1032 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d, Handels- u. Gewerbeverwaltung,
verfahren und über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen“
(B.-G.-Bl. 1870, 8. 314) Ausführungs-Bestimmungen v. 11. Juli 1870
(Min.-Bl. d. i. V. 1870, S. 2329835, Nr. 226, 227 u. 2928).')
Zum Theil veranlasst durch diese Bestimmungen wurden neben
der 1865 in Barth gegründeten und 1866 mit den neuerworbenen Landestheilen
 überkommenen Schulen in Timmel, Leer und Papenburg, 1870
weiter begründet die Schulen in Altona, Apenrade und Flensburg, 1879
diejenige in Geestemünde. Die in Memel, Ueckermünde und Rügenwalde
 vorhanden gewesenen Schulen sind wieder eingegangen.
Der Umstand, dass die Seeleute bereits in frühem Alter in den
Seedienst zu treten pflegen und dies zu einer der Vorbildung nachtheiligen
 Unterbrechung des Schuldienstes führt, bewirkte, dass schon
in den 50er Jahren an verschiedenen Orten Navigationsvorschulen
errichtet wurden, in Memel, Danzig, Grabow, Swinemünde, Stegenitz,
Colberg, Stolpmünde, Prerow und Zingst. Zur Zeit ist mit jeder
Navigationsschule eine Navigationsvorschule verbunden; ausserdem
befinden sich besondere Vorschulen in Swinemünde, Stolpmünde,
Zingst, Prerow, Grünendeich, Grohn, Emden und Westerhauderfehn.
Dem HEinflusse, welchen die Navigationsschulen auf Gesittung und
Bildung unserer Secleute seit einer längeren Reihe von Jahren üben,
verdankt die preussische Rhederei zum grossen Theile den guten Ruf,
welchen sie im Auslande hat und welcher bei der Befrachtung der
Schiffe in der Auswahl der Flagge so grossen Einfluss übt.
IL. Die gute Vorbildung, welche Seeschiffer und Seesteuerleute
hiernach geniessen, liessen es auch zu, eine gewisse Verantwortlichkeit
für die auf See stattgehabten Seeunfälle von ihnen zu fordern.
Das Reichsgesetz v. 27, Juli 1877 (R.-G.-Bl. 8. 549) gab den Seeämtern
 (s. $ 55) die Befugniss, durch ihren Spruch Schiffern und
Steuerleuten, welche einen Unglücksfall wegen Mangels der erforderlichen
 Eigenschaften verschuldet hatten, die Befugniss zur Ausübung
ihres Gewerbes zu entziehen.
Durch Gesetz v. 11. Juni 1878 (R.-G.-Bl. 8. 109) wurde den Seeämtern
 das gleiche Recht auch gegen Maschinisten der Seedampfschiffe
 zugesprochen.
In Folge dessen wurden auch über die Prüfung der Maschinisten
auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte vom Bundesrath die
mittelst Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 30. Juli 1879 publizirten
 Bestimmungen (Centralhl. £. a. D. R. 1879, S. 427 ff.) erlassen.

') Jetzt sind noue Bestimmungen an deren Stalle getreten (R.-G.-BL 1887 S, 395, 1888
S. 185, 1891 S 348, 1895 S. 179, 1899 8. 129 u. 134), Zahl der Prüfungs- Kommissionen:
a) Kommissionen für die Prüfung der Seesteuerleute und der Seeschiffer auf grosser Fahrt
bestehen 12 mit dem Sitz in Pillau, Danzig, Grabow a. 0, Stralsund, Barth, Flensburg,
Apenrade, Altona, Geestemünde, Timmel, Leer und Papenburg. b) Kommissionen für die
Prüfung der Soeschiffer auf kleiner Fahrt bestehen in den vorstehend zu a aufgeführten
12 Orten und ausserdem in Grünendeich und Emden.