If. Abschnitt. Ausgaben zum Schutze von Gewerbe u. Handel. 8$ 29—31. 1025

jener Zeit beseitigt worden (1889/90). Zugleich mit derselben ist eine andere, ebenfalls aus
(rüherer Zeit überkommene Einrichtung beseitigt, dass nämlich an der Mehrzahl der ge-Jachten
 Lootsenstationen die in der Nähe befindlichen Schiffahrtszeichen von den Lootsen
ünterhalten wurden. Denn die unterm 31. Juli 1887 (R. G. BL 8. 3857) reichsseitig
vorgeschriebene einheitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den Deutschen
Küstengewässern erheischt deren ausnahmslose Wahrnehmung durch die fiskalische Bauverwaltung,

Dadurch wurde aber die Einnahme zahlreicher Lootsen so erheblich beeinträchtigt,
dass zur Sicherung ihres Unterhalts Beihülfen erforderlich wurden, für die ein Betrag von
Jährlich 17000 M. jetzt nur noch 14400 M. bei Tit. 8 eingestellt ist, der künftig aber wegfällt.

Besondere Fonds.
- Sala die Provinz Schleswig-Holstein kommen ferner noch 2 Fonds in Betracht, welche
sep rund des $ 4 des Staatshaushaltsgesetzes seit 1900 nachträglich in den Etatsbeilagen
8960 wa (Beil, F. des Etats). Der eine ist der Fonds der Eiderlootsen-Pensionskasse, mit
nd Jahreseinnahme, welche 5000 M. Staatszuschuss erhält, und für die Eiderlootsen
— eren Relikten Verwendung findet, der andere ist der Pensionsfonds der allgemeinen
. eswigschen Lootsenpensionskasse mit 5300 M. Jahreseinnahme. Die Kinnahmen dieser
Onds erscheinen in Kap. 29 Tit 7.

B. Provinz Hannover.
Lootsenwesen vor und auf der Unterweser.
$ 30, Hier bestehen eine Oldenburgische, eine Bremische und eine
Preussische Lootsengesellschaft (in Geestemünde), von denen die beiden
letzteren die Gebühren in gemeinsamer Kasse vereinnahmen und dann
nach gleichen Sätzen vertheilen. 1890 hatte jede der letztgenannten
Gesellschaften 25, die Oldenburgische 17, zusammen 69 Lootsen, davon
3 Kommandeure, 46 Lootsen, 20 Lehrlootsen. Die Lootsenfahrzeuge
Stellt jede Gesellschaft für sich. MLootsenzwang besteht nicht. Die
Preussischen Lootsen sind Gewerbetreibende und werden nach statt-Sehabter
 Prüfung von dem zuständigen Regierungspräsidenten (zu Stade)
konzessionirt.
_ Den Mitgliedern der preussischen Gesellschaft steht sämmltlich
ein gleicher Antheil an dem Vermögen (Lootsenfahrzeugen u. s. w.)
ünd an dem Reingewinn zu. Früher erhielt auch der Oberlootse
(Lootsenkommandeur) in dieser Form sein Einkommen. Nachdem
aber durch den Staatshaushaltsetat vom Jahre 1874 eine etatsmässige
Stelle für den Lootsenkommandeur errichtet ist, und dieser somit aus
der Staatskasse seine Dienstbezüge empfängt, ist der frühere Antheil
desselben an dem Reingewinne der Gesellschaft auf den Staat übergegangen.
 Letzterer vereinnahmt ihn bei Kap. 29 Tit. 1c. des Etats
der Regierung in Stade (4800 M. s. Anm. 1 zu $ 26).
$ 81. Das Lootsenwesen vor und auf der Unterems (bis
Emden Seelootsenwesen, von da aufwärts Binnenlootsenwesen) wird
von der „Ems-Loots-Gesellschaft“ ausgeübt.
Zur Begründung eines georUneten Lootsenwesens trat im Jahre 1858 unter dem Namen
»Ems-Loots-Gesellschaft“ eine Aktien-Gesellschaft zusammen. Diese Gesellschaft übernahm
die Einrichtung und Führung des Lootsbetriebes von See bis aufwärts nach Papenburg,
Während die Staatsregierung sich die Oberaufsicht, die Feststellung der Lootsgeldtaxen,
die Anstellung des Oberlootsen (jetzt Lootsen-Kommandeurs), die Prüfung der Lootsen. so-