1028 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerb everwaltung.
Die Beträge unter a und b sind unter Kap. 68 Tit. 8 des Etats,
der Betrag unter c bei Kap. 68 Tit. 11 vorgesehen.
Es stehen zur Verfügung des Ober-Präsidenten für
Strandhauptleute Strandvögte sächl. Ausgab.
Königsberg: 500 M. 2400 M. 300 M.
Danzig: 1200 ,, 1600 400 ,,
Stettin: 3100 3000 1100
Schleswig: 2400 ,, 4500 ,, 700
Hannover: 1120 ,, 3000 ” 500
zusammen: 8320 M. 14500 M. 3000 M.
Tit, 8 = 22820 Tit. 11
IV. Seeämter.,
$ 35. Die schweren Verluste an Leben und Gut, von welchen
die Seeunfälle oft begleitet sind, machen es zu einer Angelegenheit
des öffentlichen Interesses, dass die Ursachen dieser Unfälle genau
ermittelt werden, weil allein die Aufklärung der ersteren dazu führen
kann, dieselben, soweit es möglich ist, zu beseitigen und dadurch einer
Wiederholung derartiger Vorgänge nach Kräften zu begegnen. Hierauf
hinzuwirken ist aber eine Aufgabe der Reichsgesetzgebung, welcher
durch den Art. 4 Ziff. 7 der Reichsverfassung der gemeinsame Schutz
der Deutschen Schiffahrt zugewiesen ist. Hiervon ausgehend hat das
Reichsgesetz vom 27. Juli 1877 folgende Bestimmungen getroffen:
a) Zur Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe
 betroffen werden, sind an den Deutschen Küsten Seeämter zu
errichten. Gegenstand dieser Untersuchung sind Seeunfälle a) Deutscher
Kauffahrteischiffe, b) ausländischer Kauffahrteischiffe, wenn «) der
Unfall sich innerhalb der Deutschen Küstengewässer ereignet hat,
oder ß) die Untersuchung vom KReichskanzler angeordnet ist. Das
Seeamt ist verpflichtet, die Untersuchung vorzunehmen a) wenn bei
dem Unfalle entweder Menschenleben verloren gegangen oder ein
Schiff gesunken oder aufgegeben ist; b) wenn die Untersuchung vom
Reichskanzler angeordnet ist. Bei sonstigen Seeunfällen bleibt die
Vornahme der Untersuchung dem Ermessen des Seeamtes überlassen.
Durch die Untersuchung sollen die Ursachen des Seeunfalles, sowie
alle mit demselben zusammenhängenden Thatumstände ermittelt werden.
Die Errichtung der Seeämter und die Bestimmung der Behörden,
welche die Aufsicht über diese Aemter zu führen haben, steht den
Landesregierungen nach Massgabe der Landesgesetze, die Abgrenzung
ihrer Bezirke dem Bundesrathe zu. Die UOberaufsicht über die Seeämter
 führt das Reich. Das Seeamt bildet eine kollegiale Behörde
und besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der
Vorsitzende muss die Fähigkeit zum Richteramte besitzen; er wird
für die Dauer des zur Zeit seiner Ernennung von ihm bekleideten
Amtes, oder, falls er zur Zeit seiner Ernennung ein Amt nicht bekleidet,
 auf Lebenszeit ernannt. Mindestens zwei der Beisitzer müssen