IT, Abschnitt, Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 27—28, 10923

Zur Beschaffung und Unterhaltung dieser Uniform und für den
Mehraufwand durch Beköstigung ausser dem Hause u. s. w. sind dem
besoldeten Lootsenpersonal seit 1. April 1877 je 80 M. jährlich für Seeoberlootsen
 und Seelootsen, sowie je 50 M. für Strom- und Revierlootsen
 an Dienstaufwandszuschüssen bewilligt.
Auch die Lootsenruderer erhalten ihre Löhne aus Tit. 13 (Etatserläuterungen
 1892/93).

Lootsenfahrzeug®e u. 8. W.
$ 27a. Die Beschaffung und Unterhaltung des Betriebsmaterials
behufs des Lootsenwesens (der Lootsenfahrzeuge. -Boote u. 8. W.), wie
auch aller Baulichkeiten liegt dem Staate ob und wird von der Bau-Verwaltung
 des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten besorgt. Nur
die Ausgaben für die erste Einrichtung erscheinen im Extraordinarium
des Handels- und Gewerbeetats!) (siehe $ 23a).
Die Binnenlootsen haben das erforderliche Material an Segelund
 Ruderboten aus eigenen Mitteln anzuschaffen und zu erhalten, bei
8inzelnen Lootsenstationen sind jedoch Beschaffung und Unterhaltung
auf Staatsmittel übernommen, bei anderen mehrfach Beihülfen dazu
bewilligt worden.

Besondere Fonds.
Aus Tit. 8 werden seit 1900 (Beil. E des Etats) auch die Ausgaben
der auf Grund des 8 2 No. 4 des Komptabilitätsgesetzes zu leistenden
Ausgaben folgender zu Lootsenunterstützung gegründeten
Kassen geleistet, deren Einnahmen in Kap. 29 Tit. 7 erscheinen:
Hafflootsenkasse in Pillau (7100 M. Jahreseinnahme) und Seearmen-Kasse
 in Memel (140 M.), auch für Nichtlootsen.
_ Auf Grund des $ 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes alljährlich in
Beil. E nachgewiesen, wies die Einnahme der Unterstützungskasse
für die Revierlootsen in Stettin und Swinemünde und deren Relikten
56365 M auf.

2, Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover,
8 28. In diesen beiden Provinzen gehört der Betrieb des Lootsen-Wesens
 behufs der Seeschiffahrt zu den Gewerben und unterliegt den
Bestimmungen der R.-G.-O. (88 31, 34, 40, 53, 148).°)
Die Lootsen sind hier (mit einigen wenigen Ausnahmen) freie
Gewerbetreibende. Sie vereinnahmen von den Schiffern Lootsen-Sebühren.
 Die Verleihung des Rechts auf Erhebung von solchen
Gebühren und die Feststellung der Tarife über solche steht aber dem
Handels- und Finanzminister zu, welche diese Befugniss auf nach-Zeordnete
 Behörden übertragen können. (Allerh. Erl. v. 27. Aug, 1888
G.-S. 8. 339).

1) Vergl. z. B. Etat 1898/99 Kap. 7 Tit. 1
?) Vergl. Min -Bl. f. d. i. V. 1899 S. 127.