Dritter Hauptabschnitt.
Laufende Ausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung.


Allgemeines.
$ 12. Bereits in der Einleitung ist ausgeführt worden,‘ weshalb
eine Vergleichung der Gesammtausgaben der Handels- und Gewerbeverwaltung
 in der Jetztzeit mit weiter zurückliegenden Zeiträumen
nur geringen Werth beanspruchen kann. Es kommt zu dem dort
Gesagten hinzu, dass durch die Kinfügung dreier Betriebe mit
wenigstens zum Theil gewerblichem Charakter (Bernsteinwerke,
Porzellanmanufaktur und Institut für Glasmalerei) in den Etat dieser
Zuschussverwaltung die Gesammtausgabe den Charakter der Zusammenfassung
 gleichheitlicher wirthschaftlicher Ausgabegruppen einbüsst. Es
wird daher eine vergleichende Gegenüberstellung der jetzigen Ausgaben
mit denen früherer Zeiten für die Einzelzweige der Handels- und
Gewerbeverwaltung vorbehalten werden müssen.
An dieser Stelle ist dagegen hervorzuheben, dass es im Interesse
einer systematischen Darstellung nicht immer möglich war, in der
Eintheilung genau dem Schema des Etats zu folgen.
Die diesseitige Eintheilung wird folgende sein:
I. Centralverwaltung (Ministerium). Kap. 67 des Etats.
II. Ausgaben zum polizeilichen Schutze und zur Beaufsichtigung
von Gewerbe und Handel. Dieser Abschnitt umfasst die Ausgaben von
Kapitel 68 des Etats. Die im Etat gewählte Ueberschrift „Handels- und
Gewerbeverwaltung“ konnte nicht beibehalten werden, da sie zu wenig
besagt und nur die Bezeichnung des Gesammtetats auf eine einzelne
Ausgabegruppe anwendet, Auch die Reihenfolge der Titel dieses Kapitels
liess sich nicht beibehalten. Im Nachfolgenden werden vielmehr
unterschieden die Ausgaben des Kap. 68, welche betreffen A. die
Schiffahrt, Tit. 1 u. 2, 5, 8, 11, 13, 14; B. Handel, Tit. 3a, 3ec, 6a, 9a, 11,
15; C. Gewerbe und Industrie, Tit. 3, 3b, 4, 5, 6, 6b, 6c, 6d, 7, 9, 11,
12, 15 u. 16. Unter A. wird, um die Materie nicht auseinanderzureissen,
auch das Navigationsschulwesen aus Kap, 69, das ohnedies in nur
losem Zusammenhange mit dem übrigen Fachschulwesen steht, mit
herübergenommen und hier behandelt werden.