Unterhaltung des Denkmals des Freiherrn vom Stein gestifteten Kapitals 52 A und der Ueberschuss der
{78004 und Zinsen des Stamm- und Reservefonds der Landesbank der Rheinprov. sowie Antheilan den Zinsüberschüssen
350 4 — 2%) aus Anleihen. — 7) darunter von dem Rechnungsüberschuss des Jahres 1900: 152 809 M. — %) aus dem
Anleihe, 98150 4 Tilgungsbeträge aus dem Ordinarium und 6739 A Rückzahlungen von Darlehen. — %) aus
350000 4. -— %) Bestand aus voriger Rechnung 687668 ‚4, Ueberschüsse des Bezirksverbandes aus dem
kasse in 1900: 52259 4; aus dem Reservefonds des Landeskommunal-Verbandes 10000 .M, Kontokurrentdar-%)
 darunter zu Kleinbahnzwecken 444 100 A. — %) darunter zu Prämien an die Kreise für bereits prämiirte Kreis“
300000 .£ und zur Durchführung des G. v. 11. 7, 91, insbesondere zur Bestreitung der Kosten des Erweiterungsbaue®
Kapitalanlage 186800 4 und für Bauten usw. im Interesse der Irrenpflege 362500 4%. — ®) ausserordentliche Zuanstalt
 in Kreuzburg. — %) darunter zur Erbauung und Einrichtung zweier Landesasyle 450000 A. — 41) darunter
für Zwecke der Kunst und Wissenschaft 51 150 4, zur Erweiterung der Irren-Pflege-Abtheilung in Wunstorf 100000 A
zu Hannover 200000 X, zur Tilgung der für den Neubau des Provinzial-Museums aufgenommenen interimistische®
zu Beihülfen zur Förderung des Kreis- und Gemeinde-Wegebaues 500 000.4, zur Betheiligung des Prov.-Verbandes an del
Krankenhäusern 142000 4 und Beiträge zu den Grunderwerbskosten zu Sekundärbahnen 50000 A. — %) UVeberweisung
Errichtung einer zweiten Irrenanstalt 100000 A und Ueberweisung an den Kleinbahnfonds 400000 A. — %) darunter
Fiülgung des Baukapitals für das Vinzenzhaus 10 887 MM

der höheren Kommunalverbände*),
dem Statistischen Handbuch vom Jahre 1903.)
10 |
fallen in

darunter

Ordent-„3


Sn
an 70
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SS
va (Sp. 16 ‚3,
CP [Sp- 19 bis| Ausgaben Sn
nahmen | und 14)! 94 und „und 19 | *
3p.26 bis &amp;amp;
34)

Ordentliche

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 lordentliche

Zinsen
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Ein- | schüss® vnifgalien
nahmen | aus und Ueber-—
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4 483 375 2) 454100 4937475 1423 375%) 514100. 4937 475 A
3.567 588/26) 1 100 100 46676838 3557 638/3)1 110.000 4 667 638 X.
5.895 464/21) 156200 6051664 4983 119/3)1 118 545 6 051 664{ HILL
3862 3432) 588800 4451142 3862 343/37) 588 800 4451 143} IV.
4040937/2%) 63500 4104437, 4040 987%) 63500 4 104 4837|
6 326 498 — 6326498 6304 823/%) 21675) 6326498] V..
5612 750 a 488000 61007501 5612 750/49) 488 000| 6 100 750 Vi
3 668 960/30)1 593 889 5262849 3668 960*!)1 593 889] 5 262 849] VL
_ 6816 480/31)1 350000 8166 430! 6 730 862 42)1 400 150] 8181012] IX.
1 6.184 708126)3 117 500 9302 208° 3184 708143)3 117 5001 9 302 208 a
080815) — 2 075680 | 2805 328/32) 127 668| 2932996] 2 805 328 44) 192 000| 2997828] a.
582 4551 680002) 514263 | 2807 600/2%) 472 700 3.280 300| 2 680 300/45) 600000] 3 280300] b.
5179671 — 2) 517800 {11 074 800 — 11.074 800[11 074 800 — 11074800] XIL
1 04 — 2) 360| 236 594/%) 88159| 324753] 299 089/4°) 25 714| 324 7531 XL
452481111 233 534| 3198 986 [67 383 325) 9600 616 76 983 941'56 178 982! 10833 873177 012 85°

aller Art. — !) Hiervon entfallen 2739 M auf das Jadegebiet (8 2 d. G. v. 8. 7. 75 bezw. Verordnung v. 12,9. 77). —
bezw. Verordnung v. 12.9 77), — 9) 144 ‚A für den Wächter beim Denkmal auf dem Galtgarbenberge und 100 M
Zuschuss für die kunstgewerbliche Sammlung des Provinzial-Museums und 40 000 A Zuschuss zu Landesmeliorationen, —
Landkreise ($ 61 der Kreisordnung). — 8%) 1170 M gemäss $ 16 a. G. v. 8. 7. 75 zur Gewährung von Zuschüssen für
zervators, 5400 4 Zuschuss zu der Beihülfe zur Anfertigung A Karten der Provinz. — % nach
‘ir Uebernahme der sog. Elinker-Aktienstrasse bei Kranenburg, 350 ‚4 Antheil an der Staatsrente des Provinzialzur
 Unterhaltung der früheren Bezirksstrassen. — 1?) 660 MM Zinsen des Vermögensfonds, 44643 M Reingewinn der
beständen. — 1%) Reingewinn der Provinzial-Hülfskasse. — 14) 40000 4 Zinsen des Kapitalfonds, 85 200 4 Zinsen von
von Werthpapieren, zeitweise belegten Beständen und sonstigen ausstehenden Forderungen. — %) Reingewinn der
baren und bei der Provinzial-Hülfskasse zinsbar belegten Barbeständen des Landeshauptfonds 8 000 A, Zinsen von
aus dem allgemeinen Reservefonds 22.185 ‚4, Zinsen von den vorschussweise zur Zahlung gelangenden Viehseuchen-Hochwasserschäden
 des Sommers 1897 aufgenommenen Anleihe a) von der Provinzial-Dariehnskasse von Schlesien
aus der Anlegung zeitweilig entbehrlicher Bestände der Provinzial-Hauptkasse 5800 .%, halber Zinsüberschuß aus
15840 4% und Zuschuss aus dem ausserordentlichen Unterstützungsfonds für den Rebz. Merseburg an das Landarmenund
 sonstigem Provinzial-Vermögen 34140 MX, — %) Zinsen von den zeitweise belegten verfügbaren Beständen der
320 MM — 21) Zinsen von zeitweise belegten Kassenbeständen 12000 X, Zinsen von Aktiv-Kapitalien des Provinzialwinnes
 der Landesbank in Höhe von 74008 M. — 22) Zinsen des ständischen Schatzes im Betrage von 852000 A,
seführten Dotationen an die übrigen Provinzial-Verbände bestimmt sind; ferner Zinsen der Landeshauptkasse
Leihbank Hanau 9780 X — %) Zinsen aus der laufenden Rechnung mit der Nassauer Landesbank 2800 X, Zinsen
Nassauer Landesbank 511411 M. — %) Zinsen von vorübergehend angelegten Beständen der Centralfonds
ler Landesbank 500000 4. — 23) Zinsen aus Darlehen 10.4 und aus Aktivkapitalien des Landes-Kommunal- Verbandes
Provinzial-Kapitalfonds. — %) Ueberschüsse aus Vorjahren 88000.4% und 450000. aus Anleihen. — 3) 1494000 X aus
Anleihen 1000000 % und Anzahlung der Stadt Hannover auf den Kaufpreis des früheren Museumsgebäudes
Jahre 1900: 60000 A, — 3) Etatsüberschüsse aus dem Vorjahre 3500 MM, VUeberschüsse der Spar- und Leihlehen
 bei der Spar- und Leihkasse zur Bestreitung der Kosten des Umbaues der Starzelbrücke 22400 M.—
chaussee-Neubauten und Kosten für antheilige Abwicklung der alten Verpflichtungen der vormaligen Provinz Preussen
der Provinzial-Irrenanstalt Konradstein 1. Rate 500000 4. — 3%) darunter zu Bauten 908200 MM. — 9) darunter zur
Schüsse aus dem Provinzial-Kapitalfonds an Provinzial-Anstalten, — 3) darunter 18000 AM an die Provinzial-Irrenfür
 Anstaltebauten 150500 4, für Wegebau 527 141 4, zur Unterstützung des Kleinbahnwesens 820473 A. — ®%) darunter
Neubaukosten der Provinzial-Heil- und Pflegeanstalt zu Lüneburg 700.000 4, Neubaukosten der Hebammenlehranstalt
Anleihe 325000 A. — %) darunter zur Ausführung von Bauten 388500 MM, zur Herstellung von Kleinpflaster 240 000 4,
Eisenbahn-Unternehmungen der Westfälischen Landes-Eisenbahn-Gesellschaft 1850 000 AM. — %) zur Erbauung von
ın den Fonds für ausserordentliche Hochbauten des Bezirksverbandes 100000 4, Ueberweisung an den Fonds zur
dem Fürst Carl-Landesspital !/4 der Gesammtüberschüsse der Spar- und Leihkasse für 1900 zur Verzinsung und
        <pb n="361" />
        Noch: Anlage XII.

Noch: Die Netto-Soll-Einnahmen und
18 | 24) 5 s_ I 27
Die ordentlichen Aus

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4

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Irrenahnen!

 Wegebar

wesen

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I. Ostpreussen . 216 m 000| 1.955 144’ 30 000 127 44011)827 846
HA. Westpreussen 216 7881109 000! 851869. '04000| 34 6591 476 975
[I Brandenburg 334 405) 43000 2064 625° 80000] 41 4001668 796
IV. Pommern .. 241 4981380 000| 1 283 2991! 24000 58750
V. Posen, .... 242332| — |2207690' 99000 40680
VI Schlesien... 196 . — 13056998! 116000 41700 — -
VIEL. Sachsen ... 3584731 63000 2602 210| 106370 62002! 465 880] 44 300
VII. Schles.-Holst. 143095| — |1473646| 30000| 51300! 865620
IX. Hannover ..!| 431 W 19 a 390| 90000! 156452 918964] 275 325)
X. Westfalen ..1 350308) - |2669 9380| 212 700] 8070011 151 1001 418200
XI. Hessen-Nass,
1) Kassel. ..| 141 as] 30000] 1 441 0 450001 27400! 157355 239 960
b) Wiesbaden | 142038) — |1ı539 4 60 000 33 9501 299 875 3000| 175 450
XI, Rheinland ‚ .| 447061[ 50000 5616183) 466060 |2557900" 0000001% — | 103000
XIII. Hohenzollern | 25 w 29597/ 144200| 28 = 11271 29210] 4400‘ 400[ 1200
Summe . . |3488024|796 ash om 767 6478 688 m) — | 318 810]4 299 #
466 060 1633 220

ı) Die Kosten für das Landarmenwesen werden von den Kreisen getragen und sind auf
für das Landarmen- und Korrigendenwesen trägt der Landarmenverband der Provinz Schlesien.
1022545 A. Die Stadt Breslau bildet einen eigenen Landarmenverband, dessen Kosten auf 916 910 4
‘) einschl. der Ausgaben auf Grund des Ges. v. 11.7. 91. — 5) Vergl. Sp. 32 Anmerkung 6. —
anstalten sowie über die Kosten der Unterbringung und des Unterhalts von Epileptikern, Idioten
Y darunter zur Ausführung des (es, v, 3.7. 00, betreffend Massnahmen zur Verhütung von Hochaushaltsplan
 für gewerbliche Zwecke. — %) Die für diesen Zweck vereinnahmte Summe von
verwendet worden.

Ausgaben der höheren Kommunalverbände.
"—— &amp;gt;—————— A
1 | 9 [2 [a a» 13 1)
gaben zerfallen in solche für

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Schulden | 205
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wesen

Ausgaben

wesen

59043| 28524] 475066! 240000| 210343| 128241
2000| 40000| 932180! 170761 7212461 38 300 |
33450| 7200! 3205601 2858591 — | 22500'
165701 23900| 6462261 190685| 388948] —
41508] 58600| 353664]% — | 328434! 5000
22 552 [105 950 |) 1 455 945 | 345 | 4554311 -
355521 26500| 6867831 204255 465400| 15000
62546° 36600] 7697031 135819 / 3962291 — |
48.946 ' 61590 | 1507464| 284076 |1 108 257 —
39182‘ 30750| 10773981 194874| 748774 | 100 000
69.240 som] 18000) 428 | 71067| 138018) 898881 — | 439791
66 m 7000} 211481 12001 491231 6680| 2815271 63 5391 180000
997 310 [21122 000 | 100.280 1 51 080 1% 9 000 [194000 [) 1 060 976 | 383411 | 5750001 40000 |
7} 1871 258 87] 1 | 24666) 8898 7.000
2.050178 | 560 087 | c67 126 I342 500 | 842 245 hs 261! 9730171 | 2547413 5 585 057 | 271 403 ]
Kan

1
IL,
IN.
IV.
V,
VL
VI
VID.
IX.
X.
XI.
2)
b)
XI.
| XI.

457 000 ‚4 veranschlagt. — 2?) ohne die Ausgaben auf Grund des Ges. v. 11. 7.91. — 3) Die Kosten
Dieselben sind auf netto 13859100 .% etatisirt; davon entfallen auf die erweiterte Armenpflege
netto voranschlagt sind, von denen 86000 .4 für die erweiterte Armenpfloge erforderlich sind. —
°) Zuschuss an den Haushaltsplan über die Unterstützung milder Stiftungen und Wohlthätigkeitsand
 Blinden aus der Rheinprovinz, welche keinen Anspruch auf öffentliche Armenpflege haben, —
wassergefahren in der Provinz Schlesien 655000 4. — 8) darunter 108000 AM Zuschuss an den
220317 M ist zu den in $$ 4, 18, 14 und 20 des Dotationsgesetzes v. 8. 7. 75 angegebenen Zwecken
        <pb n="362" />
        Anlage XII
Entwickelung der etatsmässigen Einnahmen

Laufende Einnahmen

Laufende Ausgaben

Verwaltungsgruppen

1849 1866
4 4%

1849 | 1866
4 M

und Ausgaben Preussens von 1849 bis 1866.
— | .
Ueberschuss
180 | | 1849 1866
M _M M M

3 | „1
Extraordinarium

1840 | 1866
MM M

J. Betriebsverwaltungen,.

DOmMäNeN! 2. 0 es wa a we aa
Koreben TAT
Post und Telegraphie ............
Bergwerke, Hütten, Salinen ........
Eisenbahnen , . 0. .0000000000 000
Seehandlung . .....0000000 0000004
Preussische Bank .... .0.0.0.0.0.0400. 4
MÜNZ8 44 45 4 ZEEKMKSEM LM
Staatsdruckerei ‚......0.000..000.
Lotterie ........0.4 2
Sonstiges?})., ........ B4R
Summe ...

17617029 16589000
14776818 27906 000
20823 930 | 442831 400
1) 17877 678 5) 45 158 118
54.019 077
— | 1 500 000
489.000 | 3777000
218 510
_ 507 900
3.089 751 4 014 000
5289 7107
74 679495 | 197873 112

3274419
7463 718
7823 930
4.577 678

2384 070
11 634 000
38 918 043
35 320 830
31 148 127

213 510
a 402 600
623 751 72 000
259 050 238 170
44 022 546 | 120331 350

4 342 609
7313 100
3 000 000
3 300 000

489 000

2466000 |
20910710 |

14 154 930
16 272 000
5313357
9837 288
22 870 950
1 500 000
3777000
105 300
3 942 000

77772825

253 761
253761 |

231.063
231 063

420 849
375 228

=06 077 ]

120 000
1.270 500
825 000
311 400
92355 762

210.000
5 092 602

II, Steuern,

Direkte Steuern. ......0..0.1.00.0.104
[Indirekte Steuern einschl. Salzmonopol. ,
Summe ...

61 107 744
109 656 462
170 764 206

96 213 000
138 804 960
235 017 960

3.075 459 4 208 000
20 367 762 21 877 620
23 443 221 26 080 620

IM. Civilstaatsverwaltung.
Allgemeine Kassenverwaltung,%) einschl,
Verwaltung für Hohenzollern ......
Handel, Gewerbe, Bauverwaltung .....
Justizministerium ........0.0.000400.
Ministerium des Innren ...........
Staatsministerium ...0.000000.000.
Ministerium des Aoussern..........
Landwirthschaft und Gestütsverwaltung ,
Finanzministerium .,...... .
Kultusministerium .....0.0.0.0.00000
Summe ‚..

958 686
61512
12 542 637
105 861

1854 711
1.069512
32 592 000
2061 519
37795
2.862 726
312213
40 790 406

7719297
20313 321
19 879 002
10 457 715
620 454
1878 275
4 190 139
21 475 062
10.138 530
97 671 795

9910281
20 834 934
35 520 990
16 749 489
1.053 825
2919 855
5464887
20421 522
12 935 406
125 811 189

2.759.067 |
216 876 '
16 644 639

Kriegsministerium .... ..0.00..0044
Marineministerium ....00.0.00.0.000
Summe ,..'

810800 |
510800 |

3.033 285
136 181
3 169 416

77 433 021
77 433 021

122 509 137
4727 679
127 236 816

Y. Dotationen,

Oeffentliche Schuld. . WB m a
Landtag NR R RER
Summe ...

48 998 100
718 830
49 716 930
Hauptsumme i—V....... 262699140 | 476 850894 265 518 183 | 449 176 905
1) Abgesehen von Ablösun ä % ä
na. Abgeschen. von Ablösungen von Domänengefällen und Veräussorungen. — % Contral

58 032 285
89 288 700
147 320 985

92 010 000
116 927 340
08 937 340

6760611
10.251 809
7 356 365
10351 854
620 454
&amp;gt; 878 275
1431 072
21 475 062
9921 654
31 027 156

76822921 |

76 822 221 |

22 647 600
300 000
22 947 600
178 231 695 | 286 710 165 | 181 050 738
verwaltung von Domänen und Forsten. — 3) Unter

36 000
46 530
82530

51870
51870

8 055 570
9765 422
2.928 990
4687 970
. 053 825
» 882 130
2602 161
20421 522
12 623 198
85 020 783

7 500 000
2.908 209
716 208

198 342
3.054 000
358 000
114 000
30 000
99 510
1320 945
5.074 857

107 084
398 100
11629 551

119 475 852
4 591 548
124 067 400

4 496 799

5.776 800
4 760 250
10 537 050

4 496 799

48 998 100
718 830
49 716 930
259 036 176 | 17 004 957 21 356 439
den Ausgaben auch Kronfideikommissrente.
        <pb n="363" />
        En Se a Era EEE ZT EL LTEETET EEE VERNETZT LE UL ET

Anlage XIV. .
Ss Dr Uebersicht
über die Einnahmen und Ausgaben aller Verwaltungen’) für die Jahre 1869 und 1880/8L bis 1903,

Domänen.

Forsten,

Bergwerke,
Hütten und Salinen.?)

Eisenbahnen,

rahr

Ra.
Ein- | Aus- ı
ıahmen| gaben ‘

a, i b.
Deber- | Ein- Ausschuss
 (nahmen! gaben

CC. a, De GC.
Ueber-! Ein- | Aus- | UVeberschuss
 ‘ nahmen | gaben {schuss

A % ; G d. | ee. N £.5
Ein- |] Ausgaben | Ueber- Rolikten- Pennahmen
 "darunter | schuss | gelder |sionen

"amnmcecandA

Tar

Rechnung 1869. .
1880/81
1881/82
1882/83
883/84
884/85
885/86
‚886/87
‚887/88
888/89
‚889/90
1890/91
1891/92
1892/93
1893/94
1894/95
1895/96
1896/97
1897/98
1898/99
„1899...
Etat 1900... .
Rechnung 1900. .
Etat 1901...
Rechnung 1901. .
Etat 1902. ...
Rechnung 1902. .
Etat 10902. ...

;9 204’
29 430
29384
29 246
30.134;
50 068
29 658
29 787°
29 723
29 677
29 601;
29 456’
29.022
29 351
19 630
7 760:
7776
7 590
7195
7143
27 660
26 146
26 631
26 025
26 179
25 950
26 349
»6 6056

5719
6 609
5845
7 260
3 959
7855
7317
7 453
7125
7150
7 506
7642
7308
7322
7207
5472
7177
7597
7532
3.115
9576
9285
23882
Se
31

23 485
22821
22 539
21 986
21175
22.213
22 341°
22 334
22 598
22 527
22.095
21814
21 719
22.029
22423
21 288
20 599
9.993
‚9663
9.028
7 084
:6 861
2749
7667
7 998
694
2913
14 579

42 149
&amp;gt;1 638
52.799
öl 647
54 296
57 945
58 183
57932
58 804
60 358
56 676
58 804
55 843
58 033
65 403
78415
54 075
70 3483
714125
0977
35 282
/7 250
5265
"0830
95.797
BI 120
39 006
27 4.76

23.678
31 233
30 787
32 265
33 719
34 400
35 181
35 435
38 351
33 047
36 410
36 202
36 136
37 825
36 985
38 541
38 690
10474
10 406
‘1707
13 645
14 034
15 357
16 052
18 655
ba 5OT
19 748
45 280

18 471
20 405
22.012
9382
20577
23 545
23 002
22497
20453
27311
30 266
32 602
29 707
30 208
28418
39 874
25 385
29 869
33 719
9270
41 637
33 216
19 908
4778
7:49
„7104
39 258
42 1961

75.363
37 525
JL517
99 794
LO6 664
L05 333
‘01 404
107 067
‘06 231
11943,
‚22 491
'46 851 ]
‘42 620
26 462
19 962 '
19.070.
25 901
‚38026
51 614
164 425
‘82 642
167 062
207 600
(92 316
104 226
[90 594
197 484
[95 8371

62587
77 548
31 228
36 376
33 850
95 042
91531,
74.808
6 428
38 150
08 492
„25412
27 960
18 687
10123
17 208
11 876
18 346
29 134
36 591
'48 893
43 270
65 349
59 312
66 554
L61 193
168 857
171 068

‘2776
9977
10289
12918
12814
10291
9873 |
12 264
9.803
3793
„93.999 |
21.489
‘4660
7775
3839
1 867
4025
‚9480
:2 480
27834
23.749
23 79%
12251
‘3 004
37672
29 401
28 627
24.7791

103854 59233 1 149°
242.203 147741 3710
379030 283969 1602
433.170 301726 4878
564 390 ' 422 520 3888
585487 ‘407522 8616
551875 467866 7840
5386 209 471747 0536
733628 172864 2485
{91481 505014 1882
365 912: 552736 | 0419
387 798 589 575 | 13 004
921294 317120*° 16502
922457 582257 12606
962887 584449 13704
957937 500940 5219
036 894 588603 55681
106 970 6538757 36941
197 500, 738272 16288
‚269392 317116 58480
347941 42779 8006
1363967 715034 36839
398514 225631 33886
441 025 776565 00887
„359110 43429 95284
1416328 775401 91 641
1407982 9379364 109327
12379815 986 607| 9ı 663

44 621.
4 462
95 061
‚31 444
141 870
177 9660|
‚34 009
214 462
260 764)
286 467
313 1761
298 228
304 174!
340 200
378 438
356 997
148 291
168 218
459 228
452 276''
505 162
448 933
172 883
+64 460
415 6811|
1440 926
428 SM
393 309

935
135
L 340
1 637
1974
2.407
2.907
3501
"086
1729
5355
5 988
3 890
7698
3565
9 683
0552
1692
83117
4433

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2 360
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2 940
3 343
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1370

1905 6413
5402 16220
5408 18914
5 924 | 20 882

1) Die Rente des Kronfideikommisfonds von rund 7719000 4 ist nicht, wie im Etat, von den Einnahmen aus den Domänen und
Ausgabe behandelt. — ?) Siehe zu Spalte 7 Anmerkung 2 auf Seite 4. — ?) Die Pensionen sind sämmtlich, die Reliktengelder von 1889
Zisenbahnen enthalten, treten denselben in Spalte b also hinzu und gehen von den Ueberschüssen in Spalte d ab.

Yorsten gekürzt, sondern als
ab nicht in der Ausgabe der

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        Noch: Anlage XIV.
Noch: Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben aller Verwaltungen für die Jahre 1869 und 1880/81 bis 1903.

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Jummeder Betriebsverwaltungen.“ Direkte Steuern?) Indirekte Steuern, den
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Rechnung 1869. . 1517651 3709 108088 130545 123.955 161955 919397 12558 261 751
1880/81 263841 11871 157533 166178 156268 41462 25583 5879 329680
1881/82 403521, 14216 158827 153944 142935 45742 27156 18586 320348
1882/83 428 336 7342 196587 150521 140027 49540 27793 21747 358361
1883/84 559763 12063 205993 151802 141648 51993 28665 23328 370969
1884/85 545523 '4204 241683 152406 ‚41983 53877 28667 25210. 108 876
1885/86 602 640| 3280 246302 154875 143 6301 54181 25901 28280 418212
1886/87 310359| 4901 280416 156420 45550 56025 25897 30128 456094
1887/88 515706 8990 326167 159662 48608 68276 29458 38818 513598
1888/89 544330 4506 362516 163208 151712 72915 33047 39868 554096
1889/90 706 082/| .5255 394389) 168374 56779 75042" 30591 44451 595619
1890/91 759759| ‚5925 385913 176512 162542 73786 30860 I 42 926 ] 591 381
1891/92 789 459| 20070 381486 183781 168325 72102 31184/40918! 590729
1892/93 805 558! (9018 411678 187920 170145 70378 30955 | 39923 621 746
1893/94 803 116| 16309 452768 194481 175702 71194 31297 | 39897 668 362
1894/95 823.037| 18198 444078 2018391 179868 71603 3089340710 664 656
‚895/96 8193761 30175 525202 160641 44906 69885 31042138843 708 951
1896/97 378 788 12031 551638 163934 48554 75917 31093 44824 745016
1897/98 988 401! 508377 549544 73331 57910 31778 33158 18620 756074
1898/99 1076623 323083 551776 84498 68686 36534 33332 53202 773 664
- 1899. . 1118998 53487 611287 99888 ‚83.143 39910 35196 54714 349144
Etat 1900... :184 691! 51311 534658 .98 355 :82197 37307 36100 17207 756 343
Rechnung 1900 . . 223421 35447 590086 213318 194536 39155 36711 52444 8357066
Etat 1901... 277 689 117433 553 D68 213166 196654 87604 26€ *FCXE 793 314
Rechnung 1901. . 253.958) 109269 522807 224 362 207277 37913 45 782 529
Etat 1902... ; | 1168419| 97 999 636113 214700 197322 87977 8 376 444
Rechnung 1902. . 181; 41290 il 121915 521248 227819 21 206285 9Z 56. 76. 783 998
Etat 1903.... | 9148 166! 20671178z 3711296 133| 100 621 | 486238; 215613 7284: 198329] 88 928 o 522481 729096
1) Die Preussische Bank und die Staatsdruckerei, welche 1869 noch auf dem preussischen Etat standen, sind, um vergleichbare Zahlen zu
gewinnen, für dieses Jahr hier ausser Rechnung gelassen worden, die Reinerträge sind dagegen in Sp. 1l al berücksichtigt. — ?) Den direkten
Steuern sind auch die Bergwerksabgaben bis zu ihrer Aufhebung OS und die Eisenbahnabgaben zugezählt. — °) Darunter 5 Mill. 4 Mahlsteuer,
 7,0 Mill. 4 Schlachtsteuer und 4,6 Mill. 4 Chausseegelder, die später sämmtlich wegfielen. Auch die Stempelsteuer brachte 24 Mill 4 ein
zegen 13,s Mill M in 1880/81. — *) Im Jahre 1872 folgte die allgemeine Besoldungsverbesserung.,

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Noch: Anlage XIV,
Noch: Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben aller Verwaltungen für die Jahre 1869 und 1880/81 bis 1903.
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Dotationen,
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285 199
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ij) Einnahme des Staatsschatzes, Zinsen von Staatsaktivkapitalien, Rente von der Reichsbank, Rückzahlungen auf Darlehne und — seit 1880/81 —
Gelder. — 2) Aversum für Zollausschlüsse, Apanagen, Renten, Provinzialdotationen, Amtsverwaltungskosten, Zuschuss für Waldeck etc., hinterlegte Gelder
Nachtragsetiat (G.-S. 8. 167) um 5814000 A erhöht, — 41 Durch Nachtragsetat (G.-S, SS. 167) auf 70977000 MM ermässigt.

9 404
76 941
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57 146
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64.573
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78 796
79613
97 350
117 749
117 264
130 697
109 137
103 094
118423
70 753
70210
68 848
59 072
68 917
67 163
68 852
68 596
72 810
76 958
78 863
hinterlegte
— 3) Durch
        <pb n="366" />
        Noch: Anlage XIV.
Noch: Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben aller Verwaltungen für die Jahre 1869 und 1880/81 bis 1903.
a
Finanzministerium,

Summe Dotationen und
allg. Finanzverwaltung,

Ministerium der auswärtigen.
 Angelegenheiten
zn bD. 6. Be b. \ © d. n a a © B. b. ! G
Ein- | Aus- | Zu- | Ein- | Ausgaben | Zu- | Ein- | Aus- | Zu- | Bin. | Ann | Zuaahmen
 || gaben I schuss ! nahmen enmaligel schuss nahmen] gaben | schuss ” nahmen Lilo schuss
oa n en 7

_ BL
Staatsministerium.

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Zechnung 1869 .. 36775 29 697
1880/81 104 048 33 902
1881/82 115322 35 606
1882/83 116962 35 956
1883/84 18418 39741
1884/85 13 784 40 638
1885/86 29 906 42 265
‚886/87 40 907 44 176
1887/88 ‚834055 45.127
1888/89 209 805! 16 528
1889/90 291 715) 51 263
1890/91 75 949 52 882
1891/92 276138 54 769
1892/93 264 164 59 443
1893/94 282 749! 62 703
1894/95 284518 71 239
1895/96 301994 74.178
1896/97 297081 75 864
1897/98 307161 82 858
1898/99 330741 87 802
» 1899 .. 381559 88 323
Etat 1900 ... 355 192 105 923
Rechnung 1900 .. 355328] 102 041
Etat 1901 ..... 391 040 LO5 701
Rechnung 1901 .. 396252] 104 605
Etat 1902 .... 376 1311 112 021
Rechnung 1902 ..! 395389 (4 108 485
Etat 1903 .... 378652 723 146 9 :18 657
1) ausschliesslich der Defizitanleihe von rund 70 Mill. £. — ?) für 1869 einschl. Einnahmen und Ausgaben der Landesverwaltung des Jadegebiets‘
 und der Hohenzollern’schen Lande. — % einschl. Passgebühren. — *) vergl. Text. — 5) damals war Finanzministerium und Allgemeine
Finanzverwaltung (Sp. 11) noch nicht getrennt. Hier ist aber die Trennung, um vergleichsweise Zahlen zu schaffen, durchgeführt worden.

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        <pb n="367" />
        EEE ES ER RD

Noch: Anlage XIV,
Noch: Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben aller Verwaltungen für die Jahre 1869 und 1880/81 bis 19083.
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Zauverwaltung einschl. des Ministeriums‘)
der öffentlichen Arbeiten.

Handels- und Gewerbeverwaltung.!)

Justizverwaltung,

jah

N, I Co 4 U, I Ca D. | ©.
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Zin- | darunter | Zu- Ein- | | darunter | Zu- | Ein- | darunter | Zunahmen
 einmalige | schuss nahmen leinmaligel schuss | nahmen einmalige! schuss
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Rechnung 1869 .,
1880/81
‚381/82
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887/88
‚888/89
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‚890/91
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1892/93
‚893/94
„894/95
‚895/96
‚896/97
1897/98
‚898/99
m 1899 ..
Ätat 1900 ,...
Rechnung 1900 ..
Etat 1901 . ...
Rechnung 1901 ..
Etat 1902 ....
Rechnung 1902 , .
Etat z903 ....
') für 1869 Bau-, Handels- und
arganisation ete. von 1879 zurückzuführer:

4414
2732
14 885
13 464
13.991
5439
4 450
3298
1383
0.001
‚0 241
10.093
‚2454
3.878
‚3 454
4468
5 507
5741
„7108
20 706
21 104
27 497
283.299
32 916
21 706
12 280
$ x

30 095
28 569
30 925
18832
20 136
'1 624
+1 102
„1475
8518
7638
4086
1615
7 884
5553
1327
5 536
4574
33 798
35 903
10335
43 330
49 965
16 831
55 649
15 326
‘6856
41 392
38 741

207
308
314
335
336
974
051
207
261
470
507
456
559
732
. 938
4237
1353
2559
2943
1815
440
1959
5 9°4
5 699
5319
7 369
7072

siehe ©
1517
1 560
1 550
1694
1 580
2916
3 580
2658
3.767
4 200
1932
5 260
5579
2911
ö 430
5774
7186
7887
9187
11 246
3212
13.073
14 075
14319

1220
L 252
"236
359
244
1 942
&amp;gt;529
451
&amp;gt; 506
“730
3425
3 804
1020
4179
1492
4537
1833
5328
5 244
5 431
7772
7114
+371
7620
3 868
7465
482
ıusserordentliche Steigerung ist

43614
57 682
53 572
50.022
50 370
16.926
18 045
50.037
‚1 749
51 379
54 935
55 930
59 549
52 327
52 238
35 188
57 098
69 114
70727
13 686
78 270
73 801
30 299
1762
35 603
2.206
29 713
?4 141

50799
"95 670
86 750
83 906
81 375
30 611
35 204
25 762
36 353
37 840
39 006
32912
97 268
00 9830
101 709
100 786
99 163
(01 158
108 421
109 837
‘15 888
14 822
21 878
128 046
127 635
[21 234
131 768
124.920 | 5 148
vor allem auf die

„2 124
) 13.075
4 938
3.326
2467
2297
2202
2120
? 433
2569
2.9258
2 748
2.996
3840
3341
1696
3.037
4383
4941
4878
6310
5433
3.989
„2.741
6 946
5er?
Q AL

7185
37 988
33 178
33 884
31 005
33 685
37 159
35 725
34 604
36 461
34.071
36 982
37719
38 603
39 471
35 598
32 065
32 044
37 694
36 151
37 618
41 021
41 074
46 284
42.032
39028
42055
40 779
Justiz-Neu-76,


16,

‚4022

Jewerbeverwaltung gemeinsam.

+5 524
2) Die
        <pb n="368" />
        Noch: Anlage XIV.
Noch: Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben aller Verwaltungen für die Jahre 1869 und 1880/81 bis 19083.
m BALL Do A 8 —
Kriegsministerium (Veorw.
des Zeughauses in Berlin).

Verwaltung des Innern,

Landwirthschaftliche und
Gestütrerwaltung,!)

Verw. der geistl., Unterrichtsu.
 Medizinal-Angelegenheiten.

Jahr

A. d. | 6 d. a. bh | &amp;amp; a. a. b | &amp;amp;
Ein- | Ausgaben 7. | Ein- Ausgaben 7. | Ein- Ausgaben
1 darunter ll darunter | darunter |
nahmen le temalipe schuss 'nahmen einmalige /schuss nahmen! einmalige

d.
Zuschuss


b. | &amp;amp;
{ Ein- Ausgaben 7.
| darunter
nahmen! einmalige | Schuss

a.

Rechnung 1869 ..
1880/81
1881/82
1882/83
1883/84
1884/85
1885/86
1886/87
‚887/88
1888/89
1889/90
1890/91
1891/92
1892/98
1893/94
1894/95
1895/96
1896/97
1897/98
1898/99
n 1899 . .
Etat 1900...
Rechnung 1900 ..
Etat 1901...
Rechnung 1901 ..
Etat 1902 ...-.
Rechnung 1902 ..
Etat 1903 ... 4

3152 26 793|
3724 41795:
‚062 42269
‚558 "429281
"624 42 245;
774 41 926
| 710 | 42 285
1679" 42 166
1681 ' 42 060
946 |] 43 050
4056 43 704
4068 47061
4221 418591
4274 47542
1002 52254:
‚044 58 243
1938 56 246
2857 57028
3034 59381
2821 30821:
7162 59497
Fa 7E! 98
72.8

962
1819
1215
1011
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1.198
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698
557
1052
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37 678
37621
37 1521
37 575
37487
37879
39 104
89 648]
42 993
44 370
43 268
41 252
42.199
44 308
44 166
46 347
48 000
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2 659
3771
3512
3.639
3.825
3.780
3.778
3.927
4 003
3.731
3.745
3992
3.856
3971
1483
4 484
4520
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15 631
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25 674
27067
27795
33 912
29367
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25732
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35.828
6 269134 126

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10 399
9 141
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10 962
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11 301
11.900
12875
13 809
14 430
13 990]
14812
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18212
20 842
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34 704,
2 34
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355
2 596
2.576
2779
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3.567
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370
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1586
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18 425
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55 776
56 554
59 938
52 552
58 706
61 235
63 749
75 194
95 411
102 409
104 588
106 674
109 598
12189
13531
15.877
129 151
144 300
149 356
153 349
153 510
176 0924|
165 815'
164 002’
170 6
171 54wı

1268
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6 656
8 924
9540
3734
4780
5597
5602
5976
5162
5 200
4975
3.802
4145
4711
5337
5485
1326
1667
5783
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18 076
54 733
38 200
53 .775|
56 686]
58 985
35 881,
58 168;
60 481
72487
92 6833
99 539
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103 591.
106 260
108 719
109 959
112323
195 565
38 764
43 858
148 243
47 380
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1. 00C
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275
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8
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437
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979
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237
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176
176
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» 7869 stand das Veterinärwesen noch auf dem Kultusministerium, ist aber unter obigen Zahlen mit eingerechnet, bei Sp. 21 abgezogen.

S
        <pb n="369" />
        Noch: Anlage XIV.
Noch: Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben aller Verwaltungen für die Jahre 1869 und 1880/81 bis 1903,

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Rechnung 1869 ..
1880/81
1881/82
1882/83
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„884/85
1885/86
1886/87
‚887/88
1888/89
1889/90
1890/91
1891/92
1892/98
1893/94
1894/95
1895/96
1896/97
1897/98
1898,99
” 1899 . .
Etat 1900 ....
Rechnung 1900 . .
Etat 1901...
Rechnung 1901 ..
Etat 1902 ....
Rechnung 1902 . .
Stat 1903 ....

Summe der Staatsverwaltungs-Einnahmen
 und -Ausgaben.

A, DD. ı v
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56 435
53 639
4612
‘7686.
10863
58 306
2595
'5423
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18210)
32 106
23782,
36 342!
134.167 |
144 055 |
139 997 |
56 998 1
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168 997
278 668
273 409
268 998
277 441
281 865 |
285 122
291 495
293 842
308 382
348 357
360 060 |
372 821
385 063
398 468 |
111434
121 985
132 630
169 280
501 556
530 817
:63 478
64267
517355
591 371
583 422
514.565
608 628 .

9 150
39 681
31 134
26 228
29 775
31 033
25 488
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21 730°
20511
20808
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24.872
25.007,
24 085
27 344
28 028!
30 705
34 428
43 610
15811
59.954
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39 181
32 480
48 173
65 750 |
56619

718%
106 172
205 601
208 777
711 006
218 226
220 510
223 859
222.979 -
240 076 .
270.762
284 637
292 896
301 915
306 337
316 744
519 663
324 735
358 323
383 346
398 711
+39 696
427 926
483 188
147 316
1443 515
157 567
162 202

Etatsmässiges Gesammtergebniss.

Wirkliches
Gesammtargebniss,
 2}

Ein- |
nahmen |

Ausgaben 8. U.
Ins- | Ordi- ‘Extraordi-| Ueber- | Fehlgesammt
 | narium | narium !) | Schuss | betrag
AT a: we Ir

529.033
305 548
945 164
007 667
. 154 404
:170912'
1252016.
“311763
+ 424 729 |
‘521.075
. 708 198
747 342
782 892
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896 434
919817
979 420
2.075 203
23211172
2 348 382
2483 749
2479 985
2607651
2656 734
2629 342
2621 886
2684 291
2682 000

499 Si:
7/90 951
947 753
395 619
150 683
. 166 380
1 250 988
307 672
1 3878327
495 506
681 433
733.133
801 636
853 901
880 912
919 755
999 125
‚065 472
224 515
1338 557
1439 628
479 985
2588 976
2649 015
2.607 557
z 621 886
2.706 727
2682 010

4186 599
739 184
901 176
361 515
108 496
1120 609
1212192
268 009
346 198
451 626
609 026
690 233
756511
809 809
839 372
1 871 956
940 230
' 992 564
1138 882
“232 630
1329 640
2313 796
2432 736
2439 522
2435 807
2475176
2519062
2 524.079

13213
51 767
46 577
34 104
42 187
45 771
38 796
39 663
41 134
13 880
72 407
42 900
15 125
14 092
41 540.
17 799
58 895
72 908
35 633
‚05 927
109 988
66 189
‚56 240
117212
„71 7501
46 710
187 665
[57 921

511 906
8838
25 781

- 305 |
— 4
— 4
19 893°
17103
70 950
102 103
12883

6009
374
13.467

12 833
25 290
31357 ı
83781

50 193
35.435
39.266,
84 366!
87 660
71 4038
— |]
15 6094 —
—_ fl 4) 2

30 504

Bemerkunren,

') für die Zwischenjahre
zwischen 1869 und 1880/81
detrug das Extraordinariım
 (Tausend Mark) 1870:
15 198, 1871: 20.119, 1872:
32 296, 1873: 60 671, 1874:
64 847, 1875: 60 508, 1876:
49 906, 1877: 2254,
1877/78: 41821, 1878/79:
533616. 1879/80: 58878.

2?) unter Berücksichtizung
 der ausseretatsmässizen
 Einnahmen und Auszaben
 und der flüssig
rzemachten Anleihen.

3) für die Zwischenjahre
zwischen 1869 und 1880
petrug nach der Rechnung
der wirkliche Ueberschuss
&amp;lt;-4), der Zuschuss (—)
1870: + 18618781,
1871: + 27821 761,
1872: + 64541 385,
1873: + 36 547 687,
1874: — 17005 788,
1875: — 23 376 327,
1876: + 1828877,
1877: + 148 988,
1877/78: — 16 249 495,
1878/79: — 30310 697,
1879/80: — 5294 243.

%) nach dem Nachtrags-3tat
 70977000, s. 8. 44
Anm. 4.

B
        <pb n="370" />
        45

Anlage *.
Die Zahl der Beamten und deren Gehälter in den Jahren 1850,
1867, 1868, 1876 889/90 und 1902.

N

Verwaltung.

Jahr

Zahl der

etatsmässigen

Beamten

Besoldungen |

Wohnungsgeld-



Fa

Q
Zur Remunerirung
 von
Hülfsarbeitern

und
Hülfskräften

MM.

A, Ueberschussverwaltungen.

). Domänenverwaltung!) .

2), Forstverwaltung!) ...

}

Verwaltung der direkten
Steuern 2...

|, Verwaltung der indirekten
Steuern ..

5. Salzverkaufsverwaltung

ö. Lotterieverwaltung. . .

7. Seehandlung. .....

3, Münzverwaltung . .

1850
1867
1868
378/79
889/90
"902
850
1867
1868
878/79
889/90 |
1902
1850
1867
1868
1878/79
1889/90
1902
1850
1867
1868
1878/79
1889/90
1902

1850
1867

1850
1867
1868
878/79
889/90 ı
1902

1850
867
„868
878/79
889/90
902
850
1867
1868
878/79
889/90 |
19092

794.
616
081
273
196
172

3 544
9 206
4. 574
4.598
4 750
5 106
378
17
941
1292
1 780
2651

7731
8277
11.745
9 509
12 584
19 806

908
935

18
16
22
re

24
26

38
32

1
22

565 897
496 941
967 778
438 491
313 494
32309 130

3.111 656
4181 034
5 645 187
5911 924
6 955 415
0572720

730 396
1442 319
1809 267
3.349 475
4369 869
83114513

8 358 924
10307 001
15 975 015
14 435 847
20421 835
34.881 300

334 428
345 848

43 204
41 100
63 168
45 300
70 500
76 100

98 880
07 250
*rn

84. 750

26 348
20 383
16 716

105 740
110 220
109 940

437 600
568 000
389 100

| 408 116
2 189 110
2951 498

7 200
11 400
12 540

A AYTA

40
9

N

5760

497 808
i 259 680
| 362 550
19992 800

58 500
85 500
143 900
497 663
1212 300

42 000
40 800
53 250
71 100
120 900
167 450

1694
4014
7 648
0850
22 800
6 000
6 000
6 000
L2 900
If 750

1443
3.900
6 447
3 960
3 000
9 400

1) Die Centralverwaltung der Domänenfund Forsten hatte vorübergehend einen selbständigen
 Etat. Siehe Näheres Bd. IL Buch II $ 29. Siehe auch S. öl u. 52 Anm. 1.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IM.
        <pb n="371" />
        50 —

Noch: Anlage XV.

Noch: Die Zahl der Beamten und deren Gehälter in den Jahren 1850, 1867, 1868,
1878/79, 1889/90 und 1902.

Verwaltung.

Jahr

Zahl der

etatsmässigen

Beamten

Besoldungen
|

Wohnungsgeld-


M

Zur Remunerirung
 von
Hülfsarbeitern

und
Hülfskräften
M

Noch: A. Ueberschussverwaltungen.,

1850
867
1868
‚878/79
889/80
1902
1867 6273 5187244
1868 | 10836 ‚0172057
‚878/79 ' 20612 24554 539
1889/90 73892 30631 486
1902 29058 190851 072
1850 7120 5280374
1867 | 20002 15493560
18681) 8 11.775
1878/79 10 21.375
1850 291 | 334 275
18671) | 1410| 1749765

). Berg- etc. Verwaltung .

160 834
217 428
5839 984

10. Eisenbahnverwaltung. .

3.165 576
12 223 944
23 436 980

11. (Post-), Gesetzsammlungs- |
und Zeitungsverwaltung . |

4 9200

‚2. Telegraphenverwaltung. . {

B. Dotationen und

Allgemeine Finanzverwaltung.

1850
1867
1868
878/79
889/80
1802
1850
867
‚868
‚878/79
‚889/80
1802
‚850
„867
1868
878/79
1889/80
1802

5

150 600
188 100
220 200
292 050
420 225
621 740

‚. Staatsschuldenverwaltung

L32
206

55 080
80 304
‚25.716

11.970
22 200
28 200
52 050
59 850
30 860

3. Zweite Kammer...
(Abgeordnetenhaus)

8220
8 580
'5 060

‚0290
20 700
21.150
27 150
37 950
48 8925

3. Erste Kammer
(Herrenhaus)

2.700
5.040
6180

1a

144 201
204 492
358 846
455 018
453 069
8 100
6 546 626
15 637 720
57 088 375
‚23 187 550
588 600
432 960

272 700

12 000
12 900
8100
12 600
28 550
37 500
29 700
31 275
38 835
49 410
60 110
34 920

27 900
27 720
27720
43 110
37 230
53 440

DD. Zuschus&amp;lt;verwaltungen.

Bureau des Staatsministe-HUMOR.
 a dh EM WG

&amp;gt; Übergang der Post und

1850 1] 90 000
1867 99 | 121200
1868 21 135 150
1879/80 2X | 154 800
889/90 1 157 350
1902 30 171.920
Celegraphie auf das Reich seit 1867

17 160
17 400
15.450 |

2 400
2 400
2 400
3 600
4 800
6 600
        <pb n="372" />
        Noch: Anlage XV.
Noch: Die Zahl der Beamten und deren Gehälter in den Jahren 1850, 1867, 1868,
1878/79, 1889/90 und 1902.

— 51 —

4

A

Zahl der
etats- | Besoldungen|
mässigen
Beamten

Wohnungsgeld-



Zur Remunerirung
 von
Hülfsarbeitern

und
Hülfskräften
m

Verwaltung.

Jahr

A

loch: u.

1850
1867
1868
878/79
889/90
‚902
1850
1867
1868
‚878/79
1889/90
1902
1850
1867
1868
‚878/79
1889/90
‚902
1850 |
1867
1868 ı
1878/79
1889/90 |
1902
1889/90
1902
1850 |
1867
1868
1878/79
1889/90
1902
18502)
1867
1868
878/79
‚889/90
1902
1867
1868
378/792)
1878/79
889/90
2
RR)
‚867
1868
1878/79

° 7 7 rerwaltung.
39 450
51 600
80 175
173 610
200 130
316 080
17 400
21 600
29 400
39 750
39 750
45 900
46 500
43 800
51 600
76 500 |
91 400
116 380
316 050
351 900
353 700
488 250
650 400
902 540
55 260
250 5830
1 486 440
2 504 010
2.306 160
275 400
365 400
395 400
4.108 762
4 601 760
5 864 880
7458 184
8.009 065
11 659 010
14 700
22 500
26 250
21 450
37 350
69150
130.071
2.713 304
4815408 |
4390897 '

2, Staatsarchive ..-23

 172
29 239
38 088

24. 000
30 000
41 450

3. Generalordenskommission

8160
8 160
99240 |

3.000
3.000
6.000

1. Geheimes Civilkabinett

11 220
12 960
14.700

5 400
3 000
9 000
6 000
6 000
6 600
7800
13 800
50 000
25 750
6 000
18 000
18 000

5, Oberrechnungskammer .

54 528
89 264
‚08 686
8 844
40.980

6. Ansiedelungskommission .

f\

Al

7. Ministerium der auswärtigen
 Angelegenheiten. .

389 430
695 460
891 420
1 736 978
1 784 450
2279 620
31 800
22200
42 000
39 590
43 400
41 900

3. Finanzministerium . -

. 005 728
; 069 000
“486 399

9, Staatsdruckerei ....-3300


2.940
5.940
(1980

10. Reichs- und Staatsanzeiger

11. Verwaltung für Handel,
Gewerbe und Bauwesen .

a 3 136 140
3467 202 680
] 2.208 561 079
1) Dazu für 1850 57 Beamte mit 218 700 4 Gehalt und 5100 4 Remunerirungsfonds für
1ie Centralverwaltung der Domänen und Forsten s. Anm, 1 auf S. 49. — ?) Jetzt Reichsdruckerei.
7
        <pb n="373" />
        -- 52

Noch: Anlage XV.
Noch: Die Zahl der Beamten und deren Gehälter in den Jahren 1850, 1867, 1868,
1878/79, 1889/90 und 1902,

2

Verwaltung.

12. Bauverwaltung. ...... 7
13. Ministerium für Handel ;
und Gewerbe, .......

13a. Porzellan- (und Gesundheitsgeschirr)
 Manufaktur

‚4. Justizyerwaltung ...

[5. Ministerium des Innern .

16. Kriegsministerium ‚...
(Zeughaus)

17. Landwirthschaftliche Verwaltunge,
 . .

18. Gestütverwaltung . .

‚9. Ministerium der geistl. etc,
Angelegenheiten. , ..

Gesammtsumme

N

Jahr

„Joch: €.
1889/90
1902
1889/90
1902
1850
1867
1868
378/79?)
1850
1867
868
878/79
889/90
1902
1850
1867
1868
1878/79
1889/90
1902
1889/90
1902
1850
1867
‚868
‚878/79
889/90
1902
1850
1867 |
1868
878/79
889/90
1902
1850
1867
1868
1878/79
1889/90
1909

1850
1867
1868
878/79
1889/90
1902

Zahl der
etatsmässigen

Beamten

Besoldungen

Zuschuserrwaltung.
3 544 646
6 557 609
963 700
1465 345
52 365
43 500
42 120
50 100
18 546 662
22 026 279
29 409 644
36 452 606
15 948 585
59364 217
5 993 590
7993 161
12 423 946
18315 168
22 304 684
38 302 095
54 300
65 420
771 474
869 059
ı 118089
| 967 343
2669411
6182 670
115 576
129222
158 487
230251
233 815
294 645
1 267 134
‚574821
2.328 425
5228 578
7979 758
‘9089 185

4.237
AZUUT
52
72.
135 015
208 850

35417 181
33 697 961
95 652 594
127 657870
219 695 565
383 578 410

Wohnungsgeld-



A

427 048
766 522
107 380
539 927

"3940

4 485 074
5 142 170
5 678 848

| 944 180
2627 160
1416 756
8 640
9 660
18000

235 368
347 844
718 692

2.976
2 484
ı 380

536 538
761 196
. 093 842

14 266 182
26 175 871
43 350 717

jur Remunerung
 von
Hülfsarbeitern

und
Hülfskräften
AM

82 400
295 400
271 401
880 768
208 000
176 700

3 441 219
4.342 329
5280015
3.066 896
7 578 985
7961025
48 978
173 820
335 940
i 035 284
L 077 614
' 562 674
2472
900
136 995
151 215
175 815
275873
492 425
2 330 624
166 603
234 950
326 236
541 257
678 226
L 260 856
24. 600
28 920
ö4 264
375 681
908 010
. 323 001

5 166 088
7 036 790
14 801 443
31 302 178
82 720.327
147 382 397

1) Dazu für 1889/90 62 Beamte mit 303900 4 Gehalt, 48600 4 Wohnungsgeld,
31000 4 Remunerirungsfonds für Centralverwaltung der Domänen und Forsten, s. Anm. 1
auf S, 49. — ?) später unter No. 18.
        <pb n="374" />
        33

Anlage XVII

Verhältniss des Extraordinariums zu den ordentlichen Ausgaben
des Staatshaushalts in den Jahren 1869 bis 1903.

Jahr.

1869. 2...
1870. ....
1871. ....
1872... .. |
1878. .... |
1874. ....
1875... 0.
1876. ....
1877...
1877/78...
1878/79 . . .
1879/80 . . .
1880/81 . . .
1881/82 . .
1882/83 . . .
1888/84...
1884/85 . .
1885/86. . -

Ordinarium :

Erxtraordinarium



in Tausend Mark

486 599

13213

172.986 |

15 198

4.90 199

20119

543 045

32 296

596 093

60 671
64 847

623 374

605 424

60 508

614 625

49906 I
5 954

141 214

628 326

41 821

633 381

51616
58878 '
58.767 '
46577
34.104 |

652 625

739 184
901 176
961 515

1 108 496

42.187
45771 |

L 120 609
1212192

38 796

|

Prozent

des

Ordinaums



} 7

3,2

l..

5.9

10,2

L0.4

10.0

8.1

dm

67

8,1

0

11

3,5

3.8

1

4.9

Jahr.

1886/87 ..

1887/88 ..

1888/89 ..
1889/90 ..
1890/91 ..
1891/92 ..
1892/98 ..
1898/94 ..
1894/95 ..
1895/96 ..
1896/97 ..
1897/98 ..

1898/99 ..

1899...
1901...
1902...
1908 2.

Ordinarium ı

Krxtraordinarium



in Tausend Mark

1 268 009

39 663

1 346 193

41 134

1 451 626

43 880

1609 026

72 407

1 690 233

42 900

1756 511
1 809 809

45 125

44.092

1839 372

41 540

1 871 956

47 799

1 940 230

58 895

1 992 564

72 908

92 138 882

85 633

2.2832 630

105 927

2 329 640

109 988

2432 736

156 240

2.435807 |
2519062

171 750

187 665

‚Prozent

des
Ordinariums


dl

3.1

3.0

4,5

92,5

2.6

4

2,3

2.6

3,0

3,7

4,0

4,7

4,7

5,4

7,1

7.4
        <pb n="375" />
        =
a

Anlage XVI.
Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden
Ausgaben einzelner Staatsverwaltungen.

A. Uehberschussverwaltungen.

{

S
E SS | Etatspositionen | 1903 | 1902
3 Si

1901

1900

„ Domänenverwaltung.,

Einnahme.

}

12.

).

A
3

7

Grundherrliche Hebungen und
Hebungen von veräusserten
Domänenobjekten. .......
Domänen-Amortisationsrenten . |
Ertrag von Domänenvorwerken .
Ertrag von anderen Domänengrundstücken,
 Mühlen und
Fischereien ...........
Ertrag von Weingütern .....
Ertrag von Mineralbrunnen und
Badeanstalten. .........
Fällt aus.
Zinsen von Aktivkapitalien ...
Renten, welche das Deutsche
Reich gemäss $3 des Reichsgesetzes
 vom 25. Mai 1873
an Preussen zu zahlen hat. .
Sonstige Einnahmen .......

Summe ..

923 159
5 328 490!
‘3.196627

941 965
5 350 044
12 863 287

4175 486
287 507

4 150 874
265 504

2417001| 2047964

15.1171

15373

97491
255 392

97491
217 268

26 696 270

95 049 770

952 950
5.376 901
13 060 605

4 397 191

1 943 3692

14 936

97 491
181 284

26 024 720

963311
5414 288
13 266 056

1358 333

1 865 406

15 080

97491
166 235
26 146 200

Ausgabe.

()

1—3.

4.
5—8.
9—11.
12—23

ı—12

A. Dauernde Ausgaben,
Besoldungen ............
Wohnungsgeldzuschüsse .....
Andere persönliche Ausgaben. .
Dienstaufwandsentschädigungen
Sonstige Kosten und Lasten der
Verwaltung .... 0...

Summe ..

Mithin Ueberschuss . .

Hiervon ab:

B. Extraordinarium .,.

Veberschuss . .

323 226
16 152
L62 468
135 580

382 130
16 716
173 185
134.019 |

6495 714

6143 827

7133 140 |
19 563.130 | 19 149 900

6 799870

4990 000

2.296 000

(4573 130

716 853 800

326275 |
16812
172 829 |
134012 |

310265
16 188
207 844
129 712

5851 542

5.713 991
6378 000
19 768 200

6 501 470

19 523 250

9856 300

2907 200
9666 950‘ 16 861 000
        <pb n="376" />
        55

Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und
Staatsverwaltungen.

Noch: Anlage XVI.
dauernden Ausgaben einzelner

Noch: A. Ueberschussverwaltungen.

7

1 x
a Z |
u —_
S 5
&amp;amp;d

Etatspositionen. | 1003 | 1002 | m

if

M

1900

2. Forstverwaltung.

Einnahme.

2.
3

4.
5—7.
8.
9.
10.

11.
11a.

19.

13.

Für Holz aus dem Forstwirthschaftsjahr
 ..........
Für Nebennutzungen. . ....-Aus
 der Jagd ....0.0.0.00004+
Von Torfgräbereien. . .....-Fallen
 aus.
Vom Sägemühlenbetriebe ....
Fällt aus.
Von dem Thiergarten bei Cleve
und dem Eichholze bei Arnsberg
 ..00000 00 Hr
Verschiedene andere Einnahmen
Rückzahlungen auf die an Forstbeamte
 gewährten Vorschüsse
(vgl.Kap.2 Tit.9c der Ausgabe)
Von der Forstakademie zu Eberswalde.
 ....00000000 00H
Von der Forstakademie zu Münden
Summe ..

31 000 000 | 75 000 000
4700000 | 4 500 000
421000 | 412 000
276000° 245000

75 000 000 |
4.345 000
390 000
935 000

97 000 |

119 000 |

124 000

20 000 |
328 900

21 000°
783 700

21 000
536 700

190 000 |

80.000

80.000

12 300 |
6 500
87 476 000

12 300 | 12 800°
6 000 6.000
81 129000 | 80 830 000

71 500 000
4349 000
377 000
939 000

130 000

20 000
356 200

60 000

12 300
6 000
==” 949 500

Ausgabe.

ja;

ö.
9e.
10—15.
16—35

IR,

—B

A. Dauernde Ausgaben,
Kosten der Verwaltung und
des Betriebes.
Besoldungen ......0+0+04+
Wohnungsgeldzuschüsse .....
Andere persönliche Ausgaben. .
Stellenzulagen u. Ss. W.......
Materielle Verwaltungs- und Betriebskosten
 . ., .......
Summe ..
Zu forstwissenschaftlichen und
Lehrzwecken ........0000
Allgemeine Ausgaben. .....-.
Summe A...
Mithin Ueberschuss . .
Hiervon ab: .
B. Extraordinarium . . .
Bleibt Ueberschuss . .

10 382 900
103 400
2727 500
2.994 992

10470 320
104 000
3.076 400
9 333 042

20412408 20416 938
25 871 200° 36 400 700°

234100 229600 '
3842400 4044 700
39 947 700 40 675 000
2% 201 800‘ 40 454 000

4086200 2650 000
33.215 600‘ 37 804 000

10 405 170
103 400
3.054 400
2318892

10332 900
103 400
2727 500
2.294 992
20 412 408
235 871 200

20 094 088
25.975 950

232350 234 100
3943700 3842 400
40152 000 39947 700
40.678 000 \ 37 301 800

5900000 4086200
24778 000 33 215 600
        <pb n="377" />
        Noch: Anlage XVL
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen,
Noch: A. Ueberschussverwaltungen,

— 56

&amp;lt;
Sn
5
2
8
dd

D
+
X
al

Etatspositionen:

an“

Tan

190]

1900

3. Berg-, Hütten- und. Salinenverwaltung,

Einnahme.

Bei den Bergwerken
Hütten ...
Salzwerken . .
Badeanstalten ...
Gemeinschaftswerken
 .......,
Andere Einnahmen .....
Summe ..

;

57 633 220
20216 900
11 453 720
408 420

5 600 060
525 175
195 837 495

51 314 600
21 608 600
10 742 080
394 600

6 070 976
463 380
190 594 236

‚50 800 920
23 464 240
10.990 540
362 400

6 241 180
456 800
192 316 080

129 800 000
21 180 040
9792 540
320 400
5 455 386
513 510
167 061 876

Ausgabe.

A, Dauernde Ausgaben.

14.
15.
16.
17.
{8.

19.

20.
21.
29,

1—12.
1—12
1—12
1—12.
1-31

1—9.

1—11.
1—11.
1—10.

Bergwerke .........
Hütten .....00.00.01
Salzwerke. ...... ...
Badeanstalten ........
emeinschaftswerke mit anliegenden
 Staaten ...
Ministerialabtheilung für das
Bergwesen .........
Öberbergämter...... .
Bergtechnische Lehranstalten
Sonstige Verwaltungs- und
Betriebsausgaben .....
Summe A...
Miühin Ueberschuss . .

B. Finmalige und ausserordentliche
 Ausgaben .
Bleib? Ueberschuss . .

30 855 806
L9 565 896
9 809 038
362 880

120 385 070
20 465 440
8888 910
356 866

4 990 860 *

5349 224

240 340
2 337 104
1 002 380

236 940
2 309 813
892 110

615 280 896 243
169 779 584 | 159 780 616
26 057 911 | 30 813 620

1278 000
24779911

1412 300
29 401 320‘

117 497 180
21 989 318
9.067 315
332 370

5 487 860

230 540
2 252 200
849 780

815 487
158 522 050
23794 030

790 000
83004030

105.087 602
20 210 610
7811 715
281 170
4579 186
224 140
2 113 204
739 450

816 801
141 813 878
25 247 998

1456 100
23791 898

3a. Bernsteinverwaltung.

29. 3b.
580. | 1—12, |

Einnahme , ...., 2975000 | 2540000 | 2447 132
Dauernde Ausgabe ,. 1458 720| 1421576| 1529782
Einmalige Ausgabe 85.000 | 85 600°

2 255 000
1234 114

4. Seehandlung!),.
7. | 1—23, Einnahme ‚,... | 009 17126001 1743 00 2 069 300
12. |1—10. Ausgabe. ..... 488 900 490980] 479680 392 200
1) Die Verwaltungskosten werden aus den Erträgnissen des Instituts bestritten.
        <pb n="378" />
        Noch: Anlage XVI.
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen.
Noch: A. Ueberschussverwaltungen,

z_
3 | 5 |
= SS
| 5
es E
id

Etatspositionen. | 1903 | 1902 |

4

1901

7

1900

5. Lotterieverwaltung.

N
x.

L-7


..

|

Einnahme ..

39 922 000 ' 88 263 500 | 88 262 500

. 82 487 500

Ausagabe.

1—3.

L.

Sn

£ u.7.

&amp;gt;

Aus dem Lotteriespiel .
Besoldungen .......000.04 4
Wohnungsgeldzuschüsse ....
| Andere persönliche Ausgaben. .
Sächliche Ausgaben. .......

Summe ..

Mithin Ueberschuss . .

30 559 600
81 400 /
13 620

79816 500 78819 100

76100! 75700)
12540}
12 200 |

12 540 |

12 200 |

12 200 |

107 880 |

96 360 |

93 660

80 774 200 | 79 013 700

”g 013 200

9 147 800 | 9 249 800

9249 300

72 524.320
73 000
12 540
12 300

90 940
72 713 100
9774 400

5. Münzverwaltung.

Einnahme.

2

Münze in Berlin .

Probiranstalt in Frankfurt a. M.

Summe .

348 000

9 500

a5” 500

5345 200

9 500 !

SEE 900 |

5345 000 |

9 500 |

54 500 |

358 630
9480
368 110

Ausgabe.

13. ‘4 —10.

(3a. 1—9.

Münze in Berlin

Probiranstalt in Frankfurt a. M.

Summe ..

Mithin Ueberschuss ..

381 310 '

10 340 |
301650

165 850

380 460 |

10340
390 800 |

164 500°

378 360 |

10 340 |

388 700 '

165 800

344 250
10 340
354 590

13.520
        <pb n="379" />
        ‚58 -

Noch: Anlage XVI.
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen.

Noch: A. Ueberschussverwaltungen,

%

nn
© x
[= u
ss 5
ie

Etatspositionen. )

19023

1902

7. Eisenbahnverwaltung.

317

‘8.

7.

5,

Einnahme.
A. Ordentliche Einnahmen.
Vom Staate verwaltete Eisenbahnen.
\us dem Personen- und Gepäckverkehr ....
Aus dem Güterverkehr ......0.0.00.004040-4
Für Ueberlassung von Bahnanlagen und für
Leistungen zu Gunsten Dritter. .......
Für Ueberlassung von Betriebsmitteln .....,
Erträge aus Veräusserungell .......+
Verschiedene Einnahmen einschliesslich der
Einnahmen aus Staatsnebenfonds zu Wohlfahrtszwecken
 .....0.0.0.000000000014
Anteil Badens an den Betriebsausgaben für die
auf badischem Gebiete belegenen Strecken der
Main-Neckar-Eisenbahn. . ..
Yehlen.
Wilhelmshaven- Oldenburger
Eisenbahn.
Antheil an der Brutto-Einnahme ........
Privateisenbahnen, bei welchen der
Staat betheiligt ist.
Antheil an den Erträgnissen. ..., 0.0.0.0.
Sonstige Einnahmen , .....00.000000004
Summe der ordentlichen Einnahmen . ,
B. Ausserordentliche Einnahmen,
Beiträge Dritter zu einmaligen und ausserordentlichen
 Ausgaben ......00.0000000004
Summe der Einnahmen , .
Ausgabe.
A, Dauernde Ausgaben,

A
3

b.
D.
De

3Zesoldungeh, ....0.0..0.00404 0000000 Hn
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten ...
Andere persönliche Ausgaben,
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern, zu
Löhnen und zu Stellenzulagen etc.......
Tagegelder, Reise- und Umzugskosten, sowie
andere Nebenbezüge ..........0.0040-Zu
 ausserordentlichen Remunerationen und
Unterstützungen für Zeichen-, Kanzlei- und
Unterbeamte .....0000000 00000 4 HN
Zu ausserordentlichen Remunerationen für höhere
technische und für mittlere Beamte .....
Zu ausserordentlichen Unterstützungen für
höhere und mittlere Beamte .........

)

3

Ja

5b

389 750 000
893 44.0 000

27817 000
14. 795 000
30 534 000

16 519 000

1 805 000

6598 118

200 809
450 000
1376 003 927

3811 500
379815 427

„94.078 600
24 119 400

120 008 300
32 454 000

| 564.000 |
746 800
1 195 200

390 028 000
954 715 000
26 925 400
16 737 100
27222 000

L6 414 400

559 017

713 967

196 855
450 000
1413961 739

2 366 000
] 416327 739

‚89 091 000
23 291 300

123 028 500
32 510 000

1 509 800
742 400
1179 200
        <pb n="380" />
        Noch: Anlage XV1.
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen.
Noch: A. Ueberschussverwaltungen,

59 —

x

RO
S &amp;amp;
KA}

Etatspositionen 1905

1902

AM.

Noch: 7. Eisenbahnverwaltung,

36.

Ad.

a
A

&amp;amp;.

Q.

10.

11.
12.

25.

26-—28.|
29.
30. | 12.
31 | 1-2.

39,

' 1—.
7.
812.
‚318.
19.
19,

3.

| Zu Unterstützungen für ausgeschiedene Beamte
Beamte, sowie zu Pensionen und Unterstützungen
 für Hinterbliebene von Beamten
Zu Unterstützungen für Arbeiter und deren
Hinterbliebene . .......- -
Für Wohlfahrtszwecke. ..........0- 01
Sächliche Ausgaben.
Für Unterhaltung und Ergänzung der Inventarien
sowie für Beschaffung der Betriebsmaterialien
Für Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung
der baulichen Anlagen .......00.0404
Für Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung
der Betriebsmittel. ........00.0000+ +14
Für Benutzung fremder Bahnanlagen und für
Dienstleistungen fremder Beamten ......
Für Benutzung fremder Betriebsmittel. ....
Verschiedene Ausgaben, einschl. der Ausgaben
aus Staatsnebenfonds zu Wohlfahrtszwecken
Antheil Hessens an den Ergebnissen der gemeinschaftlichen
 Verwaltung des preussischen und
hessischen Eisenbahnbesitzes ....... =
\ntheil Badens an den Betriebseinnahmen für
die auf badischem Gebiete belegenen Strecken
der Main-Neckar-Eisenbahn ....--Fehlen.

Main-Neckar-Eisenbahn . .......0.00+0400000
Wilhelmshaven-Oldenburger Eisenbahn ....'
Zinsen und Tilgungsbeträge ......0+.00 00)
Ministerialabteilungen für das Eisenbahnwesen,

Besoldungen . + .0...00+0 00004 HH AG
Zu Wohnungsgeldzuschüssen für die Beamten
Andere persönliche Ausgaben ...... ++.
Sächliche und vermischte Ausgaben ......
Kosten der Vorarbeiten zu neuen Eisenbahnen
Dispositionsbesoldungen, Wartegelder u. Unter-Sfützungen
 +... 0000 00H
Summe 4A..
B. Extraordinarium .....--Abschluss,

Ordinarium.
Die ordentlichen Einnahmen betragen .....
Die dauernden Ausgaben betragen ...
Mithin Ueberschuss im Ordinarium
Extraordinarium.
Die ausserordentlichen Einnahmen betragen. .
Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben
 betragen .....00000 40H
Mithin Zuschuss im Extraordinarium . .
Bleibt Ueberschuss . .

678 200
881 800
25 683 000

108 607 000
175 893 000
L46 973 000
6 752 300
13.025 000
93 109 900

10 430 000

2.725 000

59 600
3 153 000

874 258
146 220
347 500
263 800
200 000

875 000
394 843 878
91 663 000

. 376 008 927
894 843 878
481 160 043

3 811 500

91 663 000
57 851 500
393 308 549

647 100
803 000
24 986 800

109 275 000
171 477 000
145 259 000
6 614 400
13 636 800
923 179 200

10512691

“50.786
49.000
8 133.000

860 072
145 680
302 000
252 800
200 000

930 000
883 760 529
91 640 500

‚413 961 739
883 760 529
530 201 210

2 366 000
91 640 500
89274 500
440 926 710
        <pb n="381" />
        50

Noch: Anlage XVI.
Noch; Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen.

Noch: A. Ueberschussverwaltungen.

nf
©
&amp;amp;
SS
ri

IE
=

Etatspositionen.

1903

8. Verwaltung der direkten Steuern.

Einnahme.

CN
5
A

x

l—4,
ö.
6—13.
L4—18.
19—927.

Einkommensteuer. ....
Ergänzungssteuer. ......0.000000 00044
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. .
Eisenbahnabgabe .......0.00000004
Fällt aus.
ZeHÜNTEN 2 EHEM RE RM an em
Für Nebenbeschäftigungen der Katasterbeamten ...
Strafbeträge und sonstige Einnahmen ......

Summe ...
Ausgabe,

BesoldungenN. .....0.000004 4
Wohnungsgeldzuschüsse ......
Andere persönliche Ausgaben, ......
Sonstige Kosten der Veranlagung .....
Sächliche und vermischte Ausgaben...

Summe ...

74. 000 000
35 500 000
2 880 000
527 800

1 982 400
226 300
496 600
215 613 100

8 241 431
902 200
„779 800
. 394 900
1965 369
(7 283 700

Abschluss.

7

Die Einnahme beträgt, ..... ..
Die Ausgabe beträgt. ...... VRR RR
Mithin beträgt der Ueberschuss ...

9. Verwaltung der indirekten Steuern.
Einnahme.

A. Aus Reichssteuern,

Zölle ve
Tabaksteuer ‚ .....0.0000000004 ;
Zuckersteuer........ ..
Salzsteuer . 0000 „u
Branntweinsteuer. .............. KHRR ER Kr Km
Schaum weinsteuer ‚RR
Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier........ %
Spielkartenstempel
Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte u. s. w., Lotterieloose
 (von Privatlotterien) und Schiffsfrachturkunden. ....
Summe A...

215 613 100
17 283 700
198 329 400

L1 545 000
177 000
3431 000
218 000
21 462 000
100 000
3.799 000
50 000

556 000
{1 338 000
        <pb n="382" />
        Ic
&amp;amp;

Noch: Anlage XVIL.

Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen,
Noch: A. Ueberschussverwaltungen.

©
47
a
8
|

ns
©
+
ha]
E

Etatspositionen.,

‚903

Noch: 9. Verwaltung der indirekten Steuern.

„

10.

ul,
12,
15,

10.
L6.
17.

183.
19.
20.

B. Einnahmen für alleinizre Rechnung Preussens.

Entschädigung für die durch die Statistik des Waarenverkehrs
mit dem Auslande erwachsenden Kosten ...........
Antheil an der Deutschen Weochselstempelsteuer ...... --Stempelsteuer
 . ....0.000000 000 KK
Erbschaftssteuer... IN SE
Niederlage-, Kran- und Wagegeld........... We
Kontrolgebühr für Salz .....0000 00044 Ka
Wirthschaftsabgaben in den Hohenzollernschen Landen. .....
Strafbeträge und Kosten aus den im Etatsjahre erledigten Verwaltungsstrafsachen.
 ......- em
Verwaltungskostenbeiträge ....... 0.100000 0 HH Het
Miethe für Gebäude, Grundstücke und Dienstwohnungen ....-Ausserordentliche
 Einnahmen. ... VRR
Summe B ...
Hierzu: „ A...
Ceberhaupt Einnahme .,.

17 000
139 000
35 300 000
10 100 000
183 000
94 500
20 800

250 000
250 000
70 000
155 700
47 590 000
41 338 000
88 928 000

Ausgabe.

7. i—4.
8] 1—8:
9, 1—9.
10.) 1-12.

A, Dauernde Ausgaben,
Zentral-Stempel- und Drucksachenverwaltung .
Provinzialsteuerverwaltung ..........-Zoll-
 und Steuererhebung und Kontrole ...
Allgemeine Ausgaben .....-.

Summe A...

B, Extraordinarium .......

290 570
3.117 400
29 523 900
3 186 6830
36 118 500

680 540

Abschluss.

Die Einnahme beträgt. ........- . wu
Die dauernden Ausgaben betragen. ......020.0000000 000
Mithin beträgt der Ueberschuss ...
Davon ab: Die einmaligen und ausserordentlichen Ausgaben...
Bleibt Veberschuss » .

38 928 000
36 118 500
52 809 500
680 540
52 128 960
        <pb n="383" />
        62

Noch: Anlage XVI.
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen.
B. Zuschussverwaltungen,

So
© .—
pm ©
ä|
s E
si

Etatsvpositionen

1903

7192

1901

1900

|. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Einnahme.

Evangelischer Kultus ....
Katholischer Kultus. ....

19 603

0468

50 303
10.276

50 390
10276

48 588
10.248

Oeffentlicher Unterricht


x
3,

3
'n

Prüfungskommissionen ...
Schullehrer- u. Lehrerinnenseminare,
 Präparandenanstalten
 und Turnlehrer-Bildungsanstalt
 in Berlin
Kunst- und wissenschaftliche
Anstalten und Unterneh-MUNgeN
 . .00.0.00104
Techn. Unterrichtsanstalten
Sonstige Einnahmen für das
Unterrichtswesen .....

Summe Tit 3 his 7

Kultus und Unterricht gemeinsam
 ..........
Medizinalwesen .......
Sonstige vermischte HEinnahmen
 ..

umme

59 841

‘819012

251 283
068 991

266 572

3465699 |

1557478
257035

9724 908

6.365 192

17 9892

1 7492 412

250 088
846 526

256 851

2143859 |

ı 560 836
290 975

195 002

= 9Q1 950 |

16 83892

1710 244

248 638
346 5926

246 958

3099 248

L 559 885
301 463

102 497
5 193 750

44. 349

| 693 882

206 6153
765 289

200 713
2910 846

| 548 860
241 408
355 105
® 115 055

Ausgabe.

‚09. | 1—14
10. —
1.1 1—8.

12. | 1—8

A. Dauernde Ausgaben.
Ministerium. ‚........
A ET
Evangelischer Oberkirchen-Tabl
 4 u wre
Zyangelische Konsistorien .

306 388

192 315
438 670

1279 650

191 815
429 132

| 253 730

184 355
| 414 340

ı 213 890

178 555
| 298 375
        <pb n="384" />
        — BB

Noch: Anlage XVI.
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen,

Noch: B. Zuschussverwaltungen,

-

S
a | Bd ] Etatspositionen
S E

900

Noch: 1. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.

113. | 1—92.1 Evangelische Geistliche und
Kirchen. .....
Vacat
Bisthümer u.s. W.......
Katholische Geistliche und
Kirchen. ....0..0.00004
Altkatholische Geistlicheund
Kirchen. ..........
Provinzialschulkollegium ..
Prüfungskommissionen ...
Universitäten. .......-Höhere
 Lehranstalten. . ..
Elementarunterrichtswesen .
Kunst und Wissenschaft ..
Techn. Unterrichtswesen . .
Kultus und Unterricht gemeinsam
 ......00.. 4
Medizinalwesen. .......
Allgemeine Fonds. ....-Summe
 A...

B. Extraordinarium.
Ministerium. ........-.
Geistliche Verwaltung ...
Universitäten... ......
Höhere Schulen ......-Elementarunterrichtswesen
 .
Kunst und Wissenschaft . .
Techn. Unterrichtswesen ..
Kultus und Unterricht ge-Meinsam
 ....0.0.0.0«7 4
Medizinalwesen ......-Allgemeines.
 .....«...
Summe B...
Summe Au. B..

1 748 978

| 256 334 '

| 267 986

48 000 *
938 624 |
113 075
11499 792
13 854 551
90 545 499
5451 129
9691 773

17626 684
35776871
326 432 |
159.075 167

381 000

2.998 959
L 110880
5.257 840
3 943 000
3 607620

500 000
997 900
120 000
17867 199
171 842 366

1 741 029

1 9256 334

1 366 388

48 000
908 122
101 216‘
11.138 262
13433 294
87411 574
5273 180
9575176

17 504 984
3361 982
326 452
149 246 570

450 000

3487117
981 705
5379682
1 260 100
2 460 610

500 000:
1 037000

15556214
164 902 784

1737 918

1 256 300

1363017

48 000
862 280
98 636
L0 707 352
13.020 675
35 265 261
5.041 965
2 843 301

17521 199
2.976 308
736 655
(45 368 287

L 454 250

4 997 186
1059 120
13 960171
6 035 049
2028 595

500 000
621 750

30 656 121
176 024 408

1 734 365

1255 797

1364 926

48 000
824 250
94 653
10.238 535
12 355 271
32 074 691
4 920 095
9 196 160

17 501 049
1976 060
221.182
139 595 854

29 000
31 300
3 856 668
845 990
3591 778
2.957 700
867 945

1524 500
48 000
13 752 876
153 348 730
        <pb n="385" />
        Noch: Anlage XVI.
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen.

Noch: B. Zuschussverwaltungen.

©
nd zz
Sr =
Ss al
KA

Etatspositionen

'903

1902

2. Landwirthschaftliche Verwaltung einschliesslich der Centralverwaltung des
Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Einnahme.

x

3.
4

Aa,

n
&amp;gt;

6.
Ba

Kosten und andere Einnahmen bei den Generalkommissionen
 ....0..000000 00040 He
Beiträge fremder Regierungen zu den Generalkosten
der Auseinandersetzungsbehörden. ....... +
Einnahmen bei den landwirthschaftlichen Lehranstalten
Einnahmen bei den thierärztlichen Hochschulen und
bei der Veterinärverwaltung. .......0..0.0.00 4
Einnahmen an Gebühren für die Untersuchung des
in das Zollinland eingehenden Fleisches .. ...
Rückzahlungen und Zinsen von den aus dem früheren
Meliorationsfonds gewährten Darlehnen, ......
Einnahmen bei der Deichverwaltung. .........
Einnahmen aus den in die Verwaltung der Generalkommissionen
 übernommenen zur Besiedelung bestimmten
 fiskalischen Mooren, .......000-.04 4
ns Einnahmen, einschliesslich aus besonderen
onds

AÄumme ...

195 700

54.158
254 852

678 292

| 2900 000

229 642
13 788

63 670°}
94 381 |

3 084 483

495 700

54 158
250 982
678 292

258 348
13 788

51 670
93 881
1896819

Ausgabe.

A, Dauernde Ausgaben.

939. 1111.
00. | 1—8.
(01. |11—16.
{Ola 1—8.
i0n9. 11— 186

03.
LO4.
‚05.
1068.

UT.

Ministerium ‚ ....0.0.00000 400404
)ber-Landeskulturgericht . ,.....
jeneralkommissionen ......
Banktechnischer Revisor ......0.0.0000000404
Landwirthschaftliche Lehranstalten und sonstige
wissenschaftliche und Lehrzwecke .........-Chierärztliche
 Hochschulen und Veterinärwesen ...
Förderung der Viehzucht, ........ Va
Förderung der Fischerei .......000000000004
Landesmeliorationen, Moor-, Deich-, Ufer- und Dünen-WESEN
 ©
Allyzemeine Ausgaben .....

Summe A...

B, Extraordinarium .......
Summe A und BB...

1292 398
161 610
3274 2835
20) 700

| 861 328
&amp;gt; 559.074
999 420
A408 781

2 580 990
1 087 000
20 205 4806

6 669 570
236.875 356

1284 330
160 610
3.119635
201 700

| 738 420
353 974
949 420
403 901
2621 238
1087 000
18 699 328
        <pb n="386" />
        — 6

Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen,
Noch: B. Zuschussverwaltungen.

D
—_
Pu ©
a. HS
Ad

Etatspositionen

1903

7

5
1902

3. Gestütverwaltung.

Einnahme.

33.

1—5.
6—10.
11:

08. | 1.
2.

3—5.
6—9.

‚0-15.
620

22.
23.
24—33

Hauptgestüte .,....-Landgestüte
 ......--Centralverwaltung
 .....0....

Summe ..,

A, Dauernde Ausgaben,
Besoldungen ....... WM
Wohnungsgeldzuschüsse ........ .
Andere persönliche Ausgaben:
a) Hauptgestüte., ...
b) Landgestüte ....
Sächliche Ausgaben :
a) Hauptgestüte. .
b) Landgestüte .,
Sonstige Ausgaben:
a) ee ‚Es
b) Landgestüte ‚......0..00401 00000044
Kosten der Centralverwaltung und sonstige Ausgaben
Summe A...
B. Extraordinarium ........-Summe
 A uwndB..

Ausgabe.

985 710 |
2.153 480
45 000
3 184 190

958 203
2.127466
45 000
3 130 669

297 447
1 380

294 645
1 380

468 867
969 408

428 075
913 871
1285 169
1971 362

1 443 421
2 038 996

2714 2671
1511 1532
1384585, 1384585
6608330 | 6283 290
642 541 708 658
7950871 | 6991 948

4. Ansiedelungskommission für Westpreussen und Posen.
Einnahme.

51.1

Zuschuss aus dem im $ 1 des Ges. vom 26. April 1886
(Ges.-Samml. S. 131), im Ges. vom 20. April 1898
(Ges.-Samml. S. 63), sowie im Art. I des Ges. vom
L. Juli 1902 (Ges.-Samml, S. 234) bereitgestellten
Fonds zur Deckung der Verwaltungsausgaben der
Ansiedelungskommission + .....00.000000004 404
Einnahmen aus der Ueberlassung von Stellen ($ 2
des Ges. vom 26. April 1886), sowie aus wiederveräusserten
 Grundstücken und aus Zwischennutzungen
 ($ 3 a. a. 0.) u. 8. Wo.
Einnahmen an Rückzahlungen und Zinsen von Dar-Jehnen
 und Auslagen, sowie durch Rückgewähr des
Geldbetrages für an Ansiedler leihweise verabfolgtes
oder verkauftes Saatgetreide und Vieh ......-Sonstige
 Einnahmen +... 0000000000 00H

Summe ...

839 326

6 500 000

250 000
35 000
7 624 326

723 910

6 500 000

225 000
14 000
7 462 910

Schwarz u. Strutz, Staatsbaushalt und Finanzen Preussens. IM
        <pb n="387" />
        56

Noch: Anlage XVI.
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsvrerwaltungen.

Noch: B. Zuschussverwaltungen,

5 3

Etatspositionen

'903

1902

Noch: 4. Ansiedelungskommission für Westpreussen und Posen.

42.

6—7. 1

313.

A. Verwaltungzsausgaben.

Besoldungen ‚0 .0000000 0000 ru
Zu Wohunungsgeldzuschüssen für die Reamten

Andere persönliche Ausgaben.
Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern und Hülfs-N
 EEE
Sächliche und vermischte Ausgaben ....

Summe A...

285 330
46 596

170 200 |
337 200

839 3926 |

250 530
40 980

143 100
289 300
723 910

B, Ahblieferungen

an den im il des Ges, vom 26. April 1886, im Ges.
vom 20. April 1898 und im Art,I des Ges. vom
1. Juli 1902 bezeichneten Fonds (vgl. Tit. 2 bis 4
der Einnahme). 2 N

Summe B...

Summe A uwdB...

6 785 000:
5 785 000
7 624 326

6 739 000
6 739 000
” 462 910

5. Central-Genossenschaftskasse.

Einnahme.

Verschiedene Einnahmen ...

800

» 800

Ausaabe.

SZ

BesoldungeN » . 0
Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten .......
Andere persönliche Ausgaben .,...-. Bam
Sächliche Ausgaben , ........ wa
Summe ...|

72 800
37 200
57 710
112 200

370 060

142 570
29 580
64 250
98 200
334 600

*) Die Verwaltungskosten im Betrage von 379990 M. werden aus den Erträgnissen
Jer Anstalt bestritten.
        <pb n="388" />
        67 —

Noch: Anlage XVI.
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatesverwaltungen.

Noch: B. Zuschussverwaltungen,

a3
5 | E
dd

Etatspositionen

1903

6. Handels- und Gewerbeverwaltung einschliesslich der Centralverwaltung
des Ministeriums für Handel und Gewerbe.

Einnahme.

:Q

67.
68.
682.
69.

69a.
69b.
690.
70.

{8.
(b.
(6.
ld.

2.
28,
2b.

)e.

2d,
3.
3a.
3b.
4.
3.

53a.
5b.
56.
u

1—14.
1—16.
1—12.
1.15.

1—5.
1—6.
1-6.
}— 4.

Miethen und Pächte von fiskalischen Grundstücken, einschliesslich
 der Beiträge zu den Kosten der Schornsteinreinigung .
Fällt aus
Für Nebenbeschäftigung der Gewerbe-Inspektionsbeamten . . .
Lotsengebühren. ......0.0.0.00000 0000 RR NH
Gebühren für die an Vereine übertragenen Dampfkessel-Unter-SsuchungeN.
 2.000000 0
Navigations-Haupt- und Vorschulen u.s. W.... 0.0.0000
Baugewerkschulen ......000000000 HE
Maschinenbauschulen einschliesslich der höheren Schiff- und
Maschinenbauschule in Kiel, Fachschulen tür Metallindustrie,
Fachschulen für See-Dampfschiffsmaschinisten und aus besonderen
 Fonds ....0.0.00000000000 00 HA N
Zeichenakademie (Fachschule für Edelmetallindustrie) in Hanau,
Provinzial- Kunst- und -Gewerkschule in Königsberg i. Pr.,
Kunstgewerbe- und gewerbliche Zeichenschule in Cassel und
keramische Fachschulen 2.1 JEMELEHAGHHnE
Handels- und Gewerbeschulen für Mädchen .........0«.
Aichungsämter .....0..00000000 0004
Beschussanstalt in Suhl ........-. En an E
Bernsteinwerk6 .....0.00.00545 Se
Musterungsbehörden , .....000000.0 00 00H EEE
Rückzahlungen auf die für aufgehobene gewerbliche Berechtigungen
 vorschussweise gewährten Enschädigungskapitalien
Porzellan-Manufaktur ....0..000.00000000 0 eK
[Institut für Glasmalerei .......0.0000000 0007 HH NK HR
Technische Centralstelle für Textilindustrie. ............
Musterbleiche in Solingen und aus dem Fonds zur Unterstützung
von Lehrlingen ...0.0000000400H HAHN
Sonstige Einnahmen und aus besonderen Fonds ,.......-Summe
 ...
Ausgabe.
A. Dauernde Ausgaben,

Ministerium . ....00.00000000 0000000 en.
Handels- und Gewerbeverwaltung .... Ta
Bernsteinwerk8. ... 0.20.0000 010000 KR KR HH
Gewerbliches Unterrichtswesen, wissenschaftliche und gemeinnützige
 Zweck@ ‚....0.0.0.0000 04 HERR
Porzellan-Manufaktur . ....00.0000000000600000 Krk Kenn
Institut für Glasmalerei .......0.00000000 0 HH HAN
Technische Centralstelle für Textilindustrie. .........+«
Vermischte Ausgaben ......0.00.00000000 000 Hrn
Summe ...
B. Extraordinarium ......0.000.00004
Summe A und BB...

791

29 080
18 790

550 000
32 208
901 245

496 413

55 050
103 500
415 390
38 300
2.975 000
40 920

40 468
| 119100
52 050
78 800

53 695
71310
” 072 105

591 626
3 691 463
1 485 720

7 944 907
1.172 760
68 960
120 440
62 800
15 138 676
415 175
15 553 851
Te]
        <pb n="389" />
        68

Noch: Anlage XVI,
Noch: Nachtrag über die etatsmässigen Einnahmen und dauernden Ausgaben einzelner
Staatsverwaltungen.

Noch: B. Zuschussverwaltungen,

£ "a
ba
= | X
8 5
Md

Etatspositionen

1903

7 Bauverwaltung einschliesslich der Centralverwaltung des Ministeriums
der öffentlichen Arbeiten.
Einnahme.
Miethen und Pächte von fiskalischen Grundstücken, Gras-,
Baum-, Weiden- und sonstige Nutzungen von fiskalischen
Grundstücken .. 0.000000 00000 RK een
Zebühren für die Staatsprüfungen im Baufache .........
Tür Nebenbeschäftigung der Bauinspektoren ...........
Einnahmen aus der Ruhrschifffahrts- und Ruhrhafenverwaltung
Beiträge zur Unterhaltung der Land- und Wasserstrassen,
Kanäle, Brücken- und Wasserleitungen, zur Besoldung der
Baubeamten, für Benutzung von Schleppdampfschiffen, von
Lösch- und Lotsengeräthschaften in den Seehäfen, Erlös für
alte Baumaterialien und Geräte und sonstige Einnahmen ..
Berge- und Hülfslöhne der Regierungsschiffe für Beistand in
Seenoth 6 000 M., sowie Eintrittsgelder bei den staatlichen
Leuchtthürmen 5000 M. ı 0
Verkehrsabgaben (Brücken-, Fähr- umd Hafengelder, Stromund
 Kanalgefälle) ......0.0000000 0000000440000
Baupolizeigebühren. .....000000000000 000000000
Beiträge zur Deckung von Bauleitungskosten ...........
Summe ...
Ausgabe.
A. Dauernde Ausgaben.

526 500
43 000
365 000
025 000

769 200

11 000

6 500 000
375 000
300 000
10.014 700

ö4.
BE

L— 14.
| —90.

Ministerium . ..
Bauverwaltung ...
Darunter: Tit

1331812
31 168 180
396 000
5 108 000
12 833 600
144 000
18 000
547 290
298 900
95 000
408 520
1 025 000
33 9033512

66.
69

i—4.
PA

an
Vermischte Ausgaben
Ruhrschifffahrts- und

Ruhrhafen- Verwaltung . . .... WE
Sanmme A...

B. Extraordinarium.
Zur Regulirung der Wasserstrassen und Förderung der Binnenschifffahrt
 . . 2000
Zu Seehäfen und Seeschifffahrtsverbänden . ........0....
Zum Bau von Strassen, Brücken und Dienstgebäuden . .....
Summe B ...
Summe A und BB...

5537 700
3.193 067
6 081 370
‚4 822 137
18 755 649
        <pb n="390" />
        Sachregister.

Im Folgenden wird zunächst mit fetten arabischen Ziffern der Band (1 2 3) citirt. Die
darauf folgende nautische Zahl bezeichnet die Nummer der einzelnen Bücher, in welche jeder
Band zerfällt, Die darauf folgende arabische Zahl nennt den Paragraphen (nicht die
Seitenzahl).
Bei der durch den verfügbaren Raum gebotenen Beschränkung war es nicht möglich,
las Sachregister zu ausführlich zu gestalten, So konnten weder alle Orte, an denen sich
staatliche oder staatlich unterstützte Anstalten (z, B. Behörden, Schulen) befinden, noch alle
Beamtenbezeichnungen u. s. w. in das Register aufgenommen werden.
Da bei der Abfassung des Werkes aber grundsätzlich die einzelnen Verwaltungsgebiete
möglichst zusammenhängend an einer Stelle behandelt sind, so wird es in der Regel ausreichen,
 den allgemeinen oder weiteren Begriff aufzuschlagen, um den spezielleren ohne
Mühe zu finden. Dabei sei daran erinnert, dass enthalten: Band 1 Buch 1 Domänenverwaltung,
2 Forstverwaltung, 3 Berg-, Hütten-, Salinen- und Bernsteinverwaltung, 4 Seehandlung,
&amp;gt; Lotterieverwaltung, 6 Münzverwaltung, 7 Eisenbahnverwaltung, 8 direkte, 9 indirekte Steuern;
Band 2 Buch 1 geistliche, Unterrichts- und Medizinalverwaltung, 2 landwirthschaftliche,
3 Gestüts-, 4 Handels- und Gewerbe-, 5 Bauverwaltung, 6 Ministerium des Innern, 7 Staatsministerium,
 Kriegsministerium (Zeughaus), Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Oberrechnungskammer,
 Civilkabinet, Staatsarchiv, Generalordenskommission, Gesetzsammlungsamt,
Reichs- und Staatsanzeiger, S Finanzministerium, 9 Justizverwaltung; Band 3 Buch 1 Oeffentliche
 Schuld, 2 Landtag, 3 Allgemeine Finanzverwaltung, als Anhang die formelle Ordnung
les Staatshaushalts und Nachträge. .
3 N = Nachträge (befinden sich im vorliegenden dritten Bande).

\erztliches Hülfspersonal 2 ı 635 ff, 3 N 260.
\ichungsämter u. -behörden 2 4 50£,
Ahgaben der Domänenverwaltung 1 ı 62ff., 3 \kademie (fheol,, philol.) zu Münster 2 ı 163;
N 215; — der Forstverwaltung I 2 50, 3 — (landwirthsch.) zu Poppelsdorf s. Landw.
N 217; — der Berg-, Hütten- und Salinen- Hochschulen; — des Bauwesens 2 5 170; —
verwaltung 13 71, 91, 103, 3 N 219; — der der Künste in Berlin 2 rı 491; — der
Eisenbahnverwaltung 1 7 179f., 3 N 226, s. Wissenschaften 2 ı 557 ff.; für Sozial- und
auch Verkehrsabgaben. Handelswissenschaften in Frankfurt 2 4 112
Abgabenwesen, Ges. betr. Einrichtung des A. Aktien u. Obligationen von Staatseisenbahnen
von 1820, 18 16, 3 3 173 f£. 1 7 113, 2383 f., 3 ı 32.
Abgeordnetenhaus 3 2 94 ff. \ktuare in Hannover 2 9 75, 83, 835, 122.
Ablagen 1 2 13, 41. Allerhöchster Dispositionsfonds s. Dispositions-Ablösung
 1 ı 19£., 51 £, z 51f., 61, 3 N 214; fonds zu Gnadenbewilligungen aller Art,
— von Reallasten 2 z 44 ff. — für Stiftszwecke 2 6 276.
Abonnementskarten 1 7 55. AO Finanzverwaltung 3 3 1 ff.; — Rück-Abrechnungs-Bureau,
 Central-A.-B. I 7 96. blick auf das 19. Tahrhundere 3 3 173 ff.
Abtrieb, Abnutzungssoll 1 z 6, 8, 3 N 216. Allgemeine Fonds des Kultusministeriums 2 ı
Aceise 1 8 6f, 14. 687 ff.; — des Landw. Minist. 2 2 411 f.; —
Accisereglement 1 8 10. des Min. des Innern 2 6 278 f., insbes. im
Ackerbau, Pflege des A. 2 z 321 ff. Interesse der Polizei 2 6 201 ff‚; — Minist.
Ackerbauschulen 2 2 243 ff, 3 N 264. für Handel u. Gew. 2 4 145 ff,
Aerzte 2 ı 619 ff, 3 N 268; — Centralhilfs- \luvionen s. Anlandungen,
kasse für A, 2 ı 623a; — Aerztekammern \lmosen u. Unterstützungen 2 6 268.
2 ı 623%. Altenau s. Hüttenwerke,
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preussens, IN,

3
        <pb n="391" />
        'C

Sachregister, (Citirmethode: 1 ı 62 ff. = Band I Buch 1 8 692 £t.

Altkatholiken 2 ı 86b.
\mtmänner 2 8 12, 22.
Amtsanwälte 2 9 29, 79f., 854, 155. 161.
Amtsausschuss 2 8 15.
Amtsgerichte 2 9 18, 75 (in Hannover), 19, 75
(in Hessen-Nassau), 25, 76 ff, 110, 122 f£
147
Amtshauptmann 2 8 12.
Amtskammern 2 8 4.
Amtsrichter 2 9 25, 76 ff, 83 ff, 122, 148.
Amtsvorsteher 2 8 15, 22.
Anbauflächen (landwirtschaftl.) 2 z 13 ff.
Andreasberg s. Hüttenwerke.
Anlagekapital der Staatseisenbahnen 1 7 18,
48, 220, 3 ı 23, 3 N 224.
Anlandungen 1 ı 75.
Ansiedelungskommission 2 2 424 ff, 3 N 269 ff
Anstaltsforsten 2 ı 9, z 198.
Anwaltsprozess 2 9 81.
\panagen und Renten an Fürsten und Standesherrn
 3 3 156£, 3 ı 89.
Apotheken wesen, Beirath 2 ı 599; — Personal
2 ı 640; — Prüfungen 2 ı 6411; —
Errichtung und Verlegung der A. 2 ı 642 ff.
Apothekerkammern 3 N 260.
Appellationsgerichte 2 9 14, 18f., 74 £, 98.
Appellationsgerichtshof in Cöln 2 9 12, 74, 101#.
Arbeiter der Berg-, Hütten- und Salzwerke
s. Belegschaft.
Arbeiterfürsorge in den Staatsbaubetrieben 2 5
279 ff.
Arbeiterversicherung 1 ı 64, 2 54, 3 64ff,
39, 101, 110, 4 14, 6 19, 7 155 ff, 3 4 148,
5 280, 9 201, 3 N 215, 217, 219, 226.
Arbeiterwohnungen 1 ı 77, 2 61, 3 34, 7 211.
2 5 280, 3 N 215, 217.
\rbeitslöhne in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung
 1 3 60ff, 68, 88, 101, 110, 3N
219; — in der Domänenverwaltung I ı 69; —
in der Eisenbahnverwaltung 1 7 1481£, 166,
3 N 226; — in der Forstverwaltung 1 ı 38f.,
41, 3 N 217; — in der Porzellanmanufaktur
2 4 133, 141.
Arbeitsnachweis 2 6 283.
A\rbeitsverdienst der Gefangenen 2 6 228 ff, 243,
9 63 ff, 169, 183, 202.
Architekten 2 ı 494 ff, s. auch Baubeamte.
Arenberg - Meppen, CGerichtsverfassung im
Herzogthum A.-M. 2 9 18. .
\rmenlasten 1 ı 57, 58, z 54, 3 3 139, 148 u.
Anl. X—- XII, 3 N 215, 217.
\rmen- und Wohlthätigkeitsanstalten (Etat des
Min. des Innern) 2 6 271, (Etat des Kulfns-Ministeriums)
 2 ı 468 ff.
Arrest 2 9 37.
Artern s. Salzwerke und Soolbäder.
Arzneitaxe 2 ı 622.
Asse 3 N 218 f.
Assisen 2 9 12.
Assessorenfonds 2 8 63.
Assmannshausen s. Weingüter,
Ateliers, staatliche 2 ı 545b, s. auch Meisterateliers.

Astrophysikalisches Institut bei Potsdam 2 ı
588 ff.
Aufbereitung 1 3 38.
\nfforstungen 2 2 1946.

Aufhebung direkter Staatssteuern, Gesetz wegen
A.d. St. 18 64 ff.
\ufgebotsverfahren 2 9 36.
Aufseher der Domänenverwaltung 1 ı 1441,
3 N 215; — der Forstverwaltung 1 z 29,
3N 217; — der Bauverwaltung 2 5 195 ft;
— der Schiffahrtspolizei 2 4 23.
\useinandersetzungsangelegenheiten 2 2 391;
— -behörden 2 z 481ff, Zuständigkeit für
ausserpreuss. Gebiete 74 ff, Einnahmen 67 ft,
Ausgaben 75 ff., Besoldungen 92 ff.; — -verfahren
 2 2 87 ff.
susgaben der allgemeinen Finanzverwaltung
3 3 138 ff; -— der Ansiedelungskommission
22 426, 3 N 269 ; — der Bauverwaltung
235164, 3 N 283 ff.; — der Berg-, Hüttenand
 Salinenverwaltung 13 19ff, 54 ff, 86 ff,
L00 f£, 109 ff, 3 N 219; — der Bernsteinverwaltung
 1 3 118, 3 N 220; — der Central-Zenossenschaftskasse
 2 2 438, 3 N 271; —
ler direkten Steuerverwaltung 1 8 107 ff,
3 N 228; — der Domänenverwaltung 1 ı
39 ff, 3 N 215; — der Eisenbahnverwaltung
|7 119, 3 N 226; — der Forstverwaltung
| 2 24, 3 N 217; -- der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinalverwaltung 2 ı
38 ff, 76 ££., 107, 205 ff, 256 ff., 295 f,
31316, 334 ff, 355, 364 5., 368 ff, 401 f£,
142 ff, 452 ft, 471 fE., 486 ff, 595 ff, 620,
;2la, 631€, 640b, 641a, 647, 654, 655,
363 1, 667, 672, 3 N 231; — der
Jeneral-Ordenskommission 2 7 350 ff; — der
Jestütsverwaltung 2 3 460 ff, 483 ft, 3
N 2721.; — der Haudels- und Gewerbeverwaltung
 2 4 12, 3 N 274 ff; — der indirekten
 Steuerverwaltung 1 9 551, 3 N
229; — der inneren Verwaltung 2 6 4fl; —
ler Justizverwaltung 2 9 69ff;; — der landvirthschaftlichen
 Verwaltung 2 2 24 ff, 3
N 961 ff. — der Lotterieverwaltung 1 5
I3#, 3 N 222; — der Münzverwaltung I
514, 3 N 223; — der Öberrechnungszammer
 2 7 313 f£,; — der Seehandlung I
+12, 3 N 221; — der Staatsarchive 2 7
389 ff; -— der Staatsschuldenverwaltung 3
: 41 ff; — des Finanz- Ministeriums 2 8
19 f£.; — des Geh. Civilkabinets 2 7 325 ff;
— des Gesetzsammlungsamtes 2 7 355; —
les Kriegsministeriums 2 7 294 ff; — des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten
 2 7 301 1£; — für das Bureau des
Staatsministeriums 2 7 290 ft; — für den
Landtag 3 2 104 ff, 117 ff; — für den Reichsınd
 Staatsanzeiger 2 7 366 ff.; —, einmalige
und ausserordentliche s. Extraordinarium.
\usgleichsfonds 3 3 206; — der KEisenbahnverwaltung
 3 N 227.
Auslagen, bare A. in Civil- und Strafsachen 2
9 192 ff
Ausnahmetarife 1 7 76, 3 N 225.
Ausserordentliche Ausgaben der Justizverwaltung
 2 9 204.
Austernbänke 1 ı 33, 35.
Auswärtige Angelegenheiten (Ministerium dor
—) 27 297% .
Aversum für Zoll- und Verbrauchssteuern In
Helgoland 3 z 131 ff.
        <pb n="392" />
        8 N 217 = Band III Nachtrag $ 217.) Sachregister.

71

N

3 N 283 £.; — der Berg-, Hütten- und
Salinenverwaltung 1 3 13, 20, 55 £,
87, 101, 109, 3 N 219; — der Bernstein
verwaltung I 3 118, 3 N 220; — der Domänenverwaltung
 1 ı 40 £&amp;amp;, 3 N 215; — der
Eisenbahnverwaltung 17 120 ff, 3 N 226;
— der Forstverwaltung 1 ı 24£., 56, 58 £,
3 N 217; — des Geheimen Civilkabinetts
3 7 8322, 325 ff.; — der geistlichen, Unterrichts-
 und Medizinalverwaltung % ı 16 ff.
40 ff, 95e, 108, 108b, 110a, 194 #., 2927 £,,
259 ff, 335 ff., 384 ff, 460, 465a, 494 f., 499,
500, 502 f., 504 ff, 509, 521, 523, 5925,
551 ff, 597, 668, 3 N 2831, 2492, 246,
255; — der Generalordenskommission % 7
347, 350; — der Gesandtschaften Preussens
2 7 302 ff.; — der Gestütsverwaltung % 3
445 ff., 469 ff, 3 N 272 f.; — der Handelsund
 Gewerbeverwaltung 2 4 16 ff, 20 ff,
49 ft, 5218, 68, 129b ME, 147, 3 N 274 ff;
— der Hauptverwaltung der Staatsschulden
3 2 81 f£.; — der inneren Verwaltung s. B.
der allgemeinen Verwaltung; — der Justizverwaltung
 2 9 4 ff., 74 ff, 95 f., 98 £., 101 £,,
104 f., 107 f., 110, 120, 125 £, 129 £,,
144, 147 ff, 175 ff, 179 ff.; — des Landtags
3 2 102, 106 ff., 114, 117 ff.; — der landwirthschaftlichen
 Verwaltung 2 2 98 ff, 77 ff,
165 ff., 214 ff, 237 ff, 256, 260, 264, 294 ff.,
301 ff, 372 £., 391, 3 N 261 ff.; — der
Lotterieverwaltung I 5 13 ff., 3 N 222; — der
Münzverwaltung I 6 14 ff, 3 N 223; — der
Jberrechnungskammer 2 7 307 £f.; — des
Oberverwaltungsgerichts 2 6 52 ff.; — der
örtlichen Polizeiverwaltungen 2 6 34, 106 ff,
195 £; — der Rentenbanken 2 8 70 f; —
Jer Seehandlung | 4 12f, 3 N 221; — der
Staatsarchive 2 7 335 ff,; — der Strafanstalten
26218 ff.; — der Thiergartenverwaltung 2 8
75; — der Verwaltung der direkten Steuern
1 3 108 ff., 3 N 228; — der Verwaltung der
indirekten Steuern 1 9 55 ff, 3 N 228; — des
Bureaus des Staatsministeriuums 2 7 287 ff.;
des Finanzministeriums 2 8 50 ff, 54;
— des Ministeriums des Innern 23 6 8£,;
— des statistischen Bureaus 2 6 72 ff; —
des Zeughauses 2 7 295.
Beamten wohnungen | 7 211, 3 N 2% s auch
Dienstwohnungen.,
Beden 1 8 4,
Beerensammeln I 2 12.
Betförderungssystem 1 z 21.
Begebung und Begebungsstellen für Staatsanleihen
 3 ı 45 ff.
Zegleitschein und Begleitscheinkontrole 1 9 49.
Beiträge Dritter zu Eisenbahnbauten 1 7 114, 3
N 225; — zu Land- u. Wasserbauten 2 5 155.
Belegschaft der Bergwerke I 3 62, 3 N 919;
— der Hütten 1 3 88, 3 N 219; — der
Salzwerke 1 3 102, 3 N 219, — der Gemeinschaftswerke
 1 3 110, 3 N 219.
Zerechtigungswesen (an höheren Schulen) ® ı
220, 3° N 288.
Zergämter } 3 15, 21,
3Zergakademien I 3 25 ff, 3 N 219.
3ergbau, Entwicklung des Rechts zum 1 3 92 fl,
Zergbaukasse, Clausthaler 1 3 29.
“#7

Badeanstalten, u 13 16, 99 #£.; —,
domänenfiskalische 1 ı 36, 70; — für Eisenbahnbedienstete
 1 7 159.
Bagatellprozess 2 9 18.
Bahnärzte 1 7 155.
Bahnanlagen, Ueberlassung von B. 1 7 96, 177,
3 N 2235 f.
Bahnhöfe 1 7 129, 209, 3 N 926.
Bahnmeister } 7 125 ff, 132 ff, 3 N 226.
Bahnsteigsperre 1 7 57.
Bahnwirthschaften 1 7 105, 3 N 225.
Banktechnische Revisoren s. Hypotfhekenbanken,
Bauabtheilungen 1 7 122.
Banakademie zu Berlin (jetzt Technische Hochschule)
 2 ı 176.
Baubeamte, Höhere (Vorbildung) 2 ı 198, 2 5
176 f£.; —, Mittlere und iedere 2 5195
Baudarlehne und Bauprämien im Bereiche der
Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung 1 3
34; Rückzahlung der B. 3 3 170b.
Baufonds 3 N 212, 2 5 154, 219 £.; —, Domänen-1
 ı 66, 3 N 215, 217; s. auch Patronatsbaufonds,
 Bauten.
Baugewerkschulen 2 4 68 ff, 3 3 N 279 ff,
Bauhöfe 2 5 266.
Bauinspektoren s. Beamte der Berg-, Hüttenund
 Salinenverwaltung, der Eisenbahnverwaltung,
 der Bauverwaltung.
Baukommissionen s. Eisenbahn-B.
Baukosten der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung
 1 3 68 ff., 90, 102, 111, 115, 3 N 219;
— Domänenverwaltung 1 z 66 ff, 3 N 215;
— KEisenbahnverwaltung 1 7 166 ft, 207 ff,
3 N 226; — Forstverwaltung 12 42 ff, 3
N 217 s. auch die einzelnen Ressorts,
Baukrankenkassen s. Krankenkassen.
Bauleitungskosten 2 5 163.
Bauliche Anlagen der Eisenbahnverwaltung I
7 166 ff, 209 £, 3 N 226.
Baumaterialien der Eisenbahnverwaltung 1 7
167, 3 N 226.
Baumschulen I z 13, 41, 2 2 267 ff.
Baupolizeigebühren 2 5 162 ff, 6 127.
Bauprämien s. Baudarlehne.
Bautechniker bei den Gesandtschaften 2 5 174.
Bautechnische Centralhlätter 2 5 171.
Bautechnisches Bureau 2 5 169.
Bauten der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung
 I 3 68, 90, 102, 111, 3 N 219; —
und Bauunterhaltung (Sächliche Fonds der
Bauverwaltung) 2 5 208 ff.
Bauverwaltung 2 5 Einleitung 153, Centralverwaltung
 (Ministerium) 1652, Einnahmen
154 ff, Ausgaben 164 ff., Extraordinarium 290,
Nachträge 3 N 283 ff.
Beamte (im Allgemeinen) 2 8 23—48, inshesondere
 Gattungen, Titel und Rang 23 ff,
Vorbildung und Anstellung 25 ff., Pflichten
und Disciplin 29 ff, Bezüge 32 ff., Ruhegehalt
42 f., Reliktenversorgung 44 ff., Unfallfürsorge
 48; — beim Reichs- u. Staatsanzeiger
2 7 367; — der allgemeinen Verwaltung 2
611, 283, 56 f.; — der Ansiedelungskommission
 2 z 426 fi, 3 N 269f.; — der
Bauverwaltung 2 5 169 ft, 176 ff., 195 ff, 288,
        <pb n="393" />
        72 Sachregister, (Citirmethode: 1 ı 62 #. = Band I Buch 1 $ 62 £.

Bergbeamte, Vorbildung 1 3 18.
Bergbehörden I 3 13—18, $ N 219.
Berge- und Hilfslöhne 2 5 156, 2 4 34.
Bergfaktoreien 1 3 70.
Berggesetz 1 3 4, 60.
Berggewerbegerichte 1 3 24.
Berghauptmann &amp;amp; 3 14, 20.
Berg-, Hütten- und Salinenwesen, Ministerialabtheilung
 für das B. 13 20, 3 N 219; —
Zeitschrift für das B. 1 3 32.
Berginspektionen 1 3 16.
Berginspektoren s. Betriebsbeamte der Bergwerke.

Bergreferendarien 1 3 18.
Bergregal 1 3 2.
Bergrevierbeamte 1 3 15, 21 f, 3 N 219.
Bergschäden 1 3 72, 3N 219.
Bergschulen 1 3 26, 3 N 219.
Bergwerke 1 3 1ff, 38 ff, 106 f£, 115 fi, 3
N 218 f.; — insbesondere Entstehung der
Preuss. Staatsbergwerke 1 3 2 fi; — Ausgaben
 für veräusserte und eingestellte 1 3 31.
Bergwerksabgaben I 3 4, 35, 8 47, 63, 65.
Bergwerksdirektion in Saarbrücken 1 3 16, 54ff.
Bergwerksdirektoren 8. Betriebsbeamte der
Bergwerke.
Bernsteinregal und Bernsteinverwaltung 1 3
12, 18, 118, 3 N 220.
Berufsthätige Bevölkerung 2 4 3ff, 2 2 9.
Berufung gegen gerichtliche Urtheile 2 9 34,
42; — in Steuersachen 1 8 54, 59, 69.
Berufungskommissionen | 8 54, 110, 126: —
Vorsitzende der B. } 8 120.
Beschlagnahme 2 9 39.
Beschussanstalt in Suhl 2 4 62.
Beschwerde 3 9 34, 42, 47; — in Steuersachen
1 8 54, 59, 69.
Besoldungen der Beamten im Allgemeinen 2 8
392 ff.; in den einzelnen Verwaltungszweigen
s. unter „Beamte‘ derselben.
Besoldungsauf hesserungen 2 8 34 ff., 91, 3 3 186.
Besoldungsetats der richterlichen Beamten und
Staatsanwälte 2 9 51 £.
Betriebsämter s. Eisenbahn-B,
Betriebsanlagen der Bergwerke 1 3 38, 68; —
der Hütten 1 3 77; — der Salzwerke und
Badeanstalten I 3 94, 102; — der Gemeinschaftswerke
 1 3 107£, 111.
Betriebsbeamte der Bergwerksverwaltung 1 3
55, 3 N 219; der Hütten 1 3 87, 3 N 219%
_— der Salzwerke und Badeanstalten 1 3 101,
3 N 219; — der Gemeinschaftswerke I 3 109,
3 N 219; — der Porzellanmanufaktnr ? 4
132, 139.
Zetriebsergebnisse der Bergwerke 1 3 381€,
3 N 218f.; — der Hütten 1 3 77, 3 N
218 f.; — der Salzwerke und Badeanstalten
(Soolbäder) 13 94, 3 N 218f.; .— der
Gemeinschaftswerke 1 3 106 f£., 3 N 218 f.;
_— der Porzellanmanufaktur 2 4 1278 ff.; —
der Haupt- und Landgestüte 2 3 453, 470 ff,
483 ff.
Betriebsfonds der Hauptverwaltung der Staatsschulden
 3 ı 80; — der Generalstaatskasse
3 ı 35; — des Reichs 3 3 1282,
Betriebsinspektionen 1 7 122, 3 N 226.
Betriebeinspektoren s. Betriebsbeamte.

Betriebskotffizient der Eisenbahnen 1 7 188,
3 N 226.
Betriebskosten der Badeanstalten 1 ı 70, 3 N
215, 13 100, 3 N 219; — der Bergwerke
13 54, 3N 219; — der Bernsteinverwaltung
 1 3 118, 3 N 220; — der Domänen 1ı
69£, 3 N 215; — der Eisenbahnen 1 7 120f£.;
3N 226; — der Forsten 12 24, 3 N 217;
— der Gemeinschaftswerke 1 3 1091, 3N
219; — der Hüttenwerke 1386, 3 N 219;
— der Münze 16 14f, 3 N 223; — der
Salzwerke } 3 100 ff, 3 N 219; — der Porzellanmanufaktur
 2 4 141.
3etriebskrankenkassen. s. Krankenkassen.
Betriebsmaterialien der Bergwerke I 3 70, 3 N
219; — der Hütten 13 90, 3 N 219; —
der Salzwerke und Badeanstalten 1 3 102,
3 N 219; — der Gemeinschaftswerke 1 3
111, 3 N 219; — der Eisenbahnverwaltung
17 161£, 165, 3 N 226.
Betriebsmittel der Eisenbahnen I 7 167 (Verschleiss),
 171 ff, 209, 212, 3 N 226.
Betriebsmittel, Ueberlassung von B. 17 99,
3N 225 £.
Zetriebspläne der Staatsforsten I 2 6.
Zetriebssekretäre 1 7 125 ff, 1321, 3 N 226.
3Zetriebssteuer der Gastwirthschaften etc. 1 8
60, 65.
Zetriebssteuer und Betriebssteuerzuschlag bei
der Zuckerbesteuerung 1 9 13, 3 N 229.
tele und Finanzgemeinschaft s. Bisenbahn-B.-
 u FF.
Zettgelder, Potsdamer B. 1 3 8f.
3ettung der Eisenbahnschwellen 1 7 167
3ewaffnung der Zoll- und Steuerbeamten 1 9 77;
— der Gone armen 2 6 173.
3Zezirksausschuss 2 8 21, )
3Zezirks-Eisenbahnräthe 1 7 73, 204, 3 N 226.
Zezirksgeometer 1 8 129.
Zezirkspolizeikommissare 2 6 166.
Bezirksrath 2 3 16, 21.
Zezirksverwaltungsgericht s. Verwaltungsgericht.

3ezüge der Beamten neben der Besoldung im
Allgemeinen 2 8 39 ff; — bez. der Beamten
der einzelnen Verwaltungen s. bei Beamte”
derselben.
Zezüge der nicht etatsmässigen Beamten Ss.
unter Beamte der einzelnen Verwaltungen.
3ibliothekbeamte 2 x 578.
3ibliotheken 2 ı 564 ff.; Vereins-, Schul- etc.,
Leih- 2 ı 565 ff.; Volks- 569; Königliche zu
Berlin 2 ı 570 ff; Landes- 2 ı 580 1E, 540.
3ielschowitz s. Steinkohlenbergwerke,
Zienenzucht 2 z 277.
3Ziergeld s, Bierziese.
3iersteuer 1 8 9, s. auch Brausteuer.
3ierziese 1 8 5, 9.
3ildergalerie in Kassel 2 ı 539; — in Wiesbaden
 2 ı 540.
3ildhauer 2 ı 494 ff.
Binnenfischerei 2 z 366, 375 ff.
Binnenhäfen (Schutzhäfen) — staatliche und
kommunale — 2 5 250.
Binnenschiffahrt, Verkehr 2 4 5a, 22, 2 5 265 fl,
Fonds für B. 2 5 235 ff., Bestand der schiffharen
 Wasserstrassen 2 5 238.
        <pb n="394" />
        3 N 217 — Band IIT Nachtrag 8 217.) Sachregister,

{5

Binnenverkehr (Eisenbahnen) 1 7 66, 3 N 225.
Biologische Anstalt auf Helgoland 2 ı 590.
Bischöfe, kathol., Dotirung 2 ı 78; — evangel.,
heimgefallene Gehälter 2 ı 44.
Bisthümer (Erzb., Fürstb.) 2 ı 77a.
Bisthumsdotationen, sog. Geschlossenheit des
Kap. 115 2 ı 82.
Blei | 3 81, 82 (Preise), 83, 107, 3 N 218.
Bleibergwerke s, Erzbergwerke.
Bleicherode s. Salzwerke.,
Bleierze 1 3 47, 48 (Preise), 49 (Werth der
Förderung), 107, 3 N 218.
Blei- und Siegelgelder 1 9 49, 50.
Blei- und Silberhütten, Produktion der B. u. S.
13 80£, 107, 3 N 218.
Blindenwesen CARS 2 ı 461 £.
Blöcke (Waldwirthschaftskörper) 1 2 6.
Bodenreinertragslehre 1 2 5.
Bodenverhältnisse Preussens 2 z 1.
Börsen und Börsenkommissare 2 4 49.
Börsensteuer s. Reichsstempelabgaben.
Bohrversuche | 3 34, 3 N 219.
Brandversicherungsverein d. Eisenbahnbeamten
ı 7 159.
Branntweinsteuer I 8 16, 92, 9, 37 f., 3 N 229.
Braumalzsteuer 1 8 16; s. auch Brausteuer,
Braunkohlen-Berg werke, staatliche 1 3 11, 48 f,,
3 N 218; —- 13 483 (Förderung), 44 (Preise,
Werth der Förderung), 3 N 218.
Brausteuer 1 8 16, 9 2, 10, 39, 3 N 229.
Brausteuergemeinschaft 1 9 10.
Brennsteuer 1 9 9, 37, 3 N 229.
Bromberger Mühlen 1 4 5, 6, 3 N 221.
Bronze- und Messingwaaren (Fachschule) 2 4
87, 3 N 279.
Brückengelder 1 9 23, s. auch Verkehrsabgaben.
Brücken und Fähren über öffentliche Tlüsso
2 5 252 ££.
Brüsseler Vertrag betr. Behandlung des Zuckers
3 N 229.
Buchführung der Porzellanmanufaktur 2 4.129.
Bürgerliches Gesetzbuch 2 9 23.
Bullen 2 ı 77£.
Bundes-Oberhandelsgericht 2 9 21.
Bureaubedürfnisse s. bei den sächlichen Ausgaben
 der einzelnen Verwaltungen und Behörden.

Bureau des Staatsministeriums Ss. Staatsministerium.


Zhausseegelderheber 1 9 71,
Sivilkammern 2 9 26.
Divilprozess 2 9 8, 12, 20, 23, 31.
Sivilsenat s. Senat.
Clausthal s. Erzbergwerke und Hüttenwerke,
Jodex Fridericianus pommeranicus und marchicus
 2 9 2. Y
AS von Staatspapieren 1 7 224, 3
ı 17%.
Consols 3 ı 278 ff.
Convertirungen 3 ı 46.
Corpus juris Fridericianum 2 9 2,
Aranz, Seebad 1] ı 36.

D.
Dahlem, Domäne 3 N 215.
Jamenstifter 2 6 2778.
Jampfkesselrevisionen 2 4 57, 1 336, 3 N 218.
Janziger Unterstützungsfonds 1 4 8.
Darlehen s. Nothstandsdarlehen, Baudarlehen.
Jefekte 2 8 31,
Defizitjahre im 19. Jahrhundert 3 3 204.
Jeichgenossenschaften 2 z 153 ff.
Jeichlasten s. Sozietätslasten,
Deister s. Steinkohlenbergworke.
Jeklarationspflicht 1 8 15, 21, 25, 54, 59.
Demeritenanstalten 2 ı 81.
Jenkmalspflege 2 ı 546 ff,
Departementsthierärzte 2 3 91.
Depositalfonds (der Hauptverwaltung d. Staatsschulden)
 3 ı 79.
Depositalkassen 2 9 76.
Depositenkassen 2 8 61.
Derbholz 1 2 7.
Detarifirungen 1 7 84, 3 N 225.
Dezentralisation 2 6 27 ff, ı 24, 615, 6 209a.
Deutscher Reichs- und Preussischer Staatsanzeiger
 2 7 357 f£.
Diätenfonds, allgemeiner für die Land- und
Amtsgerichte 2 9 168.
Dienstaltersstufen s. Gehälter; — der Eisenbahnbeamten
 1 7 132.
Dienstbezüge s. Bezüge.
Dienstaufwandsentschädigungen s. unter den
sächlichen Ausgaben der einzelnen Verwaltungen
 u. Behörden und 1 ı 49, 2 34 ff,
8 121,3 N 217, 228; — für Landräthe 2 6 41.
Dienstdauer der Eisenbahnbeamten 1 7 129.
Diensteid 2 8 30.
Dienstertragsteuer in den Hohenzollernschen
Landen 1 8 44, 76.
Dienstgut der Eisenbahnverwaltung } 7 84, 91,
3 N 225.
Dienstländereien 1 z 34, 2 5 154a.
Dienstwohnungen 2 8 39, 1 z 34, 3 N 217
(Forstbeamte), 1 7 137 (Eisenbahnbeamte),
19 79, 3 N 229 (Beamte der indir. Steuerverwaltung),
 2 9 207 (Richter), 2% 6 194
(Gensdarmerie), 2 4 280 (niedere Baubeamte);
im Uebrigen s. unter Dienstbezüge der Beamten
 der einzelnen Verwaltungen.
Dillenburg s. Braunkohlen- und Erzbergwerke,
Diözesen 2 ı 77.
Diözesanfonds 2 ı 85a.
Diözesanhülfsfonds 3 N 232,

©.

Centraldirektorium der Vermessungen 2 7 286.
Centralgenossenschaftskasse 2 z 436 ffi, 3 3
187, 3 N 271 £
Centralkommission für die Angelegenheiten der
Rentenbanken 2 8 70; -— Statistische 2 6 66;
— (Moor-) 2 z 181; — zur Regelung der
Grundsteuer 1 8 33, 108.
Centrallagerkeller in Trier 3 N 225.
Central-Weichen- und Signalapparate 1 7 213,
3 N 226.
Chargensteuer 1 8 8,
Charite zu Berlin 2 ı 659 ££., Neubau 2 ı 663,
Nebenanstalten 2 ı 666, 3 N 258, 259.
Chaussee-Bau und Unterhaltung 2 5 268 ff.
Chausseegelder 1 9 22.
        <pb n="395" />
        14 Sachregister, (Citirmethode: 1 ı 62 ft, —= Band I Buch 1 $ 62 £.

Direkte Pflege und Förderung von Handel und
Gewerbe 2 4 122 ff.: — von Landwirthschaft
2z 30
Direkte Steuern s. Steuern.
Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern in Berlin 1 8 111, 3 N 228.
Disciplinargesetze, Disciplinarstrafen, Disciplinarbehörden
 und -verfahren 2 8 30.
Disciplinarhof 2 8 30, 109.
Disciplinarmittel gegen Gefangene 2 9 89.
Disciplinarsenate 2 8 30.
Disciplinarverhältniss der Richter 2 9 53.
Dispositionsfonds der Eisenbahnverwaltung 1 7
208, 3 N 227; — der evangelischen Landeskirche
 2 ı 44; — der Provinzialsteuerdirektoren
 } 9 72; — der Ober- und Regierungspräsidenten
 28 68; für allgemeine politische
Zwecke 2 7 290, 308, s. auch Allerhöchster
Dispositionsfonds sowie die einzelnen Verwaltungsressorts;
 — zu Gnadenbewilligungen
2 8 93.
Dispositionsgehälter 1 7 202, 2 8 61, 79, 9
188 ff.
Distrikte (Waldwirthschaftskörper) 1 z 6.
Distriktskommissare s. Polizeidistriktskommissariate,

Dolmetscher 2 9 60, 162, 164.
Dolmetscherzulagen 2 z 112; s. a. Dolmetscher.
Domänen LI ı 1, 3 N 214, 215; — insbesondere
 Bedeutung 3 3 174, 199; — Begriff
1 ı 1; — Entstehungsgeschichte 1 ı 21; —
Erwerb 1 ı 2, 81, 3N 214, s. auch Domänenverwaltung;
 — Reinertrag und Reincha
 oc tirlent 1ı 883, 3 N 215; — staatsrechtlicher
 Charakter 1 ı 15; — Veräusserung
 1 ı 7f, 3 N 214; — Verhaftung
für die Staatschulden 3 ı 3a ff.
Domänenabgaben 1 ı 19, 3 N 214.
Domänenamortisationsrenten 1 ı 22, 3 N 214.
Domänenankaufsfonds 1 ı 54. 3 3 153, 3 N
215, 270,
Domänenbaufonds ) ı 66, 3 N 215.
Domänengrundstücke ı ı 28ff., 35, 3 N 214.
Domänenrentmeister 1 ı 41 £, 3 N 215.
Domänenveräusserung I ı 7ff., 3 3 153, 3
N 174, 199.
Domänenverwaltung 1 ı, 3 N 214; — insbesondere
 Organisation 1 ı 40f.; — HKinnahmen
 | ı 18, 3N 214; — Ausgaben
1 ı 39, 3N 215.
Domänenvorwerke 1] ı 23ff., 3 N 214.
Domkandidatenstift in Berlin 2 ı 46,
Domkapitel (Dechanten, Canonici. Vikare) 2 ı 79,
Domkirchen 2 ı 81.
Domkirche s, Hof- u. Domkirche.
Doppelbesteuerung 1 3 19.
Dorfgerichte 2 9 8, 49.
Dotation an die Provinzial- und Kreisverbände
3 3 138 ff. und die in $ 146 daselbst citirten
Stellen, s. auch Bisthumsdotation,
Dotationsfonds der evang. Kirche 2 ı 43a, 69,
Drainirungen 1 ı 73.
Drainirungsgenossenschaften 2 2 153 ff.
Dünenwesen 2 2 189, 5 232 ff.
Jürrenberg s. Braunkohlenbergwerke, Salzwerke
 und Soolbäder.
D.-Züge 1 7 57. 3 N 225.

N

Hggersdorf s. Braunkohlenberg werke,
ihemalige Militärpersonen, Verpflegung und
Unterstützung 2 6 268, bei Verarmung 2 6
270; — Beamte, deren Wittwen und Waisen
2 8 84 sowie die einzelnen Verwaltungen.
Ehrensolde 2 7 350.
Zichholz bei Arnsberg 1 z 20, 41.
Zifelfonds 2 z 420, 3 N 268.
Zil- und KExpressgutverkehr 1 7 81. 84, 91.
3 N 225.
Zinfahrer (Revieraufsichtsbeamte) 3 N 219.
nkommensteuer 1 8 2, 10, 15, 21 ff, 47, SO,
62, 76, 92 ff. (Aufkommen u. Veranlagungsergebnisse
 d. klassifizirten Einkommensteuer),
95 ff. (desgl. der E. nach der Reform), 126
(Kosten der Veranlagung und Erhebung),
3 N 228, 3 3 208 (Bedeutung für den Preussischen
 Etat).
Zinkommensteuerveranlagungskommissionen 1 8
54, 69, 117, Vorsitzende derselben 1 8 117,
120, 3 N 228.
Binnahmen der allgemeinen Finanzverwaltung
3 2 132f.; — der Ansiedelungskommission
% z 426, 428, 3 N 269; — der Bauverwaltung
3 5 154, 3 N 283; — der Berg-, Hüttenınd
 Salinenverwaltung 1 3 35 ft, 38 ff, 77,
34, 107, 3 N 218; — der Bernstein-‚erwaltung
 1 3 118, 3 N 220; -- der Centralvenossenschaftskasse
 2 7 438, 3 N 271; —
ler Domänenverwaltung ] ı 18, 3 N 214;
ler Eisenbahnverwaltung | 7 49ff, 3 N 225;
— der Forstverwaltung 1 z 5, 3 N 216;
jes Geheimen Civilkabinets 2 7 324; — der
zeistlichen Unterrichts- und Medizinalverwaltung
 2 ı 1ff, 3 N 230; — der Generalordenskommission
 2 7 348; — der Gestütszerwaltung
 2 3 454 ff, 471, 3N 272; —
der Handel- und Gewerbeverwaltung 2 4 7f£,
3N 275; — der Justizverwaltung 2 9 54 ff;
— der landwirthschaftlichen Verwaltung 2 z
31, 3 N 261; — der Lotterieverwaltung 1
5 8ff, 3 N 222; — der Münzverwaltung 1 6
3ff., 3N 223; -— der Oberrechnungskammer
37 312; — der Prüfungskommission für
ıöhere Verwaltungsbeamte 2 8 108; — der
3taatsarchive 2 7 338; — der Staatsschuldenverwaltung
 3 ı 75f.; — der Verwaltung
ler direkten Steuern 1 8 SOff, 3 N 228; —
jer Verwaltung der indirekten Steuern 1 9
21, 3 N 229; — des Finanzministeriums 2
3 77, 89, 99£.; — des Ministeriums des
Innern 2 6 1ff; s. im Uebrigen bei den
einzelnen kleineren Verwaltungszweigen.
Zinspruch s. Rechtsmittel gegen die Gewerbesteuer,

Jinzelhaft 2 6 212, 9 89.
Zinziehung 2 9 45.
Zisenbahn-Abgaben 17 11, 13, 842£, 87; —
-Anleihen 1 7 231, 3 ı 28, 86, 3 N 227; —
-Arbeiter 1 7 143, 145, 148, 166, 174, 3 N
226; — -Baukommissionen 1 7 121 £; — -Beamte
 1 7 120 £., 3 N 226; — -Betriebsämter
ı 7 121 f,; — -Betriebs- und Finanzgemeinschaft
 mit Hessen } 7 38, 190, 3 N 224, 226;
— „Direktionen 1 7 120 f#£,; — geschichtliche
        <pb n="396" />
        3 N217 == Band IM Nachtrag $ 217.) Sachregister,

75

Entwickelung der Een 17 1, 3 N 224;
— -Garantiegesetz 17230 f., 235 £, 3 ı 24,
3 N 227; — -Gesetz v. 3. Nov. 1838 1 7 4,
51; — -Gütertarif, Deutscher 1 7 73, 3
N.225; — -Kapitalschuld 1 7 231, 235 f,
3 N 227; — -Kommissariate 1 120; —
„Ministerium ] 7 120ff., 196 £, 3 N 226;
— -Schulden s. Eisenbahnanleihen u. Eisenbahnkapitalschuld;
 — -Sekretäre 17 125 ff,
132, 3 N 226; — -Tarife s, Tarife, Personen,
 Gepäck-, Gütertarife; — -technisches
Unterrichtswesen | 7 206; — -Telegraphen
Il: 7 104; — -Unfälle 1 7 158, 3 N 226; —
„Verbände I 7 177; — -Verkehrsordnung 1
7 50, 74; -— -Verstaatlichung 1 7 28 £, 37f,
194 f.; 227, 232, 3 3 196, 3 N 224; —
-Verwaltung ] 7, 3 N 224-—227, insbesondere
Organisation 1 7 120 ff., Einnahmen 1 7 49 ff,
3 N 295; Ausgaben 1 7 119, 3 N 226,
Veberschüsse und Reinertragsko&amp;amp;ffizient 1 7
216 £,, 3 N 227; — -Verwaltungen, Verein
Deutscher 1 7 49; — -Werkstätten 1 7 122,
174, 211, 3 N 226.
Kisenerzbergwerke s. Erzbergwerke.
Eisenerze 1 3 45, 3 N 218.
Eisengruben s. Erzbergwerke.
Eisenhütten, Produktion der 1 3 77, 3 N 219.
Eisenpreise 1 3 78, 3 N 218.
Eisernes Kreuz 2 7 350.
Kisgefahr 2 5 257 ff.
Elbumfluth bei Magdeburg 2 z 160,
Elbzölle 1 9 22, 2 5 157.
Elektrische Anlagen auf Domänen } ı 78; —
Sicherungsanlagen 1 7 213, 3 N 226.
Klementar-Unterrichtswesen s. Volksschule.
Elmen s. Soolbäder.
Eltville (Weingüter) 3 N 214.
Emeritenanstalten 2 ı 81.
Emission von Staatsanleihen 3 ı 45 ff,
Ems s. Mineralbrunnen.
Entbindungsanstalten 2 ı 633 f.
Entgeltlichkeit der Rechtspflege 2 9 54.
Entmündigungsverfahren 2 9 36.
Entschädigung unschuldig Verurtheilter etc. %
9 199.
Entwässerungen s. Meliorationen,
Erbach s. Weingüter.
Erbschaften, herrenlose 2 8 101.
Erbschaftssteuer 1 8 50, 9 5, 14 ff., 48, 3 N 229.
Erbschaftssteuerämter s. Stempel- und E.
Erfurt s. Salzwerke.
Ergänzungssteuer 1 8 62 ff, 68 ft, 76, 100 ff,
(Aufkommen und Veranlagungsergebnisse),
126 (Kosten der Veranlagung), 3 N 228.
Erste Staatsanwälte 2 9 29, 76 ff, 84 f£, 150
Ersparnissprämien 1 7 141, 3 N 226.
Ertragsteuern s. Realsteuern.
Erwerbsgesellschaften, Einkommensteuerpflicht.
der E. 1 8 25, 51£
Jrzbergwerke, staatliche 1 3 11, 45, 3 N 218
Etat 2 8 I, 3 Anhang I 211 ff
Evangelischer ÖOberkirchenrath 2 ı 382 ff.
Exekutionskosten 1 8 121.
Exemtionen 1 8 10, 12, 19.
Ertraordinarium der Bauverwaltung 2 5 290,
3 N 286; — der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung
 13 115, 3 N 219; — der Donänenverwaltung

 1 ı 72 ff, 3 N 215; — der
Zisenbahnverwaltung 1 7 207, 3 N 226;
— der Forstverwaltung 1 z 61, 3 N 216;
— der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinalverwaltung
 3 ı 70, 86, 123 ft, 214, 28592,
350 £., 362, 439£, 5583£, 5911, 685£, 3
N 259; — der Gestütsverwaltung 2 3 490,
3 N 272; — der Handels- und Gewerbeverwaltung
 2 4 152, 3 N 281; — der Justizverwaltung
 1 9 207 £.; — der landwirthschaftlichen
 Verwaltung 2 z 420 ff., 3 N 268;
— der Oberrechnungskammer 2 7 317; —
ler Staatsarchive 2 7 345; — der Verwaltung
 der direkten Steuern I 8 134, desgl. der
indirekten Steuern 1 9 79; -— des Finanzministeriums
 2 8 105; — des Kriegsministeums
 a 2 7 296; — des Ministeriums
 des Innern 2 6 284 ff.; — des Staatsministeriums
 2 7 291a; —, Haupt- s. Haupt-Extraordinarium.


Da

Fabrikatsteuer in der Zuckerbesteuerung 1 9 13.
Fabrikinspektoren s. Gewerbeinspektoren.
Tachingen s. Mineralbrunnen.
Fachschulen für Hausindustrie 2 4 119; — für
Metallindustrie 2 4 781f£, 3 N 279; s. auch
Textilindustrie.
Fach- und Fortbildungsunterricht s. gewerbliches,
 Handels- u. Iandw. Unterrichtswesen,
Tährgelder 1 9 23, s. auch Verkehrsabgaben.
Fahrgelder 1 7 139f., 152, 3 N 226,
Fahrscheinhefte 1 7 56£, 60, 3 N 225.
Fahrzeuge, Tarif für Beförderung von F. auf
Eisenbahnen 1 7 73, 3 N 225, Tarife für
Schiffsfahrzeuge 2 5 159.
Taktoren s. Betriebsbeamte der Bergwerke,
Farben 1 3 107, $ N 218.
Fehlergrenze 1 6 6, 7.
Feldesreservationen 1 3 3.
Feldgerichte 2 9 19.
Feldjäger ] 2 30.
Testmeter 1 2 7.
Testungshaft 2 9 46, 2 6 209 Anm,
Finanzdirektion 2? 8 12.
Finanzen, Edikt über die F. u. s. w. von 1810
1 8 12, desgl. von 1811 1 8 14, 3310
Finanz-Minister 1 8 50, 108, 110, 9 55, 8 ı 69
und Anhang I 208 ff.
7inanz-Ministerium 2 8, insbesondere 6, 11,
22, 34, 49. (Ausgaben für das F.-M.), 77,
89, 99. (Einnahmen); — Abteilung für
direkte Steuern I 8 108; — Abtheilung für
indirekte Steuern 1 9 55.
Fischerei 2 z 365 ff.; — Dispositionsfonds zur
Hebung d. F. 2 z 380; — domänenfiskalische
1 x 32, 35, 3 N 214; — forstfiskalische 1 2
12, 46, 3 N 216.
Fischereihäfen 2 2 382, 5 226. .
Fischmeister 2 2 377 £.
Fiskalat 2 9 19, 75.
Fiskale 2 9 4, 19, 75, 83f.
Pixaccisen 1 8 10.
Fleischbeschau, Untersuchungsgebühren bei Einfuhr
 von Thieren 3 N 261.
        <pb n="397" />
        76

Sachregister, (Citirmethode; I ı 62 f. == Band I Buch 1 $ 62 ff.

Flösserei | z 19, 41.
Plusskanalisirungen. 2 5 248 ff.
Flussregulierungsfonds 2% z 1551, s. auch
Stromregulirungen,
Förderung (Produktion) der Bergwerke 1 3 39 ff.
107£, 3 N 218.
Förderzinse 1 3 54, 85.
Förster 1 2 27f., 31, 33, 3 N 217.
Försterschulen 1 2 58f.
Fohlenweiden 2 2 347.
Folgeeinrichtungskosten 2 2 126 ff,
Fonds, besondere F, 1 7 105f, 185, 2 9 66,
200, 3 N 214 £, s. auch Nebenfonds.
Forstakademien 1 2 56, 59, 3 N 217.
Forstassesoren 1 z 30.
Forstaufseher 1 2 27f, 3N 217.
Forstbeamte 1 z 24ff, 3 N 217. -
Forstbesitz, Bedeutung des F. für die Staatsfinanzen
 3 N 200; — privater, Institutsforstbesitz
 2 2 193.
Forsten s. Staatsforsten, Gemeinde - Interessentenforsten,

Forstkassenrendanten 1 2 27 f., 32 ff.
Forstlehrlingsschule s. Försterschulen.
Forstmeister 1 2 25{f.
Forsträte, Regierungs- und F, 12 25f., 3N
217.
Forstreferendarien 1 2 30.
Forstschulen (niedere) 3 2 279.
Forstschutzbeamte 1 2 27f., 31, 33 ff, 3 N 217.
Forstverwaltung I 2, 3 N 216 f.; — Einnahmen
125, 3 N 216; — Ausgaben 1 2 23 ff,
3 N 217; insbesondere Organisation der F.
12 24£. ;
Forstversuchswesen 1 z 56.
Fortbildungsschulen der Bergverwaltung 1 3 66.
Fortbildungs- und Fachschulen für Mädchen
2 4 115€
Fortschreibungsgebühren 1 8 105 £,
Frachtgut, Verkehr an gewöhnlichem F. 17
81, 84, 91, 3 N 225.
Frankenstein’sche Klausel 1 8 25, 48, 9 31, 3
3 130.
Frankfurt a. M., Gerichtsverfassung in F. 2 9 19.
Frau Sophienhütte s. Kommunionwerke.
Freigepäck 1 7 57, 62.
Friedensgerichte 2 9 12, 74, 120 f.
Friedrichsgrube s. Erzbergwerke,
Friedrichshütte s. Hüttenwerke.
Fanktionszulagen 1 z 33, 7 139, 2 8 56, 9 86,
181, im Uebrigen s. bei Besoldungen und
sonstigen Bezügen der Beamten.
Fürsorgeerziehung Jugendlicher 2 6 9248 ff.

‚.n Hohenzollern), 81, 83 (Aufkommen und
Veranlagungsergebnisse), 124 (Kosten der
Veranlagung u. Erhebung), 3 N 228.
Gebühren der Gerichtsvollzieher 2 9 61, 163.
Sefälle, stehende G. in Schleswig-Holstein I
8 46.
Aefällsteuer in Hohenzollern 1 8 44, 76.
tefängnissdirektoren s. Gefängnissbeamte.
Sefängnissgeistliche s. Gefängnissbeamte.
xefängnissbeamte der Justizverwaltung 2 9
88 ff, 175 ff.; — der Strafanstaltsverwaltung
(Ministerium des Innern) 2 6 218 ff.
Sefängnisse, besondere G. s. Justizgefängnisse;
— er Justizverwaltung s. Justizgefängnisse.
gefängnissordnung 2 9 63, 89, 2 6 217, 234.
gofängnissstrafe 2 9 46, 89.
xefängnissvorsteher s. Gefängnissbeamte.
xefangene in Justizgefängnissen 2 9 63 (Beschäftigung),
 89, 201 (Unfallfürsorge); s. auch
Da vorne in Strafanstalten 2 6 228.
243 ff.
zefangen-Aufseher, -Aufseherinnen, -Wärter u.
-Wärterinnen s. Gefängnissbeamte.
jeflügelzucht 2 2 362ff.
3ehälter s. Besoldungen.
ehaltszulagen in Posen etc. 2 8 92.
ijeheime Bau-, Berg-, Finanz-, Justiz-, Kriegs-,
Legations-, Medizinal-, Regierungsräthe s,
Rangordnung der Beamten und die einzelnen
Ministerien,
eheime Ober-Bau-, Berg- u.s. w. Räthe s.
Rangordnung der Beamten und die einzelnen
Ministerien.
3eheimer Justizrath (Behörde) 2 9 2, 5, 15, 24.
3eheime Ober-Justizräthe 2 9 9.
xeheimer Rath (Behörde) 2 8 3, Wirklicher
G. R. 2 8 24.
3eheimes Civilkabinet 2 7 318.
5eheimes Staatsarchiv 2 7 335.
*eilnau s, Mineralbrunnen.
eisenheim, Obst-, Wein- und Gartenbauschule
2 2 262, 3 N 264.
Geistliche, evangelische 2 ı 42ff., Besoldung
2 ı 48ff., Ruhegehalt 2 ı 52, Wittwenu.
 Waisengeld 2 ı 53; — kathol. 2 ı 83ff,
Besoldung 85ffr; — aller Bekenntnisse,
Unterstützungen 2 ı 5, 66a, 66h u. 66c.
jeldlotterie, kleine 1 5 3.
5eldstrafen 2 8 99.
emeindeabgaben des Fiskus I ı 62, z 50, 3
71, 91, 7 179£, 3 N 215, 217, 219, 226.
Gemeindeausgaben 1 8 136, 2 ı 318 ff, 350,
405 1£., 431, 442 ff., 681 fl, z 3838, 406, 4
65 ff, 5 250, 6 81; s. auch Städte.
Gemeindeberechtigungskohlen I 3 52.
Gemeindeforsten 2 z 193.
3emeingefährliche (ansteckende) Krankheiten,
Massregeln zur Abwehr. 2 ı 680ff.
emeinheitstheilungen l ı 20, 53. 2 51,
2 2 39. ;
Gemeinschaftliche Gerichte 2 9 203.
xemeinschaftliche Holzungen 2 z 193.
zemeinschaftswerke 1 3 9, 107, 3 N 218f.
Semischtes Tarifsystem 1 7 70.
3eneralkommissionen 2 2 82 ff., Beamte 93 ff,
Sächliche Kosten 115 ft, 3 N 263.

(+.

Galmei s. Zinkerz.
Särtnerlehranstalt am ee bei Potsdam
2 2 255, 3 N 264 (VID).
Sartenbau-Schulen miedere) u. -kurse 2 2 267f£,
3 N 264 (VII); — -zucht 2 z 325 ff.
Jasanstalten der Kisenbahnverwaltung 1 7 129,
211, 3 N 236.
Gebäudesteuer 1 8 33f., 44 (in Hohenzollern),
47, 62 ff. (Ueberweisung‘), 76 (Ueberweisung
        <pb n="398" />
        3 N 217 == Band III Nachtrag &amp;amp; 217.) Sachregister, IT

Generaladvokat 2 9 12, 74, 82, 84.
Generaldirektor der direkten Steuern l 8 108,
der indirekten Steuern 1 9 55.
Generalhufenschoss 1 8 S, 27,
Generalinspektor des Katasters 1 8 108.
Generalkontrole 2 8 6.
General-Lotterie-Direktion 152, 1343 N 222.
General-Ober-Finanz-, Kriegs- und Domänen-Direktorium
 1 ı 40, 2 8 3.
General-Ordenskommission 2 7 346 ff,
Generalprokurator 2% 9 12, 74, 82, 84.
Generalstaatsanwalt 2 9 15, 80, 95.
Generalsuperintendenten 2 ı 42 b ff.
Generalvikare 2 ı 80.
Gensdarmerie s. Landgensdarmerie; — -KEdikt
2 8 10; — -schulen 2 6 191.
Geodätische Kurse 2 2 100, 81%, 221 £.
Geodätisches Institut bei Potsdam 2 ı 586 £
En Landesanstalt 1 3 25... 3 N 219.
Gepäcktarife 1 7 57.
Gepäckwagen s. Betriebsmittel der Eisenbahn,
Gerichte, besondere 2 9 2, 3, 7, 10£, 14.
Gerichtliche Medizin 2 ı 617.
Gerichtsbarkeit, freiwillige 2 9 8, 17, 23. 47€.
Gerichtsferien 2 9 50.
Gerichtsgefängnisse s. Justizgefängnisse.
Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten 2 ı
31 Sam
Gerichtshallen 2 9 76, 78.
Gerichtskosten 2 9 54 ff.
Gerichtsordnung, allgemeine 2 9 2.
Gerichtsorganisation s. Gerichtsverfassung.
Gerichtsreferendarien 2 8 15, 9 79a.
Gerichtsschreiber 2 8 27, 9 30, 74ff, 85 ff.
131, 153; — -gehülfen 2 8 27, 9 30, 76 ff.
85 €£., 131, 153.
Gerichtsschreibereigebühren } 9 24.
Gerichtsstand, eximirter s, besondere Gerichte.

Gerichtstage 2 9 25.
Gerichtsverfassung 2 9 1 ff., insbesondere heutige
6.2 9 24 ff.
Gerichtsverfassungsgesetz 2 9 23.
Gerichtsvögte 2 9 30, 75, 83f., 122.
Gerichtsvollzieher 2 8 30, 9 830, 60f., 76,
84 ff, 163.
Gesammtergebniss und Rückblick 3 3 173. .
Gesandtschaften 2 7 298, Bautechniker bei G.
2 5 174.
Geschworene s. Schwurgerichte,
Gesetzkommission 2 9 9.
Gesetzsammlungsamt 2 7 353.
Gestütsverwaltung 2 z, Geschichte 442 ff, Eintheilung
 des Etats 444, et 445,
Einnahmen und Ausgaben der Ceuntralverwaltung
 483 ff., Extraord. 490, s. auch Haupt-(Zucht)
 und Landgestüte 3 N 272.
Gesundheitskommissionen (Sanitätskommissionen)
 2 ı 610ff, 681.
Gesundheitspolizei 2 ı 671, Kosten 2 ı
681 f£
Getreidepreise 2 z 16.
Getreidelagerhäuser 1 7 105.
Gewässerkunde, Landesanstalt für 2 5 173.
Gewerbeakademie Berlin (jetzt Techn. Hochschule)
 2 ı 183.
Gewerbeinspektoren 2 4 521, 3 N 274.

Gewerbesteuer 1 8 12f., 16, 18, 37 ff, 44 (in
Hohenzollern), 47, 58 ff, 76, 84 ff. (Aufkommen
 und Veranlagungsergebnisse), 125
(Kosten der Veranlagung und Erhebung), 3
N 228.
Gewerbeverwaltung s. Handels- u. Gewerbeverw.
Gewerbliche Berechtigungen, Rückzahlung für
aufgehobene 2 4 10.
Gewerbliches Fortbildungsschulwesen 2 4 107 ff.,
3 N 277; — Fachschulwesen 2 4 2, 65 ff,
3 N 277 £,
Gewerbliche Vereine, Beihülfen an 2 4 124:
— Zeichenschulen 2 4 100 ff, 3 N 279.
Gewichtssystem (bei Gütertarifen) 1 7 67.
Gezähe I 3 54, 70, 3 N 218 f.
Gipsbrüche 1 3 50, 3 N 218 £f.
Gladbeck, Vereinigte 3 N 218 f.
Sleiwitz s. Hüttenwerke.
inadenpensionsfonds 2 8 83.
Gold 1 3 81, 82 (Preise), 83, 107, 3 N 218.
goldmünzen s. Reichsgoldmünzen.
Sotthardhahn 1 3 115, 7 214.
Gräserei 1 2 12.
Granulöse Augenentzündung 2 ı 686, 3 N 259
Grenzaufseher 1 9 60 ff., 3 N 229.
Grenzkommissariate 2 6 167.
3rosskauzler 2 9 9.
Grubenfeuerwehren 1 3 75.
ärubenmarkscheider s. Betriebsbeamte der
Bergywerke.
arund s. Erzbergwerke,
3rundbuchamt 2 9 22.
3rundbuchordnung 2 9 22 f.
Grundentschädigungen I 3 72, 91, 108, 112,
3 N 219.
Grundsteuer | 8 12, 16, 26 ff, insbesondere
ältere G.-Verfassungen 26 ff., -Regulirung in
Rheinland und Westfalen 31, -Keform von
1861 33 ff, 44 (Hohenzollern), 46 (neue Provinzen),
 47 (Mängel), 62 ff. (Ueberweisung),
76 (Ueberweisung in Hohenzollern), 81 f.
‘Aufkommen und Veranlagungsergebnisse),
128 (Kosten der Veranlagung und Erhebung),
3 N 228.
jrundsteuerbefreiungen 1 8 31 ff, 35, 46, Entschädigung
 für Aufhebung derselben 18 33,
35, 46, 66, 77 £.
Grundsteuerdeckungsfonds 1 3 31, 65, 2 ı 45
(für Hannover). .
Güterexpeditionsvorsteher } 7 125 ff, 132 £f£,
3 N 226.
üterlotterien 1 5 2.
Süternebenstellen 1 7 77.
Jütertarife 1 7 67, 3 N 225. |
Güterverkehr, Frequenz des 1 7 79 ff, 3 N 225;
—, Einnahmen aus dem 1 7 89 ff, 3 N 225.
Güterwagen s. Betriebsmittel der Eisenbahnen.
Gustav Adolf-Verein 2 ı 51b Anm,
Gutsherrlich bäuerliche Regulirungen 2 z 39 ff.

H.

Habichtswald s. Braunkohlenbergwerke.
Hafengelder 1 9 23 s. auch Verkehrsabgaben.
Hafenpolizeibehörden 2 4 20 ff.
Haft 2 9 46; s. auch Gefängnisse, Einzelhaft.
        <pb n="399" />
        78

Sachregister, (Citirmethode: 1 ı 62 ft. — Band I Buch 1 5 62 ft.

Haftbefehl 2 9 39.
aftpflicht 1 3 64, 7 181, 3 N 219, 226.
Haltepunkte 1 7 129.
Jaltestellen 1 7 129.
-landelsgerichte 2 9 12, 17, 75, 120 f.
AHandelsgesetzbuch 2 9 17.
Handelsregister 2 9 17.
Handelssachen 2 9 26.
Handelsschulen 2 4 111 £, mittlere 111.
Handelshochschulen 112 ff.
Handels- und Gewerbeverwaltung 2 4, Einleitung
 1 ff, (Centralverwaltung, Ministerium)
13 f£., Einnahmen 7 ff., laufende Ausgaben
{2 £, Extraordinarium 152 f£., 3 N 274 f£.
Handschuhnähschule in Ziegenhals 2 4 119.
Handwerkergenossenschaften 2 4 126.
Handwerker- und Kunstgewerbeschulen 2 4
105, 3 N 279.
Hannover, Gerichtsverfassaung in H. 2 9 18.
Hannoversche Schulden 3 ı 34.
Hardesvogt 2 8 12, 22.
Harzkornmagazin 1 3 63.
Hattenheim s. Weingüter,
Hauptamtskontroleure 1 9 60 ff.
Hauptamtsrendanten 1 9 60 ff.
Haupt-Extraordinarium 2 8 98.
Hauptgestüte 2 3 446 ft, Einnahmen 454 ff,
Ausgaben 460 ££, 3 N 272 ff.
Hauptnivellements, Bureau für die — 2 5 172.
Hauptsteuerämter 1 9 60,
Hauptstempelmagazin 1 9 55.
Hauptverfahren 2 9 40.
Hauptverhandlung 2% 9 40.
Hauptverwaltung der Staatsschulden 3 1 6Af.
Hauptzollämter 1 9 60
Hauptzollamts- und Hauptsteueramts - Assistenten
 1 9 60 ff, 3 N 229,
Haus der Abgeordneten 3 z 94ff.
Hausiersteuer s. Umherziehen.
Haushaltungsschulen 2 2 275ff., 3 N 264 (X):
s. auch „Industrie- u. H.“
Haushaltungs- und Fachschulen für Mädchen
2 4.115, 3 N 279.
Haussuchung 2 9 39.
Hauungsplan | z 6.
Hebammen 2 ı 627fi, 3 N 260; — -lohrinstitute
 2 ı 631 ff.
Hebungen, grundherrliche I ı 19, 3 N 214.
Hegemeister s. Förster.
Heilanstalten 2 ı 649ff., Staatliche 2 ı 652.
3 N 260.
Heilgehülfen 2 ı 636.
Heizer 1 7 125, 1832, 3 N 226.
Hela, Düunenanlagen 2 z 192,
Herrenhaus 3 z 94ff., 1094.
Herzog Juliushütte s. Kommunionwerke,
Hessen-Nassau, Gerichtsverfassung in H-N. 2
9 19.
Hinterlegungsgelder 3 3 164.
Historisches Institut zu Rom 2 7 344.
Hochbauten 2 5 164fF., 206 ff, 290.
Hochheim s. Weingüter,
Hochschule für Musik 2 ı 509 ff, 3 N 253.
Hochseefischerei 2 2 366, 369ff.
Hochwald 1 2 4.
Hochwasserschäden 2 z 1588, 2 5 257, 178,
?» 6 1582

Töhere Beamte s. „Beamte“.
Jöhere Mädchenschulen 2 ı 447 ff, 3 N 251;
s. auch Prüfungskommission und Provinzialkollegium.

Töheres Schulwesen, Begriff, Ziele, Entwicklung
 2 ı 215ff., Berechtigungen, Konfessionalität
 29292 f., Vorschulen 223, Statistik 224,
Vermögensrechtliche Gestaltung und Staatszuschüsse
 231 ff.; — Insbesondere: Bedürfnisszuschüsse
 243ff., Entwicklung der Kinnahmen
 (Schulgeld u.s.w.) 248 ff, Ausgaben
256, Besoldungen der Lehrer 259ff., 3 N
242, Pensionen 273 ff., Wittwen- u. Waisengelder
 276, Besondere nicht in den KEitats
erscheinende Fonds 280 ff.; Extraordinarium
2 ı 2898.
8. ferner die Nachträge 3 N 287 ff.
Hofgericht 2 9 3f., 12, 14.
Hofjagdreviere, Hofjagden 1 2 16.
Hof-Rangreglement 2 8 24.
Yof- und Domkirche zu Berlin, Musikinstitut
der H. u. D. 2 ı 516 #, 3 N 253.
Ioftheater % ı 489 Anm. 1 8 105.
Iohenzollernsche Lande, Steuern in den H. L.
1 8 40, 44, Umgestaltung der Steuern daselbst
 1 8 76, Kosten der Veranlagung und
Erhebung der Steuern daselbst 1 8 127,
Sportel, Stempel- und Taxwesen ‘daselbst
} 9 15, 52; s. auch Oberamtsbezirke.
Jolz, Einnahmen für H. 1 2 5, 3 N 216.
Holzarten in den Preuss, Staatsforsten 1 z 4.
Tolzmassenertrag I z 7, 3 N 216.
Jolzpreise I z 9, 3 N 216.
Yolzschnitzschule in Warmbrunn 2 4 101.
Jültsarbeiter und Stellvertreter s. Beamte und
bei den „Andern persönlichen Ausyaben‘“ der
einzelnen Verwaltungszweige.
Tülfsförster 3 N 217.
Iuene, lex H. I 8 48, 62f£, 67, 77.
Tüttenämter 1 3 16.
Jüttenschulen s. Maschinenbauschulen,
Are 13 GE, 77, 107, 109, 3 N
218 £.
Iufbeschlaglehrschmieden 2 2 276, 3 N
264 (X).
Huissiers 2 9 12, 30.
Hundebeförderung 1 7 62.
Hundesteuer 44, 76 (in Hohenzollern).
Hygienische Institute 2 ı 672. .
Hypothekenbanken 2 2 435; — Banktechnische
Revisoren ebenda 3 N 263.
Hypothekengebühren } 9 24.

1 (J).
Jagd } z 14, 40, 3 N 216.
Jagen 1 2 6.
'bbenbüren s. Steinkohlenbergwerke.
mkerschulen 2 2 277.
mmediat-Justiz-Examinationskommission 2 9 9.
‚mpfwesen 2 ı 673 ff.
mpost 1 8 10.
ncome tax 1 3 11, 21.
ndustrie- und Haushaltungsschulen der Bergzerwaltung
 1 3 66.
        <pb n="400" />
        3 N217 = Band III Nachtrag $ 217.) Sachregister,

79

Innere Kolonisation 2 z (Anhaug) 423.
Innere Verwaltung 2 6, Einnahmen 1 ff, laufende
 Ausgaben 4 ff., Extraordinarium 284 f.,
Ministerium (Centralverwaltung) 6. Algemeines
 über Einstellung der Ausgaben {f,
Öberpräsidien u. Regierungen auf den Etat
dos Fin.-Min. 1
injurienprozess 2 9 8.
Inowrazlaw s. Salzwerke.
Inquisitoriate 2 9 4, 10, 12.
Insektenfrass in den Forsten 1 2 3, 49,
Institut für Glasmalerei 2 4 145 ff.
Institut für experimentale Therapie zu Frankfurt
 a. M. 2 ı 667,
Interessentenbeiträge zur Unterhaltung von
Wasserstrassen, Brücken u. s. w. 2 5 155,
Interessentenforsten 2 z 193.
Invaliditätsversicherung s. die einzelnen Verwaltungszweige,

Inventarien, Unterhaltung und Ergänzung der I.
der Eisenbahnverwaltung 1 7 163, 165, 3 N
226.
Jurisdiktionsbeiträge 2 9 62, 68.
Irrenanstalten und Fonds 2 ı 653 ff., 33
Anl. X—XU.
Jugendspiele u. s. w. 2 1 367.
Juristische Personen, Besteuerung der j. P, s.
Erwerbsgesellschaften; — Persönlichkeit,
Fonds mit —r P. 2 ı 4ff, 6 2778.
Justizämter 2 9 12.
Justizbeamte s. Beamte der Justizverwaltung.
Justizdienst, Befähigung zum höheren J. 2 9
9, 22, 24.
Justizgebäude, Bauten von J. 2 9 207ff.; —
Unterhaltung der J, 2 9 196.
Justizgefängnisse 2 9 631. 88 ff, 175 ff, 196,
207
Justizhauptkassen % 9 78.
Justizminister 2 9 2, 9, 13, 69 £
Justizministerium 2 9 9, 13, 69 ££
Justizoffizianten- Wittwenkasse 2 9 67, 206,
Justizprüfungskommission 2 9 60, 73.
Justizsenat in Ehrenbreitstein 2 9 12.
Justiz-Staatsrath 2 8 9. |
Justizverwaltung 2 9, insbesondere Organisation
derselben 2 9 1, Einnahmen 2 9 54 ff,
Ausgaben 2 9 69.

Sammerpräsidenten 2 9 12, 74, 82, 84.
Zanäle, Seekanäle 2 5 228, Flusskanalisirung
2 5 248 ff, Binnenlandskanäle 260 ff.
Kanalgefälle 1 9 23, 2 5 157 ff.
Kantinen 1 7 1539.
Kantongefängnisse 2 6 208 ff, 9 63.
Kanzleibeamte s. Beamte.
KXanzleisekretäre s. Beamte.
Kanzler 2 9 2.
Kanzlisten s. Beamte.
Kapitaliensteuer in den Hohenzollern’schen
Landen 1 8 44.
Kassenbeamte s. Beamte.
Kataster | 8 31, 11% 123; — -bureau I
8 106, 112; — -Inspektoren } 8 112, 115;
— -kontroleure 1 8 106, 115, 128, 3 N
928; — -verwaltung 1 8 112, 3 N 228; —
-zeichner } 8 112, 115, 3 N 228.
Katasterarbeiten in den Bureaus der Generalkommissionen
 2% z 101, s. auch Vermessungsbeamte,

Kaufmännische Fortbildungsschulen 2 4 111 ff
Kennen mleclie Unterrichtswesen 2 4 65 ff,
111
Kautionen ] ı 47, 2 8 28.
Kavalleriegeld 1 8 7.
Keramische Fachschulen 2 4 100 ff, 3 N 279.
Kiedrich s. Weingüter.
Kirche 2 ı 25. evangelische 2 ı 321, katholische
 2 ı 71, 3N 232
Kirchenmusik, Akademisches Institut für K, i.
Berlin 2 ı 512€.
Kirchspielvögte 2 8 12, 22.
Klassenlotterie s. Lotterie.
Klassensteuer 1 8 16f., 20, 47, 85 ff. 91, 94,
126 (Kosten der Veranlagung und Erhebung).
Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen 1 7
47, 2 5 278 ff, Unterstützung durch die Domänenverwaltung
 L ı 80.
Kleineisen- und Stahlindustrieschulen (Spezialschulen
 für Metallindustrie) 2 488, $ N 279.
Xleineisenzeug 1 7 167£, 3 N 226,
Kleingewerbliche Anlagen, Förderung durch
Thalsperren 2 4 128.
Kleingewerbliches Genossenschaftswesen 2 4
126, 3 N 282.
Kliniken und Poliklinken 2 ı 652 £, 3 N 234.
Klosterfonds (Hannoverscher) 2 ı 9, 12 21.
3N 217.
Knappschaftsfeste 1 3 75, 92, 104, 3N 219; —
kassen 1 3 64, 31, 3N 219; — -wesen 1 3
64, 110.
Königin Luise s. Steinkohlenberg werke.
Königl. Gesellschaft der Wissenschaften in
Göttingen 2 ı 55628.
Königl. Polizeiverwaltungen in Berlin 2 6
971, in den Provinzen 2 6 137, in Charlottenburg,
 Schöneberg und Rixdorf 2 6 104
Königsberger Scekanal 2 5 228.
Königsgrube s. Steinkohlenbergwerke.
Kohlen s. Braunkohlen bezw. Steinkohlen.
Kohlenverbrauch der Eisenbahnverwaltung 1 7
161, 3 N 226.
Kohlenverkehr 1 7 56, 93, 3 N 225.
Kommandogelder ) 7 139, 151, 3 N 226.
Kommandozulagen (Gensdarmerie) 2 6 177.
Kommerziengericht 2 9 2.

KK,

Kabinet 2 8 3, 6, s. auch Geh. Civilkabinet
Kaffeebrennereimonopol 1 8 9f.
Kaffeeschänken I 3 54, 70.
Kaiserfahrt zwischen Stettiner Haff und
Swinemünder Fahrt 2 5 228.
Kaiserhaus in Goslar 2 ı 551.
Kaiser Wilhelm-Kanal 2 5 228.
Kalenudermaterialien, Vertrieb amtlicher 2 2 67.
Kalenderstenmpel 1 9 5, 16.
Kalifabrik in Stassfurt 1 3 94, 3 N 218 1.; —
.salze 1 3 94, 96, 3 N 218; — -syndikat I
3 96, 83 N 218 f.
Kalksteinbrüche 1 3 51, 3N 218.
Kalkulatoren 1 z 35, 2 9 76 u.8. W.
Kammergericht 2 9 2, 5, 27, 744.
        <pb n="401" />
        30) Sachregister, (Citirmethode: 1 ı 62 ff, — Band I Buch 1 $ 62 ff.

Kommerz- u. Admiralitäts-Kollegium 2 9 2, 11.
Komptabilitätsgesetz, Wortlaut 3 N 212.
Kommunalabgaben des Fiskus s, Abgaben, Gemeindeabgaben,
 Kreissteuern.
Kommunalabgabengesetz 1863f£., 711, 77, 136.
Kommunalbesteuerung, Zustand und Mängel der
K, vor der Miquel’schen Reform } 8 47£
Kommunalsteuer-Nothgesetz 1] 8 48.
Kommunalverwaltung der Staatsforsten s. Polizeiverwaltung.

Kommunionharz 1 3 9, 29 18.
Kommunionwerke 1] 3 107, 109 £., 3 N 218 f.
KXompetenzkonflikte, Gerichtshof zur Entscheidung
 der 2 8 110 f.
Konkurs 2 9 38.
Konkursordnung 2 9 923,
Konservatoren der Kunstdenkmäler 2 ı 546 ff.
Konservatorien 2 ı 508 ff
Konsistorien En 2142
Konsistorium in Greifswald (Gerichtsbehörde)
2 912, 14, 74.
Konsolidationen 2 2 476.
Konsolidation Preussischer Staatsanleihen 1 7
924, 3 ı 12 ff.
Konsulate 2 7 2988.
Konsumtionssteuer 1 8 12 ff.
Kontaktapparate, elektrische 1 7 213, 3 N 226.
K&amp;lt;ontingentirung der Grundsteuer ] 8 33, der
Klassensteuer ] 8 20, 24f., 90f., der Gewerbesteuer
 nach Mittelsätzen I 8 18: —
der Brennereien I 9 9,
Kontribution I 38 6 ff, 27.
Kontrole der Staatspapiere 3 ı 70
Kontrolgebühr von Salz 1 9 36.
Kontrolfähiges und nicht kontrolfähiges Holzmaterial
 1 z 7, 3 N 216.
Kooge I ı 75, 3 N 214.
Kopfsteuern 1 8 2, 5 ft.
Korbflechtschule in Hainsberg 2 4 119.
Kornhäuser 1 7 105.
Korpszahlungsstellen 2 8 103.
Krahngelder 1 9 49f., 2 5 160.
Krankenkassen für Eisenbahnarbeiter 1 7 156,
3 N 226, für Bauarbeiter 2 5 280.
Krankenpfleger, Krankenpflegerinnen 2 ı 637.
Krankenversicherung s. die einzelnen Verwaltungszweige.

Kredit, Ländlicher 2 z (Anhang) 435 ff.
Kreditwerk 1 8 5, 10,
Kreisärzte (-Physici, -Wundärzte) 2 ı 604 ff.
6 27.
Kreisarztgesetz 3 N 256 ff.
Kreisausschuss 2 8 15, 22, 6 30.
Kreisbauinspektoren % 5 182, 216, 6 27.
Kreisboten 2 6 33 ff.
Kreisdeputirte 2 8 5, 15, 22.
Kreise, Zahl und Namen 2 6 24, Ausgaben
3 ı 237, 674, 5 276, 63la: s. auch
Dotationen.
Kreisgerichte 2 9 10, 14, 19, 74 f., 110 ££.
Kreishauptmänner 2 8 12, 22, 6 31.
Kreis-Justizkommissionen 2 9 4; — -räthe 2 94.
Kreiskassen 1 8 113, 116, 3 N 229.
Kreisordnungen 2 8 14f, 20, 22, Fonds zur
Durchführung der K. 3 3 138 ff,
Kreisschulinspektoren 2 ı 382ff., 627, 3 N 250.
Kreissekretäre 2 6 39 ff

Kreissteuern des Fiskus I ı 62, 2 50, 3 71.
91, 7 179 £
Kreistag 2 8 5, 12, 15, 22, 6 30.
&amp;lt;reistierärzte 2 2 393 ff, 6 27.
&amp;lt;reistranslateur 2 6 38.
Kreuzzollinspektor } 9 61, 63 ff, 3 N 229.
Kriegskommissariate 2 8 4, 6 20,
&amp;lt;riegsmetze ] 8 6, 8f£.
Xriegsministerium 2 7 292ff.
Kriegs- und Domänenkammern 2 8 4.
&amp;lt;riminalkollegien 2 9 4.
Kriminalkosten 2 9 15, 128
Kriminalordnung 2 9 2, 8.
Kriminalpolizei s. Polizei.
Kriminalprozess s. Strafprozess.
Kronfideikommissrente I ı 16.
Kronanwälte 2 9 18, 75, 83 f, 104, Kronanwaltschaft
 2 9 18, Kron-ÖOberanwalt 2 9
18, 75, 83 £., 104.
Künstler, Unterstützung, Anregung 2 ı 542 ff,
Fortbildung 2 ı 491
Küstenfischerei 2 z 366, 372 ff.
Sulturkosten der Forstverwaltung 1 2 39, 3
N 217.
Tultusverwaltung (Verwaltung der geistlichen,
Unterrichts- u. Medizinalangelegenheiten) 2
ı, insbesondere Allgemeines 2 ı (Einleitung),
Einnahmen 2 ı 1ff., Ausgaben 2 ı 108,
Centralverwaltung 2 ı 12. (Ministerium),
3 N 230; s. auch Nachträge.
Xunst (Kunstzwecke) 2 ı 482, 3 N 253,
Finnahmen 2 ı 483, laufende Ana 2ı
486 if, Extraordinarium 2 ı 553, Nachträge
3 N 253 ff.
Kunstakademien (u. Kunstschulen) 2 ı 491 ff,
497 ff, 501 £, 3 N 253.
Kunstausstellungen 2 ı 545.
Kunstdenkmäler 2 ı 546ff.
Zunstgewerbemuseum 2 ı 524ff.
&amp;lt;unstgewerbeschulen 2 4 100, 2 ı 518.
Kunstmuseen in Berlin 2 ı 538, 3 N 254,
in den Provinzen 2 ı 538 ff.
Kunstwerke, Ankauf 2 ı 5442 u, b.
Zupfer } 3 81, 82 (Preise), 83, 107, 3 N 218.
Supfererze 1 3 50, 107, 3 N 218.
Xupferschmiedefachschule in Hannover 2 4 89.
&amp;lt;upferstecher 2 ı 494.
Xupfervitriol s. Vitriol,
Zurfonds, Emser K. 3 N 214.
Zurofuscher 2 ı 620.

F.

‚adungen 2 9 31, 39.
‚ändliche Fortbildungsschulen- und -kurse 2
2 24611, 3 N 264.
‚ändliches Grundvermögen und Einkommen 2
2 19.
„agergeld 1 9 49f.
‚anddrosteien (Hannoversche) 2 6 19, 8 12.
‚anderwerb für die Berg-, Hütten- u. Salinenverwaltung
 1 3 72, 81, 103, 112, 3 N 219.
„andesanstalt s. Geologische L,
‚andesbaumschule zu Engers 2 z 268.
"‚andesbibliotheken in den Provinzen 2 ı 540
(Wiesbaden). 580 ff.
        <pb n="402" />
        3 N 217 =- Band 11 Nachtrag $ 217.) Sachregister.

8)

Landes-Eisenbahnrath 1 7 73, 204.
Landesherrliche Patronatsschulen 2 ı 241 ff,
3 N 241 Anm. 2.
Landeshut, Spinnerei in L, 1 4 4, 6, 3N 221.
Landes-Justiz-Kollegien 2 9 4, 10
Landesmeliorationen, Geschichte 2 2 130ff,
Einnahmen 143 fi, Ausgaben 147ff, Genossenschaften
 151 ff., Vorarbeitskosten 157,
Anleihekosten 158a, 3 N 267.
Landespferdezucht 2 3 442fl, s. auch Pferdezucht.

Landesökonomie-Kollegium 2 2 314.
Landesverwaltung, allgemeine 2 8 31, 56 ff.
Landesverwaltungsgesetz 2 8 21.
Landfolgedienste in Hessen 2 6 206, 279.
Landgensdarmerie, Geschichte, Organisation
usw. 2 6 168 ff., Einnahmen 174, Ausgaben
175 ff., Besoldungen usw. 176 ff, höhere Beamte
 1761, Mittlere und Unterbeamte 180,
Extraordinarium 194. .
Landgerichte 2 9 12, 26, 74, 76 ££, 101 f£, 147 ££
Landgerichtsdirektoren 2 9 26, 76 ft, 85 £., 147.
Landgerichtspräsidenten 2 9 12, 26, 76 ff, 82,
84 ff., 147.
Landgerichtsräthe 2 9 12.
Landgestüte 2 3 4691, Einnahmen 470 ff.,
Ausgaben 470, 475 ff., 8 N 272.
Landjustizamt in Frankfurt a. M. 2 9 19.
Landräthe und landräthliche Behörden 2 6
904, 8 5, 10, 12, 15, 22, 24, 38, Zahl der
Landräthe und Namen der Kreise 2 6 24,
(Geschäftskreis 25 f., Ausgaben 31 ff., Dienstaufwand
 usw. 41 ff,
Landrentmeister, (Regierungs - Hauptkassenrendanten
 2 8 37, 56 £f.
Landrichter 2 9 26, 76 ft, S4f£.. 148.
Landtag 3 2.
Land- und Stadtgerichte 2 9 11.
Landwirtbschaftliche Akademien 2 2 209 ff,
Bonn-Poppelsdorf 219 ft, 3N 264; — Bevölkerung
 2 2 9; — Institute an den Universitäten
 2 2 209ff., 2286, 3N 264 (ID);
— Hochschulen 2% 2 209, Berlin 251 £,
Bonn-Poppelsdorf 219 ££., 3 N. 264; — Nebengewerbe,
 Schulen für 2 z 278 ff; — Polizei
2 2 383; — Spezialfachschulen 2 2 253 ff,
höhere 254 ff., niedere 266 ff, 3 N 264; —
Unterrichtswesen 2 2 195ff., Frequenz 203,
Stellung im Etat 204, Einnahmen 206 ff,
Ausgaben 209 f£, 3 N 264 f.; — Vereine 2
2 313 ff.; — Versuchsstationen 2 2 280 ff.
3 N 265, 268; — (praktische) Versuchswirthschaften
 2 z 285 ff; — Verwaltung, Einleitung
 2 2 1ft., Einnahmen 21 ff, ordentliche
 Ausgaben %24 ft, Extraordinarium 418ff,
Ministerium 27, 3N 3 261 fl.; — Wanderlehrer
 2 2 287 ft, 3N 264; — Winterschulen
22243, 3N 264 (VI); — Genossenschaftswesen
 2 z 324 ff, 436 ff.
Landwirthschaftskammern 2 z 316 ff., Ausgaben
320 f£.; — -schulen 2 2 235 ff, 3 N 264 (IV);
— -gesellschaft (Deutsche) 2 2 320a; — -rath
(Deutscher) 2 z 314.
Langenbogen S. Braunkohlenbergwerke,
Langenschwalbach s, Mineralbrunnen,
Laubwald 1 2 4.
Lautenthal s. Erzbergwerke und Hüttenwerke,

„asker’sche Enthüllungen 1 7 23 ff.
‚eggeanstalten- und -beamten 2 4 59
Lehranstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau
zu Geisenheim 2 2 262ff., 3 N 264.
Lehrer s. die einzelnen Schularten.
‚ehrerinnen für weibliche Handarbeit s. Prüfungskommissionen,
 Volksschullehrerinnenbesoldung.

Lehnpferdegelder 1 3 5, 8.
‘‚‚eichen, "Tarif für Beförderung von 1 7 78.
"‚eihamt Königliches 1 4 5, 3N 221.
Leprakrankenheim in Memel 2 ı 669.
Lerbacher Hütte s. Hüttenwerke,
Litterarisches Bureau 2 6 10, 7 286 f.
Löderburg s. Braunkohlenbergwerke.
Löhne s. Arbeitslöhne,
Lokalschulinspektoren s. Ortsschulinspektoren,
Lokalzulagen 2 9 142, 162, 181, im Uebrigen
s. Besoldungen und unter „Andere persönliche
Ausgaben“ der einzelnen Verwaltungszweige.
Lokomotiven s. Betriebsmittel d. Eisenbahnen.
Lokomotivführer 1 7 125, 132 ff, 3 N 226.
"‚ootsenwesen 2 4 24 ff
ootsenzwang 2 4 25.
Lotterie 1 5, 3 N 222.
Lotterieedikte 1 5 2.
L,otterieeinnehmer 1 5 7, 3 N 222,
Lotterieloose, Stempel auf L., s. Reichsstempel-‘
abgaben.
Zudwigsbahn, Hessische 1 7 38.
Lüneburg s. Gipsbrüche.
Lungenseuche 2 2 405 £.
uxussteuer 1 3 7, 12.
Luxuszüge 1 7 57.
Lvceum Hosianum zu Braunsberg 2 ı 163 ff,

M.

Magerviehhof in Friedrichsfelde bei Berlin 3N
68.
Mahl- und Schlachtsteuer 1 8 16, 211, 24.
9 3, 8a, 42.
Mahnverfahren 2 9 36.
Main-Neckar-Eisenbahn } 7 108 ff, 3 N 224.
Maischbottichsteuer 1 9 9.
Malapane s. Hüttenwerke.
Maler 2 ı 494 ff.
Mandatsprozess 2 9 13.
\Tarkscheider s. Oberbergamts-M. u. Gruben-M.
Maschinenbauschulen (höhere u. niedere) 2 4
79, 3 N 279.
Maschineninspektionen 1 7 122, 3 N 226.
Vlaschineninspektoren (Bauverwaltung) % 5
176 ff; — der Bergwerksverwaltung s. Betriebsbeamte
 derselben.
Wassennutzung, Gesetz der M, im Eisenbahnverkehr
 I 7 54.
Materialien s. Betriebsmaterialien, ;
Materialsteuer in der Branntweinbesteuerung
1 9 9; — in der Zuckerbesteuerung 1 9 18.
Materialienverwalter 17 125, 132, 3N
226.
Matricularumlagen 3 3 123
Mechanische Werkstätten der Münzverwaltung
1622.
        <pb n="403" />
        29

Sachregister. (Citirmethode: 1 ı 62 ff, — Band I Buch 1 $ 62 ff.

Medizinalbeamte 2 ı 596 ff, Prüfungskommissionen
 600, 61l1a, Unterstützungsfonds
612 ff.
‚Medizinalkollegien 2 ı 602.
Medizinalpolizei 2 ı 618 ff.
Medizinalreform 2 ı 615.
Medizinalwesen 2 1 593, 3 N 9255, Einnahmen
 2 ı 594, ordentliche Ausgaben 2 ı
595 ff., Extraordinarium 2 5 685.
Meisner s, Braunkohlenberg werke.
Meister der Domänenverwaltung 1ı 44f., 3 N
215; — der Forstverwaltung 1 2 29, 3 N 217.
Meisterateliers, Akademische für bildende
Künste 2 ı 500; — für musik. Komposition
2 ı 511.
Meistergroschen ] 3 85, 92.
Meisterkurse 2 4 125, 3 N 9281.
Meliorationen der Domänen- und Forstverwaltung
 } ı 73ff, 2 61, 3 N 215, 21%,
s. im Uebrigen Landesmelioration,
Meliorationsbeamte 2 z 99ff, 162 fi, höhere
165 ff., mittlere 169 ff.
Mennonitensteuer 1 8 104.
Merkantildeputationen 2 9 11.
Messbildverfahren 2 ı 552.
Metallindustrie, Schulen für M. 2 4 78 ff, 3
N 279.
Meteorologisches Institut 2 ı 584 ff.
Miethsentschädigungen 2 8 39, 6 236, im
Uebrigen s. Besoldungen und „Sächliche
Ausgaben‘ der einzelnen Verwaltungszweige,
Viethen und Pächte von fiskalischen Grundstücken
 2 4 9, 2 5 154a.
Militäranwärter 2 8 26f, 1 ı 47, 2 31, 5 16,
7 124, 2 9 79a; — bei Bausekretärstellen 2
5 195a Anm. 2.
Militärbeförderung auf Eisenbahnen 1 7 6l,
65, 3 N 225.
Militärgut, Verkehr an M. 17 83, 91, 3 N 225.
Militärtarife 1 7 55f., 77, 3 N 295.
Militär-Transportordnung 1 7 77.
Militärwaisenhaus Potsdam-Pretzsch 3 3 159 ff.
Milz- und Rauschbrand 2 z 4058,
Mineralbrunnen und Badeanstalten, domänenfiskalische
 } ı 36, 70, 3 N 214 f.
Ministerial-, Militär- u. Baukommission 2 8 56.
Ministerpräsident 2 7 287.
Miquel’sche Steuerreform ] 8 47 ff., insbesondere
Nothwendigkeit derselben 47 f., Plan 49,
Einkommensteuer und Erbschaftssteuer 50 ff.,
Gewerbesteuer 58 ff., Gesetze vom 14. Juli 1893
im Allgemeinen 62 f£., Aufhebung direkter
Staatssteuern 65 ff., Ergänzungsstouer 68 ff.,
Kommunalabgabengosetz 71 ff, in Hohenzollern
 76 £f, 9 18 f. (Stempelsteuer).
Mittellandkanal 2 5 153, 237, 3 3 200 ff.
Mittelschulen (für Knaben) 2 ı 440 f£, 3 N 251,
für Mädchen s. höhere Mädchenschulen, s.
auch Prüfungskommissionen.
Vlittlere Beamte s. Beamte.
Mittleres landwirthschaftl. Unterrichtswesen 2
2 235, 3 N 264 (IV); —. gewerbliches
Unterrichtswesen s. unter Gewerbl. Unterr.-W.
Molkereischulen 2 2 274 ff, 3 N 264 (X)
Mons pietatis 2 ı 47.
Montanbesitz, Montanbetriebe s. Berg-, Hüttenund
 Salinenwerke. Staatshberewerke.

Moore der Domänenverwaltung } ı 30, 35, 76,
der Forstverwaltung 1 2 18, sonstige einzelne
Moore 2 2 187 £.
Moorversuchsstation in Bremen 2 2 182 #.
Hoorwesen 2 z 178 ff.
Toresnet, Neutral-M. 1] 8 104.
Yoselschiffahrtsabgaben 1 9 22.
Mühlen, domänenfiskalische 1 ı 31, 35.
Münzdirektor 1 6 14f,
Münzedikt von 1764 1 6 2.
Münzgekrätze 1 6 12.
Münzgesetz von 1821 1 6 2, von 1857 1 6 5,
von 1873 1 6 7.
Münzkonvention, Dresdener } 6 4.
Münzmeister 1 6 14 f.
Aünzstätten 1 6 8.
Adünzvertrag, Wiener 1 6 5.
Tünzverwaltung 1 6, 3 N 223.
Aünzwardein ] 6 14 f.
Münzwesen, Geschichte des M, 1 6 1 ff.
Museen 2 ı 526 ff, in Kassel 2 ı 536, in
Wiesbaden 2 ı 540 s. auch Kunstmuseen.
Musikanstalten 2 ı 508 ff.
Musikinstitut der Hof- und Domkirche in
Berlin s, Hof- und Domkirche.
Musikkorps auf Bergwerken 1 3 75.
Musterbleiche in Solingen 2 4 61.
Musterungsbehörden 2 4 36.
Musterwirthschaften (landwirthschaftliche) 2%
ı 321. für Geflüyelzucht 2 » 262.

N.

Nachtgelder 1 7 139f., 152, 3 N 226, s. auch
Uebernachtungsgelder,
Nachträge zu früheren Bänden 3 N 218 ff.
Nachschussaccise } 8 10, 14.
Nadelwald I z 4.
Nahrungsmittelgesetz 2 ı 676 ff.
Nationalgalerie 2 ı 534 ff.
Natürliches Tarifsystem 1 7 68.
Naturalverpflegungsstationen 2 6 283.
Navigationsschulen und Vorschnlen s. Schifffahrtsschulen.

Vebenämter 28 50ff, 1 ı 45, z 34, 3 22, 58,
87, 100, 4 12, 5 16, 7 141, 197, 2 4 57,
5 194, 6 3la, 62, 9 52, 70, 87, 93.
“abeneinnahmen von Beamten 2 5 194, (Bauyeamte)
 6 31a, (Landräthe) s. auch Nebenämter.

Vebenbahnen ] 7 32f., 40, 47.
Jebenbahngesetze | 7 32f., 40, 3 N 224.
Vebenfonds, Allgemeines 2 ı 1ff, 3 3 Anhang
212; -— kirchl. u. Unterrichtsfonds 2 ı 1 f£;
-— auf dem Etat des Ministeriums des Innern
3 6 277 ff. (auch Stiftungsfonds); — HEisenbahnwesen
 1 7 106.
Vebenkläger 2 9 44.
Vebenkosten beim Auseinandersetzungsverfahren
 3 z 70.
Vobennutzungen der Staatsforsten ] 2 12ft,
3 N 216.
Vebenzollämter 1 9 60 ff,
Nenndorf s, Mineralbrunnen,
Verobere s. Weingüter.
        <pb n="404" />
        3 N217 :- Band III Nachtrag $ 217.) Sachregister,

39

Neusalzwerk s. Salzwerke,
Nichtigkeitsklage 2 9 35.
Nichtphysische Personen, Besteuerung der n.
P, s. Erwerbsgesellschaften,
Viedere landwirtschaftl. Schulen 2 2 2492 ff,
3 N 264; gewerbliche Schulen 2 4 65, 3N
274 ff,; — Beamte s. Beamte,
Niederlagegelder | 9 49f., 3 5 160.
Niederlagen ] 9 49.
Niederselters s. Mineralbrunnen.
Niederwald 1 2 4.
Norderney s, Mineralbrunnen u. Badeanstalten
s. auch Polizeibehörden.
Notare 2 9 12, 48, 79.
Nothstände 2 z 1582.
Nothstandsdarlehen, Rückzahlung von Darlehen
 3 2 170.

)bersteuerkontroleur I 9 60 ff., 3 N 229.
)bertribunal 2 9 5, 6, 14, 15, 22, 74, 95
Überverwaltungsgericht u. -sräthe 2 6 51ff,
8, 17, 24, 38.
Oberzollinspektoren 1 9 60 ff
Observatorien auf dem Telegraphenberge bei
Fotsdam 2 ı 584 £.
Obstbauschulen (niedere) u. -kurse 2 z 266ff,
3 N 264 (VID).
Obsthaumzucht 2 2 325ff.
Jedländereien, Erwerb durch Generalkommissionen
 2 z 60.
Deffentliche Gewässer, Nutzung derselben 2 4
1543.
Delverwaltung | 3 54, 70, 3 N 218£.
Dekonomische Nutzungen der Bergwerke 1 3
54, 3 N 218, der Hütten 1 3 35, 3 N 218,
der Salzwerke 1 3 98, 3 N 218.
Jekonomiekommissare und -räthe 2 z 84.
Dekonomiekommission der Landsgendarmerie
2 6 185.
Offenbarungseid 2 9 37.
Oker s. Kommunionwerke,
Opernhäuser 2 ı 489 Anm.
Orange-Tribunal 2 9 2.
Ordnung, Formelle 0, des Staatshaushalts 3 3
Anhang 208 ff.
Ordnungsstrafen 2 9 47.
Organisationsgesetz 2 8 19.
Ortsgerichte % 9 49.
Drtsschulinspektoren 2 ı 382ff.
Osterwald, Bergwerke am O0. s. Steinkohlenbergwerke.

Destlicher Fonds 2 2 421, 3 N 268.
Devynhausen s. Soolbäder.

Oberamtsbezirke, -sekretäre, -diener 2 6 24,
83 ff.
Oberamtmänner 2 6 24, 31a, 8 11.
Iberappellationsgericht 2 9 2, 12 (in Posen,
Greifswald) 18, 74, 75, (für die neuen Landesteile)
 22, 95 ff.
Oberbaudirektoren 2 5 168.
ÖOberbauräthe 1 7 122, 131.
Oberbergämter 1 3 15ff., 21, 3 N 219.
Oberbergamts-Markscheider 1 3 21 f.
Oberberghauptmann 1 3 14, 20.
Oberbergräte 1 3 21f, 3 N 219.
Überfischmeister 2 2 377.
Oberförster 1 2 27f, 33, 3 N 217.
Oberforstmeister 1 2 25, 3316
Oberlandforstmeister 1 z 25, 33 ff.
Dbergerichte 2 9 4, 18, 75, 104 ff, (in Haunover).

Öbergrenzkontroleure 1 9 60, 3 N 229.
ÖOberkontrole -Assistenten 1 9 61 f.
Oberkontroleure s. Obergrenz- und Obersteuerkontroleure.

Oberkriegs-Kollegium 2 8 3.
Oberlandesgerichte % 9 11, 27, 76 110£,
129 ff.
Oberlandesgerichtspräsidenten 2 9 27, 76 £,
85, 129.
Oberlandesgerichtsräthe 2 9 22, 76, 8S5f,
129.
Oberlandeskulturgericht 2 z 77.
Öbernkirchen, Gesamt-Steinkohlenwerke bei 0,
13 108, 3N 218.
Oberpräsidenten 2 8 7, 12, 19, 24, 37, 56.
Öberpräsidialräthe 2 3 19, 24, 38, 56.
Überprokuratoren 2 9 12, 74, 82, 84.
Oberrechnungskammer 2 7 306 ff, Wirkungskreis
 308, Verhältniss gegenüber dem Landtag
 309, Etat 311 £.
Öberregierungsräthe 2 8 9, 24, 38, 56, 17
122, 131 u. die einzelnen Verwaltungszweige.
Ober-Reichsanwalt 2 9 29.
Oberrevisions-Deputation 2 9 7, 11; — -Kollegium
 2 97, 11, 2 8 4.
Oberrevisor 1 9 60
Oberstaatsanwälte 2 9 14, 29, 76ff., 85£, 130.
Öberstenuerinspektoren 1 9 GO ff.

U.

P.

”Pächte s. Miethen.
7ackhöfe } 9 49.
Dackmeister } 7 1251, 132, 3 N 226.
Passirgewicht 1 6 6f.
Passivrenten, Ablösung von P, 2 8 94. 3
169 ££
Paritätsklagen 2 ı 86a.
Patrimonialgerichte 2 9 1, 3, 10, 14.
Patronatsbaufonds 2 ı 471€.
Pension s. Ruhegehalt,
Pensionsfonds, Allgemeiner 2 8 81f,
Pensionskassen der Eisenbahnverwaltung 1 7
106, 157, 3 N 226.
Personensteuer, fixirte P. I 8 14.
Personen- u. Gepäckverkehr, Einnahmen darans
17 62, 3 N 225.
Personenkilometer 1 7 58, 3 N 225.
Personentarife 1 7 53, 3 N 225.
Personenverkehr, Frequenz d. P. 17 58, 3
N 225.
Personenwagen s. Betriebsmittel d, Eisenbahnen,
Persönliche Ausgaben 2 8 54, 63 ff, 71, 75,
s. auch Besoldungen, Wohnungsgeldzuschüsse
sowie die einzelnen Verwaltungszweige.
Pfändung 2 9 37. .
Pharmazeutische A Technische
Kommission 2 ı 598, Prüfungskommissionen
7 ı 600.
        <pb n="405" />
        34 Sachregister, (Citirmethode: 1 ı 62 f. = Band I Buch 1 8 62 ff

Pfarrer s. Geistliche,
Pfarrgründungen, evangeliche 2 ı 51b, katholische
 2 ı 86.
Pferdeankaufsfonds 2 z 484, 3 N 272.
Pferdegelder, Equipagegelder 1975, 2 6 134,
136, 163, s. auch Dienstaufwand, Fuhrkostenentschädigung.

Pferderennen 2 2 339.
Pferdezucht 2 2 338 ft, 341 ff, 2 3 442 ff,
Pflege und Förderung (direkte) der Landwirthschaft
 2 2 311 ff, von Handel und Gewerbe
2 4 281£.
Phosphoritgewinnung 1 3 50.
Plänterwald 1 2 4.
Platzausnutzung 1 7 61.
Platzkarten 1 7 57, 60, 64, 3 N 225.
Polikliniken 2 ı 652 ff. .
Polizei 2 6 84 ff.; — -anwälte 2 9 14, 18, 128;
— -Distriktskommissariate in Posen 2 6
195, 8 13; — -behörden, -kommissare
(auf dem Etat der Landrathsämter) 2 6 34,
sonstige 26 106 ff. (Berlin), 187 ff. (Provinz);
— -kostengesetz 2 6 92 m, Einfluss auf den
Staatshaushaltsetat 94 ff.
Polizeipräsidenten und -Direktoren 2 6 137.
Polizeipräsidium (Berlin) 2 6 97 ff, Organisation
 und Beamtenpersonal 99 f£, 101, 106 ff,
Besoldungen 129 ff, Uebertragung einzelner
Geschäftszweige an die Stadt 1083, räumlicher
 Wirkungskreis 104, Einnahmen und
Ausgaben 125 if.
Polizei- und Kommunalverwaltung der Staatsforsten
 1 z 50.
Pomologische Anstalt in Kassel 2 2 269.
Pomologisches Institut in Proskau 2 2 258 ff,
3 N 264 (VID.
Portoausgaben 2 9 195; s. auch bei den Ausgaben
 der einzelnen Verwaltungszweige.
Portoaversionirung 2 8 94.
Porzellanmanufaktur 2 4 127 ff.
Postgut, Verkehr an P. I 7 83, 91, 3 N 225.
Postverwaltung, Verhältniss der P. zur Kisenbahnverwaltung
 1 7 97, 105, 118, 3 N 225.
Prägegebühr I 6 6.
?rämien (Eisenbahnverwaltung) 1 7 141, 152,
185, 3 N 226, Landwirthschaft 2 2 339 ff.,
342, 350, Verwaltung des Iunern 2 6 206,
279.
Predigerseminare, evangelische 2 ı 46.
Preisgesetz des Verkehrs bei den Eisenbahnen
1 7 54.
Preussenkonsortium 1 4 7, 3 ı 45f.
&amp;gt;räparandenanstalten 2 ı 318 £. 353 ff., Lehreryvehälter
 usw. 335 ££., Sächl. Ausgaben 347 ff.,
Extraordinarium 362, Gemeinsame Ausgaben
für Präparandenanst. und Seminare 360 ff. 3 N
249.
Priesterseminare, katholische 2 ı 81.
Prineipia regulativa 1 8 8.
Prioritätsanleihen verstaatlichter Bahnen 1 7
234, 3 ı 22.
Privateisenbahnen } 7 5 ff, 10, 14, 19, 28,
25, 27, 41, 3 N 224.
Privateisenbahnen, Einnahmen des Staates aus
seiner Betheiligung an P. 1 7 118, Aus-‚gaben
 hieraus 1 7 193, 214.
Privatforsten 2 2 198.

&amp;gt;yivatgerichtsbarkeit s. Patrimonialgerichtsbarkeit
 und besondere Gerichte.
Privatklage 2 9 44.
3rivatkläger 1 9 49.
Drivatversicherungsgesellschaften, Beaufsichtigung
 2 6 80 ff.
Privatrenten, Ablösungskapitalien 3 3 169.
Probemetalle } 6 12.
?robiranstalten 1 6 12f.
&amp;gt;roduktion der Bergwerke s, Förderung; —
der Hüttenwerke I 3 77ft, 3 N 218; — der
Salzwerke 1 3 94 ff, 3 N 218; — der Gemeinschaftswerke
 1.3 107£, 3 N 218.
Provinzen, Grösse und Umfang 2 ı Anlage 1,
Einnahmen u. Ausgaben 3 3 Anlagen X-—XII;
—, Aufgaben der 3 3 168 ff, sowie 2 ı 457 ff,
464, 469, 488, 631, 654, 2 134, 149 ff, 244 ff,
435, 5 274 ft, 6 277, s. auch die einzelnen
Verwaltungszweige.
&amp;gt;rovinzialabgaben, Höhe des Aufkommens 3 3
Anlagen X-—XII; — des Fiskus 1 ı 62, 2 50,
3 71, 91, 7 179 £.; — -archive 2 7 334, 336 ff.;
— -behörde s. Landesverwaltung, allgemeine;
— -dotationen 3 3 1381, s. auch unter
„Provinzen“; — -gewerbeschulen 2 4 66: —
-hülfskassen 3 2 435.
Provinzialkonservatoren 2 ı 546ff.; — landtag
3 8 16; — -museen 2 ı 488; — -ordnungen
3 8 14, 16, 20, 22; — »rath 2 8 16; —
.rentmeister- 2 8 10, 24, 38; — -schulkollezien
 2 ı 290 ff; — steuerdirektor, -direktion
1956, 58£.; — -Waisenfonds 2 9 66.
&amp;gt;rozesskosten 2 9 199.
&amp;gt;rüfungen der Supernumerarien 2 8 27; — zum
Bergreferendar 1 3 18; — Forstreferendar 1
zz 30; — Dolmetscher, Gerichtsassessor,
Jerichtsschreiber, Gerichtsschreibergehülfen,
Jerichtsvollzieher, Kanzleibeamten, Referendar
 2 9 60; — zum Landmesser 1 8 112
s, im Uebrigen Staatsprüfung.
Prüfungsgebühren 2 9 60, 136, 159, S. auch
Prüfungen und Prüfungskommissionen.
DPrüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte
 2 8 106 ff.; — zum höheren Justizdienst
 s. Justizprüfungskommission.
-üfungskommissionen, evangel, theologische 2
ı 37; s. die einzelnen Beamtengruppen, ferner
s, wissenschaftliche P., P. für mittlere und
niedere Schulen 2 ı 368 ff.
Zupillenkollegien 2 9 4.
&amp;gt;hsychiatrie, Kliniken 2 ı 655, Fortbildungskurse
 2 ı GAB.

Juartalgericht 2 9 2.
Juinen-Lotterie 1 5 2.

R.

zaff- und Leseholz 1 2 12.
zammelsberg s. Kommunionwerke.
Zangordnung der Beamten 2 8 24
Zauchmuseum in Berlin 2 ı 537%
Zauenthal 3 N 214.
        <pb n="406" />
        3 N 217 = Band III Nachtrag $ 217.) Sachregister,

85

Reallasten I ı 53, 2 51, 2 2 39, 3 N 215,
217, s. auch Ablösung.
Reallastenablösung 2 z 39 ff.
Realsteuern 1 8 2, 47, 62.
Reblausbekämpfung 2 z 385,
Rechnung (Allgemeine) 2 7 309, 3 Anh. 208 ff.
Rechnungsgebühren Tree ening) 2 9 198.
Rechnungshof f. d. deutsche Reich 27 310.
Rechnungskommissionen 2 8 61.
Rechnungsrevisoren 2 9 76, 181.
Rechnungsvergütungen 2 9 205.
Rechtsanwälte 2 9 14, 798.
Rechtsmittel 2 9 34, 42; — gegen die Veranlagung
 zur Einkommensteuer I 8 54; —
zur Ergänzungssteuer 1869; — zur Gebäudesteuer
 1 8 19, 34; — zur Gewerbesteuer
 1 8 19, 59; — zur Grundsteuer 1 8
83; — zur Klassensteuer I 8 19, 22; — zur
klassifizierten Einkommensteuer ] 8 922;
Rechtsweg, Erweiterung des R. 1819,29 17
Refaktien 1 7 50.
Referendarien s. Berg-, Forst-, Gerichts-, Regierungsreferendarien.

Reformirte (Kirchengemeinden) 2 rı 66.
Reformschulen (höhere) 2 ı 217b, 3 N 239.
Reformtarif 1 7 72.
Regie 1 8 9f£.
Regierungen 2 8 4, 8 ff, 19, 22, 56, 6 11,
29; — (Obergerichte) 2 9 4, 10f;; — Abtheilungen
 für direkte Steuern 1 8 109 f
xegierungsamtsblätter 2 6 192if.,; — -assessoren
2 38 9, 24f., 63; — -präsidenten 2 8 7f., 19,
24, 37, 56; — -räthe 2 8 8, 24, 38, 56; —
-referendarien 2 8 25, 68, 107; -— -sekretäre
&amp;amp; 8 24, 38, 56; — -vizepräsidenten 2 8 19,
24, 56; — -bauführer, -baumeister, Reg,
und -bauräthe 2 5 176, 216; — Reg, und
ewerberäthe 2 4 521; — Rog. und Gewerbeschulräthe
 2 4 67; — Reg. und Schulräthe
 2 ı 380.
Rehburg s. Mineralbrunnen.
Reich, Finanzielle Beziehungen zu Preussen
3 3 128€
Reichsanwalt 2 9 29; — -bank 3 3 186; —
-bevollmächtigte für Zölle und Steuern 1 9
57; — -KEisenbahn-Amt 1 7 70; — -eisenbahngedanke
 I 7 27; — -finanzreform, zur
3 3 130ff‚; — -gericht 2 9 28; -— -goldmünzen
 1 6 6; — -kommissar bei Seuchen
&amp;amp; ı 682a; — -justizreform 2 9 23; — Oberhandelsgericht
 2 9 21; -— -stempelabgaben
1 9 16, 44, 45, 3 N 229; — und Staatsanzeiger
 2 7 357 ., Kundgebung des R. u. St,
vom 23. April 1892 betreffend die Steuerreform
 1 8 62; — -unmittelbare, Besteuerung
der ehemals R. 1 8 17, 22, 32 ff, 52, Apahagen
 und Renten 2 3 156 ff,
E71 U a der Eisenbahnen 1 7 217.
219, 3 N 227.
Reisekosten und Tagegelder 2 8 40, s. im
Vebrigen die sächlichen Kosten der einzelnen VL
Verwaltungszweige. Saar, Bergwerke an der S, s. Steinkohlenberg-Reiselänge,
 durchschnittliche R. auf den Eisen- werke. . nn .
bahnen | 7 59, 3 N 92925. Saarbrücken, Bergwerksdirektion in S. s. Stein-Reklamationen,
 Gesetz betr. die R. und Ver- „kohlenbergwerke, x
jährungsfristen bei öffentlichen Abgaben 1 Sächliche Ausgaben 2 8 55 ff. s. auch die ein-8
 19, s. auch Rechtsmittel. ‚zelnen Verwaltungszweige.
Schwarz u, Strutz, Staatahaushalt und Finanzen Preussens, 1.

Zektoren s, Prüfungskommissionen, Mittelschulen,
 Schulaufsicht.
Zemonteankäufe 2 3 491.
Jemunerationen, ausserordentliche KR. und
Unterstützungen 1 ı 49, 2 9 96 ft; s. auch
die einzelnen. Verwaltungszweige; — fixirte
2 8 32, s. ausserdem die einzelnen Verwaltungszweige;
 — der Gefängnissbeamten aus
lem Arbeitsverdienst der Gefangenen, s.
Arbeitsverdienst.
Restitutionsklage 2 9 35.
Rettungsmedaillen 2 6 282, 283, 316.
Revieraufsichtsbeamte der Bergverwaltung 1
3 17, 21£, 3 N 219.
Revierbeamte s. Berg-R.; — -Berginspektoren
3 N. 219; — -Bureau-Assistenten 1 3 21f,,
3 N 219; — -förster s, Förster,
Revision 2 9:34, 42.
Revisionsbureaus der Eisenbahn-Direktionen 1
7 128,
Revisions- und Kassationshof 2 9 12, 15, 95.
Rhein-Schiffahrts-Abgaben (Rheinzölle) 1 9 22;
— -Centralkommission 2 4 48; —- -provinz,
Gerichtsverfassung in der Rh, 2 9 12.
Richter 2 8 23, 25, 29£, 38, s. auch Beamte
der Justizverwaltung, Besoldungen, Richtergehälter,
 Rangordnung; — -amt, Unabhängigkeit
 des R. 2 9 50#.; — -gehälter 2 8 38,
9 5lf, 80, 2 ı 270; s. im Uebrigen Besoldungen
 und Besoldungsetats.
Rinderpest 2 z 405.
lündviehzucht 2 2 348, 3 N 266.
Johrnutzung I 2 12.
iohstofftarif 1 7 76.
Zothehütte s. Hüttenwerke.
votherstiftung 1 4 5, 3 N 221.
xotz 2 2 405 ff,
tübensteuer in der Zuckerbesteuerung I 9 13.
zückfahrkarten 1 7 54 ft, 60, 3 N 225.
Rüdersdorf, Kalksteinbruch 13 7, 11, 51f.,
73f, 3 N 218 f.
Rüdesheim s. Weingüter,
Rügegericht in Frankfurt a. M, 2 9 19, 75.
ATS der Eisenbahnbeamten 1 7 129, 3
226.
Ruhrbecken, Staatsbergwerke im 3 N 218 £.
Rentabilität der Eisenbahnen I 7 220, 3 N 227,
Rentenhanken 2 8 70. u. z 45.
Zentengutsgesetze 2 2 59 .
zentenschulden 3 ı 36.
Zenten und Entschädigungen 3 3 157 £.,. 3 ı 89.
Rentmeister 1 8 116, 130, 3 N 229.
Ruhegehalt 2 3 42 f., s. auch Pensionsfonds,
Ruhrschiffahrts- und Ruhrhafenverwaltung 2
5 283 ff. -
Rundreisehefte s. Fahrscheinhefte.

S,
        <pb n="407" />
        Sachregister, (Citirmethode: 1 ı 62 f£ == Band I Buch I 8 62 ft.

Sachverständige 2 9 39.
Sägemühlen 1 2 13, 19, 41.
3äkularisationen 1 ı 5, 2 ı 4.
Salarienkassen 2 9 76.
Salinen s. Salzwerke,
Salzkonskription 1 8 6, 9, 9 4.
Salzmonopol } 8 6, 9, 9 4, 12.
Salzsteuer 1 9 12, 34 ff, 3 N 229.
Salzwerke 1 3 7 ft, 94 £, 100, 3 N 218 f.
Sanitäts- s. Gesundheits- u. s. W.
Schaffner 1 7 125, 132, 3 N 226.
Schafviehzucht 2 2 349, 358.
Schatzanweisungen 3 ı 26, 33.
Schatzministerium 2 8 6.
Schätzungsausschuss s. Veranlagung der Krgänzungssteuer.

Schauspielhäuser 2 ı 489 Anm.; 8. auch Hoftheater
 und Theater.
Scheidemünzen 1 6 3, 7.
Schichtmeister s. Betriebsbeamte der Bergwerke.
Schiedsrichterliches Verfahren 2 9 36.
Schiedsgerichtsvorsitzende 2 4 58 ff.
Schienen 1 7 167£, 3 N 226.
Schiffahrt, Ausgaben für 2419 ff. s, auch Seeschiffahrt,
 Küsten-, Binnenschiffahrt.
Schiffahrtsabgaben I 9 22, 2 5 157.
Schiffahrtskommissionen 2 4 20, 5 241.
Schiffahrtsschulen 2 4 37 ff., Navigationsschulen
and -Vorschulen 38 ff., Schulen für Seedampfschiffsmaschinisten
 43 ff, Binnenschiffahrtsschulen
 46 ff.
Schiffahrts- und Hafenpolizeibehörden 2 4 20 ££
Schiffahrtszeichen für die Seefahrwasser 2 5 231.
Schiffsregister 2 9 17, 5 159.
Schlachtsteuer s. Mahl- und 5.
Schlachthäuser 1 3 54, 70.
Schlafwagen 1 7 57, 60, 64, 3 N 225,
Schlossverwaltung in Marienburg 2 ı 550.
Schmalspurbahnen in. Oberschlesien 1 7 96,
3N 224.
Schmelzgebühren 1 6 12.
Schöffengerichte 2 9 18f., 25, 40.
Schönebeck s. Salzwerke.
Schosskasten 1 8 5.
Schuhmacherfachschule 2 4 101.
Schulaufsicht in der Volksschule 2 ı 880ff,
3N 250; — in höheren Schulen 2 ı 290ff.;
— in Mädchenschulen 2 ı 449.
Schullasten —.s. die einzelnen Schul- und
Gemeindegruppen — des Fiskus 1 ı 55,
z 50, 3 71, 91, 108, 112, 7 179.
Schützengilden und -königsprämien 2 6 280 £
Schutzwaldungen 2 z 194 c.
Schwebende Schuld 3 ı 35.
Schwefelkies 1 3 50, 3 N 218.
Schwefelsäure 1 3 81, 107, 3 N 218.
Schweinezucht 2 2 349, 360.
Schwellen 1 7 167£, 3 N 226.
Schwimmlehrer s. Prüfungskommissionen
Schwurgerichte 2 9 14 ft, 18£, 26, 41
Seeämter. 2 4 35 ff.
Seehäfen und Seeufer 2 5 219, 223 ff.
Seeschifffahrt 2 4 20, 5 2238 ff.
Seeschiffahrtsverbindungen (Seekanäle) 2 5 228 ff.
Seehandlung I 4, 3 ı 37, 3 N 221.
Segeberg s. Gipsbrüche.
Sekundärbahnen s. Nebenbahnen,

Seminare 2 x 318 £, Lehrergehälter u. s. W.
335 ff, Sächl. Ausgaben 347 ff, Extraordinarium
 350, Gemeinsame Ausgaben s. unter
Präparandenanstalten 360 ff, 3 N 249.
Jeminareinrichtungen an höheren Lehranstalten
2 ı 287.
3enate der Oberlandesgerichte 2 9 27; — des
Oberverwaltungsgerichts 2 6 54; — des
Reichsgerichts 2 9 28.
Senatspräsidenten 2 9 27£, 761, 82, 54 ff,
129; — des Oberverwaltungsgerichts 2 6
54, 8 17, 24, 38.
Servis 1 8 6, 14, 27, 30.
Servisklassen 2 8 39.
Sicherungsanlagen, elektrische 1 7 213, 3 N 226.
Siedesalz 1 3 97, 3 N 218.
Siegelgelder s. Blei-S,
Silber 1 3 81, 82 (Preise), 83, 107, 3 N 218.
3ilbererz 1 3 50, 107, 8 N 218.
Jilberhütten s. Hüttenwerke.
3Zoldatenkinderhaus Stralsund 3 3 159 ff.
3ommerkarten | 7 551, 3 N 225.
3Zonntagsruhe im Eisenbahnbetrieb 1 7 129
3ooden s. Salzwerke.
Joolbäder 1 3 11, 99, 100£, 3 N 218f.
3ozietätslasten des Fiskus 1 ı 63, 2 50, 3 71,
91, 1038, 112, 7 179, 3 N 215, 217.
Sozietätsschulen 2 ı 405 ff.
Speisewagen 1 7 57, 3 N 225.
3pekulationsgewinn, Besteuerung des S. 1 8 52,
Sperrgesetz 2 ı 85a.
3pezialfachschulen für Metallindustrie 2 4 87ff.;
— -fonds (im Kult.-Min.) Besoldungen der
Beamten 2 x 481, s. auch Nebenfonds; —
-kommissare (Reg.-Assesoren) 2 z 84.
Spielkartenstempel 1 8 7%, 9 5 14, 16, 43,
3 N 229.
Sprachlehrer — -innen, s.Prüfungskommissionen,
Besoldungen der Lehrer.
Jprengstoffe 1 3 54, 70, 3 N 218€
3taats-Aktivkapitalien 3 3 135; — -anwälte 29
14, 29, 74 fl, 86 ff, 110 f£., 125, 130, 151; —
‚anwaltschaft 2 9 1%, 14f, 19, 29, 39%; —
‚anwaltsgehülfen 2 9 14, 74£, SO; —
‚archive 2 7 3323ff.; — -ausgaben, Wachs-;hum
 im 19. Jahrhundert im Allgemeinen 3
3 178; — -bahnsystem, Anfänge des St.
| 7 8ff.; — -beamte s. Beamte; — -buchhalterei
 2 8 6; — -eisenbahnen 1 7, 3 N
224—227, insbesondere Umfang der 1 7 13£,
i8f., 22, 25, 28 fl, 40, 44 ff, 3 N 224; Bedeutung
 der St. für die Staatsfinanzen 3 3
173 f.; — -forsten, Preussische 1 2, 3 N
216 £., insbesondere Entstehung, rechtliche
Natur, Umfang, Bestandsverhältnisse 1 2 1 ff,
3 N 216, Einnahmen aus denselben 1 2 5 ff.,
3 N 216, Ausgaben 1 223 fi, 3N 217, Reinorträge
 1 2 62f., 3 N 217, anderer Staaten
| 2 3, 63, 8. auch Forstverwaltung; —
garantien 3 ı 37; — -haushaltsgesetz 3
Anh. 212; — -kanzler 2 8 6; — -ministerium
2 7 285 ff, 8 6; — -nebenfonds s. Nebenfonds;
 — -prokuratoren 2 9 12, 74, 82, S4;
— -prüfung zum höheren Justizdienst 28
25, 9 60, 73, zum höheren Verwaltungslienst
 2 8 25, 107, s. auch die einzelnen
Verwaltungszweige und Beamtenkategorien:
        <pb n="408" />
        3 N 917 = Band III Nachtrag $ 217.) Sachregister,

3

__ „rath 2 8 6; — -schatz 3 3 132; —
„schuldbuchbureau 3 ı 72; — schulden
3 x 1f., Geschichte 1 ff, Konsolidirungsgesetz
 von 1869 17 ff., Antheil der KEisen-Bahnschuld
 an der Gesammtschuld 23, die
gegenwärtige Staatsschuld 26 ff., Einnahmen
38 ff, Verzinsung 41 ff, Emmission 45, Tilgung
 51 ff, Schluss 91; — welche von der
Hauptverwaltung (s, diese) verwaltet werden
3 ı 25, solche die nicht auf dem Staatsschuldenetat
 stehen 3 ı 85 ff., Alte Hannoversche
 St. 34a, Kurhessisch - Nassauische
38w. 34; — -schuldenkommission 3 ı 73; —
-schulden-Tilgungskasse 3 ı 71.
Stadtamt in Frankfurt a. M. 2 9 19, 75.
Stadtausschuss 2 $ 18,
Städte, Betheiligung bei Volksschullehrerbesoldungen
 2 ı 411a, 4148; — bei Universitätskxliniken
 2 ı 106; — bei Kunstanstalten 488;
_ bei höheren Schulen 2 ı 236 ff, 243; —
bei Binnenhäfen 2 5 250: -- Gewerbliches
Fachschulwesen 2 4 66 ff; Statistische Aemter
in St. 2 6 61; Landgensdarmerie in St. 2 6
94; — bei Tragung der Polizeikosten 2 6
88 ff; s. auch Gemeinde.
Städtekasten 1 8 5.
Stadtgerichte 2 9 3, 11, 14, 19, 74, 110
Stände 1 8 4 ff.
Standesämter 2 6 81 ff,
Ständige Kommission für das technische Unterrichtswesen
 2 4 15.
Ständische Schulden der Niederlausitz 3 3
162.
Stations - Assistenten 1 7 125, 132, 3 N
996; -— -Aufseher ! 125 ff, 132, EX
226; — -Einnehmer ı , 125 ff, 132, 3 N
296; — -Vorsteher | 7 125 ff. 132, 3 N
226.
Stassfurt s. Salzwerke.
Statistische Contralkommission 2 6 66;
Statistische Gebühr 1 9 29.
Statistisches Bureau und Ausgaben für statistische
 Zwecke 2 6 61 ft.
Statistisches Seminar 2 6 662.
Stationen, Eisenbahn-St. 1 7 129,
Stationskontroleure 1 9 57.
Steckbrief 2 9 39.
Steinbrüche } 2 13.
Steinkohlen 1 3 40 (Förderung), 41 (Preise),
42 On der Förderung), 108 (in Obernkirchen),
 3 N 218.
Steinkohlenbergwerke, staatliche 1 3 11, 40 ff,
53, 3 N 218 f.
Steinsalz 1 3 94f., 3 N 218.
Stellenzulagen 1 z 34, 7 1388, 150, 2 8 63,
9 69, 142, 162, 181, 6 198, im Uebrigen 8.
bei Besoldungen und bei den „Anderen persönlichen
 Ausgaben“ der einzelnen Verwaltungszweige
 sowie auch einzelne Beamtengruppen.
Stempelfiskale 1 9 58.
Stempelmarken 1 9 14, 16, 19.
Stempelsteuer 1 8 6 ff, 12 £., 16, 77, 9 5, 14 ff,
44 f£., 3 N 229.
Stempel- und Erbschaftssteuerämter 19 58.
Stempelvertheiler 1 9 70.
Stetten s. Salzwerke.
Stouerämter 1 9 60

steueraufseher 1 9 60, 3 N 229.
3teuerbeamte, Zoll- und 1 9 60, 3 N 229.
3teuereinnehmer 1 9 60, 3 N 229.
Steuererhebung | 8 65, 113.
Steuererklärung 1 8 54.
Steuerkassen 1 8 118.
3teuerlehre, Grundbegriffe der St. 181, 238.
Steuern, Begriff der St. 1 8 1, Eintheilung der
St. 18 2; —, direkte 1 8, 3 N 228, insbesondere
 Geschichte derselben 1 8 4 ff, Aufzommen
 an direkten St. 1 8 10, 80 ff, 3
N 228; —, indirekte I 9, 3 N 229, Geschichte
derselben ] 9 2 ff, Aufkommen an indirekten
St. 1.9 26, 3 N 229:
Steuerprinzipien 1 8 3.
Steuerreformen 1 8 11 ff, 26 £. (Grundsteuer),
47 ff. (Miquel’sche St.).
Steuersekretäre 1 8 117, 3 N 228; — bei den
Landräthen 2 6 47.
Steuersystem, Geschichte des direkten St. 18
4 ff, Mängel des direkten St. vor der Miquelschen
 Reform 1 8 47 f.
Shen Shane 1 8 55, 59, 65, 69, 104, 9 17,
19£, 51.
Steuerverwaltung s. Verwaltung der direkten
und der indirekten Steuern.
Stickschulen 2 4 119.
Stiftungsfonds (s. auch Nebenfonds), Allgemeines
2 ı fE, Kirchliche u. Unterrichts- etc. Fonds
3 ı 1 ff. auf dem Etat des Minist. des Innern
3 6 977 £f., s. auch die Rubriken „Einnahmen“
hei den einzelnen Verwaltungen.
Stiftspensionsfonds 2 6 274.
Stolgebühren 2 ı 63, 64.
Stollengefälle 1 3 54.
Itrafanstaltsverwaltung, Dualismus in der Verwaltung
 und Reformvorschläge 2 6 208 I,
Verwaltung des Innern, Geschichtliches über
Bau und Entwickelung von Strafanstalten
210 ff, Statistik 215, Gegenwärtige Organisation
 und Beamtenpersonal 217 ff, Eitatsmässige
 Behandlung 224 ££., Einnahmen 225 ff,
Ertrag der Gefangenenarbeit 228, Laufende
Ausgaben, Besoldungen etc. 238 ff., Extraordinarium
 247; s. auch „Justizgefängnisse“,
Strandämter, Strandvögte 2 4 34 ff
Strombauverwaltungen 2 5 239.
Stromgefälle 1 9 28, 2 5 157 ff... s. auch Verkehrsabgaben.

Stromregulirungen 2 5 243 fl 8, auch Flussregulirungsfonds.

Strafbefehl 2 9 45.
Strafbescheid 2 9 45.
Strafgesetzbuch 2 9 15.
Strafkammern 2 9 18, 26.
Strafprozess 2 9 8, 12, 14, 15, 20, 28, 39 ff.
Strafsenat s. Senate.
Strafverfügung 2 9 45.
Strafvollstreckung 2 9 46, Kosten der St. 2 9 58
Stundengelder 1 7 139 f, 3 N 226.
Suhalternbeamte s. Beamte.
Iublevationsfonds 2 9 66.
SJummarischer Prozess 2.9 13.
Juperintendanturzulagen 2 ı 45.
Supernumerariat 2 8 27.
3uspension vom Amt 3 8 30.

n er
7
        <pb n="409" />
        A

Sachregister, (Citirmethode: I ı 62 ff. — Band I Buch I $ 62 ff

nn

Jirekten Steuern 1 8 135, 3 N 228; — der
Domänenverwaltung 1 ı 83, 3 N 215; -— der
Eisenbahnverwaltung | 7 216 f£., 3 N 227; —
ler Forstverwaltung 1 2z 62f, 3N 217; —
der indirekten Steuern 1 9.80, 3 N 229; —
ler Lotterieverwaltung | 5 20, 3 N 222; —
der Münze I 621, 3N 223; — der Seeıaandlung
 1 4 9ff.; Bedeutung der Ue. der
Ferschiedenen Betriebsverwaltungen für. die
preussischen Finanzen 3 3 173 £
Jeberschussjahre im 19. Jahrhundert 3 3 204.
Jeberweisungen 3 3 128 ff.
Teberweisung der Realsteuern ] 8 23f., 49,
62ff, 76.
Tmherziehen, Besteuerung des Gewerbebetriebs
im U. 1 3 18, 37, 40, 78, 3 N 228,
/ferschutz- und Dünenbauten 2 2 189, 5
232 ff.
Jmtrieb in den Staatsforsten | 2 4f.
Jmzugskosten 2 8 41, s. auch die einzelnen
Beamtengruppen und Verwaltungszweigen,
Jnfälle im Bergbau 1 3 66, 3N 219; — im
Kisenbahnbetriebe s. „Eisenbahnunfälle*‘.
Jnfallfürsorge für Beamte LI ı 46, 3 66, 7 142,
2 527916, 8 48, 9 201; — für Gefangene
2 9 201.
Jnfallversicherung s, die einzelnen Verwaltungszweige,

Jnionsfonds 2 ı 44.
Tniversitäten (Hochschulen) Geschichte 2 ı
92ff., 1291; — Verfassung 95; -— Statistik
 (Frequenz) 96 ff., 129ff.: — Vermögensverwaltung,
 Stellung im Etat 102; — Einnahmen
 103ff,, 1294, 170.; — Ausgaben
L07., 129, 170f; — KExtraordinarium
123, 3 N 234.; — einzelne Universitäten
129 ff, 3 N 234ff.
Tuiversitätsinstitute 2 1 103, 108€, 129;
— -professoren 2 ı 112ff.; — -stipendien
2 ı 111, 1218.
Jnterbeamte s, Beamte.
Intersteuerämter I 9 60.
Jnterstützungen s. „Remunerationen, ausserordentliche
 u. Unterstützungen‘‘ und 1 ı
58£., 2 8 85, 938, 9 200, im Uebrigen s, bei
len „anderen persönlichen Ausgaben‘ der
einzelnen Verwaltungszweige,
Juterstützungsfonds für Justizbeamte. hbesondere
 2 9 66.
Intersuchungshaft 2 9 39.
Jnterrichtswesen 2 ı 88ff.
Jrlaub 2 8 30.
Urtheil 2 o 40.

Tabakmonopol 1 38 9f.
Tabaksteuer 1 8 10, 16, 9 2, 11, 30f,, 3 N 229.
Tagegelder s. Reisekosten und T.
Talons 3 ı 48.
Tara 1 7 54.
Tarife, Eisenbahn- im Allgemeinen 1 7 49 ff;
— bei Verkehrsabgaben auf Wasserstrassen
2 5 159.
Tarifenquete } 7 71.
Tarifkommission 1 7 73.
Tarifverband 1 7 68.
Taubstummen wesen, -anstalten 2 ı 453 ff.
Technische Centralstelle für Textilindustrie 2
4 15, 64.
Technische Deputation für Gewerbe 2 4 15; —
für das Veterinärwesen 2 z 389.
Technische Hochschulen 2 ı 171 f£, Organisation
 193ff., die einzelnen techn. Hochschulen
 176 f., Frequenz und Lehrerzahl
200 ff, Vermögen und etatsmässige Behandlung
 203 ff, Trinnahmen 203 ff., Ausgaben
207 f£., Nachträge 3 N 236. ;
Telegraphengebühren 1 7 104.
Telegrapheninspektionen 1 7 122,
Textilindustrie, Fachschulen für T, 2 4 90 ff,
3 N 274.
Thalsperren, Förderung von T. 24 123, 5 178.
Fheater 2 ı 489 Anm., I 8 105: — in Kassel
3 3 163.
Thierärzte, Prüfungen u, s. w. 2 2 399.
Thierärztliche Behörden 2 2 389 ff.
Thierärztliche Hochschulen 2 z 290 ff, Berlin
292, Hannover 300 £,, Euntwickelung der
T. H., Etatstitel 306 £., 3 N 264; — Institute
an den Universitäten 2 z 310 ff,
Thiere, Tarif für Beförderung lebender T. 1
7 73.
Thiergarten bei Berlin 2 8 741; — bei Cleve
1 2 20.
Thiergartenverwalter 1 2 29.
Todesstrafe 2 9 46.
Torfgräbereien 1 z 18, 44, 3 N 216, 2 z 180.
Torfstreufabrik 1 2 18,
Torfverwalter 1 2 29.
Transkriptions- und Hypothekenbehörde in
Frankturt a. M. 2 9 19, 75.
Transportkosten 2 9 194
Tribunal in Königsberg 2 9 14, 16.
Turnlehrer s. Lehrerbesoldungen bei den verschiedenen
 Schularten und Prüfungskommissionen,

Turnlehrerbildungswesen 2 ı 364 ff.

IT.

4
Tr

Jebereinkommen, internationales U, über den
FEisenbahnfrachtverkehr I 7 74.
Uebergangsabgaben I 9 30.
Jebernachtungsgelder I 9 75, 2 5 201, s. auch
„Nachtgelder*. ö
Jebernachtungsräume 1 7 159.
Jeberschüsse der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung
 1 3 116f, 3 N 219; — der Bernsteinverwaltung
 I z 118, 3N 220; — der

Veranlagung der Einkommensteuer ] 8 54; —
der Ergäuzungssteuer 1 8 69; — der Grundsteuer
 1 8 33; — der Gebäudesteuer 1 8 34;
— der Gewerbesteuer I 8 18, 38; — der
Klassensteuer 1 8 17, 22; — der klassifizierten
 Einkommensteuer 1] 8 22,
/eranlagungskommissare 1 8 109, 117; —
-kommissionen 8, Veranlagung.
Terbrauchssteuern, Gesetz betr. die Zölle u. V.
18316.92.3:212ff
        <pb n="410" />
        3 N 217 == Band II Nachtrag $ 217.) Sachregister,

30

Verbrechen, Prämien zur Ermittelung von V,
2 6 206.
Verfahren, gerichtliches s. Civilprozess, freiwillige
 Gerichtsbarkeit, Strafprozess, Auseinandersetzungen
 uSW.
Vereinszollgesetz 1 9 49, 61.
Verjährungsfristen, Gesetz betreffend die VS.
Reclamationen.
Verkehrsabgaben 2 5 157ff.; — -behörden 161 f
Verkehrsausschuss 1 7 73; -— -infektion 1 7 122
MESSEN bei Generalkommissioner
2 2 99ff; s. auch Kataster.
Vermögen, steuerbares V, nach der Ergänzungs:
steuer 1 3 68; — -sanzeige 1 38 64; —
-steuer 1 8, 2, 11, 15 s. auch Ergänzungssteuer.

Verschuldung des ländl. Grundbesitzes 3 2 17.
Versetzung 2 8 29, V. in den einstweiligen
Ruhestand ebendort.
Versicherungsrevisoren ®% 6 80 ff.
Verstaatlichung s. Eisenbahnverstaatlichung.
Versuchsanstalt, chemisch-technische 1 3 25,
27; — -stationen u. -wirthschaften s. Landwirthschaftl.
 V.; — u. Prüfungsanstalt für
Wasserversorgung u. Abwässerung 3 N 258,
Vertheidigung 2 9 39.
Verwaltung der direkten Steuern, Organisation
1 8 108f, 3 N 228; — der indirekten
Steuern, Organisation I 9 55ff., 3 N 229:
Verwaltungsdienst, Vorbildung zum höheren
V. 28 25; -— -gerichte 2 8 15, 17, 21;
— -gerichtsdirektoren 2 8 21, 24, 38, 56;
— -kostenbeiträge im Bereich der indirekten
Steuerverwaltung 1 9 52; — -organisation
s. Landesverwaltung, allgemeine ; — -rechtspflege
 2 6 50ff.; — -strafverfahren bei Zuwiderhandlungen
 gegen Zollgesetze und
sonstige Vorschriften über indirekte Abgaben
 1 9 20; — -streitverfahren, Kinnahmen
 aus dem V, 2 8 100; — -zwangsverfahren
 1 8 19.
Veteranen, Unterstützungsfonds 2 6 2671.
Veterinärwesen u. -polizei 2 z 386ff., Kinnahmen
 387, Ausgaben 388ff., 394ff., insbesondere
 für Veterinärpolizei 408 ff.
Viehseuchen 2 2 404£.
Viehverkehr | 7 82, 92, 3 N 225.
Viehverwerthungs-Genossenschaft 3 N 268.
Viehzucht 2 2 330 fi, Gross- 380 ff., Klein-362
 1E, 3 N 266.
Vikariatseinrichtungen evang. 2 ı 65ff.
Vitriol und Vitriolerze | 3 81, 82 (Preise), 83,
107, 3 N 218.
Volksbibliotheken 2 ı 568.
Volksschule, Geschichtliches 2 ı 305 ff., 392 f£.,
Statistik 396 f£., Schulunterhaltungsgesetze
311, Einnahmen 312, Ausgaben 313, 401 ff,
Lehrerbesoldungen 408 ff., 3 N 246, Pensionen
416 f£., Reliktengelder 421 f£, Unterstützungen
für Lehrer, Relikten etc. 2 ı 427 fi, Zuschüsse
 gemischter (persönlicher und sächlicher)
 Natur 2 ı 431 f£, neue Schulstellen
432, Westpreussen und Posen 433, Allgemeiner
 Dispositionsfonds 434, Zuschüsse
sächlicher Natur 435 ff., Leistungsunfähigkeit
 der Schulgemeinden, Gnadenunterstützungen

 der Schulgemeinden 436 ff, Kxtraordinarilum
 439, 3 N 244.
Volkswirthschaftsrath 2 4 15.
Vollziehungsbeamte 1 8 116, 121, 3 N 228.
Vorarbeitskostenfonds % 2 148 ff.
Voreinschätzung und Voreinschätzungskommissionen
 s. Veranlagung der Einkommensteuer.
Vormundschaftsordnung 2 9 22.
Vortragende Räthe 2 8 24, 38.
Voruntersuchung 2 9 40.

WW.

Waagegelder 1 9749 f., 2 5 160.
Waarenhaussteuer 1:38,79, 136, 3 N 228.
Waarenverkehr, Statistik des W. und statist.
Gebühr 1 9 29.
Waarenverschluss, zollamtlicher 1 9 49.
Wachtschiffe 1 9 76.
Wagenbenutzung, gegenseitige 1 7 99, 178, 3
N 225 £
Wagenbureau } 7 99.
Wagenklassen 1 7 54f, 61, 65, 3 N 225.
Wagenmiethe s. Wagenbenutzung.
Wagenraumsystem 1 7 67.
Wagenraumtarif 1 7 69.
Nagenverband, Staatsbahn-W. 1 7 96, 99.
Waisengeld s. Witwen- und W.
WNaisenhäuser und Wohlthätigkeitsanstalten 2
ı 468 ff. (Kultusministerium) und 2 6 271
(Ministerium des Innern).
Waldbeeren s. Beerensammeln.
Naldeck und Pyrmont, Fürstenthümer, Bedürfnisszuschuss
 3 3 152 ff.
Naldreinertragslehre 1 2 5.
Naldschutz 2 z 193, -Genossenschaften 194
Naldstreu 1 2 12.
Valdungen, gemeinschaftliche 1 z 3.
Naldwärter I 2 27£, 31, 33 £, 3 N 217.
Naldweide I 2 12.
Waltrop 3 N 218 f.
Wanderlagersteuer 1 3 41.
Wanderlehrer (landwirthschaftliche) 2 2 287,
Nartogelder 1 7 202, 2 8 29, 61, 80, 9 188 ff
Wasserbaubehörden 2 5 216 ff, 259.
Nasserbaufonds 2 5 219 ff.
Wasserbauinspektoren 2 5 182, 216.
Wasserbauten 2 4 1, 2 5 158, 164, 215 ft,
266, 290.
Wasserfläche Preussens 2 2 365.
Wasserleitungen, bergfiskalische 1 3 54, 115,
3 N 219.
Wasserstände, Beobachtung der 2 2 417.
Nasserstrassenpolitik 3 3 198.
Nasserwirthschaft bei den Berg- und Hüttonwerken
 des Oberharzes 1 3 75.
Nasserzinse als KEinnahme bergfiskalischer
Wasserleitungen 1 3 54, 3 N 218.
Webelehranstalten 2 4 98,
Nebereilehrwerkstätten 2 4 99.
Webeschulen 2 4 90 ff.
Wechselprozess 2 9 36.
Wechselstempelsteuer I 9 16, 44, 3 N 229.
MaonEnl 8. Braunkohlenbergwerke und Gipsrüche.
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        0 Sachregister. (Citirmethode: I ı 62 ff. = Band I Buch 1 $ 62 f£)

Wegebau- und Unterhaltung 2 5 268 ff.
Wehrpflichtige, Verfahren gegen ausgebliebene
W.2 9 45.
Weichen | 7 167£, 3 N 226, s. auch Central-W.-Apparate.

Weichensteller 1 7 125ff.. 132, 3 N 226.
Weilbach s. Mineralbrunnen,
Weinbau u. s. w. -schule Geisenheim 2 2 262,
3 N 264. (VIMM.
Weinbauschulen (niedere) und -kurse 2 2 270ff.
Weinbauzucht 2 2 325 ff.
Weinberge, fiskalische s. Weingüter,
Weingüter, fiskalische 1 ı 34f., 81, 3 N 214 £
Weinsteuer 1 8 16, 9 2, 8a, 40.
Werbungskosten der Forstverwaltung 1 2 36,
3N 217.
Werksbeamte s. Betriebsbeamte.
Werkstätten s. Eisenbahnwerkstätten.
Werkstätteninspektionen 1 7 122, 3 N 226.
Werthklassifikationssystem 1 7 68.
Werthsystem 1 7 67.
Weserschifffahrtsabgaben L 9 22.
Westlicher Fonds 2 z 422, 3 N 268.
Wiederaufnahme des Verfahrens 2 9 35, 43.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand % 9
31, 39.
Wiesen 1ı 29, 43, 69, 2 13, 41, 3 N 214, 216.
Wiesenbaubeamte 2 2 99, 170 ff.
Wiesenbauschulen 2 2 272 ff, 3N 264 (1X).
Wildschaden 1 z 40.
Wilhelmj’sche Weingüter 3 N 214, 217,
Wilhelmshaven - Oldenburger Eisenbahn 1 7
U11£, 3 N 225.
Windbrüche 1 2 8.
Winterschulen, landwirtschaftliche 2 z 243 ff,
3 N 264 (VI).
Wirthschaftsabgaben in den Hohenzollernschen
Landen 1 8 77, 9 41. ,
Wissenschaft (wissenschaftliche Institute) 2 ı
482 ff, 3 N 253, Einnahmen 2 ı 483, ordentl.
Ausgaben 555 ff, Extraordinarium 591, einzelne
 Fonds für W. 5908, 3 N 253.
Wissenschafl, Prüfungskommissionen 2 ı 297.
Wittwenpensions- und Unterstützunyskasse
Berlins 2 8 44.
Wittwen- und Waisengeld 2 8 44 ff, 87,
Wittwen- und Waisengeldbeiträge s. Wittwenund
 Waisengeld und Einnahmen der einzelnen
 Verwaltungen.
Wittwen- und Waisenverpflegungsanstalten 2
8 44f., 47, 38 ff.
Wohlfahrtseinrichtungen der Berg-, Hüttenand
 Salinenverwaltung 1 3 64f£, 89, 101,
110, 3 N 219; — der Eisenbahnverwaltung
} 7 155, 3 N 228; — der Bauverwaltung
3 © 92794

Wohlfahrtspolizei, städtische 2 6 93a, 108.
Wohlthätigkeitszwecke Fonds für — auf dem
Etat des Ministers des Innern 2 6 266 ff.
Vohnungsgeldzuschuss 2 8 34, 39, s. auch die
ainzelnen Beamtenkategorien und Verwalbuneszweige,


FF.

Zaborze, Zentralverwaltung in Z. s. Steinkohlenbergwerke.

Zahnärzte 2 ı 621
Zeichenlehrer s. Bosoldungen bei höheren,
mittleren, niederen Schulen und Prüfungskommissionen.

Zeichenakademie Hanau 2 4 100 ff., 3 N 281.
Zeitungsstempel 1 8 13, 9 5, 16.
Zettelgelder 1 9 49f.
Zeugen 2 9 39.
Zeughaus 2 7 298.
Ziegenzucht 2 2 361.
Ziegeleifachschule in Lauban 2 4 101.
Zink 1381, 82 (Preise), 83, 107, 3 N 218; —
-blende s. Zinkerz; — -erzbergwerke s. Erzbergwerke;
 — -erze 1 3 46, 107, 3 N 218;
— -vitriol s. Vitriol.
Zins, Zinsfuss 3 ı 41 ff, s. auch 2 ff; —
-garantieen des Staats für Privatbahnen 1
7 7, 10, 16, 20, 26, 834; — -koupons 3 ı
48; — -talons 3 ı 48; — -termine 3 1 47.
Zölle 1816, 9 2 6, 261, 3 3 123, 3 N 229.
Zollämter 1 9 60ff., 3 N 229; — -kreuzer I
9 76, 3 N 229; — -Jäger 1 9 49; — -tarif
19 7f, 8 N 229.
Zoll- und Steuerverein, Thüringischer 1 9 6,
78, 3 N 229.
Zollverein und Zollvereinigungsverträge 19 6f.
Zuchtgestüte s. Hauptgestüte.
Zuchthäuser s. Strafanstaltsverwaltung.
Zuchthausgefälle 2 9 68; — -strafe 2 9 46.
Zuchtpolizeigericht 2 9 12.
Zuckerprämien 1 9 13, 3 N 229; — -steuer I
9 13, 32f, 3 N 239,
Zustellungen 2 9 31.
Züge, Kosten der Z. 1 7 165, 3 N 226.
Zugführer | 7 125, 132ff., 3 N 226.
Zuständigkeitsgesetz 2 8 14, 18.
Zwangserziehung nach $ 56 St.G.B. 2 6 249,
nach Gesetz v. 2. Juli 1900 253ff.; — -verfahren
 s. Verwaltungszwangsverfahren; —
-vollstreckungsgebühren 1 9 24; — -versteigerung,
 RE WAlTAHN, -vollstreckung 2 9 37.
Zwanzigsste der Friedrichsgrube 1 3 52. 85.

1
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        SF. Guttentäg, Verlagsbuchhandlung, G. m. b. H. in Berlin,

In neuer Auflage beginnt zu erfcheinen:

Bürgerliches Gefetzbuch

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Wirklidher Geheimer Rat und orbentlicher Honvrarprofeifor an ber Univerfität Göttingen,

in Verbindung mit
Dr. X. Achille8 +, Dr. S. Andre, M, Sreiff, . Mitgen,
Neidhagericht&amp;amp;rat, orbentlicher Brofellor, Geheimer Ober-Zuftizrat, Landrichter,
DD. Strecfer, Dr. €. Strohal, Dr. X, Uuzuer,
KQandrichter, Seh. Hofrat, ord. Profefior, Oßber-Reglierungstat.

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Die Fortfegung erfdheint in Halbbänden bezw. Lieferungen.
Das Merk, von dem ieder Band einzeln käuflich, wird im Jahre 1905 vollendet vorliegen.

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Unter Mitwirkung von
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S. Dorner — D. Gierfe — F. Heht — BP. Heildborn — €. Heymanıı — DO. Kochner
x, Aohler — &amp;amp;. Laß — D. Senel — &amp;amp; p, Meier — L. Mitteis — I. Stranz — U. Stug
AO, v. Beh — %. Wachenfeld — X. Weiffenbach

herausgeaeben von
Dr. Yofef Kohler,
Arbentl. Mrofeffor ber Nechte in Berlin.
Sedilte, der Nenbearbeitung erfte Auffage,
Ber. 8°. 2 Bände. Preis 50 ME, gebunden in Halbfranz 55 ME,
Band I.
Nechtsphilofophie und Yniverfalgefdidte, von SI. Kohler.
3ivilrecht.
Sefdhihte und Quellen des römifhen RechtZ unter Anlehnung an Bruns und Pernice, von
Otto Zenel (Straßburg I. SE.)
Brundzüge der deutjhen Rechtsgefchidte, von S. Brunner (Berlin).
SemeineS römifhes Recht, unter Anlehnung an Bruns und Ed, von L. Mitteis (Leipzig).
Srundzlige des deutfhen PrivatrechtS, von Dito SGierke (Berlin).
Bürgerlides Recht, von I. Kohler (Berlin).
Zufäge:
Verhältnis des KeichsprivatrechtS zum Landesprivatrecht, von I. Stranz (Berlin).
Überblitt über die außerdeutfchen Privatrechtsordnungen: aa) Überblick über das eng:
Hehe und amertfanijdhe Privatrecht, von Srnfi Seymann (Königsberg). bh) SGrundzüge
 des romanijden Rechts, von X. Crome (Bonn). cc) Yberblid über das
rulfijhe Recht, von Dita v. Beh (Verlin).
Srundzüge des SandelSrecht3, von Otto Gierke (Berlin).
Wechjel- und Schekrecht, von Seorg Cohn (Zürtdh).
Hypothekenbankrecht, von %. Seht (Mannheim).
Baud II
Xnternationales Privatrecht, von X. v. Bar (Göttingen).
Zivilprogeß: und Konkursrecht, von I. Kohler (Berlin).
Freiwillige GerichtSbarkeit, von SE. Dorner (Karlöruhe.
Strafredit.
Strafrecht mit Ausfchluß des Militärftrafrechts, von F. Wacdhenfeld (Moftodt).
Ztrafprozeß, von €. Beltng (Zübingen).
Mikitärrecht: | em | yon Julius Weiffenbach (Yerlin),

L,
7

UT.

” Öffenttides Hedi,
Deutjches Staatsrecht, von Gerhard AnfhHüß (Setdelberg).
Verwaltungsrecht, von Ernit v. Meier (Berlin).
ArbetterverfidherungSrecht, von Zudbmwig Laß (Berlin).
Kirchenrecht (Sefchicdhte und Syftem), von Ulrich Stug (Freiburg t. Yr.).
Suropüifches Bölferrecht, von P. Heilborn (Berlin).
Aolontalrecht, von OD. Koscbner (Berlin).

.

Druck von Otto Walter, Berlin 8. 14.
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        ne

x
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        ®

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        <pb n="417" />
        <pb n="418" />
        <pb n="419" />
        <pb n="420" />
        <pb n="421" />
        <pb n="422" />
        <pb n="423" />
        <pb n="424" />
        <pb n="425" />
      </div>
    </body>
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</TEI>
