1014 Dritter Hauptabschnitt, Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung,
Betrag von 16000 M. zu Diäten und Reisekosten für Mitglieder des
Volkswirthschaftsraths im Etat vom Jahre 1883/84 unter Kap. 67
Tit. 11a des Etats der Handels- und Gewerbeverwaltung ausgebracht
werden. Das Abgeordnetenhaus lehnte jedoch die Forderung ab. Seitdem
 sind keine Ausgaben für den Volkswirthschaftsrath mehr vorgekommen.


$ 18. Die einzelnen Titel des Kap. 67 geben im Uebrigen zu
besonderen Bemerkungen keine Veranlassung. Nur ist darauf hinzuweisen,
 dass sich der Bureaubedürfnissfonds (Tit. 11) mit dem auf dem
Etat der Berg- u. s. w. Verwaltung stehenden Kap. 19 Tit. 9 überträgt.
Tit. 13 enthält 21500 M. zur Miethe einer Dienstwohnung für den
Minister. Diese Wohnung liegt verhältnissmässig weit entfernt von
den Geschäftsräumen des Ministeriums, was manche Unbequemlichkeiten
 und auch Zeitverlust zur Folge hat. Es wird nunmehr beabsichtigt,
 hinter den Geschäftsräumen eine neue Ministerial-Dienstwohnung
 zu erbauen.

II. Abschnitt.
Ausgaben zum polizeilichen Schutz und zur Beaufsichtigung
 von Gewerbe und Handel.

A. Ausgaben im Interesse der Schiffahrt.
(Kap. 68, Tit. 1, 2, 5, 8, 10—10b, 11, 13, 14, Kap. 69 Tit. 1 u. 8. w.)
&amp; 19. Der Staat hat es von Alters her bei der grossen Bedeutung
des Schiffahrtsgewerbes für Handel und Industrie für seine ‚Aufgabe
betrachtet, sowohl hinsichtlich der Seeschiffahrt (Rhederei), als auch
der Binnenschiffahrts diejenigen Massregeln und Einrichtungen zu
treffen, welche zum Schutze dieses Gewerbes beitragen und die Sicherheit
 und Bequemlichkeit desselben zu erhöhen geeignet sind.
Seit Entstehung des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen
Reiches ist nun allerdings (durch Art. 4 No. 7 u. 9 der Reichsverfassung)
ein grosser Theil der die Schiffahrt betreffenden Angelegenheiten auf
das Reich übergegangen.
Art. 4 lautet an den bezüglichen Stellen wie folgt: Der Beaufsichtigung Seitens des
Reichs. und der Gesetzgebung desselben unterliegen:
7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der
Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer
Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
9. der Flösserei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstrassen
 und der Zustand der letzteren, sowie die Fluss- und sonstigen Wasserzölle; [desgleichen
 die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken)].
Die auf Grund dieser Verfassungsbestimmungen vom Reich zu erlassenden
 und bereits erlassenen Vorschriften hindern indessen nicht,
dass daneben nicht nur für staatliche Gesetzgebung und Anordnungen