1040 Dritter Hauptabsccnitt. Laufende Ausgaben d. Handels- u. Gewerbeverwaltung.
VIl. Rheinschiffahrt-Centralkommission.
(Kap. 68 'Tit. 11 der Ausgabe).
$ 48, Diese Kommission ist errichtet auf Grund. des Art. 43, der
zwischen den 6 Staaten Preussen, Baden, Bayern, Frankreich (jetzt
Elsass-Lothringen), Hessen und den Niederlanden vereinbarten Rheinschiffahrtsakte
 (revidirt unt. 17. Okt. 1868, Preuss. Ausführ.-Gesetz v.
17. März 1870, G.-S. 1869 8. 798 u. 1870 8. 187).
Jeder der genannten Staaten sendet einen Bevollmächtigten in die
Kommission. Der Vorsitz wird alljährlich durch Loos bestimmt. Die
Kommission tritt einmal im Jahre zu einer ordentlichen, meist jetzt
auch noch einmal ausserordentlich zusammen. Sie hat nicht nur verwaltende
 und polizeiliche Funktionen wahrzunehmen, sondern kann
auch — neben den obersten Rheinschen Schiffahrtsgerichten der Einzelstaaten
 — Art. 38 der Akte — als 2. Instanz gegen die Rheinschiffahrtsgerichte
 angerufen werden (Art. 37 der Akte). Von dieser Befugniss
wird seitens der Parteien in ausgiebiger Weise Gebrauch gemacht
(Art. 34, 37).
Der preussische Bevollmächtigte steht unter dem Minister der auswärtigen
 Angelenheiten und erhält seine Diäten aus dessen Reisekostenfonds.
 Nur die sächlichen Kosten (Druck der Berichte u, s. w.) werden
aus Kap. 68 Tit. 11 des Handelsetats bestritten.
Der der Centralkommission unterstehende Rheinschiffahrtsinspektor
zu Coblenz ist in seinen Amtsverrichtungen der Centralkommission
untergeordnet (Art. 41 a. a. 0.). Seine Besoldung steht auf dem Etat
der Bauverwaltung.
Die Kommission ist nicht zu verwechseln mit der sogen. Rheinschiffahrtskommission
 (s. Buch V dieses Bandes).
B. Ausgaben im Interesse des Handels.')

Il. Börsenkommissare.
$ 49, Auch schon vor Erlass des Reichs-Börsengesetzes v. 22. Juni
1896 (R.-G.-Bl. S. 157) fand an den Börsen der meisten deutschen
Bundesstaaten eine gewisse Aufsicht statt, so in Preussen auf Grund
des Art. 3 des Einf.-Ges. zum Handelsgesetzbuch v. 24. Juni 1861
(G.-S.8.449) durch Handelskammern und kaufmännische Korporationen.
Die Beaufsichtigung hatte sich aber vielfach als nicht genügend
erwiesen, um gewisse Auswüchse des Börsenbetriebes, besonders in
Bezug auf Börsenspiel, Terminhandel, Papieremissionen u.s.w. zu
verhindern.
Durch das Reichsgesetz v. 22, Juni 1896 (R.-G.-Bl. 8. 157) sollte
nun einheitliches Recht geschaffen werden. Dabei wurde die Genehmigung
 und Beaufsichtigung wie Schliessung der Börsen den
Landesregierungen übertragen, welche die unmittelbare Beaufsichtigung
wieder den Handelsorganen (Handelskammern, kaufmännischen Korpo-