IL, Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel, $$ 18—20, 1015

auf verschiedenen das Schiffahrtsgewerbe betreffenden Gebieten genug
Raum bleibt, sondern dass vor Allem die ausführenden Verwaltungsbehörden
 in der Hauptsache staatliche Behörden und Beamten sind.
In Preussen wurden bis zum Jahre 1879/80 die sämmtlichen Seeund
 Binnenschiffahrts- Angelegenheiten von einer Centralstelle aus,
von dem Ministerium für Handels-, Gewerbe- und Bauwesen bearbeitet.
Seitdem in jenem Jahre eine Trennung in zwei Ministerien erfolgte,
hat eine Theilung der Verwaltungsbefugnisse stattgefunden, die aber
in der Provinzialinstanz nicht streng durchgeführt ist und auch in der
Centralinstanz öfters zu Meinungsverschiedenheiten über die richtige
und zweckmässige Abgrenzung Anlass gegeben hat.
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Errichtung und
Erhaltung der zur Sicherheit und Bequemlichkeit der Schiffahrt erforderlichen
 baulichen Anlagen, sowie die Erhebung von Benutzungsabgaben
 sowohl auf See- als in Binnengewässern und Häfen Sache
der Bauverwaltung ist,!) während Schutz und Fürsorge für den Verkehr,
 die Strom-Schiffahrts- und Hafenpolizei zum Ressort des
Handels- und Gewerbeministeriums gehört (Landesverwaltungsgesetz
vom 30. Juli 1883 88 136, 188).
An Behörden, welche mit Ausübung der zum Schutze der Schifffahrt
 dem Staate obliegenden Aufgaben betraut sind, kommen in Betracht
 die allgemeinen Schiffahrts- und Hafenpolizeibehörden, die
Lootsenbehörden, die Strandämter, Seeämter, Musterungsbehörden
(sowie speziell für den Rhein die Rheinschiffahrts-Centralkommission).
Im Folgenden wird auf die einzelnen Behörden in gedachter
Reihenfolge eingegangen werden, sodann aber im Anschluss an das
Musterungswesen auch noch — der Zusammengehörigkeit des Stoffes
wegen — das Navigationsschul- und Schifferprüfungswesen zur Erörterung
 gelangen.

I. Schiffahrts- und Hafenpolizeibehörden.
8 20, Bei der Ausübung der polizeilichen Befugnisse in der
Provinzialinstauz hat man See- und Binnengewässer zu unterscheiden.
Seegewässer.
In den Seegewässern, als welche hauptsächlich Seehäfen und
deren Verbindungsstrassen mit dem Meere in Betracht kommen, sind
mit der Wahrung der lokalen und landespolizeilichen Funktionen
meist, besonders in den mit umfangreichen Verkehrsanstalten ausgestatteten
 Häfen, sog. Schiffahrtskommissionen betraut. Diese
nehmen die Verwaltung der die Interessen des Bauten- wie des

Was die Abgabenerhebung anbetrifft, So War bis 1882 neben dem Bautenminister
auch der Handelsminister zuständig. Durch Allerh. Erl. vom 4. September 1882 (G.-S. S. 360)
wurde indessen bestimmt, dass künftig die Tariffeststellungen für Verkehrsabgaben nur
durch den Minister der öffentlichen Arbeiten und Finanzminister erfolgen sollten, ausser
bei Hafenabgahen, wo auch der Handelsminister noch mitwirkt.