It. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 35, 36. 1029
die Befähigung als Seeschiffer besitzen und müssen als solche gefahren
 haben.
Vom Reiche wird für ein oder mehrere Seeämter ein Reichskommissar
 bestellt, der Anträge stellen, an den Verhandlungen Theil
nehmen kann u. 8. w.
Auf Antrag des Reichskommissars kann, wenn sich ergiebt, dass
ein deutscher Schiffer oder Steuermann den Unfall oder dessen Folgen
infolge des Mangels solcher Eigenschaften, welche zur Ausübung seines
Gewerbes erforderlich sind, verschuldet hat, demselben durch den
Spruch zugleich die Befugniss zur Ausübung seines Gewerbes ent-Zogen
 werden. Einem Schiffer, dem die Befugniss entzogen wird, kann
nach Ermessen des Seeamtes auch die Ausübung des Steuermannsgewerbes
 entzogen werden. Hat das Seeamt durch seine Entscheidung
einem Schiffer oder Steuermanne die Befugniss zur Ausübung des
Gewerbes entzogen, oder hat es einem hierauf gerichteten Antrage
des Kommissars ($ 13) keine Folge gegeben, so steht im ersteren Falle
dem Schiffer oder Steuermanne, im letzteren dem Kommissar gegen
diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Ober-Seecamt
 zu, welches auf dem Reichsetat steht.
Für Preussen bestehen gegenwärtig 7 Seeämter und zwar:
Zu sächlichen Kosten für diese Behörden
werden aus Kap. 68 Tit. 11 bereitgestellt:
1500 M
700
4000 ,,
1800 ,,
4000 „
zusammen. 12000 M.
Hierzu dnrch Nachtragsetat für 1902 6000 ,,
18000 M.
„Zur Remunerirung für die 7 Vorsitzenden der Seeämter und der
übrigen Beamten stehen bei Kap. 68 Tit. 8 7800 M. zur Verfügung.
Gebraucht werden indess gegen 9000 M., da die Arbeiten immer
Umfanoreicher werden.

V. Musterungsbehörden.
$ 36. Zur Verwirklichung des im Art. 54 der Reichsverfassung aus-Sesprochenen
 Grundsatzes, dass die Kauffahrteischiffe aller Bundestaaten
ine einheitliche Handelsmarine bilden sollen, bedurfte es auch des
Erlasses einer gemeinschaftlichen Seemannsordnung, durch welche erst
das volle Bewusstsein der nationalen Zusammengehörigkeit in den
Seeleuten der niederen Rangklassen erweckt. werden konnte, welche
für dieselben bisher nur in dem äusserlichen Symbol der gemeinsamen
F lagge Ausdruck fand.
Die Seemannsordnung v. 27. Dez. 1872 hat den Gegenstand gleich-Mässig
 für das ganze Reich geordnet, indem dieselbe zugleich den
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