1020 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
auch das Lootsenwesen der Stadt Stralsund verstaatlicht ist, nur noch
1 von der Kaufmannschaft zu Elbing angestellter Binnenlootse daselbst,
sowie die überhaupt nicht angestellten sogen. Reserve- oder Beilootsen,
welche nur dann, wenn die ordentlichen Lootsen nicht ausreichen,
aushülfsweise in Funktion treten, aber zu ordentlichen Lootsen, so
lange und soweit sie dazu brauchbar und tüchtig sind, bei eintretenden
Vakanzen aufrücken.
Als Lokalbehörde für das Lootsenwesen und als vorgesetzte
Behörde des Lootsenpersonals fungirt die Hafen- und Schiffahrts-Polizeikommission')
 des betr. Hafens und da, wo solche Kommissionen
nicht bestehen, der Polizeidirektor. Diese Behörden ressortiren von
den betreffenden Regierungspräsidenten und letztere in Angelegenheiten
 des Lootsenwesens von dem Minister für Handel
und Gewerbe. An einzelnen Orten steht das Lootsenpersonal entweder
direkt unter den betreffenden Regierungspräsidenten, z. B. im Regierungsbezirk
 Stralsund, oder es ist zunächst einem Baubeamten oder
einer anderen Behörde des Distrikts untergeordnet.

Seelootsen.
Diejenigen Lootsen und Oberlootsen, denen die Belootsung der
Schiffe zwischen der See einerseits und den Aussenhäfen oder den
Eingängen der Binnengewässer andererseits obliegt, heissen Seelootsen
 bezw. Seeoberlootsen. Sie sind ebenso wie sämmtliche
Lootsenkommandeure mit fester Besoldung angestellt. Vor der festen
Anstellung müssen die Seelootsen cine 6monatige bis 2jährige Probezeit
 durchmachen und werden unter Vorbehalt !/, jähriger Kündigung
angestellt. Für die Befugnisse und die Prüfung der Seelootsen ist
die Instruktion des Ministers für Handel vom 1. Febr. 1862 massgyebend.


Binnenlootsen.
Diejenigen Lootsen, welche die Seeschiffe auf den Haffen und
anderen Binnengewässern, z. B. zwischen Pillau und Königsberg,
zwischen Neufahrwasser und Danzig, zwischen Swinemünde und
Stettin, zwischen Peenemünde und Wolgast u. s. w. begleiten, heissen
Haff-, Strom- (Revier-) oder schlechthin Binnenlootsen. Auch
sie sind Beamte, tragen im Dienst die Lootsenuniform oder doch die
Dienstmütze, stehen aber auf 4wöchentliche Kündigung. Für die
Prüfung der Binnenlootsen gelten event]. dieselhen Bestimmungen, wie
für die Seelootsen.
Die Binnenlootsen sind entweder dem Seelootsenkommandeur an
ihrem oder einem benachbarten Stationsorte. oder aber besonderen
Vorgesetzten untergeordnet.
Von den Binnenlootsen zu unterscheiden sind die Flusslootsen, deren es aber nur
solche für den Rhein giebt (Art. 26 der revidirten Rh.-Sch.-Akte v. 17. Okt. 1868).
1) verel. Etatserläuterungen 1886/7 zu Kap. 8 Tit. 3 u. 87,88 zu Kap. 68 Tit. 2.