1. Abschnitt, Ausgaben zum Schutz von Gewerbe u. Handel. $$ 48, 49. 1041

rationen) übertragen können, daneben aber an allen Börsen — kleine
ausgenommen 82 Abs. 2 d. Ges.?) — Staatskommissare bestellen müssen,
damit durch diese die Regierung stets in reger Fühlung mit dem
Börsenbetriebe bleibe und jederzeit unmittelbar von beachtenswerthen
Vorgängen in Kenntniss gesetzt werde.
Aufgabe dieser letzteren ist es, den Geschäftsverkehr an der Börse,
sowie die Befolgung der in Bezug auf die Börse erlassenen Gesetze
und Verwaltungsbestimmungen nach näherer Anweisung der Landesregierung
 zu überwachen. Sie können den Börsenberathungen bei-Wohnen
 und haben insbesondere auch im ehrengerichtlichen Verfahren
die Staatsinteressen wahrzunehmen ($$ 9—27 d. Ges.). Sie haben auf
hervorgetretene Missbräuche die Börsenorgane aufmerksam zu machen,
und zugleich über Mängel und Mittel zu ihrer Abstellung der vor-Zesetzten
 Behörde Bericht zu erstatten.
Die Börsenorgane sind der Börsenausschuss (80 Mitglieder vom
Bundesrath auf 5 Jahre wählbar), welcher zur Begutachtung über die
durch das Börsengesetz der Beschlussfassung des Bundesraths über-Wiesenen
 Angelegenheiten dient, und Anträge an den Reichskanzler
stellen kann, sowie der Börsenvorstand, welcher für die Aufrechterhaltung
 der Börse und den Geschäftsverkehr zu sorgen hat. Auf
die einzelnen Bestimmungen des Börsengesetzes zur Verhinderung
einzelner der hervorgetretenen Missstände, einzugehen, würde hier zu
Weit führen.
Die Börsenordnungen werden von der Landesregierung genehmigt.
Der Dienst der Staatskommissare wird bei den meisten preussischen
Börsen nebenamtlich wahrgenommen. Nur bei den Börsen in
Berlin und Frankfurt a. M. erschien die Bestellung besonderer Beamten,
und zwar bei ersterer von 2 Börsenkommissaren, von denen der eine
dem anderen vorgesetzt ist, und bei letzterer eines solchen geboten,
Von den drei Stellen ist vorläufig nur die des leitenden Beamten bei
der Berliner Börse als etatsmässige und besoldete errichtet worden,
Während die beiden anderen, da möglicherweise das Bedürfniss für sie kein
lauerndes ist, zunächst auftragsweise gegen Remuneration versehen
werden.
Dem leitenden Staatskommissar bei der Berliner Börse ist bei der
Schwierigkeit und Wichtigkeit seines Amts ein festes pensionsfähiges
Gehalt in Höhe des früheren Maximalsatzes der Besoldung der vortrayvenden
 Räthe bei den Ministerien (9900 M.) beigelegt, daneben aber

!) Das kaufmännische Unterrichtswesen wird an besonderer Stelle behandelt ($S 65 ff.)
?) $2 Abs. 2 lautet: Mit Zustimmung des Bundesraths kann für einzelne Börsen die
Thätigkeit des Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehrengerichtlichen Verfahren
($ 9 f£ a. a. 0.) beschränkt oder, sofern es sich um kleine Börsen handelt, von der Be-Stellung
 eines Staatskommissars abgesehen werden. Keine Kommission besteht z. B. für
lie Ruhrorter Schifferbörse, sowie für die Börsen zu Elbing, Düsseldorf, Essen und für die
Produktenbörse Grimmen. Die Produktenbörsen Posen und Gleiwitz haben sich aufgelöst.