I. Abschnitt. Ausgaben zum Schutze von Gewerbe u, Handel. $8 32.34. 1027

Strandungsordnungen zur Folge hatte, zu beseitigen. (In Preussen
bestanden fast für jede der Seeprovinzen besondere Ordnungen.)
Das Reichsgesetz behandelt die Rettung gefährdeter Menschenleben
 und die Abwendung des Verlustes von KEigenthum in Strandungsfällen
 als eine öffentliche Pflicht, für deren Erfüllung besondere
 Behörden und Beamten (Strandämter und Strandvögte) zu sorgen
haben. Die Befugnisse und Pflichten dieser Behörden werden im
Reichsgesetze selbst geregelt, während die Organisation der Strandämter,
 die Abgrenzung ihrer Bezirke, die Anstellung der Strandbeamten,
 die Regelung des Verhältnisses der Strandvögte zu den
Strandämtern und die Bestimmung der Behörden, welche die Aufsicht
über diese Aemter und Beamten zu führen haben, sowie die Fest-Stellung
 der Dienstbezüge der Strandbeamten den Landesregierungen
überlassen bleibt. Nur die Oberaufsicht steht dem Reiche zu.
Die Aufgabe der Strandämter ist es nach dem Reichsgesetze,
bei Seenoth für die Inventarisirung und Auslieferung, bezw. den öffentlichen
 Verkauf der geborgenen Gegenstände zu sorgen, bei Seeauswurf
Sce- und strandtriftiger Gagenstände die Aufbewahrung der Gegen-Stände,
 Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Bergelohn, Aufgebotsverfahren
 zu veranlassen u. s. w., während der dem Strandamt
untergeordnete Strandvogt vor Allem die Massregeln zu leiten hat,
Welche zum Zwecke der Rettung, Bergung und Hilfeleistung an Ort
ünd Stelle erforderlich sind.
Die Zahl der gegenwärtig in Preussen bestehenden Strandämter
beträgt 78,') an deren Spitze Strandhauntleute stehen, welchen
273 Strandvögte untergeordnet sind.
Es fallen auf:
Preussen ....... 6 Strandämter mit 44 Strandvögten,
Pommern ...... 15 AR
Schleswig-Holstein
östl. Theil... 28 „ „88
westl, Theil... 19 % „78
Hannover ...... 21 „35
In einigen Bezirken wird das Amt der Strandvögte von den
Strandhauptleuten oder von den ordentlichen Polizeibhehörden wahr-SeN0ommen.

Die Strandhauptleute haben keinerlei Bezüge aus ihrem Amt. Die
Strandvögte beziehen Berge- und Hilfslöhne, die aber meistens für die
Zeleisteten Dienste unzureichend sind. Den Obher-Präsidenten sind
Zur Bewilligung von Remunerationen und zur Bestreitung der sächlichen
 Ausgaben der Strandämter überwiesen:
a) für die Strandhauptleute, zusammen 8320 M.
b) „ „„ Strandvögte, „ 14500 ,,
6) zu sächlichen Ausgaben, N 3000 .,

1) Abgrenzung der Bezirke im Statistischen Handbuch für Preussen.
Schwarz u. Strutz. Staatshaushalt u. Finanzen Preussens. IT.