1038 Dritter Hauptabschnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung,

Die Schüler der IV. Klasse bestehen grösstentheils aus Schlossergesellen
 und Maschinenheizern, welchen auf diesen Schulen (Gelegenheit
 gegeben werden soll, sich die zum Bestehen der vorgeschriebenen
Prüfungen erforderliche Vor- und Nachbildung anzueignen.
Jene Prüfungen werden nach der Bekanntmachung v. 26. Juli 1891
vor besonderen Prüfungskommissionen abgelegt, deren es in Preussen
5 giebt, zu Königsberg, Danzig, Stettin, Flensburg, Geestemünde.
Die Prüfungen sind schriftlich und mündlich. Prüfungsgebühren:
in der 3. u. 4. Klasse 10 M., 2. Klasse: 15 M., 1. Klasse: 30 M.,

Frequenz.
S$ 44, Die Schule in Flensburg war im Jahre 1897/98 von 46,
1900 von 46, im Jahre 1901 von 47 Schülern, die Schule in Stettin
1901 von 27 Schülern besucht.

Etatsmässige Behandlung.
$ 45, Diese Schulen stehen mit unter den Maschinenbauschulen.
Es gilt daher bezüglich ihrer Stellung im Etat das im 8 84 Gesagte.
Einen Ueberblick über ihre Etatsverhältnisse im Einzelnen ergiebt
die nachfolgende Zusammenstellung für das Etatsjahr 1902:
Fachschulen für otatsmässige Ausgabe Zusammen
Soe-Dampfschif“ MANOR vn a9 Kan 69 Kap. 69 Kap 69  tatsoe-Dampfschi
 (Kap. 29 ap. 6 ap ap. 6 ap 6 mässige
maschinisten Tit, 2b) Tit. 1b  Tit. 2 Tit. 3 Tit. 4—6 Ausgabe
1. Stettin. ......... 4 284 12 450 1 704 260 2 540 16 954
2, Flensburg ........ 2 600 24. 600 3.072 1 344 3070 32086
Wie sich die Ausgaben des Staates für die schon ältere Schule in Flensburg gesteigert
haben, ergiebt folgende Zusammenstellung.
1885/86?) 8700 M.
1887/88 8700
1889/90 8700 ,,
1890/91 20970
1891/92 21250 „
1892/93 21250 „, 29486
Die Stadt Flensburg giebt und unterhält das Schullokal. Die übrigen nicht durch
eigene Einnahmen gedekten Kosten trägt der Staat.

$ 46, Zu II. Binnenschiffahrtsschulen. Endlich giebt
es noch seit Ende der 80er Jahre eine Reihe von Binnenschiffahrtsschulen.
 Auf diesen werden Schiffer vorgebildet, welche auf den
Strömen Rhein, Elbe, Weser die Erlaubniss zum Fahren in den
Prüfungen gewinnen wollen, welche auf Grund der besonderen
Schiffahrtsakten dort vorgeschrieben sind. Es kommen in Betracht
für den Rhein Akt, 15, 16, 18 der revidirten Rheinschiffahrtsakte
v. 17. Okt. 1868 (G.-S. 1869 S. 798) 88 1 u. 24. Ausführungsges. v. 17. März
’) 1884/85 erschien zum ersten Male ein Staatszuschuss bei Kap. 123 Tit, 15 des
Kultusetats.