1022 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung.

genannten Binnengewässern allgemein zu entrichtenden Lootsengebühren.
 Als Nebenverdienst kommen an einzelnen Stationen die
Vergütung für die Auslegung der Seezeichen und der Erlös aus dem
Fischereibetriebe vor. Ist die Einnahme gleichwohl unauskömmlich, so
werden Gnadenbeihülfen aus der Staatskasse gewährt (Kap. 68 Tit. 8).
$ 27. Die Ausgaben für das Lootsenwesen werden etatisirt in
Kap. 68 Tit. 2, 5, 8, 10 -10b, 11 und 13.
Die Besoldungen der Lootsenbeamten und deren Entwickelungsphasen
 ergeben sich aus folgenden Ziffern:
Die Lootsengehälter betrugen
im Laufe der 70er u.
Seit 1872 80er Jahre wurden
M. die Geh erhöht auf
Lootsenkommandeur 2550—3300 2800 — 3500 2800—3500
See-Oberlootse!) .. 1350—1650 1400 —1700 1600 —2000
See-Lootse, ..... bis 1320 1200— 1400 1200 —1600
1897/98 wurden die Lootsenkommandeure auf 2700— 4200 M., 1899
die See-Oberlootsen und Lootsen auf 1600 bis 2400 M. bezw. 1200 bis
1800 M. erhöht. Nicht ganz ein Drittel der Beamten haben Dienstwohnung.
 Soweit sie eine solche nicht haben, beziehen sie Wohnungsgeldzuschüsse
 nach den allgemeinen Grundsätzen aus Tit. 5 (1902 zusammen
 22080 M.).

seit 90/91

Dienstbezüge aus Tit. 8.
Aus diesem Titel erfolgen einmal Remunerirungen für Lootsenvorstände
 und Hülfslootsen, ferner Gebühren für Verholungen, als
welche vor Allem Verholungsgebühren von je etwa 900 M. in Betracht
kommen, welche die in Tit. 1 aufgeführten Stromlootsen neben dem
dort namhaft gemachten kleinen Gehalte zu beanspruchen haben
(s. oben).
Der aus Tit.8 eventuell zu zahlenden Beihülfen und Unterstützungen
 ist bereits in $ 26 gedacht worden. Wegen der mit 14 400 M.
als künftig wegfallend bezeichneten Summe siehe 829. Endlich
erhalten aus Tit. 8 seit der allgemeinen Gehaltsaufbesserung der Unterbeamten
 1890/91 die Seeoberlootsen bis zu 300 M., die Seelootsen bis zu
200 M. Stellenzulagen.
Wegen der Ausgaben für Bureaubedürfnisse (Tit. 11) vgl. &amp; 238.
Endlich werden aus Tit. 11 noch jährlich 2000 M. zu Untersuchungen
für Seelootsen auf Farbenblindheit verausgabt.
Dienstbezüge aus Tit. 13.
Das Lootsenpersonal trägt im Dienste Uniform (blaue Röcke mit
orange eingefassten schwarzen Kragen und Aufschlägen, gelben
Knöpfen und verschiedenen Gradabzeichen), welche aus eigenen Mitteln
angeschafft werden muss.

1) und die diesem gleichstehenden Lootsenamts-Assistenten.