I. Abschnitt. Centralverwaltung. $$ 16, 17.
1879/80 1902
M. M.
Besoldungen . . .. 124700 315900
Wohnungsgeldzuschüsse . . . . 20100 53 040
Andere persönliche Ausgaben . . 29300 41 950
Sächliche Ausgaben . . . 27 700 85 790
201800 496 680
Die Steigerung beträgt also 145 Proz,
‚ Die Vermehrung der etatsmässigen Beamtenstellen im gleichen
Zeitraume ergiebt sich aus folgenden Zahlen:
1879/80 1902

1013

Unterstaatssekretär
Direktoren . . .
Vortragende Räthe
Bureaubeamte .
Kanzleisekretäre
Unterbeamte . ..
Technische Denutation

1
26
15

89

7)

Die Gehälter der Direktoren, vortragenden Räthe, ständigen Hilfsırbeiter,
 Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten weisen gegenüber denen
ler übrigen Ministerien keine Verschiedenheit auf. Es kann daher
aier auf die Erläuterungen bei den übrigen Centralverwaltungen Bezug
zenommen werden.
Die Mitglieder der technischen Deputation für Gewerbe
versehen ‚ihr Amt nebenamtlich. Auch die Gehälter sind dem-»ntsprechend
 bemessen. Ein Mitglied bezieht gegenwärtig noch 4200
Mark, eins 2400 M. Diese beiden Gehälter sind pensionsfähig, die
übrigen Mitglieder bekommen je 1500 M.,?) 3 weitere Mitglieder eraalten
 je 1500 M. aus Kap. 67 Tit. 9.
_ Für den Volkswirthschaftsrath, weicher aus 75 vom König
ür eine Sitzungsperiode von je 5 Jahren zu berufenden Mitgliedern
Jesteht, von denen 45 durch die Minister für Handel und Gewerbe,
ür öffentliche Arbeiten und für Landwirthschaft auf Grund der
Präsentation einer doppelten Anzahl durch Wahl der Handelskammern,
ler Vorstände der kaufmännischen Korporationen und der landwirthschaftlichen
 Vereine vorzuschlagen sind, sind Kosten nur in den ersten
Jahren dadurch entstanden, dass den auf direkten Vorschlag der zuständigen
 Minister berufenen Mitgliedern Reisekosten und Tagegelder
Z3ewährt werden mussten. Diese Kosten wurden auf Fonds der
Handels- und Gewerbeverwaltung übernommen. Später sollte ein

. 1) und 2 ständige technische Hilfsarbeiter (1 Regierungs- und Baurath und ein Rexlerungs-
 und Gewerbeschulrath).
2) In den 80er Jahren nur 900 M. (Etat 1897/98 Erläuterungen zu Kap. 67 Tit. 7).
FM