Erster Hauptabschnitt.

Einleitung.

$ 1. Wenn in der vorliegenden Lieferung die Handels- und
Gewerbeverwaltung (Buch IV) mit der Bauverwaltung (Buch V)
gemeinsam behandelt ist, so war dabei nicht nur der mehr formelle
Gesichtspunkt massgebend, dass die Einnahmen und Ausgaben beider
Verwaltungen bis Ende der 70er Jahre auf einem gemeinsamen Etat
standen. Die gleichzeitige Behandlung beider Verwaltungen rechtfertigt
 sich auch wegen der gemeinsamen wirthschaftlichen Natur der
Mehrheit ihrer Ausgaben. Die Thätigkeit der Bauverwaltung gliedert
sich in eine solche für Hochbau und für Wasserbau. KErstere kommt
allen staatlichen Einrichtungen, allen Berufsarten, den landwirthschaftlichen,
 wie den handel- und gewerbetreibenden zu Gute. Die
Wasserbauten dienen dagegen fast ausschliesslich dem Handels- und
Schiffahrtsverkehr und fördern somit im Wesentlichen die von dem
Handelsminister zu vertretenden Handels- und gewerblichen Interessen.
 Die Ausgaben gerade für Wasserbauten haben aber in den
letzten Jahrzehnten im Etat der Bauverwaltung einen immer breiteren
Raum eingenommen. Man wird gegenwärtig über 80 Proz. aller Ausgaben
 auf dem Etat der Bauverwaltung auf im Interesse der Wasserbauverwaltung
 gemachte Aufwendungen rechnen können.
Will man die gesammten Ausgaben des Staates für industrielle
und Handelszwecke denjenigen für landwirthschaftliche Zwecke gegenüberstellen,
 so ist es um so nothwendiger, die zur Förderung der
Schiffahrt gemachten Aufwendungen an Wasserbauten mit in Anrechnung
 zu bringen, als die Ausgaben für solche Wasserbauten,
Welche wasserwirthschaftlichen oder Landesmeliorations-Zwecken
 dienen, also in erster Linie der Landwirthschaft zu Gute
kommen, nicht auf dem Bauetat, sondern auf dem landwirthschaftlichen
 Etat nachgewiesen werden und die Gesammtausgaben dieses
Etats sowohl im Ordinarium, wie noch mehr im Extraordinarium
wesentlich dadurch beeinflusst werden.
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, Il,