IL Abschnitt, Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 23a — 25, 1019

Tit. 15 u. 16) und deren Bemannung (Kap. 65 Tit. 4, 9 u. 13) stehen auf
dem Bauetat. Nur die Beschaffungskosten für solche der Schiffahrtsund
 Strompolizei dienenden Fahrzeuge werden im Extraordinarium
der Handels- und Gewerbeverwaltung ausgeworfen. (S. auch Buch V
$ 222) vgl. z. B. Etat 1900 u. 1899 Kap. 7 Tit. 1, 1896/97 Tit. 1 u. 8. w.
S. auch 8 152,

Il. Lootsenwesen.
$ 24, Schon nach &amp; 51 der Preuss. Gewerbeordnung vom
17. Januar 1845 durften die Geschäfte des See- und Binnenlootsen nur
von denjenigen Personen betrieben werden, welche als solche von den
verfassungsmässig dazu befugten Behörden oder Korporationen angestellt
 oder konzessionirt waren. Diese Bestimmung ist aufrecht
erhalten durch &amp; 34 Abs. 3 der R.-G.-O. Ausserdem haben sich
nach $ 31 Abs. 1 der R.-G.-O. alle Lootsen durch ein Befähigungszeugniss
 der höheren Verwaltungsbehörde über ihre Qualifikation
auszuweisen. Das Zeugniss gilt nur für das darin namhaft gemachte
Fahrwasser.
Unter Geltung dieser allgemeinen Bestimmungen hat sich das
Lootsenwesen für Seeschiffe in Preussen nicht einheitlich, sondern der
Grundform nach zwiefach verschieden gestaltet, nämlich als Staatslootsenwesen
 in den Provinzen Ostpreussen, Westpreussen und Pommern
und als gewerbliches Lootsenwesen in den Provinzen Schleswig-Holstein
 und Hannover.

1. Vestliche Provinzen (Ostpreussen, Westpreussen und Pommern).
 $ 25. Nach dem Allgemeinen Preussischen Landrecht (II. Theil
Tit. 88 1497) bezw. nach dem Schwedisch-Pommerschen Seerecht vom
15. Februar 1805 (Kap. 7 8 1) bestand in diesen 3 Provinzen früher
{ast uneingeschränkter Lootsenzwang, d. h. die polizeiliche Verpflichtung
 der Schiffe, beim Einlaufen in den Hafen, beim Verlassen
desselben und beim Befahren der Binnengewässer zwischen den Häfen
und dem offenen Meere sich stets der Lootsenhülfe zu bedienen. Vielfache
Beschwerden darüber, dass dieser Lootsenzwang über das Bedürfniss
hinausgehe, den Betrieb der Seeschiffahrt vertheuere und unnöthigem
Aufenthalt verursache, führten zum KErlass des Gesetzes vom 9. Mai
1858, betreffend die Erleichterung des Lootsenzwanges in den Häfen
und Binnengewässern der Provinzen Preussen und Pommern, welches
den Lootsenzwang als Regel zwar aufrecht erhält, jedoch die nähere
Feststellung der Fälle, in welchen er eintreten soll, den Bezirks-Regierungen
 überweist.
Mit dem staatlichen Lootsenzwang steht im inneren Zusammenhang,
 dass das ausübende Lootsenpersonal, die Lootsen und Oberlootsen,
wie auch deren unmittelbare Vorgesetzte, die Lootsen-Kommandeure,
Staatsbeamte sind. Ausnahmen bilden, nachdem seit dem 1. April 1887