1030 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
vierten Titel des fünften Buches des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches
 ausser Kraft gesetzt hat und an die Stelle aller betreffenden
 Gesetze der Einzelstaaten getreten ist. Sie ist neuerdings ersetzt
durch eine neue Ordnung v. 2. Juni 1902 (R.-G.-Bl. 8. 175), welche am
1. April 1908 in Kraft tritt. Das neue Gesetz spricht in seinen einleitenden
Bestimmungen aus, dass seine Vorschriften auf alle Kauffahrteischiffe
Anwendung finden, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben
 dürfen, umfasst sechs Abschnitte, welche, abgesehen von den einleitenden
 und allgemeinen Bestimmungen, von den Seefahrtsbüchern
und der Musterung, den Vertragsverhältnissen, den Disziplinarbestimmungen
 und den Strafen handeln. Die Behörden, durch welche der
Staat seine Fürsorge für die Seeleute bethätigt und zugleich die Aufsicht
 über dieselben ausübt, sind die Seemannsämter, und zwar sind
dies innerhalb des Bundesgebietes die Musterungsbehörden der Bundesstaaten
 (und im Ausland die Konsulate).
Die Errichtung der Musterungsbehörden steht den HLandesregierungen
 zu. Die Oberaufsicht liegt aber dem Reiche ob.
Für Preussen ist die Dienstanweisung v. 24. Febr. 1878 (Nachtrag
11. Juni 1873) ergangen. Darnach wurden die schon vor Erlass der
Reichsseemannsordnung auf Grund des Gesetzes v. 26. März 1864
(G.-S. 8. 193) eingerichteten preussischen Musterungsbehörden in der
alten Organisation beibehalten.
Diese Bestimmungen lauteten dahin, dass für jeden Hafen eine
besondere Musterungsbehörde eingesetzt werden sollte, deren Mitglieder
in der Mehrheit aus schiffahrtskundigen Personen bestehen sollte; wo
keine besondere Behörden bestehen, versehen die Hafenpolizeibehörden
die Funktionen der Musterungsbehörden.
Die Hauptobliegenheiten der Musterungsbehörden sind Ausfertigung
der Seefahrtsbücher, An- und Abmusterung, Schlichtung von Streitigkeiten
 zwischen Schiffer und Mannschaft, Sorge für kranke und hülfsbedürftige
 Seeleute, für den Nachlass Verstorbener u. s. w.
Die Ausfertigung ‘der Seefahrtsbücher erfolgt nach $ 11 des Reichsgesetzes
 v. 2, Juni 1902 kosten- und stempelfrei. Die Kosten für
die Musterungsverhandlungen fallen dem Rheder zur Last. An Kosten
werden erhoben (einschl. Stempelkosten) nach der Bundesrathsbekanntmachung
 v. 22, Febr. 1878 (Centr.-Bl. f. d. D. R. S. 62) für Austertigung
einer neuen Musterrolle 6 M. bezw. 83 M. je nach Grösse des Schiffs, für
Abänderung 83 bezw. 1,50 M., für An- und Abmusterung eines Schiffsmanns
 75 Pf.
Vereinnahmt werden diese Gebühren bei Kap. 29 Tit.4. Dort
werden auch die im Fall eines Strafverfahrens nach Ziff. 55 der eit.
Dienstanweisung von dem Verurtheilten zu erstattenden baaren Auslagen
 des Verfahrens verrechnet. Etwa festgesetzte Geldstrafen fliessen
der Seemannskasse bezw. der Ortsarmenkasse des Heimathshafens zu.