11. Abschnitt. Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel, $ 37. 1031

Von den nach Tit. 4 im Jahre 1902 zu vereinnahmenden 40 115 M. entfielen auf die
Regierung zu Königsberg 1795, Danzig 3760, Stettin 9200, Cöslin 103 Stralsund 880,
Schleswig 14 070. Lüneburg 250, Stade 7500, Osnabrück 360, Aurich 2207) M.

Ausgaben.
Die Kostendeckung der Seemannsämter erfolgt aus Kap. 68 Tit. 14.
1902: 41357 M.
Nach dem Etatsvermerk dienen zur Deckung dieser Kosten mit
Ausschluss von 1242 M. an Miethen für Geschäftsräume die Kinnahmen
bei den Musterungsbehörden Kap. 29 Tit.4 der Einnahme. Soweit
diese zu den sächlichen Ausgaben nicht erforderlich sind, dürfen sie
zu Remunerationen für die Vorsitzenden und Mitglieder der Musterungsbehörden
 verwendet werden.

VI. Schiffahrts-Schulen (Navigationsschulen).
(Kap. 29 Tit. 2 der Einnahme u. Kap. 69 Tit. 1, 2 u. ff. der Ausgabe.)
Entwickelung.
. 837. I. Schon im Jahre 1817 eröffnete die preussische Regierung
in ‚Danzig eine Navigationsschule zur „Bildung geschiekter und
kundiger Seeleute, nämlich Matrosen, Steuermänner und Schiffsführer“
mit zweijährigem Lehrkursus, einigen Kenntnissen im Rechnen und
Schreiben und mehrjähriger Fahrt zur See als Vorbedingung der Aufnahme,
 Da die Anstalt von vornherein guten Besuch nnd Kıfolg
aufzuweisen hatte, folgten bald andere Schulen. 1855 bestanden, lediglich
 aus der Staatskasse dotirt, ausser der in Danzig solche in Memel.
Pillau, Grabow') und Stralsund (Allerh. Prüf-Instr. v. 15. Okt. 1840,
l. Febr. 1860).
Die Nothwendigkeit der Errichtung solcher Schulen ergab sich
besonders aus der in die preussische Gewerbeordnung v. 17. Jan. 1845
aufgenommenen Vorschrift (&amp; 45), wonach Seeschiffer und Soesteuerleute
verpflichtet waren, sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten durch ein Befähigungszeugniss der Regierung auszuweisen
 und im $ 51, dass die Geschäfte der See- und Binnenlootsen
nur von denjenigen Personen betrieben werden dürften, welche als
Solche von den verfassungsmässig dazu befugten Behörden oder Kor-Dorationen
 angestellt oder konzessionirt waren.
8 31 der Reichsgewerbeordnung von 1869 traf eine ähnlich lautende
Bestimmung.
Zur Ausführung erliess der Bundesrath die „Vorschriften über den
Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Steuermann auf
Deutschen Kauffahrteischiffen“ (B.-G.-Bl. 1869, S. 660, Min.-Bl. d. i. V.
1869, S. 242), und demnächst die „Anordnungen über das Prüfungs-1)

 Mit dieser Schule war eine Schiffsbauschule verbunden, in welcher Schiffszimmer-Kesellen
 und Lehrlinge in den Wintermonaten die zum Schiffsbaumeister erforderliche Ausbildung
 erhalten sollten. Die niemals sehr stark besuchte Schule wurde 1871 wegen
Nangelhaften Besuches geschlossen.