L Abschnitt. Centralverwaltung. $$ 12, 13.

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III. Ausgaben für gewerbliches Unterrichtswesen (mit Ausnahme
les Navigationsschulwesens), Kap. 69.
IV. Ausgaben für direkte Pflege und Förderung von Gewerbe
und Industrie. Diese Ausgaben sind in Kap. 69 des Etats mitenthalten,
werden aber aus den in 8 122 ff. näher erörterten Gründen als besonderer
 Abschnitt behandelt.
V. Porzellanmanufaktur, Kap. 69a.
VI. Institut für Glasmalerei, Kap. 69b.
VII. Vermischte Ausgaben, Kap. 70.
Die Bernsteinwerke (Kap. 68a) sind bereits bei den Veberschussverwaltungen
 behandelt.') Die Technische Centralstelle für Textilindustrie
(Kap. 69e) findet bei II, III u. IV an geeigneter Stelle Erwähnung.

Centralverwaltung (Ministerium). ;
Entstehung.
_ $183. Bei den Behördenorganisationen und -reorganisationen, welche
in den 3 ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts in Preussen stattfanden
 und mit dem Publikandum vom 16. Dez. 1808 begannen, wurde
weder für Landwirthschaft, noch für Handel und Gewerbe die Bildung
ainer selbstständigen Centralbehörde für nothwendig erachtet, was wohl
zum Teil damit zusammenhing, dass man damals unter dem Einflusse
der Adam Smith’schen Lehren auf diesen Gebieten „das erleuchtete
Selbstinteresse“ des Einzelnen durchaus in den Vordergrund stellte
and die staatliche Unterstützung und Förderung aller Gewerbe auf
las geringste Mass einzuschränken bemüht war; die Handels- und
Gewerbe- ebenso wie landwirthschaftliche Verwaltung wurden als
Neb en verwaltungszweige anderen Ministerien angegliedert. Bald
‘heilte?) man sie dem Ressort des Innern, bald dem der Finanzen zu,
schliesslich errichtete man (1844) einen besonderen Handelsrath, der
hauptsächlich aus Ministern verschiedener Ressorts bestand und daneben
3in Handelsamt, mit einem Präsidenten an der Spitze, welches aber
mehr eine berathende, als verwaltende Thätigkeit ausübte, indem es
bestimmt war, zu fortwährender Erhaltung einer vollständigen Uebersicht
 über den Zustand und Gang des Handels und der Gewerbe die
nöthigen Nachrichten zu sammeln und mittelst derselben die vor den
Handelsrath gehörigen Angelegenheiten vorzubereiten, wogegen
demselben keine Theilnahme an der Verwaltung des Handels- und
Gewerbewesens zustand, welche vielmehr den bisher dafür angeordneten
Behörden verblieb. Die Kurie der 3 Stände des ersten vereinigten Land-[.

 Abschnitt.

) Bd. I Buch 1II $ 118. _
X) Näheres bei v. Rönne, Staatsrecht Bd. IIL $ 195.